399. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Bäcker-Verordnung, die Baumeister-Verordnung, die Brunnenmeister-Verordnung, die Bodenleger-Verordnung, die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Buchbinder, der Etui- und Kassettenerzeugung und der Kartonagewarenerzeugung, die Chemische Laboratorien-Verordnung, die Dachdecker-Verordnung, die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Damenkleidermacher, der Herrenkleidermacher und der Wäschewarenerzeugung, die Drucker und Druckformenhersteller-Verordnung, die Elektrotechnikzugangs-Verordnung, die Kosmetikartikelerzeuger-Verordnung, die Pyrotechnikunternehmen-Verordnung, die Fleischer-Verordnung, die Friseure- und Perückenmacher-Verordnung, die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Gärtner und der Blumenbinder (Floristen), die Gas- und Sanitärtechnik-Verordnung, die Getreidemüller-Verordnung, die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer, der Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler und der Glasbläser und Glasinstrumentenerzeugung, die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Gold- und Silberschmiede und der Gold-, Silber- und Metallschläger, die Hafner-Verordnung, die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Heizungstechnik und der Lüftungstechnik, die Medizinprodukteverordnung, die Kälte- und Klimatechnik-Verordnung, die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Keramiker und der Platten- und Fliesenleger, die Kommunikationselektronik-Verordnung, die Konditoren-Verordnung, die Verordnung über das verbundene Handwerk der Kraftfahrzeugtechnik und der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer, die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Kürschner und der Säckler (Lederbekleidungserzeugung), die Kunststoffverarbeitungs-Verordnung, die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Maler und Anstreicher, der Lackierer, der Vergolder und Staffierer und der Schildherstellung, die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik, der Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik, der Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung und der Mechatroniker für Medizingerätetechnik, die Milchtechnologie-Verordnung, die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Oberflächentechnik und des Metalldesigns, die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Orgelbauer, der Harmonikamacher, der Klaviermacher, der Streich- und Saiteninstrumenteerzeuger, der Holzblasinstrumenteerzeuger und der Blechblasinstrumenteerzeuger, die Pflasterer-Verordnung, die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer und der Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner, die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Schlosser, der Schmiede und der Landmaschinentechnik, die Schuhmacher-Verordnung, die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Spengler und der Kupferschmiede, die Sprengungsunternehmen-Verordnung, die Steinmetzmeister-Verordnung, die Stukkateure und Trockenausbauer-Verordnung, die Tapezierer und Dekorateure-Verordnung, die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Tischler, der Modellbauer, der Bootbauer, der Binder, der Drechsler und der Bildhauer, die Uhrmacher-Verordnung, die Vulkaniseur-Verordnung, die Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer-Verordnung, die Waffengewerbe-Verordnung, die Zimmermeister-Verordnung, die Fotografen-Verordnung, die Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung-Verordnung, die Reisebüro-Verordnung, die Spediteure und Transportagenten-Verordnung, die Textilreiniger-Verordnung, die Bestattungs-Verordnung, die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege), die Schädlingsbekämpfungs-Verordnung, die Technische Büros/Ingenieurbüros-Zugangsvoraussetzungs-Verordnung, die Sicherheitsgewerbe-Verordnung, die Fremdenführer-Verordnung und die Inkassoinstitute-Verordnung geändert werden
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2008, wird, hinsichtlich des Artikels 22 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, verordnet:Auf Grund des Paragraph 18, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,, wird, hinsichtlich des Artikels 22 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, verordnet:
Artikel 1
Die Bäcker-Verordnung, BGBl. II Nr. 28/2003, wird wie folgt geändert:Die Bäcker-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
Die Z 5 und 6 erhalten die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgende Z 5 wird eingefügt:Die Ziffer 5 und 6 erhalten die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgende Ziffer 5, wird eingefügt:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“
Artikel 2
Die Baumeister-Verordnung, BGBl. II Nr. 30/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 160/2004, wird wie folgt geändert:Die Baumeister-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 1 erhalten die Z 3 und 4 die Ziffernbezeichnungen „4.“ und „5.“; folgende Z 3 wird eingefügt:In Paragraph 2, Absatz eins, erhalten die Ziffer 3 und 4 die Ziffernbezeichnungen „4.“ und „5.“; folgende Ziffer 3, wird eingefügt:
ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 2 wird der Ausdruck „Absatz 1 Z 1 und 3“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 1 und 4“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 2, wird der Ausdruck „Absatz 1 Ziffer eins und 3 durch den Ausdruck „Abs. 1 Ziffer eins und 4 ersetzt.
Artikel 3
Die Brunnenmeister-Verordnung, BGBl. II Nr. 31/2003, wird wie folgt geändert:Die Brunnenmeister-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
In § 1 erhalten die Z 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Z 4 wird eingefügt:In Paragraph eins, erhalten die Ziffer 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Ziffer 4, wird eingefügt:
ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder“
Artikel 4
Die Bodenleger-Verordnung, BGBl. II Nr. 33/2003, wird wie folgt geändert:Die Bodenleger-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
Die Z 4 und 5 erhalten die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Z 4 wird eingefügt:Die Ziffer 4 und 5 erhalten die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Ziffer 4, wird eingefügt:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“
Artikel 5
Die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Buchbinder, der Etui- und Kassettenerzeugung und der Kartonagewarenerzeugung, BGBl. II Nr. 34/2003, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Buchbinder, der Etui- und Kassettenerzeugung und der Kartonagewarenerzeugung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 erhalten die Z 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Z 4 wird eingefügt:In Paragraph eins, erhalten die Ziffer 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Ziffer 4, wird eingefügt:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Einleitungssatz wird der Ausdruck „Etui-und“ durch den Ausdruck „Etui- und“ ersetzt.In Paragraph 2, Einleitungssatz wird der Ausdruck „Etui-und“ durch den Ausdruck „Etui- und“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 erhalten die Z 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Z 4 wird eingefügt:In Paragraph 2, erhalten die Ziffer 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Ziffer 4, wird eingefügt:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 3 erhalten die Z 5 und 6 die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgende Z 5 wird eingefügt:In Paragraph 3, erhalten die Ziffer 5 und 6 die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgende Ziffer 5, wird eingefügt:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“
Artikel 6
Die Chemische Laboratorien-Verordnung, BGBl. II Nr. 36/2003, wird wie folgt geändert:Die Chemische Laboratorien-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In der Z 1 lit. a wird nach dem Wort „Studienrichtungen“ die Wortfolge „oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges“ eingefügt.In der Ziffer eins, Litera a, wird nach dem Wort „Studienrichtungen“ die Wortfolge „oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Die Z 5 und 6 erhalten die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgende Z 5 wird eingefügt:Die Ziffer 5 und 6 erhalten die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgende Ziffer 5, wird eingefügt:
ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder“
Artikel 7
Die Dachdecker-Verordnung, BGBl. II Nr. 37/2003, wird wie folgt geändert:Die Dachdecker-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
Die Z 4 und 5 erhalten die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Z 4 wird eingefügt:Die Ziffer 4 und 5 erhalten die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Ziffer 4, wird eingefügt:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“
Artikel 8
Die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Damenkleidermacher, der Herrenkleidermacher und der Wäschewarenerzeugung, BGBl. II Nr. 38/2003, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Damenkleidermacher, der Herrenkleidermacher und der Wäschewarenerzeugung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 38 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 erhalten die Z 6 und 7 die Ziffernbezeichnungen „7.“ und „8.“; folgende Z 6 wird eingefügt:In Paragraph eins, erhalten die Ziffer 6 und 7 die Ziffernbezeichnungen „7.“ und „8.“; folgende Ziffer 6, wird eingefügt:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 erhalten die Z 6 und 7 die Ziffernbezeichnungen „7.“ und „8.“; folgende Z 6 wird eingefügt:In Paragraph 2, erhalten die Ziffer 6 und 7 die Ziffernbezeichnungen „7.“ und „8.“; folgende Ziffer 6, wird eingefügt:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 erhalten die Z 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Z 4 wird eingefügt:In Paragraph 3, erhalten die Ziffer 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Ziffer 4, wird eingefügt:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“
Artikel 9
Die Drucker und Druckformenhersteller-Verordnung, BGBl. II Nr. 40/2003, wird wie folgt geändert:Die Drucker und Druckformenhersteller-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
In § 1 erhalten die Z 8 und 9 die Ziffernbezeichnungen „9.“ und „10.“; folgende Z 8 wird eingefügt:In Paragraph eins, erhalten die Ziffer 8 und 9 die Ziffernbezeichnungen „9.“ und „10.“; folgende Ziffer 8, wird eingefügt:
Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Gewerbeanmelder für die betreffende Tätigkeit eine vorherige mindestens zweijährige Ausbildung wie in Z 1a, 2a, 3a oder 4a oder eine vorherige mindestens zweijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachweist, oder“Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Gewerbeanmelder für die betreffende Tätigkeit eine vorherige mindestens zweijährige Ausbildung wie in Ziffer eins a, 2 a, 3 a, oder 4a oder eine vorherige mindestens zweijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachweist, oder“
Artikel 10
Die Elektrotechnikzugangs-Verordnung, BGBl. II Nr. 41/2003, wird wie folgt geändert:Die Elektrotechnikzugangs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 erhalten die Z 7 und 8 die Ziffernbezeichnungen „8.“ und „9.“; folgende Z 7 wird eingefügt:In Paragraph eins, Absatz eins, erhalten die Ziffer 7 und 8 die Ziffernbezeichnungen „8.“ und „9.“; folgende Ziffer 7, wird eingefügt:
Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nach Abs. 3, die mindestens zweijährig war, nachgewiesen wird, oder“Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nach Absatz 3,, die mindestens zweijährig war, nachgewiesen wird, oder“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 2 wird der Ausdruck „Abs. 1 Z 5 und 7“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 5 und 8“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 2, wird der Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 5 und 7 durch den Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 5 und 8 ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 Abs. 3 Einleitungssatz wird der Ausdruck „Abs. 1 Z 6 und 8“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 6, 7 und 9“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 3, Einleitungssatz wird der Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 6 und 8 durch den Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 6, 7 und 9 ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In den §§ 2 und 4 wird jeweils der Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z 1 Z 5 bis 8“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z 5 bis 9“ ersetzt.In den Paragraphen 2 und 4 wird jeweils der Ausdruck „§ 1 Absatz eins, Ziffer eins, Ziffer 5 bis 8 durch den Ausdruck „§ 1 Absatz eins, Ziffer 5 bis 9 ersetzt.
Artikel 11
Die Kosmetikartikelerzeuger-Verordnung, BGBl. II Nr. 42/2003, wird wie folgt geändert:Die Kosmetikartikelerzeuger-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der bisherige § 1 Abs. 1 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 1.“; im nunmehrigen § 1 erhalten die Z 8 und 9 die Ziffernbezeichnungen „9.“ und „10.“; folgende Z 8 wird eingefügt:Der bisherige Paragraph eins, Absatz eins, erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 1.“; im nunmehrigen Paragraph eins, erhalten die Ziffer 8 und 9 die Ziffernbezeichnungen „9.“ und „10.“; folgende Ziffer 8, wird eingefügt:
Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung wie in Z 1, 2a, 3a oder 4a, sofern die gesamte Ausbildung eine mindestens zweijährige Dauer hatte, oder eine vorherige mindestens zweijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird, oder“Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung wie in Ziffer eins, 2 a, 3 a, oder 4a, sofern die gesamte Ausbildung eine mindestens zweijährige Dauer hatte, oder eine vorherige mindestens zweijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird, oder“
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige § 1 Abs. 2 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 2.“; im nunmehrigen § 2 wird der Ausdruck „Abs. 1 Z 6 und 8“ durch den Ausdruck „§ 1 Z 6 und 9“ ersetzt.Der bisherige Paragraph eins, Absatz 2, erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 2.“; im nunmehrigen Paragraph 2, wird der Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 6 und 8 durch den Ausdruck „§ 1 Ziffer 6 und 9 ersetzt.
Artikel 12
Die Pyrotechnikunternehmen-Verordnung, BGBl. II Nr. 43/2003, wird wie folgt geändert:Die Pyrotechnikunternehmen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der bisherige § 1 Abs. 1 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 1.“; im nunmehrigen § 1 erhalten die Z 6 und 7 die Ziffernbezeichnungen „7.“ und „8.“; folgende Z 6 wird eingefügt:Der bisherige Paragraph eins, Absatz eins, erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 1.“; im nunmehrigen Paragraph eins, erhalten die Ziffer 6 und 7 die Ziffernbezeichnungen „7.“ und „8.“; folgende Ziffer 6, wird eingefügt:
Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung wie in Z 1, 2 oder 3, sofern die gesamte Ausbildung eine mindestens zweijährige Dauer hatte, oder eine vorherige mindestens zweijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird, oder“Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung wie in Ziffer eins, 2, oder 3, sofern die gesamte Ausbildung eine mindestens zweijährige Dauer hatte, oder eine vorherige mindestens zweijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird, oder“
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige § 1 Abs. 2 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 2.“; im Einleitungssatz des nunmehrigen § 2 wird das Wort „Kleinhandel“ durch das Wort „Handel“ ersetzt.Der bisherige Paragraph eins, Absatz 2, erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 2.“; im Einleitungssatz des nunmehrigen Paragraph 2, wird das Wort „Kleinhandel“ durch das Wort „Handel“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Der bisherige § 1 Abs. 3 entfällt.Der bisherige Paragraph eins, Absatz 3, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, Der bisherige § 1 Abs. 4 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 3.“; im nunmehrigen § 3 wird der Ausdruck „im Abs. 1 Z 4 und 6, Abs. 2 Z 1 und 3 und in Abs. 3“ durch den Ausdruck „in § 1 Z 4 und 7 und in § 2 Z 1 und 3“ ersetzt.Der bisherige Paragraph eins, Absatz 4, erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 3.“; im nunmehrigen Paragraph 3, wird der Ausdruck „im Absatz eins, Ziffer 4 und 6, Absatz 2, Ziffer eins und 3 und in Absatz 3, durch den Ausdruck „in Paragraph eins, Ziffer 4 und 7 und in Paragraph 2, Ziffer eins und 3 ersetzt.
Artikel 13
Die Fleischer-Verordnung, BGBl. II Nr. 44/2003, wird wie folgt geändert:Die Fleischer-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
Die Z 6 und 7 erhalten die Ziffernbezeichnungen „7.“ und „8.“; folgende Z 6 wird eingefügt:Die Ziffer 6 und 7 erhalten die Ziffernbezeichnungen „7.“ und „8.“; folgende Ziffer 6, wird eingefügt:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“
Artikel 14
Die Friseure- und Perückenmacher-Verordnung, BGBl. II Nr. 47/2003, wird wie folgt geändert:Die Friseure- und Perückenmacher-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
Die Z 4 erhält die Ziffernbezeichnung „5.“; folgende Z 4 wird eingefügt:Die Ziffer 4, erhält die Ziffernbezeichnung „5.“; folgende Ziffer 4, wird eingefügt:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“
Artikel 15
Die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Gärtner und der Blumenbinder (Floristen), BGBl. II Nr. 49/2003, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Gärtner und der Blumenbinder (Floristen), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 erhalten die Z 7 und 8 die Ziffernbezeichnungen „8.“ und „9.“; folgende Z 7 wird eingefügt:In Paragraph eins, erhalten die Ziffer 7 und 8 die Ziffernbezeichnungen „8.“ und „9.“; folgende Ziffer 7, wird eingefügt:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 erhalten die Z 5 und 6 die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgende Z 5 wird eingefügt:In Paragraph 2, erhalten die Ziffer 5 und 6 die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgende Ziffer 5, wird eingefügt:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“
Artikel 16
Die Gas- und Sanitärtechnik-Verordnung, BGBl. II Nr. 50/2003, wird wie folgt geändert:Die Gas- und Sanitärtechnik-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Z 6 und 7 erhalten die Ziffernbezeichnungen „7.“ und „8.“; folgende Z 6 wird eingefügt:Die Ziffer 6 und 7 erhalten die Ziffernbezeichnungen „7.“ und „8.“; folgende Ziffer 6, wird eingefügt:
Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung wie in Z 2a oder 3a, sofern die gesamte Ausbildung eine mindestens zweijährige Dauer hatte, oder eine vorherige erfolgreich abgeschlossene mindestens zweijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird, oder“Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung wie in Ziffer 2 a, oder 3a, sofern die gesamte Ausbildung eine mindestens zweijährige Dauer hatte, oder eine vorherige erfolgreich abgeschlossene mindestens zweijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird, oder“
2.Novellierungsanordnung 2, Im letzten Satz wird der Ausdruck „Abs. 1 Z 4 und 6“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 4 und 7“ ersetzt.Im letzten Satz wird der Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 4 und 6 durch den Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 4 und 7 ersetzt.
Artikel 17
Die Getreidemüller-Verordnung, BGBl. II Nr. 52/2003, wird wie folgt geändert:Die Getreidemüller-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Titel der Verordnung und in der Z 2 wird jeweils die Wortfolge „reglementierte Gewerbe“ durch das Wort „Handwerk“ ersetzt.Im Titel der Verordnung und in der Ziffer 2, wird jeweils die Wortfolge „reglementierte Gewerbe“ durch das Wort „Handwerk“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Einleitungssatz wird das Wort „Gewerbe“ durch das Wort „Handwerk“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In der Z 1 wird das Wort „Befähigungsprüfung“ durch das Wort „Meisterprüfung“ ersetzt.In der Ziffer eins, wird das Wort „Befähigungsprüfung“ durch das Wort „Meisterprüfung“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Die Z 5 und 6 erhalten die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgende Z 5 wird eingefügt:Die Ziffer 5 und 6 erhalten die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgende Ziffer 5, wird eingefügt:
Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Gewerbeanmelder für die betreffende Tätigkeit den erfolgreichen vorherigen Abschluss einer schwerpunktmäßig den in Z 2 genannten Ausbildungen vergleichbaren, mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung nachweist, oder“Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Gewerbeanmelder für die betreffende Tätigkeit den erfolgreichen vorherigen Abschluss einer schwerpunktmäßig den in Ziffer 2, genannten Ausbildungen vergleichbaren, mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung nachweist, oder“
5.Novellierungsanordnung 5, Der bisherige Text erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 1.“ sowie die Überschrift „Zugangsvoraussetzungen“; folgender § 2 samt Überschrift wird angefügt:Der bisherige Text erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 1.“ sowie die Überschrift „Zugangsvoraussetzungen“; folgender Paragraph 2, samt Überschrift wird angefügt:
„Übergangsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Getreidemüller gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Z 1.“ Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Getreidemüller gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Paragraph eins, Ziffer eins,
Artikel 18
Die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer, der Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler und der Glasbläser und Glasinstrumentenerzeugung, BGBl. II Nr. 53/2003, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer, der Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler und der Glasbläser und Glasinstrumentenerzeugung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 erhalten die Z 5 und 6 die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgende Z 5 wird eingefügt:In Paragraph eins, erhalten die Ziffer 5 und 6 die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgende Ziffer 5, wird eingefügt:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 erhalten die Z 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Z 4 wird eingefügt:In Paragraph 2, erhalten die Ziffer 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Ziffer 4, wird eingefügt:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 erhalten die Z 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Z 4 wird eingefügt:In Paragraph 3, erhalten die Ziffer 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Ziffer 4, wird eingefügt:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“
Artikel 19
Die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Gold- und Silberschmiede und der Gold-, Silber- und Metallschläger, BGBl. II Nr. 54/2003, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Gold- und Silberschmiede und der Gold-, Silber- und Metallschläger, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 erhalten die Z 7 und 8 die Ziffernbezeichnungen „8.“ und „9.“; folgende Z 7 wird eingefügt:In Paragraph eins, erhalten die Ziffer 7 und 8 die Ziffernbezeichnungen „8.“ und „9.“; folgende Ziffer 7, wird eingefügt:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 erhalten die Z 6 und 7 die Ziffernbezeichnungen „7.“ und „8.“; folgende Z 6 wird eingefügt:In Paragraph 2, erhalten die Ziffer 6 und 7 die Ziffernbezeichnungen „7.“ und „8.“; folgende Ziffer 6, wird eingefügt:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“
Artikel 20
Die Hafner-Verordnung, BGBl. II Nr. 55/2003, wird wie folgt geändert:Die Hafner-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
Die Z 6 und 7 erhalten die Ziffernbezeichnungen „7.“ und „8.“; folgende Z 6 wird eingefügt:Die Ziffer 6 und 7 erhalten die Ziffernbezeichnungen „7.“ und „8.“; folgende Ziffer 6, wird eingefügt:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“
Artikel 21
Die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Heizungstechnik und der Lüftungstechnik, BGBl. II Nr. 56/2003, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Heizungstechnik und der Lüftungstechnik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Z 6 bis 9 lautet:Paragraph eins, Ziffer 6 bis 9 lautet:
Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker – Heizungsinstallation oder im Modullehrberuf Installations- und Gebäudetechnik – Hauptmodul Heizungsinstallation oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) odereine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) odereine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
Zeugnisse über
eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker – Heizungsinstallation oder im Modullehrberuf Installations- und Gebäudetechnik – Hauptmodul Heizungsinstallation oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).“eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994).“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Z 5 bis 8 lautet:Paragraph 2, Ziffer 5 bis 8 lautet:
Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker – Lüftungsinstallation oder im Modullehrberuf Installations- und Gebäudetechnik – Hauptmodul Lüftungsinstallation oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) odereine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) odereine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
Zeugnisse über
eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker – Lüftungsinstallation oder im Modullehrberuf Installations- und Gebäudetechnik – Hauptmodul Lüftungsinstallation oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).“eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994).“
Artikel 22
Die Medizinprodukteverordnung, BGBl. II Nr. 129/2003, wird wie folgt geändert:Die Medizinprodukteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:
„Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Herstellung und Aufbereitung sowie Vermietung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen, und Handel mit sowie Vermietung von Medizinprodukten (Medizinprodukteverordnung)“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 1 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Herstellung und Aufbereitung sowie Vermietung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen, und Handel mit sowie Vermietung von Medizinprodukten (§ 94 Z 33 GewO 1994) wird durch die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung erfüllt.“(1) Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Herstellung und Aufbereitung sowie Vermietung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen, und Handel mit sowie Vermietung von Medizinprodukten (Paragraph 94, Ziffer 33, GewO 1994) wird durch die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung erfüllt.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 Abs. 2 Einleitungssatz wird die Wortfolge „medizinischem Naht- und Organersatzmaterial“ durch die Wortfolge „Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeit nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fällt,“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 2, Einleitungssatz wird die Wortfolge „medizinischem Naht- und Organersatzmaterial“ durch die Wortfolge „Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeit nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fällt,“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 1 Abs. 2 Z 2 lit. a wird nach dem Wort „Biotechnologie“ die Wortfolge „oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges“ eingefügt.In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, wird nach dem Wort „Biotechnologie“ die Wortfolge „oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 1 Abs. 2 erhalten die Z 5 und 6 die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgende Z 5 wird eingefügt:In Paragraph eins, Absatz 2, erhalten die Ziffer 5 und 6 die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgende Ziffer 5, wird eingefügt:
Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Gewerbeanmelder für die betreffende Tätigkeit den erfolgreichen vorherigen Abschluss einer schwerpunktmäßig den Ausbildungen nach Z 2a vergleichbaren, mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung nachweist, oder“Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Gewerbeanmelder für die betreffende Tätigkeit den erfolgreichen vorherigen Abschluss einer schwerpunktmäßig den Ausbildungen nach Ziffer 2 a, vergleichbaren, mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung nachweist, oder“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 1 Abs. 3 wird der Ausdruck „Abs. 2 Z 3 und 5“ durch den Ausdruck „Abs. 2 Z 3 und 6“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 3, wird der Ausdruck „Abs. 2 Ziffer 3 und 5 durch den Ausdruck „Abs. 2 Ziffer 3 und 6 ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 2 Abs. 1 Einleitungssatz und Z 2 wird jeweils nach der Wortfolge „den Handel mit“ die Wortfolge „sowie die Vermietung von“ eingefügt.In Paragraph 2, Absatz eins, Einleitungssatz und Ziffer 2, wird jeweils nach der Wortfolge „den Handel mit“ die Wortfolge „sowie die Vermietung von“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 2 Abs. 1 wird am Ende der Z 3 der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt; folgende Z 4 bis 7 werden angefügt:In Paragraph 2, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 3, der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt; folgende Ziffer 4 bis 7 werden angefügt:
Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder
Zeugnisse über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Gewerbeanmelder für die betreffende Tätigkeit den erfolgreichen vorherigen Abschluss einer staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung nachweist, oder
Zeugnisse über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Gewerbeanmelder für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Unselbstständiger nachweist, oder
Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn der Gewerbeanmelder für die betreffende Tätigkeit den erfolgreichen vorherigen Abschluss einer staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung nachweist.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 2 Abs. 2 Einleitungssatz wird nach der Wortfolge „zum Handel mit“ die Wortfolge „sowie zur Vermietung von“ eingefügt.In Paragraph 2, Absatz 2, Einleitungssatz wird nach der Wortfolge „zum Handel mit“ die Wortfolge „sowie zur Vermietung von“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„Absatz 3,(3) Die im Abs. 1 Z 4 und 6 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.“(3) Die im Absatz eins, Ziffer 4 und 6 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.“
Artikel 23
Die Kälte- und Klimatechnik-Verordnung, BGBl. II Nr. 60/2003, wird wie folgt geändert:Die Kälte- und Klimatechnik-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Z 2 lit. a lautet:Ziffer 2, Litera a, lautet:
den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges, deren/dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Maschinenbau oder Verfahrenstechnik liegt, und“
2.Novellierungsanordnung 2, Die Z 6 und 7 erhalten die Ziffernbezeichnungen „7.“ und „8.“; folgende Z 6 wird eingefügt:Die Ziffer 6 und 7 erhalten die Ziffernbezeichnungen „7.“ und „8.“; folgende Ziffer 6, wird eingefügt:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“
Artikel 24
Die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Keramiker und der Platten- und Fliesenleger, BGBl. II Nr. 61/2003, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Keramiker und der Platten- und Fliesenleger, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 erhalten die Z 6 und 7 die Ziffernbezeichnungen „7.“ und „8.“; folgende Z 6 wird eingefügt:In Paragraph eins, erhalten die Ziffer 6 und 7 die Ziffernbezeichnungen „7.“ und „8.“; folgende Ziffer 6, wird eingefügt:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 erhalten die Z 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Z 4 wird eingefügt:In Paragraph 2, erhalten die Ziffer 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Ziffer 4, wird eingefügt:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“
Artikel 25
Die Kommunikationselektronik-Verordnung, BGBl. II Nr. 62/2003, wird wie folgt geändert:Die Kommunikationselektronik-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Z 2 lit. a lautet:Ziffer 2, Litera a, lautet:
den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges, deren/dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Maschinenbau oder Elektronik liegt, und“
2.Novellierungsanordnung 2, Die Z 7 und 8 erhalten die Ziffernbezeichnungen „8.“ und „9.“; folgende Z 7 wird eingefügt:Die Ziffer 7 und 8 erhalten die Ziffernbezeichnungen „8.“ und „9.“; folgende Ziffer 7, wird eingefügt:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“
Artikel 26
Die Konditoren-Verordnung, BGBl. II Nr. 63/2003, wird wie folgt geändert:Die Konditoren-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
Die Z 5 und 6 erhalten die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgende Z 5 wird eingefügt:Die Ziffer 5 und 6 erhalten die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgende Ziffer 5, wird eingefügt:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“
Artikel 27
Die Verordnung über das verbundene Handwerk der Kraftfahrzeugtechnik und der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer, BGBl. II Nr. 64/2003, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über das verbundene Handwerk der Kraftfahrzeugtechnik und der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Z 2 lit. a lautet:Paragraph eins, Ziffer 2, Litera a, lautet:
den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges, deren/dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Maschinenbau liegt, und“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 erhalten die Z 7 und 8 die Ziffernbezeichnungen „8.“ und „9.“; folgende Z 7 wird eingefügt:In Paragraph eins, erhalten die Ziffer 7 und 8 die Ziffernbezeichnungen „8.“ und „9.“; folgende Ziffer 7, wird eingefügt:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 Z 2 lit. a lautet:Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a, lautet:
den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges, deren/dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Maschinenbau liegt, und“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 erhalten die Z 7 und 8 die Ziffernbezeichnungen „8.“ und „9.“; folgende Z 7 wird eingefügt:In Paragraph 2, erhalten die Ziffer 7 und 8 die Ziffernbezeichnungen „8.“ und „9.“; folgende Ziffer 7, wird eingefügt:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“
Artikel 28
Die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Kürschner und der Säckler (Lederbekleidungserzeugung), BGBl. II Nr. 65/2003, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Kürschner und der Säckler (Lederbekleidungserzeugung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 erhalten die Z 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Z 4 wird eingefügt:In Paragraph eins, erhalten die Ziffer 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Ziffer 4, wird eingefügt:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 erhalten die Z 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Z 4 wird eingefügt:In Paragraph 2, erhalten die Ziffer 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Ziffer 4, wird eingefügt:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“
Artikel 29
Die Kunststoffverarbeitungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 66/2003, wird wie folgt geändert:Die Kunststoffverarbeitungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
Die Z 7 und 8 erhalten die Ziffernbezeichnungen „8.“ und „9.“; folgende Z 7 wird eingefügt:Die Ziffer 7 und 8 erhalten die Ziffernbezeichnungen „8.“ und „9.“; folgende Ziffer 7, wird eingefügt:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“
Artikel 30
Die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Maler und Anstreicher, der Lackierer, der Vergolder und Staffierer und der Schildherstellung, BGBl. II Nr. 67/2003, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Maler und Anstreicher, der Lackierer, der Vergolder und Staffierer und der Schildherstellung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 erhalten die Z 6 und 7 die Ziffernbezeichnungen „7.“ und „8.“; folgende Z 6 wird eingefügt:In Paragraph eins, erhalten die Ziffer 6 und 7 die Ziffernbezeichnungen „7.“ und „8.“; folgende Ziffer 6, wird eingefügt:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 erhalten die Z 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Z 4 wird eingefügt:In Paragraph 2, erhalten die Ziffer 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Ziffer 4, wird eingefügt:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 erhalten die Z 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Z 4 wird eingefügt:In Paragraph 3, erhalten die Ziffer 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Ziffer 4, wird eingefügt:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 4 erhalten die Z 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Z 4 wird eingefügt:In Paragraph 4, erhalten die Ziffer 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Ziffer 4, wird eingefügt:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“
Artikel 31
Die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik, der Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik, der Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung und der Mechatroniker für Medizingerätetechnik, BGBl. II Nr. 69/2003, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik, der Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik, der Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung und der Mechatroniker für Medizingerätetechnik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Z 2 lit. a lautet:Paragraph eins, Ziffer 2, Litera a, lautet:
den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges, deren/dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Maschinenbau, Montanmaschinenwesen, Mechatronik oder Verfahrenstechnik liegt, und“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 erhalten die Z 7 und 8 die Ziffernbezeichnungen „8.“ und „9.“; folgende Z 7 wird eingefügt:In Paragraph eins, erhalten die Ziffer 7 und 8 die Ziffernbezeichnungen „8.“ und „9.“; folgende Ziffer 7, wird eingefügt:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 Z 2 lit. a lautet:Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a, lautet:
den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges, deren/dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Maschinenbau, Informatik, Telematik, Elektronik, Elektrotechnik oder Mechatronik liegt, und“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 erhalten die Z 7 und 8 die Ziffernbezeichnungen „8.“ und „9.“; folgende Z 7 wird eingefügt:In Paragraph 2, erhalten die Ziffer 7 und 8 die Ziffernbezeichnungen „8.“ und „9.“; folgende Ziffer 7, wird eingefügt:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“
5.Novellierungsanordnung 5, § 3 Z 2 lit. a lautet:Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, lautet:
den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges, deren/dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Maschinenbau, Elektrotechnik, Mechatronik oder Verfahrenstechnik liegt, und“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 3 erhalten die Z 7 und 8 die Ziffernbezeichnungen „8.“ und „9.“; folgende Z 7 wird eingefügt:In Paragraph 3, erhalten die Ziffer 7 und 8 die Ziffernbezeichnungen „8.“ und „9.“; folgende Ziffer 7, wird eingefügt:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“
7.Novellierungsanordnung 7, § 4 Z 2 lit. a lautet:Paragraph 4, Ziffer 2, Litera a, lautet:
den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges, deren/dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Maschinenbau oder Elektronik oder Elektrotechnik liegt, und“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 4 erhalten die Z 7 und 8 die Ziffernbezeichnungen „8.“ und „9.“; folgende Z 7 wird eingefügt:In Paragraph 4, erhalten die Ziffer 7 und 8 die Ziffernbezeichnungen „8.“ und „9.“; folgende Ziffer 7, wird eingefügt:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“
Artikel 32
Die Milchtechnologie-Verordnung, BGBl. II Nr. 70/2003, wird wie folgt geändert:Die Milchtechnologie-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Titel der Verordnung wird die Wortfolge „reglementierte Gewerbe“ durch das Wort „Handwerk“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Einleitungssatz wird das Wort „Gewerbes“ durch das Wort „Handwerks“ ersetzt.In Paragraph eins, Einleitungssatz wird das Wort „Gewerbes“ durch das Wort „Handwerks“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 Z 1 wird das Wort „Befähigungsprüfung“ durch das Wort „Meisterprüfung“ ersetzt.In Paragraph eins, Ziffer eins, wird das Wort „Befähigungsprüfung“ durch das Wort „Meisterprüfung“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 1 erhalten die Z 5 und 6 die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgende Z 5 wird eingefügt:In Paragraph eins, erhalten die Ziffer 5 und 6 die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgende Ziffer 5, wird eingefügt:
Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Gewerbeanmelder den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, nachweist, oder“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 2 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:In Paragraph 2, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„Absatz 2,(2) Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Milchtechnologie gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Z 1.“(2) Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Milchtechnologie gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Paragraph eins, Ziffer eins,
Artikel 33
Die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Oberflächentechnik und des Metalldesigns, BGBl. II Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Oberflächentechnik und des Metalldesigns, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 erhalten die Z 5 und 6 die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgende Z 5 wird eingefügt:In Paragraph eins, erhalten die Ziffer 5 und 6 die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgende Ziffer 5, wird eingefügt:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 erhalten die Z 5 und 6 die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgende Z 5 wird eingefügt:In Paragraph 2, erhalten die Ziffer 5 und 6 die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgende Ziffer 5, wird eingefügt:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“
Artikel 34
Die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Orgelbauer, der Harmonikamacher, der Klaviermacher, der Streich- und Saiteninstrumenteerzeuger, der Holzblasinstrumenteerzeuger und der Blechblasinstrumenteerzeuger, BGBl. II Nr. 72/2003, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Orgelbauer, der Harmonikamacher, der Klaviermacher, der Streich- und Saiteninstrumenteerzeuger, der Holzblasinstrumenteerzeuger und der Blechblasinstrumenteerzeuger, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 72 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 erhalten die Z 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Z 4 wird eingefügt:In Paragraph eins, erhalten die Ziffer 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Ziffer 4, wird eingefügt:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 erhalten die Z 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Z 4 wird eingefügt:In Paragraph 2, erhalten die Ziffer 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Ziffer 4, wird eingefügt:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 erhalten die Z 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Z 4 wird eingefügt:In Paragraph 3, erhalten die Ziffer 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Ziffer 4, wird eingefügt:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 4 erhalten die Z 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Z 4 wird eingefügt:In Paragraph 4, erhalten die Ziffer 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Ziffer 4, wird eingefügt:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 5 erhalten die Z 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Z 4 wird eingefügt:In Paragraph 5, erhalten die Ziffer 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Ziffer 4, wird eingefügt:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 6 erhalten die Z 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Z 4 wird eingefügt:In Paragraph 6, erhalten die Ziffer 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Ziffer 4, wird eingefügt:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“
Artikel 35
Die Pflasterer-Verordnung, BGBl. II Nr. 74/2003, wird wie folgt geändert:Die Pflasterer-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
Die Z 4 und 5 erhalten die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Z 4 wird eingefügt:Die Ziffer 4 und 5 erhalten die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Ziffer 4, wird eingefügt:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“
Artikel 36
Die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer und der Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner, BGBl. II Nr. 77/2003, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer und der Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 erhalten die Z 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Z 4 wird eingefügt:In Paragraph eins, erhalten die Ziffer 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Ziffer 4, wird eingefügt:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 erhalten die Z 5 und 6 die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgende Z 5 wird eingefügt:In Paragraph 2, erhalten die Ziffer 5 und 6 die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgende Ziffer 5, wird eingefügt:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“
Artikel 37
Die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Schlosser, der Schmiede und der Landmaschinentechnik, BGBl. II Nr. 79/2003, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Schlosser, der Schmiede und der Landmaschinentechnik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Titel der Verordnung wird die Wortfolge „der Schlosser, der Schmiede und der Landmaschinentechnik“ durch die Wortfolge „der Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, der Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau und der Metalltechnik für Land- und Baumaschinen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Einleitungssatz wird das Wort „Schlosser“ durch die Wortfolge „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau“ ersetzt.In Paragraph eins, Einleitungssatz wird das Wort „Schlosser“ durch die Wortfolge „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 1 Z 2 lit. a lautet:Paragraph eins, Ziffer 2, Litera a, lautet:
den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges, deren/dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Maschinenbau liegt, und“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 1 erhalten die Z 7 und 8 die Ziffernbezeichnungen „8.“ und „9.“; folgende Z 7 wird eingefügt:In Paragraph eins, erhalten die Ziffer 7 und 8 die Ziffernbezeichnungen „8.“ und „9.“; folgende Ziffer 7, wird eingefügt:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 2 Einleitungssatz wird das Wort „Schmiede“ durch die Wortfolge „Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau“ ersetzt.In Paragraph 2, Einleitungssatz wird das Wort „Schmiede“ durch die Wortfolge „Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 2 Z 2 lit. a lautet:Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a, lautet:
den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges, deren/dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Maschinenbau liegt, und“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 2 erhalten die Z 7 und 8 die Ziffernbezeichnungen „8.“ und „9.“; folgende Z 7 wird eingefügt:In Paragraph 2, erhalten die Ziffer 7 und 8 die Ziffernbezeichnungen „8.“ und „9.“; folgende Ziffer 7, wird eingefügt:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 3 Einleitungssatz wird das Wort „Landmaschinentechnik“ durch die Wortfolge „Metalltechnik für Land- und Baumaschinen“ ersetzt.In Paragraph 3, Einleitungssatz wird das Wort „Landmaschinentechnik“ durch die Wortfolge „Metalltechnik für Land- und Baumaschinen“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 3 Z 2 lit. a lautet:Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, lautet:
den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges, deren/dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Maschinenbau liegt, und“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 3 erhalten die Z 7 und 8 die Ziffernbezeichnungen „8.“ und „9.“; folgende Z 7 wird eingefügt:In Paragraph 3, erhalten die Ziffer 7 und 8 die Ziffernbezeichnungen „8.“ und „9.“; folgende Ziffer 7, wird eingefügt:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“
Artikel 38
Die Schuhmacher-Verordnung, BGBl. II Nr. 80/2003, wird wie folgt geändert:Die Schuhmacher-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
Die Z 5 und 6 erhalten die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgende Z 5 wird eingefügt:Die Ziffer 5 und 6 erhalten die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgende Ziffer 5, wird eingefügt:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“
Artikel 39
Die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Spengler und der Kupferschmiede, BGBl. II Nr. 84/2003, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Spengler und der Kupferschmiede, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 84 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 erhalten die Z 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Z 4 wird eingefügt:In Paragraph eins, erhalten die Ziffer 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Ziffer 4, wird eingefügt:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 erhalten die Z 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Z 4 wird eingefügt:In Paragraph 2, erhalten die Ziffer 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Ziffer 4, wird eingefügt:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“
Artikel 40
Die Sprengungsunternehmen-Verordnung, BGBl. II Nr. 85/2003, wird wie folgt geändert:Die Sprengungsunternehmen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 erhalten die Z 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Z 4 wird eingefügt:In Paragraph eins, Absatz eins, erhalten die Ziffer 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Ziffer 4, wird eingefügt:
Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Gewerbeanmelder den vorherigen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung gemäß Abs. 3 nachweist, oder“Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Gewerbeanmelder den vorherigen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung gemäß Absatz 3, nachweist, oder“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 2 wird der Ausdruck „Abs. 1 Z 2 und 4“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 2 und 5“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 2, wird der Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 2 und 4 durch den Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 2 und 5 ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 Abs. 3 wird der Ausdruck „Abs. 1 Z 3 und Z 5“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 3, 4 und 6“ ersetzt sowie nach dem Ausdruck „Forst- und Holzwirtschaft“ die Wortfolge „oder fachlich einschlägige Fachhochschul-Studiengänge“ eingefügt.In Paragraph eins, Absatz 3, wird der Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 3 und Ziffer 5, durch den Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 3, 4 und 6 ersetzt sowie nach dem Ausdruck „Forst- und Holzwirtschaft“ die Wortfolge „oder fachlich einschlägige Fachhochschul-Studiengänge“ eingefügt.
Artikel 41
Die Steinmetzmeister-Verordnung, BGBl. II Nr. 86/2003, wird wie folgt geändert:Die Steinmetzmeister-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 erhalten die Z 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Z 4 wird eingefügt:In Paragraph eins, Absatz eins, erhalten die Ziffer 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Ziffer 4, wird eingefügt:
Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der vorherige Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannten Ausbildung gemäß Abs. 2 nachgewiesen wird, oder“Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der vorherige Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannten Ausbildung gemäß Absatz 2, nachgewiesen wird, oder“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 2 wird der Ausdruck „Abs. 1 Z 3 und Z 5“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 3, 4 und 6“ ersetzt und entfallen die Wortfolge „mindestens dreijähriger“ sowie die Wortfolge „mindestens dreijährige“.In Paragraph eins, Absatz 2, wird der Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 3 und Ziffer 5, durch den Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 3, 4 und 6 ersetzt und entfallen die Wortfolge „mindestens dreijähriger“ sowie die Wortfolge „mindestens dreijährige“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Abs. 1 erhalten die Z 6 und 7 die Ziffernbezeichnungen „7.“ und „8.“; folgende Z 6 wird eingefügt:In Paragraph 2, Absatz eins, erhalten die Ziffer 6 und 7 die Ziffernbezeichnungen „7.“ und „8.“; folgende Ziffer 6, wird eingefügt:
Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der vorherige Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannten Ausbildung gemäß Abs. 2 nachgewiesen wird, oder“Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der vorherige Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannten Ausbildung gemäß Absatz 2, nachgewiesen wird, oder“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 Abs. 2 wird der Ausdruck „Abs. 1 Z 5 und Z 7“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 5, 6 und 8“ ersetzt und entfallen die Wortfolge „mindestens dreijähriger“ sowie die Wortfolge „mindestens dreijährige“.In Paragraph 2, Absatz 2, wird der Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 5 und Ziffer 7, durch den Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 5, 6 und 8 ersetzt und entfallen die Wortfolge „mindestens dreijähriger“ sowie die Wortfolge „mindestens dreijährige“.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 3 Abs. 1 erhalten die Z 6 und 7 die Ziffernbezeichnungen „7.“ und „8.“; folgende Z 6 wird eingefügt:In Paragraph 3, Absatz eins, erhalten die Ziffer 6 und 7 die Ziffernbezeichnungen „7.“ und „8.“; folgende Ziffer 6, wird eingefügt:
Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der vorherige Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannten Ausbildung gemäß Abs. 2 nachgewiesen wird, oder“Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der vorherige Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannten Ausbildung gemäß Absatz 2, nachgewiesen wird, oder“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 3 Abs. 2 wird der Ausdruck „Abs. 1 Z 5 und Z 7“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 5, 6 und 8“ ersetzt und entfallen die Wortfolge „mindestens dreijähriger“ sowie die Wortfolge „mindestens dreijährige“.In Paragraph 3, Absatz 2, wird der Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 5 und Ziffer 7, durch den Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 5, 6 und 8 ersetzt und entfallen die Wortfolge „mindestens dreijähriger“ sowie die Wortfolge „mindestens dreijährige“.
Artikel 42
Die Stukkateure und Trockenausbauer-Verordnung, BGBl. II Nr. 87/2003, wird wie folgt geändert:Die Stukkateure und Trockenausbauer-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
Die Z 5 und 6 erhalten die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgende Z 5 wird eingefügt:Die Ziffer 5 und 6 erhalten die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgende Ziffer 5, wird eingefügt:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“
Artikel 43
Die Tapezierer und Dekorateure-Verordnung, BGBl. II Nr. 88/2003, wird wie folgt geändert:Die Tapezierer und Dekorateure-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
Die Z 5 und 6 erhalten die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgenden Z 5 wird eingefügt:Die Ziffer 5 und 6 erhalten die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgenden Ziffer 5, wird eingefügt:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“
Artikel 44
Die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Tischler, der Modellbauer, der Bootbauer, der Binder, der Drechsler und der Bildhauer, BGBl. II Nr. 91/2003, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Tischler, der Modellbauer, der Bootbauer, der Binder, der Drechsler und der Bildhauer, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 erhalten die Z 7 und 8 die Ziffernbezeichnungen „8.“ und „9.“; folgende Z 7 wird eingefügt:In Paragraph eins, erhalten die Ziffer 7 und 8 die Ziffernbezeichnungen „8.“ und „9.“; folgende Ziffer 7, wird eingefügt:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 erhalten die Z 5 und 6 die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgende Z 5 wird eingefügt:In Paragraph 2, erhalten die Ziffer 5 und 6 die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgende Ziffer 5, wird eingefügt:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 erhalten die Z 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Z 4 wird eingefügt:In Paragraph 3, erhalten die Ziffer 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Ziffer 4, wird eingefügt:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 4 erhalten die Z 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Z 4 wird eingefügt:In Paragraph 4, erhalten die Ziffer 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Ziffer 4, wird eingefügt:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 5 erhalten die Z 5 und 6 die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgende Z 5 wird eingefügt:In Paragraph 5, erhalten die Ziffer 5 und 6 die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgende Ziffer 5, wird eingefügt:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 6 erhalten die Z 6 und 7 die Ziffernbezeichnungen „7.“ und „8.“; folgende Z 6 wird eingefügt:In Paragraph 6, erhalten die Ziffer 6 und 7 die Ziffernbezeichnungen „7.“ und „8.“; folgende Ziffer 6, wird eingefügt:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“
Artikel 45
Die Uhrmacher-Verordnung, BGBl. II Nr. 93/2003, wird wie folgt geändert:Die Uhrmacher-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Paragrafenbezeichnung „§ 1.“ entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, Die Z 4 und 5 erhalten die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Z 4 wird eingefügt:Die Ziffer 4 und 5 erhalten die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Ziffer 4, wird eingefügt:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“
Artikel 46
Die Vulkaniseur-Verordnung, BGBl. II Nr. 98/2003, wird wie folgt geändert:Die Vulkaniseur-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der bisherige § 1 Abs. 1 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 1.“; im nunmehrigen § 1 erhalten die Z 8 und 9 die Ziffernbezeichnungen „9.“ und „10.“; folgende Z 8 wird eingefügt:Der bisherige Paragraph eins, Absatz eins, erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 1.“; im nunmehrigen Paragraph eins, erhalten die Ziffer 8 und 9 die Ziffernbezeichnungen „9.“ und „10.“; folgende Ziffer 8, wird eingefügt:
ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit der erfolgreiche vorherige Abschluss einer mindestens zweijährigen Ausbildung im Sinne von Z 2a bis 5a oder einer sonst schwerpunktmäßig vergleichbaren, durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigten oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung nachgewiesen wird, oder“ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit der erfolgreiche vorherige Abschluss einer mindestens zweijährigen Ausbildung im Sinne von Ziffer 2 a bis 5 a oder einer sonst schwerpunktmäßig vergleichbaren, durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigten oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung nachgewiesen wird, oder“
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige § 1 Abs. 2 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 2.“.Der bisherige Paragraph eins, Absatz 2, erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 2.“.
Artikel 47
Die Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer-Verordnung, BGBl. II Nr. 99/2003, wird wie folgt geändert:Die Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
Die Z 6 und 7 erhalten die Ziffernbezeichnungen „7.“ und „8.“; folgende Z 6 wird eingefügt:Die Ziffer 6 und 7 erhalten die Ziffernbezeichnungen „7.“ und „8.“; folgende Ziffer 6, wird eingefügt:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder“eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder“
Artikel 48
Die Waffengewerbe-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2003, wird wie folgt geändert:Die Waffengewerbe-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 erhalten die Z 5 und 6 die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgende Z 5 wird eingefügt:In Paragraph eins, Absatz eins, erhalten die Ziffer 5 und 6 die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgende Ziffer 5, wird eingefügt:
Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene mindestens zweijährige Ausbildung gemäß Abs. 3 nachgewiesen wird, die staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannt ist, oder“Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene mindestens zweijährige Ausbildung gemäß Absatz 3, nachgewiesen wird, die staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannt ist, oder“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 2 wird der Ausdruck „Abs. 1 Z 3 und 5“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 3 und 6“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 2, wird der Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 3 und 5 durch den Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 3 und 6 ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 Abs. 3 wird der Ausdruck „Abs. 1 Z 4 und 6“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 4, 5 und 7“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „mindestens dreijährige“.In Paragraph eins, Absatz 3, wird der Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 4 und 6 durch den Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 4, 5 und 7 ersetzt und entfällt die Wortfolge „mindestens dreijährige“.
4.Novellierungsanordnung 4, Die §§ 2 bis 4 samt Überschriften lauten:Die Paragraphen 2 bis 4 samt Überschriften lauten:
„Handel mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition nachzuweisen:
das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition oder
Zeugnisse
über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) im Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition undüber eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) im Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition und
über die erfolgreich abgelegte Prüfung betreffend die übrigen Waffengewerbe oder
Belege über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oderBelege über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
Belege über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
Belege über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder
Belege über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 Z 3 und 5 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.Die im Absatz eins, Ziffer 3 und 5 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
(3)Absatz 3,Ausbildungen nach Abs. 1 Z 4 und 6 sind die erfolgreich durch die Lehrabschlussprüfung abgeschlossene Ausbildung im Lehrberuf Büchsenmacher, Waffenmechaniker oder Werkzeugmacher oder Waffen- und Munitionshändler oder eine andere vorher erfolgreich abgeschlossene staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannte Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung.Ausbildungen nach Absatz eins, Ziffer 4 und 6 sind die erfolgreich durch die Lehrabschlussprüfung abgeschlossene Ausbildung im Lehrberuf Büchsenmacher, Waffenmechaniker oder Werkzeugmacher oder Waffen- und Munitionshändler oder eine andere vorher erfolgreich abgeschlossene staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannte Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung.
Vermieten nichtmilitärischer Waffen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Befähigung für das Gewerbe des Vermietens nichtmilitärischer Waffen ist nachzuweisen durch
das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition oder
Zeugnisse
über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition oder des Vermietens von nichtmilitärischen Waffen und
über die erfolgreich abgelegte Prüfung betreffend die übrigen Waffengewerbe oder
Belege über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oderBelege über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
Belege über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
Belege über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder
Belege über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 Z 3 und 5 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.Die im Absatz eins, Ziffer 3 und 5 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
(3)Absatz 3,Ausbildungen nach Abs. 1 Z 4 und 6 sind die erfolgreich durch die Lehrabschlussprüfung abgeschlossene Ausbildung im Lehrberuf Büchsenmacher, Waffenmechaniker oder Werkzeugmacher oder Waffen- und Munitionshändler oder eine andere vorher erfolgreich abgeschlossene staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannte Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung.Ausbildungen nach Absatz eins, Ziffer 4 und 6 sind die erfolgreich durch die Lehrabschlussprüfung abgeschlossene Ausbildung im Lehrberuf Büchsenmacher, Waffenmechaniker oder Werkzeugmacher oder Waffen- und Munitionshändler oder eine andere vorher erfolgreich abgeschlossene staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannte Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung.
Vermittlung des Kaufes und Verkaufes von nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Befähigung für das Gewerbe der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes von nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition ist nachzuweisen durch
das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition oder
Zeugnisse
über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition oder der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes von nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition und
über die erfolgreich abgelegte Prüfung betreffend die übrigen Waffengewerbe oder
Belege über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oderBelege über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
Belege über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
Belege über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder
Belege über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 Z 3 und 5 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.Die im Absatz eins, Ziffer 3 und 5 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
(3)Absatz 3,Ausbildungen nach Abs. 1 Z 4 und 6 sind die erfolgreich durch die Lehrabschlussprüfung abgeschlossene Ausbildung im Lehrberuf Büchsenmacher, Waffenmechaniker oder Werkzeugmacher oder Waffen- und Munitionshändler oder eine andere vorher erfolgreich abgeschlossene staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannte Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung.“Ausbildungen nach Absatz eins, Ziffer 4 und 6 sind die erfolgreich durch die Lehrabschlussprüfung abgeschlossene Ausbildung im Lehrberuf Büchsenmacher, Waffenmechaniker oder Werkzeugmacher oder Waffen- und Munitionshändler oder eine andere vorher erfolgreich abgeschlossene staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannte Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung.“
Artikel 49
Die Zimmermeister-Verordnung, BGBl. II Nr. 102/2003, wird wie folgt geändert:Die Zimmermeister-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 3 erhalten die Z 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Z 4 wird eingefügt:In Paragraph eins, Absatz 3, erhalten die Ziffer 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende Ziffer 4, wird eingefügt:
Belege über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 3 Z 2 und 4“ durch den Ausdruck „Abs. 3 Z 2 und 5“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 4, wird der Ausdruck „Abs. 3 Ziffer 2 und 4 durch den Ausdruck „Abs. 3 Ziffer 2 und 5 ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 1 Abs. 5 lautet:Paragraph eins, Absatz 5, lautet:
„Absatz 5,(5) Ausbildungen im Sinne von Abs. 3 Z 3, 4 und 6 sind die Folgenden:(5) Ausbildungen im Sinne von Absatz 3, Ziffer 3, 4 und 6 sind die Folgenden:
Studienrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft;
Fachlich einschlägiger Fachhochschul-Studiengang;
Berufsbildende höhere Schule oder deren Sonderform, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt;
Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zimmerer bzw. Zimmerei;
In den Z 1 bis 4 nicht angeführte berufsbildende Schule oder deren Sonderform, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, oder andere vorher erfolgreich abgeschlossene Ausbildung, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung.“In den Ziffer eins bis 4 nicht angeführte berufsbildende Schule oder deren Sonderform, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, oder andere vorher erfolgreich abgeschlossene Ausbildung, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung.“
Artikel 50
Die Fotografen-Verordnung, BGBl. II Nr. 45/2003, wird wie folgt geändert:Die Fotografen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:
„Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Berufsfotografen (Berufsfotografen-Verordnung)“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 samt Überschrift lautet:Paragraph eins, samt Überschrift lautet:
„Zugangsvoraussetzungen
§ 1.Paragraph eins,
Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Handwerk der Berufsfotografen (§ 94 Z 20 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Handwerk der Berufsfotografen (Paragraph 94, Ziffer 20, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Kunst und Design mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit, oder
Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder
Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die Tätigkeit als Berufsfotograf die vorher erfolgreich absolvierte Lehrausbildung oder der erfolgreiche Abschluss einer anderen vorherigen, mindestens dreijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, nachgewiesen wird, oder
Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die Tätigkeit als Berufsfotograf der erfolgreiche Abschluss einer vorherigen, mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, nachgewiesen wird, oder
Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die Tätigkeit als Berufsfotograf eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder
Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn für die Tätigkeit als Berufsfotograf die vorher erfolgreich absolvierte Lehrausbildung oder der erfolgreiche Abschluss einer anderen vorherigen, mindestens dreijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, nachgewiesen wird, oder
Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn für die Tätigkeit als Berufsfotograf der erfolgreiche Abschluss einer vorherigen, mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, nachgewiesen wird.“
3.Novellierungsanordnung 3, In den §§ 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „Gewerbe der Fotografen“ durch die Wortfolge „Handwerk der Berufsfotografen“ ersetzt.In den Paragraphen 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „Gewerbe der Fotografen“ durch die Wortfolge „Handwerk der Berufsfotografen“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 4 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:In Paragraph 4, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„Absatz 2,(2) Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Fotografen gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Z 1.“(2) Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Fotografen gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Paragraph eins, Ziffer eins,
Artikel 51
Die Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung-Verordnung, BGBl. II Nr. 39/2003, wird wie folgt geändert:Die Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In der Z 5 wird das Wort „sechsjährige“ durch das Wort „fünfjährige“ ersetzt.In der Ziffer 5, wird das Wort „sechsjährige“ durch das Wort „fünfjährige“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Die Z 7 bis 10 lauten:Die Ziffer 7 bis 10 lauten:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) odereine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
Zeugnisse über
eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter und
eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik oder Chemie oder Chemieingenieurwesen mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger.“
Artikel 52
Die Reisebüro-Verordnung, BGBl. II Nr. 76/2003, wird wie folgt geändert:Die Reisebüro-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 Z 6 lit. a wird das Wort „sechsjährige“ durch das Wort „fünfjährige“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, wird das Wort „sechsjährige“ durch das Wort „fünfjährige“ ersetzt.
Artikel 53
Die Spediteure und Transportagenten-Verordnung, BGBl. II Nr. 83/2003, wird wie folgt geändert:Die Spediteure und Transportagenten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Paragrafenbezeichnung „§ 1.“ entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, In der Z 3 lit. b wird das Wort „zweijährige“ durch das Wort „dreijährige“ ersetzt.In der Ziffer 3, Litera b, wird das Wort „zweijährige“ durch das Wort „dreijährige“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In der Z 3 lit. c wird das Wort „dreijährige“ durch das Wort „vierjährige“ ersetzt.In der Ziffer 3, Litera c, wird das Wort „dreijährige“ durch das Wort „vierjährige“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In der Z 3 lit. d wird das Wort „zweijährige“ durch das Wort „dreijährige“ und das Wort „dreijährige“ durch das Wort „fünfjährige“ ersetzt.In der Ziffer 3, Litera d, wird das Wort „zweijährige“ durch das Wort „dreijährige“ und das Wort „dreijährige“ durch das Wort „fünfjährige“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In der Z 3 lit. e wird das Wort „dreijährige“ durch das Wort „fünfjährige“ und das Wort „zweijährige“ durch das Wort „dreijährige“ ersetzt. Der Punkt am Ende der lit. e wird durch einen Beistrich und das Wort „oder“ ersetzt; folgende lit. f wird angefügt:In der Ziffer 3, Litera e, wird das Wort „dreijährige“ durch das Wort „fünfjährige“ und das Wort „zweijährige“ durch das Wort „dreijährige“ ersetzt. Der Punkt am Ende der Litera e, wird durch einen Beistrich und das Wort „oder“ ersetzt; folgende Litera f, wird angefügt:
ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.“
Artikel 54
Die Textilreiniger-Verordnung, BGBl. II Nr. 90/2003, wird wie folgt geändert:Die Textilreiniger-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Paragrafenbezeichnung „§ 1.“ entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, In der Z 4 wird das Wort „sechsjährige“ durch das Wort „fünfjährige“ ersetzt.In der Ziffer 4, wird das Wort „sechsjährige“ durch das Wort „fünfjährige“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Die Z 6 bis 9 lauten:Die Ziffer 6 bis 9 lauten:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) odereine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
Zeugnisse über
eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter und
eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Textilreiniger oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger.“
Artikel 55
Die Bestattungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 32/2003, wird wie folgt geändert:Die Bestattungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Z 2 wird das Wort „sechsjährige“ durch das Wort „dreijährige“ ersetzt.In Paragraph eins, Ziffer 2, wird das Wort „sechsjährige“ durch das Wort „dreijährige“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Z 3 bis 5 lautet:Paragraph eins, Ziffer 3 bis 5 lautet:
eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder
eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.“
Artikel 56
Die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege), BGBl. II Nr. 139/2003, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „sechsjährige“ durch das Wort „dreijährige“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Wort „sechsjährige“ durch das Wort „dreijährige“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 1 Z 3 bis 5 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 lautet:
Zeugnisse über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, sofern für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung gemäß Abs. 3 nachgewiesen wird, die staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannt ist, oderZeugnisse über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, sofern für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung gemäß Absatz 3, nachgewiesen wird, die staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannt ist, oder
Zeugnisse über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, sofern für die betreffende Tätigkeit zusätzlich eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder
Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, sofern für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung gemäß Abs. 3 nachgewiesen wird, die staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannt ist.“Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, sofern für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung gemäß Absatz 3, nachgewiesen wird, die staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannt ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „mindestens dreijährige“.In Paragraph eins, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „mindestens dreijährige“.
Artikel 57
Die Schädlingsbekämpfungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 78/2003, wird wie folgt geändert:Die Schädlingsbekämpfungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Z 2 lit. a lautet:Die Ziffer 2, Litera a, lautet:
den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges, deren/dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Chemie, Technische Chemie, Biologie, Landwirtschaft, Forst- und Holzwirtschaft oder Veterinärmedizin liegt, und“
2.Novellierungsanordnung 2, In der Z 5 wird das Wort „sechsjährige“ durch das Wort „dreijährige“ ersetzt.In der Ziffer 5, wird das Wort „sechsjährige“ durch das Wort „dreijährige“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Die Z 6 bis 8 lauten:Die Ziffer 6 bis 8 lauten:
Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Schädlingsbekämpfer oder den erfolgreichen Abschluss einer staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung und
eine nachfolgende ununterbrochene mindestens zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) odereine nachfolgende ununterbrochene mindestens zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
Zeugnisse über
eine ununterbrochene mindestens zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter und
eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger.“
Artikel 58
Die Technische Büros/Ingenieurbüros-Zugangsvoraussetzungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 89/2003, wird wie folgt geändert:Die Technische Büros/Ingenieurbüros-Zugangsvoraussetzungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet: