Jahrgang 2008 |
Ausgegeben am 10. November 2008 |
Teil römisch drei |
157. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens über die politischen Rechte der Frau |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die politischen Rechte der Frau Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1969,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 1998,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: |
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Algerien |
5. August 2004 |
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Armenien |
24. Jänner 2008 |
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Bangladesch |
5. Oktober 1998 |
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Burkina Faso |
9. Dezember 1998 |
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El Salvador |
26. März 2008 |
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Georgien |
6. Juli 2005 |
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Kasachstan |
28. März 2000 |
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Ruanda |
26. September 2003 |
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Tadschikistan |
7. Juni 1999 |
Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Kontinuitätserklärung: |
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Montenegro |
23. Oktober 2006 |
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Serbien |
12. März 2001 |
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St. Vincent und die Grenadinen |
27. April 1999 |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde bzw. Kontinuitätserklärung haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch wendet Artikel römisch drei, des Übereinkommens in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verfassung von Bangladesch an, insbesondere Artikel 28, Absatz 4,, der besondere Bestimmungen zugunsten von Frauen vorsieht; Artikel 29, Absatz 3, Litera c,, der einen Vorbehalt auf der Grundlage vorsieht, dass ein Zugang zu Klassen der Beschäftigung oder von Ämtern für ein Geschlecht und aufgrund ihrer Natur ungeeignet für das andere Geschlecht ist; Artikel 65, Absatz 3,, der 30 Sitze in der Nationalversammlung für Frauen vorsieht, in Ergänzung zu der Bestimmung, die die Wahl von Frauen für jeden und alle der 300 Sitze vorsieht.
Zur Unterbreitung von Streitigkeiten im Sinne dieses Artikels an den Internationalen Gerichtshof ist die Zustimmung von allen Streitparteien in jedem einzelnen Fall erforderlich.
Die Regierung von St. Vincent und den Grenadinen behält sich die Anwendung von Artikel römisch drei dieses Übereinkommens, die alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Rekrutierung zu den Streitkräften, sowie mit den Bedingungen des Dienstes bei den Streitkräften von St. Vincent und den Grenadinen betreffen, vor.
Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben Belgien1 am 14. September 1998, sowie Guatemala2 am 12. Juli 2007 ihre erklärten Vorbehalte vollständig zurückgezogen.
Gusenbauer
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 256/1969, geändert mit BGBl. Nr. 227/1986.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 256/1969.