220. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (54. Novelle zur KDV 1967)
Aufgrund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 6/2008, wird verordnet:Aufgrund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2008,, wird verordnet:
Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 275/2007, wird wie folgt geändert:Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 Abs. 4 Z 4 lautet:Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, lautet:
bei Reifen, die für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen oder als Schnee-, Matsch- und Eisreifen bestimmt sind, sofern sie gemäß einer straßenpolizeilichen Anordnung oder gemäß § 102 Abs. 8a KFG 1967 verwendet werden, mindestens 5 mm bei Reifen in Diagonalbauart oder mindestens 4 mm bei Reifen in Radialbauart und“bei Reifen, die für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen oder als Schnee-, Matsch- und Eisreifen bestimmt sind, sofern sie gemäß einer straßenpolizeilichen Anordnung oder gemäß Paragraph 102, Absatz 8 a, KFG 1967 verwendet werden, mindestens 5 mm bei Reifen in Diagonalbauart oder mindestens 4 mm bei Reifen in Radialbauart und“
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 5b lautet:Paragraph 4, Absatz 5 b, lautet:
„Absatz 5 b,(5b) Abs. 4 Z 4 und 5, Abs. 4b erster Satz erster Halbsatz und Abs. 5 Z 2 lit. b gelten nicht für die Antriebsräder, solange auf diesen Schneeketten angebracht sind. Abs. 4 Z 4 und 5, Abs. 4b, 4c, 4d, 4e und 5 und § 61 Abs. 9 gelten nicht für ein Ersatzrad, wenn dieses nur für kurze Strecken, wie insbesondere für den Weg bis zur nächsten in Betracht kommenden Reparaturwerkstätte, verwendet wird.“(5b) Absatz 4, Ziffer 4, und 5, Absatz 4 b, erster Satz erster Halbsatz und Absatz 5, Ziffer 2, Litera b, gelten nicht für die Antriebsräder, solange auf diesen Schneeketten angebracht sind. Absatz 4, Ziffer 4, und 5, Absatz 4 b, 4 c, 4 d, 4 e, und 5 und Paragraph 61, Absatz 9, gelten nicht für ein Ersatzrad, wenn dieses nur für kurze Strecken, wie insbesondere für den Weg bis zur nächsten in Betracht kommenden Reparaturwerkstätte, verwendet wird.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 17 Abs. 2 entfällt.Paragraph 17, Absatz 2, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 21b Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt.Nach Paragraph 21 b, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt.
„Absatz eins a,(1a) Die Betriebserlaubnisrichtlinien sind jeweils in folgenden Fassungen anzuwenden:
Richtlinie 70/156/EWG in der Fassung der Richtlinie 2007/37/EG, ABl. Nr. L 161 vom 22. Juni 2007, S 60,
Richtlinie 2002/24/EG in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20. Dezember 2006, S 81,
Richtlinie 2003/37/EG in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 52 Abs. 10 wird der Punkt am Ende der Z 11 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 12 angefügt:In Paragraph 52, Absatz 10, wird der Punkt am Ende der Ziffer 11, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 12, angefügt:
Sichtfeldes und Scheibenwischer dem Anhang I der Richtlinie 2008/2/EG, ABl. Nr. L 24 vom 29. Jänner 2008, S 30.“Sichtfeldes und Scheibenwischer dem Anhang römisch eins der Richtlinie 2008/2/EG, ABl. Nr. L 24 vom 29. Jänner 2008, S 30.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 53 wird folgender § 53a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 53, wird folgender Paragraph 53 a, samt Überschrift eingefügt:
„Schneeräumfahrzeuge
§ 53a.Paragraph 53 a,
Bei Schneeräumfahrzeugen darf die Breite des Fahrzeuges durch das angebaute Schneeräumgerät überschritten werden. Bei solchen Fahrzeugen darf die Transportbreite bis zu 3,50 m, auf Autobahnen bis zu 4 m, betragen. Es sind dabei folgende Vorschriften zu beachten:
sofern die Breite des Schneeräumgerätes 2,60m übersteigt, ist mit zwei Warnleuchten von allen Seiten sichtbares gelbrotes Warnlicht auszustrahlen,
die äußersten Enden des Schneeräumgerätes sind deutlich zu kennzeichnen, und während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert durch zusätzliche Begrenzungsleuchten und Schlussleuchten deutlich erkennbar zu machen,
die gemäß § 17 KFG 1967 vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten dürfen bei Fahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur bei der Verwendung mit Anbaugerät und wenn dies gemäß § 99 Abs. 2 KFG 1967 erforderlich ist, eingeschaltet sein,die gemäß Paragraph 17, KFG 1967 vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten dürfen bei Fahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur bei der Verwendung mit Anbaugerät und wenn dies gemäß Paragraph 99, Absatz 2, KFG 1967 erforderlich ist, eingeschaltet sein,
wird die Breite des Fahrzeuges durch das Schneeräumgerät um mehr als 20 cm überschritten, sind an der Rückseite des Schneeräumgerätes am äußeren Rand reflektierende Warnmarkierungen gemäß § 2d anzubringen,wird die Breite des Fahrzeuges durch das Schneeräumgerät um mehr als 20 cm überschritten, sind an der Rückseite des Schneeräumgerätes am äußeren Rand reflektierende Warnmarkierungen gemäß Paragraph 2 d, anzubringen,
wenn sich das Fahrzeug nicht im Arbeitseinsatz befindet, sind die Anbaugeräte in Fahrtstellung zu bringen und mit geeigneten Mitteln entsprechend zu sichern,
mit Anbaugerät dürfen nur Fahrten im Zusammenhang mit Arbeitseinsätzen oder zum Zweck der Wartung oder Reparatur erfolgen,
bei der Anbringung des Anbaugerätes sind die sicherheitsrelevanten Herstellerangaben zu beachten.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 63a Abs. 1 lautet:Paragraph 63 a, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Kraftwagen, die zur Verwendung als Schulfahrzeuge im Sinne des § 112 Abs. 3 KFG 1967 bestimmt sind, müssen mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, mit denen der neben dem Lenker Sitzende während der Fahrt die Kupplung, die Betriebsbremsanlage und die Hilfsbremsanlage betätigen kann; die Lenkvorrichtung muss sich in seiner Reichweite befinden. Bei Omnibussen ist es ausreichend, wenn die Betriebsbremsanlage von dem neben dem Lenker Sitzenden betätigt werden kann. Sie müssen, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 4 letzter Satz, mit mindestens einem Rückfahrscheinwerfer und mit Rückblickspiegeln ausgerüstet sein, die es dem neben dem Lenker Sitzenden ermöglichen, von seinem Platz aus den Straßenbereich neben und hinter dem Fahrzeug, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist, ausreichend zu überblicken. Bei anderen als im Abs. 4 angeführten Kraftwagen müssen der Lenkersitz und der Sitz neben dem Lenkersitz unabhängig voneinander verstellbar sein.“(1) Kraftwagen, die zur Verwendung als Schulfahrzeuge im Sinne des Paragraph 112, Absatz 3, KFG 1967 bestimmt sind, müssen mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, mit denen der neben dem Lenker Sitzende während der Fahrt die Kupplung, die Betriebsbremsanlage und die Hilfsbremsanlage betätigen kann; die Lenkvorrichtung muss sich in seiner Reichweite befinden. Bei Omnibussen ist es ausreichend, wenn die Betriebsbremsanlage von dem neben dem Lenker Sitzenden betätigt werden kann. Sie müssen, unbeschadet der Bestimmung des Absatz 4, letzter Satz, mit mindestens einem Rückfahrscheinwerfer und mit Rückblickspiegeln ausgerüstet sein, die es dem neben dem Lenker Sitzenden ermöglichen, von seinem Platz aus den Straßenbereich neben und hinter dem Fahrzeug, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist, ausreichend zu überblicken. Bei anderen als im Absatz 4, angeführten Kraftwagen müssen der Lenkersitz und der Sitz neben dem Lenkersitz unabhängig voneinander verstellbar sein.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 64b Abs. 4 dritter Satz entfällt.Paragraph 64 b, Absatz 4, dritter Satz entfällt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 68 entfällt.Paragraph 68, entfällt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 69 wird nach Abs. 26 folgender Abs. 27 angefügt:In Paragraph 69, wird nach Absatz 26, folgender Absatz 27, angefügt:
„Absatz 27,(27) § 52 Abs. 10 Z 12 in der Fassung BGBl. II Nr. 220/2008 gilt nicht für Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.“(27) Paragraph 52, Absatz 10, Ziffer 12, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 2008, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.“
11.Novellierungsanordnung 11, Anlage 11 entfällt.
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