Jahrgang 2008 |
Ausgegeben am 7. Februar 2008 |
Teil römisch drei |
19. Kundmachung: | Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 168 aus 2001,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 185 aus 2005,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde: |
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Guyana |
12. September 2007 |
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Indonesien |
29. Juni 2006 |
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Kambodscha |
31. Juli 2006 |
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Marokko |
9. Mai 2007 |
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São Tomé und Príncipe |
12. April 2006 |
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Saudi-Arabien |
31. Oktober 2007 |
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Thailand |
12. Juni 2007 |
Weiters hat Montenegro am 23. Oktober 2006 erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006 auch weiterhin an das Abkommen gebunden zu erachten.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Die Regierung der Republik Indonesien erklärt, dass Artikel 6, des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge unter strenger Beachtung der Grundsätze der Souveränität und gebietsmäßigen Einheit der Staaten umzusetzen ist.
Die Regierung de Republik Indonesien erachtet sich nicht an Artikel 20, gebunden und vertritt den Standpunkt, dass Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens, die nicht im Wege von Absatz eins, des genannten Artikels gelöst werden können, dem Internationalen Gerichtshof nur mit Zustimmung aller Streitparteien zu unterbreiten sind.
Die Regierung des Königreichs Thailand erachtet sich nicht an Artikel 20, Absatz eins, des Übereinkommens gebunden.
Ferner hat die Regierung des Königreichs Thailand am 12. Juni 2007 folgende Erklärung abgegeben:
Gemäß Artikel 6, Absatz 3, des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge notifiziert die Regierung des Königreichs Thailand dem Generalsekretär, welche Bereiche der Strafgerichtsbarkeit in Übereinstimmung mit Kapitel 2 des thailändischen Strafgesetzbuches geschaffen wurden sowie über deren Anwendungsbereich:
Jede Person, die eine Straftat im Königreich begeht, wird gemäß dem Gesetz bestraft.
Die Begehung einer Straftat auf einem thailändischen Schiff oder Flugzeug gilt als im Königreich begangen, ungeachtet des Ortes, an dem sich dieses thailändische Schiff oder Flugzeug befindet.
Wenn eine Straftat auch nur teilweise im Königreich begangen wird, oder die Folgen aus der Begehung der Tat, wie vom Täter beabsichtigt, sich im Königreich ereignen, oder aufgrund der Art der Begehung die Folgen sich im Königreich ereignen, oder es vorhersehbar wäre, dass sich die Folgen im Königreich ereignen, gilt eine solche Straftat als im Königreich begangen.
Im Fall der Vorbereitung oder des Versuchs einer Tat, die vom Gesetz als Straftat bezeichnet ist, auch wenn sie außerhalb des Königreichs begangen wird, wenn die Folgen der Begehung dieser Tat, sobald sie vollendet wurde, sich im Königreich ereignen, gilt die Vorbereitung oder der Versuch zu einer solchen Tat als im Königreich begangen.
Sobald eine Straftat im Königreich begangen wurde, oder aufgrund dieses Strafgesetzbuches als im Königreich begangen gilt, auch wenn die Tat des Nebentäters, eines Unterstützers oder des Anstifters der Straftat außerhalb des Königreichs begangen wird, so gilt die Straftat des Nebentäters, der Unterstützers oder des Anstifters als im Königreich begangen.
Jede Person, die die folgenden Straftaten außerhalb des Königreichs begangen hat, wird im Königreich bestraft, nämlich:
Jede Person, die eine Straftat außerhalb des Königreichs begeht, ist im Königreich zu bestrafen, vorausgesetzt dass:
und weiters vorausgesetzt, dass eine der folgenden Straftaten begangen wurde:
Gusenbauer