BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 20. Mai 2008

Teil II

166. Verordnung:

Änderung der Suchtgiftverordnung

166. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird

Aufgrund des § 10 Abs. 1 Z 5 des Suchtmittelgesetzes (SMG), BGBl. römisch eins Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 110/2007, wird verordnet:

Die Verordnung über den Verkehr und die Gebarung mit Suchtgiften (Suchtgiftverordnung – SV), BGBl. römisch II Nr. 374/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. römisch II Nr. 50/2007, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 18 Abs. 1 lautet:

  1. Absatz einsSuchtgifte der Anhänge römisch eins, römisch II und IV sind, soweit sie nicht im Rahmen der Substitutionsbehandlung verschrieben werden (§ 21) und soweit der Arzt zur Verordnung von Arzneimitteln auf Kosten eines sozialen Krankenversicherungsträgers oder einer Krankenfürsorgeanstalt berechtigt ist, auf dem Rezeptformular der sozialen Krankenversicherung oder der Krankenfürsorgeanstalt zu verschreiben. Andere Ärzte sowie Tierärzte haben die Verschreibung auf einem Privatrezept vorzunehmen. In jedem Fall hat der Arzt oder Tierarzt durch Aufkleben der Suchtgiftvignette (§ 22 Abs. 1 Z 1) auf der Vorderseite des Rezeptes dieses als Suchtgiftverschreibung zu kennzeichnen.“

Novellierungsanordnung 2, § 18 Abs. 3 lautet:

  1. Absatz 3Die Verordnung des Suchtgiftes ist vom verschreibenden Arzt oder Tierarzt, die Abgabe des Suchtgiftes von der Apotheke zu dokumentieren. Die Dokumentation hat in geeigneter Form zu erfolgen und hat die fortlaufende Alphanummerierung der auf der Verordnung aufgebrachten Suchtgiftvignette sowie die im § 19 Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten Angaben zu enthalten. Die Dokumentation ist drei Jahre, nach dem Ausstellungsdatum des Rezeptes geordnet, aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden zu übersenden oder vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 3, § 21 Abs. 1 lautet:

  1. Absatz einsFür Suchtkranke, die wegen ihres Gesundheitszustandes im Rahmen einer Substitutionsbehandlung Suchtgift, ausgenommen die im § 14 genannten Stoffe oder Cocain, fortlaufend benötigen, sind, außer in begründeten Einzelfällen, Dauerverschreibungen mit einer maximalen Geltungsdauer von einem Monat auszustellen. Die Verschreibung hat auf dem Formblatt für die Substitutionsverschreibung (§ 22 Abs. 1 Z 2) zu erfolgen, das durch
    1. Ziffer eins
      Markierung der Rubrik „Substitutions-Dauerverschreibung“ sowie
    2. Ziffer 2
      Aufkleben der Suchtgiftvignette auf der Vorderseite des Formblattes

als Substitutions-Dauerverschreibung zu kennzeichnen ist. Der Arzt hat den Beginn der Geltungsdauer, für den ein vor Ablauf des nächstfolgenden Monats liegender Tag vorzusehen ist, auf der Substitutions-Dauerverschreibung zu vermerken.“

Novellierungsanordnung 4, § 21 Abs. 4 und 5 lautet:

  1. Absatz 4Einzelverschreibungen dürfen im Rahmen von Substitutionsbehandlungen nur in begründeten Ausnahmefällen ausgestellt werden. Die Verschreibung hat, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt, auf dem Formblatt für die Substitutionsverschreibung (§ 22 Abs. 1 Z 2) zu erfolgen, das durch
    1. Ziffer eins
      Markierung der Rubrik „Substitutions-Einzelverschreibung“ sowie
    2. Ziffer 2
      Aufkleben der Suchtgiftvignette auf der Vorderseite des Formblattes

als Substitutions-Einzelverschreibung zu kennzeichnen ist.

  1. Absatz 5Wahlweise kann von Ärzten, die zur Ausfertigung von Arzneimittelverordnungen auf Kosten eines sozialen Krankenversicherungsträgers oder einer Krankenfürsorgeanstalt berechtigt sind, für Einzelverschreibungen im Rahmen der Substitutionsbehandlung an Stelle des Formblattes für die Substitutionsverschreibung auch das Rezeptformular der sozialen Krankenversicherung oder der Krankenfürsorgeanstalt verwendet werden. In diesem Fall hat die Verschreibung als Überschrift die Kennzeichnung „zur Substitutionsbehandlung“ zu enthalten; sie ist ferner durch Aufbringen der Suchtgiftvignette auf der Vorderseite des Formblattes als Suchtgiftverschreibung zu kennzeichnen.“

Novellierungsanordnung 5, § 22 Abs. 1 lautet:

  1. Absatz einsDas Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend hat für Zwecke der Verschreibung von Suchtgift in der Österreichischen Staatsdruckerei
    1. Ziffer eins
      Suchtgiftvignetten sowie
    2. Ziffer 2
      Formblätter für die Substitutionsverschreibung

    aufzulegen Die Suchtgiftvignetten sind jeweils in fortlaufender Alphanummerierung aufzulegen und mit einem die fortlaufende Alphanummerierung wiedergebenden Strichcode zu versehen.“

Novellierungsanordnung 6, § 22 Abs. 3 lautet:

  1. Absatz 3Die Suchgiftvignetten sind diebstahlsicher aufzubewahren. Der Verlust oder Diebstahl von Suchgiftvignetten ist unbeschadet einer Anzeige bei der Sicherheitsbehörde vom Arzt oder Tierarzt oder von der Krankenanstalt unter Anführung der betreffenden Alphanummernfolge dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend unverzüglich bekannt zu geben. Eine Kopie der bei der Sicherheitsbehörde erstatteten Anzeige ist der Bekanntgabe anzuschließen.“

Novellierungsanordnung 7, Dem § 35 wird folgender Abs. 8 angefügt:

  1. Absatz 8Die vom Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend gemäß § 22 in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 314/2005 in fortlaufender Nummerierung aufgelegten Vignetten für die Suchtgift-Einzelverschreibung und für die Suchtgift-Dauerverschreibung behalten auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung BGBl. römisch II Nr. 166/2008 bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 ihre Gültigkeit und können unterschiedslos zur Kennzeichnung eines Rezepts als Suchtgift-Einzelverschreibung oder Suchtgift-Dauerverschreibung verwendet werden. Restbestände der nicht zur Verwendung gelangenden Vignetten sind bis zum Ablauf des 15. Juli 2009 zu vernichten.“

Kdolsky