BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 28. August 2008

Teil römisch zwei

303. Verordnung:

Dienstausweise im Justizressort (DAV-BMJ)

303. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Dienstausweise im Justizressort (DAV-BMJ)

Auf Grund des Paragraph 60, Absatz 3, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, und des Paragraph 23, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,, wird verordnet:

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über die Dienstausweise für die Bediensteten des Justizressorts.

Dienstausweis

Paragraph 2,

Der Dienstausweis (Anlage 1) ist eine beidseitig bedruckte Kunststoffkarte, die auf der Vorderseite die Merkmale eines Dienstabzeichens hat.

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Auf Wunsch des/der Bediensteten ist der Dienstausweis mit einem Signaturzertifikat mit Schlüsselpaar zur Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen gemäß Paragraph 2, Ziffer 3 a, Signaturgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,, und zusätzlich einem vom Signaturzertifikat unabhängigen einfachen Zertifikat mit Geheimhaltungsschlüsselpaar zu versehen. Auf dem Dienstausweis wird bei der Ausgabe die Personenbindung gemäß Paragraph 4, E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, eingetragen.
  2. Absatz 2,Nach Maßgabe der technischen Vorkehrungen ist der Dienstausweis auch zur Identifikation bei der Anmeldung in Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung zu verwenden.

Paragraph 4,

Bediensteten des Dienststandes ist auf deren Wunsch nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis auszustellen. Sind die technischen Vorkehrungen zur Identifikation gemäß Paragraph 3, Absatz 2, gegeben, ist der Dienstausweis von Amts wegen auszustellen.

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Im Falle des Abhandenkommens des Dienstausweises hat der/die Bedienstete umgehend die Sperre des Dienstausweises zu veranlassen und bei einer Sicherheitsdienststelle (Verlust-)Anzeige zu erstatten. Eine Bestätigung der Anzeige ist der Dienstbehörde/Personalstelle unverzüglich vorzulegen.
  2. Absatz 2,Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufgedruckten Daten erforderlich machen, ist der Dienstausweis durch die Dienstbehörde/Personalstelle einzuziehen und nach Maßgabe des Paragraph 4, ein neuer Dienstausweis auszustellen.
  3. Absatz 3,Die Gültigkeitsdauer des Dienstausweises ist längstens mit dem Ablauf des zehnten Jahres nach dem Jahr der Ausstellung zu befristen.
  4. Absatz 4,Scheidet ein/e öffentlich-rechtlich Bedienstete/r aus dem Dienststand oder ein/e Bedienstete/r aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis aus, ist der Dienstausweis von der bisherigen Dienstbehörde/Personalstelle einzuziehen.

Inhalt

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Dienstausweis hat folgende Daten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Vorderseite (Bildseite),
      1. Litera a
        Schriftzug „Dienstausweis Republik Österreich“,
      2. Litera b
        Bundeswappen,
      3. Litera c
        Lichtbild,
      4. Litera d
        Schriftzug „Justiz“,
      5. Litera e
        zutreffende Bereichsbezeichnung gemäß Absatz 3,,
      6. Litera f
        gegebenenfalls zutreffende Funktionsbezeichnung gemäß Absatz 4,,
      7. Litera g
        Schriftzug „Personalnummer“ und die Personalnummer,
      8. Litera h
        Schriftzug „Gültig bis“ und das Datum;
    2. Ziffer 2
      Rückseite (Chipseite)
      1. Litera a
        Logo „Ju§tiz“,
      2. Litera b
        Chip,
      3. Litera c
        Vor- und Familienname sowie allfällige akademische Grade,
      4. Litera d
        Schriftzug „Geburtsdatum“ und das Datum,
      5. Litera e
        Schriftzug „Ausstellungsdatum“ und das Datum,
      6. Litera f
        Aufgedruckte Unterschrift des Inhabers,
      7. Litera g
        Schriftzug „a.sign premium“ und die Kartennummer,
      8. Litera i
        Hinweis auf die Gebührenbefreiung;
  2. Absatz 3,Folgende Bereichsbezeichnungen sind vorgesehen: BMJ-Zentralleitung, Oberster Gerichtshof, Generalprokuratur, OLG Wien, OLG-Sprengel Wien, OLG Graz, OLG-Sprengel Graz, OLG Linz, OLG-Sprengel Linz, OLG Innsbruck, OLG-Sprengel Innsbruck, OStA Wien, OStA-Sprengel Wien, OStA Graz, OStA-Sprengel Graz, OStA Linz, OStA-Sprengel Linz, OStA Innsbruck, OStA-Sprengel Innsbruck, Vollzugsdirektion, Justizanstalten, Bewährungshilfe.
  3. Absatz 4,Folgende Funktionsbezeichnungen sind vorgesehen: Richter, Richterin, Staatsanwalt, Staatsanwältin, Richteramtsanwärter, Richteramtsanwärterin, Rechtspfleger, Rechtspflegerin, Bezirksanwalt, Bezirksanwältin, Justizverwaltung, Exekutivdienst, Betreuungsdienst.
  4. Absatz 5,Auf der Vorderseite (Bildseite) ist gegebenenfalls ein Hinweis auf die Sonderbefugnisse als „Dienstwaffenträger“ oder „Dienstwaffenträgerin“ oder „Gerichtsvollzieher (Paragraphen 24, ff Exekutionsordnung)“ oder „Gerichtsvollzieherin (Paragraphen 24, ff Exekutionsordnung)“ anzuführen. Sollten die zitierten Bestimmungen der Exekutionsordnung geändert werden, bezieht sich die Verweisung auf die in Betracht kommenden Nachfolgebestimmungen.

Gerichtsvollzieherausweis

Paragraph 7,

Der Dienstausweis eines Gerichtsvollziehers oder einer Gerichtsvollzieherin ersetzt den Gerichtsvollzieherausweis und das Abzeichen gemäß Paragraph 41, der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz, Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Wirksamkeit vom 1. September 2008 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die herkömmlichen Dienstausweise (graues Formular) verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2008 ihre Gültigkeit, sofern nicht von der Dienstbehörde der Vermerk „im Ruhestand“ angebracht worden ist. Die mit diesem Vermerk versehenen Dienstausweise (graues Formular) dienen nur mehr dem Nachweis der Identität des Inhabers/der Inhaberin.

Berger