Jahrgang 2008 |
Ausgegeben am 28. Jänner 2008 |
Teil römisch drei |
6. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2006,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunde: |
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Albanien |
25. Mai 2006 |
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Angola |
29. August 2006 |
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Antigua und Barbuda |
21. Juni 2006 |
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Argentinien |
28. August 2006 |
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Armenien |
8. März 2006 |
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Bangladesch |
27. Februar 2007 |
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Bosnien und Herzegowina |
26. Oktober 2006 |
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Bulgarien |
20. September 2006 |
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Burkina Faso |
10. Oktober 2006 |
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Burundi |
10. März 2006 |
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Chile |
13. September 2006 |
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Costa Rica |
21. März 2007 |
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Dänemark (ohne Färöer Inseln und Grönland) |
26. Dezember 2006 |
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Dominikanische Republik |
26. Oktober 2006 |
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Finnland |
20. Juni 2006 |
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Gabun |
1. Oktober 2007 |
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Ghana |
27. Juni 2007 |
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Guatemala |
3. November 2006 |
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Guinea-Bissau |
10. September 2007 |
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Honduras |
23. Mai 2005 |
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Indonesien |
19. September 2006 |
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Kambodscha |
5. September 2007 |
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Kanada |
2. Oktober 2007 |
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Katar |
30. Jänner 2007 |
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Kolumbien |
27. Oktober 2006 |
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Kongo |
13. Juli 2006 |
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Kuba |
9. Februar 2007 |
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Kuwait |
16. Februar 2007 |
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Litauen |
21. Dezember 2006 |
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Luxemburg |
6. November 2007 |
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Malediven |
22. März 2007 |
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Marokko |
9. Mai 2007 |
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Mauretanien |
25. Oktober 2006 |
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die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
13. April 2007 |
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Moldau |
1. Oktober 2007 |
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Niederlande (für das Königreich in Europa) |
31. Oktober 2006 |
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Norwegen |
29. Juni 2006 |
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Pakistan |
31. August 2007 |
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Papua-Neuguinea |
16. Juli 2007 |
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Philippinen |
8. November 2006 |
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Polen |
15. September 2006 |
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Portugal |
28. September 2007 |
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Ruanda |
4. Oktober 2006 |
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Russische Föderation |
9. Mai 2006 |
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São Tomé und Príncipe |
12. April 2006 |
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Schweden |
25. September 2007 |
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Seychellen |
16. März 2006 |
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Simbabwe |
8. März 2007 |
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Slowakei |
1. Juni 2006 |
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Spanien |
19. Juni 2006 |
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Tadschikistan |
25. September 2006 |
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Trinidad und Tobago |
31. Mai 2006 |
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Türkei |
9. November 2006 |
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Uruguay |
10. Jänner 2007 |
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Vereinigte Arabische Emirate |
22. Februar 2006 |
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Vereinigte Staaten |
30. Oktober 2006 |
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Zentralafrikanische Republik |
6. Oktober 2006 |
Weiters hat Montenegro am 23. Oktober 2006 erklärt, sich mit Wirkung vom 3. Juni 2006 weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Gemäß Artikel 66, Absatz 3, des Übereinkommens erachtet sich die Volksrepublik Bangladesch nicht an Artikel 66, Absatz 2, gebunden.
Die Regierung der Republik Indonesien erachtet sich nicht an Artikel 66, Absatz 2, gebunden und vertritt den Standpunkt, dass Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens, die nicht auf die in Absatz 2, des genannten Artikels vorgesehene Weise gelöst werden können, an den Internationalen Gerichtshof nur mit der Zustimmung der Streitparteien verwiesen werden kann.
Artikel 14, Absatz eins, Litera b, sieht vor, dass die Verpflichtung einer Vertragspartei Informationen im finanziellen Bereich auszutauschen, „unter den in seinem innerstaatlichen Recht festgelegten Bedingungen“ erfolgt. Da kanadisches Recht den Informationsaustausch zwischen Finanznachrichtenstellen („Financial Intelligence Units“) nur im Wege bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen vorsieht, wird Kanada den Informationsaustausch gemäß dieses Artikels nur im Wege eines bilateralen Abkommens oder einer bilateralen Vereinbarung gewähren.
Die Regierung von Kanada geht davon aus, dass im Zusammenhang mit Artikel 17, der Begriff „unrechtmäßige Verwendung“ Unterschlagung und Veruntreuung bedeutet, die im geltenden kanadischen Recht die Straftatbestände Diebstahl und Betrug bilden.
Artikel 20, sieht die Verpflichtung eines Vertragsstaates vor, unerlaubte Bereicherung zu bestrafen, „vorbehaltlich seiner Verfassung und der wesentlichen Grundsätze seiner Rechtsordnung“. Die Straftat ist mit der kanadischen Verfassung unvereinbar, insbesondere mit der „Canadian Charter for Rights and Freedoms“ sowie mit den fundamentalen Grundsätzen des kanadischen Rechtssystems. Kanada wird daher die Straftat nicht einführen.
Artikel 42, Absatz 2, sieht vor, dass ein Vertragsstaat Gerichtsbarkeit auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit begründen „kann“. Da Kanada eine breite und wirksame territoriale Gerichtsbarkeit über Korruptionsstraftaten hat, beabsichtigt Kanada nicht, seine Gerichtsbarkeit im Falle einer von einem kanadischen Staatsangehörigen begangenen Straftat über diese bestehende territoriale Grundlage für die Gerichtsbarkeit hinaus auszudehnen.
Kanada erlegt im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit Finanzinstitutionen bereits strenge Anforderungen auf um ausländische Personen in herausragenden öffentlichen Funktionen sowie deren Familienangehörige und enge Partner genau zu überprüfen. Die Regierung von Kanada geht davon aus, dass diese Anforderungen Artikel 52, gerecht werden, insbesondere im Lichte der Verhandlungen mit Vertragsstaaten, die zur Einführung von Artikel 52, in das Abkommen geführt hatten. Kanada führt derzeit Konsultationen, um rechtliche Veränderungen, die die bestehende gebotene Sorgfalt über die in dem Übereinkommen enthaltenen Verpflichtungen ausweiten würde, umzusetzen sowie den Kreis der betroffenen Personen zu erweitern und die Finanzinstitutionen, auf die sie anwendbar wären. Kanada wird den Depositar über den Ausgang dieser Diskussionen informieren.
Kanada wird internationale Unterstützung für das Einfrieren, die Beschlagnahme oder Einziehung von im Zusammenhang mit Straftaten stehendem Eigentum nur dann gewähren, wenn das Ersuchen von einem Gerichtsbeschluss des ersuchenden Staates begleitet ist. Für den Fall, dass internationale Unterstützung erforderlich ist, wird Kanada nur dann Unterstützung gewähren, wenn das Ersuchen von einem endgültigen Beschluss eines solchen Gerichts begleitet ist.
Gemäß Artikel 66, Absatz 3, des Übereinkommens erachtet sich die Republik Kolumbien nicht an Artikel 66, Absatz 2, gebunden.
Die Republik Kuba erklärt, dass gemäß Artikel 66, Absatz 3, des Übereinkommens, sie sich nicht an Absatz 2, dieses Artikels gebunden erachtet, der sich mit der Streitbeilegung zwischen Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens sowie deren Verweisung an den Internationalen Gerichtshof befasst, da sie der Ansicht ist, dass solche Streitigkeiten auf freundschaftlichem Weg zwischen den Vertragsstaaten beigelegt werden sollten.
Betreffend die verpflichtende Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs für Streitfälle oder bei Verweisung der Streitigkeiten gemäß Artikel 66, Absatz 2,
Vorbehalt zu Artikel 66, Absatz 2, des Übereinkommens betreffend Streitfälle und Verweisung der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof.
Gemäß Artikel 66, Absatz 3, des Übereinkommens erachtet sich die Republik Moldau nicht an Artikel 66, Absatz 2, des Übereinkommens gebunden.
Bis zur vollständigen Wiederherstellung der territorialen Integrität der Republik Moldau wird das Übereinkommen nur in dem von den Behörden der Republik Moldau tatsächlich kontrollierten Hoheitsgebiet angewendet.
Gemäß Artikel 66, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt die Islamische Republik Pakistan, dass sie sich nicht an Absatz 2, dieses Artikels gebunden erachtet.
Das Königreich Spanien erklärt, dass sich der Ausdruck „besondere Region“ gemäß Artikel 46, Absatz 13, auf Gebiete bezieht, die sich innerhalb der Gebietsstruktur der Vertragsstaaten befinden, jedoch nicht auf Gebiete, für deren internationale Beziehungen diese Staaten verantwortlich sind.
Zu Artikel 66, Absatz 2, des Übereinkommens betreffend Streitbeilegung, an den sie sich nicht gebunden erachten.
Folgende Staaten haben Notifikationen zu Artikel 6, Absatz 3,, Artikel 44, Absatz 6, Litera a,, Artikel 46, Absatz 13 und Absatz 14, des Übereinkommens abgegeben:
Gemäß Artikel 6, Absatz 3, des genannten Übereinkommens ist die zuständige Behörde der Regierung der Republik Albanien das „Department of the internal Audit and Anti-Corruption, Council of Ministers“, Tirana, Albanien.
Gemäß Artikel 44, Absatz 6, Litera a, betrachtet die Republik Albanien dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit bei Auslieferungen mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens.
Gemäß Artikel 46, Absatz 13, des Übereinkommens sind die zentralen Behörden für die Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen sowie deren Erledigung oder Übermittlung an die zuständigen Behörden:
Gemäß Artikel 46, Absatz 14, des Übereinkommens ist für die Republik Albanien die albanische Sprache annehmbar oder sofern dies nicht möglich ist, eine beglaubigte Übersetzung in die albanische Sprache.
Folgende zentrale Behörde wurde von Argentinien gemäß Artikel 46, Absatz 13, des Übereinkommens benannt: „International Legal Assistance Directorate“, Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Internationalen Handel, Buenos Aires, Argentinien.
Gemäß Artikel 6, Absatz 3, ist die Kontaktadresse der Behörden, die andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen bei der Korruptionsverhütung unterstützen, das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, das Ministerium für innere Angelegenheiten, das Ministerium für Recht, Justiz und Parlamentarisches der Regierung der Volksrepublik Bangladesch, Dhaka, Bangladesch sowie die Anti-Korruptionskommission (ACC), Dhaka, Bangladesch.
Gemäß Artikel 46, Absatz 13, ist die Kontaktadresse für die zentrale Behörde zur Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen das Ministerium für Innere Angelegenheiten der Regierung der Volksrepublik Bangladesch, Dhaka, Bangladesch.
Gemäß Artikel 46, Absatz 14, ist die annehmbare Sprache für Rechtshilfeersuchen Englisch.
Die von Benin gemäß Artikel 46, Absatz 13, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption benannte zentrale Behörde ist das „Directorate of Civil and Criminal Affairs“ des Ministeriums für Justiz, Gesetzgebung und Menschenrechte.
Gemäß Artikel 46, Absatz 14, des genannten Übereinkommens ist die Arbeitssprache der Republik Benin Französisch.
Gemäß Artikel 46, Absatz 13, des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass Rechtshilfeersuchen an das Ministerium für Justiz zu richten sind.
Gemäß Artikel 46, Absatz 14, des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass Rechtshilfeersuchen von einer Übersetzung in die bulgarische oder englische Sprache begleitet werden müssen.
Die Regierung der Republik Chile erklärt, in Übereinstimmung mit Artikel 44, Absatz 6, Litera a, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption, dass sie das genannte Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens betrachtet.
Weiters benennt sie gemäß Artikel 46, Absatz 13, das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten in Santiago, Chile, als zentrale Behörde zur Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen. Die annehmbare Sprache für die Rechtshilfeersuchen ist Spanisch.
Gemäß Artikel 6, Absatz 3, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption gibt die Republik Costa Rica bekannt, dass die Behörde, die andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütungen unterstützen kann, das Büro des Generalstaatsanwalts in San José, Costa Rica, ist.
Die Republik Costa Rica betrachtet das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit in Auslieferungsfragen gemäß Artikel 44, Absatz 6, des Übereinkommens.
Das Büro des Generalstaatsanwaltes wurde als zentrale Behörde benannt, für die Entgegennahme und Erledigung sowie Übermittlung von Rechtshilfeersuchen an die zuständigen Behörden gemäß Artikel 46, Absatz 13, des Übereinkommens.
Gemäß Artikel 46, Absatz 14, des Übereinkommens erklärt die Republik Costa Rica, dass die Sprache für Dokumente im Zusammenhang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption Spanisch ist.
Gemäß Artikel 6, Absatz 3, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption benennt die Republik Ecuador die „Comisión de Control Cívico de la Corrupción (Commission for Civic Control of Corruption)“ als zuständige Behörde.
Gemäß Artikel 6, Absatz 3, des Übereinkommens benennt die Regierung von Dänemark das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, das Ministerium für Justiz sowie das Ministerium für Wirtschafts- und Handelsangelegenheiten, Kopenhagen, Dänemark als zuständige Behörden.
Gemäß Artikel 46, Absatz 13, des Übereinkommens benennt die Regierung von Dänemark das Ministerium für Justiz als zuständige Behörde.
Behörden in Finnland, die andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung unterstützen können, sind:
Gemäß Artikel 44, Absatz 6, Litera a, betrachtet die Republik Guatemala das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit in Auslieferungsfragen.
Gemäß Artikel 46, Absatz 13, gibt die Republik Guatemala bekannt, dass der Minister für Öffentliches die zentrale Behörde zur Entgegennahme für Rechtshilfeersuchen ist.
Gemäß Artikel 46, Absatz 14, gibt die Republik Guatemala bekannt, dass die Sprache für Rechtshilfeersuchen Spanisch ist.
Jede Vertragspartei informiert den Generalsekretär der Vereinten Nationen über Namen und Adresse der Behörde, die andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung unterstützt. Für die Zwecke von Artikel 6, Absatz 3, benennt die Regierung von Kanada den „Senior Coordinator for International Crime and Terrorism“ im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Internationalen Handel von Kanada, Ottawa.
Für die Zwecke von Artikel 44, Absatz 6, betrachtet Kanada das Übereinkommen als Abkommen über Auslieferungen, das eine ausreichende Rechtsgrundlage für Auslieferungen im kanadischen Recht darstellt.
Für die Zwecke von Artikel 44, Absatz 13, benennt Kanada die „International Assistance Group“ des Ministeriums für Justiz von Kanada, Ottawa, als zentrale Behörde für alle Rechtshilfeersuchen gemäß diesem Übereinkommen.
Für die Zwecke von Artikel 46, Absatz 14,, nimmt Kanada Englisch oder Französisch als Sprachen für die an Kanada gerichtete Rechtshilfeersuchen gemäß diesem Übereinkommen an.
Gemäß Artikel 6, Absatz 3, erklärt Kolumbien, dass die Behörde, die andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen bei der Korruptionsverhütung unterstützen kann, das „Presidential Programme for Modernization, Efficiency, Transparency and Combating Corruption“, Bogotá, Kolumbien, ist.
Gemäß Artikel 46, Absatz 13, benennt Kolumbien als zentrale Behörden für die Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen und entweder deren Erledigung oder deren Übermittlung an die zuständigen Behörden sowie zur Verfassung von Rechtshilfeersuchen:
Das Büro des Generalstaatsanwaltes der Republik in Bogotá, Kolumbien, zur Entgegennahme und Erledigung oder Weiterleitung von Rechtshilfeersuchen anderer Vertragsstaaten sowie für die Verfassung von Rechtshilfeersuchen an andere Vertragsstaaten im Fall von Untersuchungen, für die dieses Büro zuständig ist.
Die Abteilung für konsularische Angelegenheiten und kolumbianische Gemeinschaften im Ausland des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten für die Verfassung von Rechtshilfeersuchen an andere Vertragsstaaten für den Fall, dass die Untersuchungen nicht vom Büro des Generalstaatsanwaltes durchgeführt werden.
Gemäß Artikel 46, Absatz 14, des Übereinkommens gibt Kolumbien bekannt, dass die Sprache für Rechtshilfeersuchen Englisch ist.
Die Republik Kuba erklärt, dass sie das Übereinkommen gemäß Artikel 44, Absatz 6, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten in Auslieferungsfragen betrachtet.
Gemäß Artikel 44, Absatz 6, Litera a, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption wird erklärt, dass das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten ist.
Gemäß Artikel 46, Absatz 13, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption wird erklärt, dass das Ministerium für Justiz die zentrale Behörde für die Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen ist.
Gemäß Artikel 6, Absatz 3, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption hat Kuwait keine Behörde benannt, die andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung unterstützen könnte.
Gemäß Artikel 46, Absatz 14, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption wird erklärt, dass die für Kuwait annehmbaren Sprachen Arabisch und Englisch sind.
Die Republik Litauen hat als nationale zuständige Behörde den „Special Investigation Service“, Vilnius, der Republik Litauen benannt, die gemäß Artikel 6, Absatz 3, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung unterstützen kann.
Das Parlament der Republik Litauen erklärt, dass die Republik Litauen das Übereinkommen gemäß Artikel 44, Absatz 6, Litera a, des Übereinkommens als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens betrachtet; jedoch betrachtet die Republik Litauen das Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Auslieferung litauischer Staatsbürger, gemäß der Verfassung der Republik Litauen.
Das Parlament der Republik Litauen erklärt, dass gemäß Artikel 46, Absatz 13, des Übereinkommens das Ministerium für Justiz sowie das Büro des Generalstaatsanwaltes der Republik Litauen als zentrale Behörden zur Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen benannt werden.
Das Parlament der Republik Litauen erklärt, dass gemäß Artikel 46, Absatz 14, des Übereinkommens Rechtshilfeersuchen sowie begleitende Dokumente von einer Übersetzung ins Englische, Russische oder Litauische begleitet werden sollten, sofern sie nicht in einer dieser Sprachen gehalten sind.
Gemäß Artikel 44, Absatz 6, Litera a, des Übereinkommens betrachtet die Republik Moldau das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten;
Gemäß Artikel 44, des Übereinkommens betrachtet die Republik Moldau das Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Auslieferung von Personen, die gemäß ihres innerstaatlichen Rechts nicht Anlass von Auslieferungen sind.
Gemäß Artikel 6, Absatz 3, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption ist die Behörde, die andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung unterstützen kann, die „Agency for Anti-Corruption Initiative“ der Republik Montenegro, Podgorica, Montenegro.
Gemäß Artikel 44, Absatz 6, kann das Übereinkommen die Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit mit anderen Vertragsstaaten in Auslieferungsfragen sein.
Gemäß Artikel 46, Absatz 13, ist das Ministerium für Justiz der Republik Montenegro die zuständige Behörde für Rechtshilfeersuchen.
Gemäß Artikel 46, Absatz 14, sind Englisch sowie die offizielle Sprache in Montenegro die Sprachen für die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen.
Gemäß Artikel 46, Absatz 13, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption erklärt die Regierung der Republik Nicaragua, dass der Generalstaatsanwalt der Republik als zentrale Behörde für die Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen benannt wurde.
In Norwegen sind die Behörden, die andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung Umsetzung von besonderen Maßnahmen zur Korruptionsverhütung unterstützen können:
Die Behörde in Norwegen für die Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen gemäß Artikel 46, Absatz 13, ist das Königliche Ministerium für Justiz und die Polizei.
Norwegen nimmt Rechtshilfeersuchen auf Englisch, Dänisch und Schwedisch zusätzlich zu Norwegisch entgegen.
Gemäß Artikel 6, Absatz 3, nominiert die Regierung der Islamischen Republik Pakistan das „National Accountability Bureau“ in Islamabad als Behörde, die besondere Maßnahmen gegen die Korruption in dem Land entwickeln und durchführen und im internationalen Rahmen zusammenarbeiten wird.
Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan erklärt, dass sie gemäß Artikel 44, Absatz 6, das Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten betrachtet.
Gemäß Artikel 46, Absatz 13, bezeichnet die Islamische Republik Pakistan das „National Accountability Bureau“ als zentrale Behörde zur Entgegennahme aller Rechtshilfeersuchen anderer Vertragsstaaten im Rahmen des Übereinkommens.
Alle Ersuchen sollen auf Englisch gefasst sein oder von einer offiziellen Übersetzung ins Englische begleitet sein.
Gemäß Artikel 6, Absatz 3, erklärt die Republik der Philippinen, dass die Behörden zur Unterstützung anderer Staaten für die Entwicklung und Umsetzung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung sind:
Gemäß Artikel 44, Absatz 6, erklärt die Republik der Philippinen, dass gemäß ihres Auslieferungsgesetzes eine doppelte Strafbarkeit erforderlich ist, dass daher die Philippinen das Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit in Auslieferungsfragen mit anderen Staaten betrachten können.
Gemäß Artikel 46, Absatz 13 und 14 erklärt die Republik der Philippinen, dass sobald ein Rechtshilfeersuchen eine Vertragspartei miteinbezieht, mit welcher ein bilateraler Auslieferungsvertrag besteht, die zentrale Behörde für die Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen oder für deren Erledigung bzw. deren Übermittlung an die zuständigen Behörden ist:
Bei Fehlen eines bilateralen Vertrages:
Die annehmbare Sprache für Rechtshilfeersuchen ist Englisch.
Gemäß Artikel 46, Absatz 13, erklärt die Republik Polen, dass das Ministerium für Justiz als zentrale Behörde zur Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen benannt wurde.
Gemäß Artikel 44, Absatz 6 betrachtet die Republik Polen das genannte Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit in Auslieferungsfragen mit anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens.
Die Republik Polen erklärt, dass Polnisch und Englisch die Sprachen im Sinne von Artikel 46, Absatz 14, des Übereinkommens sind.
Gemäß Artikel 46, Absatz 13, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption ist die Behörde für die Entgegennahme, Erledigung oder Übermittlung von Rechtshilfeersuchen die „Procuradoria-Geral da República“.
Gemäß Artikel 6, Absatz 3, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption ist die Behörde, die andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung unterstützt die „Direccao-Geral da Politica de Justica“ des Ministeriums für Justiz.
Die Russische Föderation erklärt, dass, gemäß Artikel 44, Absatz 6, Litera a, des Übereinkommens, sie das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit in Auslieferungsfragen mit anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens auf der Grundlage der Gegenseitigkeit betrachtet.
Die Russische Föderation erklärt gemäß Artikel 46, Absatz 13, letzter Satz, dass sie auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und unter dringenden Umständen Rechtshilfeersuchen und Mitteilungen im Wege der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation entgegennehmen wird, vorausgesetzt, dass die Dokumente, die diese Ersuchen enthalten, ohne Verzögerung in der beschriebenen Weise verteilt werden.
Die Russische Föderation erklärt, dass, gemäß Artikel 46, Absatz 14, des Übereinkommens Rechtshilfeersuchen und ergänzende Mitteilungen dazu an die Russische Föderation von Übersetzungen ins Russische begleitet sein müssen, sofern nicht eine internationale Vereinbarung mit der Russischen Föderation etwas anderes bestimmt oder sofern es nicht anders zwischen der zentralen Behörde der Russischen Föderation sowie der zentralen Behörde der anderen Vertragspartei des Übereinkommens vereinbart wurde.
Gemäß Artikel 46, Artikel 13, des Übereinkommens ist die zentrale Behörde für die Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen das Ministerium für Justiz.
Gemäß Artikel 46, Artikel 14, des Übereinkommens wird das Ersuchen samt dessen Anhängen auf Schwedisch, Dänisch oder Norwegisch übersetzt, es sei denn, dass die für das Ersuchen zuständige Behörde etwas anderes zulässt.
Gemäß Artikel 44, Absatz 6, Litera a, des Übereinkommens betrachtet die Republik Seychellen das Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit in Auslieferungsfragen.
Gemäß Artikel 46, Absatz 13, des Übereinkommens wurde das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten als zuständige Behörde für die Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen sowie zu deren Weiterleitung an die zuständige Behörde zur Erledigung benannt.
Gemäß Artikel 46, Absatz 13 und 14 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption gibt die Slowakische Republik bekannt, dass die zentrale Behörde der Slowakischen Republik, die für die Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen zuständig ist, das Ministerium für Justiz der Slowakischen Republik ist, und dass die annehmbaren Sprachen Slowakisch und Englisch sind.
Gemäß Artikel 46, Absatz 13, ist die zentrale Behörde zur Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen: „Subdireccíon General de Cooperacíon Jurídica, Internacional Ministerio de Jusiticia“, Madrid.
Gemäß Artikel 6, Absatz 3, des Übereinkommens geben die Vereinigten Staaten folgende Behörden bekannt:
Gemäß Artikel 44, Absatz 6, des Übereinkommens werden die Vereinigten Staaten Artikel 44, Absatz 5, nicht anwenden.
Gemäß Artikel 46, Absatz 13, des Übereinkommens wird das „Department of Justice, Criminal Division, Office of Internationale Affairs“ als zentrale Behörde für Rechtshilfe gemäß dem Übereinkommen benannt.
Gemäß Artikel 46, Absatz 14, des Übereinkommens sollten Rechtshilfeersuchen gemäß diesem Übereinkommen auf Englisch abgefasst werden, oder von einer Übersetzung in die englische Sprache begleitet sein.
Präsident und Vize-Präsident des „State Advisory Board on Economic and Financial Affairs“, Montevideo, Uruguay;
Obwohl in Uruguay Auslieferungen nicht unbedingt das Bestehen eines Vertrags voraussetzt, hat es das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption in seine innerstaatliche Rechtsordnung transformiert und verwendet daher das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten;
Gemäß Akt Nr. 17,060 vom 22. Oktober 1998 (Artikel 34 und 35) müssen Rechtshilfeersuchen für die internationale Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten von ausländischen Behörden an das „Central Advisory Board on International Legal Cooperation“ gerichtet werden, das derzeit der Abteilung für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten des Ministeriums für Unterricht und Kultur angehört;
Spanisch und Englisch.
Am 12. Oktober 2006 informierte die Regierung des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland den Generalsekretär über folgendes:
Das genannte Übereinkommen wird auf die Britischen Jungferninseln ausgedehnt, als einem Gebiet, für dessen internationale Beziehungen die Regierung des Vereinigten Königreiches verantwortlich ist.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland geht davon aus, dass die Ausdehnung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption auf die Britischen Jungferninseln mit dem Tag der Hinterlegung dieser Notifizierung wirksam wird.
Gusenbauer