BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 4. Dezember 2007

Teil römisch eins

93. Bundesgesetz:

Änderung der Strafprozessordnung 1975, des Strafgesetzbuches, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 und des Finanzstrafgesetzes

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Regierungsvorlage 231 Ausschussbericht 273 Sitzung 37. Bundesrat:, 7786 Ausschussbericht 7793 Sitzung 750.)

93. Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Strafgesetzbuch, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und das Finanzstrafgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel

Gegenstand

römisch eins

Änderung der Strafprozessordnung 1975

römisch zwei

Änderung des Strafgesetzbuches              

römisch drei

Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988

römisch vier

Änderung des Finanzstrafgesetzes

römisch fünf

Inkrafttreten

römisch sechs

Übergangsbestimmung

Artikel römisch eins
Änderung der Strafprozessordnung 1975

Die Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004, und Nr. 102 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis lautet:

Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens

1. Hauptstück

Das Strafverfahren und seine Grundsätze

Paragraph eins,

Das Strafverfahren

Paragraph 2,

Amtswegigkeit

Paragraph 3,

Objektivität und Wahrheitserforschung

Paragraph 4

Anklagegrundsatz

Paragraph 5

Gesetz- und Verhältnismäßigkeit

Paragraph 6

Rechtliches Gehör

Paragraph 7

Recht auf Verteidigung

Paragraph 8

Unschuldsvermutung

Paragraph 9

Beschleunigungsgebot

Paragraph 10

Beteiligung der Opfer

Paragraph 11

Geschworene und Schöffen

Paragraph 12

Mündlichkeit und Öffentlichkeit

Paragraph 13

Unmittelbarkeit

Paragraph 14

Freie Beweiswürdigung

Paragraph 15

Vorfragen

Paragraph 16

Verbot der Verschlechterung

Paragraph 17

Verbot wiederholter Strafverfolgung

2. Hauptstück

Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht

1. Abschnitt

Kriminalpolizei

Paragraph 18

Kriminalpolizei

2. Abschnitt

Staatsanwaltschaften und ihre Zuständigkeiten

Paragraph 19

Allgemeines

Paragraph 20

Staatsanwaltschaft

Paragraph 21

Oberstaatsanwaltschaft

Paragraph 22

Generalprokuratur

Paragraph 23,

Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes

Paragraph 24

Stellungnahmen von Staatsanwaltschaften

Paragraph 25

Örtliche Zuständigkeit

Paragraph 26

Zusammenhang

Paragraph 27

Trennung von Verfahren

Paragraph 28

Bestimmung der Zuständigkeit

3. Abschnitt

Gerichte

Paragraph 29

Allgemeines

Paragraph 30

Bezirksgericht

Paragraph 31

Landesgericht

Paragraph 32

Landesgericht als Geschworenen- und Schöffengericht

Paragraph 33

Oberlandesgericht

Paragraph 34

Oberster Gerichtshof

Paragraph 35

Form gerichtlicher Entscheidungen

Paragraph 36

Örtliche Zuständigkeit

Paragraph 37

Zuständigkeit des Zusammenhangs

Paragraph 38

Kompetenzkonflikt

Paragraph 39

Delegierung

Paragraphen 40 bis 42

Vorsitz und Abstimmung in den Senaten

4. Abschnitt

Ausschließung und Befangenheit

Paragraph 43

Ausgeschlossenheit von Richtern

Paragraph 44

Anzeige der Ausgeschlossenheit und Antrag auf Ablehnung

Paragraph 45

Entscheidung über Ausschließung

Paragraph 46

Ausschließung von Geschworenen, Schöffen und Protokollführern

Paragraph 47

Befangenheit von Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft

3. Hauptstück

Beschuldigter und Verteidiger

1. Abschnitt

Allgemeines

Paragraph 48

Definitionen

2. Abschnitt

Der Beschuldigte

Paragraph 49

Rechte des Beschuldigten

Paragraph 50

Rechtsbelehrung

Paragraphen 51 und 52

Akteneinsicht

Paragraph 53,

Verfahren bei Akteneinsicht

Paragraph 54,

Verbot der Veröffentlichung

Paragraph 55,

Beweisanträge

Paragraph 56,

Übersetzungshilfe

3. Abschnitt

Der Verteidiger

Paragraph 57,

Rechte des Verteidigers

Paragraphen 58 und 59

Bevollmächtigung des Verteidigers

Paragraph 60

Ausschluss des Verteidigers

Paragraph 61

Beigebung eines Verteidigers

Paragraph 62

Bestellung eines Verteidigers

Paragraph 63

Fristenlauf

4. Abschnitt

Haftungsbeteiligte

Paragraph 64

Haftungsbeteiligte

4. Hauptstück

Opfer und ihre Rechte

1. Abschnitt

Allgemeines

Paragraph 65,

Definitionen

2. Abschnitt

Opfer und Privatbeteiligte

Paragraph 66

Opferrechte

Paragraph 67

Privatbeteiligung

Paragraph 68

Akteneinsicht

Paragraph 69

Privatrechtliche Ansprüche

Paragraph 70

Recht auf Information

3. Abschnitt

Privatankläger und Subsidiarankläger

Paragraph 71

Privatankläger

Paragraph 72

Subsidiarankläger

4. Abschnitt

Vertreter

Paragraph 73

Vertreter

5. Hauptstück

Gemeinsame Bestimmungen

1. Abschnitt

Einsatz der Informationstechnik

Paragraph 74

Verwenden von Daten

Paragraph 75

Berichtigen, Löschen und Sperren von Daten

2. Abschnitt

Amts- und Rechtshilfe, Akteneinsicht

Paragraph 76,

Amts- und Rechtshilfe

Paragraph 77

Akteneinsicht

3. Abschnitt

Anzeigepflicht, Anzeige- und Anhalterecht

Paragraphen 78 und 79

Anzeigepflicht

Paragraph 80

Anzeige- und Anhalterecht

4. Abschnitt

Bekanntmachung, Zustellung und Fristen

Paragraph 81,

Bekanntmachung

Paragraph 82

Zustellung

Paragraph 83

Arten der Zustellung

Paragraph 84

Fristen

5. Abschnitt

Beschlüsse und Beschwerden

Paragraph 85,

Allgemeines

Paragraph 86

Beschlüsse

Paragraph 87

Beschwerden

Paragraph 88

Verfahren über Beschwerden

Paragraph 89

Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht

6. Abschnitt

Vollstreckung von Geld- und Freiheitsstrafen

Paragraph 90

Vollstreckung von Geld- und Freiheitsstrafen

2. TEIL

Das Ermittlungsverfahren

6. Hauptstück

Allgemeines

1. Abschnitt

Zweck des Ermittlungsverfahrens

Paragraph 91

Zweck des Ermittlungsverfahrens

Paragraph 92

Ermächtigung zur Strafverfolgung

2. Abschnitt

Zwangsgewalt und Beugemittel, Ordnungsstrafen

Paragraph 93

Zwangsgewalt und Beugemittel

Paragraph 94

Ordnungsstrafen

3. Abschnitt

Protokollierung

Paragraph 95

Amtsvermerk

Paragraph 96

Protokoll

Paragraph 97

Ton- und Bildaufnahme

7. Hauptstück

Aufgaben und Befugnisse der Kriminalpolizei,

der Staatsanwaltschaft und des Gerichts

1. Abschnitt

Allgemeines

Paragraph 98,

Allgemeines

2. Abschnitt

Kriminalpolizei im Ermittlungsverfahren

Paragraph 99

Ermittlungen

Paragraph 100

Berichte

3. Abschnitt

Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren

Paragraph 101

Aufgaben

Paragraph 102

Anordnungen und Genehmigungen

Paragraph 103

Ermittlungen

4. Abschnitt

Gericht im Ermittlungsverfahren

Paragraph 104

Gerichtliche Beweisaufnahme

Paragraph 105

Bewilligung von Zwangsmitteln

Paragraphen 106 und 107

Einspruch wegen Rechtsverletzung

Paragraph 108

Antrag auf Einstellung

8. Hauptstück

Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme

1. Abschnitt

Sicherstellung, Beschlagnahme, Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte

Paragraph 109

Definitionen

Paragraphen 110 bis 114

Sicherstellung

Paragraph 115

Beschlagnahme

Paragraph 116

Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte

2. Abschnitt

Identitätsfeststellung, Durchsuchung von Orten und Gegenständen, Durchsuchung von Personen, körperliche Untersuchung und molekulargenetische Untersuchung

Paragraph 117

Definitionen

Paragraph 118

Identitätsfeststellung

Paragraphen 119 bis 122

Durchsuchung von Orten und Gegenständen sowie von Personen

Paragraph 123

Körperliche Untersuchung

Paragraph 124

Molekulargenetische Untersuchung

3. Abschnitt

Sachverständige und Dolmetscher, Leichenbeschau und Obduktion

Paragraph 125

Definitionen

Paragraphen 126 und 127

Sachverständige und Dolmetscher

Paragraph 128

Leichenbeschau und Obduktion

4. Abschnitt

Observation, verdeckte Ermittlung und Scheingeschäft

Paragraph 129,

Definitionen

Paragraph 130,

Observation

Paragraph 131

Verdeckte Ermittlung

Paragraph 132

Scheingeschäft

Paragraph 133

Gemeinsame Bestimmungen

5. Abschnitt

Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung sowie Überwachung von Nachrichten und von Personen

Paragraph 134

Definitionen

Paragraph 135

Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer                                                                       Nachrichtenübermittlung sowie Überwachung von Nachrichten

Paragraphen 136 bis 140

Optische und akustische Überwachung von Personen

6. Abschnitt

Automationsunterstützter Datenabgleich

Paragraph 141

Datenabgleich

Paragraph 142

Durchführung

Paragraph 143

Mitwirkungspflicht

7. Abschnitt

Geistliche Amtsverschwiegenheit und Berufsgeheimnisse

Paragraph 144

Schutz der geistlichen Amtsverschwiegenheit und von Berufsgeheimnissen

8. Abschnitt

Besondere Durchführungsbestimmungen, Rechtsschutz und Schadenersatz

Paragraph 145

Besondere Durchführungsbestimmungen

Paragraphen 146 und 147

Rechtsschutz

Paragraph 148

Schadenersatz

9. Abschnitt

Augenschein und Tatrekonstruktion

Paragraph 149

Augenschein und Tatrekonstruktion

Paragraph 150

Durchführung der Tatrekonstruktion

10. Abschnitt

Erkundigungen und Vernehmungen

Paragraph 151

Definitionen

Paragraph 152

Erkundigungen

Paragraph 153

Vernehmungen

Paragraph 154

Zeuge und Wahrheitspflicht

Paragraph 155

Verbot der Vernehmung als Zeuge

Paragraph 156

Aussagebefreiung

Paragraphen 157 und 158

Aussageverweigerung

Paragraph 159

Information und Nichtigkeit

Paragraphen 160 und 161

Durchführung der Vernehmung

Paragraph 162

Anonyme Aussage

Paragraph 163

Gegenüberstellung

Paragraph 164

Vernehmung des Beschuldigten

Paragraph 165

Kontradiktorische Vernehmung des Beschuldigten oder eines Zeugen

Paragraph 166

Beweisverbot

9. Hauptstück

Fahndung, Festnahme und Untersuchungshaft

1. Abschnitt

Fahndung

Paragraph 167

Definitionen

Paragraphen 168 und 169

Fahndung

2. Abschnitt

Festnahme

Paragraph 170

Zulässigkeit

Paragraph 171

Anordnung

Paragraph 172

Durchführung

3. Abschnitt

Untersuchungshaft

Paragraph 173

Zulässigkeit

Paragraph 174

Verhängung der Untersuchungshaft

Paragraph 175

Haftfristen

Paragraph 176

Haftverhandlung

Paragraph 177

Aufhebung der Untersuchungshaft

Paragraph 178

Höchstdauer der Untersuchungshaft

Paragraph 179,

Vorläufige Bewährungshilfe

Paragraphen 180 und 181

Kaution

4. Abschnitt

Vollzug der Untersuchungshaft

Paragraph 182

Allgemeines

Paragraph 183

Haftort

Paragraph 184

Ausführungen

Paragraph 185

Getrennte Anhaltung

Paragraph 186

Kleidung und Bedarfsgegenstände

Paragraph 187

Arbeit und Arbeitsvergütung

Paragraph 188

Verkehr mit der Außenwelt

Paragraph 189

Zuständigkeit für Entscheidungen

3. TEIL

Beendigung des Ermittlungsverfahrens

10. Hauptstück

Einstellung, Abbrechung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens

Paragraph 190

Einstellung des Ermittlungsverfahrens

Paragraph 191

Einstellung wegen Geringfügigkeit

Paragraph 192

Einstellung bei mehreren Straftaten

Paragraph 193

Fortführung des Verfahrens

Paragraph 194

Verständigungen

Paragraph 195

Antrag auf Fortführung

Paragraph 196

Entscheidung des Oberlandesgerichts

Paragraph 197

Abbrechung des Ermittlungsverfahrens gegen Abwesende und gegen                                                         unbekannte Täter

11. Hauptstück

Rücktritt von der Verfolgung (Diversion)

Paragraphen 198 und 199

Allgemeines

Paragraph 200

Zahlung eines Geldbetrages

Paragraphen 201 und 202

Gemeinnützige Leistungen

Paragraph 203

Probezeit

Paragraph 204

Tatausgleich

Paragraph 205

Nachträgliche Fortsetzung des Strafverfahrens

Paragraph 206

Rechte und Interessen des Geschädigten

Paragraph 207

Information des Beschuldigten

Paragraphen 208 und 209

Gemeinsame Bestimmungen

4. TEIL

Haupt- und Rechtsmittelverfahren

12. Hauptstück

Die Anklage

1. Abschnitt

Allgemeines

Paragraph 210

Die Anklage

2. Abschnitt

Die Anklageschrift

Paragraph 211

Inhalt der Anklageschrift

Paragraphen 212 und 213

Einspruch gegen die Anklageschrift

Paragraphen 214 und 215

Verfahren vor dem Oberlandesgericht

13. Hauptstück

Vorbereitungen zur Hauptverhandlung

Paragraphen 220 bis 227

14. Hauptstück

Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Schöffengericht und Rechtsmittel gegen dessen Urteile

römisch eins. Hauptverhandlung und Urteil

1. Öffentlichkeit der Hauptverhandlung

Paragraphen 228 bis 231

2. Amtverrichtungen des Vorsitzenden und des Schöffengerichts während der Hauptverhandlung

Paragraphen 232 bis 238

3. Beginn der Hauptverhandlung

Paragraphen 239 bis 244

4. Vernehmung des Angeklagten

Paragraph 245

 

5. Beweisverfahren

Paragraphen 246 bis 254

6. Vorträge der Parteien

Paragraphen 255 und 256

7. Urteil des Gerichtshofes

Paragraphen 257 bis 267

8. Verkündung und Ausfertigung des Urteiles

Paragraphen 268 bis 270

9. Protokollführung

Paragraphen 271 und 272

10. Vertagung der Hauptverhandlung

Paragraphen 273 bis 276 a

11. Zwischenfälle

Paragraphen 277 bis 279

römisch zwei. Rechtsmittel gegen das Urteil

Paragraphen 280 bis 296 a

1. Verfahren bei Nichtigkeitsbeschwerden

Paragraphen 284 bis 293

2. Verfahren bei Berufungen

Paragraphen 294 bis 296 a

5. Teil

Besondere Verfahren

15. Hauptstück

Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Geschworenengericht und Rechtsmittel gegen dessen Urteile

römisch eins. Allgemeine Bestimmungen

Paragraphen 297 bis 301

römisch zwei. Hauptverhandlung vor dem Geschworenengerichte

1. Allgemeine Bestimmungen

Paragraphen 302 und 303

2. Beginn der Hauptverhandlung

Paragraphen 304 und 305

3. Beweisverfahren

Paragraphen 306 bis 309

4. Fragestellung an die Geschworenen

Paragraphen 310 bis 317

5. Vorträge der Parteien; Schluss der Verhandlung

Paragraphen 318 und 319

6. Wahl des Obmannes der Geschworenen; Rechtsbelehrung durch den Vorsitzenden

Paragraphen 320 bis 323

7. Beratung und Abstimmung der Geschworenen

Paragraphen 324 bis 331

8. Verbesserung des Wahrspruches der Geschworenen

Paragraphen 332 und 333

9. Weiteres Verfahren bis zur gemeinsamen Beratung über die Strafe

Paragraphen 334 bis 337

10. Gemeinsame Beratung über die Strafe

Paragraphen 338 und 339

11. Verkündung des Wahrspruches und des Urteiles

Paragraphen 340 und 341

12. Ausfertigung des Urteiles, Protokollführung

Paragraphen 342 und 343

römisch drei. Rechtsmittel gegen Urteile der Geschworenengerichte

Paragraphen 344 bis 351

16. Hauptstück

Wiederaufnahme und Erneuerung des Strafverfahrens sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

römisch eins. Wiederaufnahme des Verfahrens

Paragraphen 352 bis 363

römisch zwei. Erneuerung des Strafverfahrens

Paragraphen 363 a bis 363 c

römisch drei. Wiedereinsetzung gegen den Ablauf von Fristen

Paragraph 364

 

17. Hauptstück

Verfahren über privatrechtliche Ansprüche

Paragraphen 365 bis 379

18. Hauptstück

Kosten des Strafverfahrens

Paragraphen 380 bis 395 a

19. Hauptstück

Vollstreckung der Urteile

Paragraphen 396 bis 411

20. Hauptstück

Verfahren gegen Abwesende

Abwesenheitsverfahren

Paragraph 427

 

21. Hauptstück

Verfahren bei vorbeugenden Maßnahmen und bei der Abschöpfung der Bereicherung, beim Verfall und bei der Einziehung

römisch eins. Vom Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB

Paragraphen 429 bis 434

römisch zwei. Vom Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB, in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach Paragraph 22, StGB oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nach Paragraph 23, StGB

Paragraphen 435 bis 442

römisch drei. Vom Verfahren bei der Abschöpfung der Bereicherung, beim Verfall und bei der Einziehung

Paragraphen 443 bis 446

22. Hauptstück

Verfahren vor dem Bezirksgericht

römisch eins. Anklage

Paragraphen 448 und 449

1. Abschnitt

Hauptverfahren

Paragraphen 450 bis 459

2, Abschnitt

Rechtsmittel gegen Urteile der Bezirksgerichte

Paragraphen 463 bis 481

23. Hauptstück

Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter

Paragraphen 483 bis 491

24. Hauptstück

Verfahren bei bedingter Strafnachsicht, bedingter Nachsicht von vorbeugenden Maßnahmen, Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe

römisch eins. Bedingte Nachsicht einer Strafe, der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und einer Rechtsfolge

Paragraphen 492 und 493

römisch zwei. Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe

Paragraph 494

 

römisch drei. Widerruf einer bedingten Nachsicht

Paragraphen 494 a bis 496

römisch vier. Endgültige Nachsicht

Paragraph 497

 

römisch fünf. Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 498

 

25. Hauptstück

Ausübung der Strafgerichtsbarkeit über Soldaten im Frieden

Paragraphen 499 bis 506

26. Hauptstück

Gnadenverfahren

Paragraphen 507 bis 513

Novellierungsanordnung 1a, Paragraph 20, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Ermittlungen, Anordnungen und andere Verfahrenshandlungen im Verfahren wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Bezirksgericht zuständig wäre, sowie die Vertretung der Anklage vor den Bezirksgerichten können nach Maßgabe des Staatsanwaltschaftsgesetzes Bezirksanwälten übertragen werden, die unter Aufsicht und Leitung von Staatsanwälten stehen.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 26, Absatz 2, lautet der zweite Satz:

„Des Weiteren zieht die Staatsanwaltschaft, die für das Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat, für die das Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht im Hauptverfahren zuständig wäre, das Verfahren wegen anderer Straftaten an sich; im Übrigen entscheidet die Zuständigkeit für den unmittelbaren Täter, wenn jedoch keiner dieser Fälle vorliegt, das Zuvorkommen.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 30, Absatz eins, lautet die Aufzählung:

  1. Ziffer eins
    des Vergehens der Nötigung (Paragraph 105, StGB),
  2. Ziffer 2
    des Vergehens der gefährlichen Drohung (Paragraph 107, StGB),
  3. Ziffer 3
    des Vergehens der beharrlichen Verfolgung (Paragraph 107 a, StGB),
  4. Ziffer 4
    des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraph 159, StGB),
  5. Ziffer 5
    des Vergehens des fahrlässigen unerlaubten Umganges mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen (Paragraph 177 c, StGB),
  6. Ziffer 6
    des Vergehens der fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt (Paragraph 181, StGB),
  7. Ziffer 7
    des Vergehens des fahrlässigen umweltgefährdenden Behandelns von Abfällen (Paragraph 181 c, StGB),
  8. Ziffer 8
    des Vergehens des grob fahrlässigen umweltgefährdenden Betreibens von Anlagen (Paragraph 181 e, StGB),
  9. Ziffer 9
    des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger (Paragraph 207 a, Absatz 3, 1. Fall StGB) und
  10. Ziffer 10
    der Vergehen, für die auf Grund besonderer Bestimmungen das Landesgericht zuständig ist.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    der im Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 angeführten Vergehen,“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 32, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz 3, entfällt im Zitat die Wendung „352,“.

b) Im Absatz 4, wird in der Klammer das Zitat „XIX“ durch die Zahl „15“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer 4, wird in der Klammer das Zitat „208 Absatz 4, durch das Zitat „208 Absatz 3, ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer 4, wird in der Klammer das Zitat „§ 229 Absatz 2, durch das Zitat „§ 229 Absatz eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 72, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz 2, wird im zweiten Satz nach der Wendung „zur Hauptverhandlung“ die Wendung „trotz ordnungsgemäßer Ladung“ eingefügt.

b) Im Absatz 3, werden im ersten Satz die Wendung „vierzehn Tage“ durch die Wendung „einem Monat“ ersetzt und nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Gleiches gilt, wenn der Privatbeteiligte, ohne darauf verzichtet zu haben, zur Hauptverhandlung nicht geladen wurde oder seine Ladung nicht ausgewiesen ist.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 76, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,(2a) Wird einem Ersuchen einer Staatsanwaltschaft um Amts- oder Rechtshilfe von einem ersuchten Gericht nicht oder nicht vollständig entsprochen, so hat das dem ersuchten Gericht übergeordnete Oberlandesgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft ohne vorhergehende mündliche Verhandlung über die Rechtsmäßigkeit der unterlassenen Amts- oder Rechtshilfe oder über den sonstigen Gegenstand der Meinungsverschiedenheit zu entscheiden.“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 82, Absatz 2, wird nach dem Wort „Privatankläger“ die Wendung „Opfer“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 86, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz 2, lautet der erste Satz:

  1. Absatz 2,(2) Jeder Beschluss ist schriftlich auszufertigen und den zur Beschwerde Berechtigten (Paragraph 87,) zuzustellen.“

b) Im Absatz 3, lautet der erste Satz:

„Ausfertigung und Zustellung eines Beschlusses, der nach dem Gesetz mündlich zu verkünden ist, können unterbleiben, wenn die Berechtigten sogleich nach der Verkündung auf Beschwerde verzichten.“

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 89, Absatz 5, wird der Strichpunkt am Ende des ersten Halbsatzes des zweiten Satzes durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „einzuräumen“ folgender Halbsatz eingefügt:

„es sei denn, dass der Gegenstand der Beschwerde auf die Bewilligung einer Anordnung gerichtet ist, deren Erfolg voraussetzt, dass sie dem Gegner der Beschwerde vor ihrer Durchführung nicht bekannt wird“

Novellierungsanordnung 12a, Paragraph 106, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Soweit gegen die Bewilligung einer Ermittlungsmaßnahme Beschwerde erhoben wird, ist ein Einspruch gegen deren Anordnung oder Durchführung mit der Beschwerde zu verbinden. In einem solchen Fall entscheidet das Beschwerdegericht auch über den Einspruch.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 110, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Die Kriminalpolizei ist berechtigt, Gegenstände (Paragraph 109, Ziffer eins, Litera a,) von sich aus sicherzustellen,
    1. Ziffer eins
      wenn sie
      1. Litera a
        in niemandes Verfügungsmacht stehen,
      2. Litera b
        dem Opfer durch die Straftat entzogen wurden,
      3. Litera c
        am Tatort aufgefunden wurden und zur Begehung der strafbaren Handlung verwendet oder dazu bestimmt worden sein könnten, oder
      4. Litera d
        geringwertig oder vorübergehend leicht ersetzbar sind,
    2. Ziffer 2
      wenn ihr Besitz allgemein verboten ist (Paragraph 445 a, Absatz eins,),
    3. Ziffer 3
      mit denen eine Person, die aus dem Grunde des Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins, festgenommen wird, betreten wurde oder die im Rahmen ihrer Durchsuchung gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, u, f, g, e, f, u, n, d, e, n, werden, oder
    4. Ziffer 4
      in den Fällen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1383 aus 2003, des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (Amtsblatt Nr. L 196 vom 02/08/2003 S. 0007 - 0014).“

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 113, Absatz 2, letzter Satz wird das Zitat „§§ 4 und 5 des Produktpirateriegesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 65/2001“ durch das Zitat „§§ 3, 4 und 6 des Produktpirateriegesetzes 2004, BGBl. römisch eins Nr. 56/2004“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 120, Absatz eins, wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Gleiches gilt in den Fällen des Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins, für die Durchsuchung von Personen nach Paragraph 117, Ziffer 3, Litera b, Das Opfer darf jedoch in keinem Fall dazu gezwungen werden, sich gegen seinen Willen durchsuchen zu lassen (Paragraphen 119, Absatz 2, Ziffer 3 und 121 Absatz eins, letzter Satz).“

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 122, Absatz eins, werden nach dem Zitat „§ 120 Absatz eins, die Worte „erster Satz“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 124, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz 3, wird nach der Wortfolge „Gerichtlichen Medizin“ die Wendung „oder der Forensischen Molekularbiologie“ eingefügt.

b) In den Absatz 4 und 5 wird jeweils in der Klammer das Zitat „70“ durch das Zitat „75“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 126, wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Wahl von Sachverständigen und der Bestimmung des Umfangs ihres Auftrags ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vorzugehen.“

b) Im Absatz 3, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Werden Angehörige des wissenschaftlichen Personals einer Universitätseinheit als Sachverständige bestellt, so ist eine Ausfertigung des Auftrags auch dem Leiter der Einheit zuzustellen.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 128, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz eins, entfällt das Wort „erforderlichenfalls“

b) Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Eine Obduktion ist zulässig, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Tod einer Person durch eine Straftat verursacht worden ist. Sie ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen, die mit der Durchführung einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der gerichtlichen Medizin zu beauftragen hat. Handelt es sich um einen Angehörigen des wissenschaftlichen Personals einer Universitätseinheit, so ist ihm der Auftrag im Wege des Leiters der Einheit zuzustellen. Paragraph 353, Absatz 3, ZPO gilt für diesen Sachverständigen und den Leiter einer Universitätseinheit sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 133, Absatz 4, wird das Zitat „§ 130 Absatz 2, durch das Zitat „§ 130 Absatz 3, ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 135, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    wenn dies zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, erforderlich erscheint oder die Aufklärung oder Verhinderung von im Rahmen einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung oder einer kriminellen Organisation (Paragraphen 278 bis 278 b StGB) begangenen oder geplanten strafbaren Handlungen ansonsten wesentlich erschwert wäre und
    1. Litera a
      der Inhaber der technischen Einrichtung, die Ursprung oder Ziel einer Übertragung von Nachrichten war oder sein wird, der vorsätzlich begangenen Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, oder einer Straftat gemäß Paragraphen 278 bis 278 b StGB dringend verdächtig ist, oder
    2. Litera b
      auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine der Tat (Litera a,) dringend verdächtige Person die technische Einrichtung benützen oder mit ihr eine Verbindung herstellen werde;“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 142, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Der Datenschutzkommission steht gegen die gerichtliche Bewilligung einer Anordnung gemäß Absatz 2, das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß Paragraph 87, zu.“

Novellierungsanordnung 23, Im Paragraph 153, Absatz 2, wird das Klammerzitat „(Paragraphen 50 und 69)“ durch das Klammerzitat „(Paragraphen 50 und 70)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23a, Paragraph 166, wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Inhalt erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und entfällt in seinem Eingang die Wendung „bei sonstiger Nichtigkeit“.

b) Folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Aussagen, die auf die im Absatz eins, beschriebene Art und Weise zustande gekommen sind oder gewonnen wurden, sind nichtig.“

Novellierungsanordnung 24, Dem Paragraph 183, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Nach Rechtswirksamkeit der Anklage ist der Angeklagte, soweit die Zuständigkeit eines anderen Landesgerichts begründet wird, unverzüglich in die Justizanstalt des nunmehr zuständigen Landesgerichts zu überstellen.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 191, wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Inhalt des Paragraph 191, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; im Eingang des nunmehrigen Absatz eins, wird die Wendung „oder mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, deren Höchstmaß drei Jahre nicht übersteigt,“ durch die Wendung „, mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, deren Höchstmaß drei Jahre nicht übersteigt, oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe“ ersetzt.

b) Folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Nach Einbringen der Anklage, im Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht nach Rechtswirksamkeit der Anklageschrift wegen Begehung einer strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, hat das Gericht unter denselben Voraussetzungen (Absatz eins,) das Verfahren bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen. Paragraph 209, Absatz 2, erster Satz gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 197, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Einem abwesenden oder flüchtigen Beschuldigten, der freiwillig erklärt, sich dem Verfahren stellen zu wollen, kann sicheres Geleit vom Bundesministerium für Justiz nach Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft, in deren Sprengel die zuständige Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, allenfalls gegen Sicherheitsleistung sowie gegen Ablegung der im Paragraph 173, Absatz 5, Ziffer eins und 2 erwähnten Gelöbnisse mit der Wirkung erteilt werden, dass der Beschuldigte wegen der Straftat, für die das sichere Geleit erteilt wurde, bis zur Urteilsfällung in erster Instanz von der Haft befreit bleiben soll. Für die Sicherheitsleistung, ihren Verfall und den Verlust der Wirkung des sicheren Geleits gilt Paragraph 180, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 27, In der Überschrift des 11. Hauptstückes sowie in den Paragraphen 200, Absatz 3 und Absatz 5, 201, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 5, 203 Absatz eins, 2, 3 und 4, 204 Absatz eins, 205, Absatz eins und 2, 207 und 209 Absatz eins, wird jeweils vor dem Wort „Verfolgung“ das Wort „der“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 208, wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Satz des Absatz eins, wird die Wortfolge „der Staatsanwalt“ durch die Wortfolge „die Staatsanwaltschaft“ und die Wendung „Leiter der zuständigen Dienst- oder Geschäftsstelle für den außergerichtlichen Tatausgleich“ durch die Wendung „Leiter der für den Tatausgleich zuständigen Einrichtung“ersetzt.

b) Im letzten Satz des Absatz eins, entfällt das Wort „außergerichtlicher“.

c) Absatz 3, entfällt; der bisherige Absatz 4, erhält die Bezeichnung „(3)“

Novellierungsanordnung 29, Im Paragraph 210, Absatz 3, wird das Wort „Beschuldigten“ durch das Wort „Angeklagten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, An die Stelle der Überschrift des römisch siebzehn. Hauptstückes tritt folgende Überschrift:

„13. Hauptstück
Vorbereitungen zur Hauptverhandlung“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 220, lautet:

Paragraph 220,

Beteiligte des Hauptverfahrens sind neben der Staatsanwaltschaft (Paragraph 210, Absatz 2,) der Angeklagte (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2,), der Haftungsbeteiligte (Paragraph 64,), der Privatankläger (Paragraph 71,), der Subsidiarankläger (Paragraph 72,) sowie der Privatbeteiligte (Paragraph 67,).“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 221, lautet:

Paragraph 221,

  1. Absatz eins,Zur Hauptverhandlung sind die Beteiligten und Opfer sowie deren Vertreter (Prozessbegleitung) zu laden; Kriminalpolizei sowie ein allenfalls bestellter Bewährungshelfer sind vom Termin der Hauptverhandlung zu verständigen. Erforderlichenfalls ist für die Bestellung eines Verteidigers und die Beiziehung eines Dolmetschers Vorsorge zu treffen (Paragraphen 61 und 126). Die Ladung von Privatbeteiligten und Opfern darf insoweit unterbleiben, als diese einem Auftrag gemäß Paragraph 10, des Zustellgesetzes nicht entsprochen oder auf ihr Recht, während der Hauptverhandlung anwesend zu sein, verzichtet haben. Gleiches gilt unabhängig von diesen Voraussetzungen, wenn eine Ausforschung des Aufenthalts von Opfern und Privatbeteiligten oder die Zustellung einer Ladung oder Verständigung an diese im Rechtshilfeweg zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens, insbesondere einer bedeutenden Verlängerung der Haft des Angeklagten führen würde.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende hat den Tag der Hauptverhandlung in der Art zu bestimmen, dass dem Angeklagten und seinem Verteidiger bei sonstiger Nichtigkeit von der Zustellung der Ladung (Paragraphen 61, Absatz 3 und 63) eine Frist von wenigstens acht Tagen, im Fall des Absatz 4, jedoch 14 Tagen zur Vorbereitung der Verteidigung bleibt, sofern diese nicht selbst in eine Verkürzung dieser Frist einwilligen. Durch den Wechsel der Person des Verteidigers wird die dem Verteidiger zustehende Vorbereitungsfrist nicht verlängert. Die Ladung von Zeugen, Sachverständigen und Dolmetschern soll grundsätzlich so erfolgen, dass zwischen der Zustellung und dem Tag, an dem ihre Anwesenheit in der Hauptverhandlung erforderlich ist, eine Frist von wenigstens drei Tagen liegt.
  3. Absatz 3,Die Hauptverhandlung findet grundsätzlich am Sitz des Landesgerichts statt; zu Zwecken der Wahrheitsfindung kann der Vorsitzende die Hauptverhandlung an einem anderen im Sprengel des Landesgerichts gelegenen Ort durchführen.
  4. Absatz 4,Ist zu erwarten, dass die Hauptverhandlung mehr als zehn Verhandlungstage in Anspruch nehmen wird, so ist für den Fall der Verhinderung eines Richters oder Schöffen die erforderliche Anzahl von Ersatzrichtern und Ersatzschöffen, und zwar nach der in der Geschäftsverteilung beziehungsweise Dienstliste (Paragraphen 13 und 14 des Geschworenen- und Schöffengesetzes – GSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1990,) zu bestimmenden Reihenfolge zu laden. Auf Paragraph 32, Absatz 2, ist Bedacht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 222, lautet:

Paragraph 222,

  1. Absatz eins,Beweise, die nicht bereits nach der Anklageschrift oder dem über den Einspruch ergangenen Beschluss aufzunehmen sind, sollen Beteiligte des Verfahrens so rechtzeitig beantragen (Paragraph 55, Absatz eins,), dass die Beweisaufnahme noch zum Termin der Hauptverhandlung vorgenommen werden kann. Der Antrag ist in so vielen Ausfertigungen einzubringen, dass jedem der Beteiligten eine Ausfertigung zugestellt werden kann.
  2. Absatz 2,Ist dem Antrag stattzugeben, so hat der Vorsitzende die Liste der neuen Beweismittel samt jeweiligem Beweisthema den übrigen Beteiligten längstens drei Tage vor der Hauptverhandlung mitzuteilen. Im gegenteiligen Fall hat der Vorsitzende die Entscheidung über den Beweisantrag einer erneuten Antragstellung in der Hauptverhandlung vorzubehalten (Paragraph 238,) und davon den Antragsteller und die übrigen Beteiligten durch Zustellung einer Ausfertigung des Antrags (Absatz eins, letzter Satz) zu verständigen.
  3. Absatz 3,Dem Verteidiger steht es auch frei, eine schriftliche Gegenäußerung (Paragraph 244, Absatz 3,) zur Anklageschrift einzubringen, in die er die Anträge gemäß Absatz eins, aufzunehmen hat. Für eine solche Gegenäußerung gilt Absatz eins,

Novellierungsanordnung 34, Paragraphen 224 und 225 entfallen.

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 226, lautet:

Paragraph 226,

  1. Absatz eins,Die Hauptverhandlung kann auf Antrag eines Beteiligten des Verfahrens oder von Amts wegen durch Beschluss des Vorsitzenden vertagt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sich dem rechtzeitigen Erscheinen eines Beteiligten ein für ihn unabwendbares oder doch ein sehr erhebliches Hindernis entgegenstellt;
    2. Ziffer 2
      das Gericht durch anderweitige unaufschiebbare Amtshandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen an der Durchführung der Hauptverhandlung verhindert ist;
    3. Ziffer 3
      eine in der Hauptverhandlung nicht sofort durchführbare, für die Urteilsfällung jedoch wesentliche Beweisaufnahme angeordnet wird;
    4. Ziffer 4
      die Hauptverhandlung aus anderen Gründen nicht geschlossen werden kann.
  2. Absatz 2,Ein Antrag auf Vertagung ist zu begründen, gegebenenfalls vorhandene Bescheinigungsmittel sind vorzulegen.
  3. Absatz 3,Wegen einer Verhinderung des Verteidigers findet eine Vertagung nur dann statt, wenn das Hindernis dem Angeklagten oder dem Gericht so spät bekannt wurde, dass ein anderer Verteidiger nicht mehr bestellt werden konnte. Wegen Verhinderung anderer Beteiligter als des Angeklagten findet eine Vertagung nur statt, soweit dies nicht zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens, insbesondere einer bedeutenden Verlängerung der Haft des Angeklagten führen würde.
  4. Absatz 4,Gegen einen Beschluss gemäß Absatz eins, steht den Beteiligten ein selbständiges, die weitere Verhandlung hemmendes Rechtsmittel nicht zu.“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 227, lautet:

Paragraph 227,

  1. Absatz eins,Tritt die Staatsanwaltschaft vor Beginn der Hauptverhandlung von der Anklage zurück, so ist nach Paragraph 72, Absatz 3, vorzugehen, im Übrigen jedoch das Verfahren durch Beschluss des Vorsitzenden einzustellen.
  2. Absatz 2,Die Staatsanwaltschaft hat das Recht, die von ihr eingebrachte Anklageschrift unter gleichzeitiger Einbringung einer neuen zurückzuziehen, wenn dies erforderlich ist, um eine gemeinsame Verfahrensführung wegen neuer Vorwürfe oder einer auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel geänderten rechtlichen Beurteilung zu ermöglichen. Mit der neuen Anklageschrift ist sodann nach den im 12. Hauptstück enthaltenen Bestimmungen zu verfahren.“

Novellierungsanordnung 37, An die Stelle der Überschrift des römisch achtzehn. Hauptstückes tritt folgende Überschrift:

„14. Hauptstück
Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Schöffengericht und Rechtsmittel gegen dessen Urteile“

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 229, lautet:

Paragraph 229,

  1. Absatz eins,Die Öffentlichkeit einer Hauptverhandlung darf von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten des Verfahrens oder eines Opfers ausgeschlossen werden:
    1. Ziffer eins
      wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit;
    2. Ziffer 2
      vor Erörterung des persönlichen Lebens- oder Geheimnisbereiches eines Angeklagten, Opfers, Zeugen oder Dritten;
    3. Ziffer 3
      zum Schutz der Identität eines Zeugen oder eines Dritten aus den in Paragraph 162, angeführten Gründen.
  2. Absatz 2,Über einen Ausschluss gemäß Absatz eins, entscheidet das Schöffengericht in jeder Lage des Verfahrens mit Beschluss. Der Ausschluss kann das gesamte Verfahren oder einen Teil dessen umfassen, insoweit dies bei Überwiegen der schutzwürdigen Interessen (Absatz eins,) geboten ist.
  3. Absatz 3,Ein Beschluss gemäß Absatz 2, ist samt Gründen in öffentlicher Sitzung zu verkünden; gegen ihn steht ein selbständiges, die weitere Verhandlung hemmendes Rechtsmittel nicht zu.
  4. Absatz 4,Die Verkündung des Urteils (Paragraphen 259, 260,) hat stets in öffentlicher Sitzung zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 230, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Richter und Staatsanwälte des Dienststandes, Richteramtsanwärter und Rechtspraktikanten sowie die in Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Personen dürfen niemals ausgeschlossen werden. Angeklagte, Opfer, Privatbeteiligte oder Privatankläger können verlangen, dass drei Personen ihres Vertrauens der Zutritt gestattet werde. Paragraph 160, Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 231, entfällt.

Novellierungsanordnung 41, In der Überschrift vor Paragraph 232, wird das Wort „Gerichtshofes“ durch das Wort „Schöffengerichts“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, Im Paragraph 234, wird das Wort „Gerichtshofes“ jeweils durch das Wort „Schöffengerichts“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, Im Paragraph 235, wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Haben sich Angeklagte, Privatankläger, Privatbeteiligte, Opfer, Haftungsbeteiligte, Zeugen oder Sachverständige solche Äußerungen erlaubt, so kann das Schöffengericht gegen sie auf Antrag des Betroffenen oder der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen gemäß Paragraphen 233, Absatz 3 und 234 vorgehen. Gegebenenfalls ist der Betroffene über seine Rechte zu belehren.“

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 236, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz eins, lautet der erste Halbsatz „Macht sich ein Verteidiger (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4,) oder ein Vertreter (Paragraph 73,),“; im letzten Halbsatz wird das Wort „Gerichtshof“ durch das Wort „Schöffengericht“ ersetzt.

b) Im Absatz 2, werden das Wort „Parteienvertreter“ durch das Wort „Vertreter“ und die Worte „die Partei“ durch die Worte „den Beteiligten“ ersetzt.

c) Im Absatz 3, wird die Wendung „der Gerichtshof zweiter Instanz“ durch die Wendung „das Oberlandesgericht“, die Wendung „des Gerichtes“ durch die Wendung „der Staatsanwaltschaft“ und das Wort „Parteienvertreter“ durch das Wort „Vertreter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, Im Paragraph 236 a, wird das Wort „Parteienvertreter“ durch die Wendung „Vertreter eines Beteiligten des Verfahrens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 237, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz eins, entfallen im ersten Satz die Wendung „und Erkenntnisse“ und der zweite Satz.

b) Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Eine in den vorstehenden Bestimmungen vorgesehene Ordnungsstrafe ist nicht zu verhängen, soweit das Verhalten den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt (Paragraphen 278 und 279), es sei denn, dass einer der in Paragraph 71, Absatz 2, zweiter Satz oder Paragraph 92, Absatz eins, zweiter Satz erwähnten Umstände eintritt.“

c) Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 47, Paragraph 238, lautet:

Paragraph 238,

  1. Absatz eins,Über Beweisanträge (Paragraph 55, Absatz eins und 2), die in der Hauptverhandlung gestellt werden, entscheidet das Schöffengericht mit Beschluss (Paragraph 40, Absatz 2 und Paragraph 116, Absatz 4, Geo), soweit ihnen der Vorsitzende (Paragraph 254,) nicht Folge zu geben gedenkt.
  2. Absatz 2,Nach Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn von den Beteiligten des Verfahrens in der Hauptverhandlung sonst gegensätzliche Anträge gestellt werden oder der Vorsitzende einem unbestrittenen Antrag eines Beteiligten nicht Folge zu geben gedenkt.
  3. Absatz 3,Der Beschluss ist samt seinen Entscheidungsgründen sofort, jedenfalls jedoch vor Schluss der Verhandlung mündlich zu verkünden. Den Beteiligten steht ein selbständiges, die weitere Verhandlung hemmendes Rechtsmittel gegen ihn nicht zu (Paragraph 86, Absatz 3,).“

Novellierungsanordnung 48, Im Paragraph 240 a, Absatz eins, wird das Wort „Gerichtshofes“ durch das Wort „Schöffengerichts“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 49, Im Paragraph 241, Absatz eins, entfällt der zweite Satz; der bisherige dritte und nunmehrige zweite Satz lautet:

„Der Vorsitzende hat die nach den Umständen erforderlichen Vorkehrungen zu veranlassen, um Verabredungen und Besprechungen der Zeugen zu verhindern.“

Novellierungsanordnung 50, Paragraph 242, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz eins, hat der letzte Halbsatz zu lauten: „so kann der Vorsitzende deren unverzügliche Vorführung anordnen.“

b) Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Ist die unverzügliche Vorführung nicht möglich, so ist über eine allfällige Verlesung der im Ermittlungsverfahren abgelegten Aussagen gemäß Paragraph 252, zu entscheiden oder aber die Hauptverhandlung zu vertagen.“

c) Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Über den Ausgebliebenen ist mit Beschluss des Vorsitzenden eine Geldstrafe bis zu 1 000 Euro zu verhängen. Musste die Hauptverhandlung vertagt werden, so ist der Ausgebliebene überdies in diesem Beschluss zum Ersatz der durch sein Ausbleiben verursachten Kosten zu verpflichten. Soweit dies erforderlich ist, um Anwesenheit des Ausgebliebenen beim neuen Termin sicherzustellen, hat der Vorsitzende dessen Vorführung anzuordnen (Paragraph 210, Absatz 3,).“

Novellierungsanordnung 51, Paragraph 243, lautet:

Paragraph 243,

  1. Absatz eins,Eine Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß Paragraph 242, Absatz 3, ist beim erkennenden Schöffengericht einzubringen; ihr kommt aufschiebende Wirkung zu.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende hat die verhängte Strafe nachzusehen, wenn der Zeuge oder Sachverständige bescheinigt, dass ihm die Ladung zur Hauptverhandlung nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist oder dass ihn ein unvorhergesehenes und unabwendbares Hindernis von der Teilnahme an der Hauptverhandlung abgehalten hat. Der Vorsitzende kann auch eine Milderung aussprechen, wenn die Bescheinigung erbracht wird, dass die Strafe oder der Kostenersatz zur Schuld oder den Folgen des Ausbleibens unverhältnismäßig wäre.
  3. Absatz 3,Wird der Beschwerde nicht durch eine im Absatz 2, erwähnten Maßnahme zur Gänze entsprochen, so hat sie der Vorsitzende dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorzulegen (Paragraph 89,). Im Übrigen ist gegen einen Beschluss gemäß Absatz 2, kein Rechtsmittel zulässig.“

Novellierungsanordnung 52, Im Paragraph 244, Absatz eins, wird die Wendung „Erkenntnis des Gerichtshofes zweiter Instanz“ durch die Wendung „Beschluss des Oberlandesgerichts“ und das Wort „dieses“ durch das Wort „dieser“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 53, Paragraph 245, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz eins, letzter Satz lautet das Klammerzitat „(Paragraph 172, Absatz eins,)“.

b) Folgender Absatz eins a, wird eingefügt:

  1. Absatz eins a,(1a) Der Angeklagte ist auch über die gegen ihn erhobenen privatrechtlichen Ansprüche (Paragraphen 67, Absatz eins und eins Absatz 3,) zu vernehmen und zur Erklärung aufzufordern, ob und in welchem Umfang er diese anerkennt (Paragraph 69, Absatz 2,).“

c) Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Für die Vernehmung des Angeklagten gilt Paragraph 164, Absatz 4,

d) Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Der Angeklagte darf sich während der Hauptverhandlung mit seinem Verteidiger besprechen, jedoch nicht über die Beantwortung einzelner Fragen beraten.“

Novellierungsanordnung 54, Paragraph 247, lautet:

Paragraph 247,

Zeugen und Sachverständige werden einzeln aufgerufen und in Anwesenheit der Beteiligten des Verfahrens vernommen. Sie sind vor ihrer Vernehmung zur Angabe der Wahrheit zu erinnern und über die Folgen einer falschen Aussage zu belehren.“

Novellierungsanordnung 55, Paragraph 248, hat zu lauten:

Paragraph 248,

  1. Absatz eins,Der Vorsitzende hat bei der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen grundsätzlich nach den für Vernehmungen im Ermittlungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzugehen. Ist zu besorgen, dass der zu vernehmende Zeuge durch die Anwesenheit von anderen Zeugen in einer freien und vollständigen Aussage beeinflusst werden könnte, so hat der Vorsitzende anzuordnen, dass die betreffenden Zeugen den Verhandlungsort verlassen.
  2. Absatz 2,Zeugen und Sachverständige haben nach ihrer Vernehmung so lange in der Sitzung anwesend zu bleiben, bis sie der Vorsitzende entlässt. Zeugen dürfen einander wegen ihrer Aussagen nicht zur Rede stellen.
  3. Absatz 3,Dem Angeklagten muss nach der Vernehmung eines jeden Zeugen, Sachverständigen oder Mitangeklagten die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den jeweiligen Aussagen geboten werden.“

Novellierungsanordnung 56, Paragraph 249, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz eins, wird die Wendung „Gerichtshofes, der Ankläger, der Angeklagte und der Privatbeteiligte sowie deren Vertreter“ durch die Wendung „Schöffengerichts, die Beteiligten des Verfahrens und Opfer sowie deren Vertreter“ ersetzt.

b) Folgender Absatz 3, wird angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Der Angeklagte kann zur Befragung eines Sachverständigen eine Person mit besonderem Fachwissen beiziehen, der ein Sitz neben dem Verteidiger zu gestatten ist. Diese darf den Verteidiger bei der Fragestellung unterstützen, ohne jedoch selbst Fragen an den Sachverständigen richten zu dürfen.“

Novellierungsanordnung 57, Im Paragraph 250, Absatz 3, werden der erste Satz durch den Satz „Opfer gemäß Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, hat der Vorsitzende auf ihren Antrag auf die in Paragraph 165, Absatz 3, beschriebene Art und Weise zu vernehmen; im Übrigen hat er bei der Vernehmung von Zeugen Paragraph 165, sinngemäß anzuwenden.“ und im zweiten Satz das Wort „Gerichtshofs“ durch das Wort „Schöffengerichts“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 58, Paragraph 251, lautet:

Paragraph 251,

Die Beteiligten des Verfahrens können verlangen, dass sich Zeugen nach ihrer Vernehmung aus dem in Paragraph 248, Absatz eins, letzter Satz genannten Grund aus dem Sitzungssaal entfernen und später wieder aufgerufen und entweder allein oder in Gegenwart anderer Zeugen erneut vernommen werden. Der Vorsitzende kann dies auch von Amts wegen anordnen.“

Novellierungsanordnung 59, Paragraph 252, wird wie folgt geändert:

a) der Eingang des Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Protokolle über die Vernehmung von Mitbeschuldigten und Zeugen, Protokolle über die Aufnahme von Beweisen, Amtsvermerke und andere amtliche Schriftstücke, in denen Aussagen von Zeugen oder Mitbeschuldigten festgehalten worden sind, Gutachten von Sachverständigen sowie Ton- und Bildaufnahmen über die Vernehmung von Mitbeschuldigten oder Zeugen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nur in den folgenden Fällen verlesen oder vorgeführt werden.“

b) Im Absatz eins, Ziffer 2 a, werden das Klammerzitat „(Paragraph 152,)“ durch das Klammerzitat „(Paragraphen 156, 157 und 158)“, die Worte „die Parteien“ durch die Wendung „die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte“ und das Klammerzitat „(Paragraphen 162 a, 247,)“ durch das Klammerzitat „(Paragraphen 165, 247,)“ ersetzt.

c) Im Absatz eins, Ziffer 3, wird das Wort „Mitschuldige“ durch das Wort „Mitangeklagte“ ersetzt.

d) Im Absatz 2, wird die Wendung „Augenschein- und Befundaufnahmen“ durch die Wendung „Amtsvermerke über einen Augenschein (Paragraph 149, Absatz 2,) und Befunde“ ersetzt.

e) Im Absatz 2 a, werden die Worte „Ankläger und Angeklagter“ durch die Worte „die Beteiligten des Verfahrens“, das Wort „Gerichtshofes“ durch das Wort „Schöffengericht“ und das Wort „Parteien“ durch das Wort „Beteiligten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 60, Paragraph 254, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz eins, werden die Worte „des Anklägers oder Angeklagten“ durch die Worte „der Beteiligten des Verfahrens“ ersetzt.

b) Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Der Vorsitzende kann auch neue Sachverständige bestellen oder die Aufnahme anderer Beweise anordnen, insbesondere einen Augenschein in Anwesenheit der Beteiligten des Verfahrens durchführen oder durch den beisitzenden Richter vornehmen lassen. Soweit besondere Umstände eine Durchführung der Beweisaufnahme vor dem Schöffengericht nicht zulassen, ist über die Ergebnisse in der Hauptverhandlung zu berichten.“

Novellierungsanordnung 61, Im Paragraph 256, Absatz 2, werden im ersten Satz das Wort „Gerichtshofe“ durch das Wort „Schöffengericht“ und im zweiten Satz die Worte „der Gerichtshof“ durch die Worte „das Schöffengericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 62, Im Paragraph 257, werden die Worte „der Gerichtshof“ durch die Worte „das Schöffengericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 63, Im Paragraph 258, Absatz 3, werden das Zitat „§ 166a“ durch das Zitat „§ 162“ und das Wort „Parteien“ durch das Worte „Beteiligten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 64, Im Paragraph 259, werden im Eingang das Wort „Gerichtshofes“ durch das Wort „Schöffengerichts“ und in der Ziffer 2 und 3 die Worte „der Gerichtshof“ jeweils durch die Worte „das Schöffengericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 65, Paragraph 260, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz 2, werden jeweils in der Ziffer eins und 2 die Wendung „strafbare Handlungen“ durch die Wendung „Straftaten“ ersetzt.

b) Im Absatz 3, werden im ersten Satz nach dem Wort „nachzuholen“ das Klammerzitat „(Paragraph 32, Absatz 3,)“ eingefügt und im zweiten Satz die Wendung „den Gerichtshof zweiter Instanz“ durch die Wendung „das Oberlandesgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 66, Paragraph 261, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz eins, wird das Wort „Nichtzuständigkeit“ durch das Wort „Unzuständigkeit“ ersetzt.

b) Im Absatz 2, lautet der erste Satz:

„Sobald dieses Urteil rechtskräftig ist, hat die Staatsanwaltschaft binnen dreier Monate bei sonstigem Verlust des Verfolgungsrechts das Ermittlungsverfahren fortzuführen oder die Anordnung der Hauptverhandlung vor dem Geschworenengericht zu beantragen, wenn weitere Ermittlungen nicht erforderlich sind.“

Novellierungsanordnung 67, Im Paragraph 262, werden die Worte „der Gerichtshof“ durch die Worte „das Schöffengericht“, das Wort „Parteien“ durch die Wendung „Beteiligten des Verfahrens“ und jeweils das Wort „er“ durch das Wort „es“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 68, Paragraph 263, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz eins, wird die Wendung „der Gerichtshof“ durch die Wendung „das Schöffengericht“ ersetzt; die Wendung „durch diese Tat Verletzten “ durch das Wort „Opfers“ ersetzt..

b) Im Absatz 2, werden die Wendung „der Gerichtshof“ durch die Wendung „das Schöffengericht“ und die Worte „strafbare Handlung“ durch das Wort „Straftat“ ersetzt.

c) Im Absatz 3, werden die Wendung „der Gerichtshof“ durch die Wendung „das Schöffengericht“, das Wort „er“ durch „es“ und die Worte „strafbaren Handlungen“ durch das Wort „Straftaten“ ersetzt.

d) Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) In beiden Fällen muss der Ankläger binnen dreier Monate bei sonstigem Verlust des Verfolgungsrechts von der Verfolgung zurücktreten (Paragraph 209, Absatz eins,), die Anklage einbringen oder das Ermittlungsverfahren fortführen.“

Novellierungsanordnung 69, Paragraph 264, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz eins, werden die Worte „strafbaren Handlung“ durch das Wort „Straftat“ ersetzt.

b) Im Absatz 2, werden die Worte „der Gerichtshof“ durch die Worte „das Schöffengericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 70, Im Paragraph 265, Absatz 2, wird die Zahl „XXVIII“ durch die Zahl „24“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 71, Im Paragraph 267, werden die Worte „der Gerichtshof“ durch die Worte „das Schöffengericht“ und das Wort „er“ durch das Wort „es“ ersetzt und nach dem Wort „wurde“ das Klammerzitat „(Paragraph 4, Absatz 3,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 72, Im Paragraph 268, werden die Worte „des Gerichtshofes“ durch die Worte „des Schöffengerichts“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 73, Paragraph 270, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wendung „des Gerichtshofes sowie den des Staatsanwaltes (Privatanklägers) und des Privatbeteiligten“ durch die Wendung „des Schöffengerichts sowie der Beteiligten des Verfahrens“ ersetzt.

b) Absatz 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    den Ausspruch des Schöffengerichts über die Schuld des Angeklagten, und zwar im Fall einer Verurteilung mit allen in Paragraph 260, angeführten Punkten; schließlich“

c) Im Absatz 2, Ziffer 5, werden die Worte „der Gerichtshof“ jeweils durch die Worte „das Schöffengericht“ und im ersten Satz das Wort „er“ jeweils durch das Wort „es“ ersetzt.

d) Im Absatz 3, werden das Wort „Parteien“ durch das Wort „Beteiligten“ und die Wendung „den Gerichtshof zweiter Instanz“ durch die Wendung „das Oberlandesgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 74, Paragraph 271, wird wie folgt geändert:

a) Der Eingangssatzteil des Absatz eins, lautet:

„Über die Hauptverhandlung ist bei sonstiger Nichtigkeit ein Protokoll aufzunehmen, für das – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird - Paragraph 96, Absatz 2 und 3 anzuwenden ist; es hat insbesondere zu enthalten:“

b) Im Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wendung „Gerichtshofes, der Parteien“ durch die Wendung „Schöffengerichts, der Beteiligten des Verfahrens“ ersetzt.

c) Im Absatz eins, Ziffer 3, entfällt die Wendung „samt Angabe, ob und aus welchen Gründen sie beeidigt wurden“.

d) Im Absatz eins, Ziffer 6 und im Schlusssatz des Absatz eins, wird jeweils das Wort „Parteien“ durch die Wendung „Beteiligten des Verfahrens“ ersetzt.

e) Im Absatz 4, entfällt im ersten Halbsatz das Klammerzitat „(Paragraph 23, Absatz 2,)“ und wird im zweiten Satz das Wort „Gerichtshofs“ durch das Wort „Schöffengerichts“ ersetzt.

f) Im Absatz 6, werden die Worte „einer Partei“ durch die Worte „eines Beteiligten des Verfahrens“ und das Wort „Parteien“ durch das Wort „Beteiligten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 75, Paragraph 271 a, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz 2, werden das Wort „Parteien“ durch die Wendung „Beteiligten des Verfahrens“ und die Wendung „eine Partei oder ein sonstiger Beteiligter“ durch die Wendung „ein Beteiligter“ ersetzt; der Punkt am Ende des zweiten Satzes wird durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz eingefügt:

„§ 77 Absatz eins und 3 ist anzuwenden.“

b) Im Absatz 3, wird das Wort „Parteien“ jeweils durch die Wendung „Beteiligten des Verfahrens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 76, Im Paragraph 273, wird das Wort „Gerichtshofes“ durch das Wort „Schöffengerichts“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 77, Im Paragraph 275, werden die Worte „in der Voruntersuchung abgegebene Erklärung“ durch die Wendung „im Ermittlungsverfahren oder in einer früheren Hauptverhandlung abgelegte Aussage“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 78, Paragraph 276, lautet:

Paragraph 276,

Für die Vertagung der Hauptverhandlung gilt Paragraph 226,

Novellierungsanordnung 79, Im Paragraph 277, werden das Wort „verhaften“ durch das Wort „festnehmen“ und das Wort „Untersuchungsrichter“ durch die Wendung „Einzelrichter des Landesgerichts“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 80, Im Paragraph 278, Absatz 2, wird das Wort „Untersuchungsrichter“ durch die Wendung „Einzelrichter des Landesgerichts“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 81, Im Paragraph 280, werden die Wendung „Gerichtshöfe erster Instanz“ durch die Wendung „Landesgerichte als Schöffengerichte (Paragraph 31, Absatz 3,)“ und die Wendung „den Gerichtshof zweiter Instanz“ durch die Wendung „das Oberlandesgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 82, Paragraph 281, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz eins, Ziffer eins, werden die Worte „der Gerichtshof“ durch die Worte „das Schöffengericht“ und das Klammerzitat „(Paragraphen 67 und 68)“ durch das Klammerzitat „(Paragraphen 43 und 46)“ ersetzt.

b) Im Absatz eins, lautet die Ziffer 2 :

  1. Ziffer 2
    wenn ein Protokoll oder ein anderes amtliches Schriftstück über eine nichtige Erkundigung oder Beweisaufnahme im Ermittlungsverfahren trotz Widerspruchs des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung verlesen wurde;“

c) Im Absatz eins, lautet die Ziffer 3 :

  1. Ziffer 3
    wenn in der Hauptverhandlung eine Bestimmung verletzt oder missachtet worden ist, deren Einhaltung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit anordnet (Paragraphen 126, Absatz 4, 140, Absatz eins, 144, Absatz eins, 155, Absatz eins, 157, Absatz 2 und 159 Absatz 3, 221, Absatz 2, 228, 240 a, 250, 252, 260, 271, 427, 430, Absatz 3 und 4 sowie 439 Absatz eins und 2);“

d) Im Absatz eins, Ziffer 4, wird die Wendung „ein gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefälltes Zwischenerkenntnis“ durch die Wendung „einen gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefassten Beschluss“ ersetzt.

e) Im Absatz eins, Ziffer 5, wird das Wort „Gerichtshofes“ durch das Wort „Schöffengerichts“ ersetzt und entfällt das Wort „gerichtliche“.

f) Im Absatz eins, Ziffer 6, werden die Wendung „der Gerichtshof mit“ durch die Wendung „das Schöffengericht zu“ und das Wort „Nichtzuständigkeit“ durch das Wort „Unzuständigkeit“ ersetzt.

g) Im Absatz eins, Ziffer 10 a, wird das Zitat „§ 90b“ durch das Zitat „§ 199“ ersetzt.

h) Im Absatz eins, Ziffer 11, werden die Worte „der Gerichtshof“ durch die Worte „das Schöffengericht“ ersetzt.

i) Im Absatz 3, werden im zweiten Satz nach den Worten „können sie“ die Wendung „, abgesehen von dem im Paragraph 282, Absatz 2, geregelten Fall,“ eingefügt und das Wort „Gerichtshofes“ durch das Wort „Schöffengerichts“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 83, Paragraph 281 a, lautet:

Paragraph 281 a,

Der Umstand, dass ein unzuständiges Oberlandesgericht die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festgestellt hat (Paragraph 215,), kann mit einer gegen das Urteil gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden.“

Novellierungsanordnung 84, Paragraph 282, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz eins, wird das Wort „Vormund“ jeweils durch die Worte „gesetzlichen Vertreter“ ersetzt.

b) Im Absatz 2, wird nach dem Wort „Privatankläger“ die Wendung „sowie vom Privatbeteiligten, jedoch von diesem nur im Fall eines Freispruchs und aus dem Grund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, eingefügt; nach dem Punkt wird folgender Satz angefügt:

„Der Privatbeteiligte kann den zuvor angeführten Nichtigkeitsgrund überdies nur insoweit geltend machen, als er wegen des Freispruchs auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde und erkennbar ist, dass die Abweisung eines von ihm in der Hauptverhandlung gestellten Antrags einen auf die Geltendmachung seiner privatrechtlichen Ansprüche nachteiligen Einfluss zu üben vermochte.“

Novellierungsanordnung 85, Im Paragraph 283, Absatz 2, wird im ersten Satz nach dem Wort „Berechtigten“ die Wendung „mit Ausnahme des Privatbeteiligten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 86, Im Paragraph 284, Absatz eins, wird die Wendung „Gerichtshof erster Instanz“ durch das Wort „Landesgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 87, Im Paragraph 285, werden im Absatz 2, die Wendung „der Gerichtshof erster Instanz“ durch die Wendung „das Landesgericht“ und im Absatz 3, die Wendung „Gerichtshof erster Instanz“ durch die Wendung „Landesgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 88, Paragraph 285 a, wird wie folgt geändert:

a) Im Eingang wird die Wendung „Der Gerichtshof erster Instanz“ durch die Wendung „Das Landesgericht“ ersetzt;

b) In der Ziffer 2, wird nach dem Zitat „§ 281 Absatz eins, Ziffer eins bis 11 die Wendung „oder im Paragraph 281 a, eingefügt.

c) In der Ziffer 3, wird das Klammerzitat „(Paragraph 39,)“ durch das Klammerzitat „(Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 89, Paragraph 285 b, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz 2, wird die Wendung „Gerichtshof erster Instanz“ durch das Wort „Landesgericht“ und das Wort „Eröffnung“ durch das Wort „Bekanntmachung“ ersetzt.

b) Im Absatz 5, wird das Wort „Eröffnung“ jeweils durch das Wort „Bekanntmachung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 90, Paragraph 285 d, Absatz eins, wird wie folgt geändert:

a) In der Ziffer eins, wird die Wendung „vom Gerichtshof erster Instanz nach“ durch das Wort „gemäß“ ersetzt.

b) In der Ziffer 2, wird nach dem Zitat „§ 281 Absatz eins, Ziffer eins bis 8 und 11 die Wendung „oder im Paragraph 281 a, eingefügt.

Novellierungsanordnung 91, Im Paragraph 285 e, wird die Zahl „IXa“ durch die Zahl „11“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 92, Im Paragraph 285 i, werden die Wendung „den Gerichtshof erster Instanz“ durch die Wendung „das Landesgericht“ und die Wendung „der Gerichtshof zweiter Instanz“ durch die Wendung „das Oberlandesgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 93, Paragraph 286, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Vom Termin des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung sind die Beteiligten des Verfahrens zu verständigen. Der Angeklagte, ist er jedoch bereits durch einen Verteidiger vertreten, nur sein Verteidiger sowie der allenfalls einschreitende Privatbeteiligte oder Privatankläger sind so rechtzeitig zu laden, dass ihnen eine Vorbereitungszeit von acht Tagen verbleibt. In der Ladung sind sie darauf aufmerksam zu machen, dass im Fall ihres Ausbleibens ihre Ausführungen und Beschwerden vorgetragen und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden würden.“

b) Absatz 3, entfällt.

c) Im Absatz 4, werden das Klammerzitat „(Paragraph 41, Absatz 3,)“ durch das Klammerzitat „(Paragraph 61, Absatz 3,)“ und das Zitat „§ 41 Absatz 2, durch das Zitat „§ 61 Absatz 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 94, Im Paragraph 287, Absatz eins, wird die Zahl „231“ durch die Zahl „230a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 95, Paragraph 288, Absatz 2, wird wie folgt geändert:

a) In der Ziffer eins, wird die Wendung „an denselben oder an einen anderen Gerichtshof erster Instanz“ durch die Wendung „an dasselbe oder an ein anderes Landesgericht“ ersetzt;

b) In der Ziffer 2, wird die Wendung „der Gerichtshof“ durch die Wendung „das Schöffengericht“ und das Wort „Nichtzuständigkeit“ durch das Wort „Unzuständigkeit“ ersetzt;

c) In der Ziffer 2 a, werden die Wendung „der Gerichtshof erster Instanz“ durch die Wendung „das Schöffengericht“, die Zahl „IXa“ durch die Zahl „11“ und die Wendung „an denselben oder an einen anderen Gerichtshof erster Instanz“ durch die Wendung „an dasselbe oder an ein anderes Landesgericht“ ersetzt;

d) In der Ziffer 3, wird die Wendung „der Gerichtshof erster Instanz“ durch die Wendung „das Schöffengericht“ und die Wendung „an denselben oder an einen anderen Gerichtshof erster Instanz“ durch die Wendung „an dasselbe oder an ein anderes Landesgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 96, Im Paragraph 288 a, wird die Wendung „Gerichtshof erster Instanz“ durch das Wort „Landesgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 97, Im Paragraph 291, wird die Wendung „den Gerichtshof erster Instanz“ durch die Wendung „das Landesgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 98, Paragraph 294, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz eins, wird die Wendung „Gerichtshof erster Instanz“ durch das Wort „Landesgericht“ ersetzt;

b) Im Absatz 2, wird die Wendung „der Gerichtshof zweiter Instanz“ durch die Wendung „das Oberlandesgericht“ ersetzt;

c) Im Absatz 3, wird die Wendung „Gerichtshof zweiter Instanz vorzulegen, der“ durch die Wendung „Oberlandesgericht vorzulegen, das“ ersetzt;

d) Im Absatz 4, wird die Wendung „Der Gerichtshof zweiter Instanz“ durch die Wendung „Das Oberlandesgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 99, Paragraph 295, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz eins, werden im ersten Satz die Wendung „Der Gerichtshof zweiter Instanz“ durch die Wendung „Das Oberlandesgericht“ und im zweiten Satz jeweils das Wort „er“ durch das Wort „es“ ersetzt;

b) Im Absatz 2, wird die Wendung „der Gerichtshof zweiter Instanz“ durch die Wendung „das Oberlandesgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 100, Im Paragraph 296 a, wird im Schlusssatz die Wendung „der Gerichtshof zweiter Instanz“ durch die Wendung „das Oberlandesgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 101, An die Stelle der Überschrift des römisch neunzehn. Hauptstückes tritt folgende Überschrift:

„15. Hauptstück

Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Geschworenengericht und Rechtsmittel gegen dessen Urteile“

Novellierungsanordnung 102, Paragraph 300, entfällt.

Novellierungsanordnung 103, Paragraph 301, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz eins, wird die Wendung „Gerichtshof erster Instanz“ durch die Wendung „Landesgericht“ ersetzt;

b) Folgender Absatz wird angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Paragraph 221, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 104, Im Paragraph 302, Absatz eins, werden die Zahl „XVIII“ durch die Zahl „14“ und die Wendung „den Gerichtshof“ durch die Wendung „das Schöffengericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 105, Im Paragraph 305, Absatz eins, wird das Wort „Heiligkeit“ durch das Wort „Bedeutung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 106, Paragraph 307, entfällt.

Novellierungsanordnung 107, Im Paragraph 309, Absatz eins, entfällt nach dem Wort „abweichen“ das Klammerzitat.

Novellierungsanordnung 108, Im Paragraph 322, wird die Wendung „das nach Paragraph 307, vorgelesene Erkenntnis des Gerichtshofes zweiter Instanz“ durch die Wendung „den gemäß Paragraph 244, Absatz eins, vorgelesenen Beschluss des Oberlandesgerichts“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 109, Im Paragraph 323, Absatz 2, werden das Zitat „§ 166a“ durch das Zitat „§ 162“ und das Wort „Parteien“ durch das Wort „Beteiligten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 110, Im Paragraph 326, wird im zweiten Satz das Wort „Gerichtshof“ durch das Wort „Schwurgerichtshof“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 111, Im Paragraph 343, Absatz eins, wird das Wort „Gerichtshofes“ durch das Wort „Schwurgerichtshofs“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 112, Paragraph 345, Absatz eins, wird wie folgt geändert:

a) In der Ziffer eins, wird das Klammerzitat „(Paragraphen 67, 68,)“ durch das Klammerzitat „(Paragraphen 43 und 46)“ ersetzt.

b) Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    wenn ein Protokoll oder ein anderes amtliches Schriftstück über eine nichtige Erkundigung oder Beweisaufnahme im Ermittlungsverfahren trotz Widerspruchs des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung verlesen wurde;“

c) Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    wenn in der Hauptverhandlung eine Bestimmung verletzt oder missachtet worden ist, deren Einhaltung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit anordnet (Paragraphen 126, Absatz 4, 140, Absatz eins, 144, Absatz eins, 155, Absatz eins, 157, Absatz 2 und 159 Absatz 3, 221, Absatz 2, 228, 250, 252, 260, 271, 305, 310, 329, 340, 427, 430, Absatz 3 und 4 sowie 439 Absatz eins und 2);“

d) Im Absatz eins, Ziffer 5, wird die Wendung „ein gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefälltes Zwischenerkenntnis“ durch die Wendung „einen gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefassten Beschluss“ ersetzt.

e) In der Ziffer 12 a, wird das Zitat „§ 90b“ durch das Zitat „§ 199“ ersetzt;

f) Dem Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„§ 282 Absatz 2, gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 113, Im Paragraph 347, werden die Wendung „Gerichtshof erster Instanz“ durch die Wendung „Landesgericht“ und die Wendung „den Gerichtshof zweiter Instanz“ durch die Wendung „das Oberlandesgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 114, Im Paragraph 349, Absatz eins und im Paragraph 351, wird das Wort „Gerichtshofes“ jeweils durch das Wort „Landesgerichts“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 115, An die Stelle der Überschrift des römisch zwanzig. Hauptstückes tritt folgende Überschrift:

„16. Hauptstück

Wiederaufnahme und Erneuerung des Strafverfahrens sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“

Novellierungsanordnung 116, Paragraph 352, lautet:

Paragraph 352,

  1. Absatz eins,Abgesehen von den Bestimmungen über die Fortführung des Ermittlungsverfahrens (Paragraphen 193, 195 und 196), kann dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Wiederaufnahme eines Verfahrens gegen einen Beschuldigten, das durch gerichtlichen Beschluss oder einen nicht bloß vorläufigen Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung nach den im 11. Hauptstück enthaltenen Bestimmungen eingestellt wurde, nur dann stattgegeben werden, wenn die Strafbarkeit der Tat noch nicht durch Verjährung erloschen ist, und
    1. Ziffer eins
      die Einstellung durch Urkundenfälschung oder durch falsche Beweissaussage, Bestechung oder eine sonstige Straftat des Beschuldigten oder einer dritten Person herbeigeführt worden ist, oder
    2. Ziffer 2
      der Beschuldigte später ein Geständnis der ihm angelasteten Tat ablegt oder sich andere neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben, die geeignet scheinen, die Verurteilung des Beschuldigten nahe zu legen (Paragraph 210, Absatz eins,).
  2. Absatz 2,Dem Privatankläger steht der Antrag auf Wiederaufnahme ausschließlich im Fall einer Einstellung gemäß Paragraph 215, Absatz 2, zu.“

Novellierungsanordnung 117, Im Paragraph 353, Ziffer eins, wird die Wendung „Fälschung einer Urkunde oder durch falsches Zeugnis oder Bestechung oder eine sonstige strafbare Handlung“ durch die Wendung „Urkundenfälschung oder durch falsche Beweisaussage, Bestechung oder eine sonstige Straftat“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 118, Im Paragraph 354, werden die Wendung „der Staatsanwalt“ durch die Wendung „die Staatsanwaltschaft“ und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 119, Paragraph 355, lautet:

Paragraph 355,

Die Staatsanwaltschaft oder der Privatankläger kann die Wiederaufnahme des Strafverfahrens wegen einer Handlung, hinsichtlich der der Angeklagte rechtskräftig freigesprochen worden ist, nur aus den in Paragraph 352, Absatz eins, genannten Gründen beantragen.“

Novellierungsanordnung 120, Im Paragraph 356, werden die Wendung „Der Staatsanwalt“ durch die Wendung „Die Staatsanwaltschaft“ und das Zitat „§ 355“ durch das Zitat „§ 352 Absatz eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 121, Paragraph 357, lautet:

Paragraph 357,

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist im Fall einer gerichtlichen Einstellung im Ermittlungsverfahren bei dem Landesgericht einzubringen, das die Einstellung beschlossen hat, im Falle eines nicht bloß vorläufigen Rücktritts der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung nach den im 11. Hauptstück enthaltenen Bestimmungen bei dem Landesgericht, das im Ermittlungsverfahren zuständig gewesen wäre, in den übrigen Fällen jedoch bei dem Landesgericht, das für das Hauptverfahren zuständig war.
  2. Absatz 2,Das Landesgericht (Paragraph 32, Absatz 3,) hat den Antrag dem Gegner des Antragstellers mit der Belehrung zuzustellen, dass er seine Gegenäußerung binnen 14 Tagen überreichen könne. Das Landesgericht kann Ermittlungen durch die Kriminalpolizei anordnen oder Beweise selbst aufnehmen, wenn dies erforderlich ist, um die Gefahr abzuwenden, dass ein Beweismittel für eine erhebliche Tatsache verloren geht. Zum Ergebnis dieser Ermittlungen oder Beweisaufnahmen hat es Antragsteller und Antragsgegner Gelegenheit zur Äußerung binnen 14 Tagen einzuräumen. Sodann entscheidet das Landesgericht grundsätzlich nach nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss. Sofern sich jedoch die Tatsachen, durch die der Antrag begründet wird, und ihre Eignung, eine Änderung der rechtskräftigen Entscheidung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen herbeizuführen, nur durch eine unmittelbare Beweisaufnahme klären lassen, kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung anberaumen und in dieser über die Wiederaufnahme entscheiden. Die Verhandlung ist nicht öffentlich, doch hat das Gericht Antragsteller und Antragsgegner Gelegenheit zur Teilnahme und Stellungnahme zu geben.
  3. Absatz 3,Der Antrag eines Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens hemmt den Vollzug der Strafe nicht, es sei denn, dass das Gericht nach Anhörung der Staatsanwaltschaft oder des Privatanklägers die Hemmung des Strafvollzuges nach den Umständen des Falles für angemessen erachtet und mit Beschluss die Hemmung ausspricht.“

Novellierungsanordnung 122, Paragraph 358, lautet:

Paragraph 358,

  1. Absatz eins,Das frühere Urteil wird in den Fällen der Paragraphen 353 bis 356 durch die Bewilligung der Wiederaufnahme insoweit für aufgehoben erklärt, als es die Straftat betrifft, hinsichtlich der die Wiederaufnahme bewilligt wird. Die gesetzlichen Folgen der im ersten Urteil ausgesprochenen Verurteilung bleiben bis zur neuerlichen Entscheidung aufrecht. Der Vollzug der Strafe ist unverzüglich einzustellen und über die Haft des Beschuldigten nach den im 9. Hauptstück enthaltenen Bestimmungen zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Das Verfahren tritt durch die Wiederaufnahme grundsätzlich (Paragraph 360,) in den Stand des Ermittlungsverfahrens. Die Staatsanwaltschaft hat die nach Maßgabe der bewilligenden Entscheidung erforderlichen Anordnungen oder Anträge zu stellen. Die für das Ermittlungsverfahren und die Anklage geltenden Bestimmungen sind auch hier anzuwenden.
  3. Absatz 3,Wird das wiederaufgenommene Ermittlungsverfahren ohne Durchführung oder außerhalb einer Hauptverhandlung eingestellt, so hat der Beschuldigte das Recht, eine Veröffentlichung der Entscheidung zu verlangen.
  4. Absatz 4,Wird der Angeklagte im wiederaufgenommenen Verfahren erneut verurteilt, so ist eine bereits erlittene Strafe auf Freiheits- und Geldstrafen anzurechnen (Paragraph 38, StGB).
  5. Absatz 5,Ist die Wiederaufnahme nur zugunsten des Angeklagten bewilligt worden, so gilt das Verbot der Verschlechterung (Paragraph 16,).
  6. Absatz 6,Gegen das neue Erkenntnis stehen dieselben Rechtsmittel offen wie gegen jedes andere Urteil.“

Novellierungsanordnung 123, Paragraph 359, entfällt.

Novellierungsanordnung 124, Paragraph 361, entfällt.

Novellierungsanordnung 125, Im Paragraph 362, Absatz 4, wird die Wendung „sind die Paragraphen 358 und 359 durch die Wendung „ist Paragraph 358, ersetzt.

Novellierungsanordnung 126, Paragraph 363, lautet:

Paragraph 363,

Das Hauptverfahren kann unabhängig von den Voraussetzungen der Wiederaufnahme durchgeführt werden, wenn der zur Klage noch berechtigte Privatankläger die Anklage einbringt, während im früheren Verfahren die Einstellung oder ein freisprechendes Urteil lediglich wegen Mangels des nach dem Gesetz erforderlichen Antrages eines Opfers (Paragraph 71,) erfolgt ist.“

Novellierungsanordnung 127, Im Paragraph 363 b, Absatz 3 und im Paragraph 363 c, Absatz 2, wird die Wendung „Gericht erster oder zweiter Instanz“ jeweils durch die Wendung „Landesgericht oder Oberlandesgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 128, Paragraph 364, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz eins, wird die Wendung „dem Beschuldigten, gegen die Versäumung der im Paragraph 46, Absatz 3, angeführten Verfahrenshandlungen ist dem Privatankläger“ durch die Wendung „den Beteiligten des Verfahrens“ ersetzt.

b) Im Absatz 2, entfällt die Ziffer eins,

c) Im Absatz 3, wird das Wort „Gerichtshof“ durch das Wort „Gericht“ ersetzt;

d) Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 129, An die Stelle der Überschrift des römisch 21 . Hauptstückes tritt die Überschrift:

„17. Hauptstück

Verfahren über privatrechtliche Ansprüche“

Novellierungsanordnung 130, Paragraph 365, entfällt.

Novellierungsanordnung 131, Paragraph 366, lautet:

Paragraph 366,

  1. Absatz eins,Wird der Angeklagte freigesprochen, so ist der Privatbeteiligte mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
  2. Absatz 2,Wird der Angeklagte verurteilt, so ist im Urteil (Paragraphen 260, Absatz eins, Ziffer 5 und 270 Absatz 2, Ziffer 4,) über die privatrechtlichen Ansprüche des Privatbeteiligten zu entscheiden (Paragraphen 395, 407 und 409 ZPO). Bieten die Ergebnisse des Strafverfahrens keine ausreichende Grundlage für eine auch nur teilweise Beurteilung des geltend gemachten privatrechtlichen Anspruchs (Paragraph 69, Absatz eins,), so ist der Privatbeteiligte auch in diesem Fall auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, es sei denn, dass die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen durch eine die Entscheidung in der Schuld- und Straffrage nicht erheblich verzögernde Beweisaufnahme ermittelt werden können.
  3. Absatz 3,Wird der Privatbeteiligte trotz Verurteilung auf den Zivilrechtsweg verwiesen, so steht diesem, seinem Nachlass und seinen Erben die Berufung aus dem Grund zu, dass über den privatrechtlichen Anspruch bereits gemäß Absatz 2, hätte entschieden werden können.“

Novellierungsanordnung 132, Paragraph 367, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz eins, werden das Wort „Privatbeteiligten“ durch das Wort „Opfer“ und das Wort „Gerichtshof“ durch das Wort „das Gericht“ ersetzt.

b) Der Eingang des Absatz 2, lautet:

„Ein solcher Gegenstand kann auch vor diesem Zeitpunkt auf Antrag des Opfers nach Anhörung des Beschuldigten und der übrigen Beteiligten, und zwar im Hauptverfahren durch das erkennende Gericht, im Ermittlungsverfahren jedoch durch die Staatsanwaltschaft zurückgestellt werden, wenn“

Novellierungsanordnung 133, Im Paragraph 368, wird das Wort „Geschädigten“ durch das Wort „Opfern“ und die Worte „der Geschädigte“ durch das Wort „das Opfer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 134, Im Paragraph 369, Absatz eins, wird das Wort „Geschädigten“ durch das Wort „Opfer“ und im Absatz 2, die Worte „dass der Geschädigte“ durch die Worte „dass das Opfer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 135, Im Paragraph 371, Absatz 2, wird das Klammerzitat „(Paragraph 5,)“ durch das Klammerzitat „(Paragraphen 15 und 69 Absatz eins,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 136, Paragraph 373 a, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz eins, wird die Wendung „den Verletzten“ durch die Wendung „das Opfer“ ersetzt.

b) Im Absatz 3, wird die Wendung „den Geschädigten“ durch die Wendung „das Opfer“ ersetzt.

c) Im Absatz 8, werden die Wendung „den übergeordneten Gerichtshof“ durch die Wendung „das übergeordnete Gericht“ und die Wendung „den Präsidenten des Gerichtshofes zweiter Instanz“ durch die Wendung „die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien“ ersetzt.

d) In den Absatz 9 und 10 wird jeweils die Wendung „den Präsidenten des Gerichtshofes zweiter Instanz“ durch „die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 137, Im Paragraph 373 b, werden die Wendung „dem durch eine strafbare Handlung Geschädigten“ durch die Wendung „oder eines Verfalls nach Paragraph 20 b, StGB dem Opfer“ die Worte „der Geschädigte“ durch die Worte „das Opfer“ und das Wort „Geldbetrag“ durch das Wort „Vermögenswert“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 138, Paragraph 375, lautet:

Paragraph 375,

  1. Absatz eins,Werden bei einem Beschuldigten nach allem Anschein fremde Vermögenswerte aufgefunden, deren Eigentümer er nicht angeben kann oder will, so sind sie zu beschlagnahmen (Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 2,) und in einem Edikt (Paragraph 376,) so zu beschreiben, dass der Eigentümer den Vermögenswert zwar als den seinen erkennen kann, jedoch der Beweis des Eigentumsrechts der Bezeichnung wesentlicher Unterscheidungsmerkmale vorbehalten wird.
  2. Absatz 2,Für das Verfahren auf Grund von erhobenen Ansprüchen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 367 bis 369,

Novellierungsanordnung 139, Im Paragraph 377, werden im ersten Satz nach dem Wort „Verderbens“ die Worte „oder eines sonstigen raschen Wertverlusts“ eingefügt und im dritten Satz das Wort „umständliche“ durch das Wort „genaue“ sowie die Wendung „Kaufschillings den Akten beizulegen“ durch die Wendung „Kaufpreises auf die im Paragraph 376, beschriebene Weise zu veröffentlichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 140, Im Paragraph 378, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Absatz 2,

Novellierungsanordnung 141, An die Stelle der Überschrift des römisch 22 . Hauptstückes tritt die Überschrift:

„18. Hauptstück

Kosten des Strafverfahrens“

Novellierungsanordnung 142, Im Paragraph 380, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Absatz 2,

Novellierungsanordnung 143, Paragraph 381, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    einen Pauschalkostenbeitrag als Anteil an den im Folgenden nicht besonders angeführten Kosten des Strafverfahrens, einschließlich der Kosten der Ermittlungen der Kriminalpolizei und der zur Durchführung von Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts notwendigen Amtshandlungen;“

b) Im Absatz eins, Ziffer 5, lautet der erste Halbsatz:

„die Kosten einer Sicherstellung, einer Auskunft über Bankkonten und über Bankgeschäfte oder der Beschlagnahme von Briefen, der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung und der Überwachung von Nachrichten gemäß Paragraphen 111, Absatz 3, 116, Absatz 6, letzter Satz und 138 Absatz 3,,“

c) Im Absatz eins, Ziffer 8, wird das Wort „Parteienvertreter“ durch das Wort „Vertreter“ ersetzt.

d) Im Absatz eins, lautet die Ziffer 9 :

  1. Ziffer 9
    einen Pauschalbetrag als Anteil an den Kosten der Prozessbegleitung (Paragraph 66, Absatz 2,) bis zu 1 000 Euro.“

e) im Absatz 3, werden in der Ziffer eins, das Wort „Geschworenengerichten“ durch die Wendung „dem Landesgericht als Geschworenengericht“, in der Ziffer 2, das Wort „Schöffengerichten“ durch die Wendung „dem Landesgericht als Schöffengericht“ und in der Ziffer 3, die Wendung „Gerichtshofes erster Instanz“ durch die Wendung „dem Landesgericht“ sowie in der Ziffer 4, die Wendung „den Bezirksgerichten“ durch die Wendung „dem Bezirksgericht“ ersetzt.

f) Im Absatz 4, wird das Wort „Gerichtshof“ durch das Wort „Landesgericht“ ersetzt.

g) Im Absatz 5, wird nach dem Wort „Pauschalkostenbeitrages“ die Wendung „gemäß Absatz 3, eingefügt.

h) Nach dem Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:

  1. Absatz 5 a,(5a) Bei Bemessung des Pauschalbetrages gemäß Absatz eins, Ziffer 9, sind die Belastung der mit der Prozessbegleitung beauftragten Einrichtung und das Ausmaß ihrer Aufwendungen sowie die im Absatz 5, bezeichneten Umstände der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen zu berücksichtigen.“

i) Im Absatz 7, wird die Wendung „Kosten der Verwahrungs- und Untersuchungshaft“ durch die Wendung „durch eine Festnahme verursachten Kosten und die Kosten der Untersuchungshaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 144, Paragraph 382, lautet:

Paragraph 382,

Die Gebühren der Organe der Kriminalpolizei für die Anfertigung von Kopien für Zwecke der Akteneinsicht, Zustellungen, Ladungen, Bewachung oder Beförderung des Beschuldigten oder anderer Personen werden durch besondere bundesgesetzliche Bestimmungen geregelt.“

Novellierungsanordnung 145, Paragraph 388, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz eins, entfällt das Klammerzitat „(Paragraphen 90 d, Absatz eins und 90 f Absatz eins,)“ .

b) Im Absatz 2, werden die Wendung „der Staatsanwalt“ durch die Wendung „die Staatsanwaltschaft“ und das Wort „Verdächtige“ durch das Wort „Beschuldigte“ ersetzt und entfällt das Wort „außergerichtlichen“.

c) Im Absatz 3, wird das Wort „Verdächtigen“ durch „Beschuldigten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 146, Paragraph 389, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins und Absatz 2, lauten:

  1. Absatz eins,(1) Im Fall eines Schuldspruchs ist der Angeklagte auch zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens zu verpflichten (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 5,).
  2. Absatz 2,Wird das Strafverfahren gegen einen Angeklagten wegen mehrerer Straftaten teils mit Schuld-, teils mit Freispruch erledigt, so ist der Angeklagte nur zum Ersatz jener Kosten zu verpflichten, die sich auf den Schuldspruch beziehen.“

b) Im Absatz 3, werden die Worte „der Gerichtshof“ durch die Worte „das Gericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 147, Im Paragraph 390, Absatz eins, werden die Wendung „ein verurteilendes Erkenntnis“ durch die Wendung „durch einen Schuldspruch“, das Zitat „§ 48“ durch das Zitat „§ 72“ und die Zahl „IXa“ durch „11“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 148, Paragraph 392, entfällt.

Novellierungsanordnung 149, Paragraph 393, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz eins a, wird das Zitat „§ 41 Absatz 2, durch das Zitat „§ 61 Absatz 2, ersetzt.

b) Im Absatz 2, werden das Zitat „§ 41 Absatz 2, durch das Zitat „§ 61 Absatz 2 und das Zitat „§ 38a Absatz 2, durch das Zitat „§ 56 Absatz eins, dritter Satz“ ersetzt.

c) Absatz 3, entfällt.

d) In Absatz 4, wird das Klammerzitat „(Paragraph 48,)“ durch das Klammerzitat „(Paragraph 72,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 150, Paragraph 393 a, wird wie folgt geändert:

a) Im Eingang des Absatz eins, werden das Klammerzitat „(Paragraph 48,)“ durch das Klammerzitat „(Paragraph 72,)“ und das Zitat „§ 41 Absatz 2, durch das Zitat „§ 61 Absatz 2, ersetzt.

b) Im Absatz eins, Ziffer eins, werden das Wort „Geschworenengerichten“ durch die Wendung „Landesgerichten als Geschworenengericht“, in der Ziffer 2, das Wort „Schöffengerichten“ durch die Wendung „Landesgerichten als Schöffengericht“ und in der Ziffer 3, die Wendung „Gerichtshofes erster Instanz“ durch das Wort „Landesgerichts“ ersetzt.

c) Im Absatz 2, wird das Klammerzitat „(Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins und 2)“ durch das Klammerzitat „(Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 4 und 5)“ ersetzt.

d) Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) Einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem über den Antrag entschieden worden ist, kommt aufschiebende Wirkung zu.“

Novellierungsanordnung 151, Im Paragraph 394, wird die Wendung „dem Vertreter der Partei“ durch die Wendung „dem Verteidiger oder dem Vertreter gemäß Paragraph 73, ersetzt.

Novellierungsanordnung 152, Paragraph 395, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz eins, lautet der erste Satz:

„Wird über die Höhe der gemäß Paragraph 393, Absatz 4, zu ersetzenden Kosten keine Einigung erzielt, so hat das Gericht, das in erster Instanz entschieden hat, auf Antrag eines der Beteiligten die zu ersetzenden Kosten mit Beschluss zu bestimmen.“

b) Absatz 3, entfällt.

c) Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß Absatz eins, kommt aufschiebende Wirkung zu.“

Novellierungsanordnung 153, Paragraph 395 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 154, An die Stelle der Überschrift des römisch 23 . Hauptstückes tritt die Überschrift:

„19. Hauptstück

Vollstreckung der Urteile“

Novellierungsanordnung 155, Dem Paragraph 396, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Die Kriminalpolizei ist durch das Gericht, das in erster Instanz entschieden hat, von der Einstellung des Verfahrens sowie von einem Freispruch zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 156, Paragraph 399, lautet:

Paragraph 399,

Jedes Urteil gegen einen Beamten (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, StGB) ist, sobald es rechtskräftig wurde, dem Leiter der Dienststelle bekannt zu machen.“

Novellierungsanordnung 157, Paragraph 400, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz eins, entfällt der zweite Satz.

b) Im Absatz 2, werden die Zitate „(Paragraph 270, Absatz 4,)“ und „§ 270 Absatz 4, durch die Zitate „(Paragraph 270, Absatz 3,)“ und „§ 270 Absatz 3, ersetzt.

Novellierungsanordnung 158, Im Paragraph 408, Absatz eins, wird die Wendung „sonst Betroffene (Paragraph 444,)“ durch die Wendung „der Haftungsbeteiligte (Paragraph 64,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 159, Paragraph 409 a, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 160, Paragraph 410, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 161, An die Stelle der Überschrift des römisch 24 . Hauptstückes tritt die Überschrift:

„20. Hauptstück
Verfahren gegen Abwesende “

Novellierungsanordnung 162, Der römisch eins. Abschnitt mit den Paragraphen 412 bis 420 entfällt.

Novellierungsanordnung 163, Die Überschrift des römisch zwei Abschnittes vor Paragraph 427, wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„Abwesenheitsverfahren“

Novellierungsanordnung 164, Paragraph 427, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins und 2 lauten:

  1. Absatz eins,(1) Ist der Angeklagte bei der Hauptverhandlung nicht erschienen, so darf bei sonstiger Nichtigkeit in seiner Abwesenheit die Hauptverhandlung nur dann durchgeführt und das Urteil gefällt werden, wenn es sich um ein Vergehen handelt, der Angeklagte gemäß Paragraphen 164, oder 165 zum Anklagevorwurf vernommen wurde und ihm die Ladung zur Hauptverhandlung persönlich zugestellt wurde. Das Urteil ist in diesem Fall dem Angeklagten in seiner schriftlichen Ausfertigung zuzustellen.
  2. Absatz 2,Soweit die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nicht durchgeführt werden kann, sei es, weil die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht vorliegen oder der Vorsitzende die Anwesenheit des Angeklagten zur umfassenden Beurteilung des Anklagevorwurfs für erforderlich hält, so ist die Hauptverhandlung gemäß Paragraph 226, zu vertagen und gegebenenfalls die Vorführung des Angeklagten anzuordnen. Ist der Angeklagte jedoch flüchtig oder unbekannten Aufenthalts, so ist gemäß Paragraph 197, Absatz eins, vorzugehen.“

b) Im Absatz 3, werden die Wendung „Gerichtshof erster Instanz“ durch das Wort „Landesgericht“, die Wendung „der Gerichtshof zweiter Instanz nach Anhörung des Oberstaatsanwaltes“ durch die Wendung „das Oberlandesgericht nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft“ und im sechsten Satz das Wort „er“ durch das Wort „es“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 165, An die Stelle der Überschrift des römisch 25 . Hauptstückes tritt die Überschrift:

„21. Hauptstück
Verfahren bei vorbeugenden Maßnahmen und bei der Abschöpfung der Bereicherung, beim Verfall und bei der Einziehung“

Novellierungsanordnung 166, Paragraph 429, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz eins, erster Satz werden die Worte „der Ankläger“ durch die Worte „die Staatsanwaltschaft“ ersetzt und im zweiten Satz nach dem Wort „Anklageschrift“ das Klammerzitat „(Paragraphen 210 bis 215)“ eingefügt.

b) Im Absatz 2, lautet der Einleitungssatz:

„Für das Ermittlungsverfahren gelten folgende Besonderheiten:“

c) Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Der Verteidiger ist berechtigt, zugunsten des Betroffenen (Paragraph 48, Absatz 2,) auch gegen dessen Willen Anträge zu stellen.“

d) Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Zu jeder Vernehmung des Betroffenen können ein oder zwei Sachverständige beigezogen werden.“

e) Absatz 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Ist anzunehmen, dass die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen wird durchgeführt werden müssen (Paragraph 430, Absatz 5,), so ist die abschließende Vernehmung des Betroffenen auf die im Paragraph 165, beschriebene Weise durchzuführen.“

f) Im Absatz 4, wird das Zitat „§ 180 Absatz 2, oder 7“ durch das Zitat „§ 173 Absatz 2 und 6 ersetzt.

g) Im Absatz 5, wird das Zitat „§§ 179 bis 182, 193 und 194“ durch das Zitat „§§ 172 bis 178“ ersetzt; der letzte Halbsatz im ersten Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 167, Paragraph 430, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz eins, wird das Wort „Schöffengericht“ durch die Worte „Landesgericht als Schöffengericht“ ersetzt.

b) Im Absatz 2, werden die Zahlen „XVIII. und römisch neunzehn.“ durch die Zahlen „14. und 15.“ ersetzt.

c) Im Absatz 5, werden die Wendung „in der Voruntersuchung“ durch die Wendung „im Ermittlungsverfahren“ ersetzt und nach dem Wort „verlesen“ folgende Wendung eingefügt „oder die Ton- oder Bildaufnahme einer solchen Vernehmung vorzuführen“.

Novellierungsanordnung 168, Paragraph 431, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz eins, wird die Wendung „von der Anordnung der Hauptverhandlung zu benachrichtigen“ durch die Wendung „zur Hauptverhandlung zu laden“ ersetzt.

b) Im Absatz 2, werden das Klammerzitat „(Paragraphen 208 bis 210)“ durch das Klammerzitat „(Paragraphen 212 bis 215)“ und das Wort „eröffnet“ durch die Worte „bekannt gemacht“ ersetzt.

c) Im Absatz 3, wird das Wort „Benachrichtigung“ durch das Wort „Ladung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 169, Paragraph 433, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz eins, wird das Klammerzitat „(Paragraph 282,)“ durch das Klammerzitat „(Paragraph 282, Absatz eins,)“ ersetzt.

b) Im Absatz 2, wird die Zahl „XX“ durch die Zahl „16“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 170, Paragraph 434, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz eins, werden das Wort „Parteien“ durch die Wendung „Staatsanwaltschaft und den Betroffenen“ und das Wort „Nichtzuständigkeit“ durch das Wort „Unzuständigkeit“ersetzt.

b) Im Absatz 2, werden die Worte „Der Ankläger“ durch die Worte „Die Staatsanwaltschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 171, Paragraph 436, lautet:

Paragraph 436,

Für das Ermittlungsverfahren gelten im Fall des Paragraph 21, Absatz 2, StGB die im Paragraph 429, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 geregelten Besonderheiten.“

Novellierungsanordnung 172, Im Paragraph 437, werden die Worte „der Ankläger“ durch die Worte „die Staatsanwaltschaft“ und das Wort „er“ durch das Wort „es“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 173, Im Paragraph 438, wird das Klammerzitat „(Paragraph 180, Absatz 2, oder 7)“ durch das Klammerzitat „(Paragraph 173, Absatz 2 und 6)“ und die Worte „einem gerichtlichen Gefangenenhaus“ durch das Wort „einer Justizanstalt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 174, Im Paragraph 441, Absatz eins, werden die Worte „der Ankläger“ durch die Worte „die Staatsanwaltschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 175, Im Paragraph 442, wird das Zitat „§ 180 Absatz 2, durch das Zitat „§ 173 Absatz 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 176, Paragraph 443, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz 2, erster Satz wird die Wendung „einfacher zusätzlicher Erhebungen“ durch die Wendung „von Beweisaufnahmen, die die Entscheidung in der Schuld- und Straffrage nicht erheblich verzögern,“ ersetzt.

b) Im Absatz 3, wird die Wendung „sonst von der Anordnung Betroffenen (Paragraph 444,)“ durch die Wendung „Haftungsbeteiligten (Paragraphen 64, 444,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 177, Paragraph 444, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die Hauptverhandlung und die Urteilsverkündung können in Abwesenheit des Haftungsbeteiligten (Paragraph 64,) vorgenommen werden, wenn dieser ordnungsgemäß zur Hauptverhandlung geladen wurde (Paragraph 221, Absatz 2,).“

b) Im Absatz 2, wird die Wendung „die in Absatz eins, erwähnten Personen“ durch das Wort „Haftungsbeteiligte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 178, Im Paragraph 445, Absatz 2, wird im ersten Satz die Wendung „der Gerichtshof erster Instanz“ durch die Wendung „das Landesgericht“, und im zweiten Satz die Wendung „Der Gerichtshof erster Instanz“ durch die Wendung „Das Landesgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 179, Paragraph 445 a, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz eins, wird jeweils das Wort „Betroffenen“ durch das Wort „Haftungsbeteiligten“ ersetzt.

b) Absatz 2, entfällt:

Novellierungsanordnung 180, Im Paragraph 446, wird das Wort „Beschuldigte“ durch das Wort „Angeklagte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 181, An die Stelle der Überschrift des römisch 26 . Hauptstückes tritt die Überschrift:

„22. Hauptstück
Verfahren vor dem Bezirksgericht“

Novellierungsanordnung 182, Paragraph 447, lautet:

Paragraph 447,

Für das Hauptverfahren vor dem Bezirksgericht gelten die Bestimmungen für das Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.“

Novellierungsanordnung 183, Der Unterabschnitt römisch eins. mit den Bestimmungen der Paragraphen 448 und 449 entfällt.

Novellierungsanordnung 184, Die Überschrift vor Paragraph 450, lautet:

„1. Abschnitt

Hauptverfahren“

Novellierungsanordnung 185, Paragraph 450, lautet:

Paragraph 450,

Ist das Bezirksgericht der Ansicht, dass das Landesgericht zuständig sei, so hat es vor Anordnung der Hauptverhandlung seine sachliche Unzuständigkeit mit Beschluss auszusprechen. Sobald die Entscheidung rechtswirksam geworden ist, hat der Ankläger die für die Fortführung des Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellen.“

Novellierungsanordnung 186, Paragraph 451, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz eins, werden der erste und zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Der Strafantrag (Paragraph 210, Absatz eins,) hat die im Paragraph 211, Absatz eins, angeführten Angaben zu enthalten.“

b) Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 187, Paragraphen 452 und 454 entfallen.

Novellierungsanordnung 188, Paragraph 455, lautet:

Paragraph 455,

  1. Absatz eins,Paragraph 221, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle einer Frist von acht Tagen eine solche von drei Tagen tritt, es sei denn, dass der Angeklagte auf eine Vorbereitungsfrist verzichtet.
  2. Absatz 2,Ist der Angeklagte nicht verhaftet, so kann er sich, wenn er nicht persönlich erscheinen will, bei der Verhandlung durch einen Verteidiger als Machthaber vertreten lassen. Dem Gericht steht es jedoch auch in diesem Fall zu, den Angeklagten unter Androhung der vorgesehenen Zwangsfolgen zum persönlichen Erscheinen aufzufordern.
  3. Absatz 3,Lässt sich der Angeklagte durch einen Machthaber vertreten, so kommt diesem in der Hauptverhandlung die Stellung des Angeklagten zu.

Novellierungsanordnung 189, Paragraph 456, lautet:

Paragraph 456,

In Privatanklagesachen ist die Öffentlichkeit auch auszuschließen, wenn der Ankläger einem darauf gerichteten Antrag des Angeklagten nicht entgegen tritt.“

Novellierungsanordnung 190, Paragraph 457, lautet:

Paragraph 457,

Hat der Angeklagte keinen Verteidiger, so nimmt er dessen Rechte im Hauptverfahren selbst wahr.“

Novellierungsanordnung 191, Paragraph 458, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, entfällt.

b) Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Das Verhandlungsprotokoll (Paragraph 271,) kann durch einen vom Richter zu unterschreibenden Vermerk ersetzt werden, der lediglich die in Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Angaben enthält, soweit die Beteiligten des Verfahrens auf ein Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der dafür offen stehenden Frist kein Rechtsmittel anmelden. Paragraph 271 a, Absatz 3, letzter Satz ist anzuwenden.“

c) Im Absatz 5, wird die Zahl „XVIII“ durch die Zahl „14“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 192, Paragraph 459, entfällt.

Novellierungsanordnung 193, Die Überschrift vor Paragraph 463, lautet:

„2. Abschnitt
Rechtsmittel gegen Urteile der Bezirksgerichte“

Novellierungsanordnung 194, Im Paragraph 463, wird die Wendung „den Gerichtshof erster Instanz“ durch die Wendung „das Landesgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 195, Paragraph 465, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz eins, werden das Wort „Vormund“ jeweils durch die Worte „gesetzlichen Vertreter“ und die Wendung „Der öffentliche Ankläger“ durch die Wendung „Die Staatsanwaltschaft“ ersetzt.

b) Im Absatz 3, wird nach dem Wort „wegen“ folgende Wendung eingefügt: „Nichtigkeit unter den in Paragraph 282, Absatz 2, geregelten Voraussetzungen und wegen“.

Novellierungsanordnung 196, Paragraph 466, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz eins, werden der zweite und dritte Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„§ 57 Absatz 2, gilt auch für einen Verzicht gegen einen gemeinsam mit dem Urteil verkündeten Beschluss nach den Paragraphen 494 und 494 a,

b) Im Absatz 5, wird die Wendung „des Staatsanwaltes“ durch die Wendung „der Staatsanwaltschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 197, Paragraph 467, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz 2, werden die Wendung „durch welche Punkte des Erkenntnisses“ durch die Wendung „durch welchen Ausspruch“ und die Wendung „Gerichtshof erster Instanz“ durch die Wendung „Landesgericht“ ersetzt.

b) Im Absatz 5, wird die Wendung „Gerichtshof erster Instanz“ durch die Wendung „Landesgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 198, Paragraph 468, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz eins, Ziffer eins, wird das Klammerzitat „(Paragraphen 67 und 68)“ durch das Klammerzitat „(Paragraphen 43 und 46)“ ersetzt.

b) Im Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wendung „Gerichtshof erster Instanz oder des Geschworenengerichtes“ durch das Wort „Landesgerichts“ ersetzt.

c) Im Absatz eins, wird nach der Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    wenn ein Protokoll oder ein anderes amtliches Schriftstück über eine nichtige Erkundigung oder Beweisaufnahme im Ermittlungsverfahren in der Hauptverhandlung verlesen wurde;“

c) Im Absatz eins, Ziffer 3, lautet das Klammerzitat „(Paragraphen 126, Absatz 4, 140, Absatz eins, 144, Absatz eins, 155, Absatz eins, 157, Absatz 2 und 159 Absatz 3, 221, Absatz 2, (455 Absatz eins,), 228, 250, 252, 260, 271, 427 sowie 439 Absatz eins und 2)“.

d) Im Absatz 2, wird die Wendung „im Paragraph 281, durch die Wendung „in den Paragraphen 281 und 282 Absatz 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 199, In Paragraph 469, werden die Wendung „Der Gerichtshof“ durch die Wendung „Das Landesgericht“ und die Wendung „der Staatsanwalt“ durch die Wendung „die Staatsanwaltschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 200, In Paragraph 470, wird wie folgt geändert:

a) Im Einleitungssatz wird die Wendung „der Gerichtshof“ durch die Wendung „das Landesgericht“ ersetzt.

b) In der Ziffer 2, wird die Wendung „den zuständigen Gerichtshof“ durch die Wendung „das zuständige Landesgericht“ ersetzt.

c) In der Ziffer 3, wird die Zahl „IXa“ durch die Zahl „11“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 201, Paragraph 471, lautet:

Paragraph 471,

Für die Anberaumung und Durchführung des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung sowie für die Entscheidung über die Berufung gelten Paragraphen 286, Absatz eins, 287, 288, Absatz 2, Ziffer 3, erster Satz, 289, 290, 293 Absatz 4, 294, 295, sowie 296a sinngemäß, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.“

Novellierungsanordnung 202, Paragraph 472, entfällt.

Novellierungsanordnung 203, Paragraph 473, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Für die Vernehmung des Angeklagten, von Zeugen und Sachverständigen sind die für die Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Schöffengericht geltenden Bestimmungen anzuwenden. Das Protokoll der Hauptverhandlung kann ebenso verlesen werden wie das Urteil samt den Entscheidungsgründen.“

b) Im Absatz 2 und im Absatz 5, wird jeweils die Wendung „der Gerichtshof“ durch die Wendung „das Landesgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 204, Paragraph 474, lautet:

Paragraph 474,

Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erkennt das Landesgericht in der Sache selbst nach den für das Landesgericht als Schöffengericht geltenden Bestimmungen, es sei denn, dass die Berufung als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen wird oder sich das angerufene Landesgericht für unzuständig erklärt.“

Novellierungsanordnung 205, Paragraph 475, wird wie folgt geändert:

a) In den Absatz eins, 3 und 4 wird die Wendung „der Gerichtshof“ durch die Wendung „das Landesgericht“ ersetzt.

b) Im Absatz 2, lautet der zweite Satz:

„Für das weitere Verfahren gilt Paragraph 263, Absatz 4, sinngemäß.“

c) Im Absatz 4, wird die Wendung „IXa. Hauptstück (Paragraph 90 b,)“ durch die Wendung „11. Hauptstück (Paragraph 199,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 206, Paragraph 477, entfällt.

Novellierungsanordnung 207, Paragraph 478, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz eins, wird die Wendung „§ 459 über Ausbleiben des Angeklagten erlassen wurde“ durch die Wendung „§ 427 in Abwesenheit des Angeklagten verkündet wurde“ ersetzt.

b) Im Absatz 2, werden die Wendung „den Gerichtshof erster Instanz“ durch die Wendung „das Landesgericht (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer eins,)“ und die Zahl „472“ durch die Zahl „ 474“ ersetzt.“

c) Im Absatz 3, wird die Wendung „der Gerichtshof“ durch die Wendung „das Landesgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 208, Im Paragraph 479, wird die Wendung „der Gerichtshöfe erster Instanz“ durch die Wendung „der Landesgerichte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 209, Paragraph 480, lautet:

Paragraph 480,

Für die Wiederaufnahme und die Erneuerung des Strafverfahrens sowie für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten die im 16. Hauptstück enthaltenen Bestimmungen. In den Fällen der Paragraphen 353 bis 356 entscheidet das Bezirksgericht über die Bewilligung der Wiederaufnahme.“

Novellierungsanordnung 210, Paragraph 481, entfällt.

Novellierungsanordnung 211, An die Stelle der Überschrift des römisch 27 . Hauptstückes tritt folgende Überschrift:

„23. Hauptstück
Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter“

Novellierungsanordnung 212, Paragraph 483, entfällt.

Novellierungsanordnung 213, Paragraph 484, lautet:

Paragraph 484,

Der Strafantrag (Paragraph 210, Absatz eins,) hat die im Paragraph 211, Absatz eins, angeführten Angaben zu enthalten und jene Beweise zu bezeichnen, deren Aufnahme in der Hauptverhandlung beantragt wird. Das Gericht hat den Strafantrag dem Angeklagten, gegebenenfalls samt einer Rechtsbelehrung gemäß Paragraph 50,, insbesondere der Information, ob ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben ist, unverzüglich zuzustellen. Paragraph 213, Absatz 3, gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 214, Paragraph 485, lautet:

Paragraph 485,

  1. Absatz eins,Das Gericht hat den Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen und
    1. Ziffer eins
      im Fall seiner örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit gemäß Paragraph 450, vorzugehen;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Paragraph 212, Ziffer 3 und 4 den Strafantrag mit Beschluss zurückzuweisen;
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Paragraph 212, Ziffer eins, 2 und 7 den Strafantrag mit Beschluss zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen;
    4. Ziffer 4
      im Übrigen jedoch die Hauptverhandlung nach den für das Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht geltenden Bestimmungen anzuordnen.
  2. Absatz 2,Sobald ein Beschluss gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 rechtswirksam geworden ist, hat der Ankläger binnen dreier Monate bei sonstigem Verlust des Verfolgungsrechts die für die Fortführung des Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellen.“

Novellierungsanordnung 215, Paragraphen 486 und 487 entfallen.

Novellierungsanordnung 216, Paragraph 488, lautet:

Paragraph 488,

  1. Absatz eins,Für das Hauptverfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter und für Rechtsmittel gegen dessen Urteile gelten die Bestimmungen für das Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird. Der Einzelrichter erfüllt die Aufgaben des Vorsitzenden und des Schöffengerichts.
  2. Absatz 2,Hat der Angeklagte keinen Verteidiger, so nimmt er dessen Rechte im Hauptverfahren selbst wahr.
  3. Absatz 3,Ist das Landesgericht als Einzelrichter der Ansicht, dass das Landesgericht als Schöffen- oder Geschworenengericht zuständig ist, so hat es, nachdem die Beteiligten des Verfahrens zu den geänderten Umständen angehört wurden, mit Urteil seine Unzuständigkeit auszusprechen. Sobald dieses Urteil rechtskräftig wurde, hat der Ankläger die zur Fortführung des Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellen.
  4. Absatz 4,Paragraph 458, Absatz 2, ist anzuwenden. Das Urteil kann unter den im Paragraph 458, Absatz 2, erster Satz umschriebenen Voraussetzungen in gekürzter Form ausgefertigt werden (Paragraph 458, Absatz 3,), es sei denn, dass eine ein Jahr übersteigende Freiheitsstrafe verhängt oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme angeordnet worden ist.“

Novellierungsanordnung 217, Paragraph 489, lautet:

Paragraph 489,

  1. Absatz eins,Gegen die vom Landesgericht als Einzelrichter ausgesprochenen Urteile kann außer dem Einspruch gemäß Paragraph 427, Absatz 3, nur das Rechtsmittel der Berufung wegen der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 6 bis 11 und Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer eins und 2 aufgezählten Nichtigkeitsgründe oder gegen die im Paragraph 464, Ziffer 2 und 3 genannten Aussprüche ergriffen werden. Für das Verfahren sind die Paragraphen 285, Absatz 2 bis Absatz 5, 465 bis 475 und 479 sinngemäß anzuwenden. Für den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, gelten die in Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 3, zitierten Bestimmungen.
  2. Absatz 2,Die Gerichtstage zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung finden am Sitz des Oberlandesgerichts statt. Doch kann der Vorsitzende mit Rücksicht auf den Aufenthalt der Beteiligten des Verfahrens oder nach Anhörung des Anklägers und des Angeklagten auch aus anderen wichtigen Gründen anordnen, dass der Gerichtstag an einem anderen im Sprengel des Oberlandesgerichts gelegenen Ort abgehalten wird. Einer solchen Anhörung bedarf es nicht, wenn sich der Angeklagte im Sprengel des Landesgerichts in Haft befindet, bei welchem der Gerichtstag abgehalten wird.
  3. Absatz 3,Von der Verhandlung und Entscheidung über eine Berufung sind auch Mitglieder des Oberlandesgerichts ausgeschlossen, die im vorangegangenen Verfahren an der Entscheidung über eine Beschwerde gegen die vom Landesgericht als Einzelrichter beschlossene Zurückweisung oder Einstellung (Paragraph 485,) beteiligt waren.“

Novellierungsanordnung 218, Paragraph 490, lautet:

Paragraph 490,

Für die Wiederaufnahme und die Erneuerung des Strafverfahrens sowie für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten die im 16. Hauptstück enthaltenen Bestimmungen. In den Fällen der Paragraphen 353 bis 356 entscheidet das Landesgericht als Einzelrichter über die Bewilligung der Wiederaufnahme.“

Novellierungsanordnung 219, Paragraph 491, entfällt.

Novellierungsanordnung 220, Die Überschrift des römisch 28 . Hauptstückes lautet:

„24. Hauptstück
Verfahren bei bedingter Strafnachsicht, bedingter Nachsicht von vorbeugenden Maßnahmen, Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe“

Novellierungsanordnung 221, Im Paragraph 494 a, Absatz 2, wird die Wendung „beim Gerichtshof erster Instanz“ durch die Wendung „beim Landesgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 222, Paragraph 496, wird wie folgt geändert:

Paragraph 496,

Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die bedingte Nachsicht einer Strafe oder eines Strafteils widerrufen werde, und der Verurteilte aus diesem Grund flüchten werde (Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3,), ist seine Festnahme zulässig, zu der die Kriminalpolizei von sich aus berechtigt ist, wenn wegen Gefahr im Verzug eine Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Für das weitere Verfahren gelten die im 9. Hauptstück enthaltenen Bestimmungen sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Haftfrist einen Monat beträgt. Über drei Monate hinaus darf die Haft in keinem Fall aufrecht erhalten werden.“

Novellierungsanordnung 223, Paragraph 498, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, entfällt.

b) Im Absatz 2, wird der zweite bis sechste Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Im Fall der mündlichen Verkündung gilt Paragraph 86, Absatz 2 und 3, In diesem Fall läuft die Frist zur Erhebung der Beschwerde ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung. Eine rechtzeitig erhobene Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, dass sie gegen einen Beschluss gemäß Paragraph 496, gerichtet ist.“

c) Im Absatz 3, letzter Halbsatz werden das Wort „der“ durch das Wort „das“ und das Wort „Gerichtshof“ durch das Wort „Gericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 224, An die Stelle der Überschrift des römisch 29 . Hauptstückes tritt die Überschrift:

„25. Hauptstück

Ausübung der Strafgerichtsbarkeit über Soldaten im Frieden“

Novellierungsanordnung 225, Paragraph 501, lautet:

Paragraph 501,

  1. Absatz eins,Die Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat ist nicht allein deshalb unzulässig, weil sie auch als Verstoß gegen eine besondere militärische Dienst- oder Standespflicht von den dafür zuständigen Behörden verfolgt werden kann.
  2. Absatz 2,Wegen eines mit nicht mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens nach dem Militärstrafgesetz darf ein Strafverfahren nicht geführt oder ein bereits begonnenes Strafverfahren vorläufig nicht fortgesetzt werden (Paragraph 197,), sobald Staatsanwaltschaft oder Gericht von der zuständigen Behörde mitgeteilt wurde, dass wegen der Tat ein militärisches Disziplinarverfahren durchgeführt wird. Handelt es sich um ein mit mehr als sechsmonatiger, aber nicht mehr als zweijähriger Freiheitsstrafe bedrohtes Vergehen nach dem Militärstrafgesetz, so kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens aufschieben, wenn dies im Hinblick auf ein wegen der Tat durchgeführtes militärisches Disziplinarverfahren zweckmäßig erscheint. Nach Abschluss des Disziplinarverfahrens hat die Staatsanwaltschaft in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 263, Absatz 4, vorzugehen. Solange ein Verfahren nach diesem Bundesgesetz nicht eingeleitet oder fortgesetzt wird, ruht die Verjährung.“

Novellierungsanordnung 226, Paragraph 502, wird wie folgt geändert:

a) Im Eingang des Absatz eins, wird die Wendung „vorläufige Verwahrung (Paragraph 177,) des einer strafbaren Handlung Verdächtigen zum Zwecke der Vorführung vor den Untersuchungsrichter“ durch die Wendung „Festnahme (Paragraph 170,) des Beschuldigten“ ersetzt.

b) Im Absatz eins, Ziffer eins, wird das Wort „Verdächtige“ durch das Wort „Beschuldigte“ ersetzt.

c) Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    wenn der Beschuldigte Soldat ist, einer der in Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 angeführten Umstände vorliegt und wegen Gefahr im Verzug eine vom Gericht bewilligte Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.“

d) Im Absatz 2, wird die Wendung „§ 177 Absatz 2 bis 4 gilt“ durch die Wendung “§§ 170 Absatz 3 und 172 gelten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 227, Paragraph 503, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz eins, wird die Wendung „Verhaftung oder Enthaftung“ durch die Wendung „Festnahme oder Freilassung“ ersetzt.

b) Im Absatz 4, wird die Wendung „einem gerichtlichen Gefangenenhaus“ durch die Wendung „einer Justizanstalt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 228, Im Paragraph 504, wird die Wendung „Gerichte und Sicherheitsbehörden und ihre Organe“ durch die Wendung „Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 229, Im Paragraph 505, werden die Wendung „gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen“ durch die Wendung „Anordnungen, Entscheidungen und sonstige Schriftstücke“ und die Wendung „ohne ein besonderes darauf gerichtetes Ersuchen dem Gericht“ durch die Wendung „von Amts wegen zum Termin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 230, Paragraph 506, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz eins, entfällt das Klammerzitat.

b) Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Der Dienstgrad und der Standeskörper des Beschuldigten sind in allen Schriftstücken, die ihm oder militärischen Stellen (Paragraph 503,) zuzustellen sind oder durch die seine Fahndung veranlasst werden soll, anzuführen.“

Novellierungsanordnung 231, Die Überschrift des römisch 30 . Hauptstückes lautet:

„26. Hauptstück
Gnadenverfahren“

Novellierungsanordnung 232, Im Paragraph 513, wird die Wendung „für Amtshandlungen der Verwaltungsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege geltenden Vorschriften“ durch die Wendung „Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 233, Im Paragraph 514, wird vor dem Wort „am“ folgende Wendung eingefügt „und des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007,,“.

Novellierungsanordnung 234, Paragraph 516, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz eins, wird nach dem Wort „Strafprozessreformgesetz“ die Wendung „und das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007,,“ eingefügt.

b) Folgender Absatz 4, wird angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Am 31. 12. 2007 bestehende Eintragungen von Personen im Sinne des Paragraph 39, Absatz 3, dritter Satz in der vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes geltenden Fassung in die Verteidigerliste bleiben aufrecht; die dort eingetragenen Personen gelten bis zur Vollendung ihres 70. Lebensjahres im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, als gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte Personen. Vor diesem Zeitpunkt erteilte Mandate berechtigen bis zur rechtskräftigen Beendigung des zu Grunde liegenden Verfahrens zur Ausübung der Verteidigung in diesem Verfahren. Paragraph 39, Absatz 3, in der vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes geltenden Fassung ist für diese Eintragungen weiterhin anzuwenden.“

Artikel römisch zwei
Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 56 aus 2006, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 42, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 58, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die Zeit zwischen der erstmaligen Vernehmung als Beschuldigter (Paragraphen 164, 165, StPO), der Ergreifung von Fahndungsmaßnahmen durch die Staatsanwaltschaft (Paragraph 168, Absatz eins, StPO) oder der erstmaligen Androhung oder Ausübung von Zwang gegen den Täter (Paragraphen 93, Absatz eins, 105, Absatz eins, StPO) wegen der Tat und der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens;“

b) Dem Absatz 3, wird folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    die Probezeit nach Paragraph 203, Absatz eins, StPO, die Fristen zur Zahlung eines Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung und zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich (Paragraphen 200, Absatz 2 und 3, 201 Absatz eins und 3 StPO), sowie die Zeit von der Stellung eines Ersuchens der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 204, Absatz 3, StPO bis zur Mitteilung des Konfliktreglers über die Ausgleichsvereinbarungen und ihre Erfüllung (Paragraph 204, Absatz 4, StPO).“

c) Im Absatz 4, entfällt die Wendung „, auf Antrag“.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, entfallen vor dem Klammerzitat die Worte „vor Gericht“ und wird nach dem Klammerzitat „(Paragraph 289,)“ die Wendung „in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 107 a, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 117, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz 2, wird die Wendung „der öffentliche Ankläger“durch die Wendung „die Staatsanwaltschaft“ ersetzt.

b) Im Absatz 3, wird die Wendung „vom öffentlichen Ankläger“ durch die Wendung „von der Staatsanwaltschaft“ ersetzt.

c) Im Absatz 4, wird im zweiten Satz die Wendung „der öffentliche Ankläger“durch die Wendung „die Staatsanwaltschaft“ ersetzt; der letzte Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 118, Absatz 4, wird die Wendung „der öffentliche Ankläger“ durch die Wendung „die Staatsanwaltschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In den Paragraphen 195, Absatz 3, 196, Absatz 2, 218, Absatz 3, und 318 Absatz eins, wird die Wendung „auf Antrag“ durch die Wendung „mit Ermächtigung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 287, Absatz 2, entfällt die Wendung „, auf Antrag“.

Novellierungsanordnung 9, In der Überschrift vor Paragraph 288, entfallen die Worte „vor Gericht“.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 288, wird folgender Absatz 4 angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Nach Absatz eins, ist auch zu bestrafen, wer als Zeuge oder Sachverständiger eine der dort genannten Handlungen in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft begeht.“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 289, wird nach dem Wort „Wer“ folgende Wendung eingefügt: „außer in den Fällen des Paragraph 288, Absatz 3 und 4,

Novellierungsanordnung 12, In Paragraphen 290, Absatz eins und Absatz eins a und 299 Absatz 4, wird das Wort „strafgerichtlicher“ durch das Wort „strafrechtlicher“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 292, Absatz eins, entfallen die Worte „vor Gericht“.

Novellierungsanordnung 14, In den Paragraphen 293, Absatz eins und 295 wird jeweils nach der Wendung „verwaltungsbehördliches Verfahren“ die Wendung „oder in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 296, wird die Wendung „Gericht oder der Verwaltungsbehörde“ durch die Wendung „Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Verwaltungsbehörde oder der Kriminalpolizei (Paragraph 18, StPO)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 301, Absatz 3, werden die Worte „einer Telekommunikation“ durch die Worte „von Nachrichten“ und das Klammerzitat „(Paragraph 149 m, Absatz 2, StPO)“ durch das Klammerzitat „(Paragraph 145, Absatz 2, StPO)“ ersetzt.

Artikel römisch drei
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

Das Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988 über die Rechtspflege bei Jugendstraftaten (Jugendgerichtsgesetz 1988 – JGG), Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2006, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraphen 2 und 3 werden aufgehoben.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, Absatz 2, wird wie folgt geändert:

a) An das Ende der Ziffer eins, wird das Wort „oder“ angefügt.

b) Am Ende der Ziffer 2, tritt an die Stelle des Beistrichs ein Punkt; das Wort „oder“ entfällt.

c) Die Ziffer 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 5, Ziffer 7, wird die Wendung „§ 42 StGB“ durch die Wendung „§ 191 StPO“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 6, lautet:

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Von der Verfolgung einer Jugendstraftat, die nur mit Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, deren Höchstmaß fünf Jahre nicht übersteigt, hat die Staatsanwaltschaft abzusehen und das Ermittlungsverfahren einzustellen, wenn ein Vorgehen gemäß den Paragraphen 190 bis 192 StPO nicht in Betracht kommt und weitere Maßnahmen, insbesondere solche nach dem 11. Hauptstück der StPO in Verbindung mit Paragraph 7,, nicht geboten erscheinen, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Ein solches Vorgehen ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn die Tat den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat.
  2. Absatz 2,Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Pflegschaftsgericht den Beschuldigten über das Unrecht von Taten wie der verfolgten und deren mögliche Folgen förmlich zu belehren und danach zu verständigen, dass von der Verfolgung abgesehen worden ist. Unterbleibt ein solcher Antrag, so hat die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 194, StPO zu verständigen, dass von der Verfolgung abgesehen worden ist.
  3. Absatz 3,Unter denselben Voraussetzungen hat das Gericht nach Erhebung der Anklage bis zum Schluss der Hauptverhandlung ein Verfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung mit Beschluss einzustellen. Die Bestimmungen über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens auf Antrag des Beschuldigten (Paragraph 108, StPO) bleiben davon unberührt.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 7, samt Überschrift lautet:

„Rücktritt von der Verfolgung (Diversion)

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Staatsanwaltschaft hat nach dem 11. Hauptstück der StPO vorzugehen und von der Verfolgung einer Jugendstraftat zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach den Paragraphen 190 bis 192 StPO nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf
    1. Ziffer eins
      die Zahlung eines Geldbetrages (Paragraph 200, StPO) oder
    2. Ziffer 2
      die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (Paragraph 201, StPO) oder
    3. Ziffer 3
      die Bestimmung einer Probezeit, in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (Paragraph 203, StPO), oder
    4. Ziffer 4
      einen Tatausgleich (Paragraph 204, StPO)
    nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.
  2. Absatz 2,Ein Vorgehen gemäß Absatz eins, ist jedoch nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      die Schuld des Beschuldigten nicht als schwer (Paragraph 32, StGB) anzusehen wäre, und
    2. Ziffer 2
      die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat, es sei denn, dass ein Angehöriger des Beschuldigten fahrlässig getötet worden ist und eine Bestrafung im Hinblick auf die durch den Tod des Angehörigen beim Beschuldigten verursachte schwere psychische Belastung nicht geboten erscheint.“

Novellierungsanordnung 6, Nach dem Paragraph 7, wird folgender Paragraph 8, samt Überschrift eingefügt:

„Besonderheiten der Anwendung der Diversion auf Jugendstraftaten

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Zahlung eines Geldbetrages (Paragraph 200, StPO) soll nur vorgeschlagen werden, wenn anzunehmen ist, dass der Geldbetrag aus Mitteln gezahlt wird, über die der Beschuldigte selbständig verfügen darf und ohne Beeinträchtigung seines Fortkommens verfügen kann.
  2. Absatz 2,Gemeinnützige Leistungen (Paragraph 202, Absatz eins, StPO) dürfen täglich nicht mehr als sechs Stunden, wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden und insgesamt nicht mehr als 120 Stunden in Anspruch nehmen.
  3. Absatz 3,Das Zustandekommen eines Tatausgleichs setzt die Zustimmung des Opfers nicht voraus (Paragraph 204, Absatz 2, StPO).
  4. Absatz 4,Bei der Schadensgutmachung und einem sonstigen Tatfolgenausgleich (Paragraphen 200, Absatz 3, 201, Absatz 3, 202, Absatz 2 und 204 Absatz eins, StPO) ist in angemessener Weise auf die Leistungsfähigkeit des Jugendlichen und darauf zu achten, dass sein Fortkommen nicht unbillig erschwert wird.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 27, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz eins, wird die Wortfolge „Landesgericht als“ vor dem Wort „Geschworenengericht“ eingefügt.

b) Im Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wendung „§ 14 Absatz eins, Ziffer eins bis 10 StPO“ durch die Wendung „§ 31 Absatz 2, Ziffer 2 bis 12 StPO“ersetzt.

c) Absatz 2, hat zu lauten:

  1. Absatz 2,(2) Für die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem Landesgericht als Einzelrichter und dem Landesgericht als Schöffengericht sowie zwischen Bezirksgericht und Landesgericht bleibt die Herabsetzung der Strafdrohungen nach Paragraph 5, Ziffer 4, außer Betracht.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 29, hat zu lauten:

Paragraph 29,

Für Jugendstrafsachen ist die Staatsanwaltschaft (Paragraph 25, StPO) oder das Gericht (Paragraph 36, StPO) örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Beschuldigte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens (Paragraph eins, Absatz 2, StPO) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 32, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren sind bei jugendlichen Angeklagten bei sonstiger Nichtigkeit nicht anzuwenden. Ist der Angeklagte zur Hauptverhandlung nicht erschienen, so ist diese zu vertagen und gegebenenfalls die Vorführung des Angeklagten anzuordnen. Ist der Angeklagte jedoch flüchtig oder unbekannten Aufenthalts, so ist gemäß Paragraph 197, Absatz eins, StPO vorzugehen.“

b) Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Die Kriminalpolizei hat der Staatsanwaltschaft auch zu berichten (Paragraph 100, StPO), wenn ein Unmündiger im Verdacht steht, eine strafbare Handlung begangen zu haben.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 33, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, lautet:

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Die Staatsanwaltschaft hat den Jugendwohlfahrtsträger und das Pflegschaftsgericht von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Jugendlichen zu verständigen.“

b) Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Von der Beendigung des Strafverfahrens gegen einen Jugendlichen oder einen Unmündigen hat den Jugendwohlfahrtsträger und das Pflegschaftsgericht im Fall der Einstellung oder des Rücktritts von der Verfolgung (Paragraphen 194 und 208 Absatz 4, StPO) die Staatsanwaltschaft, in den übrigen Fällen das Gericht zu verständigen.“

c) Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Erfahren der Jugendwohlfahrtsträger oder das Pflegschaftsgericht, dass gegen den Beschuldigten bei verschiedenen Staatsanwaltschaften oder Gerichten Strafverfahren anhängig sind, so haben sie die beteiligten Behörden davon zu verständigen.“

d) In Absatz 6, wird die Wortfolge „§ 25 des Suchtgiftgesetzes 1951“ durch die Wortfolge „§ 24 des Suchtmittelgesetzes (SMG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 34, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, hat zu lauten:

  1. Absatz eins,(1) Beziehen sich eine Jugendstrafsache und eine Strafsache gegen einen Erwachsenen auf die Beteiligung an derselben Straftat, sind die Ermittlungsverfahren von der für die Jugendstrafsache zuständigen Staatsanwaltschaft und die Hauptverfahren von dem für die Jugendstrafsache zuständigen Gericht gemeinsam zu führen.“

b) In Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „strafbaren Handlung“ durch die Wortfolge „Straftat“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 35, wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift hat zu lauten:

Festnahme und Untersuchungshaft bei jugendlichen Beschuldigten

b) In Absatz eins, hat der erste Satz zu lauten:

„Wenn und sobald der Zweck der Festnahme (Paragraphen 170 bis 172 StPO) oder der Untersuchungshaft (Paragraph 173, StPO) durch familienrechtliche Verfügungen, allenfalls in Verbindung mit einem gelinderen Mittel (Paragraphen 172, Absatz 2 und 173 Absatz 5, StPO), erreicht werden kann oder bereits erreicht ist, ist der Jugendliche freizulassen.“

c) Im Absatz 3, wird die Wendung „Schöffengerichtes oder des Geschworenengerichtes“ durch die Wendung „des Landesgerichts als Schöffen- oder Geschworenengericht“ ersetzt.

d) Im Absatz 4, wird das Wort „Anhaltung“ durch das Wort „Festnahme“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 36, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz eins, wird im ersten Satz die Wendung „des Gefangenenhaus“ durch die Wendung „der Justizanstalt“ und im zweiten Satz das Wort „Anhaltung“ durch das Wort „Festnahme“ ersetzt.

b) Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Nach Fällung des Urteils erster Instanz kann die Vollzugsdirektion anordnen, dass die Haft mit Zustimmung des Jugendlichen auch in einer Sonderanstalt für Jugendliche vollzogen wird, wenn eine dort zu vollziehende Freiheitsstrafe zu erwarten ist und Nachteile für das Strafverfahren und für den Jugendlichen nicht zu befürchten sind. Vor einer Änderung des Haftortes ist der Staatsanwaltschaft, dem Gericht und dem gesetzlichen Vertreter Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 37, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, lautet:

b) Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Paragraph 160, Absatz 2, dritter und vierter Satz StPO gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 38, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, hat zu lauten:

  1. Absatz eins,(1) Soweit der Beschuldigte das Recht hat, gehört zu werden oder bei Ermittlungen oder Beweisaufnahmen anwesend zu sein, steht dieses Recht auch dem gesetzlichen Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten zu. Gleiches gilt für das Recht auf Akteneinsicht, es sei denn, dass der gesetzliche Vertreter verdächtig ist, sich an der Straftat beteiligt zu haben.“

b) Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Mitteilungen nach den Paragraphen 200, Absatz 4, 201, Absatz 4 und 203 Absatz 3, StPO und nach Paragraph 35, des Suchtmittelgesetzes sowie der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung und die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens nach den Paragraphen 201, Absatz eins, 203, Absatz eins, StPO sowie Paragraphen 35 und 37 des Suchtmittelgesetzes, die Anklageschrift, der Strafantrag und gerichtliche Entscheidungen, mit denen der Jugendliche einer strafbaren Handlung schuldig gesprochen, die Strafe bestimmt, die Haft verhängt, fortgesetzt oder aufgehoben oder eine bedingte Strafnachsicht oder bedingte Entlassung widerrufen wird, sind auch dem gesetzlichen Vertreter bekanntzumachen, wenn dessen Aufenthalt bekannt und im Inland gelegen ist. Unter diesen Voraussetzungen ist der gesetzliche Vertreter gegebenenfalls von der Anordnung einer mündlichen Verhandlung mit dem Beifügen zu benachrichtigen, dass seine Teilnahme empfohlen werde.“

c) Im Absatz 5, Ziffer 2, wird die Wendung „in der Hauptverhandlung“ durch die Wendung „zu den in Paragraph 49, Ziffer 10, StPO genannten Beweisaufnahmen und Verhandlungen“ ersetzt.

d) Im Absatz 6, wird die Wendung „vom Gericht angeordneten Untersuchungshandlung oder zur Hauptverhandlung“ durch die Wendung „im Paragraph 49, Ziffer 10, StPO genannte Beweisaufnahme und Verhandlung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 39, wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie die Absätze 2 und 3 entfallen; die Wendung „§ 41 Absatz 2, StPO“ wird durch die Wendung „§ 61 Absatz 2, StPO“ und die Wendung „Gerichtshöfen und den Geschworenengerichten“ durch das Wort „Landesgerichten“ ersetzt.

b) Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    im bezirksgerichtlichen Verfahren, wenn dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem zur Wahrung der Rechte des Jugendlichen, notwendig oder zweckmäßig ist, jedenfalls aber dann, wenn kein gesetzlicher Vertreter dem Jugendlichen im Strafverfahren beistehen kann oder trotz ordnungsgemäßer Ladung kein gesetzlicher Vertreter zu den in Paragraph 49, Ziffer 10, StPO genannten Beweisaufnahmen und Verhandlungen erschienen ist.“

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 40, wird die Wendung „der Hauptverhandlung“ durch die Wendung „den in Paragraph 49, Ziffer 10, StPO genannten Beweisaufnahmen und Verhandlungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 43, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, hat der letzte Satz zu lauten:

„In Zweifelsfällen ist die Untersuchung des Beschuldigten durch einen Arzt, Psychologen oder Psychotherapeuten anzuordnen.“

b) In Absatz 2, wird die Wortfolge „der Staatsanwalt“ durch die Wortfolge„die Staatsanwaltschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 44, lautet:

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Privatanklagen wegen Jugendstraftaten sind unzulässig. Straftaten, die sonst nur auf Verlangen des Opfers verfolgt werden können, hat mit dessen Ermächtigung die Staatsanwaltschaft zu verfolgen, jedoch nur, wenn dies aus pädagogischen Gründen oder um berechtigter, über das Vergeltungsbedürfnis hinausgehender Interessen des Opfers willen geboten ist.
  2. Absatz 2,Die Rechte gemäß Paragraphen 72, 195 und 282 Absatz 2, StPO stehen Privatbeteiligten in Verfahren gegen jugendliche Beschuldigte nicht zu.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 45, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Von einem Pauschalkostenbeitrag gemäß Paragraph 388, StPO ist abzusehen, wenn die Zahlung dieses Beitrags das Fortkommen des Jugendlichen erschweren würde.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 46, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Ist einem Rechtsbrecher die Weisung erteilt worden, sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung zu unterziehen (Paragraph 51, Absatz 3, StGB) und hat weder er selbst noch ein anderer für ihn Anspruch auf entsprechende Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlichrechtlichen Dienstgebers, so hat die Kosten der Behandlung der Bund zu übernehmen, jedoch nur bis zu dem Ausmaß, in dem die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter für die Kosten aufkäme, wenn der Rechtsbrecher in der Krankenversicherung öffentlich Bediensteter versichert wäre; einen Behandlungsbeitrag (Paragraph 63, Absatz 4, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,) hat er nicht zu erbringen. Der Bund hat die Kosten der Behandlung auch dann zu übernehmen, wenn sich ein Beschuldigter ausdrücklich bereit erklärt hat, während der Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen, die als Weisungen (Paragraph 51, StGB) erteilt werden könnten (Paragraph 203, Absatz 2, StPO). Die Entscheidung über die Übernahme der Kosten steht dem Gericht zu, das die Weisung erteilt hat, oder das für die Erteilung der Weisung zuständig wäre.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 48, wird wie folgt geändert:

a) In der Ziffer 2, entfällt das Wort „außergerichtlichen“.

b) In der Ziffer 3, wird nach dem Wort „Vorschläge“ die Wendung „an das Pflegschaftsgericht oder den Jugendwohlfahrtsträger“ eingefügt.

c) In der Ziffer 4, wird die Wendung „Verhängung und Aufrechterhaltung der Verwahrungs- und Untersuchungshaft über den Beschuldigten“ durch die Wendung „Freilassung des Beschuldigten gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 49, Absatz 2, wird die Wortfolge „Gerichtshöfe erster Instanz“ durch das Wort „Landesgerichte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 50, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz 2, zweiter Satz wird die Wendung „Die Gerichte“ durch die Wendung „Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte“ ersetzt.

b) Im Absatz 3, wird das Zitat „§ 74 Ziffer 4, durch das Zitat „§ 74 Absatz eins, Ziffer 4, ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Dem Artikel römisch acht wird folgender Absatz 4b eingefügt.

  1. Absatz 4 b,(4b) Die Paragraphen 2, Absatz 2, 3, 4, Absatz 2, 5, Ziffer 7, 6 bis 8, 27, 29, 32 bis 40, 43, 44, 45 Absatz 2, 48, 49, Absatz 2 und 50 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007,, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 26, Dem Artikel römisch neun wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,(1a) Paragraph 516, StPO ist sinngemäß anzuwenden.“

Artikel römisch vier
Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift vor Paragraph 220, lautet: „Zum 16. Hauptstück“

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift vor Paragraph 231, lautet: „Zu Paragraph 197 und zum 20. Hauptstück.“.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 232, entfällt die Wendung „vor den Strafgerichten“.

Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift vor Paragraph 246, hat zu lauten: „Zum 23. Hauptstück.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 265, wird folgender Absatz eins k, eingefügt:

  1. Absatz eins k,(1k) Paragraph 232, sowie die Überschriften vor den Paragraphen 220, 231 und 246 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Artikel römisch fünf
Inkrafttreten

Artikel römisch zwei tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft.

Artikel römisch sechs
Übergangsbestimmung

Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins, 61, StGB vorzugehen.

Fischer

Gusenbauer