BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 31. Oktober 2008

Teil II

385. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Externistenprüfungen

385. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Externistenprüfungen geändert wird

Auf Grund des § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2008, wird verordnet:

Die Verordnung über die Externistenprüfungen, Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1979,, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 125/1997, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel der Verordnung wird in Klammer der Kurztitel „(Externistenprüfungsverordnung)“ angefügt.

Novellierungsanordnung 2, In § 1 lautet der Schlussteil des Absatz eins :,

„im Bereich der vom Regelungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes erfassten Schulen.“

Novellierungsanordnung 3, In § 1 Absatz 2, Ziffer 2 und 3 wird der Begriff Leibeserziehung durch die Wortfolge Bewegungserziehung; Bewegung und Sport, in Ziffer 4, wird der Begriff Leibesübungen durch die Wortfolge Bewegung und Sport ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, § 1 Abs. 5 lautet:

  1. Absatz 5Die Beamten-Aufstiegsprüfung ist durch Externistenprüfungen gemäß Absatz eins, Z 1 über die in Anlage 1 zum Beamtendienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, Z 2.13. der Allgemeinen Bestimmungen zu den Ernennungserfordernissen für die Verwendungsgruppe A 2 genannten Prüfungsgebiete abzulegen.“

Novellierungsanordnung 5, In § 1 Abs. 5a Z 2 und 3, § 2 Abs. 1a Z 2 und in § 3 Absatz 9 a, Z 1 entfallen im Klammerausdruck die Begriffe Lehramtsausbildung, Studiengang.

Novellierungsanordnung 6, In § 2 Abs. 2 Z 7 entfällt der Satzteil „sowie gemäß § 8c des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966,“.

Novellierungsanordnung 7, In § 3 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „oder Überspringen von Schulstufen“ die Wortfolge „, auch an den Nahtstellen,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In § 3 Abs. 3 entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 9, In § 3 Abs. 5 werden die Wortfolgen „Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der achten Schulstufe“, „über die achte Schulstufe“, „Besuch der achten Schulstufe“ und „höhere als die achte Schulstufe“ jeweils durch die Wortfolgen „Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der 8. Schulstufe“,„über die 8. Schulstufe“,„Besuch der 8. Schulstufe“ und „höhere als die 8. Schulstufe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In § 3 Abs. 7 entfällt die Wortfolge „Realgymnasium mit Ausbildung in Metallurgie (Reutte),“.

Novellierungsanordnung 11, In § 4 Abs. 1a wird nach dem Satzteil „als sie eine Studienberechtigungsprüfung gemäß dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985,“ die Wortfolge „oder dem Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2008,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, Im Schlusssatz des § 4 Absatz 2, Z 2 und § 9 Absatz 3, Z 1, 2 und 3 wird die Wortfolge ab der neunten Schulstufe durch die Wortfolge ab der 9. Schulstufe ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In § 5 Abs. 3 Z 1 lit. a, § 5 Absatz 5 und § 21 wird die Wendung Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, durch die Wendung Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, § 9 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen über

  1. Litera a
    die Jahresprüfungen,
  2. Litera b
    die Vorprüfungen in Form der Fachbereichsarbeit bei Externistenreifeprüfungen der allgemein bildenden höheren Schulen und
  3. Litera c
    die Diplomarbeiten oder Abschlussarbeiten bei Externistenreifeprüfungen der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.“

Novellierungsanordnung 15, In § 9 Abs. 3 Z 2 entfällt die Wortfolge bei Externistenprüfungen gemäß §1 Absatz eins, Ziffer 4, überdies.

Novellierungsanordnung 16, In § 15 Abs. 1 lautet der zweite Satz:

„Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7, 9 und 10 erster Satz sowie der §§ 12 bis 16 der Leistungsbeurteilungsverordnung Anwendung.“

Novellierungsanordnung 17, § 16 Abs. 2 lautet:

  1. Absatz 2Wenn der Prüfungskandidat auch die Wiederholung nicht besteht, ist er zu höchstens zwei weiteren Wiederholungen zuzulassen. Hinsichtlich der Termine sind die Bestimmungen des Abs. 1 anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 18, § 16 Abs. 5 entfällt.

Novellierungsanordnung 19, In § 20 Abs. 11 lautet:

  1. Absatz 11In die Externistenreifeprüfungszeugnisse und Externistenreife- und Diplomprüfungszeugnisse ist folgender Vermerk hinsichtlich der Berechtigung zum Besuch einer Universität bzw. einer Pädagogischen Hochschule mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen: „Er/Sie hat damit die mit der Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung eines/einer ...... verbundene Berechtigung zum Besuch einer Universität gemäß der Universitätsberechtigungsverordnung, BGBl. II Nr. 44/1998 in der jeweils geltenden Fassung, sowie einer Pädagogischen Hochschule erworben.“

Novellierungsanordnung 20, § 22 lautet:

§ 22.

Zeugnisformulare gemäß den Anlagen 2 bis 11 sind unter Zugrundelegung der Neuregelung der deutschen Rechtsschreibung abzufassen und es sind die ersten beiden Ziffern der Jahreszahl im Datumsfeld entsprechend zu ändern.“

Novellierungsanordnung 21, Die §§ 23, 23a und 24 entfallen.

Novellierungsanordnung 22, § 25 lautet:

§ 25.

Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 2008, geltenden Fassung anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 23, Dem § 26 wird der folgende Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Die Änderungen dieser Verordnung in der Fassung des Verordnung BGBl. II Nr. 385/2008 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Novellierungsanordnung 24, In Anlage 12 römisch eins. entfallen die die Akademie für Sozialarbeit, die Berufspädagogische Akademie, die Pädagogische Akademie sowie die Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademie betreffenden Zeilen.

Novellierungsanordnung 25, In Anlage 12 römisch II. entfallen die Litera d,, g und k.

Schmied