BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 11. August 2008

Teil römisch drei

93. Kundmachung:

Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge

93. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 168 aus 2001,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 19 aus 2008,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

Bahamas

5. Mai 2008

Fidschi

15. Mai 2008

Katar

27. Juni 2008

Demokratische Republik Kongo

27. Juni 2008

Singapur

31. Dezember.2007

Zentralafrikanische Republik

19. Februar 2008

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Katar:

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde erklärt der Staat Katar einen Vorbehalt zu Artikel 20, Absatz eins, über die Unterbreitung von Streitigkeiten an ein internationales Schiedsgericht oder an den Internationalen Gerichtshof.

Singapur: Vorbehalt:

Gemäß Artikel 20, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Republik Singapur, dass sie sich nicht an Artikel 20, Absatz eins, des Übereinkommens gebunden erachtet.

Erklärungen und Notifikation:

  1. Absatz eins,
    Die Republik Singapur versteht Artikel 8, Absatz eins, des Übereinkommens dahingehend, als darin das Recht der zuständigen Behörden enthalten ist, zu entscheiden, dass nicht jeder einzelne Fall strafrechtlicher Verfolgung den Justizbehörden zu unterbreiten ist, wenn der verdächtigte Straffällige dem nationalen Sicherheits- und Sicherungsverwahrungsgesetzen unterliegt.
  2. Absatz 2,
    Die Republik Singapur versteht den Ausdruck „bewaffneter Konflikt“ gemäß Artikel 19, Absatz 2, des Übereinkommens dahingehend, als er nicht interne Störungen und Spannungen, wie Aufruhr, einzelne und sporadische Gewaltakte und andere Akte ähnlicher Natur, beinhaltet.
  3. Absatz 3,
    Die Republik Singapur geht davon aus, dass gemäß Artikel 19 und Artikel eins, Absatz 4, das Übereinkommen nicht angewendet wird auf:
    1. Absatz a,
      Die militärischen Streitkräfte eines Staates in Ausübung ihrer offiziellen Aufgaben;
    2. Absatz b,
      Zivilpersonen, die die offiziellen Tätigkeiten der militärischen Streitkräfte eines Staates leiten und organisieren; oder
    3. Absatz c,
      Zivilpersonen, die unterstützend zu den offiziellen Tätigkeiten der militärischen Streitkräfte eines Staates wirken, wenn die Zivilpersonen dem Befehl und der Verantwortung dieser Streitkräfte unterstehen.
  4. Absatz 4,
    Gemäß Artikel 6, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt die Republik Singapur, dass sie über die in Artikel 2, des Übereinkommens genannten Straftaten Gerichtsbarkeit begründet hat, in allen Fällen, die in Artikel 6, Absatz eins und Artikel 6, Absatz 2, vorgesehen sind.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Belgien am 28. Jänner 2008 seinen anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen Vorbehalt1 zu Artikel 11, vollständig zurückgezogen.

Gusenbauer

1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 185/2005.