233. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit der die Verordnung zur Durchführung der befristeten Umstrukturierungsregelung für den österreichischen Zuckersektor geändert wird
Auf Grund der §§ 10, 11, 14, 22, 23, 26, 28 Abs. 2 und 30 des Marktordnungsgesetzes 2007 – MOG 2007, BGBl. I Nr. 55 Art. 1, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr.72/2008 wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 10, 11, 14, 22, 23, 26, 28, Absatz 2 und 30 des Marktordnungsgesetzes 2007 – MOG 2007, BGBl. römisch eins Nr. 55 Artikel eins,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.72 aus 2008, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung der befristeten Umstrukturierungsregelung für den österreichischen Zuckersektor, BGBl. II Nr. 295/2007, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung der befristeten Umstrukturierungsregelung für den österreichischen Zuckersektor, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2. Abs. 1 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist im Hinblick auf die §§ 3, 4, 5, 7 und 9 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig.“(1) Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte ist im Hinblick auf die Paragraphen 3, 4, 5, 7 und 9 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig.“
2.Novellierungsanordnung 2Im, Im 2. Hauptstück wird der 1. Abschnitt gestrichen. Der 2. Abschnitt erhält die Bezeichnung „1. Abschnitt“. § 9 erhält die Bezeichnung „§ 3.“ Die §§ 10 bis 14 erhalten die Bezeichnungen „§ 5“ bis „§ 9.“ Die §§ 15 bis 17 erhalten die Bezeichnung „§ 13“ bis „§ 15.“ Nach § 3 wird folgender § 4 (neu) eingefügt:Im 2. Hauptstück wird der 1. Abschnitt gestrichen. Der 2. Abschnitt erhält die Bezeichnung „1. Abschnitt“. Paragraph 9, erhält die Bezeichnung „§ 3.“ Die Paragraphen 10 bis 14 erhalten die Bezeichnungen „§ 5“ bis „§ 9.“ Die Paragraphen 15 bis 17 erhalten die Bezeichnung „§ 13“ bis „§ 15.“ Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 4, (neu) eingefügt:
„Mitteilung des Zeitraums
§ 4.Paragraph 4,
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft legt den Zeitraum nach Art. 3 Abs. 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 fest. Die AGRANA Zucker GmbH und die VÖR Rübenbauern Vertretungs- und Übernahmegesellschaft m.b.H. sind davon gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 in Kenntnis zu setzen.“ Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft legt den Zeitraum nach Artikel 3, Absatz 6, Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 320 aus 2006, fest. Die AGRANA Zucker GmbH und die VÖR Rübenbauern Vertretungs- und Übernahmegesellschaft m.b.H. sind davon gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 968 aus 2006, in Kenntnis zu setzen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach dem 1. Abschnitt wird folgender 2. Abschnitt (neu) eingefügt:
„2. Abschnitt
Durchführung der befristeten Beihilfe für Österreich
Nationales Umstrukturierungsprogramm
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die VÖR Rübenbauern Vertretungs- und Übernahmegesellschaft m.b.H. hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vor dem 31. März 2009 die in Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 angeführten Mindestangaben zur Prüfung und Aufnahme in das nationale Umstrukturierungsprogramm mitzuteilen.Die VÖR Rübenbauern Vertretungs- und Übernahmegesellschaft m.b.H. hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vor dem 31. März 2009 die in Artikel 14, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 968 aus 2006, angeführten Mindestangaben zur Prüfung und Aufnahme in das nationale Umstrukturierungsprogramm mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft teilt der GmbH. nach Abs. 1 die durch die Kommission festgestellten und mitgeteilten Mittel, die im Umstrukturierungsfonds für die befristete Beihilfe für Österreich verfügbar sind, unverzüglich schriftlich mit.Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft teilt der GmbH. nach Absatz eins, die durch die Kommission festgestellten und mitgeteilten Mittel, die im Umstrukturierungsfonds für die befristete Beihilfe für Österreich verfügbar sind, unverzüglich schriftlich mit.
(3)Absatz 3,Erfordern diese Mittel eine Anpassung des nationalen Umstrukturierungsprogramms, hat die VÖR Rübenbauern Vertretungs- und Übernahmegesellschaft m.b.H. dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vor dem 31. August 2008 oder 2009 entsprechend der Mitteilung nach Abs. 2 angepasste Mindestangaben im Sinne von Abs. 1 zur Prüfung und Aufnahme in das nationale Umstrukturierungsprogramm mitzuteilen.Erfordern diese Mittel eine Anpassung des nationalen Umstrukturierungsprogramms, hat die VÖR Rübenbauern Vertretungs- und Übernahmegesellschaft m.b.H. dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vor dem 31. August 2008 oder 2009 entsprechend der Mitteilung nach Absatz 2, angepasste Mindestangaben im Sinne von Absatz eins, zur Prüfung und Aufnahme in das nationale Umstrukturierungsprogramm mitzuteilen.
(4)Absatz 4,Die AMA ist von der Notifikation eines Umstrukturierungsprogramms nach Abs. 1 oder Abs. 3 an die Europäische Kommission unverzüglich in Kenntnis zu setzen.Die AMA ist von der Notifikation eines Umstrukturierungsprogramms nach Absatz eins, oder Absatz 3, an die Europäische Kommission unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Fortschrittsbericht
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die VÖR Rübenbauern Vertretungs- und Übernahmegesellschaft m.b.H. hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich vom Stand der Durchführung des nationalen Umstrukturierungsprogramms in Kenntnis zu setzen. Zu diesem Zweck ist ein Fortschrittsbericht gemäß Art. 23 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 vorzulegen.Die VÖR Rübenbauern Vertretungs- und Übernahmegesellschaft m.b.H. hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich vom Stand der Durchführung des nationalen Umstrukturierungsprogramms in Kenntnis zu setzen. Zu diesem Zweck ist ein Fortschrittsbericht gemäß Artikel 23, Absatz 2, Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 968 aus 2006, vorzulegen.
(2)Absatz 2,Vor Auszahlung der letzten Tranche der befristeten Beihilfe ist dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein endgültiger Fortschrittsbericht gemäß Art. 23 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 zu übermitteln.Vor Auszahlung der letzten Tranche der befristeten Beihilfe ist dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein endgültiger Fortschrittsbericht gemäß Artikel 23, Absatz 2, Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 968 aus 2006, zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Der AMA ist jeweils eine Kopie dieser Fortschrittsberichte durch die VÖR Rübenbauern Vertretungs- und Übernahmegesellschaft m.b.H. zu übermitteln.
Nationale Beihilfe
§ 12.Paragraph 12,
Die Auszahlung der nationalen Beihilfe gemäß Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 erfolgt durch die AMA mit Bescheid.“ Die Auszahlung der nationalen Beihilfe gemäß Artikel 17, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 968 aus 2006, erfolgt durch die AMA mit Bescheid.“
Pröll