Jahrgang 2008 |
Ausgegeben am 30. September 2008 |
Teil römisch drei |
134. Kundmachung: | Geltungsbereich der in Kopenhagen beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende Staaten ihre Ratifikations-, Beitritts- bzw. Annahmeurkunden zu der in Kopenhagen beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen Bundesgesetzblatt Nr. 640 aus 1996,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2006,), hinterlegt:
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Ferner hat Montenegro mit Wirkung vom 3. Juni 2006 erklärt, sich auch weiterhin an die Änderung des Montrealer Protokolls gebunden zu erachten.
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat der Heilige Stuhl folgende Erklärung abgegeben:
Mit seinem Beitritt zum Wiener Protokoll zum Schutz der Ozonschicht und dem Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, sowie seinen vier Änderungen: London (1990), Kopenhagen (1992), Montreal (1997) und Peking (1999), möchte der Heilige Stuhl die gesamte internationale Gemeinschaft dazu ermutigen, echte Zusammenarbeit zwischen Politik, Wissenschaft und Wirtschaft entschlossen zu unterstützen. Solch eine Zusammenarbeit, wie es der Fall des Ozonschutzes gezeigt hat, kann bedeutende Ergebnisse erzielen, was zugleich ermöglicht, die Schöpfung zu bewahren, wesentliche menschliche Entwicklungen zu fördern sowie auf das Gemeingut zu achten, im Geist verantwortungsvollen Zusammengehörigkeitsgefühls und mit tiefgründigen positive Auswirkungen für gegenwärtige und zukünftige Generationen.
In Entsprechung der besonderen Natur und dem eigenen Charakter des Staates Vatikanstadt, beabsichtigt der Heilige Stuhl, im Wege des feierlichen Beitrittsakts, der Verpflichtung der Staaten zur korrekten und wirksamen Umsetzung der Verträge sowie zur Erreichung der erwähnten Ziele seine moralische Unterstützung zu geben.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Dänemark1 am 24. Oktober 2007 den Geltungsbereich der Änderung auf die Färöer Inseln ausgedehnt.
Gusenbauer
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 640/1996.