BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 31. März 2008

Teil römisch drei

39. Protokoll zur Änderung des Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits

39.

Der Rat der Europäischen Union hat gemäß Artikel 6, Absatz 2 und Absatz 6, der Akte zum Beitrittsvertrag 2003 Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 20 aus 2004,) im Namen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union den nachstehenden Staatsvertrag abgeschlossen, bei dem daher auch die Republik Österreich Vertragspartei ist:

Protokoll zur Änderung des Seeverkehrsabkommens1 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits

[deutscher Vertragstext siehe Anlagen]

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union ist das Protokoll gemäß dessen Artikel 3, mit 1. März 2008 in Kraft getreten.

Das Protokoll wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 46 vom 21. Februar 2008 Seite 38, veröffentlicht.

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 2, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, in Verbindung mit dem Beschluss des Nationalrats gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG zum Seeverkehrsabkommen, werden die chinesische, dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassung des Änderungsprotokolls dadurch kundgemacht, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie aufliegen.

Gusenbauer

1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 38/2008.