Jahrgang 2008 |
Ausgegeben am 7. Oktober 2008 |
Teil römisch drei |
140. Kundmachung: | Geltungsbereich des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 156 aus 2006,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 48 aus 2006,) hinterlegt:
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Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Gemäß Artikel 20, Absatz 2, erklärt die Regierung der Republik Botsuana, dass sie, im Hinblick auf alle Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Übereinkommens die beiden Mittel zur Streitbeilegung gemäß Artikel 20, Absatz 2, als verpflichtend im Verhältnis zu jeder anderen Vertragspartei, die dieselbe Verpflichtung hat, anerkennt. Diese Erklärung bleibt solange gültig, solange die Regierung der Republik Botsuana Vertragspartei des Übereinkommens ist.
Im Hinblick auf alle Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Übereinkommens anerkennt die Republik Estland die beiden Mittel zur Streitbeilegung gemäß Artikel 20, Absatz 2, als verpflichtend im Verhältnis zu jeder anderen Vertragspartei, die dieselbe Verpflichtung hat.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat China am 26. August 2008 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong ausgedehnt.
Gusenbauer