Jahrgang 2008 |
Ausgegeben am 27. März 2008 |
Teil römisch zwei |
105. Verordnung: | Pharmatechnologie-Ausbildungsordnung |
Auf Grund der Paragraphen 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2006,, wird verordnet:
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Pharmatechnologie ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
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Pos. |
1. Lehrjahr |
2. Lehrjahr |
3. Lehrjahr |
4. Lehrjahr |
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1. |
Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes |
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2. |
Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche |
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3. |
Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs |
Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes |
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4. |
Kenntnis über Arbeitsorganisation, Arbeitsplanung und Arbeitsgestaltung |
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5. |
Kenntnis über die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes |
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6. |
Kenntnis der Vorschriften zur Arbeitshygiene und des richtigen Verhaltens in Bezug auf Crosskontamination |
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7. |
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe in der Pharmaproduktion |
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8. |
Lesen von technischen Unterlagen wie von Skizzen, Zeichnungen, Plänen, Fliessschematas usw. |
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9. |
Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und Verarbeitungsmöglichkeiten |
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10. |
Durchführen einfacher Instandhaltungsarbeiten sowie Erkennen und Beseitigen von Störungen an Produktionsmaschinen und Apparaten |
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11. |
Kenntnis der pharmaspezifischen Arbeitsstoffe, insbesondere Giftstoffe, Hilfs- und Wirkstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und Verarbeitungsmöglichkeiten, Einsatzgebiete sowie des Umganges mit Sicherheitsdatenblättern |
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12. |
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Grundkenntnisse der Präparate und Präparategruppen, Wirkstoffgruppen, Dosierung, Verabreichung, Wirkungsbedingungen, Wechselwirkungen, Nebenwirkungen, Toxikologie |
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13. |
Kenntnis und Anwendung der betrieblichen EDV (Hard- und Software) |
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14. |
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Einsatz von informationstechnischen Hilfsmitteln, wie Personalcomputer, PC-Netzwerke, Internet, Datenbanken, etc. |
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15. |
Anwendung von Textverarbeitungs- und Tabellenkalkulationsprogrammen zur Erstellung von technischen Unterlagen wie zB Dokumentationen und Auswertungen |
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16. |
Grundkenntnisse der allgemeinen und der analytischen Chemie sowie der Physik |
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17. |
Kenntnis einfacher labortechnischer Grundoperationen wie Wägen, Abmessen, Filtrieren, Herstellen von Lösungen, Temperatur-messungen, Zentrifugieren, Destillieren, Extrahieren |
Durchführen einfacher labortechnischer Grundoperationen wie Wägen, Abmessen, Filtrieren, Herstellen von Lösungen, Temperaturmessungen, Zentrifugieren, Destillieren, Extrahieren |
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18. |
Kenntnis der Probenahme von festen, flüssigen und gasförmigen Stoffen sowie Durchführen von betriebsspezifischen Probenahmen inklusive Probenvorbereitung- und -aufbereitung |
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19. |
Kenntnis einfacher präparativer und analytischer Arbeitstechniken wie Dichtebestimmungen, Trocknen und Glühen, pH-Wert- und Viskositätsbestimmungen, Sortieren und Klassieren, Siebanalysen, Gehaltsbestimmungen |
Durchführen einfacher präparativer und analytischer Arbeitstechniken wie Dichtebestimmungen, Trocknen und Glühen, pH-Wert- und Viskositätsbestimmungen, Sortieren und Klassieren, Siebanalysen, Gehaltsbestimmungen |
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20. |
Messen von physikalischen Größen insbesondere Bestimmen von Stoffkonstanten und Stoffeigenschaften |
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21. |
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Kenntnis der Produktion, der Verpackung und Lagerung von festen Arzneiformen wie Mischungen, Granulate, Tabletten, Filmtabletten, Dragees, Kapseln und Puder |
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22. |
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Kenntnis der Produktion, der Verpackung und Lagerung von halbfesten Arzneiformen wie Salben und Cremes |
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23. |
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Kenntnis der Produktion, der Verpackung und Lagerung von flüssigen Arzneiformen wie Lösungen, Suspensionen, Emulsionen und Aerosole |
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24. |
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Kenntnis der Produktion, Verpackung und Lagerung von sterilen Arzneiformen wie Durchstichfläschchen, sterile Mischungen, Ampullen, Lösungen und Lyophilisate |
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25. |
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Grundkenntnisse der biotechnologischen Wirkstoffgewinnung |
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26. |
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Kenntnis und Mitarbeit bei der rezepturgemäßen Auswahl und Überprüfung der Roh- und Hilfsstoffe und sonstiger erforderlicher Materialien |
Rezepturgemäße Auswahl und Überprüfung der Roh- und Hilfsstoffe und sonstiger erforderlicher Materialien |
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27. |
Kenntnis der mechanischen, thermischen und pharmazeutischen Verfahren sowie des Aufbaus und der Funktion der dazu benötigten Geräte, Apparate, Maschinen und Anlagen |
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28. |
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Mitarbeit bei der Bedienung der Produktionsanlagen zur Herstellung, Abfüllung und Verpackung der betriebsspezifischen Arzneiformen |
Bedienung der Produktionsanlagen zur Herstellung, Abfüllung und Verpackung der betriebsspezifischen Arzneiformen |
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29. |
Kenntnis der Mess-, Steuer- und Regeltechnik |
Kenntnis der Prozessleittechnik |
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30. |
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Messen und Ablesen von Betriebszustandsgrößen wie Druck, Füllstand, Durchflussmenge, Leitfähigkeit, pH-Wert |
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31. |
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Rechnergestützte Prozessüberwachung inklusive Abfüll- und Verpackungsprozessen und Durchführen von Prozesskontrollen und Prozessoptimierungen sowie Erfassen von Betriebsdaten |
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32. |
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Dokumentieren der produktionsrelevanten Daten sowie deren Überprüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit |
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33. |
Kenntnis der Desinfektion, Sterilisation, Reinheitszonen, Bekleidung, Sterilabfüllung, des aseptischen Arbeitens, des Arbeitens unter Laminar Flow sowie der Raumbedingungen wie Überdruck, Luftfeuchte und Raumtemperatur |
Anwenden der betrieblichen Desinfektion bzw. Sterilisationsverfahren bzw. Arbeiten mit den betriebsspezifischen Reinheitsbedingungen |
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34. |
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Kenntnis der Durchführung von Reinigungs-, Prozess- und Verpackungsvalidierungen inklusive Dokumentation |
Durchführen von Reinigungs-, Prozess- und Verpackungs-validierungen inklusive Dokumentation |
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35. |
Kenntnis der GMP-Maßnahmen wie Produktionshygiene und Personalhygiene |
Anwenden der GMP-Maßnahmen wie Produktionshygiene und Personalhygiene |
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36. |
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Grundkenntnisse der Packmittelentwicklung, Packmittelgestaltung, Packmittelbedruckung, Packmittelkontrolle und Packmittel-eigenschaften |
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37. |
Kenntnis der Lager, Lagerordnung, Lagerbedingungen und der Logistik |
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38. |
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Protokollierung und grafische Auswertung von Arbeitsergebnissen sowie deren Dokumentation auch unter Anwendung der betriebsspezifischen EDV und Methoden der Statistik |
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39. |
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Planen von Prozess-, Betriebs- und Arbeitsabläufen |
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40. |
Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen |
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41. |
Kenntnis der Maßnahmen des Qualitätsmanagements |
Mitarbeit beim Qualitätsmanagement |
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42. |
Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen, Kunden, Lieferanten und Behördenvertretern unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise |
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43. |
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Kenntnis der betriebsspezifischen Abluft- und Abwasserreinigung sowie der Abfallbehandlung |
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43a. |
Kenntnis über den betriebsspezifischen Umweltschutz, die Möglichkeit der Wiederverwertung und die wesentlichen Vorschriften der fachgerechten Entsorgung der im Betrieb verwendeten Roh- und Hilfsstoffe und sonstiger Materialien |
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43b. |
Kenntnis der Verwendung von Schutzausrüstungen in den Produktionsanlagen |
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44. |
Kenntnis des betrieblichen Brand- und Explosionsschutzes sowie der vorbeugenden Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen |
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45. |
Kenntnis und Anwendung der einschlägigen englischen Fachausdrücke |
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46. |
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen, (Paragraphen 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes) |
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47. |
Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten |
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48. |
Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-relevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls |
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49. |
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit |
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50. |
Kenntnis der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen |
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51. |
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften |
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Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Chemieverfahrenstechnik oder Chemiewerker kann gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Pharmatechnologie abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 10 und 11 sinngemäß.
Diese Verordnung tritt mit 1. April 2008 in Kraft.
Bartenstein