BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 30. September 2008

Teil römisch drei

136. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

136. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat São Tomé und Principe am 19. Dezember 2007 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1968,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 2007,) hinterlegt.

Der Beitritt wurde mit 13. September 2008 wirksam.

São Tomé und Principe hat gemäß Artikel 6, als zuständige Behörden bestimmt:

Einer weiteren Mitteilung der Niederländischen Regierung zufolge hat Griechenland am 31. Juli 2008 die Bezeichnung der für das Anbringen der Apostille zuständigen Behörden1 wie folgt geändert:

Der Präfekt, für alle seitens der Ämter/Büros der Präfekturverwaltung ausgestellten Urkunden;

Der Generalsekretär der Region:

Für alle Gerichtsurkunden bleibt das Gericht erster Instanz der Region, in welcher die ausstellende Behörde ihren Sitz hat, die verantwortliche Behörde.

Weiters hat die Russische Föderation am 5. August 2008 die Liste der zuständigen Behörden2 gemäß Artikel 6, des Übereinkommens wie folgt modifiziert:

Das Ministerium für Verteidigung der Russischen Föderation ist die zuständige Behörde für die Ausstellung der Apostille, gemäß Artikel 3, des Übereinkommens, auf offiziellen Urkundensammlungen des Militärdienstes (Beschäftigung) der Streitkräfte der Russischen Föderation, der Streitkräfte der UdSSR sowie der gemeinsamen Streitkräfte der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS), ausgestellt in der Russischen Föderation.

Gusenbauer

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 307/1985.

2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 606/1992 idF BGBl. III Nr. 205/2005.