BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 30. Juni 2008

Teil römisch zwei

225. Verordnung:

EU/EWR - Anerkennungsverordnung

225. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Anerkennung von Befähigungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR (EU/EWR - Anerkennungsverordnung)

Auf Grund des Paragraph 373 c, Absatz 2 bis 5 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,, wird verordnet:

Allgemeines

Paragraph eins,

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag mit Bescheid die Anerkennung von Befähigungsnachweisen eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes auszusprechen, wenn

  1. Ziffer eins
    der Befähigungsnachweis von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellt wurde,
  2. Ziffer 2
    der Antragsteller nachweist, dass die von ihm absolvierten Tätigkeiten mit den wesentlichen Berufsmerkmalen desjenigen Gewerbes übereinstimmen, für das die Anerkennung beantragt wird (Facheinschlägigkeit),
  3. Ziffer 3
    keine Ausschlussgründe gemäß Paragraph 13, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2008,, vorliegen und
  4. Ziffer 4
    die in den Paragraphen 2 bis 5 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

Gewerbe gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.9.2005 Seite 22

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Folgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten bzw. Ausbildungen im Sinne von Paragraph eins, sind bei den in Absatz 2, genannten Gewerben als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen:
    1. Ziffer eins
      ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder
    2. Ziffer 2
      ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
    3. Ziffer 3
      ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
    4. Ziffer 4
      ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Unselbstständiger nachweist, oder
    5. Ziffer 5
      ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt für folgende Gewerbe:
    1. Ziffer eins
      Bäcker (Handwerk);
    2. Ziffer 2
      Baumeister hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten, Brunnenmeister;
    3. Ziffer 3
      Bodenleger (Handwerk);
    4. Ziffer 4
      Buchbinder; Etui- und Kassettenerzeugung; Kartonagewarenerzeugung (verbundenes Handwerk);
    5. Ziffer 5
      Chemische Laboratorien;
    6. Ziffer 6
      Dachdecker (Handwerk);
    7. Ziffer 7
      Damenkleidermacher; Herrenkleidermacher; Wäschewarenerzeugung (verbundenes Handwerk);
    8. Ziffer 8
      Drucker und Druckformenherstellung;
    9. Ziffer 9
      Elektrotechnik;
    10. Ziffer 10
      Erzeugung von kosmetischen Artikeln;
    11. Ziffer 11
      Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen), hinsichtlich der Erzeugung;
    12. Ziffer 12
      Fleischer (Handwerk);
    13. Ziffer 13
      Blumenbinder (Floristen);
    14. Ziffer 14
      Gas- und Sanitärtechnik;
    15. Ziffer 15
      Getreidemüller (Handwerk);
    16. Ziffer 16
      Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer; Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler; Glasbläser und Glasinstrumentenerzeugung (verbundenes Handwerk);
    17. Ziffer 17
      Gold- und Silberschmiede; Gold-, Silber- und Metallschläger (verbundenes Handwerk);
    18. Ziffer 18
      Hafner (Handwerk);
    19. Ziffer 19
      Heizungstechnik; Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk);
    20. Ziffer 20
      Herstellung und Aufbereitung sowie Vermietung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen, und Handel mit sowie Vermietung von Medizinprodukten, hinsichtlich der Herstellung;
    21. Ziffer 21
      Kälte- und Klimatechnik (Handwerk);
    22. Ziffer 22
      Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Handwerk);
    23. Ziffer 23
      Kommunikationselektronik (Handwerk);
    24. Ziffer 24
      Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung (Handwerk);
    25. Ziffer 25
      Kraftfahrzeugtechnik; Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer (verbundenes Handwerk);
    26. Ziffer 26
      Kürschner; Säckler (Lederbekleidungserzeugung) (verbundenes Handwerk);
    27. Ziffer 27
      Kunststoffverarbeitung (Handwerk);
    28. Ziffer 28
      Maler und Anstreicher; Lackierer; Vergolder und Staffierer; Schilderherstellung (verbundenes Handwerk);
    29. Ziffer 29
      Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik; Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik; Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung; Mechatroniker für Medizingerätetechnik (verbundenes Handwerk);
    30. Ziffer 30
      Milchtechnologie (Handwerk);
    31. Ziffer 31
      Oberflächentechnik; Metalldesign (verbundenes Handwerk);
    32. Ziffer 32
      Orgelbauer; Harmonikamacher; Klaviermacher; Streich- und Saiteninstrumenteerzeuger; Holzblasinstrumenteerzeuger; Blechblasinstrumenteerzeuger (verbundenes Handwerk);
    33. Ziffer 33
      Pflasterer (Handwerk);
    34. Ziffer 34
      Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer; Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner (verbundenes Handwerk);
    35. Ziffer 35
      Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau; Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau; Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (verbundenes Handwerk);
    36. Ziffer 36
      Schuhmacher (Handwerk);
    37. Ziffer 37
      Spengler; Kupferschmiede (verbundenes Handwerk);
    38. Ziffer 38
      Sprengungsunternehmen;
    39. Ziffer 39
      Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher;
    40. Ziffer 40
      Stukkateure und Trockenausbauer (Handwerk);
    41. Ziffer 41
      Tapezierer und Dekorateure (Handwerk);
    42. Ziffer 42
      Tischler; Modellbauer; Bootbauer; Binder; Drechsler; Bildhauer (verbundenes Handwerk);
    43. Ziffer 43
      Uhrmacher (Handwerk);
    44. Ziffer 44
      Vulkaniseur;
    45. Ziffer 45
      Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Handwerk);
    46. Ziffer 46
      Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels, hinsichtlich Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition;
    47. Ziffer 47
      Zimmermeister hinsichtlich ausführender Tätigkeiten.
  3. Absatz 3,Absatz eins, Ziffer eins bis 4 gelten für das Gewerbe Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk).
  4. Absatz 4,Die im Absatz eins, Ziffer eins und 4 angeführten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Antrages auf Anerkennung an gerechnet nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen.
  5. Absatz 5,Als eine Person, die eine Tätigkeit als Betriebsleiter im Sinne des Absatz eins, ausgeübt hat, wird angesehen, wer in einem Unternehmen des entsprechenden Berufszweiges
    1. Ziffer eins
      als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
    2. Ziffer 2
      als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht, oder
    3. Ziffer 3
      in leitender Stellung mit kaufmännischen und/oder technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für eine oder mehrere Abteilungen des Unternehmens
    tätig war.

Gewerbe gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2005/36/EG

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Folgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten bzw. Ausbildungen im Sinne von Paragraph eins, sind bei den in Absatz 2, genannten Gewerben als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen:
    1. Ziffer eins
      ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder
    2. Ziffer 2
      ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
    3. Ziffer 3
      ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
    4. Ziffer 4
      ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Unselbstständiger nachweist, oder
    5. Ziffer 5
      ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
    6. Ziffer 6
      ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt für folgende Gewerbe:
    1. Ziffer eins
      Berufsfotograf (Handwerk),
    2. Ziffer 2
      Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Handwerk),
    3. Ziffer 3
      Reisebüros,
    4. Ziffer 4
      Spediteure einschließlich Transportagenten und
    5. Ziffer 5
      Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler) (Handwerk).
  3. Absatz 3,Die im Absatz eins, Ziffer eins und 4 angeführten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Antrages auf Anerkennung an gerechnet nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen.
  4. Absatz 4,Als eine Person, die eine Tätigkeit als Betriebsleiter im Sinne des Absatz eins, ausgeübt hat, wird angesehen, wer in einem Unternehmen des entsprechenden Berufszweiges
    1. Ziffer eins
      als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
    2. Ziffer 2
      als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht, oder
    3. Ziffer 3
      in leitender Stellung mit kaufmännischen und/oder technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für eine oder mehrere Abteilungen des Unternehmens
    tätig war.

Gewerbe gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2005/36/EG

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Folgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten bzw. Ausbildungen im Sinne von Paragraph eins, sind bei den in Absatz 2, genannten Gewerben als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen:
    1. Ziffer eins
      ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder
    2. Ziffer 2
      ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
    3. Ziffer 3
      ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Unselbstständiger nachweist, oder
    4. Ziffer 4
      ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt für folgende Gewerbe:
    1. Ziffer eins
      Bestattung,
    2. Ziffer 2
      Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen) hinsichtlich des Handels,
    3. Ziffer 3
      Gastgewerbe,
    4. Ziffer 4
      Herstellung und Aufbereitung sowie Vermietung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen, und Handel mit sowie Vermietung von Medizinprodukten hinsichtlich Handel und Vermietung,
    5. Ziffer 5
      Kosmetik (Schönheitspflege),
    6. Ziffer 6
      Schädlingsbekämpfung (Handwerk) und
    7. Ziffer 7
      Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels hinsichtlich des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und Munition.
  3. Absatz 3,Die im Absatz eins, Ziffer eins und 3 angeführten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Antrages auf Anerkennung an gerechnet nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen.
  4. Absatz 4,Als eine Person, die eine Tätigkeit als Betriebsleiter im Sinne des Absatz eins, ausgeübt hat, wird angesehen, wer in einem Unternehmen des entsprechenden Berufszweiges
    1. Ziffer eins
      als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
    2. Ziffer 2
      als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht, oder
    3. Ziffer 3
      in leitender Stellung mit kaufmännischen und/oder technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für eine oder mehrere Abteilungen des Unternehmens
    tätig war.

Großhandel mit Giften (RL 74/556/EWG)

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Folgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten bzw. Ausbildungen im Sinne des Paragraph eins, sind beim Gewerbe der Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften, hinsichtlich des Großhandels mit Giften als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen:
    1. Ziffer eins
      ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, oder
    2. Ziffer 2
      ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit einen Eignungs- und Befähigungsnachweis besitzt, der ihn in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes befähigt, die Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen auszuüben, oder
    3. Ziffer 3
      ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt ist oder von einem zuständigen Berufsverband als vollwertig angesehen wird, oder
    4. Ziffer 4
      ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit einen Eignungs- und Befähigungsnachweis besitzt, der ihn in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes befähigt, die Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen auszuüben, oder
    5. Ziffer 5
      ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt ist oder von einem zuständigen Berufsverband als vollwertig angesehen wird.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, Ziffer eins, angeführte Tätigkeit darf vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Anerkennung an gerechnet nicht vor mehr als zwei Jahren beendet worden sein.
  3. Absatz 3,Eine Tätigkeit als Betriebsleiter in einem Unternehmen im Sinne des Absatz eins, übt aus, wer in einem Industriebetrieb oder Handelsunternehmen des entsprechenden Berufszweigs
    1. Ziffer eins
      als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
    2. Ziffer 2
      als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht, oder
    3. Ziffer 3
      in leitender Stellung beauftragt mit Handel und mit der Verteilung von Giftstoffen und für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verantwortlich oder in leitender Stellung für die Verwendung der genannten Stoffe verantwortlich
    tätig war.

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Paragraph 6,

Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Anerkennung von Befähigungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR (EU/EWR Anerkennungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2003,, außer Kraft.

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 7,

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Bartenstein