BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 1. September 2008

Teil römisch zwei

305. Verordnung:

Kasein-Verordnung 2008

305. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Herstellung und Verwendung von Kasein und Kaseinat (Kasein-Verordnung 2008)

Auf Grund der Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer 13, 22, 24, 26 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. römisch eins Nr. 55 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,, wird verordnet:

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung

  1. Ziffer eins
    der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), Amtsblatt Nummer L 299 vom 16.11.2007 Seite 1,
  2. Ziffer 2
    der Verordnung (EWG) Nr. 2921/90 über die Gewährung von Beihilfen für die zur Herstellung von Kasein und Kaseinaten bestimmte Magermilch, Amtsblatt Nummer L 279 vom 11.10.1990 Seite 22 und
  3. Ziffer 3
    der Verordnung (EG) Nr. 760 aus 2008, mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, des Rates, Amtsblatt Nummer L 205 vom 1.8.2008 Seite 22.

Zuständigkeit

Paragraph 2,

Für die Durchführung dieser Verordnung und der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle ,,Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

2. Abschnitt
Gewährung von Beihilfen

Anzeigepflicht

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Wer Kasein oder Kaseinat herstellen und einen Antrag auf Beihilfe stellen will, hat dies der AMA fünf Werktage vor dem ersten Herstellungstag anzuzeigen. Diese Anzeige ist zu wiederholen, wenn länger als drei Monate kein Antrag auf Gewährung der Beihilfe gestellt worden ist.
  2. Absatz 2,In der Anzeige nach Absatz eins, hat sich der Hersteller schriftlich zu verpflichten,
    1. Ziffer eins
      eine monatliche Mengenbilanz über Anlieferung, Herstellung und Absatz von Milch und Milcherzeugnissen einschließlich Kasein und Kaseinaten zu führen,
    2. Ziffer 2
      sich einer Kontrolle durch die AMA zu unterwerfen und
    3. Ziffer 3
      zu Unrecht empfangene Beträge zuzüglich Zinsen der AMA zurückzuzahlen.

Antrag auf Beihilfengewährung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe ist bei der AMA zu stellen. Ein neuerlicher Antrag auf Beihilfengewährung kann jeweils nur in einem Abstand von mindestens einer Woche gestellt werden.
  2. Absatz 2,Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem das Kasein oder Kaseinat hergestellt worden ist, zu stellen. Auf begründeten Antrag kann die AMA auch später eingebrachte Anträge akzeptieren.
  3. Absatz 3,Der Beihilfeempfänger ist verpflichtet, soweit ihm eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, der AMA das Finanzamt, bei dem er zur Umsatzsteuer erfasst ist, die diesbezügliche Steuernummer sowie die UID-Nummer bekanntzugeben.

3. Abschnitt
Verwendung von Kasein und Kaseinat

Genehmigung

Paragraph 5,

Der Antrag auf Erteilung der gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten erforderlichen Genehmigung für eine Verwendung von Kasein und Kaseinat

  1. Ziffer eins
    bei der Herstellung von Schmelzkäse im Sinne des Codes 0406 30 der Kombinierten Nomenklatur (KN), von Schmelzkäse gerieben des KN-Codes ex 0406 20 oder Schmelzkäse in Pulverform des KN-Codes ex 0406 20 (im Folgenden Schmelzkäse genannt)
  2. Ziffer 2
    bei der Beimischung zu Erzeugnissen des KN-Codes 0406, soweit diese nicht in Ziffer eins, genannt werden,

ist bei der AMA zu stellen.

Meldepflichten

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Unternehmen, die über eine Genehmigung gemäß Paragraph 5, verfügen, haben bis zum 15. Tag des auf den Herstellungsmonat folgenden Monats der AMA zu melden:
    1. Ziffer eins
      Art und Menge der hergestellten Käse und
    2. Ziffer 2
      Menge des dem Käse zugesetzten Kaseins und Kaseinats.
  2. Absatz 2,Die Meldungen sind nach Betriebsstätten aufgeschlüsselt abzugeben.

4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Beihilfeempfänger hat, soweit er nicht bereits nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten zur Buchführung verpflichtet ist, über die Anlieferung und den Zukauf von Milch, Magermilch und Rohkasein in der Weise gesondert und übersichtlich Buch zu führen, dass daraus jeweils Name und Anschrift des Verkäufers und die jeweiligen Mengen ersichtlich sind.
  2. Absatz 2,Die nach Paragraph 6, meldepflichtigen Unternehmen haben eine gesonderte und übersichtliche Buchführung zu machen, aus der insbesondere ersichtlich sind:
    1. Ziffer eins
      Art und Menge der hergestellten Käse,
    2. Ziffer 2
      Ursprung, Zusammensetzung und Menge des verwendeten Kaseins und Kaseinats sowie der sonstigen Grunderzeugnisse,
    3. Ziffer 3
      zugesetzte Mengen an Kasein und Kaseinat je hergestellter Käsesorte.
  3. Absatz 3,Die in Absatz eins und 2 genannten Personen sind verpflichtet, sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf diese Regelung beziehen, vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, in dem die Unterlage, die Aufzeichnung oder der Beleg entstanden ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Beihilfeempfänger und die Unternehmen, die Käse herstellen, haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, des Rechnungshofes, der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Rechnungshofs (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.
  2. Absatz 2,Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen, die Aufnahme der Bestände zu gestatten, die Entnahme von Proben zuzulassen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
  4. Absatz 4,Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.
  5. Absatz 5,Im Falle automationsunterstützter Buchführung oder Führung anderer Unterlagen sind auf seine Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

Kosten

Paragraph 9,

Soweit bei Kontrollen auf Grund von in Paragraph eins, genannten Rechtsakten Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlasst werden, sind der AMA die entsprechenden Auslagen für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten. Kostenschuldner ist, wer den Antrag auf Beihilfe gestellt hat oder das Unternehmen, das Käse herstellt.

Muster und Formblätter

Paragraph 10,

Soweit von der AMA für Anzeigen und Anträge Muster und Formblätter aufgelegt werden, sind diese zu verwenden. Diese Muster und Formblätter haben neben Name, Firma und Anschrift des Meldenden oder Antragstellers auch die Möglichkeit zum Ausfüllen der gemäß den jeweiligen Bestimmungen geforderten Angaben zu enthalten.

Strafbestimmungen

Paragraph 11,

Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, MOG 2007 begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Paragraph 5, Kasein oder Kaseinate bei der Herstellung von Käse ohne die dafür erforderliche Genehmigung verwendet.

Inkrafttreten

Paragraph 12,

Diese Verordnung tritt

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich Paragraph 5, Ziffer 2, mit 1. Jänner 2009
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich der übrigen Bestimmungen mit 1. September 2008
in Kraft.

Pröll