BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 14. Juli 2008

Teil römisch drei

82. Abkommen zur Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 samt Schlussakte

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Regierungsvorlage 100 Ausschussbericht 174 Sitzung 27. Bundesrat:, Ausschussbericht 7735 Sitzung 747.)

82.

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Schlussakte wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Alle authentischen Sprachfassungen1 dieses Staatsvertrages sind gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

Abkommen zur Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 20002 samt Schlussakte

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 3. Oktober 2007 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Abkommen ist gemäß seinem Einzigen Artikel in Verbindung mit Artikel 95 und Artikel 93, des Partnerschaftsabkommens von Cotonou für Österreich mit 1. Juli 2008 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten bzw. Organisationen das Abkommen ratifiziert, ihre Notifikationsurkunden hinterlegt bzw. sind diesem beigetreten:

Angola, Äthiopien, Bahamas, Barbados, Belgien, Belize, Benin, Botsuana, Bulgarien, Burkina Faso, Burundi, Côte d'Ivoire, Cook Inseln, Dänemark, Deutschland, Dominica, Dominikanische Republik, Dschibuti, Europäische Gemeinschaft, Eritrea, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Gambia, Ghana, Grenada, Griechenland, Guinea, Guyana, Irland, Italien, Jamaika, Kamerun, Kap Verde, Kenia, Kiribati, Lesotho, Lettland, Litauen, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Mali, Malta, Marshallinseln, Mauretanien, Mauritius, Föderierte Staaten von Mikronesien, Mosambik, Namibia, Nauru, Niederlande, Niue, Palau, Polen, Portugal, Ruanda, Rumänien, Salomonen, Sambia, Samoa, Schweden, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Simbabwe, Slowakei, Slowenien, Spanien, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Suriname, Swasiland, Vereinigte Republik Tansania, Togo, Tonga, Trinidad und Tobago, Tschad, Tschechische Republik, Tuvalu, Uganda, Ungarn, Vanuatu, Vereinigtes Königreich, Zentralafrikanische Republik, Zypern.

Das Abkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 209 vom 11. August 2005, Seite 27, veröffentlicht.

Gusenbauer

1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.

2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 106/2003.