BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 7. August 2008

Teil römisch zwei

285. Verordnung:

Kinderlaufhilfenverordnung 2007

(CELEX-Nr.: 32006L0096]

285. Verordnung des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz, mit der eine ÖNORM für Kinderlaufhilfen für verbindlich erklärt wird (Kinderlaufhilfenverordnung 2007)

Auf Grund des Paragraph 11, des Produktsicherheitsgesetzes 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2005,, wird verordnet:

Verbindlicherklärung von Normen

Paragraph eins,

Die ÖNORM EN 1273:2005-08-01 „Artikel für Säuglinge und Kleinkinder – Kinderlaufhilfen – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren“ (siehe Anlage) wird für verbindlich erklärt.

Gleichwertigkeitsklausel

Paragraph 2,

Von den Bestimmungen des Paragraph eins, kann abgewichen werden, wenn Kinderlaufhilfen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR sowie der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht werden und Anforderungen entsprechen, die ein zumindest gleichwertiges Schutzniveau für die Gesundheit und das Leben von Menschen sicherstellen wie bei Einhaltung der ÖNORM EN 1273:2005-08-01.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt sechs Monate nach ihrer Verlautbarung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph eins, dürfen Kinderlaufhilfen bis längstens ein Jahr nach Verlautbarung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt an Endverbraucher/innen abverkauft werden, sofern sie der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz zur Kennzeichnung von Kinderlaufhilfen, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1996,, entsprechen.
  3. Absatz 3,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz zur Kennzeichnung von Kinderlaufhilfen (KinderlaufhilfenV), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1996,, außer Kraft.

Paragraph 4,

Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20. Dezember 2006, notifiziert (Notifikationsnummer 2007/0694/A).

Buchinger