BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 8. Oktober 2008

Teil römisch zwei

358. Verordnung:

Ergänzungszulagenverordnung 2009 - ErgZV 2009

358. Verordnung der Bundesregierung über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für das Jahr 2009 (Ergänzungszulagenverordnung 2009 - ErgZV 2009)

Auf Grund des Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2008,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Die Mindestsätze im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. November 2008

  1. Ziffer eins
    für den Beamten 772,40 € und erhöhen sich für den verheirateten Beamten oder für den Beamten, dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn er verpflichtet ist, für den Unterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um 385,68 € und für jedes Kind, für das dem Beamten eine Kinderzulage gebührt, um 80,95 €;
  2. Ziffer 2
    für den überlebenden Ehegatten 772,40 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Kinderzulage gebührt, um 80,95 €;
  3. Ziffer 3
    für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 284,10 € und nach diesem Zeitpunkt 504,84 €;
  4. Ziffer 4
    für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 426,57 € und nach diesem Zeitpunkt 772,40 €;
  5. Ziffer 5
    für einen früheren Ehegatten 772,40 €.

Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt mit 1. November 2008 in Kraft.

Gusenbauer   Molterer   Plassnik   Silhavy   Kdolsky   Fekter   Berger   Darabos   Pröll   Buchinger , Schmied   Faymann   Bartenstein   Hahn