BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 5. August 2008

Teil römisch drei

91. Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten betreffend Kontrollstellen und grenzüberschreitenden Datenverkehr

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Regierungsvorlage 147 Ausschussbericht 376 Sitzung 41. Bundesrat:, Ausschussbericht 7840 Sitzung 751.)

91.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.

Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten betreffend Kontrollstellen und grenzüberschreitenden Datenverkehr

[deutscher Vertragstext (Übersetzung) siehe Anlagen]

[englischer Vertragstext siehe Anlagen]

[französischer Vertragstext siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 4. April 2008 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Artikel 3, Absatz 3, Litera b, für Österreich mit 1. August 2008 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates haben folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll ratifiziert, angenommen bzw. genehmigt:

Albanien, Andorra, Bosnien und Herzegowina, Deutschland, Frankreich, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande (f. d. Königreich in Europa), Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Deutschland:

Die Bundesrepublik Deutschland ruft ihre anlässlich des vom 6. bis. 8. Juni 2000 abgehaltenen Treffens des Konsultativkomitees, das Kraft Artikel 18, des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten eingerichtet ist, getätigten Ausführungen in Erinnerung, dass die bestehende Praxis für die Überwachung des Datenschutzes in Deutschland den Erfordernissen des Artikel eins, Absatz 3, des Zusatzprotokolls entspricht, weil die für Datenschutz verantwortlichen Behörden ihre Aufgaben völlig unabhängig erfüllen, selbst wenn sie in eine hierarchische Verwaltungsstruktur eingebettet sind.

Andorra:

Gemäß Artikel eins, Absatz eins, des Zusatzprotokolls benennt Andorra die „Agència Andorrana de Protecció de Dades“ als die für Kontrolle und Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen der Kapitel römisch zwei und römisch drei des Übereinkommens in der inländischen Gesetzgebung zuständige Behörde.

Gusenbauer