BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 10. Juli 2008

Teil römisch zwei

247. Kundmachung:

Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2008

247. Kundmachung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2008

Auf Grund des Paragraph 4, Absatz 2, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, wird kundgemacht:

Paragraph eins,

Die Betragsgrenze für das Jahr 2008 gemäß Artikel 4, Absatz 5, der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 1999,, für Vorhaben des Bundes, die in Höhe von 0,1 vT der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag 2008 festzusetzen ist, beträgt 1 569 550 €.

Paragraph 2,

Die Betragsgrenze für das Jahr 2008 gemäß Artikel 4, Absatz 5, der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für Vorhaben eines Landes, die mit 0,25 vT der Ertragsanteile aller Gemeinden dieses Landes festzusetzen ist, wie sie sich auf Grund der Abrechnung des Jahres 2007 nach Paragraph 12, Absatz eins, des Finanzausgleichsgesetzes 2005 ergeben, beträgt:

  1. Ziffer eins
    für das Burgenland:                             47 704 €;
  2. Ziffer 2
    für das Land Kärnten:                            117 251 €;
  3. Ziffer 3
    für das Land Niederösterreich:              297 784 €;
  4. Ziffer 4
    für das Land Oberösterreich:              286 218 €;
  5. Ziffer 5
    für das Land Salzburg:                            125 609 €;
  6. Ziffer 6
    für das Land Steiermark:                            234 197 €;
  7. Ziffer 7
    für das Land Tirol:                            155 852 €;
  8. Ziffer 8
    für das Land Vorarlberg:                             83 751 €;
  9. Ziffer 9
    für das Land Wien:                            465 977 €.

Molterer