BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 18. September 2008

Teil römisch zwei

325. Verordnung:

Änderung der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (7. Novelle zur FSG-DV)

325. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung geändert wird (7. Novelle zur FSG-DV)

Auf Grund des Paragraph 4 b, Absatz 4 und des Paragraph 13, Absatz 8, des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2008, wird verordnet:

Die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2006, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „90.07 verwendbar“ folgende Wortfolge eingefügt:

  1. Ziffer 95
    Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2003/59/EG des Rates (Abl. Nr. 226 vom 10. September 2003) bis zum ... erfüllt (zB 95(01.01.2012))“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „105. Lenkberechtigung der Klasse C berechtigt zum Lenken von unbesetzten Fahrzeugen der Klasse D innerhalb Österreichs (ab TT.MM.JJJJ)“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 13 a, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Im Rahmen der Perfektionsfahrten ist insbesondere auf die Blicktechnik, auf eine unfallvermeidende defensive sowie umweltbewusste und treibstoffsparende Fahrweise und auf soziales Verhalten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern des jeweiligen Lenkers zu achten.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 13 a, Absatz 2, wird die Wortfolge „Die Perfektionsfahrt“ ersetzt durch die Wortfolge „Die erste Perfektionsfahrt im Rahmen der Fahrausbildung gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins, FSG“.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 13 a, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,(2a) Die zweite Perfektionsfahrt im Rahmen der Fahrausbildung gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins, FSG oder die Perfektionsfahrt im Rahmen der Fahrausbildung gemäß Paragraph 4 b, Absatz 2, FSG sowie das jeweils darauf folgende Gespräch gemäß Paragraph 4 a, Absatz 5, FSG haben den Schwerpunkt auf die Inhalte der umweltbewussten und treibstoffsparenden Fahrweise zu legen. Die Dauer beträgt insgesamt zwei Unterrichtseinheiten und hat folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Fahrt in der Dauer von mindestens 15 Minuten mit den in Absatz 2, genannten Inhalten mit Ausnahme deren Ziffer 2, 3, 7, 11 und 12 mit gleichzeitiger Messung des Treibstoffverbrauches und der Fahrtdauer,
    2. Ziffer 2
      Besprechung der Eckpunkte der umweltbewussten und treibstoffsparenden Fahrweise,
    3. Ziffer 3
      Wiederholung der Fahrt gemäß Ziffer eins, mit gleichzeitiger Messung des Treibstoffverbrauches und der Fahrtdauer,
    4. Ziffer 4
      Gegenüberstellung der beiden Fahrten,
    5. Ziffer 5
      Analyse der Ergebnisse der beiden Fahrten unter dem Aspekt der umweltbewussten Fahrweise und der Verkehrssicherheit.
    Die Fahrten gemäß Ziffer eins und 3 sind im Fall der Absolvierung der Perfektionsfahrt in Gruppen von jedem Kandidaten selbst zu absolvieren.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 13 a, Absatz 3, wird die Wortfolge „Die Perfektionsfahrt umfasst“ ersetzt durch die Wortfolge „Die Perfektionsfahrt gemäß Absatz 2, umfasst“.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,(7) Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 13 a, Absatz eins, 2, 2 a und 3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2008, treten mit 1. November 2008 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 8, Die Anlagen 2 und 3 lauten wie folgt: (siehe unter Anlagen)

Faymann