Jahrgang 2007 |
Ausgegeben am 28. Dezember 2007 |
Teil I |
99. Bundesgesetz: | Abgabensicherungsgesetz 2007 – AbgSiG 2007 |
| (NR: GP römisch XXIII RV 270 AB 391 S. 42. BR: AB 7862 S. 751.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 45/2007, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In § 4 Abs. 5 wird als vorletzter Satz eingefügt:
„Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu.“
Novellierungsanordnung 2, In § 4 Abs. 10 Z 3 lit. b tritt im zweiten Satz an die Stelle der Wortfolge „Auf Antrag des Steuerpflichtigen“ die Wortfolge „Auf Grund eines in der Steuererklärung (Feststellungserklärung) gestellten Antrages“.
Novellierungsanordnung 3, In § 6 Z 6 lit. b werden nach dem zweiten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Für nicht entgeltlich erworbene unkörperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für die nach der Überführung oder Verlegung im Ausland ein Aktivposten angesetzt wird, ist die Steuerschuld jedoch von jenen Aufwendungen festzusetzen, die bereits als Betriebsausgaben zu berücksichtigen waren. Weist der Steuerpflichtige die tatsächlichen Aufwendungen nicht nach, gelten 65% des Wertes gemäß lit. a, höchstens jedoch der im Ausland angesetzte Aktivposten, als Aufwendungen für das Wirtschaftsgut.“
Novellierungsanordnung 4, § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 5 Z 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „begünstigte Wirtschaftsgüter“ die Wortfolge „begünstigte Wirtschaftsgüter im Sinne des Abs. 3 Z 1“.
b) In Abs. 7 Z 1 lautet der erste Satz:
„Der Freibetrag für investierte Gewinne wird in der Steuererklärung an der dafür vorgesehenen Stelle getrennt hinsichtlich körperlicher Wirtschaftsgüter und Wertpapiere ausgewiesen.“
c) In Abs. 7 lautet die Z 2:
Novellierungsanordnung 5, In § 16 Abs. 1 Z 9 wird als vorletzter Satz eingefügt:
„Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu.“
Novellierungsanordnung 6, In § 19 Abs. 1 wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:
„Bezüge gemäß § 79 Abs. 2 gelten als im Vorjahr zugeflossen.“
Novellierungsanordnung 7, § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 10 lautet der erste Satz:
„Ein im Rahmen einer Veranlagung bei der Berechnung der Steuer anzuwendender Durchschnittssteuersatz ist vorbehaltlich des Abs. 11 nach Berücksichtigung der Abzüge nach den Abs. 4 bis 6 (ausgenommen Kinderabsetzbeträge nach Abs. 4 Z 3 lit. a) zu ermitteln.“
b) Folgender Abs. 11 wird angefügt:
Novellierungsanordnung 8, In § 41 Abs. 1 wird folgende Z 6 angefügt:
Novellierungsanordnung 9, In § 77 wird folgender Abs. 5 angefügt:
Novellierungsanordnung 10, In § 79 erhält der bisherige Abs. 2 die Bezeichnung „(3)“ und lautet der Abs. 2:
Novellierungsanordnung 11, In § 83 Abs. 2 entfällt die Z 2.
Novellierungsanordnung 12, In § 84 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Erfolgen nach Übermittlung eines Lohnzettels Ergänzungen des Lohnkontos, welche die Bemessungsgrundlagen oder die abzuführende Steuer betreffen, ist ein berichtigter Lohnzettel innerhalb von zwei Wochen ab erfolgter Ergänzung an das Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) zu übermitteln.“
Novellierungsanordnung 13, In § 99 Abs. 2 Z 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „Schuldner der Abzugssteuer“ die Wortfolge „Schuldner der Einkünfte“.
Novellierungsanordnung 14, In § 100 Abs. 4 Z 3 tritt an die Stelle des Zitates „§ 98 Z 5“ das Zitat „§ 98 Abs. 1 Z 5“.
Novellierungsanordnung 15, In § 124 erster Satz tritt an die Stelle des Klammerausdruckes „(§ 14 Abs. 7)“ der Klammerausdruck „(§ 14 Abs. 6)“.
Novellierungsanordnung 16, § 124b wird wie folgt geändert:
a) In Z 140 treten an die Stelle des letzten Satzes folgende Sätze:
„Abweichend von § 26 Z 4 lit. a letzter Satz können vom Arbeitgeber bis 31. Dezember 2009 für Fahrten zu einer Baustelle oder zu einem Einsatzort für Montagetätigkeit, die unmittelbar von der Wohnung aus angetreten werden, Fahrtkostenvergütungen gemäß § 26 Z 4 lit. a erster Satz behandelt werden oder das Pendlerpauschale im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigt werden. Wird vom Arbeitgeber für diese Fahrten ein Pendlerpauschale im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 berücksichtigt, stellen Fahrtkostenersätze bis zur Höhe des Pendlerpauschales steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.“
b) Nach Z 140 wird folgende Z 141 eingefügt:
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 24/2007, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 7 wird folgender letzter Teilstrich angefügt:
b) In Abs. 8 lautet der fünfte Teilstrich:
Novellierungsanordnung 2, In § 13 Abs. 4 Z 1 wird folgender Satz angefügt:
„Davon ausgenommen sind Anschaffungen von bestehenden Anteilen von einer Körperschaft, an der die Privatstiftung, der Stifter oder ein Begünstigter allein oder gemeinsam unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 20% beteiligt sind.“
Novellierungsanordnung 3, In § 23 erhält der bisherige Text die Bezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:
Novellierungsanordnung 4, In § 26c werden nach der Z 12 folgende Z 13 bis Z 15 angefügt:
Das Umgründungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 24/2007, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Im zweiten Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „die den Ort der Geschäftsleitung in dem betreffenden Staat hat“, die Wortfolge „die auch den Ort der Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes hat“.
b) Nach dem zweiten Satz wird folgender Satz eingefügt:
„Für nicht entgeltlich erworbene unkörperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist § 6 Z 6 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden.“
Novellierungsanordnung 2, § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Z 4 tritt an die Stelle der Wortfolge „an den Anteilen der übertragenden Körperschaft“ die Wortfolge „hinsichtlich der Anteile der übertragenden Körperschaft an der übernehmenden Körperschaft“.
b) Es wird folgende Z 5 angefügt:
Novellierungsanordnung 3, In § 18 Abs. 2 Z 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „oder Aufspaltung“ die Wortfolge „oder Aufspaltung oder“ und wird folgender letzter Teilstrich angefügt:
Novellierungsanordnung 4, In § 36 erhalten die Abs. 3 und 4 die Bezeichnung „(4)“ und „(5)“ und wird folgender Abs. 3 eingefügt:
Novellierungsanordnung 5, Im 3. Teil werden folgende Z 13 bis Z 15 angefügt:
Das Umsatzsteuergesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 45/2007, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b wird die Wortfolge „die vor dem 1. Jänner 2008 ausgeführt werden;“ durch die Wortfolge „die vor dem 1. Jänner 2011 ausgeführt werden;“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In § 11 Abs. 1 erster Unterabsatz werden folgende Sätze angefügt:
„Führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung oder Werkleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen Nichtunternehmer aus, ist er verpflichtet eine Rechnung auszustellen. Der Unternehmer hat seiner Verpflichtung zur Rechnungsausstellung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung des Umsatzes nachzukommen.“
Novellierungsanordnung 3, In § 12 Abs. 1 Z 1 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und es werden folgende Sätze angefügt:
„Wurde die Lieferung oder die sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht, entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft;“
Novellierungsanordnung 4, In § 12 entfallen Abs. 16 und Abs. 17.
Novellierungsanordnung 5, In § 27 entfällt Absatz 9,
Novellierungsanordnung 6, In Art. 28 Abs. 1 zweiter Unterabsatz wird folgender Satz angefügt:
„Der Unternehmer ist verpflichtet, jede Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind, insbesondere die Aufgabe seiner unternehmerischen Tätigkeit, dem Finanzamt binnen eines Kalendermonats anzuzeigen.“
Novellierungsanordnung 7, Nach § 28 Abs. 29 wird als Abs. 30 angefügt:
Novellierungsanordnung 8, Nach § 28 Abs. 29 wird als Abs. 30 angefügt:
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 24/2007, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, § 98 lautet:
Novellierungsanordnung 2, In § 111 Abs. 3 tritt an die Stelle des Betrages „2 200 Euro“ der Betrag „5 000 Euro“.
Novellierungsanordnung 3, In § 112 Abs. 2 tritt an die Stelle des Betrages „400 Euro“ der Betrag „700 Euro“.
Novellierungsanordnung 4, In § 112a tritt an die Stelle des Betrages „400 Euro“ der Betrag „700 Euro“.
Novellierungsanordnung 5, In § 158 lautet der Abs. 4:
Das Finanzstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 44/2007, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In § 16 tritt an die Stelle des Betrages von „10 Euro“ der Betrag von „20 Euro“.
Novellierungsanordnung 2, In § 39 Abs. 2 tritt an die Stelle des Betrages von „14 500 Euro“ der Betrag von „20 000 Euro“.
Novellierungsanordnung 3, In § 40 tritt an die Stelle des Betrages von „7 250 Euro“ der Betrag von „10 000 Euro“.
Novellierungsanordnung 4, In § 48 Abs. 2 treten an die Stelle des Betrages von „14 500 Euro“ der Betrag von „20 000 Euro“ und an die Stelle des Betrages von „3 625 Euro“ der Betrag von „5 000 Euro“.
Novellierungsanordnung 5, In § 48a Abs. 2 treten an die Stelle des Betrages von „29 000 Euro“ der Betrag von „40 000 Euro“ und an die Stelle des Betrages von „2 900 Euro“ der Betrag von „4 000 Euro“.
Novellierungsanordnung 6, § 48b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift vor § 48b lautet:
b) Abs. 1 lautet:
c) In Abs. 2 tritt an Stelle des Betrages von „10 000 Euro“ der Betrag von „50 000 Euro“.
Novellierungsanordnung 7, In § 50 Abs. 2 tritt an Stelle des Betrages von „3 625 Euro“ der Betrag von „5 000 Euro“.
Novellierungsanordnung 8, In § 51 Abs. 2 tritt an Stelle des Betrages von „3 625 Euro“ der Betrag von „5 000 Euro“.
Novellierungsanordnung 9, In § 52 Abs. 2 tritt an Stelle des Betrages von „1 450 Euro“ der Betrag von „2 000 Euro“.
Novellierungsanordnung 10, In § 127 Abs. 7 tritt an Stelle des Betrages von „145 Euro“ der Betrag von „700 Euro“.
Novellierungsanordnung 11, In § 176 Abs. 4 lit. a entfällt die Wortfolge „oder Truppenübungen“.
Novellierungsanordnung 12, In § 265 wird folgender Abs. 1k eingefügt:
Die Abgabenexekutionsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 104/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 161/2005, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In § 26 Abs. 1 tritt an die Stelle des Betrages von „7,20 Euro“ der Betrag von „10 Euro“.
Novellierungsanordnung 2, In § 90a wird nach dem Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt:
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 90/2007, wird wie folgt geändert:
In § 43 Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Werden Arbeitslöhne für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist der Dienstgeberbeitrag bis zum 15. Februar abzuführen.“
Das Kommunalsteuergesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 819/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 180/2004, wird wie folgt geändert:
In § 11 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum 15. Februar abzuführen.“
Fischer
Molterer