Jahrgang 2008 |
Ausgegeben am 23. Oktober 2008 |
Teil römisch drei |
151. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 51 aus 2002,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2007,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: |
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Argentinien |
20. Oktober 2006 |
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Belgien |
30. März 2007 |
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Chile |
27. September 2007 |
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Deutschland |
8. Juni 2007 |
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Estland |
1. Februar 2008 |
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Griechenland |
17. Oktober 2007 |
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Polen |
2. Oktober 2007 |
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Argentinien folgende Erklärung abgegeben:
Die Argentinische Republik wird jene Vorrechte und Immunitäten, wie sie im Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofes festgesetzt sind, verabschiedet am 23. Mai 1997 in New York, den Mitgliedern des Sekretariates des Internationalen Seegerichtshofes gewähren, die Staatsangehörige bzw. ständig wohnhaft in ihrem Hoheitsgebiet sind, in dem Ausmaß, wie es zur angemessenen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Im Hinblick auf steuerliche und zollrechtliche Angelegenheiten werden diese Mitglieder die innerstaatlichen Gesetze in ihrem Hoheitsgebiet zu befolgen haben.
Gusenbauer