Jahrgang 2008 |
Ausgegeben am 5. Mai 2008 |
Teil römisch drei |
60. Kundmachung: | Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zur Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1958,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 240 aus 1999,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: |
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Andorra |
22. September 2006 |
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Bolivien |
14. Juni 2005 |
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Guinea |
7. September 2000 |
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Komoren |
27. September 2004 |
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Paraguay |
3. Oktober 2001 |
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Schweiz |
7. September 2000 |
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Bundesrepublik Jugoslawien, nunmehr Serbien |
12. März 2001 |
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Sudan |
13. Oktober 2003 |
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Trinidad und Tobago |
13. Dezember 2000 |
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Vereinigte Arabische Emirate |
11. November 2005 |
Ferner hat Montenegro am 23. Oktober 2006 erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006 auch weiterhin an die Konvention gebunden zu erachten und bestätigte anlässlich seiner Erklärung den seinerzeit von der Bundesrepublik Jugoslawien abgegebenen Vorbehalt (siehe unten).
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Die Bundesrepublik Jugoslawien erachtet sich nicht an Artikel römisch neun, der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes gebunden und daher, bevor eine Streitigkeit, bei der die Bundesrepublik Jugoslawien Partei ist, der Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs ordnungsgemäß gemäß dieses Artikels unterbreitet wird, ist die eigene und ausdrückliche Zustimmung der Bundesrepublik Jugoslawien in jedem Fall erforderlich.
Die Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate erklärt einen Vorbehalt zu Artikel römisch neun, betreffend die Unterbreitung von Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien auf Ersuchen jeder Streitpartei im Zusammenhang mit der Auslegung, Anwendung oder Erfüllung dieser Konvention an den Internationalen Gerichtshof.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat die Volksrepublik China am 17. Dezember 1999 mitgeteilt, dass die Konvention mit dem von ihr abgegebenen Vorbehalt1 zu Artikel römisch neun, mit Wirksamkeit vom 20. Dezember 1999 auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao Anwendung findet.
Gusenbauer
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 475/1987.