BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 8. September 2008

Teil römisch drei

119. Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF); Erklärung gemäß Artikel 42, Absatz eins, COTIF 1999

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Regierungsvorlage 36 Ausschussbericht 160 Sitzung 28. Bundesrat:, Ausschussbericht 7744 Sitzung 747.)

119.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF); Erklärung gemäß Artikel 42, Absatz eins, COTIF 1999

Erklärung gemäß Artikel 42, Absatz eins, COTIF 1999:

Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. 5. 19801 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. 6. 19992 wendet die Republik Österreich folgende Anhänge nicht an:

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Erklärung wurde am 19. September 2007 beim Generalsekretär der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) abgegeben; diese Erklärung wird am 31. Dezember 2008 wirksam.

Gusenbauer

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 225/1985.

2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 122/2006.