Jahrgang 2008 |
Ausgegeben am 4. November 2008 |
Teil römisch zwei |
386. Verordnung: | Erklärung eines Bundesstraßenplanungsgebiets im Bereich der Gemeinden Donnerskirchen, Schützen am Gebirge, Oslip, Eisenstadt und Trausdorf an der Wulka |
Auf Grund des Paragraph 14, Absatz eins, des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286 (BStG 1971), in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2006,, wird verordnet:
Zur Sicherung des Baues eines Abschnitts der S 31 Burgenland Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Donnerskirchen, Schützen am Gebirge, Oslip, Eisenstadt und Trausdorf an der Wulka wird das aus den Lageplänen, Plannummer ASFINAG: 3050925/020208/0-431/00000/S1V, Einlagen 0.1, 0.2.1 bis 0.2.4, ersichtliche Gelände, das für die spätere Führung der Bundesstraße in Betracht kommt, zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklärt.
Die vorerwähnten Lagepläne liegen im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung sowie in den Gemeinden Donnerskirchen, Schützen am Gebirge, Oslip, Eisenstadt und Trausdorf an der Wulka zur Einsicht auf.
Faymann