Jahrgang 2007 |
Ausgegeben am 4. Dezember 2007 |
Teil I |
93. Bundesgesetz: | Änderung der Strafprozessordnung 1975, des Strafgesetzbuches, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 und des Finanzstrafgesetzes |
| (NR: GP XXIII RV 231 AB 273 S. 37. BR: 7786 AB 7793 S. 750.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel | Gegenstand |
I | Änderung der Strafprozessordnung 1975 |
II | Änderung des Strafgesetzbuches |
III | Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988 |
IV | Änderung des Finanzstrafgesetzes |
V | Inkrafttreten |
VI | Übergangsbestimmung |
Die Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 19/2004 und Nr. 102/2006, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis lautet:
Inhaltsverzeichnis
1. Teil | |
Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens | |
1. Hauptstück | |
Das Strafverfahren und seine Grundsätze | |
§ 1 | Das Strafverfahren |
§ 2 | Amtswegigkeit |
§ 3 | Objektivität und Wahrheitserforschung |
§ 4 | Anklagegrundsatz |
§ 5 | Gesetz- und Verhältnismäßigkeit |
§ 6 | Rechtliches Gehör |
§ 7 | Recht auf Verteidigung |
§ 8 | Unschuldsvermutung |
§ 9 | Beschleunigungsgebot |
§ 10 | Beteiligung der Opfer |
§ 11 | Geschworene und Schöffen |
§ 12 | Mündlichkeit und Öffentlichkeit |
§ 13 | Unmittelbarkeit |
§ 14 | Freie Beweiswürdigung |
§ 15 | Vorfragen |
§ 16 | Verbot der Verschlechterung |
§ 17 | Verbot wiederholter Strafverfolgung |
2. Hauptstück | |
Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht | |
1. Abschnitt | |
Kriminalpolizei | |
§ 18 | Kriminalpolizei |
2. Abschnitt | |
Staatsanwaltschaften und ihre Zuständigkeiten | |
§ 19 | Allgemeines |
§ 20 | Staatsanwaltschaft |
§ 21 | Oberstaatsanwaltschaft |
§ 22 | Generalprokuratur |
§ 23 | Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes |
§ 24 | Stellungnahmen von Staatsanwaltschaften |
§ 25 | Örtliche Zuständigkeit |
§ 26 | Zusammenhang |
§ 27 | Trennung von Verfahren |
§ 28 | Bestimmung der Zuständigkeit |
3. Abschnitt | |
Gerichte | |
§ 29 | Allgemeines |
§ 30 | Bezirksgericht |
§ 31 | Landesgericht |
§ 32 | Landesgericht als Geschworenen- und Schöffengericht |
§ 33 | Oberlandesgericht |
§ 34 | Oberster Gerichtshof |
§ 35 | Form gerichtlicher Entscheidungen |
§ 36 | Örtliche Zuständigkeit |
§ 37 | Zuständigkeit des Zusammenhangs |
§ 38 | Kompetenzkonflikt |
§ 39 | Delegierung |
§§ 40 bis 42 | Vorsitz und Abstimmung in den Senaten |
4. Abschnitt | |
Ausschließung und Befangenheit | |
§ 43 | Ausgeschlossenheit von Richtern |
§ 44 | Anzeige der Ausgeschlossenheit und Antrag auf Ablehnung |
§ 45 | Entscheidung über Ausschließung |
§ 46 | Ausschließung von Geschworenen, Schöffen und Protokollführern |
§ 47 | Befangenheit von Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft |
3. Hauptstück | |
Beschuldigter und Verteidiger | |
1. Abschnitt | |
Allgemeines | |
§ 48 | Definitionen |
2. Abschnitt | |
Der Beschuldigte | |
§ 49 | Rechte des Beschuldigten |
§ 50 | Rechtsbelehrung |
§§ 51 und 52 | Akteneinsicht |
§ 53 | Verfahren bei Akteneinsicht |
§ 54 | Verbot der Veröffentlichung |
§ 55 | Beweisanträge |
§ 56 | Übersetzungshilfe |
3. Abschnitt | |
Der Verteidiger | |
§ 57 | Rechte des Verteidigers |
§§ 58 und 59 | Bevollmächtigung des Verteidigers |
§ 60 | Ausschluss des Verteidigers |
§ 61 | Beigebung eines Verteidigers |
§ 62 | Bestellung eines Verteidigers |
§ 63 | Fristenlauf |
4. Abschnitt | |
Haftungsbeteiligte | |
§ 64 | Haftungsbeteiligte |
4. Hauptstück | |
Opfer und ihre Rechte | |
1. Abschnitt | |
Allgemeines | |
§ 65 | Definitionen |
2. Abschnitt | |
Opfer und Privatbeteiligte | |
§ 66 | Opferrechte |
§ 67 | Privatbeteiligung |
§ 68 | Akteneinsicht |
§ 69 | Privatrechtliche Ansprüche |
§ 70 | Recht auf Information |
3. Abschnitt | |
Privatankläger und Subsidiarankläger | |
§ 71 | Privatankläger |
§ 72 | Subsidiarankläger |
4. Abschnitt | |
Vertreter | |
§ 73 | Vertreter |
5. Hauptstück | |
Gemeinsame Bestimmungen | |
1. Abschnitt | |
Einsatz der Informationstechnik | |
§ 74 | Verwenden von Daten |
§ 75 | Berichtigen, Löschen und Sperren von Daten |
2. Abschnitt | |
Amts- und Rechtshilfe, Akteneinsicht | |
§ 76 | Amts- und Rechtshilfe |
§ 77 | Akteneinsicht |
3. Abschnitt | |
Anzeigepflicht, Anzeige- und Anhalterecht | |
§§ 78 und 79 | Anzeigepflicht |
§ 80 | Anzeige- und Anhalterecht |
4. Abschnitt | |
Bekanntmachung, Zustellung und Fristen | |
§ 81 | Bekanntmachung |
§ 82 | Zustellung |
§ 83 | Arten der Zustellung |
§ 84 | Fristen |
5. Abschnitt | |
Beschlüsse und Beschwerden | |
§ 85 | Allgemeines |
§ 86 | Beschlüsse |
§ 87 | Beschwerden |
§ 88 | Verfahren über Beschwerden |
§ 89 | Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht |
6. Abschnitt | |
Vollstreckung von Geld- und Freiheitsstrafen | |
§ 90 | Vollstreckung von Geld- und Freiheitsstrafen |
2. TEIL | |
Das Ermittlungsverfahren | |
6. Hauptstück | |
Allgemeines | |
1. Abschnitt | |
Zweck des Ermittlungsverfahrens | |
§ 91 | Zweck des Ermittlungsverfahrens |
§ 92 | Ermächtigung zur Strafverfolgung |
2. Abschnitt | |
Zwangsgewalt und Beugemittel, Ordnungsstrafen | |
§ 93 | Zwangsgewalt und Beugemittel |
§ 94 | Ordnungsstrafen |
3. Abschnitt | |
Protokollierung | |
§ 95 | Amtsvermerk |
§ 96 | Protokoll |
§ 97 | Ton- und Bildaufnahme |
7. Hauptstück | |
Aufgaben und Befugnisse der Kriminalpolizei, | |
der Staatsanwaltschaft und des Gerichts | |
1. Abschnitt | |
Allgemeines | |
§ 98 | Allgemeines |
2. Abschnitt | |
Kriminalpolizei im Ermittlungsverfahren | |
§ 99 | Ermittlungen |
§ 100 | Berichte |
3. Abschnitt | |
Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren | |
§ 101 | Aufgaben |
§ 102 | Anordnungen und Genehmigungen |
§ 103 | Ermittlungen |
4. Abschnitt | |
Gericht im Ermittlungsverfahren | |
§ 104 | Gerichtliche Beweisaufnahme |
§ 105 | Bewilligung von Zwangsmitteln |
§§ 106 und 107 | Einspruch wegen Rechtsverletzung |
§ 108 | Antrag auf Einstellung |
8. Hauptstück | |
Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme | |
1. Abschnitt | |
Sicherstellung, Beschlagnahme, Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte | |
§ 109 | Definitionen |
§§ 110 bis 114 | Sicherstellung |
§ 115 | Beschlagnahme |
§ 116 | Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte |
2. Abschnitt | |
Identitätsfeststellung, Durchsuchung von Orten und Gegenständen, Durchsuchung von Personen, körperliche Untersuchung und molekulargenetische Untersuchung | |
§ 117 | Definitionen |
§ 118 | Identitätsfeststellung |
§§ 119 bis 122 | Durchsuchung von Orten und Gegenständen sowie von Personen |
§ 123 | Körperliche Untersuchung |
§ 124 | Molekulargenetische Untersuchung |
3. Abschnitt | |
Sachverständige und Dolmetscher, Leichenbeschau und Obduktion | |
§ 125 | Definitionen |
§§ 126 und 127 | Sachverständige und Dolmetscher |
§ 128 | Leichenbeschau und Obduktion |
4. Abschnitt | |
Observation, verdeckte Ermittlung und Scheingeschäft | |
§ 129 | Definitionen |
§ 130 | Observation |
§ 131 | Verdeckte Ermittlung |
§ 132 | Scheingeschäft |
§ 133 | Gemeinsame Bestimmungen |
5. Abschnitt | |
Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung sowie Überwachung von Nachrichten und von Personen | |
§ 134 | Definitionen |
§ 135 | Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung sowie Überwachung von Nachrichten |
§§ 136 bis 140 | Optische und akustische Überwachung von Personen |
6. Abschnitt | |
Automationsunterstützter Datenabgleich | |
§ 141 | Datenabgleich |
§ 142 | Durchführung |
§ 143 | Mitwirkungspflicht |
7. Abschnitt | |
Geistliche Amtsverschwiegenheit und Berufsgeheimnisse | |
§ 144 | Schutz der geistlichen Amtsverschwiegenheit und von Berufsgeheimnissen |
8. Abschnitt | |
Besondere Durchführungsbestimmungen, Rechtsschutz und Schadenersatz | |
§ 145 | Besondere Durchführungsbestimmungen |
§§ 146 und 147 | Rechtsschutz |
§ 148 | Schadenersatz |
9. Abschnitt | |
Augenschein und Tatrekonstruktion | |
§ 149 | Augenschein und Tatrekonstruktion |
§ 150 | Durchführung der Tatrekonstruktion |
10. Abschnitt | |
Erkundigungen und Vernehmungen | |
§ 151 | Definitionen |
§ 152 | Erkundigungen |
§ 153 | Vernehmungen |
§ 154 | Zeuge und Wahrheitspflicht |
§ 155 | Verbot der Vernehmung als Zeuge |
§ 156 | Aussagebefreiung |
§§ 157 und 158 | Aussageverweigerung |
§ 159 | Information und Nichtigkeit |
§§ 160 und 161 | Durchführung der Vernehmung |
§ 162 | Anonyme Aussage |
§ 163 | Gegenüberstellung |
§ 164 | Vernehmung des Beschuldigten |
§ 165 | Kontradiktorische Vernehmung des Beschuldigten oder eines Zeugen |
§ 166 | Beweisverbot |
9. Hauptstück | |
Fahndung, Festnahme und Untersuchungshaft | |
1. Abschnitt | |
Fahndung | |
§ 167 | Definitionen |
§§ 168 und 169 | Fahndung |
2. Abschnitt | |
Festnahme | |
§ 170 | Zulässigkeit |
§ 171 | Anordnung |
§ 172 | Durchführung |
3. Abschnitt | |
Untersuchungshaft | |
§ 173 | Zulässigkeit |
§ 174 | Verhängung der Untersuchungshaft |
§ 175 | Haftfristen |
§ 176 | Haftverhandlung |
§ 177 | Aufhebung der Untersuchungshaft |
§ 178 | Höchstdauer der Untersuchungshaft |
§ 179 | Vorläufige Bewährungshilfe |
§§ 180 und 181 | Kaution |
4. Abschnitt | |
Vollzug der Untersuchungshaft | |
§ 182 | Allgemeines |
§ 183 | Haftort |
§ 184 | Ausführungen |
§ 185 | Getrennte Anhaltung |
§ 186 | Kleidung und Bedarfsgegenstände |
§ 187 | Arbeit und Arbeitsvergütung |
§ 188 | Verkehr mit der Außenwelt |
§ 189 | Zuständigkeit für Entscheidungen |
3. TEIL | |
Beendigung des Ermittlungsverfahrens | |
10. Hauptstück | |
Einstellung, Abbrechung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens | |
§ 190 | Einstellung des Ermittlungsverfahrens |
§ 191 | Einstellung wegen Geringfügigkeit |
§ 192 | Einstellung bei mehreren Straftaten |
§ 193 | Fortführung des Verfahrens |
§ 194 | Verständigungen |
§ 195 | Antrag auf Fortführung |
§ 196 | Entscheidung des Oberlandesgerichts |
§ 197 | Abbrechung des Ermittlungsverfahrens gegen Abwesende und gegen unbekannte Täter |
11. Hauptstück | |
Rücktritt von der Verfolgung (Diversion) | |
§§ 198 und 199 | Allgemeines |
§ 200 | Zahlung eines Geldbetrages |
§§ 201 und 202 | Gemeinnützige Leistungen |
§ 203 | Probezeit |
§ 204 | Tatausgleich |
§ 205 | Nachträgliche Fortsetzung des Strafverfahrens |
§ 206 | Rechte und Interessen des Geschädigten |
§ 207 | Information des Beschuldigten |
§§ 208 und 209 | Gemeinsame Bestimmungen |
4. TEIL | |
Haupt- und Rechtsmittelverfahren | |
12. Hauptstück | |
Die Anklage | |
1. Abschnitt | |
Allgemeines | |
§ 210 | Die Anklage |
2. Abschnitt | |
Die Anklageschrift | |
§ 211 | Inhalt der Anklageschrift |
§§ 212 und 213 | Einspruch gegen die Anklageschrift |
§§ 214 und 215 | Verfahren vor dem Oberlandesgericht |
13. Hauptstück | |
Vorbereitungen zur Hauptverhandlung | |
§§ 220 bis 227 | |
14. Hauptstück | |
Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Schöffengericht und Rechtsmittel gegen dessen Urteile | |
I. Hauptverhandlung und Urteil | |
1. Öffentlichkeit der Hauptverhandlung | |
§§ 228 bis 231 | |
2. Amtverrichtungen des Vorsitzenden und des Schöffengerichts während der Hauptverhandlung | |
§§ 232 bis 238 | |
3. Beginn der Hauptverhandlung | |
§§ 239 bis 244 | |
4. Vernehmung des Angeklagten | |
§ 245 |
|
5. Beweisverfahren | |
§§ 246 bis 254 | |
6. Vorträge der Parteien | |
§§ 255 und 256 | |
7. Urteil des Gerichtshofes | |
§§ 257 bis 267 | |
8. Verkündung und Ausfertigung des Urteiles | |
§§ 268 bis 270 | |
9. Protokollführung | |
§§ 271 und 272 | |
10. Vertagung der Hauptverhandlung | |
§§ 273 bis 276a | |
11. Zwischenfälle | |
§§ 277 bis 279 | |
II. Rechtsmittel gegen das Urteil | |
§§ 280 bis 296a | |
1. Verfahren bei Nichtigkeitsbeschwerden | |
§§ 284 bis 293 | |
2. Verfahren bei Berufungen | |
§§ 294 bis 296a | |
5. Teil | |
Besondere Verfahren | |
15. Hauptstück | |
Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Geschworenengericht und Rechtsmittel gegen dessen Urteile | |
I. Allgemeine Bestimmungen | |
§§ 297 bis 301 | |
II. Hauptverhandlung vor dem Geschworenengerichte | |
1. Allgemeine Bestimmungen | |
§§ 302 und 303 | |
2. Beginn der Hauptverhandlung | |
§§ 304 und 305 | |
3. Beweisverfahren | |
§§ 306 bis 309 | |
4. Fragestellung an die Geschworenen | |
§§ 310 bis 317 | |
5. Vorträge der Parteien; Schluss der Verhandlung | |
§§ 318 und 319 | |
6. Wahl des Obmannes der Geschworenen; Rechtsbelehrung durch den Vorsitzenden | |
§§ 320 bis 323 | |
7. Beratung und Abstimmung der Geschworenen | |
§§ 324 bis 331 | |
8. Verbesserung des Wahrspruches der Geschworenen | |
§§ 332 und 333 | |
9. Weiteres Verfahren bis zur gemeinsamen Beratung über die Strafe | |
§§ 334 bis 337 | |
10. Gemeinsame Beratung über die Strafe | |
§§ 338 und 339 | |
11. Verkündung des Wahrspruches und des Urteiles | |
§§ 340 und 341 | |
12. Ausfertigung des Urteiles, Protokollführung | |
§§ 342 und 343 | |
III. Rechtsmittel gegen Urteile der Geschworenengerichte | |
§§ 344 bis 351 | |
16. Hauptstück | |
Wiederaufnahme und Erneuerung des Strafverfahrens sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand | |
I. Wiederaufnahme des Verfahrens | |
§§ 352 bis 363 | |
II. Erneuerung des Strafverfahrens | |
§§ 363a bis 363c | |
III. Wiedereinsetzung gegen den Ablauf von Fristen | |
§ 364 |
|
17. Hauptstück | |
Verfahren über privatrechtliche Ansprüche | |
§§ 365 bis 379 | |
18. Hauptstück | |
Kosten des Strafverfahrens | |
§§ 380 bis 395a | |
19. Hauptstück | |
Vollstreckung der Urteile | |
§§ 396 bis 411 | |
20. Hauptstück | |
Verfahren gegen Abwesende | |
Abwesenheitsverfahren | |
§ 427 |
|
21. Hauptstück | |
Verfahren bei vorbeugenden Maßnahmen und bei der Abschöpfung der Bereicherung, beim Verfall und bei der Einziehung | |
I. Vom Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB | |
§§ 429 bis 434 | |
II. Vom Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 2 StGB, in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 StGB oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nach § 23 StGB | |
§§ 435 bis 442 | |
III. Vom Verfahren bei der Abschöpfung der Bereicherung, beim Verfall und bei der Einziehung | |
§§ 443 bis 446 | |
22. Hauptstück | |
Verfahren vor dem Bezirksgericht | |
I. Anklage | |
§§ 448 und 449 | |
1. Abschnitt | |
Hauptverfahren | |
§§ 450 bis 459 | |
2, Abschnitt | |
Rechtsmittel gegen Urteile der Bezirksgerichte | |
§§ 463 bis 481 | |
23. Hauptstück | |
Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter | |
§§ 483 bis 491 | |
24. Hauptstück | |
Verfahren bei bedingter Strafnachsicht, bedingter Nachsicht von vorbeugenden Maßnahmen, Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe | |
I. Bedingte Nachsicht einer Strafe, der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und einer Rechtsfolge | |
§§ 492 und 493 | |
II. Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe | |
§ 494 |
|
III. Widerruf einer bedingten Nachsicht | |
§§ 494a bis 496 | |
IV. Endgültige Nachsicht | |
§ 497 |
|
V. Gemeinsame Bestimmungen | |
§ 498 |
|
25. Hauptstück | |
Ausübung der Strafgerichtsbarkeit über Soldaten im Frieden | |
§§ 499 bis 506 | |
26. Hauptstück | |
Gnadenverfahren | |
§§ 507 bis 513 |
Novellierungsanordnung 1a, Paragraph 20, Absatz 2, lautet:
Novellierungsanordnung 2, Im § 26 Abs. 2 lautet der zweite Satz:
„Des Weiteren zieht die Staatsanwaltschaft, die für das Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat, für die das Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht im Hauptverfahren zuständig wäre, das Verfahren wegen anderer Straftaten an sich; im Übrigen entscheidet die Zuständigkeit für den unmittelbaren Täter, wenn jedoch keiner dieser Fälle vorliegt, das Zuvorkommen.“
Novellierungsanordnung 3, Im § 30 Abs. 1 lautet die Aufzählung:
Novellierungsanordnung 4, § 31 Abs. 4 Z 2 lautet:
Novellierungsanordnung 5, § 32 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 3 entfällt im Zitat die Wendung „352,“.
b) Im Abs. 4 wird in der Klammer das Zitat römisch XIX durch die Zahl 15 ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, Im § 66 Abs. 1 Z 4 wird in der Klammer das Zitat 208 Absatz , durch das Zitat 208 Absatz , ersetzt.
Novellierungsanordnung 7, Im § 70 Abs. 2 Z 4 wird in der Klammer das Zitat §229 Absatz , durch das Zitat §229 Absatz , ersetzt.
Novellierungsanordnung 8, § 72 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 2 wird im zweiten Satz nach der Wendung „zur Hauptverhandlung“ die Wendung „trotz ordnungsgemäßer Ladung“ eingefügt.
b) Im Abs. 3 werden im ersten Satz die Wendung „vierzehn Tage“ durch die Wendung „einem Monat“ ersetzt und nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Gleiches gilt, wenn der Privatbeteiligte, ohne darauf verzichtet zu haben, zur Hauptverhandlung nicht geladen wurde oder seine Ladung nicht ausgewiesen ist.“
Novellierungsanordnung 9, Im § 76 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
Novellierungsanordnung 10, Im § 82 Abs. 2 wird nach dem Wort „Privatankläger“ die Wendung „Opfer“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 11, § 86 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 2 lautet der erste Satz:
b) Im Abs. 3 lautet der erste Satz:
„Ausfertigung und Zustellung eines Beschlusses, der nach dem Gesetz mündlich zu verkünden ist, können unterbleiben, wenn die Berechtigten sogleich nach der Verkündung auf Beschwerde verzichten.“
Novellierungsanordnung 12, Im § 89 Abs. 5 wird der Strichpunkt am Ende des ersten Halbsatzes des zweiten Satzes durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „einzuräumen“ folgender Halbsatz eingefügt:
„es sei denn, dass der Gegenstand der Beschwerde auf die Bewilligung einer Anordnung gerichtet ist, deren Erfolg voraussetzt, dass sie dem Gegner der Beschwerde vor ihrer Durchführung nicht bekannt wird“
Novellierungsanordnung 12a, Paragraph 106, Absatz 2, lautet:
Novellierungsanordnung 13, § 110 Abs. 3 lautet:
Novellierungsanordnung 14, Im § 113 Abs. 2 letzter Satz wird das Zitat „§§ 4 und 5 des Produktpirateriegesetzes, BGBl. I Nr. 65/2001“ durch das Zitat „§§ 3, 4 und 6 des Produktpirateriegesetzes 2004, BGBl. I Nr. 56/2004“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 15, Im § 120 Abs. 1 wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Gleiches gilt in den Fällen des § 170 Abs. 1 Z 1 für die Durchsuchung von Personen nach § 117 Z 3 Litera b, Das Opfer darf jedoch in keinem Fall dazu gezwungen werden, sich gegen seinen Willen durchsuchen zu lassen (§§ 119 Abs. 2 Z 3 und 121 Abs. 1 letzter Satz).“
Novellierungsanordnung 16, Im § 122 Abs. 1 werden nach dem Zitat §120 Absatz , die Worte erster Satz eingefügt.
Novellierungsanordnung 17, § 124 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Gerichtlichen Medizin“ die Wendung „oder der Forensischen Molekularbiologie“ eingefügt.
b) In den Abs. 4 und 5 wird jeweils in der Klammer das Zitat „70“ durch das Zitat „75“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 18, § 126 wird wie folgt geändert:
a) Dem Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Wahl von Sachverständigen und der Bestimmung des Umfangs ihres Auftrags ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vorzugehen.“
b) Im Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Werden Angehörige des wissenschaftlichen Personals einer Universitätseinheit als Sachverständige bestellt, so ist eine Ausfertigung des Auftrags auch dem Leiter der Einheit zuzustellen.“
Novellierungsanordnung 19, § 128 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 entfällt das Wort „erforderlichenfalls“
b) Abs. 2 lautet:
Novellierungsanordnung 20, In § 133 Abs. 4 wird das Zitat §130 Absatz , durch das Zitat §130 Absatz , ersetzt.
Novellierungsanordnung 21, § 135 Abs. 3 Z 3 lautet:
Novellierungsanordnung 22, § 142 wird folgender Abs. 4 angefügt:
Novellierungsanordnung 23, Im § 153 Abs. 2 wird das Klammerzitat „(§§ 50 und 69)“ durch das Klammerzitat „(§§ 50 und 70)“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 23a, Paragraph 166, wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Inhalt erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und entfällt in seinem Eingang die Wendung „bei sonstiger Nichtigkeit“.
b) Folgender Absatz 2, wird angefügt:
Novellierungsanordnung 24, Dem § 183 wird folgender Abs. 5 angefügt:
Novellierungsanordnung 25, § 191 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Inhalt des § 191 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; im Eingang des nunmehrigen Abs. 1 wird die Wendung „oder mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, deren Höchstmaß drei Jahre nicht übersteigt,“ durch die Wendung „, mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, deren Höchstmaß drei Jahre nicht übersteigt, oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe“ ersetzt.
b) Folgender Abs. 2 wird angefügt:
Novellierungsanordnung 26, § 197 wird folgender Abs. 4 angefügt:
Novellierungsanordnung 27, In der Überschrift des 11. Hauptstückes sowie in den §§ 200 Abs. 3 und Abs. 5, 201 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5. 203 Abs. 1, 2, 3 und 4, 204 Abs. 1, 205 Abs. 1 und 2, 207 und 209 Abs. 1 wird jeweils vor dem Wort „Verfolgung“ das Wort „der“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 28, § 208 wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Satz des Abs. 1 wird die Wortfolge „der Staatsanwalt“ durch die Wortfolge „die Staatsanwaltschaft“ und die Wendung „Leiter der zuständigen Dienst- oder Geschäftsstelle für den außergerichtlichen Tatausgleich“ durch die Wendung „Leiter der für den Tatausgleich zuständigen Einrichtung“ersetzt.
b) Im letzten Satz des Abs. 1 entfällt das Wort „außergerichtlicher“.
c) Abs. 3 entfällt; der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung „(3)“
Novellierungsanordnung 29, Im § 210 Abs. 3 wird das Wort „Beschuldigten“ durch das Wort „Angeklagten“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 30, An die Stelle der Überschrift des römisch XVII. Hauptstückes tritt folgende Überschrift:
Novellierungsanordnung 31, § 220 lautet:
Beteiligte des Hauptverfahrens sind neben der Staatsanwaltschaft (§ 210 Abs. 2) der Angeklagte (§ 48 Abs. 1 Z 2), der Haftungsbeteiligte (§ 64), der Privatankläger (§ 71), der Subsidiarankläger (§ 72) sowie der Privatbeteiligte (§ 67).“
Novellierungsanordnung 32, § 221 lautet:
Novellierungsanordnung 33, § 222 lautet:
Novellierungsanordnung 34, §§ 224 und 225 entfallen.
Novellierungsanordnung 35, § 226 lautet:
Novellierungsanordnung 36, § 227 lautet:
Novellierungsanordnung 37, An die Stelle der Überschrift des römisch XVIII. Hauptstückes tritt folgende Überschrift:
Novellierungsanordnung 38, § 229 lautet:
Novellierungsanordnung 39, § 230 Abs. 2 lautet:
Novellierungsanordnung 40, § 231 entfällt.
Novellierungsanordnung 41, In der Überschrift vor § 232 wird das Wort „Gerichtshofes“ durch das Wort „Schöffengerichts“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 42, Im § 234 wird das Wort „Gerichtshofes“ jeweils durch das Wort „Schöffengerichts“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 43, Im § 235 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:
Haben sich Angeklagte, Privatankläger, Privatbeteiligte, Opfer, Haftungsbeteiligte, Zeugen oder Sachverständige solche Äußerungen erlaubt, so kann das Schöffengericht gegen sie auf Antrag des Betroffenen oder der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen gemäß §§233 Absatz und 234 vorgehen. Gegebenenfalls ist der Betroffene über seine Rechte zu belehren.
Novellierungsanordnung 44, § 236 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 lautet der erste Halbsatz Macht sich ein Verteidiger (§48 Absatz , Z4) oder ein Vertreter (§73),; im letzten Halbsatz wird das Wort Gerichtshof durch das Wort Schöffengericht ersetzt.
b) Im Abs. 2 werden das Wort „Parteienvertreter“ durch das Wort „Vertreter“ und die Worte „die Partei“ durch die Worte „den Beteiligten“ ersetzt.
c) Im Abs. 3 wird die Wendung „der Gerichtshof zweiter Instanz“ durch die Wendung „das Oberlandesgericht“, die Wendung „des Gerichtes“ durch die Wendung „der Staatsanwaltschaft“ und das Wort „Parteienvertreter“ durch das Wort „Vertreter“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 45, Im § 236a wird das Wort „Parteienvertreter“ durch die Wendung „Vertreter eines Beteiligten des Verfahrens“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 46, § 237 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 entfallen im ersten Satz die Wendung „und Erkenntnisse“ und der zweite Satz.
b) Abs. 2 lautet:
c) Abs. 3 entfällt.
Novellierungsanordnung 47, § 238 lautet:
Novellierungsanordnung 48, Im § 240a Abs. 1 wird das Wort „Gerichtshofes“ durch das Wort „Schöffengerichts“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 49, Im § 241 Abs. 1 entfällt der zweite Satz; der bisherige dritte und nunmehrige zweite Satz lautet:
„Der Vorsitzende hat die nach den Umständen erforderlichen Vorkehrungen zu veranlassen, um Verabredungen und Besprechungen der Zeugen zu verhindern.“
Novellierungsanordnung 50, § 242 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 hat der letzte Halbsatz zu lauten: „so kann der Vorsitzende deren unverzügliche Vorführung anordnen.“
b) Abs. 2 lautet:
c) Abs. 3 lautet:
Novellierungsanordnung 51, § 243 lautet:
Novellierungsanordnung 52, Im § 244 Abs. 1 wird die Wendung „Erkenntnis des Gerichtshofes zweiter Instanz“ durch die Wendung „Beschluss des Oberlandesgerichts“ und das Wort „dieses“ durch das Wort „dieser“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 53, § 245 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 letzter Satz lautet das Klammerzitat (§172 Absatz ,).
b) Folgender Abs. 1a wird eingefügt:
c) Abs. 2 lautet:
d) Abs. 3 lautet:
Novellierungsanordnung 54, § 247 lautet:
Zeugen und Sachverständige werden einzeln aufgerufen und in Anwesenheit der Beteiligten des Verfahrens vernommen. Sie sind vor ihrer Vernehmung zur Angabe der Wahrheit zu erinnern und über die Folgen einer falschen Aussage zu belehren.“
Novellierungsanordnung 55, § 248 hat zu lauten:
Novellierungsanordnung 56, § 249 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 wird die Wendung „Gerichtshofes, der Ankläger, der Angeklagte und der Privatbeteiligte sowie deren Vertreter“ durch die Wendung „Schöffengerichts, die Beteiligten des Verfahrens und Opfer sowie deren Vertreter“ ersetzt.
b) Folgender Abs. 3 wird angefügt:
Novellierungsanordnung 57, Im § 250 Abs. 3 werden der erste Satz durch den Satz Opfer gemäß §65 Z1 Litera , hat der Vorsitzende auf ihren Antrag auf die in §165 Absatz , beschriebene Art und Weise zu vernehmen; im Übrigen hat er bei der Vernehmung von Zeugen §165 sinngemäß anzuwenden. und im zweiten Satz das Wort Gerichtshofs durch das Wort Schöffengerichts ersetzt.
Novellierungsanordnung 58, § 251 lautet:
Die Beteiligten des Verfahrens können verlangen, dass sich Zeugen nach ihrer Vernehmung aus dem in § 248 Abs. 1 letzter Satz genannten Grund aus dem Sitzungssaal entfernen und später wieder aufgerufen und entweder allein oder in Gegenwart anderer Zeugen erneut vernommen werden. Der Vorsitzende kann dies auch von Amts wegen anordnen.“
Novellierungsanordnung 59, § 252 wird wie folgt geändert:
a) der Eingang des Abs. 1 lautet:
b) Im Abs. 1 Z 2a werden das Klammerzitat (§152) durch das Klammerzitat (§§156, 157 und 158), die Worte die Parteien durch die Wendung die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte und das Klammerzitat (§§162a, 247) durch das Klammerzitat (Paragraphen 165,, 247) ersetzt.
c) Im Abs. 1 Z 3 wird das Wort „Mitschuldige“ durch das Wort „Mitangeklagte“ ersetzt.
d) Im Abs. 2 wird die Wendung Augenschein- und Befundaufnahmen durch die Wendung Amtsvermerke über einen Augenschein (§149 Absatz ,) und Befunde ersetzt.
e) Im Abs. 2a werden die Worte „Ankläger und Angeklagter“ durch die Worte „die Beteiligten des Verfahrens“, das Wort „Gerichtshofes“ durch das Wort „Schöffengericht“ und das Wort „Parteien“ durch das Wort „Beteiligten“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 60, § 254 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 werden die Worte „des Anklägers oder Angeklagten“ durch die Worte „der Beteiligten des Verfahrens“ ersetzt.
b) Abs. 2 lautet:
Novellierungsanordnung 61, Im § 256 Abs. 2 werden im ersten Satz das Wort „Gerichtshofe“ durch das Wort „Schöffengericht“ und im zweiten Satz die Worte „der Gerichtshof“ durch die Worte „das Schöffengericht“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 62, Im § 257 werden die Worte „der Gerichtshof“ durch die Worte „das Schöffengericht“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 63, Im § 258 Abs. 3 werden das Zitat „§ 166a“ durch das Zitat „§ 162“ und das Wort „Parteien“ durch das Worte „Beteiligten“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 64, Im § 259 werden im Eingang das Wort „Gerichtshofes“ durch das Wort „Schöffengerichts“ und in der Z 2 und 3 die Worte „der Gerichtshof“ jeweils durch die Worte „das Schöffengericht“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 65, § 260 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 2 werden jeweils in der Z 1 und 2 die Wendung „strafbare Handlungen“ durch die Wendung „Straftaten“ ersetzt.
b) Im Abs. 3 werden im ersten Satz nach dem Wort nachzuholen das Klammerzitat (§32 Absatz ,) eingefügt und im zweiten Satz die Wendung den Gerichtshof zweiter Instanz durch die Wendung das Oberlandesgericht ersetzt.
Novellierungsanordnung 66, § 261 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 wird das Wort „Nichtzuständigkeit“ durch das Wort „Unzuständigkeit“ ersetzt.
b) Im Abs. 2 lautet der erste Satz:
„Sobald dieses Urteil rechtskräftig ist, hat die Staatsanwaltschaft binnen dreier Monate bei sonstigem Verlust des Verfolgungsrechts das Ermittlungsverfahren fortzuführen oder die Anordnung der Hauptverhandlung vor dem Geschworenengericht zu beantragen, wenn weitere Ermittlungen nicht erforderlich sind.“
Novellierungsanordnung 67, Im § 262 werden die Worte „der Gerichtshof“ durch die Worte „das Schöffengericht“, das Wort „Parteien“ durch die Wendung „Beteiligten des Verfahrens“ und jeweils das Wort „er“ durch das Wort „es“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 68, § 263 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 wird die Wendung „der Gerichtshof“ durch die Wendung „das Schöffengericht“ ersetzt; die Wendung „durch diese Tat Verletzten “ durch das Wort „Opfers“ ersetzt..
b) Im Abs. 2 werden die Wendung „der Gerichtshof“ durch die Wendung „das Schöffengericht“ und die Worte „strafbare Handlung“ durch das Wort „Straftat“ ersetzt.
c) Im Abs. 3 werden die Wendung „der Gerichtshof“ durch die Wendung „das Schöffengericht“, das Wort „er“ durch „es“ und die Worte „strafbaren Handlungen“ durch das Wort „Straftaten“ ersetzt.
d) Abs. 4 lautet:
Novellierungsanordnung 69, § 264 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 werden die Worte „strafbaren Handlung“ durch das Wort „Straftat“ ersetzt.
b) Im Abs. 2 werden die Worte „der Gerichtshof“ durch die Worte „das Schöffengericht“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 70, Im § 265 Abs. 2 wird die Zahl römisch 28 durch die Zahl 24 ersetzt.
Novellierungsanordnung 71, Im § 267 werden die Worte der Gerichtshof durch die Worte das Schöffengericht und das Wort er durch das Wort es ersetzt und nach dem Wort wurde das Klammerzitat (§4 Absatz ,) eingefügt.
Novellierungsanordnung 72, Im § 268 werden die Worte „des Gerichtshofes“ durch die Worte „des Schöffengerichts“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 73, § 270 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 2 Z 1 wird die Wendung „des Gerichtshofes sowie den des Staatsanwaltes (Privatanklägers) und des Privatbeteiligten“ durch die Wendung „des Schöffengerichts sowie der Beteiligten des Verfahrens“ ersetzt.
b) Abs. 2 Z 4 lautet:
c) Im Abs. 2 Z 5 werden die Worte „der Gerichtshof“ jeweils durch die Worte „das Schöffengericht“ und im ersten Satz das Wort „er“ jeweils durch das Wort „es“ ersetzt.
d) Im Abs. 3 werden das Wort „Parteien“ durch das Wort „Beteiligten“ und die Wendung „den Gerichtshof zweiter Instanz“ durch die Wendung „das Oberlandesgericht“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 74, § 271 wird wie folgt geändert:
a) Der Eingangssatzteil des Abs. 1 lautet:
„Über die Hauptverhandlung ist bei sonstiger Nichtigkeit ein Protokoll aufzunehmen, für das – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird - § 96 Abs. 2 und 3 anzuwenden ist; es hat insbesondere zu enthalten:“
b) Im Abs. 1 Z 2 wird die Wendung „Gerichtshofes, der Parteien“ durch die Wendung „Schöffengerichts, der Beteiligten des Verfahrens“ ersetzt.
c) Im Abs. 1 Z 3 entfällt die Wendung „samt Angabe, ob und aus welchen Gründen sie beeidigt wurden“.
d) Im Abs. 1 Z 6 und im Schlusssatz des Abs. 1 wird jeweils das Wort „Parteien“ durch die Wendung „Beteiligten des Verfahrens“ ersetzt.
e) Im Abs. 4 entfällt im ersten Halbsatz das Klammerzitat (§23 Absatz ,) und wird im zweiten Satz das Wort Gerichtshofs durch das Wort Schöffengerichts ersetzt.
f) Im Abs. 6 werden die Worte „einer Partei“ durch die Worte „eines Beteiligten des Verfahrens“ und das Wort „Parteien“ durch das Wort „Beteiligten“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 75, § 271a wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 2 werden das Wort „Parteien“ durch die Wendung „Beteiligten des Verfahrens“ und die Wendung „eine Partei oder ein sonstiger Beteiligter“ durch die Wendung „ein Beteiligter“ ersetzt; der Punkt am Ende des zweiten Satzes wird durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz eingefügt:
„§ 77 Abs. 1 und 3 ist anzuwenden.“
b) Im Abs. 3 wird das Wort „Parteien“ jeweils durch die Wendung „Beteiligten des Verfahrens“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 76, Im § 273 wird das Wort „Gerichtshofes“ durch das Wort „Schöffengerichts“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 77, Im § 275 werden die Worte „in der Voruntersuchung abgegebene Erklärung“ durch die Wendung „im Ermittlungsverfahren oder in einer früheren Hauptverhandlung abgelegte Aussage“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 78, § 276 lautet:
Für die Vertagung der Hauptverhandlung gilt § 226.“
Novellierungsanordnung 79, Im § 277 werden das Wort „verhaften“ durch das Wort „festnehmen“ und das Wort „Untersuchungsrichter“ durch die Wendung „Einzelrichter des Landesgerichts“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 80, Im § 278 Abs. 2 wird das Wort „Untersuchungsrichter“ durch die Wendung „Einzelrichter des Landesgerichts“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 81, Im § 280 werden die Wendung Gerichtshöfe erster Instanz durch die Wendung Landesgerichte als Schöffengerichte (§31 Absatz ,) und die Wendung den Gerichtshof zweiter Instanz durch die Wendung das Oberlandesgericht ersetzt.
Novellierungsanordnung 82, § 281 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 Z 1 werden die Worte „der Gerichtshof“ durch die Worte „das Schöffengericht“ und das Klammerzitat „(§§ 67 und 68)“ durch das Klammerzitat „(§§ 43 und 46)“ ersetzt.
b) Im Abs. 1 lautet die Z 2:
c) Im Abs. 1 lautet die Z 3:
d) Im Abs. 1 Z 4 wird die Wendung „ein gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefälltes Zwischenerkenntnis“ durch die Wendung „einen gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefassten Beschluss“ ersetzt.
e) Im Abs. 1 Z 5 wird das Wort „Gerichtshofes“ durch das Wort „Schöffengerichts“ ersetzt und entfällt das Wort „gerichtliche“.
f) Im Abs. 1 Z 6 werden die Wendung „der Gerichtshof mit“ durch die Wendung „das Schöffengericht zu“ und das Wort „Nichtzuständigkeit“ durch das Wort „Unzuständigkeit“ ersetzt.
g) Im Abs. 1 Z 10a wird das Zitat „§ 90b“ durch das Zitat „§ 199“ ersetzt.
h) Im Abs. 1 Z 11 werden die Worte „der Gerichtshof“ durch die Worte „das Schöffengericht“ ersetzt.
i) Im Abs. 3 werden im zweiten Satz nach den Worten können sie die Wendung , abgesehen von dem im §282 Absatz , geregelten Fall, eingefügt und das Wort Gerichtshofes durch das Wort Schöffengerichts ersetzt.
Novellierungsanordnung 83, § 281a lautet:
Der Umstand, dass ein unzuständiges Oberlandesgericht die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festgestellt hat (§ 215), kann mit einer gegen das Urteil gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden.“
Novellierungsanordnung 84, § 282 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 wird das Wort „Vormund“ jeweils durch die Worte „gesetzlichen Vertreter“ ersetzt.
b) Im Abs. 2 wird nach dem Wort Privatankläger die Wendung sowie vom Privatbeteiligten, jedoch von diesem nur im Fall eines Freispruchs und aus dem Grund des §281 Absatz , Z4 eingefügt; nach dem Punkt wird folgender Satz angefügt:
„Der Privatbeteiligte kann den zuvor angeführten Nichtigkeitsgrund überdies nur insoweit geltend machen, als er wegen des Freispruchs auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde und erkennbar ist, dass die Abweisung eines von ihm in der Hauptverhandlung gestellten Antrags einen auf die Geltendmachung seiner privatrechtlichen Ansprüche nachteiligen Einfluss zu üben vermochte.“
Novellierungsanordnung 85, Im § 283 Abs. 2 wird im ersten Satz nach dem Wort „Berechtigten“ die Wendung „mit Ausnahme des Privatbeteiligten“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 86, Im § 284 Abs. 1 wird die Wendung „Gerichtshof erster Instanz“ durch das Wort „Landesgericht“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 87, Im § 285 werden im Abs. 2 die Wendung „der Gerichtshof erster Instanz“ durch die Wendung „das Landesgericht“ und im Abs. 3 die Wendung „Gerichtshof erster Instanz“ durch die Wendung „Landesgericht“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 88, § 285a wird wie folgt geändert:
a) Im Eingang wird die Wendung „Der Gerichtshof erster Instanz“ durch die Wendung „Das Landesgericht“ ersetzt;
b) In der Z 2 wird nach dem Zitat §281 Absatz , Z1 bis 11 die Wendung oder im §281a eingefügt.
c) In der Z 3 wird das Klammerzitat (§39) durch das Klammerzitat (§48 Absatz , Z4) ersetzt.
Novellierungsanordnung 89, § 285b wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 2 wird die Wendung „Gerichtshof erster Instanz“ durch das Wort „Landesgericht“ und das Wort „Eröffnung“ durch das Wort „Bekanntmachung“ ersetzt.
b) Im Abs. 5 wird das Wort „Eröffnung“ jeweils durch das Wort „Bekanntmachung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 90, § 285d Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Z 1 wird die Wendung „vom Gerichtshof erster Instanz nach“ durch das Wort „gemäß“ ersetzt.
b) In der Z 2 wird nach dem Zitat §281 Absatz , Z1 bis 8 und 11 die Wendung oder im §281a eingefügt.
Novellierungsanordnung 91, Im § 285e wird die Zahl römisch IX a durch die Zahl 11 ersetzt.
Novellierungsanordnung 92, Im § 285i werden die Wendung „den Gerichtshof erster Instanz“ durch die Wendung „das Landesgericht“ und die Wendung „der Gerichtshof zweiter Instanz“ durch die Wendung „das Oberlandesgericht“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 93, § 286 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:
b) Abs. 3 entfällt.
c) Im Abs. 4 werden das Klammerzitat (§41 Absatz ,) durch das Klammerzitat (§61 Absatz ,) und das Zitat §41 Absatz , durch das Zitat §61 Absatz , ersetzt.
Novellierungsanordnung 94, Im § 287 Abs. 1 wird die Zahl „231“ durch die Zahl „230a“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 95, § 288 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Z 1 wird die Wendung „an denselben oder an einen anderen Gerichtshof erster Instanz“ durch die Wendung „an dasselbe oder an ein anderes Landesgericht“ ersetzt;
b) In der Z 2 wird die Wendung „der Gerichtshof“ durch die Wendung „das Schöffengericht“ und das Wort „Nichtzuständigkeit“ durch das Wort „Unzuständigkeit“ ersetzt;
c) In der Z 2a werden die Wendung der Gerichtshof erster Instanz durch die Wendung das Schöffengericht, die Zahl römisch IX a durch die Zahl 11 und die Wendung an denselben oder an einen anderen Gerichtshof erster Instanz durch die Wendung an dasselbe oder an ein anderes Landesgericht ersetzt;
d) In der Z 3 wird die Wendung „der Gerichtshof erster Instanz“ durch die Wendung „das Schöffengericht“ und die Wendung „an denselben oder an einen anderen Gerichtshof erster Instanz“ durch die Wendung „an dasselbe oder an ein anderes Landesgericht“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 96, Im § 288a wird die Wendung „Gerichtshof erster Instanz“ durch das Wort „Landesgericht“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 97, Im § 291 wird die Wendung „den Gerichtshof erster Instanz“ durch die Wendung „das Landesgericht“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 98, § 294 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 wird die Wendung „Gerichtshof erster Instanz“ durch das Wort „Landesgericht“ ersetzt;
b) Im Abs. 2 wird die Wendung „der Gerichtshof zweiter Instanz“ durch die Wendung „das Oberlandesgericht“ ersetzt;
c) Im Abs. 3 wird die Wendung „Gerichtshof zweiter Instanz vorzulegen, der“ durch die Wendung „Oberlandesgericht vorzulegen, das“ ersetzt;
d) Im Abs. 4 wird die Wendung „Der Gerichtshof zweiter Instanz“ durch die Wendung „Das Oberlandesgericht“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 99, § 295 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 werden im ersten Satz die Wendung „Der Gerichtshof zweiter Instanz“ durch die Wendung „Das Oberlandesgericht“ und im zweiten Satz jeweils das Wort „er“ durch das Wort „es“ ersetzt;
b) Im Abs. 2 wird die Wendung „der Gerichtshof zweiter Instanz“ durch die Wendung „das Oberlandesgericht“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 100, Im § 296a wird im Schlusssatz die Wendung „der Gerichtshof zweiter Instanz“ durch die Wendung „das Oberlandesgericht“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 101, An die Stelle der Überschrift des römisch XIX. Hauptstückes tritt folgende Überschrift:
„15. Hauptstück
Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Geschworenengericht und Rechtsmittel gegen dessen Urteile“
Novellierungsanordnung 102, § 300 entfällt.
Novellierungsanordnung 103, § 301 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 wird die Wendung „Gerichtshof erster Instanz“ durch die Wendung „Landesgericht“ ersetzt;
b) Folgender Absatz wird angefügt:
Novellierungsanordnung 104, Im § 302 Abs. 1 werden die Zahl römisch XVIII durch die Zahl 14 und die Wendung den Gerichtshof durch die Wendung das Schöffengericht ersetzt.
Novellierungsanordnung 105, Im § 305 Abs. 1 wird das Wort „Heiligkeit“ durch das Wort „Bedeutung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 106, § 307 entfällt.
Novellierungsanordnung 107, Im § 309 Abs. 1 entfällt nach dem Wort „abweichen“ das Klammerzitat.
Novellierungsanordnung 108, Im § 322 wird die Wendung das nach §307 vorgelesene Erkenntnis des Gerichtshofes zweiter Instanz durch die Wendung den gemäß §244 Absatz , vorgelesenen Beschluss des Oberlandesgerichts ersetzt.
Novellierungsanordnung 109, Im § 323 Abs. 2 werden das Zitat „§ 166a“ durch das Zitat „§ 162“ und das Wort „Parteien“ durch das Wort „Beteiligten“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 110, Im § 326 wird im zweiten Satz das Wort „Gerichtshof“ durch das Wort „Schwurgerichtshof“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.
Novellierungsanordnung 111, Im § 343 Abs. 1 wird das Wort „Gerichtshofes“ durch das Wort „Schwurgerichtshofs“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 112, § 345 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Z 1 wird das Klammerzitat „(§§ 67, 68)“ durch das Klammerzitat „(§§ 43 und 46)“ ersetzt.
b) Z 3 lautet:
c) Z 4 lautet:
d) Im Abs. 1 Z 5 wird die Wendung „ein gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefälltes Zwischenerkenntnis“ durch die Wendung „einen gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefassten Beschluss“ ersetzt.
e) In der Z 12a wird das Zitat „§ 90b“ durch das Zitat „§ 199“ ersetzt;
f) Dem Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„§ 282 Abs. 2 gilt sinngemäß.“
Novellierungsanordnung 113, Im § 347 werden die Wendung „Gerichtshof erster Instanz“ durch die Wendung „Landesgericht“ und die Wendung „den Gerichtshof zweiter Instanz“ durch die Wendung „das Oberlandesgericht“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 114, Im § 349 Abs. 1 und im § 351 wird das Wort „Gerichtshofes“ jeweils durch das Wort „Landesgerichts“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 115, An die Stelle der Überschrift des römisch XX. Hauptstückes tritt folgende Überschrift:
„16. Hauptstück
Wiederaufnahme und Erneuerung des Strafverfahrens sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“
Novellierungsanordnung 116, § 352 lautet:
Novellierungsanordnung 117, Im § 353 Z 1 wird die Wendung „Fälschung einer Urkunde oder durch falsches Zeugnis oder Bestechung oder eine sonstige strafbare Handlung“ durch die Wendung „Urkundenfälschung oder durch falsche Beweisaussage, Bestechung oder eine sonstige Straftat“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 118, Im § 354 werden die Wendung „der Staatsanwalt“ durch die Wendung „die Staatsanwaltschaft“ und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 119, § 355 lautet:
Die Staatsanwaltschaft oder der Privatankläger kann die Wiederaufnahme des Strafverfahrens wegen einer Handlung, hinsichtlich der der Angeklagte rechtskräftig freigesprochen worden ist, nur aus den in § 352 Abs. 1 genannten Gründen beantragen.“
Novellierungsanordnung 120, Im § 356 werden die Wendung Der Staatsanwalt durch die Wendung Die Staatsanwaltschaft und das Zitat §355 durch das Zitat §352 Absatz , ersetzt.
Novellierungsanordnung 121, § 357 lautet:
Novellierungsanordnung 122, § 358 lautet:
Novellierungsanordnung 123, § 359 entfällt.
Novellierungsanordnung 124, § 361 entfällt.
Novellierungsanordnung 125, Im § 362 Abs. 4 wird die Wendung „sind die §§ 358 und 359“ durch die Wendung „ist § 358“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 126, § 363 lautet:
Das Hauptverfahren kann unabhängig von den Voraussetzungen der Wiederaufnahme durchgeführt werden, wenn der zur Klage noch berechtigte Privatankläger die Anklage einbringt, während im früheren Verfahren die Einstellung oder ein freisprechendes Urteil lediglich wegen Mangels des nach dem Gesetz erforderlichen Antrages eines Opfers (§ 71) erfolgt ist.“
Novellierungsanordnung 127, Im § 363b Abs. 3 und im § 363c Abs. 2 wird die Wendung „Gericht erster oder zweiter Instanz“ jeweils durch die Wendung „Landesgericht oder Oberlandesgericht“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 128, § 364 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 wird die Wendung dem Beschuldigten, gegen die Versäumung der im §46 Absatz , angeführten Verfahrenshandlungen ist dem Privatankläger durch die Wendung den Beteiligten des Verfahrens ersetzt.
b) Im Abs. 2 entfällt die Z 1.
c) Im Abs. 3 wird das Wort „Gerichtshof“ durch das Wort „Gericht“ ersetzt;
d) Abs. 5 entfällt.
Novellierungsanordnung 129, An die Stelle der Überschrift des römisch 21 . Hauptstückes tritt die Überschrift:
„17. Hauptstück
Verfahren über privatrechtliche Ansprüche“
Novellierungsanordnung 130, § 365 entfällt.
Novellierungsanordnung 131, § 366 lautet:
Novellierungsanordnung 132, § 367 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 werden das Wort „Privatbeteiligten“ durch das Wort „Opfer“ und das Wort „Gerichtshof“ durch das Wort „das Gericht“ ersetzt.
b) Der Eingang des Abs. 2 lautet:
„Ein solcher Gegenstand kann auch vor diesem Zeitpunkt auf Antrag des Opfers nach Anhörung des Beschuldigten und der übrigen Beteiligten, und zwar im Hauptverfahren durch das erkennende Gericht, im Ermittlungsverfahren jedoch durch die Staatsanwaltschaft zurückgestellt werden, wenn“
Novellierungsanordnung 133, Im § 368 wird das Wort „Geschädigten“ durch das Wort „Opfern“ und die Worte „der Geschädigte“ durch das Wort „das Opfer“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 134, Im § 369 Abs. 1 wird das Wort „Geschädigten“ durch das Wort „Opfer“ und im Abs. 2 die Worte „dass der Geschädigte“ durch die Worte „dass das Opfer“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 135, Im § 371 Abs. 2 wird das Klammerzitat (§5) durch das Klammerzitat (§§15 und 69 Absatz ,) ersetzt.
Novellierungsanordnung 136, § 373a wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 wird die Wendung „den Verletzten“ durch die Wendung „das Opfer“ ersetzt.
b) Im Abs. 3 wird die Wendung „den Geschädigten“ durch die Wendung „das Opfer“ ersetzt.
c) Im Abs. 8 werden die Wendung „den übergeordneten Gerichtshof“ durch die Wendung „das übergeordnete Gericht“ und die Wendung „den Präsidenten des Gerichtshofes zweiter Instanz“ durch die Wendung „die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien“ ersetzt.
d) In den Abs. 9 und 10 wird jeweils die Wendung „den Präsidenten des Gerichtshofes zweiter Instanz“ durch „die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 137, Im § 373b werden die Wendung „dem durch eine strafbare Handlung Geschädigten“ durch die Wendung „oder eines Verfalls nach § 20b StGB dem Opfer“ die Worte „der Geschädigte“ durch die Worte „das Opfer“ und das Wort „Geldbetrag“ durch das Wort „Vermögenswert“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 138, § 375 lautet:
Novellierungsanordnung 139, Im § 377 werden im ersten Satz nach dem Wort „Verderbens“ die Worte „oder eines sonstigen raschen Wertverlusts“ eingefügt und im dritten Satz das Wort „umständliche“ durch das Wort „genaue“ sowie die Wendung „Kaufschillings den Akten beizulegen“ durch die Wendung „Kaufpreises auf die im § 376 beschriebene Weise zu veröffentlichen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 140, Im § 378 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Abs. 2.
Novellierungsanordnung 141, An die Stelle der Überschrift des römisch 22 . Hauptstückes tritt die Überschrift:
„18. Hauptstück
Kosten des Strafverfahrens“
Novellierungsanordnung 142, Im § 380 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Abs. 2.
Novellierungsanordnung 143, § 381 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Z 1 lautet:
b) Im Abs. 1 Z 5 lautet der erste Halbsatz:
die Kosten einer Sicherstellung, einer Auskunft über Bankkonten und über Bankgeschäfte oder der Beschlagnahme von Briefen, der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung und der Überwachung von Nachrichten gemäß §§111 Absatz ,, 116 Absatz , letzter Satz und 138 Absatz ,,
c) Im Abs. 1 Z 8 wird das Wort „Parteienvertreter“ durch das Wort „Vertreter“ ersetzt.
d) Im Abs. 1 lautet die Z 9:
e) im Abs. 3 werden in der Z 1 das Wort „Geschworenengerichten“ durch die Wendung „dem Landesgericht als Geschworenengericht“, in der Z 2 das Wort „Schöffengerichten“ durch die Wendung „dem Landesgericht als Schöffengericht“ und in der Z 3 die Wendung „Gerichtshofes erster Instanz“ durch die Wendung „dem Landesgericht“ sowie in der Z 4 die Wendung „den Bezirksgerichten“ durch die Wendung „dem Bezirksgericht“ ersetzt.
f) Im Abs. 4 wird das Wort „Gerichtshof“ durch das Wort „Landesgericht“ ersetzt.
g) Im Absatz 5, wird nach dem Wort Pauschalkostenbeitrages die Wendung gemäß Absatz 3, eingefügt.
h) Nach dem Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:
i) Im Abs. 7 wird die Wendung „Kosten der Verwahrungs- und Untersuchungshaft“ durch die Wendung „durch eine Festnahme verursachten Kosten und die Kosten der Untersuchungshaft“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 144, § 382 lautet:
Die Gebühren der Organe der Kriminalpolizei für die Anfertigung von Kopien für Zwecke der Akteneinsicht, Zustellungen, Ladungen, Bewachung oder Beförderung des Beschuldigten oder anderer Personen werden durch besondere bundesgesetzliche Bestimmungen geregelt.“
Novellierungsanordnung 145, § 388 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 entfällt das Klammerzitat (§§90d Absatz und 90f Absatz ,) .
b) Im Abs. 2 werden die Wendung „der Staatsanwalt“ durch die Wendung „die Staatsanwaltschaft“ und das Wort „Verdächtige“ durch das Wort „Beschuldigte“ ersetzt und entfällt das Wort „außergerichtlichen“.
c) Im Abs. 3 wird das Wort „Verdächtigen“ durch „Beschuldigten“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 146, § 389 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 und Abs. 2 lauten:
b) Im Abs. 3 werden die Worte „der Gerichtshof“ durch die Worte „das Gericht“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 147, Im § 390 Abs. 1 werden die Wendung ein verurteilendes Erkenntnis durch die Wendung durch einen Schuldspruch, das Zitat §48 durch das Zitat §72 und die Zahl römisch IX a durch 11 ersetzt.
Novellierungsanordnung 148, § 392 entfällt.
Novellierungsanordnung 149, § 393 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1a wird das Zitat §41 Absatz , durch das Zitat §61 Absatz , ersetzt.
b) Im Abs. 2 werden das Zitat §41 Absatz , durch das Zitat §61 Absatz und das Zitat §38a Absatz , durch das Zitat §56 Absatz , dritter Satz ersetzt.
c) Abs. 3 entfällt.
d) In Abs. 4 wird das Klammerzitat „(§ 48)“ durch das Klammerzitat „(§ 72)“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 150, § 393a wird wie folgt geändert:
a) Im Eingang des Abs. 1 werden das Klammerzitat (§48) durch das Klammerzitat (§72) und das Zitat §41 Absatz , durch das Zitat §61 Absatz , ersetzt.
b) Im Abs. 1 Z 1 werden das Wort „Geschworenengerichten“ durch die Wendung „Landesgerichten als Geschworenengericht“, in der Z 2 das Wort „Schöffengerichten“ durch die Wendung „Landesgerichten als Schöffengericht“ und in der Z 3 die Wendung „Gerichtshofes erster Instanz“ durch das Wort „Landesgerichts“ ersetzt.
c) Im Abs. 2 wird das Klammerzitat (§41 Absatz , Z1 und 2) durch das Klammerzitat (§61 Absatz , Z4 und 5) ersetzt.
d) Abs. 5 lautet:
Novellierungsanordnung 151, Im § 394 wird die Wendung „dem Vertreter der Partei“ durch die Wendung „dem Verteidiger oder dem Vertreter gemäß § 73“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 152, § 395 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 lautet der erste Satz:
„Wird über die Höhe der gemäß § 393 Abs. 4 zu ersetzenden Kosten keine Einigung erzielt, so hat das Gericht, das in erster Instanz entschieden hat, auf Antrag eines der Beteiligten die zu ersetzenden Kosten mit Beschluss zu bestimmen.“
b) Abs. 3 entfällt.
c) Abs. 4 lautet:
Novellierungsanordnung 153, § 395a entfällt.
Novellierungsanordnung 154, An die Stelle der Überschrift des römisch 23 . Hauptstückes tritt die Überschrift:
„19. Hauptstück
Vollstreckung der Urteile“
Novellierungsanordnung 155, Dem § 396 wird folgender Abs. 3 angefügt:
Novellierungsanordnung 156, § 399 lautet:
Jedes Urteil gegen einen Beamten (§ 74 Abs. 1 Z 4 StGB) ist, sobald es rechtskräftig wurde, dem Leiter der Dienststelle bekannt zu machen.“
Novellierungsanordnung 157, § 400 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 entfällt der zweite Satz.
b) Im Abs. 2 werden die Zitate (§270 Absatz ,) und §270 Absatz , durch die Zitate (§270 Absatz ,) und §270 Absatz , ersetzt.
Novellierungsanordnung 158, Im § 408 Abs. 1 wird die Wendung „sonst Betroffene (§ 444)“ durch die Wendung „der Haftungsbeteiligte (§ 64)“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 159, § 409a Abs. 5 entfällt.
Novellierungsanordnung 160, § 410 Abs. 2 entfällt.
Novellierungsanordnung 161, An die Stelle der Überschrift des römisch 24 . Hauptstückes tritt die Überschrift:
Novellierungsanordnung 162, Der römisch eins. Abschnitt mit den §§ 412 bis 420 entfällt.
Novellierungsanordnung 163, Die Überschrift des römisch II Abschnittes vor § 427 wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„Abwesenheitsverfahren“
Novellierungsanordnung 164, § 427 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 und 2 lauten:
b) Im Abs. 3 werden die Wendung „Gerichtshof erster Instanz“ durch das Wort „Landesgericht“, die Wendung „der Gerichtshof zweiter Instanz nach Anhörung des Oberstaatsanwaltes“ durch die Wendung „das Oberlandesgericht nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft“ und im sechsten Satz das Wort „er“ durch das Wort „es“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 165, An die Stelle der Überschrift des römisch 25 . Hauptstückes tritt die Überschrift:
Novellierungsanordnung 166, § 429 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 erster Satz werden die Worte „der Ankläger“ durch die Worte „die Staatsanwaltschaft“ ersetzt und im zweiten Satz nach dem Wort „Anklageschrift“ das Klammerzitat „(§§ 210 bis 215)“ eingefügt.
b) Im Abs. 2 lautet der Einleitungssatz:
„Für das Ermittlungsverfahren gelten folgende Besonderheiten:“
c) Abs. 2 Z 1 lautet:
d) Abs. 2 Z 3 lautet:
e) Abs. 2 Z 4 lautet:
f) Im Abs. 4 wird das Zitat §180 Absatz , oder 7 durch das Zitat §173 Absatz und 6 ersetzt.
g) Im Abs. 5 wird das Zitat „§§ 179 bis 182, 193 und 194“ durch das Zitat „§§ 172 bis 178“ ersetzt; der letzte Halbsatz im ersten Satz entfällt.
Novellierungsanordnung 167, § 430 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 wird das Wort „Schöffengericht“ durch die Worte „Landesgericht als Schöffengericht“ ersetzt.
b) Im Abs. 2 werden die Zahlen römisch XVIII. und römisch XIX. durch die Zahlen 14. und 15. ersetzt.
c) Im Abs. 5 werden die Wendung „in der Voruntersuchung“ durch die Wendung „im Ermittlungsverfahren“ ersetzt und nach dem Wort „verlesen“ folgende Wendung eingefügt „oder die Ton- oder Bildaufnahme einer solchen Vernehmung vorzuführen“.
Novellierungsanordnung 168, § 431 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 wird die Wendung „von der Anordnung der Hauptverhandlung zu benachrichtigen“ durch die Wendung „zur Hauptverhandlung zu laden“ ersetzt.
b) Im Abs. 2 werden das Klammerzitat „(§§ 208 bis 210)“ durch das Klammerzitat „(§§ 212 bis 215)“ und das Wort „eröffnet“ durch die Worte „bekannt gemacht“ ersetzt.
c) Im Abs. 3 wird das Wort „Benachrichtigung“ durch das Wort „Ladung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 169, § 433 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 wird das Klammerzitat (§282) durch das Klammerzitat (§282 Absatz ,) ersetzt.
b) Im Abs. 2 wird die Zahl römisch XX durch die Zahl 16 ersetzt.
Novellierungsanordnung 170, § 434 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 werden das Wort „Parteien“ durch die Wendung „Staatsanwaltschaft und den Betroffenen“ und das Wort „Nichtzuständigkeit“ durch das Wort „Unzuständigkeit“ersetzt.
b) Im Abs. 2 werden die Worte „Der Ankläger“ durch die Worte „Die Staatsanwaltschaft“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 171, § 436 lautet:
Für das Ermittlungsverfahren gelten im Fall des § 21 Abs. 2 StGB die im § 429 Abs. 2 Z 1 bis 3 geregelten Besonderheiten.“
Novellierungsanordnung 172, Im § 437 werden die Worte „der Ankläger“ durch die Worte „die Staatsanwaltschaft“ und das Wort „er“ durch das Wort „es“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 173, Im § 438 wird das Klammerzitat (§180 Absatz , oder 7) durch das Klammerzitat (§173 Absatz und 6) und die Worte einem gerichtlichen Gefangenenhaus durch das Wort einer Justizanstalt ersetzt.
Novellierungsanordnung 174, Im § 441 Abs. 1 werden die Worte „der Ankläger“ durch die Worte „die Staatsanwaltschaft“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 175, Im § 442 wird das Zitat §180 Absatz , durch das Zitat §173 Absatz , ersetzt.
Novellierungsanordnung 176, § 443 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 2 erster Satz wird die Wendung „einfacher zusätzlicher Erhebungen“ durch die Wendung „von Beweisaufnahmen, die die Entscheidung in der Schuld- und Straffrage nicht erheblich verzögern,“ ersetzt.
b) Im Abs. 3 wird die Wendung „sonst von der Anordnung Betroffenen (§ 444)“ durch die Wendung „Haftungsbeteiligten (§§ 64, 444)“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 177, § 444 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:
b) Im Abs. 2 wird die Wendung die in Absatz , erwähnten Personen durch das Wort Haftungsbeteiligte ersetzt.
Novellierungsanordnung 178, Im § 445 Abs. 2 wird im ersten Satz die Wendung „der Gerichtshof erster Instanz“ durch die Wendung „das Landesgericht“, und im zweiten Satz die Wendung „Der Gerichtshof erster Instanz“ durch die Wendung „Das Landesgericht“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 179, § 445a wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 wird jeweils das Wort „Betroffenen“ durch das Wort „Haftungsbeteiligten“ ersetzt.
b) Abs. 2 entfällt:
Novellierungsanordnung 180, Im § 446 wird das Wort „Beschuldigte“ durch das Wort „Angeklagte“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 181, An die Stelle der Überschrift des römisch 26 . Hauptstückes tritt die Überschrift:
Novellierungsanordnung 182, § 447 lautet:
Für das Hauptverfahren vor dem Bezirksgericht gelten die Bestimmungen für das Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.“
Novellierungsanordnung 183, Der Unterabschnitt römisch eins. mit den Bestimmungen der §§ 448 und 449 entfällt.
Novellierungsanordnung 184, Die Überschrift vor § 450 lautet:
„1. Abschnitt
Hauptverfahren“
Novellierungsanordnung 185, § 450 lautet:
Ist das Bezirksgericht der Ansicht, dass das Landesgericht zuständig sei, so hat es vor Anordnung der Hauptverhandlung seine sachliche Unzuständigkeit mit Beschluss auszusprechen. Sobald die Entscheidung rechtswirksam geworden ist, hat der Ankläger die für die Fortführung des Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellen.“
Novellierungsanordnung 186, § 451 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 werden der erste und zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Der Strafantrag (§ 210 Abs. 1) hat die im § 211 Abs. 1 angeführten Angaben zu enthalten.“
b) Abs. 4 entfällt.
Novellierungsanordnung 187, §§ 452 und 454 entfallen.
Novellierungsanordnung 188, § 455 lautet:
Novellierungsanordnung 189, § 456 lautet:
In Privatanklagesachen ist die Öffentlichkeit auch auszuschließen, wenn der Ankläger einem darauf gerichteten Antrag des Angeklagten nicht entgegen tritt.“
Novellierungsanordnung 190, § 457 lautet:
Hat der Angeklagte keinen Verteidiger, so nimmt er dessen Rechte im Hauptverfahren selbst wahr.“
Novellierungsanordnung 191, § 458 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 entfällt.
b) Abs. 2 lautet:
c) Im Abs. 5 wird die Zahl römisch XVIII durch die Zahl 14 ersetzt.
Novellierungsanordnung 192, § 459 entfällt.
Novellierungsanordnung 193, Die Überschrift vor § 463 lautet:
Novellierungsanordnung 194, Im § 463 wird die Wendung „den Gerichtshof erster Instanz“ durch die Wendung „das Landesgericht“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 195, § 465 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 werden das Wort „Vormund“ jeweils durch die Worte „gesetzlichen Vertreter“ und die Wendung „Der öffentliche Ankläger“ durch die Wendung „Die Staatsanwaltschaft“ ersetzt.
b) Im Abs. 3 wird nach dem Wort wegen folgende Wendung eingefügt: Nichtigkeit unter den in §282 Absatz , geregelten Voraussetzungen und wegen.
Novellierungsanordnung 196, § 466 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 werden der zweite und dritte Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„§ 57 Abs. 2 gilt auch für einen Verzicht gegen einen gemeinsam mit dem Urteil verkündeten Beschluss nach den §§ 494 und 494a.“
b) Im Abs. 5 wird die Wendung „des Staatsanwaltes“ durch die Wendung „der Staatsanwaltschaft“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 197, § 467 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 2 werden die Wendung „durch welche Punkte des Erkenntnisses“ durch die Wendung „durch welchen Ausspruch“ und die Wendung „Gerichtshof erster Instanz“ durch die Wendung „Landesgericht“ ersetzt.
b) Im Abs. 5 wird die Wendung „Gerichtshof erster Instanz“ durch die Wendung „Landesgericht“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 198, § 468 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 Z 1 wird das Klammerzitat „(§§ 67 und 68)“ durch das Klammerzitat „(§§ 43 und 46)“ ersetzt.
b) Im Abs. 1 Z 2 wird die Wendung „Gerichtshof erster Instanz oder des Geschworenengerichtes“ durch das Wort „Landesgerichts“ ersetzt.
c) Im Abs. 1 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:
c) Im Abs. 1 Z 3 lautet das Klammerzitat (§§126 Absatz ,, 140 Absatz ,, 144 Absatz ,, 155 Absatz ,, 157 Absatz und 159 Absatz ,, 221 Absatz , (455 Absatz ,), 228, 250, 252, 260, 271, 427 sowie 439 Absatz und 2).
d) Im Abs. 2 wird die Wendung im §281 durch die Wendung in den §§281 und 282 Absatz , ersetzt.
Novellierungsanordnung 199, In § 469 werden die Wendung „Der Gerichtshof“ durch die Wendung „Das Landesgericht“ und die Wendung „der Staatsanwalt“ durch die Wendung „die Staatsanwaltschaft“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 200, In § 470 wird wie folgt geändert:
a) Im Einleitungssatz wird die Wendung „der Gerichtshof“ durch die Wendung „das Landesgericht“ ersetzt.
b) In der Z 2 wird die Wendung „den zuständigen Gerichtshof“ durch die Wendung „das zuständige Landesgericht“ ersetzt.
c) In der Z 3 wird die Zahl römisch IX a durch die Zahl 11 ersetzt.
Novellierungsanordnung 201, § 471 lautet:
Für die Anberaumung und Durchführung des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung sowie für die Entscheidung über die Berufung gelten §§ 286 Abs. 1, 287, 288 Abs. 2 Z 3 erster Satz, 289, 290, 293 Abs. 4, 294, 295 sowie 296a sinngemäß, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.“
Novellierungsanordnung 202, § 472 entfällt.
Novellierungsanordnung 203, § 473 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:
b) Im Abs. 2 und im Abs. 5 wird jeweils die Wendung „der Gerichtshof“ durch die Wendung „das Landesgericht“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 204, § 474 lautet:
Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erkennt das Landesgericht in der Sache selbst nach den für das Landesgericht als Schöffengericht geltenden Bestimmungen, es sei denn, dass die Berufung als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen wird oder sich das angerufene Landesgericht für unzuständig erklärt.“
Novellierungsanordnung 205, § 475 wird wie folgt geändert:
a) In den Abs. 1, 3 und 4 wird die Wendung „der Gerichtshof“ durch die Wendung „das Landesgericht“ ersetzt.
b) Im Abs. 2 lautet der zweite Satz:
„Für das weitere Verfahren gilt § 263 Abs. 4 sinngemäß.“
c) Im Abs. 4 wird die Wendung römisch IX a. Hauptstück (§90b) durch die Wendung 11. Hauptstück (§199) ersetzt.
Novellierungsanordnung 206, § 477 entfällt.
Novellierungsanordnung 207, § 478 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 wird die Wendung „§ 459 über Ausbleiben des Angeklagten erlassen wurde“ durch die Wendung „§ 427 in Abwesenheit des Angeklagten verkündet wurde“ ersetzt.
b) Im Abs. 2 werden die Wendung den Gerichtshof erster Instanz durch die Wendung das Landesgericht (§31 Absatz , Z1) und die Zahl 472 durch die Zahl 474 ersetzt.“
c) Im Abs. 3 wird die Wendung „der Gerichtshof“ durch die Wendung „das Landesgericht“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 208, Im § 479 wird die Wendung „der Gerichtshöfe erster Instanz“ durch die Wendung „der Landesgerichte“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 209, § 480 lautet:
Für die Wiederaufnahme und die Erneuerung des Strafverfahrens sowie für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten die im 16. Hauptstück enthaltenen Bestimmungen. In den Fällen der §§ 353 bis 356 entscheidet das Bezirksgericht über die Bewilligung der Wiederaufnahme.“
Novellierungsanordnung 210, § 481 entfällt.
Novellierungsanordnung 211, An die Stelle der Überschrift des römisch 27 . Hauptstückes tritt folgende Überschrift:
Novellierungsanordnung 212, § 483 entfällt.
Novellierungsanordnung 213, § 484 lautet:
Der Strafantrag (§ 210 Abs. 1) hat die im § 211 Abs. 1 angeführten Angaben zu enthalten und jene Beweise zu bezeichnen, deren Aufnahme in der Hauptverhandlung beantragt wird. Das Gericht hat den Strafantrag dem Angeklagten, gegebenenfalls samt einer Rechtsbelehrung gemäß § 50, insbesondere der Information, ob ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben ist, unverzüglich zuzustellen. § 213 Abs. 3 gilt sinngemäß.“
Novellierungsanordnung 214, § 485 lautet:
Novellierungsanordnung 215, §§ 486 und 487 entfallen.
Novellierungsanordnung 216, § 488 lautet:
Novellierungsanordnung 217, § 489 lautet:
Novellierungsanordnung 218, § 490 lautet:
Für die Wiederaufnahme und die Erneuerung des Strafverfahrens sowie für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten die im 16. Hauptstück enthaltenen Bestimmungen. In den Fällen der §§ 353 bis 356 entscheidet das Landesgericht als Einzelrichter über die Bewilligung der Wiederaufnahme.“
Novellierungsanordnung 219, § 491 entfällt.
Novellierungsanordnung 220, Die Überschrift des römisch 28 . Hauptstückes lautet:
Novellierungsanordnung 221, Im § 494a Abs. 2 wird die Wendung „beim Gerichtshof erster Instanz“ durch die Wendung „beim Landesgericht“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 222, § 496 wird wie folgt geändert:
Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die bedingte Nachsicht einer Strafe oder eines Strafteils widerrufen werde, und der Verurteilte aus diesem Grund flüchten werde (§ 173 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3), ist seine Festnahme zulässig, zu der die Kriminalpolizei von sich aus berechtigt ist, wenn wegen Gefahr im Verzug eine Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Für das weitere Verfahren gelten die im 9. Hauptstück enthaltenen Bestimmungen sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Haftfrist einen Monat beträgt. Über drei Monate hinaus darf die Haft in keinem Fall aufrecht erhalten werden.“
Novellierungsanordnung 223, § 498 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 entfällt.
b) Im Abs. 2 wird der zweite bis sechste Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Im Fall der mündlichen Verkündung gilt § 86 Abs. 2 und 3. In diesem Fall läuft die Frist zur Erhebung der Beschwerde ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung. Eine rechtzeitig erhobene Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, dass sie gegen einen Beschluss gemäß § 496 gerichtet ist.“
c) Im Abs. 3 letzter Halbsatz werden das Wort „der“ durch das Wort „das“ und das Wort „Gerichtshof“ durch das Wort „Gericht“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 224, An die Stelle der Überschrift des römisch 29 . Hauptstückes tritt die Überschrift:
„25. Hauptstück
Ausübung der Strafgerichtsbarkeit über Soldaten im Frieden“
Novellierungsanordnung 225, § 501 lautet:
Novellierungsanordnung 226, § 502 wird wie folgt geändert:
a) Im Eingang des Abs. 1 wird die Wendung „vorläufige Verwahrung (§ 177) des einer strafbaren Handlung Verdächtigen zum Zwecke der Vorführung vor den Untersuchungsrichter“ durch die Wendung „Festnahme (§ 170) des Beschuldigten“ ersetzt.
b) Im Abs. 1 Z 1 wird das Wort „Verdächtige“ durch das Wort „Beschuldigte“ ersetzt.
c) Abs. 1 Z 2 lautet:
d) Im Abs. 2 wird die Wendung §177 Absatz bis 4 gilt durch die Wendung §§170 Absatz und 172 gelten ersetzt.
Novellierungsanordnung 227, § 503 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 wird die Wendung „Verhaftung oder Enthaftung“ durch die Wendung „Festnahme oder Freilassung“ ersetzt.
b) Im Abs. 4 wird die Wendung „einem gerichtlichen Gefangenenhaus“ durch die Wendung „einer Justizanstalt“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 228, Im § 504 wird die Wendung „Gerichte und Sicherheitsbehörden und ihre Organe“ durch die Wendung „Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 229, Im § 505 werden die Wendung „gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen“ durch die Wendung „Anordnungen, Entscheidungen und sonstige Schriftstücke“ und die Wendung „ohne ein besonderes darauf gerichtetes Ersuchen dem Gericht“ durch die Wendung „von Amts wegen zum Termin“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 230, § 506 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 entfällt das Klammerzitat.
b) Abs. 2 lautet:
Novellierungsanordnung 231, Die Überschrift des römisch 30 . Hauptstückes lautet:
Novellierungsanordnung 232, Im § 513 wird die Wendung „für Amtshandlungen der Verwaltungsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege geltenden Vorschriften“ durch die Wendung „Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 233, Im § 514 wird vor dem Wort „am“ folgende Wendung eingefügt „und des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 93/2007,“.
Novellierungsanordnung 234, § 516 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 wird nach dem Wort „Strafprozessreformgesetz“ die Wendung „und das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 93/2007,“ eingefügt.
b) Folgender Abs. 4 wird angefügt:
Das Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 56/2006 wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, § 42 samt Überschrift entfällt.
Novellierungsanordnung 2, § 58 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 Z 2 lautet:
b) Dem Abs. 3 wird folgende Z 4 angefügt:
c) Im Abs. 4 entfällt die Wendung „, auf Antrag“.
Novellierungsanordnung 3, Im § 64 Abs. 1 Z 3 entfallen vor dem Klammerzitat die Worte „vor Gericht“ und wird nach dem Klammerzitat „(§ 289)“ die Wendung „in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung oder“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 4, § 107a Abs. 3 entfällt.
Novellierungsanordnung 5, Paragraph 117, wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 2 wird die Wendung „der öffentliche Ankläger“durch die Wendung „die Staatsanwaltschaft“ ersetzt.
b) Im Absatz 3, wird die Wendung vom öffentlichen Ankläger durch die Wendung von der Staatsanwaltschaft ersetzt.
c) Im Absatz 4, wird im zweiten Satz die Wendung der öffentliche Anklägerdurch die Wendung die Staatsanwaltschaft ersetzt; der letzte Satz entfällt.
Novellierungsanordnung 6, Im § 118 Abs. 4 wird die Wendung „der öffentliche Ankläger“ durch die Wendung „die Staatsanwaltschaft“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 7, In den §§ 195 Abs. 3, 196 Abs. 2, 218 Abs. 3 und 318 Abs. 1 wird die Wendung „auf Antrag“ durch die Wendung „mit Ermächtigung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 8, In § 287 Abs. 2 entfällt die Wendung „, auf Antrag“.
Novellierungsanordnung 9, In der Überschrift vor § 288 entfallen die Worte „vor Gericht“.
Novellierungsanordnung 10, § 288 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Novellierungsanordnung 11, Im § 289 wird nach dem Wort Wer folgende Wendung eingefügt: außer in den Fällen des §288 Absatz und 4.
Novellierungsanordnung 12, In §§ 290 Abs. 1 und Abs. 1a und 299 Abs. 4 wird das Wort „strafgerichtlicher“ durch das Wort „strafrechtlicher“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 13, Im § 292 Abs. 1 entfallen die Worte „vor Gericht“.
Novellierungsanordnung 14, In den §§ 293 Abs. 1 und 295 wird jeweils nach der Wendung „verwaltungsbehördliches Verfahren“ die Wendung „oder in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 15, Im § 296 wird die Wendung „Gericht oder der Verwaltungsbehörde“ durch die Wendung „Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Verwaltungsbehörde oder der Kriminalpolizei (§ 18 StPO)“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 16, Im § 301 Abs. 3 werden die Worte einer Telekommunikation durch die Worte von Nachrichten und das Klammerzitat (§149m Absatz , StPO) durch das Klammerzitat (§145 Absatz , StPO) ersetzt.
Das Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988 über die Rechtspflege bei Jugendstraftaten (Jugendgerichtsgesetz 1988 – JGG), Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2006 wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, §§ 2 und 3 werden aufgehoben.
Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) An das Ende der Z 1 wird das Wort „oder“ angefügt.
b) Am Ende der Z 2 tritt an die Stelle des Beistrichs ein Punkt; das Wort „oder“ entfällt.
c) Die Z 3 entfällt.
Novellierungsanordnung 3, Im § 5 Z 7 wird die Wendung „§ 42 StGB“ durch die Wendung „§ 191 StPO“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, § 6 lautet:
Novellierungsanordnung 5, § 7 samt Überschrift lautet:
Novellierungsanordnung 6, Nach dem § 7 wird folgender § 8 samt Überschrift eingefügt:
Novellierungsanordnung 7, § 27 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 wird die Wortfolge „Landesgericht als“ vor dem Wort „Geschworenengericht“ eingefügt.
b) Im Abs. 1 Z 1 wird die Wendung §14 Absatz , Z1 bis 10 StPO durch die Wendung §31 Absatz , Z2 bis 12 StPOersetzt.
c) Abs. 2 hat zu lauten:
Novellierungsanordnung 8, § 29 hat zu lauten:
Für Jugendstrafsachen ist die Staatsanwaltschaft (§ 25 StPO) oder das Gericht (§ 36 StPO) örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Beschuldigte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens (§ 1 Abs. 2 StPO) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte.“
Novellierungsanordnung 9, § 32 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:
b) Abs. 3 lautet:
Novellierungsanordnung 10, § 33 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:
b) Abs. 2 lautet:
c) Abs. 3 lautet:
d) In Abs. 6 wird die Wortfolge „§ 25 des Suchtgiftgesetzes 1951“ durch die Wortfolge „§ 24 des Suchtmittelgesetzes (SMG)“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 11, § 34 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 hat zu lauten:
b) In Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „strafbaren Handlung“ durch die Wortfolge „Straftat“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 12, § 35 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift hat zu lauten:
b) In Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten:
„Wenn und sobald der Zweck der Festnahme (§§ 170 bis 172 StPO) oder der Untersuchungshaft (§ 173 StPO) durch familienrechtliche Verfügungen, allenfalls in Verbindung mit einem gelinderen Mittel (§§ 172 Abs. 2 und 173 Abs. 5 StPO), erreicht werden kann oder bereits erreicht ist, ist der Jugendliche freizulassen.“
c) Im Abs. 3 wird die Wendung „Schöffengerichtes oder des Geschworenengerichtes“ durch die Wendung „des Landesgerichts als Schöffen- oder Geschworenengericht“ ersetzt.
d) Im Abs. 4 wird das Wort „Anhaltung“ durch das Wort „Festnahme“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 13, § 36 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 wird im ersten Satz die Wendung „des Gefangenenhaus“ durch die Wendung „der Justizanstalt“ und im zweiten Satz das Wort „Anhaltung“ durch das Wort „Festnahme“ ersetzt.
b) Abs. 2 lautet:
Novellierungsanordnung 14, § 37 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:
b) Abs. 3 lautet:
Novellierungsanordnung 15, § 38 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 hat zu lauten:
b) Absatz 2, lautet:
c) Im Abs. 5 Z 2 wird die Wendung „in der Hauptverhandlung“ durch die Wendung „zu den in § 49 Z 10 StPO genannten Beweisaufnahmen und Verhandlungen“ ersetzt.
d) Im Abs. 6 wird die Wendung „vom Gericht angeordneten Untersuchungshandlung oder zur Hauptverhandlung“ durch die Wendung „im § 49 Z 10 StPO genannte Beweisaufnahme und Verhandlung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 16, § 39 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung (1) sowie die Absätze 2 und 3 entfallen; die Wendung §41 Absatz , StPO wird durch die Wendung §61 Absatz , StPO und die Wendung Gerichtshöfen und den Geschworenengerichten durch das Wort Landesgerichten ersetzt.
b) Z 2 lautet:
Novellierungsanordnung 17, Im § 40 wird die Wendung „der Hauptverhandlung“ durch die Wendung „den in § 49 Z 10 StPO genannten Beweisaufnahmen und Verhandlungen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 18, § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 hat der letzte Satz zu lauten:
„In Zweifelsfällen ist die Untersuchung des Beschuldigten durch einen Arzt, Psychologen oder Psychotherapeuten anzuordnen.“
b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „der Staatsanwalt“ durch die Wortfolge„die Staatsanwaltschaft“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 19, § 44 lautet:
Novellierungsanordnung 20, § 45 Abs. 2 lautet:
Novellierungsanordnung 21, Paragraph 46, Absatz eins, lautet:
Novellierungsanordnung 22, § 48 wird wie folgt geändert:
a) In der Z 2 entfällt das Wort „außergerichtlichen“.
b) In der Z 3 wird nach dem Wort „Vorschläge“ die Wendung „an das Pflegschaftsgericht oder den Jugendwohlfahrtsträger“ eingefügt.
c) In der Z 4 wird die Wendung Verhängung und Aufrechterhaltung der Verwahrungs- und Untersuchungshaft über den Beschuldigten durch die Wendung Freilassung des Beschuldigten gemäß §35 Absatz , ersetzt.
Novellierungsanordnung 23, In § 49 Abs. 2 wird die Wortfolge „Gerichtshöfe erster Instanz“ durch das Wort „Landesgerichte“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 24, § 50 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 2 zweiter Satz wird die Wendung „Die Gerichte“ durch die Wendung „Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte“ ersetzt.
b) Im Abs. 3 wird das Zitat §74 Z4 durch das Zitat §74 Absatz , Z4 ersetzt.
Novellierungsanordnung 25, Dem Artikel VIII wird folgender Absatz 4b eingefügt.
Novellierungsanordnung 26, Dem Artikel IX wird folgender Abs. 1a eingefügt:
Das Finanzstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2007, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift vor Paragraph 220, lautet: Zum 16. Hauptstück
Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift vor Paragraph 231, lautet: Zu Paragraph 197 und zum 20. Hauptstück..
Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 232, entfällt die Wendung vor den Strafgerichten.
Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift vor Paragraph 246, hat zu lauten: Zum 23. Hauptstück.
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 265, wird folgender Absatz eins k, eingefügt:
Artikel II tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft.
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.
Fischer
Gusenbauer