97. Bundesgesetz, mit dem das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2006, wird wie folgt geändert:Das Arbeiterkammergesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 10 Abs. 1 Z 6 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:In Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 7, angefügt:
freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich geringfügig beschäftigter freier Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 ASVG. Hinsichtlich der Kammerzugehörigkeit arbeitslos gewordener freier Dienstnehmer gilt Z 1 sinngemäß.“freie Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich geringfügig beschäftigter freier Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, ASVG. Hinsichtlich der Kammerzugehörigkeit arbeitslos gewordener freier Dienstnehmer gilt Ziffer eins, sinngemäß.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 17a Abs. 2 letzter Satz wird der Klammerausdruck „(Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter)“ durch den Klammerausdruck „(Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder als freier Dienstnehmer oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter oder freier Dienstnehmer)“ ersetzt.In Paragraph 17 a, Absatz 2, letzter Satz wird der Klammerausdruck „(Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter)“ durch den Klammerausdruck „(Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder als freier Dienstnehmer oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter oder freier Dienstnehmer)“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 45 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter)“ durch den Klammerausdruck „(Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder als freier Dienstnehmer oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter oder freier Dienstnehmer)“ ersetzt.In Paragraph 45, Absatz eins, wird der Klammerausdruck „(Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter)“ durch den Klammerausdruck „(Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder als freier Dienstnehmer oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter oder freier Dienstnehmer)“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 100 Abs. 12 wird folgender Abs. 13 angefügt:Nach Paragraph 100, Absatz 12, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„Absatz 13,(13) §§ 10 Abs. 1 Z 7, 17a Abs. 2 und 45 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“(13) Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 7, 17 a, Absatz 2 und 45 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“
Fischer
Molterer