BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 30. Juni 2008

Teil römisch zwei

227. Verordnung:

Ausbildungsversuchs-Überleitungsverordnung

227. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Kunststoffformgebung-Ausbildungsordnung, die Kunststofftechnik-Ausbildungsordnung und die Metallbearbeitung–Ausbildungsordnung geändert werden (Ausbildungsversuchs-Überleitungsverordnung)

Auf Grund der Paragraphen 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2006,, wird verordnet:

Artikel 1

Änderung der Kunststoffformgebung-Ausbildungsordnung

Die Kunststoffformgebung-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2003, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „als Ausbildungsversuch“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz 2, entfällt; der bisherige Absatz 3, erhält die Bezeichnung „(2)“.

Novellierungsanordnung 3, Die §§13 und  14 samt Überschrift entfallen; die bisherigen Paragraphen 15 und 16 erhalten die Bezeichnungen „§ 13.“ und „§ 14.“.

Novellierungsanordnung 4, Im (neu gereihten) Paragraph 14, entfällt die Wortfolge „und mit Ablauf des 30. Juni 2011 außer Kraft“.

Novellierungsanordnung 5, Der bisherige Text des neuen Paragraph 14, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Die Paragraphen eins, 13 und 14 Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 2008, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft; gleichzeitig treten die Paragraphen 15 und 16 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung der Kunststofftechnik-Ausbildungsordnung

Die Kunststofftechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 23 aus 2004,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „als Ausbildungsversuch“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz 2, entfällt; der bisherige Absatz 3, erhält die Bezeichnung „(2)“.

Novellierungsanordnung 3, Der Paragraph 15, samt Überschrift entfällt; die bisherigen Paragraphen 16 und 17 erhalten die Bezeichnungen „§ 14.“ und „§ 15.“.

Novellierungsanordnung 4, Im (neu gereihten) Paragraph 15, entfällt die Wortfolge „und mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft“.

Novellierungsanordnung 5, Der bisherige Text des neuen Paragraph 15, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Die Paragraphen eins, 14 und 15 Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 2008, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft; gleichzeitig treten die Paragraphen 16 und 17 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.“

Artikel 3

Änderung der Metallbearbeitung-Ausbildungsordnung

Die Metallbearbeitung-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „als Ausbildungsversuch“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz 2, entfällt; der bisherige Absatz 3, erhält die Bezeichnung „(2)“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 12, samt Überschrift entfällt; der bisherige Paragraph 13, erhält die Bezeichnung „§ 12.“.

Novellierungsanordnung 4, Der bisherige Text des neuen Paragraph 12, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Die Paragraphen eins, 12, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 2008, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft; gleichzeitig tritt der Paragraph 12, in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.“

Bartenstein