Jahrgang 2008 |
Ausgegeben am 23. April 2008 |
Teil römisch drei |
48. Kundmachung: | Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1988,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 213 aus 2005,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: |
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Albanien |
4. Oktober 2007 |
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Andorra |
22. September 2006 |
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Malediven |
19. September 2006 |
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Moldau |
23. Jänner 2008 |
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Türkei |
24. November 2006 |
Weiters hat Montenegro am 23. Oktober 2006 erklärt, sich mit Wirkung vom 3. Juni 2006 auch weiterhin an das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt gebunden zu erachten.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Bis zur vollständigen Wiederherstellung der gebietsmäßigen Einheit der Republik Moldau werden die Übereinkommen nur in dem von den Behörden der Republik Moldau tatsächlich kontrollierten Gebiet angewendet.
Das Menschenrechtskomitee soll keine Zuständigkeit zur Prüfung von Individualbeschwerden haben, die sich auf Verletzungen der im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Rechte beziehen, die bis zum Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Protokolls in der Republik Moldau begangen werden.
Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Litera a, des Protokolls soll das Menschenrechtskomitee keine Zuständigkeit zur Begutachtung von Individualbeschwerden haben, wenn die Angelegenheit bereits von einer anderen internationalen spezialisierten Institution geprüft wird oder geprüft wurde.
Gusenbauer