BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 21. Oktober 2008

Teil römisch drei

147. Kundmachung:

Geltungsbereich des Protokolls über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde

147. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Protokolls über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 124 aus 2004,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Argentinien

20. Oktober 2006

Chile

8. Februar 2005

Dänemark

16. November 2004

Deutschland

8. Juni 2007

Estland

1. Februar 2008

Finnland

31. Oktober 2007

Indien

14. November 2005

Italien

19. Juli 2006

Kuba

11. Juli 2008

Mauritius

22. Dezember 2004

Norwegen

10. Mai 2006

Polen

2. Oktober 2007

Portugal

2. Februar 2007

Slowenien

1. April 2008

Trinidad und Tobago

10. August 2005

Uruguay

6. Juli 2006

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Argentinien:

Die Republik Argentinien wird die Privilegien und Immunitäten, die im Protokoll angeführt sind, den Mitgliedern des Sekretariats der Internationalen Meeresbodenbehörde, die Staatsangehörige oder Personen mit ständigem Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet sind, im zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß einräumen. Im Hinblick auf Steuer- und Zollfragen werden diese Mitglieder den nationalen argentinischen Vorschriften unterworfen sein.

Chile:

Die Regierung Chiles erklärt einen Vorbehalt zu Artikel 8, Absatz 2, Litera d, des Protokolls, da diese Bestimmung ihre Staatsangehörigen nicht vom nationalen Dienst ausnehmen wird.

Kuba:

Artikel 14, Absatz 2, Litera a und b des Protokolls, der die Beilegung von Streitigkeiten vorsieht, die mit der Internationalen Meeresbodenbehörde bezüglich der Auslegung oder Anwendung des genannten Protokolls entstehen, soll auf die Republik Kuba nicht angewendet werden.

Gusenbauer