Jahrgang 2008 |
Ausgegeben am 19. September 2008 |
Teil römisch drei |
128. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten Bundesgesetzblatt Nr. 488 aus 1977,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 160 aus 2005,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde: |
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Bahrain |
16. September 2005 |
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Fidschi |
15. Mai 2008 |
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Guyana |
12. September 2007 |
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Kambodscha |
27. Juli 2006 |
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Kiribati |
15. September 2005 |
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Luxemburg |
10. Mai 2006 |
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Sao Tomé und Principe |
12. April 2006 |
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Senegal |
7. April 2006 |
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Singapur |
2. Mai 2008 |
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St. Kitts und Nevis |
28. Juli 2008 |
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Thailand |
23. Februar 2007 |
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Zentralafrikanische Republik |
19. Februar 2008 |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Die Gerichte von Luxemburg sind für die Anwendung des Übereinkommens zuständig und das luxemburgische Strafrecht wird auf die in Artikel 2, des Übereinkommens genannten Straftaten angewendet, wenn der verdächtige Täter sich auf luxemburgischen Gebiet befindet und nicht an einen anderen Staat ausgeliefert wurde, ungeachtet der Staatsbürgerschaft des verdächtigen Täters sowie des Ortes, an dem die Tat verübt wurde.
Die Republik Singapur versteht Artikel 7, Absatz eins, des Übereinkommens dahingehend, dass es das Recht der zuständigen Behörden beinhaltet, darüber zu entscheiden, einen bestimmten Fall der Strafverfolgung dann nicht den Justizbehörden zu unterbreiten, wenn mit dem verdächtigen Täter gemäß nationalem Sicherheits- und Sicherungsverwahrungsrecht verfahren wird.
Gemäß Artikel 13, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Republik Singapur, dass sie nicht an Artikel 13, Absatz eins, des Übereinkommens gebunden sein wird.
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten den anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde gemäß Artikel 13, Absatz 2, erklärten Vorbehalt zurückgezogen:
Polen1 am 16. Oktober 1997
Rumänien1 am 19. September 2007
Russische Föderation2 am 1. Mai 2007.
Ferner hat Montenegro am 23. Oktober 2006 erklärt, sich mit Wirkung vom 3. Juni 2006 auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten.
Gusenbauer
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 413/1985.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 488/1977.