Jahrgang 2008 |
Ausgegeben am 4. August 2008 |
Teil römisch drei |
88. Änderungen des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken |
Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, wird kundgemacht:
Durch Beschlüsse der Versammlung der Madrider Union im Rahmen der Verwaltungskörperkonferenzen (Governing Bodies) der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in den Jahren 2006 und 2007 wurde das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 1999,) wie folgt geändert:
[Änderungen in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]
[Änderungen in englischer Sprache siehe Anlagen]
[Änderungen in französischer Sprache siehe Anlagen]
Gusenbauer