BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 15. Oktober 2008

Teil römisch drei

143. Kundmachung:

Geltungsbereich des Vertrages zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration

143. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Vertrages zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration

Nach Mitteilung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland hat Frankreich1 am 19. August 2008 die Liste der Kontakt- und Koordinierungsstellen gemäß Artikel 42, Absatz eins, des Vertrages zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration (Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2006,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 63 aus 2008,) wie folgt abgeändert:

Nationale Kontakt- und Koordinierungsstellen: Artikel 6, Absatz eins :, Automatisierter Austausch von DNA-Analyse-Dateien

Artikel 11, Absatz eins :, Automatisierter Austausch von daktyloskopischen Daten

Artikel 12, Absatz 2 :, Einsicht in die Fahrzeugregisterdaten

Artikel 15 :, Sonstiger Datenaustausch, Großveranstaltungen sportlicher und anderer Art

Artikel 16, Absatz 3 :, Übermittlung von Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten

Artikel 19 :, Bewaffnete Flugsicherheitsbegleiter

Artikel 22 :, Dokumentenberater

Artikel 23, Absatz 3 :, Rückführungsmaßnahmen

Artikel 24 :, Gemeinsame Streifen und sonstige gemeinsame Einsatzformen

Artikel 25 und 26 : Maßnahmen bei gegenwärtiger Gefahr und Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen

Gemeinsame Zentren der deutsch-französischen Polizei- und Zollzusammenarbeit (CCPD):

Deutschland

CCPD Kehl

Belgien

CCPD Tournai

Spanien

CCPD Hendaye

Italien

CCPD Ventimiglia

Luxemburg

CCPD Luxemburg

Artikel 27 :, Zusammenarbeit auf Ersuchen

Gusenbauer

1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 63/2008.