143. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Vertrages zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration
Nach Mitteilung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland hat Frankreich1 am 19. August 2008 die Liste der Kontakt- und Koordinierungsstellen gemäß Art. 42 Abs. 1 des Vertrages zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration (Kundgemacht in BGBl. III Nr. 159/2006, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 63/2008) wie folgt abgeändert:Nach Mitteilung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland hat Frankreich1 am 19. August 2008 die Liste der Kontakt- und Koordinierungsstellen gemäß Artikel 42, Absatz eins, des Vertrages zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration (Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2006,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 63 aus 2008,) wie folgt abgeändert:
Nationale Kontakt- und Koordinierungsstellen: Art. 6 Abs. 1: Automatisierter Austausch von DNA-Analyse-DateienArtikel 6, Absatz eins :, Automatisierter Austausch von DNA-Analyse-Dateien
Sous-direction de la police technique et scientifique (DCPJ/SDPTS)
31 avenue Franklin Roosevelt
Art. 11 Abs. 1: Automatisierter Austausch von daktyloskopischen DatenArtikel 11, Absatz eins :, Automatisierter Austausch von daktyloskopischen Daten
Sous-direction de la police technique et scientifique (DCPJ/SDPTS)
31 avenue Franklin Roosevelt
Art. 12 Abs. 2: Einsicht in die FahrzeugregisterdatenArtikel 12, Absatz 2 :, Einsicht in die Fahrzeugregisterdaten
101-103 rue des Trois Fontanot
Art. 15: Sonstiger Datenaustausch, Großveranstaltungen sportlicher und anderer ArtArtikel 15 :, Sonstiger Datenaustausch, Großveranstaltungen sportlicher und anderer Art
SCCOPOL: DCPJ/DRI/SCCOPOL
101-103 rue des Trois Fontanot
Art. 16 Abs. 3: Übermittlung von Informationen zur Verhinderung terroristischer StraftatenArtikel 16, Absatz 3 :, Übermittlung von Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten
Koordinierungseinheit zur Bekämpfung des Terrorismus: DGPN/UCLAT
Art. 19: Bewaffnete FlugsicherheitsbegleiterArtikel 19 :, Bewaffnete Flugsicherheitsbegleiter
Koordinierungseinheit zur Bekämpfung des Terrorismus über das Lagezentrum der Nationalen Polizei: SVOPN
Art. 22: DokumentenberaterArtikel 22 :, Dokumentenberater
Art. 23 Abs. 3: RückführungsmaßnahmenArtikel 23, Absatz 3 :, Rückführungsmaßnahmen
Art. 24: Gemeinsame Streifen und sonstige gemeinsame EinsatzformenArtikel 24 :, Gemeinsame Streifen und sonstige gemeinsame Einsatzformen
Art. 25 und 26: Maßnahmen bei gegenwärtiger Gefahr und Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren UnglücksfällenArtikel 25 und 26 : Maßnahmen bei gegenwärtiger Gefahr und Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen
Gemeinsame Zentren der deutsch-französischen Polizei- und Zollzusammenarbeit (CCPD):
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Deutschland
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CCPD Kehl
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Belgien
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CCPD Tournai
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Spanien
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CCPD Hendaye
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Italien
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CCPD Ventimiglia
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Luxemburg
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CCPD Luxemburg
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Art. 27: Zusammenarbeit auf ErsuchenArtikel 27 :, Zusammenarbeit auf Ersuchen
101-103 rue des Trois Fontanot
Gusenbauer