BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 19. September 2008

Teil römisch drei

128. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten

128. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten Bundesgesetzblatt Nr. 488 aus 1977,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 160 aus 2005,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

Bahrain

16. September 2005

Fidschi

15. Mai 2008

Guyana

12. September 2007

Kambodscha

27. Juli 2006

Kiribati

15. September 2005

Luxemburg

10. Mai 2006

Sao Tomé und Principe

12. April 2006

Senegal

7. April 2006

Singapur

2. Mai 2008

St. Kitts und Nevis

28. Juli 2008

Thailand

23. Februar 2007

Zentralafrikanische Republik

19. Februar 2008

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Luxemburg:

Die Gerichte von Luxemburg sind für die Anwendung des Übereinkommens zuständig und das luxemburgische Strafrecht wird auf die in Artikel 2, des Übereinkommens genannten Straftaten angewendet, wenn der verdächtige Täter sich auf luxemburgischen Gebiet befindet und nicht an einen anderen Staat ausgeliefert wurde, ungeachtet der Staatsbürgerschaft des verdächtigen Täters sowie des Ortes, an dem die Tat verübt wurde.

Singapur: Erklärung:

Die Republik Singapur versteht Artikel 7, Absatz eins, des Übereinkommens dahingehend, dass es das Recht der zuständigen Behörden beinhaltet, darüber zu entscheiden, einen bestimmten Fall der Strafverfolgung dann nicht den Justizbehörden zu unterbreiten, wenn mit dem verdächtigen Täter gemäß nationalem Sicherheits- und Sicherungsverwahrungsrecht verfahren wird.

Vorbehalt:

Gemäß Artikel 13, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Republik Singapur, dass sie nicht an Artikel 13, Absatz eins, des Übereinkommens gebunden sein wird.

Thailand:

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten den anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde gemäß Artikel 13, Absatz 2, erklärten Vorbehalt zurückgezogen:

Polen1 am 16. Oktober 1997

Rumänien1 am 19. September 2007

Russische Föderation2 am 1. Mai 2007.

Ferner hat Montenegro am 23. Oktober 2006 erklärt, sich mit Wirkung vom 3. Juni 2006 auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten.

Gusenbauer

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 413/1985.

2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 488/1977.