BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 21. November 2008

Teil römisch zwei

399. Verordnung:

Änderung diverser Verordnungen über die Zugangsvoraussetzungen zu reglementierten Gewerben

399. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Bäcker-Verordnung, die Baumeister-Verordnung, die Brunnenmeister-Verordnung, die Bodenleger-Verordnung, die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Buchbinder, der Etui- und Kassettenerzeugung und der Kartonagewarenerzeugung, die Chemische Laboratorien-Verordnung, die Dachdecker-Verordnung, die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Damenkleidermacher, der Herrenkleidermacher und der Wäschewarenerzeugung, die Drucker und Druckformenhersteller-Verordnung, die Elektrotechnikzugangs-Verordnung, die Kosmetikartikelerzeuger-Verordnung, die Pyrotechnikunternehmen-Verordnung, die Fleischer-Verordnung, die Friseure- und Perückenmacher-Verordnung, die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Gärtner und der Blumenbinder (Floristen), die Gas- und Sanitärtechnik-Verordnung, die Getreidemüller-Verordnung, die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer, der Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler und der Glasbläser und Glasinstrumentenerzeugung, die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Gold- und Silberschmiede und der Gold-, Silber- und Metallschläger, die Hafner-Verordnung, die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Heizungstechnik und der Lüftungstechnik, die Medizinprodukteverordnung, die Kälte- und Klimatechnik-Verordnung, die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Keramiker und der Platten- und Fliesenleger, die Kommunikationselektronik-Verordnung, die Konditoren-Verordnung, die Verordnung über das verbundene Handwerk der Kraftfahrzeugtechnik und der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer, die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Kürschner und der Säckler (Lederbekleidungserzeugung), die Kunststoffverarbeitungs-Verordnung, die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Maler und Anstreicher, der Lackierer, der Vergolder und Staffierer und der Schildherstellung, die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik, der Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik, der Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung und der Mechatroniker für Medizingerätetechnik, die Milchtechnologie-Verordnung, die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Oberflächentechnik und des Metalldesigns, die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Orgelbauer, der Harmonikamacher, der Klaviermacher, der Streich- und Saiteninstrumenteerzeuger, der Holzblasinstrumenteerzeuger und der Blechblasinstrumenteerzeuger, die Pflasterer-Verordnung, die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer und der Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner, die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Schlosser, der Schmiede und der Landmaschinentechnik, die Schuhmacher-Verordnung, die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Spengler und der Kupferschmiede, die Sprengungsunternehmen-Verordnung, die Steinmetzmeister-Verordnung, die Stukkateure und Trockenausbauer-Verordnung, die Tapezierer und Dekorateure-Verordnung, die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Tischler, der Modellbauer, der Bootbauer, der Binder, der Drechsler und der Bildhauer, die Uhrmacher-Verordnung, die Vulkaniseur-Verordnung, die Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer-Verordnung, die Waffengewerbe-Verordnung, die Zimmermeister-Verordnung, die Fotografen-Verordnung, die Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung-Verordnung, die Reisebüro-Verordnung, die Spediteure und Transportagenten-Verordnung, die Textilreiniger-Verordnung, die Bestattungs-Verordnung, die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege), die Schädlingsbekämpfungs-Verordnung, die Technische Büros/Ingenieurbüros-Zugangsvoraussetzungs-Verordnung, die Sicherheitsgewerbe-Verordnung, die Fremdenführer-Verordnung und die Inkassoinstitute-Verordnung geändert werden

Auf Grund des Paragraph 18, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,, wird, hinsichtlich des Artikels 22 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, verordnet:

Artikel 1

Die Bäcker-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Die Ziffer 5 und 6 erhalten die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgende Ziffer 5, wird eingefügt:

  1. Ziffer 5
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“

Artikel 2

Die Baumeister-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, erhalten die Ziffer 3 und 4 die Ziffernbezeichnungen „4.“ und „5.“; folgende Ziffer 3, wird eingefügt:

  1. Ziffer 3
    ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz 2, wird der Ausdruck „Absatz 1 Ziffer eins und 3 durch den Ausdruck „Abs. 1 Ziffer eins und 4 ersetzt.

Artikel 3

Die Brunnenmeister-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph eins, erhalten die Ziffer 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Ziffer 4, wird eingefügt:

  1. Ziffer 4
    ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder“

Artikel 4

Die Bodenleger-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Die Ziffer 4 und 5 erhalten die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Ziffer 4, wird eingefügt:

  1. Ziffer 4
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“

Artikel 5

Die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Buchbinder, der Etui- und Kassettenerzeugung und der Kartonagewarenerzeugung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, erhalten die Ziffer 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Ziffer 4, wird eingefügt:

  1. Ziffer 4
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Einleitungssatz wird der Ausdruck „Etui-und“ durch den Ausdruck „Etui- und“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, erhalten die Ziffer 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Ziffer 4, wird eingefügt:

  1. Ziffer 4
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, erhalten die Ziffer 5 und 6 die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgende Ziffer 5, wird eingefügt:

  1. Ziffer 5
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“

Artikel 6

Die Chemische Laboratorien-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In der Ziffer eins, Litera a, wird nach dem Wort „Studienrichtungen“ die Wortfolge „oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Die Ziffer 5 und 6 erhalten die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgende Ziffer 5, wird eingefügt:

  1. Ziffer 5
    ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder“

Artikel 7

Die Dachdecker-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Die Ziffer 4 und 5 erhalten die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Ziffer 4, wird eingefügt:

  1. Ziffer 4
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“

Artikel 8

Die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Damenkleidermacher, der Herrenkleidermacher und der Wäschewarenerzeugung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 38 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, erhalten die Ziffer 6 und 7 die Ziffernbezeichnungen „7.“ und „8.“; folgende Ziffer 6, wird eingefügt:

  1. Ziffer 6
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, erhalten die Ziffer 6 und 7 die Ziffernbezeichnungen „7.“ und „8.“; folgende Ziffer 6, wird eingefügt:

  1. Ziffer 6
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, erhalten die Ziffer 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Ziffer 4, wird eingefügt:

  1. Ziffer 4
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“

Artikel 9

Die Drucker und Druckformenhersteller-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph eins, erhalten die Ziffer 8 und 9 die Ziffernbezeichnungen „9.“ und „10.“; folgende Ziffer 8, wird eingefügt:

  1. Ziffer 8
    Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Gewerbeanmelder für die betreffende Tätigkeit eine vorherige mindestens zweijährige Ausbildung wie in Ziffer eins a, 2 a, 3 a, oder 4a oder eine vorherige mindestens zweijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachweist, oder“

Artikel 10

Die Elektrotechnikzugangs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, erhalten die Ziffer 7 und 8 die Ziffernbezeichnungen „8.“ und „9.“; folgende Ziffer 7, wird eingefügt:

  1. Ziffer 7
    Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nach Absatz 3,, die mindestens zweijährig war, nachgewiesen wird, oder“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 2, wird der Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 5 und 7 durch den Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 5 und 8 ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz 3, Einleitungssatz wird der Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 6 und 8 durch den Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 6, 7 und 9 ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In den Paragraphen 2 und 4 wird jeweils der Ausdruck „§ 1 Absatz eins, Ziffer eins, Ziffer 5 bis 8 durch den Ausdruck „§ 1 Absatz eins, Ziffer 5 bis 9 ersetzt.

Artikel 11

Die Kosmetikartikelerzeuger-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der bisherige Paragraph eins, Absatz eins, erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 1.“; im nunmehrigen Paragraph eins, erhalten die Ziffer 8 und 9 die Ziffernbezeichnungen „9.“ und „10.“; folgende Ziffer 8, wird eingefügt:

  1. Ziffer 8
    Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung wie in Ziffer eins, 2 a, 3 a, oder 4a, sofern die gesamte Ausbildung eine mindestens zweijährige Dauer hatte, oder eine vorherige mindestens zweijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird, oder“

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Paragraph eins, Absatz 2, erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 2.“; im nunmehrigen Paragraph 2, wird der Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 6 und 8 durch den Ausdruck „§ 1 Ziffer 6 und 9 ersetzt.

Artikel 12

Die Pyrotechnikunternehmen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der bisherige Paragraph eins, Absatz eins, erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 1.“; im nunmehrigen Paragraph eins, erhalten die Ziffer 6 und 7 die Ziffernbezeichnungen „7.“ und „8.“; folgende Ziffer 6, wird eingefügt:

  1. Ziffer 6
    Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung wie in Ziffer eins, 2, oder 3, sofern die gesamte Ausbildung eine mindestens zweijährige Dauer hatte, oder eine vorherige mindestens zweijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird, oder“

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Paragraph eins, Absatz 2, erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 2.“; im Einleitungssatz des nunmehrigen Paragraph 2, wird das Wort „Kleinhandel“ durch das Wort „Handel“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Paragraph eins, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Der bisherige Paragraph eins, Absatz 4, erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 3.“; im nunmehrigen Paragraph 3, wird der Ausdruck „im Absatz eins, Ziffer 4 und 6, Absatz 2, Ziffer eins und 3 und in Absatz 3, durch den Ausdruck „in Paragraph eins, Ziffer 4 und 7 und in Paragraph 2, Ziffer eins und 3 ersetzt.

Artikel 13

Die Fleischer-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Die Ziffer 6 und 7 erhalten die Ziffernbezeichnungen „7.“ und „8.“; folgende Ziffer 6, wird eingefügt:

  1. Ziffer 6
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“

Artikel 14

Die Friseure- und Perückenmacher-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Die Ziffer 4, erhält die Ziffernbezeichnung „5.“; folgende Ziffer 4, wird eingefügt:

  1. Ziffer 4
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“

Artikel 15

Die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Gärtner und der Blumenbinder (Floristen), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, erhalten die Ziffer 7 und 8 die Ziffernbezeichnungen „8.“ und „9.“; folgende Ziffer 7, wird eingefügt:

  1. Ziffer 7
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, erhalten die Ziffer 5 und 6 die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgende Ziffer 5, wird eingefügt:

  1. Ziffer 5
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“

Artikel 16

Die Gas- und Sanitärtechnik-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Ziffer 6 und 7 erhalten die Ziffernbezeichnungen „7.“ und „8.“; folgende Ziffer 6, wird eingefügt:

  1. Ziffer 6
    Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung wie in Ziffer 2 a, oder 3a, sofern die gesamte Ausbildung eine mindestens zweijährige Dauer hatte, oder eine vorherige erfolgreich abgeschlossene mindestens zweijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird, oder“

Novellierungsanordnung 2, Im letzten Satz wird der Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 4 und 6 durch den Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 4 und 7 ersetzt.

Artikel 17

Die Getreidemüller-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel der Verordnung und in der Ziffer 2, wird jeweils die Wortfolge „reglementierte Gewerbe“ durch das Wort „Handwerk“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Einleitungssatz wird das Wort „Gewerbe“ durch das Wort „Handwerk“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In der Ziffer eins, wird das Wort „Befähigungsprüfung“ durch das Wort „Meisterprüfung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Die Ziffer 5 und 6 erhalten die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgende Ziffer 5, wird eingefügt:

  1. Ziffer 5
    Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Gewerbeanmelder für die betreffende Tätigkeit den erfolgreichen vorherigen Abschluss einer schwerpunktmäßig den in Ziffer 2, genannten Ausbildungen vergleichbaren, mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung nachweist, oder“

Novellierungsanordnung 5, Der bisherige Text erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 1.“ sowie die Überschrift „Zugangsvoraussetzungen“; folgender Paragraph 2, samt Überschrift wird angefügt:

„Übergangsbestimmungen

Paragraph 2,

Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Getreidemüller gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Paragraph eins, Ziffer eins,

Artikel 18

Die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer, der Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler und der Glasbläser und Glasinstrumentenerzeugung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, erhalten die Ziffer 5 und 6 die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgende Ziffer 5, wird eingefügt:

  1. Ziffer 5
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, erhalten die Ziffer 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Ziffer 4, wird eingefügt:

  1. Ziffer 4
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, erhalten die Ziffer 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Ziffer 4, wird eingefügt:

  1. Ziffer 4
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“

Artikel 19

Die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Gold- und Silberschmiede und der Gold-, Silber- und Metallschläger, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, erhalten die Ziffer 7 und 8 die Ziffernbezeichnungen „8.“ und „9.“; folgende Ziffer 7, wird eingefügt:

  1. Ziffer 7
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, erhalten die Ziffer 6 und 7 die Ziffernbezeichnungen „7.“ und „8.“; folgende Ziffer 6, wird eingefügt:

  1. Ziffer 6
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“

Artikel 20

Die Hafner-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Die Ziffer 6 und 7 erhalten die Ziffernbezeichnungen „7.“ und „8.“; folgende Ziffer 6, wird eingefügt:

  1. Ziffer 6
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“

Artikel 21

Die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Heizungstechnik und der Lüftungstechnik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Ziffer 6 bis 9 lautet:

  1. Ziffer 6
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker – Heizungsinstallation oder im Modullehrberuf Installations- und Gebäudetechnik – Hauptmodul Heizungsinstallation oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
  2. Ziffer 7
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
  3. Ziffer 8
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
    2. Litera b
      eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
  4. Ziffer 9
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker – Heizungsinstallation oder im Modullehrberuf Installations- und Gebäudetechnik – Hauptmodul Heizungsinstallation oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994).“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Ziffer 5 bis 8 lautet:

  1. Ziffer 5
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker – Lüftungsinstallation oder im Modullehrberuf Installations- und Gebäudetechnik – Hauptmodul Lüftungsinstallation oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
  2. Ziffer 6
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
  3. Ziffer 7
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
    2. Litera b
      eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
  4. Ziffer 8
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker – Lüftungsinstallation oder im Modullehrberuf Installations- und Gebäudetechnik – Hauptmodul Lüftungsinstallation oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994).“

Artikel 22

Die Medizinprodukteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Herstellung und Aufbereitung sowie Vermietung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen, und Handel mit sowie Vermietung von Medizinprodukten (Medizinprodukteverordnung)“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Herstellung und Aufbereitung sowie Vermietung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen, und Handel mit sowie Vermietung von Medizinprodukten (Paragraph 94, Ziffer 33, GewO 1994) wird durch die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung erfüllt.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz 2, Einleitungssatz wird die Wortfolge „medizinischem Naht- und Organersatzmaterial“ durch die Wortfolge „Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeit nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fällt,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, wird nach dem Wort „Biotechnologie“ die Wortfolge „oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph eins, Absatz 2, erhalten die Ziffer 5 und 6 die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgende Ziffer 5, wird eingefügt:

  1. Ziffer 5
    Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Gewerbeanmelder für die betreffende Tätigkeit den erfolgreichen vorherigen Abschluss einer schwerpunktmäßig den Ausbildungen nach Ziffer 2 a, vergleichbaren, mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung nachweist, oder“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph eins, Absatz 3, wird der Ausdruck „Abs. 2 Ziffer 3 und 5 durch den Ausdruck „Abs. 2 Ziffer 3 und 6 ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 2, Absatz eins, Einleitungssatz und Ziffer 2, wird jeweils nach der Wortfolge „den Handel mit“ die Wortfolge „sowie die Vermietung von“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 2, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 3, der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt; folgende Ziffer 4 bis 7 werden angefügt:

  1. Ziffer 4
    Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder
  2. Ziffer 5
    Zeugnisse über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Gewerbeanmelder für die betreffende Tätigkeit den erfolgreichen vorherigen Abschluss einer staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung nachweist, oder
  3. Ziffer 6
    Zeugnisse über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Gewerbeanmelder für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Unselbstständiger nachweist, oder
  4. Ziffer 7
    Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn der Gewerbeanmelder für die betreffende Tätigkeit den erfolgreichen vorherigen Abschluss einer staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung nachweist.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 2, Absatz 2, Einleitungssatz wird nach der Wortfolge „zum Handel mit“ die Wortfolge „sowie zur Vermietung von“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Die im Absatz eins, Ziffer 4 und 6 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.“

Artikel 23

Die Kälte- und Klimatechnik-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Ziffer 2, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges, deren/dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Maschinenbau oder Verfahrenstechnik liegt, und“

Novellierungsanordnung 2, Die Ziffer 6 und 7 erhalten die Ziffernbezeichnungen „7.“ und „8.“; folgende Ziffer 6, wird eingefügt:

  1. Ziffer 6
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“

Artikel 24

Die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Keramiker und der Platten- und Fliesenleger, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, erhalten die Ziffer 6 und 7 die Ziffernbezeichnungen „7.“ und „8.“; folgende Ziffer 6, wird eingefügt:

  1. Ziffer 6
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, erhalten die Ziffer 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Ziffer 4, wird eingefügt:

  1. Ziffer 4
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“

Artikel 25

Die Kommunikationselektronik-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Ziffer 2, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges, deren/dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Maschinenbau oder Elektronik liegt, und“

Novellierungsanordnung 2, Die Ziffer 7 und 8 erhalten die Ziffernbezeichnungen „8.“ und „9.“; folgende Ziffer 7, wird eingefügt:

  1. Ziffer 7
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“

Artikel 26

Die Konditoren-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Die Ziffer 5 und 6 erhalten die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgende Ziffer 5, wird eingefügt:

  1. Ziffer 5
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“

Artikel 27

Die Verordnung über das verbundene Handwerk der Kraftfahrzeugtechnik und der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Ziffer 2, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges, deren/dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Maschinenbau liegt, und“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, erhalten die Ziffer 7 und 8 die Ziffernbezeichnungen „8.“ und „9.“; folgende Ziffer 7, wird eingefügt:

  1. Ziffer 7
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges, deren/dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Maschinenbau liegt, und“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, erhalten die Ziffer 7 und 8 die Ziffernbezeichnungen „8.“ und „9.“; folgende Ziffer 7, wird eingefügt:

  1. Ziffer 7
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“

Artikel 28

Die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Kürschner und der Säckler (Lederbekleidungserzeugung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, erhalten die Ziffer 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Ziffer 4, wird eingefügt:

  1. Ziffer 4
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, erhalten die Ziffer 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Ziffer 4, wird eingefügt:

  1. Ziffer 4
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“

Artikel 29

Die Kunststoffverarbeitungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Die Ziffer 7 und 8 erhalten die Ziffernbezeichnungen „8.“ und „9.“; folgende Ziffer 7, wird eingefügt:

  1. Ziffer 7
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“

Artikel 30

Die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Maler und Anstreicher, der Lackierer, der Vergolder und Staffierer und der Schildherstellung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, erhalten die Ziffer 6 und 7 die Ziffernbezeichnungen „7.“ und „8.“; folgende Ziffer 6, wird eingefügt:

  1. Ziffer 6
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, erhalten die Ziffer 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Ziffer 4, wird eingefügt:

  1. Ziffer 4
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, erhalten die Ziffer 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Ziffer 4, wird eingefügt:

  1. Ziffer 4
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4, erhalten die Ziffer 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Ziffer 4, wird eingefügt:

  1. Ziffer 4
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“

Artikel 31

Die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik, der Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik, der Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung und der Mechatroniker für Medizingerätetechnik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Ziffer 2, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges, deren/dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Maschinenbau, Montanmaschinenwesen, Mechatronik oder Verfahrenstechnik liegt, und“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, erhalten die Ziffer 7 und 8 die Ziffernbezeichnungen „8.“ und „9.“; folgende Ziffer 7, wird eingefügt:

  1. Ziffer 7
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges, deren/dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Maschinenbau, Informatik, Telematik, Elektronik, Elektrotechnik oder Mechatronik liegt, und“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, erhalten die Ziffer 7 und 8 die Ziffernbezeichnungen „8.“ und „9.“; folgende Ziffer 7, wird eingefügt:

  1. Ziffer 7
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges, deren/dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Maschinenbau, Elektrotechnik, Mechatronik oder Verfahrenstechnik liegt, und“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 3, erhalten die Ziffer 7 und 8 die Ziffernbezeichnungen „8.“ und „9.“; folgende Ziffer 7, wird eingefügt:

  1. Ziffer 7
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 4, Ziffer 2, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges, deren/dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Maschinenbau oder Elektronik oder Elektrotechnik liegt, und“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 4, erhalten die Ziffer 7 und 8 die Ziffernbezeichnungen „8.“ und „9.“; folgende Ziffer 7, wird eingefügt:

  1. Ziffer 7
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“

Artikel 32

Die Milchtechnologie-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel der Verordnung wird die Wortfolge „reglementierte Gewerbe“ durch das Wort „Handwerk“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Einleitungssatz wird das Wort „Gewerbes“ durch das Wort „Handwerks“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Ziffer eins, wird das Wort „Befähigungsprüfung“ durch das Wort „Meisterprüfung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins, erhalten die Ziffer 5 und 6 die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgende Ziffer 5, wird eingefügt:

  1. Ziffer 5
    Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Gewerbeanmelder den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, nachweist, oder“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Milchtechnologie gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Paragraph eins, Ziffer eins,

Artikel 33

Die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Oberflächentechnik und des Metalldesigns, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, erhalten die Ziffer 5 und 6 die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgende Ziffer 5, wird eingefügt:

  1. Ziffer 5
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, erhalten die Ziffer 5 und 6 die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgende Ziffer 5, wird eingefügt:

  1. Ziffer 5
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“

Artikel 34

Die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Orgelbauer, der Harmonikamacher, der Klaviermacher, der Streich- und Saiteninstrumenteerzeuger, der Holzblasinstrumenteerzeuger und der Blechblasinstrumenteerzeuger, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 72 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, erhalten die Ziffer 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Ziffer 4, wird eingefügt:

  1. Ziffer 4
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, erhalten die Ziffer 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Ziffer 4, wird eingefügt:

  1. Ziffer 4
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, erhalten die Ziffer 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Ziffer 4, wird eingefügt:

  1. Ziffer 4
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4, erhalten die Ziffer 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Ziffer 4, wird eingefügt:

  1. Ziffer 4
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 5, erhalten die Ziffer 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Ziffer 4, wird eingefügt:

  1. Ziffer 4
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 6, erhalten die Ziffer 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Ziffer 4, wird eingefügt:

  1. Ziffer 4
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“

Artikel 35

Die Pflasterer-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Die Ziffer 4 und 5 erhalten die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Ziffer 4, wird eingefügt:

  1. Ziffer 4
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“

Artikel 36

Die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer und der Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, erhalten die Ziffer 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Ziffer 4, wird eingefügt:

  1. Ziffer 4
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, erhalten die Ziffer 5 und 6 die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgende Ziffer 5, wird eingefügt:

  1. Ziffer 5
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“

Artikel 37

Die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Schlosser, der Schmiede und der Landmaschinentechnik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel der Verordnung wird die Wortfolge „der Schlosser, der Schmiede und der Landmaschinentechnik“ durch die Wortfolge „der Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, der Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau und der Metalltechnik für Land- und Baumaschinen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Einleitungssatz wird das Wort „Schlosser“ durch die Wortfolge „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Ziffer 2, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges, deren/dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Maschinenbau liegt, und“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins, erhalten die Ziffer 7 und 8 die Ziffernbezeichnungen „8.“ und „9.“; folgende Ziffer 7, wird eingefügt:

  1. Ziffer 7
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, Einleitungssatz wird das Wort „Schmiede“ durch die Wortfolge „Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges, deren/dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Maschinenbau liegt, und“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 2, erhalten die Ziffer 7 und 8 die Ziffernbezeichnungen „8.“ und „9.“; folgende Ziffer 7, wird eingefügt:

  1. Ziffer 7
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 3, Einleitungssatz wird das Wort „Landmaschinentechnik“ durch die Wortfolge „Metalltechnik für Land- und Baumaschinen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges, deren/dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Maschinenbau liegt, und“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 3, erhalten die Ziffer 7 und 8 die Ziffernbezeichnungen „8.“ und „9.“; folgende Ziffer 7, wird eingefügt:

  1. Ziffer 7
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“

Artikel 38

Die Schuhmacher-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Die Ziffer 5 und 6 erhalten die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgende Ziffer 5, wird eingefügt:

  1. Ziffer 5
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“

Artikel 39

Die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Spengler und der Kupferschmiede, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 84 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, erhalten die Ziffer 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Ziffer 4, wird eingefügt:

  1. Ziffer 4
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, erhalten die Ziffer 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Ziffer 4, wird eingefügt:

  1. Ziffer 4
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“

Artikel 40

Die Sprengungsunternehmen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, erhalten die Ziffer 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Ziffer 4, wird eingefügt:

  1. Ziffer 4
    Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Gewerbeanmelder den vorherigen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung gemäß Absatz 3, nachweist, oder“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 2, wird der Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 2 und 4 durch den Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 2 und 5 ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz 3, wird der Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 3 und Ziffer 5, durch den Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 3, 4 und 6 ersetzt sowie nach dem Ausdruck „Forst- und Holzwirtschaft“ die Wortfolge „oder fachlich einschlägige Fachhochschul-Studiengänge“ eingefügt.

Artikel 41

Die Steinmetzmeister-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, erhalten die Ziffer 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Ziffer 4, wird eingefügt:

  1. Ziffer 4
    Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der vorherige Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannten Ausbildung gemäß Absatz 2, nachgewiesen wird, oder“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 2, wird der Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 3 und Ziffer 5, durch den Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 3, 4 und 6 ersetzt und entfallen die Wortfolge „mindestens dreijähriger“ sowie die Wortfolge „mindestens dreijährige“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz eins, erhalten die Ziffer 6 und 7 die Ziffernbezeichnungen „7.“ und „8.“; folgende Ziffer 6, wird eingefügt:

  1. Ziffer 6
    Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der vorherige Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannten Ausbildung gemäß Absatz 2, nachgewiesen wird, oder“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz 2, wird der Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 5 und Ziffer 7, durch den Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 5, 6 und 8 ersetzt und entfallen die Wortfolge „mindestens dreijähriger“ sowie die Wortfolge „mindestens dreijährige“.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, Absatz eins, erhalten die Ziffer 6 und 7 die Ziffernbezeichnungen „7.“ und „8.“; folgende Ziffer 6, wird eingefügt:

  1. Ziffer 6
    Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der vorherige Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannten Ausbildung gemäß Absatz 2, nachgewiesen wird, oder“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 3, Absatz 2, wird der Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 5 und Ziffer 7, durch den Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 5, 6 und 8 ersetzt und entfallen die Wortfolge „mindestens dreijähriger“ sowie die Wortfolge „mindestens dreijährige“.

Artikel 42

Die Stukkateure und Trockenausbauer-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Die Ziffer 5 und 6 erhalten die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgende Ziffer 5, wird eingefügt:

  1. Ziffer 5
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“

Artikel 43

Die Tapezierer und Dekorateure-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Die Ziffer 5 und 6 erhalten die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgenden Ziffer 5, wird eingefügt:

  1. Ziffer 5
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“

Artikel 44

Die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Tischler, der Modellbauer, der Bootbauer, der Binder, der Drechsler und der Bildhauer, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, erhalten die Ziffer 7 und 8 die Ziffernbezeichnungen „8.“ und „9.“; folgende Ziffer 7, wird eingefügt:

  1. Ziffer 7
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, erhalten die Ziffer 5 und 6 die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgende Ziffer 5, wird eingefügt:

  1. Ziffer 5
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, erhalten die Ziffer 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Ziffer 4, wird eingefügt:

  1. Ziffer 4
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4, erhalten die Ziffer 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Ziffer 4, wird eingefügt:

  1. Ziffer 4
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 5, erhalten die Ziffer 5 und 6 die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgende Ziffer 5, wird eingefügt:

  1. Ziffer 5
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 6, erhalten die Ziffer 6 und 7 die Ziffernbezeichnungen „7.“ und „8.“; folgende Ziffer 6, wird eingefügt:

  1. Ziffer 6
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“

Artikel 45

Die Uhrmacher-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Paragrafenbezeichnung „§ 1.“ entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Die Ziffer 4 und 5 erhalten die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Ziffer 4, wird eingefügt:

  1. Ziffer 4
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“

Artikel 46

Die Vulkaniseur-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der bisherige Paragraph eins, Absatz eins, erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 1.“; im nunmehrigen Paragraph eins, erhalten die Ziffer 8 und 9 die Ziffernbezeichnungen „9.“ und „10.“; folgende Ziffer 8, wird eingefügt:

  1. Ziffer 8
    ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit der erfolgreiche vorherige Abschluss einer mindestens zweijährigen Ausbildung im Sinne von Ziffer 2 a bis 5 a oder einer sonst schwerpunktmäßig vergleichbaren, durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigten oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung nachgewiesen wird, oder“

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Paragraph eins, Absatz 2, erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 2.“.

Artikel 47

Die Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Die Ziffer 6 und 7 erhalten die Ziffernbezeichnungen „7.“ und „8.“; folgende Ziffer 6, wird eingefügt:

  1. Ziffer 6
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“

Artikel 48

Die Waffengewerbe-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, erhalten die Ziffer 5 und 6 die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgende Ziffer 5, wird eingefügt:

  1. Ziffer 5
    Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene mindestens zweijährige Ausbildung gemäß Absatz 3, nachgewiesen wird, die staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannt ist, oder“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 2, wird der Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 3 und 5 durch den Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 3 und 6 ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz 3, wird der Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 4 und 6 durch den Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 4, 5 und 7 ersetzt und entfällt die Wortfolge „mindestens dreijährige“.

Novellierungsanordnung 4, Die Paragraphen 2 bis 4 samt Überschriften lauten:

„Handel mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition oder
    2. Ziffer 2
      Zeugnisse
      1. Litera a
        über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) im Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition und
      2. Litera b
        über die erfolgreich abgelegte Prüfung betreffend die übrigen Waffengewerbe oder
    3. Ziffer 3
      Belege über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
    4. Ziffer 4
      Belege über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
    5. Ziffer 5
      Belege über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder
    6. Ziffer 6
      Belege über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, Ziffer 3 und 5 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
  3. Absatz 3,Ausbildungen nach Absatz eins, Ziffer 4 und 6 sind die erfolgreich durch die Lehrabschlussprüfung abgeschlossene Ausbildung im Lehrberuf Büchsenmacher, Waffenmechaniker oder Werkzeugmacher oder Waffen- und Munitionshändler oder eine andere vorher erfolgreich abgeschlossene staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannte Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung.

Vermieten nichtmilitärischer Waffen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Befähigung für das Gewerbe des Vermietens nichtmilitärischer Waffen ist nachzuweisen durch
    1. Ziffer eins
      das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition oder
    2. Ziffer 2
      Zeugnisse
      1. Litera a
        über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition oder des Vermietens von nichtmilitärischen Waffen und
      2. Litera b
        über die erfolgreich abgelegte Prüfung betreffend die übrigen Waffengewerbe oder
    3. Ziffer 3
      Belege über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
    4. Ziffer 4
      Belege über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
    5. Ziffer 5
      Belege über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder
    6. Ziffer 6
      Belege über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, Ziffer 3 und 5 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
  3. Absatz 3,Ausbildungen nach Absatz eins, Ziffer 4 und 6 sind die erfolgreich durch die Lehrabschlussprüfung abgeschlossene Ausbildung im Lehrberuf Büchsenmacher, Waffenmechaniker oder Werkzeugmacher oder Waffen- und Munitionshändler oder eine andere vorher erfolgreich abgeschlossene staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannte Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung.

Vermittlung des Kaufes und Verkaufes von nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Befähigung für das Gewerbe der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes von nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition ist nachzuweisen durch
    1. Ziffer eins
      das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition oder
    2. Ziffer 2
      Zeugnisse
      1. Litera a
        über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition oder der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes von nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition und
      2. Litera b
        über die erfolgreich abgelegte Prüfung betreffend die übrigen Waffengewerbe oder
    3. Ziffer 3
      Belege über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
    4. Ziffer 4
      Belege über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
    5. Ziffer 5
      Belege über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder
    6. Ziffer 6
      Belege über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, Ziffer 3 und 5 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
  3. Absatz 3,Ausbildungen nach Absatz eins, Ziffer 4 und 6 sind die erfolgreich durch die Lehrabschlussprüfung abgeschlossene Ausbildung im Lehrberuf Büchsenmacher, Waffenmechaniker oder Werkzeugmacher oder Waffen- und Munitionshändler oder eine andere vorher erfolgreich abgeschlossene staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannte Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung.“

Artikel 49

Die Zimmermeister-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 3, erhalten die Ziffer 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Ziffer 4, wird eingefügt:

  1. Ziffer 4
    Belege über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 4, wird der Ausdruck „Abs. 3 Ziffer 2 und 4 durch den Ausdruck „Abs. 3 Ziffer 2 und 5 ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) Ausbildungen im Sinne von Absatz 3, Ziffer 3, 4 und 6 sind die Folgenden:
    1. Ziffer eins
      Studienrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft;
    2. Ziffer 2
      Fachlich einschlägiger Fachhochschul-Studiengang;
    3. Ziffer 3
      Berufsbildende höhere Schule oder deren Sonderform, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt;
    4. Ziffer 4
      Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zimmerer bzw. Zimmerei;
    5. Ziffer 5
      In den Ziffer eins bis 4 nicht angeführte berufsbildende Schule oder deren Sonderform, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, oder andere vorher erfolgreich abgeschlossene Ausbildung, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung.“

Artikel 50

Die Fotografen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Berufsfotografen (Berufsfotografen-Verordnung)“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, samt Überschrift lautet:

„Zugangsvoraussetzungen

Paragraph eins,

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Handwerk der Berufsfotografen (Paragraph 94, Ziffer 20, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

  1. Ziffer eins
    Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
  2. Ziffer 2
    Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Kunst und Design mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit, oder
  3. Ziffer 3
    Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder
  4. Ziffer 4
    Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die Tätigkeit als Berufsfotograf die vorher erfolgreich absolvierte Lehrausbildung oder der erfolgreiche Abschluss einer anderen vorherigen, mindestens dreijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, nachgewiesen wird, oder
  5. Ziffer 5
    Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die Tätigkeit als Berufsfotograf der erfolgreiche Abschluss einer vorherigen, mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, nachgewiesen wird, oder
  6. Ziffer 6
    Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die Tätigkeit als Berufsfotograf eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder
  7. Ziffer 7
    Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn für die Tätigkeit als Berufsfotograf die vorher erfolgreich absolvierte Lehrausbildung oder der erfolgreiche Abschluss einer anderen vorherigen, mindestens dreijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, nachgewiesen wird, oder
  8. Ziffer 8
    Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn für die Tätigkeit als Berufsfotograf der erfolgreiche Abschluss einer vorherigen, mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, nachgewiesen wird.“

Novellierungsanordnung 3, In den Paragraphen 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „Gewerbe der Fotografen“ durch die Wortfolge „Handwerk der Berufsfotografen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Fotografen gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Paragraph eins, Ziffer eins,

Artikel 51

Die Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In der Ziffer 5, wird das Wort „sechsjährige“ durch das Wort „fünfjährige“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Die Ziffer 7 bis 10 lauten:

  1. Ziffer 7
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
  2. Ziffer 8
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter und
    2. Litera b
      eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
  3. Ziffer 9
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik oder Chemie oder Chemieingenieurwesen mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
  4. Ziffer 10
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger.“

Artikel 52

Die Reisebüro-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, wird das Wort „sechsjährige“ durch das Wort „fünfjährige“ ersetzt.

Artikel 53

Die Spediteure und Transportagenten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Paragrafenbezeichnung „§ 1.“ entfällt.

Novellierungsanordnung 2, In der Ziffer 3, Litera b, wird das Wort „zweijährige“ durch das Wort „dreijährige“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In der Ziffer 3, Litera c, wird das Wort „dreijährige“ durch das Wort „vierjährige“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In der Ziffer 3, Litera d, wird das Wort „zweijährige“ durch das Wort „dreijährige“ und das Wort „dreijährige“ durch das Wort „fünfjährige“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In der Ziffer 3, Litera e, wird das Wort „dreijährige“ durch das Wort „fünfjährige“ und das Wort „zweijährige“ durch das Wort „dreijährige“ ersetzt. Der Punkt am Ende der Litera e, wird durch einen Beistrich und das Wort „oder“ ersetzt; folgende Litera f, wird angefügt:

  1. Litera f
    ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.“

Artikel 54

Die Textilreiniger-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Paragrafenbezeichnung „§ 1.“ entfällt.

Novellierungsanordnung 2, In der Ziffer 4, wird das Wort „sechsjährige“ durch das Wort „fünfjährige“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Die Ziffer 6 bis 9 lauten:

  1. Ziffer 6
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
  2. Ziffer 7
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter und
    2. Litera b
      eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
  3. Ziffer 8
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Textilreiniger oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
  4. Ziffer 9
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger.“

Artikel 55

Die Bestattungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Ziffer 2, wird das Wort „sechsjährige“ durch das Wort „dreijährige“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Ziffer 3 bis 5 lautet:

  1. Ziffer 3
    eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
  2. Ziffer 4
    eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder
  3. Ziffer 5
    eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.“

Artikel 56

Die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Wort „sechsjährige“ durch das Wort „dreijährige“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 lautet:

  1. Ziffer 3
    Zeugnisse über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, sofern für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung gemäß Absatz 3, nachgewiesen wird, die staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannt ist, oder
  2. Ziffer 4
    Zeugnisse über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, sofern für die betreffende Tätigkeit zusätzlich eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder
  3. Ziffer 5
    Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, sofern für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung gemäß Absatz 3, nachgewiesen wird, die staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannt ist.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „mindestens dreijährige“.

Artikel 57

Die Schädlingsbekämpfungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Ziffer 2, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges, deren/dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Chemie, Technische Chemie, Biologie, Landwirtschaft, Forst- und Holzwirtschaft oder Veterinärmedizin liegt, und“

Novellierungsanordnung 2, In der Ziffer 5, wird das Wort „sechsjährige“ durch das Wort „dreijährige“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Die Ziffer 6 bis 8 lauten:

  1. Ziffer 6
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Schädlingsbekämpfer oder den erfolgreichen Abschluss einer staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene mindestens zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
  2. Ziffer 7
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      eine ununterbrochene mindestens zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter und
    2. Litera b
      eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
  3. Ziffer 8
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger.“

Artikel 58

Die Technische Büros/Ingenieurbüros-Zugangsvoraussetzungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) (Ingenieurbüro-Verordnung)“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz eins, Einleitungssatz entfällt der Ausdruck „Technischen Büros -“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b wird jeweils die Wortfolge „Technischen Büros“ durch das Wort „Ingenieurbüros“ ersetzt.

Artikel 59

Die Sicherheitsgewerbe-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, wird nach dem Wort „Studienrichtungen“ die Wortfolge „oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges“ eingefügt.

Artikel 60

Die Fremdenführer-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph eins, Absatz 2, wird nach dem Wort „Studienrichtungen“ die Wortfolge „oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges“ eingefügt.

Artikel 61

Die Inkassoinstitute-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph eins, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Studienrichtung“ die Wortfolge „oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges“ eingefügt.

Bartenstein