BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 4. Dezember 2007

Teil I

93. Bundesgesetz:

Änderung der Strafprozessordnung 1975, des Strafgesetzbuches, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 und des Finanzstrafgesetzes

(NR: GP XXIII RV 231 AB 273 S. 37. BR: 7786 AB 7793 S. 750.)

93. Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Strafgesetzbuch, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und das Finanzstrafgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel

Gegenstand

I

Änderung der Strafprozessordnung 1975

II

Änderung des Strafgesetzbuches              

III

Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988

IV

Änderung des Finanzstrafgesetzes

V

Inkrafttreten

VI

Übergangsbestimmung

Artikel I
Änderung der Strafprozessordnung 1975

Die Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 19/2004 und Nr. 102/2006, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis lautet:

Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens

1. Hauptstück

Das Strafverfahren und seine Grundsätze

§ 1

Das Strafverfahren

§ 2

Amtswegigkeit

§ 3

Objektivität und Wahrheitserforschung

§ 4

Anklagegrundsatz

§ 5

Gesetz- und Verhältnismäßigkeit

§ 6

Rechtliches Gehör

§ 7

Recht auf Verteidigung

§ 8

Unschuldsvermutung

§ 9

Beschleunigungsgebot

§ 10

Beteiligung der Opfer

§ 11

Geschworene und Schöffen

§ 12

Mündlichkeit und Öffentlichkeit

§ 13

Unmittelbarkeit

§ 14

Freie Beweiswürdigung

§ 15

Vorfragen

§ 16

Verbot der Verschlechterung

§ 17

Verbot wiederholter Strafverfolgung

2. Hauptstück

Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht

1. Abschnitt

Kriminalpolizei

§ 18

Kriminalpolizei

2. Abschnitt

Staatsanwaltschaften und ihre Zuständigkeiten

§ 19

Allgemeines

§ 20

Staatsanwaltschaft

§ 21

Oberstaatsanwaltschaft

§ 22

Generalprokuratur

§ 23

Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes

§ 24

Stellungnahmen von Staatsanwaltschaften

§ 25

Örtliche Zuständigkeit

§ 26

Zusammenhang

§ 27

Trennung von Verfahren

§ 28

Bestimmung der Zuständigkeit

3. Abschnitt

Gerichte

§ 29

Allgemeines

§ 30

Bezirksgericht

§ 31

Landesgericht

§ 32

Landesgericht als Geschworenen- und Schöffengericht

§ 33

Oberlandesgericht

§ 34

Oberster Gerichtshof

§ 35

Form gerichtlicher Entscheidungen

§ 36

Örtliche Zuständigkeit

§ 37

Zuständigkeit des Zusammenhangs

§ 38

Kompetenzkonflikt

§ 39

Delegierung

§§ 40 bis 42

Vorsitz und Abstimmung in den Senaten

4. Abschnitt

Ausschließung und Befangenheit

§ 43

Ausgeschlossenheit von Richtern

§ 44

Anzeige der Ausgeschlossenheit und Antrag auf Ablehnung

§ 45

Entscheidung über Ausschließung

§ 46

Ausschließung von Geschworenen, Schöffen und Protokollführern

§ 47

Befangenheit von Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft

3. Hauptstück

Beschuldigter und Verteidiger

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 48

Definitionen

2. Abschnitt

Der Beschuldigte

§ 49

Rechte des Beschuldigten

§ 50

Rechtsbelehrung

§§ 51 und 52

Akteneinsicht

§ 53

Verfahren bei Akteneinsicht

§ 54

Verbot der Veröffentlichung

§ 55

Beweisanträge

§ 56

Übersetzungshilfe

3. Abschnitt

Der Verteidiger

§ 57

Rechte des Verteidigers

§§ 58 und 59

Bevollmächtigung des Verteidigers

§ 60

Ausschluss des Verteidigers

§ 61

Beigebung eines Verteidigers

§ 62

Bestellung eines Verteidigers

§ 63

Fristenlauf

4. Abschnitt

Haftungsbeteiligte

§ 64

Haftungsbeteiligte

4. Hauptstück

Opfer und ihre Rechte

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 65

Definitionen

2. Abschnitt

Opfer und Privatbeteiligte

§ 66

Opferrechte

§ 67

Privatbeteiligung

§ 68

Akteneinsicht

§ 69

Privatrechtliche Ansprüche

§ 70

Recht auf Information

3. Abschnitt

Privatankläger und Subsidiarankläger

§ 71

Privatankläger

§ 72

Subsidiarankläger

4. Abschnitt

Vertreter

§ 73

Vertreter

5. Hauptstück

Gemeinsame Bestimmungen

1. Abschnitt

Einsatz der Informationstechnik

§ 74

Verwenden von Daten

§ 75

Berichtigen, Löschen und Sperren von Daten

2. Abschnitt

Amts- und Rechtshilfe, Akteneinsicht

§ 76

Amts- und Rechtshilfe

§ 77

Akteneinsicht

3. Abschnitt

Anzeigepflicht, Anzeige- und Anhalterecht

§§ 78 und 79

Anzeigepflicht

§ 80

Anzeige- und Anhalterecht

4. Abschnitt

Bekanntmachung, Zustellung und Fristen

§ 81

Bekanntmachung

§ 82

Zustellung

§ 83

Arten der Zustellung

§ 84

Fristen

5. Abschnitt

Beschlüsse und Beschwerden

§ 85

Allgemeines

§ 86

Beschlüsse

§ 87

Beschwerden

§ 88

Verfahren über Beschwerden

§ 89

Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht

6. Abschnitt

Vollstreckung von Geld- und Freiheitsstrafen

§ 90

Vollstreckung von Geld- und Freiheitsstrafen

2. TEIL

Das Ermittlungsverfahren

6. Hauptstück

Allgemeines

1. Abschnitt

Zweck des Ermittlungsverfahrens

§ 91

Zweck des Ermittlungsverfahrens

§ 92

Ermächtigung zur Strafverfolgung

2. Abschnitt

Zwangsgewalt und Beugemittel, Ordnungsstrafen

§ 93

Zwangsgewalt und Beugemittel

§ 94

Ordnungsstrafen

3. Abschnitt

Protokollierung

§ 95

Amtsvermerk

§ 96

Protokoll

§ 97

Ton- und Bildaufnahme

7. Hauptstück

Aufgaben und Befugnisse der Kriminalpolizei,

der Staatsanwaltschaft und des Gerichts

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 98

Allgemeines

2. Abschnitt

Kriminalpolizei im Ermittlungsverfahren

§ 99

Ermittlungen

§ 100

Berichte

3. Abschnitt

Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren

§ 101

Aufgaben

§ 102

Anordnungen und Genehmigungen

§ 103

Ermittlungen

4. Abschnitt

Gericht im Ermittlungsverfahren

§ 104

Gerichtliche Beweisaufnahme

§ 105

Bewilligung von Zwangsmitteln

§§ 106 und 107

Einspruch wegen Rechtsverletzung

§ 108

Antrag auf Einstellung

8. Hauptstück

Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme

1. Abschnitt

Sicherstellung, Beschlagnahme, Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte

§ 109

Definitionen

§§ 110 bis 114

Sicherstellung

§ 115

Beschlagnahme

§ 116

Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte

2. Abschnitt

Identitätsfeststellung, Durchsuchung von Orten und Gegenständen, Durchsuchung von Personen, körperliche Untersuchung und molekulargenetische Untersuchung

§ 117

Definitionen

§ 118

Identitätsfeststellung

§§ 119 bis 122

Durchsuchung von Orten und Gegenständen sowie von Personen

§ 123

Körperliche Untersuchung

§ 124

Molekulargenetische Untersuchung

3. Abschnitt

Sachverständige und Dolmetscher, Leichenbeschau und Obduktion

§ 125

Definitionen

§§ 126 und 127

Sachverständige und Dolmetscher

§ 128

Leichenbeschau und Obduktion

4. Abschnitt

Observation, verdeckte Ermittlung und Scheingeschäft

§ 129

Definitionen

§ 130

Observation

§ 131

Verdeckte Ermittlung

§ 132

Scheingeschäft

§ 133

Gemeinsame Bestimmungen

5. Abschnitt

Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung sowie Überwachung von Nachrichten und von Personen

§ 134

Definitionen

§ 135

Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer                                                                       Nachrichtenübermittlung sowie Überwachung von Nachrichten

§§ 136 bis 140

Optische und akustische Überwachung von Personen

6. Abschnitt

Automationsunterstützter Datenabgleich

§ 141

Datenabgleich

§ 142

Durchführung

§ 143

Mitwirkungspflicht

7. Abschnitt

Geistliche Amtsverschwiegenheit und Berufsgeheimnisse

§ 144

Schutz der geistlichen Amtsverschwiegenheit und von Berufsgeheimnissen

8. Abschnitt

Besondere Durchführungsbestimmungen, Rechtsschutz und Schadenersatz

§ 145

Besondere Durchführungsbestimmungen

§§ 146 und 147

Rechtsschutz

§ 148

Schadenersatz

9. Abschnitt

Augenschein und Tatrekonstruktion

§ 149

Augenschein und Tatrekonstruktion

§ 150

Durchführung der Tatrekonstruktion

10. Abschnitt

Erkundigungen und Vernehmungen

§ 151

Definitionen

§ 152

Erkundigungen

§ 153

Vernehmungen

§ 154

Zeuge und Wahrheitspflicht

§ 155

Verbot der Vernehmung als Zeuge

§ 156

Aussagebefreiung

§§ 157 und 158

Aussageverweigerung

§ 159

Information und Nichtigkeit

§§ 160 und 161

Durchführung der Vernehmung

§ 162

Anonyme Aussage

§ 163

Gegenüberstellung

§ 164

Vernehmung des Beschuldigten

§ 165

Kontradiktorische Vernehmung des Beschuldigten oder eines Zeugen

§ 166

Beweisverbot

9. Hauptstück

Fahndung, Festnahme und Untersuchungshaft

1. Abschnitt

Fahndung

§ 167

Definitionen

§§ 168 und 169

Fahndung

2. Abschnitt

Festnahme

§ 170

Zulässigkeit

§ 171

Anordnung

§ 172

Durchführung

3. Abschnitt

Untersuchungshaft

§ 173

Zulässigkeit

§ 174

Verhängung der Untersuchungshaft

§ 175

Haftfristen

§ 176

Haftverhandlung

§ 177

Aufhebung der Untersuchungshaft

§ 178

Höchstdauer der Untersuchungshaft

§ 179

Vorläufige Bewährungshilfe

§§ 180 und 181

Kaution

4. Abschnitt

Vollzug der Untersuchungshaft

§ 182

Allgemeines

§ 183

Haftort

§ 184

Ausführungen

§ 185

Getrennte Anhaltung

§ 186

Kleidung und Bedarfsgegenstände

§ 187

Arbeit und Arbeitsvergütung

§ 188

Verkehr mit der Außenwelt

§ 189

Zuständigkeit für Entscheidungen

3. TEIL

Beendigung des Ermittlungsverfahrens

10. Hauptstück

Einstellung, Abbrechung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens

§ 190

Einstellung des Ermittlungsverfahrens

§ 191

Einstellung wegen Geringfügigkeit

§ 192

Einstellung bei mehreren Straftaten

§ 193

Fortführung des Verfahrens

§ 194

Verständigungen

§ 195

Antrag auf Fortführung

§ 196

Entscheidung des Oberlandesgerichts

§ 197

Abbrechung des Ermittlungsverfahrens gegen Abwesende und gegen                                                         unbekannte Täter

11. Hauptstück

Rücktritt von der Verfolgung (Diversion)

§§ 198 und 199

Allgemeines

§ 200

Zahlung eines Geldbetrages

§§ 201 und 202

Gemeinnützige Leistungen

§ 203

Probezeit

§ 204

Tatausgleich

§ 205

Nachträgliche Fortsetzung des Strafverfahrens

§ 206

Rechte und Interessen des Geschädigten

§ 207

Information des Beschuldigten

§§ 208 und 209

Gemeinsame Bestimmungen

4. TEIL

Haupt- und Rechtsmittelverfahren

12. Hauptstück

Die Anklage

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 210

Die Anklage

2. Abschnitt

Die Anklageschrift

§ 211

Inhalt der Anklageschrift

§§ 212 und 213

Einspruch gegen die Anklageschrift

§§ 214 und 215

Verfahren vor dem Oberlandesgericht

13. Hauptstück

Vorbereitungen zur Hauptverhandlung

§§ 220 bis 227

14. Hauptstück

Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Schöffengericht und Rechtsmittel gegen dessen Urteile

I. Hauptverhandlung und Urteil

1. Öffentlichkeit der Hauptverhandlung

§§ 228 bis 231

2. Amtverrichtungen des Vorsitzenden und des Schöffengerichts während der Hauptverhandlung

§§ 232 bis 238

3. Beginn der Hauptverhandlung

§§ 239 bis 244

4. Vernehmung des Angeklagten

§ 245

 

5. Beweisverfahren

§§ 246 bis 254

6. Vorträge der Parteien

§§ 255 und 256

7. Urteil des Gerichtshofes

§§ 257 bis 267

8. Verkündung und Ausfertigung des Urteiles

§§ 268 bis 270

9. Protokollführung

§§ 271 und 272

10. Vertagung der Hauptverhandlung

§§ 273 bis 276a

11. Zwischenfälle

§§ 277 bis 279

II. Rechtsmittel gegen das Urteil

§§ 280 bis 296a

1. Verfahren bei Nichtigkeitsbeschwerden

§§ 284 bis 293

2. Verfahren bei Berufungen

§§ 294 bis 296a

5. Teil

Besondere Verfahren

15. Hauptstück

Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Geschworenengericht und Rechtsmittel gegen dessen Urteile

I. Allgemeine Bestimmungen

§§ 297 bis 301

II. Hauptverhandlung vor dem Geschworenengerichte

1. Allgemeine Bestimmungen

§§ 302 und 303

2. Beginn der Hauptverhandlung

§§ 304 und 305

3. Beweisverfahren

§§ 306 bis 309

4. Fragestellung an die Geschworenen

§§ 310 bis 317

5. Vorträge der Parteien; Schluss der Verhandlung

§§ 318 und 319

6. Wahl des Obmannes der Geschworenen; Rechtsbelehrung durch den Vorsitzenden

§§ 320 bis 323

7. Beratung und Abstimmung der Geschworenen

§§ 324 bis 331

8. Verbesserung des Wahrspruches der Geschworenen

§§ 332 und 333

9. Weiteres Verfahren bis zur gemeinsamen Beratung über die Strafe

§§ 334 bis 337

10. Gemeinsame Beratung über die Strafe

§§ 338 und 339

11. Verkündung des Wahrspruches und des Urteiles

§§ 340 und 341

12. Ausfertigung des Urteiles, Protokollführung

§§ 342 und 343

III. Rechtsmittel gegen Urteile der Geschworenengerichte

§§ 344 bis 351

16. Hauptstück

Wiederaufnahme und Erneuerung des Strafverfahrens sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

I. Wiederaufnahme des Verfahrens

§§ 352 bis 363

II. Erneuerung des Strafverfahrens

§§ 363a bis 363c

III. Wiedereinsetzung gegen den Ablauf von Fristen

§ 364

 

17. Hauptstück

Verfahren über privatrechtliche Ansprüche

§§ 365 bis 379

18. Hauptstück

Kosten des Strafverfahrens

§§ 380 bis 395a

19. Hauptstück

Vollstreckung der Urteile

§§ 396 bis 411

20. Hauptstück

Verfahren gegen Abwesende

Abwesenheitsverfahren

§ 427

 

21. Hauptstück

Verfahren bei vorbeugenden Maßnahmen und bei der Abschöpfung der Bereicherung, beim Verfall und bei der Einziehung

I. Vom Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB

§§ 429 bis 434

II. Vom Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 2 StGB, in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 StGB oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nach § 23 StGB

§§ 435 bis 442

III. Vom Verfahren bei der Abschöpfung der Bereicherung, beim Verfall und bei der Einziehung

§§ 443 bis 446

22. Hauptstück

Verfahren vor dem Bezirksgericht

I. Anklage

§§ 448 und 449

1. Abschnitt

Hauptverfahren

§§ 450 bis 459

2, Abschnitt

Rechtsmittel gegen Urteile der Bezirksgerichte

§§ 463 bis 481

23. Hauptstück

Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter

§§ 483 bis 491

24. Hauptstück

Verfahren bei bedingter Strafnachsicht, bedingter Nachsicht von vorbeugenden Maßnahmen, Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe

I. Bedingte Nachsicht einer Strafe, der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und einer Rechtsfolge

§§ 492 und 493

II. Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe

§ 494

 

III. Widerruf einer bedingten Nachsicht

§§ 494a bis 496

IV. Endgültige Nachsicht

§ 497

 

V. Gemeinsame Bestimmungen

§ 498

 

25. Hauptstück

Ausübung der Strafgerichtsbarkeit über Soldaten im Frieden

§§ 499 bis 506

26. Hauptstück

Gnadenverfahren

§§ 507 bis 513

Novellierungsanordnung 1a, Paragraph 20, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Ermittlungen, Anordnungen und andere Verfahrenshandlungen im Verfahren wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Bezirksgericht zuständig wäre, sowie die Vertretung der Anklage vor den Bezirksgerichten können nach Maßgabe des Staatsanwaltschaftsgesetzes Bezirksanwälten übertragen werden, die unter Aufsicht und Leitung von Staatsanwälten stehen.“

Novellierungsanordnung 2, Im § 26 Abs. 2 lautet der zweite Satz:

„Des Weiteren zieht die Staatsanwaltschaft, die für das Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat, für die das Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht im Hauptverfahren zuständig wäre, das Verfahren wegen anderer Straftaten an sich; im Übrigen entscheidet die Zuständigkeit für den unmittelbaren Täter, wenn jedoch keiner dieser Fälle vorliegt, das Zuvorkommen.“

Novellierungsanordnung 3, Im § 30 Abs. 1 lautet die Aufzählung:

  1. Ziffer eins
    des Vergehens der Nötigung (§ 105 StGB),
  2. Ziffer 2
    des Vergehens der gefährlichen Drohung (§ 107 StGB),
  3. Ziffer 3
    des Vergehens der beharrlichen Verfolgung (§ 107a StGB),
  4. Ziffer 4
    des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB),
  5. Ziffer 5
    des Vergehens des fahrlässigen unerlaubten Umganges mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen (§ 177c StGB),
  6. Ziffer 6
    des Vergehens der fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt (§ 181 StGB),
  7. Ziffer 7
    des Vergehens des fahrlässigen umweltgefährdenden Behandelns von Abfällen (§ 181c StGB),
  8. Ziffer 8
    des Vergehens des grob fahrlässigen umweltgefährdenden Betreibens von Anlagen (§ 181e StGB),
  9. Ziffer 9
    des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger (§ 207a Abs. 3 1. Fall StGB) und
  10. Ziffer 10
    der Vergehen, für die auf Grund besonderer Bestimmungen das Landesgericht zuständig ist.“

Novellierungsanordnung 4, § 31 Abs. 4 Z 2 lautet:

  1. Ziffer 2
    der im § 30 Abs. 1 Z 1 bis 9 angeführten Vergehen,“

Novellierungsanordnung 5, § 32 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 3 entfällt im Zitat die Wendung „352,“.

b) Im Abs. 4 wird in der Klammer das Zitat römisch XIX durch die Zahl 15 ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im § 66 Abs. 1 Z 4 wird in der Klammer das Zitat 208 Absatz , durch das Zitat 208 Absatz , ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im § 70 Abs. 2 Z 4 wird in der Klammer das Zitat §229 Absatz , durch das Zitat §229 Absatz , ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, § 72 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 2 wird im zweiten Satz nach der Wendung „zur Hauptverhandlung“ die Wendung „trotz ordnungsgemäßer Ladung“ eingefügt.

b) Im Abs. 3 werden im ersten Satz die Wendung „vierzehn Tage“ durch die Wendung „einem Monat“ ersetzt und nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Gleiches gilt, wenn der Privatbeteiligte, ohne darauf verzichtet zu haben, zur Hauptverhandlung nicht geladen wurde oder seine Ladung nicht ausgewiesen ist.“

Novellierungsanordnung 9, Im § 76 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

  1. Absatz 2 aWird einem Ersuchen einer Staatsanwaltschaft um Amts- oder Rechtshilfe von einem ersuchten Gericht nicht oder nicht vollständig entsprochen, so hat das dem ersuchten Gericht übergeordnete Oberlandesgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft ohne vorhergehende mündliche Verhandlung über die Rechtsmäßigkeit der unterlassenen Amts- oder Rechtshilfe oder über den sonstigen Gegenstand der Meinungsverschiedenheit zu entscheiden.“

Novellierungsanordnung 10, Im § 82 Abs. 2 wird nach dem Wort „Privatankläger“ die Wendung „Opfer“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, § 86 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 2 lautet der erste Satz:

  1. Absatz 2Jeder Beschluss ist schriftlich auszufertigen und den zur Beschwerde Berechtigten (§ 87) zuzustellen.“

b) Im Abs. 3 lautet der erste Satz:

„Ausfertigung und Zustellung eines Beschlusses, der nach dem Gesetz mündlich zu verkünden ist, können unterbleiben, wenn die Berechtigten sogleich nach der Verkündung auf Beschwerde verzichten.“

Novellierungsanordnung 12, Im § 89 Abs. 5 wird der Strichpunkt am Ende des ersten Halbsatzes des zweiten Satzes durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „einzuräumen“ folgender Halbsatz eingefügt:

„es sei denn, dass der Gegenstand der Beschwerde auf die Bewilligung einer Anordnung gerichtet ist, deren Erfolg voraussetzt, dass sie dem Gegner der Beschwerde vor ihrer Durchführung nicht bekannt wird“

Novellierungsanordnung 12a, Paragraph 106, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Soweit gegen die Bewilligung einer Ermittlungsmaßnahme Beschwerde erhoben wird, ist ein Einspruch gegen deren Anordnung oder Durchführung mit der Beschwerde zu verbinden. In einem solchen Fall entscheidet das Beschwerdegericht auch über den Einspruch.“

Novellierungsanordnung 13, § 110 Abs. 3 lautet:

  1. Absatz 3Die Kriminalpolizei ist berechtigt, Gegenstände (§ 109 Z 1 lit. a) von sich aus sicherzustellen,
    1. Ziffer eins
      wenn sie
      1. Litera a
        in niemandes Verfügungsmacht stehen,
      2. Litera b
        dem Opfer durch die Straftat entzogen wurden,
      3. Litera c
        am Tatort aufgefunden wurden und zur Begehung der strafbaren Handlung verwendet oder dazu bestimmt worden sein könnten, oder
      4. Litera d
        geringwertig oder vorübergehend leicht ersetzbar sind,
    2. Ziffer 2
      wenn ihr Besitz allgemein verboten ist (§ 445a Abs. 1),
    3. Ziffer 3
      mit denen eine Person, die aus dem Grunde des § 170 Abs. 1 Z 1 festgenommen wird, betreten wurde oder die im Rahmen ihrer Durchsuchung gemäß § 120 Abs. 1aufgefunden werden, oder
    4. Ziffer 4
      in den Fällen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (Amtsblatt Nr. L 196 vom 02/08/2003 Sitzung 0007 - 0014).“

Novellierungsanordnung 14, Im § 113 Abs. 2 letzter Satz wird das Zitat „§§ 4 und 5 des Produktpirateriegesetzes, BGBl. I Nr. 65/2001“ durch das Zitat „§§ 3, 4 und 6 des Produktpirateriegesetzes 2004, BGBl. I Nr. 56/2004“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Im § 120 Abs. 1 wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Gleiches gilt in den Fällen des § 170 Abs. 1 Z 1 für die Durchsuchung von Personen nach § 117 Z 3 Litera b, Das Opfer darf jedoch in keinem Fall dazu gezwungen werden, sich gegen seinen Willen durchsuchen zu lassen (§§ 119 Abs. 2 Z 3 und 121 Abs. 1 letzter Satz).“

Novellierungsanordnung 16, Im § 122 Abs. 1 werden nach dem Zitat §120 Absatz , die Worte erster Satz eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, § 124 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Gerichtlichen Medizin“ die Wendung „oder der Forensischen Molekularbiologie“ eingefügt.

b) In den Abs. 4 und 5 wird jeweils in der Klammer das Zitat „70“ durch das Zitat „75“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, § 126 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Wahl von Sachverständigen und der Bestimmung des Umfangs ihres Auftrags ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vorzugehen.“

b) Im Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Werden Angehörige des wissenschaftlichen Personals einer Universitätseinheit als Sachverständige bestellt, so ist eine Ausfertigung des Auftrags auch dem Leiter der Einheit zuzustellen.“

Novellierungsanordnung 19, § 128 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 entfällt das Wort „erforderlichenfalls“

b) Abs. 2 lautet:

  1. Absatz 2Eine Obduktion ist zulässig, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Tod einer Person durch eine Straftat verursacht worden ist. Sie ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen, die mit der Durchführung einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der gerichtlichen Medizin zu beauftragen hat. Handelt es sich um einen Angehörigen des wissenschaftlichen Personals einer Universitätseinheit, so ist ihm der Auftrag im Wege des Leiters der Einheit zuzustellen. § 353 Abs. 3 ZPO gilt für diesen Sachverständigen und den Leiter einer Universitätseinheit sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 20, In § 133 Abs. 4 wird das Zitat §130 Absatz , durch das Zitat §130 Absatz , ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, § 135 Abs. 3 Z 3 lautet:

  1. Ziffer 3
    wenn dies zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, erforderlich erscheint oder die Aufklärung oder Verhinderung von im Rahmen einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung oder einer kriminellen Organisation (§§ 278 bis 278b StGB) begangenen oder geplanten strafbaren Handlungen ansonsten wesentlich erschwert wäre und
    1. Litera a
      der Inhaber der technischen Einrichtung, die Ursprung oder Ziel einer Übertragung von Nachrichten war oder sein wird, der vorsätzlich begangenen Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, oder einer Straftat gemäß §§ 278 bis 278b StGB dringend verdächtig ist, oder
    2. Litera b
      auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine der Tat (Litera a,) dringend verdächtige Person die technische Einrichtung benützen oder mit ihr eine Verbindung herstellen werde;“

Novellierungsanordnung 22, § 142 wird folgender Abs. 4 angefügt:

  1. Absatz 4Der Datenschutzkommission steht gegen die gerichtliche Bewilligung einer Anordnung gemäß Abs. 2 das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 87 zu.“

Novellierungsanordnung 23, Im § 153 Abs. 2 wird das Klammerzitat „(§§ 50 und 69)“ durch das Klammerzitat „(§§ 50 und 70)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23a, Paragraph 166, wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Inhalt erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und entfällt in seinem Eingang die Wendung „bei sonstiger Nichtigkeit“.

b) Folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Aussagen, die auf die im Absatz eins, beschriebene Art und Weise zustande gekommen sind oder gewonnen wurden, sind nichtig.“

Novellierungsanordnung 24, Dem § 183 wird folgender Abs. 5 angefügt:

  1. Absatz 5Nach Rechtswirksamkeit der Anklage ist der Angeklagte, soweit die Zuständigkeit eines anderen Landesgerichts begründet wird, unverzüglich in die Justizanstalt des nunmehr zuständigen Landesgerichts zu überstellen.“

Novellierungsanordnung 25, § 191 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Inhalt des § 191 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; im Eingang des nunmehrigen Abs. 1 wird die Wendung „oder mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, deren Höchstmaß drei Jahre nicht übersteigt,“ durch die Wendung „, mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, deren Höchstmaß drei Jahre nicht übersteigt, oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe“ ersetzt.

b) Folgender Abs. 2 wird angefügt:

  1. Absatz 2Nach Einbringen der Anklage, im Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht nach Rechtswirksamkeit der Anklageschrift wegen Begehung einer strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, hat das Gericht unter denselben Voraussetzungen (Abs. 1) das Verfahren bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen. § 209 Abs. 2 erster Satz gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 26, § 197 wird folgender Abs. 4 angefügt:

  1. Absatz 4Einem abwesenden oder flüchtigen Beschuldigten, der freiwillig erklärt, sich dem Verfahren stellen zu wollen, kann sicheres Geleit vom Bundesministerium für Justiz nach Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft, in deren Sprengel die zuständige Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, allenfalls gegen Sicherheitsleistung sowie gegen Ablegung der im § 173 Abs. 5 Z 1 und 2 erwähnten Gelöbnisse mit der Wirkung erteilt werden, dass der Beschuldigte wegen der Straftat, für die das sichere Geleit erteilt wurde, bis zur Urteilsfällung in erster Instanz von der Haft befreit bleiben soll. Für die Sicherheitsleistung, ihren Verfall und den Verlust der Wirkung des sicheren Geleits gilt § 180 sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 27, In der Überschrift des 11. Hauptstückes sowie in den §§ 200 Abs. 3 und Abs. 5, 201 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5. 203 Abs. 1, 2, 3 und 4, 204 Abs. 1, 205 Abs. 1 und 2, 207 und 209 Abs. 1 wird jeweils vor dem Wort „Verfolgung“ das Wort „der“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 28, § 208 wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Satz des Abs. 1 wird die Wortfolge „der Staatsanwalt“ durch die Wortfolge „die Staatsanwaltschaft“ und die Wendung „Leiter der zuständigen Dienst- oder Geschäftsstelle für den außergerichtlichen Tatausgleich“ durch die Wendung „Leiter der für den Tatausgleich zuständigen Einrichtung“ersetzt.

b) Im letzten Satz des Abs. 1 entfällt das Wort „außergerichtlicher“.

c) Abs. 3 entfällt; der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung „(3)“

Novellierungsanordnung 29, Im § 210 Abs. 3 wird das Wort „Beschuldigten“ durch das Wort „Angeklagten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, An die Stelle der Überschrift des römisch XVII. Hauptstückes tritt folgende Überschrift:

„13. Hauptstück
Vorbereitungen zur Hauptverhandlung“

Novellierungsanordnung 31, § 220 lautet:

§ 220.

Beteiligte des Hauptverfahrens sind neben der Staatsanwaltschaft (§ 210 Abs. 2) der Angeklagte (§ 48 Abs. 1 Z 2), der Haftungsbeteiligte (§ 64), der Privatankläger (§ 71), der Subsidiarankläger (§ 72) sowie der Privatbeteiligte (§ 67).“

Novellierungsanordnung 32, § 221 lautet:

§ 221.

  1. Absatz einsZur Hauptverhandlung sind die Beteiligten und Opfer sowie deren Vertreter (Prozessbegleitung) zu laden; Kriminalpolizei sowie ein allenfalls bestellter Bewährungshelfer sind vom Termin der Hauptverhandlung zu verständigen. Erforderlichenfalls ist für die Bestellung eines Verteidigers und die Beiziehung eines Dolmetschers Vorsorge zu treffen (§§ 61 und 126). Die Ladung von Privatbeteiligten und Opfern darf insoweit unterbleiben, als diese einem Auftrag gemäß § 10 des Zustellgesetzes nicht entsprochen oder auf ihr Recht, während der Hauptverhandlung anwesend zu sein, verzichtet haben. Gleiches gilt unabhängig von diesen Voraussetzungen, wenn eine Ausforschung des Aufenthalts von Opfern und Privatbeteiligten oder die Zustellung einer Ladung oder Verständigung an diese im Rechtshilfeweg zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens, insbesondere einer bedeutenden Verlängerung der Haft des Angeklagten führen würde.
  2. Absatz 2Der Vorsitzende hat den Tag der Hauptverhandlung in der Art zu bestimmen, dass dem Angeklagten und seinem Verteidiger bei sonstiger Nichtigkeit von der Zustellung der Ladung (§§ 61 Abs. 3 und 63) eine Frist von wenigstens acht Tagen, im Fall des Abs. 4 jedoch 14 Tagen zur Vorbereitung der Verteidigung bleibt, sofern diese nicht selbst in eine Verkürzung dieser Frist einwilligen. Durch den Wechsel der Person des Verteidigers wird die dem Verteidiger zustehende Vorbereitungsfrist nicht verlängert. Die Ladung von Zeugen, Sachverständigen und Dolmetschern soll grundsätzlich so erfolgen, dass zwischen der Zustellung und dem Tag, an dem ihre Anwesenheit in der Hauptverhandlung erforderlich ist, eine Frist von wenigstens drei Tagen liegt.
  3. Absatz 3Die Hauptverhandlung findet grundsätzlich am Sitz des Landesgerichts statt; zu Zwecken der Wahrheitsfindung kann der Vorsitzende die Hauptverhandlung an einem anderen im Sprengel des Landesgerichts gelegenen Ort durchführen.
  4. Absatz 4Ist zu erwarten, dass die Hauptverhandlung mehr als zehn Verhandlungstage in Anspruch nehmen wird, so ist für den Fall der Verhinderung eines Richters oder Schöffen die erforderliche Anzahl von Ersatzrichtern und Ersatzschöffen, und zwar nach der in der Geschäftsverteilung beziehungsweise Dienstliste (§§ 13 und 14 des Geschworenen- und Schöffengesetzes – GSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1990,) zu bestimmenden Reihenfolge zu laden. Auf § 32 Abs. 2 ist Bedacht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 33, § 222 lautet:

§ 222.

  1. Absatz einsBeweise, die nicht bereits nach der Anklageschrift oder dem über den Einspruch ergangenen Beschluss aufzunehmen sind, sollen Beteiligte des Verfahrens so rechtzeitig beantragen (§ 55 Abs. 1), dass die Beweisaufnahme noch zum Termin der Hauptverhandlung vorgenommen werden kann. Der Antrag ist in so vielen Ausfertigungen einzubringen, dass jedem der Beteiligten eine Ausfertigung zugestellt werden kann.
  2. Absatz 2Ist dem Antrag stattzugeben, so hat der Vorsitzende die Liste der neuen Beweismittel samt jeweiligem Beweisthema den übrigen Beteiligten längstens drei Tage vor der Hauptverhandlung mitzuteilen. Im gegenteiligen Fall hat der Vorsitzende die Entscheidung über den Beweisantrag einer erneuten Antragstellung in der Hauptverhandlung vorzubehalten (§ 238) und davon den Antragsteller und die übrigen Beteiligten durch Zustellung einer Ausfertigung des Antrags (Abs. 1 letzter Satz) zu verständigen.
  3. Absatz 3Dem Verteidiger steht es auch frei, eine schriftliche Gegenäußerung (§ 244 Abs. 3) zur Anklageschrift einzubringen, in die er die Anträge gemäß Abs. 1 aufzunehmen hat. Für eine solche Gegenäußerung gilt Abs. 1.“

Novellierungsanordnung 34, §§ 224 und 225 entfallen.

Novellierungsanordnung 35, § 226 lautet:

§ 226.

  1. Absatz einsDie Hauptverhandlung kann auf Antrag eines Beteiligten des Verfahrens oder von Amts wegen durch Beschluss des Vorsitzenden vertagt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sich dem rechtzeitigen Erscheinen eines Beteiligten ein für ihn unabwendbares oder doch ein sehr erhebliches Hindernis entgegenstellt;
    2. Ziffer 2
      das Gericht durch anderweitige unaufschiebbare Amtshandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen an der Durchführung der Hauptverhandlung verhindert ist;
    3. Ziffer 3
      eine in der Hauptverhandlung nicht sofort durchführbare, für die Urteilsfällung jedoch wesentliche Beweisaufnahme angeordnet wird;
    4. Ziffer 4
      die Hauptverhandlung aus anderen Gründen nicht geschlossen werden kann.
  2. Absatz 2Ein Antrag auf Vertagung ist zu begründen, gegebenenfalls vorhandene Bescheinigungsmittel sind vorzulegen.
  3. Absatz 3Wegen einer Verhinderung des Verteidigers findet eine Vertagung nur dann statt, wenn das Hindernis dem Angeklagten oder dem Gericht so spät bekannt wurde, dass ein anderer Verteidiger nicht mehr bestellt werden konnte. Wegen Verhinderung anderer Beteiligter als des Angeklagten findet eine Vertagung nur statt, soweit dies nicht zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens, insbesondere einer bedeutenden Verlängerung der Haft des Angeklagten führen würde.
  4. Absatz 4Gegen einen Beschluss gemäß Abs. 1 steht den Beteiligten ein selbständiges, die weitere Verhandlung hemmendes Rechtsmittel nicht zu.“

Novellierungsanordnung 36, § 227 lautet:

§ 227.

  1. Absatz einsTritt die Staatsanwaltschaft vor Beginn der Hauptverhandlung von der Anklage zurück, so ist nach § 72 Abs. 3 vorzugehen, im Übrigen jedoch das Verfahren durch Beschluss des Vorsitzenden einzustellen.
  2. Absatz 2Die Staatsanwaltschaft hat das Recht, die von ihr eingebrachte Anklageschrift unter gleichzeitiger Einbringung einer neuen zurückzuziehen, wenn dies erforderlich ist, um eine gemeinsame Verfahrensführung wegen neuer Vorwürfe oder einer auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel geänderten rechtlichen Beurteilung zu ermöglichen. Mit der neuen Anklageschrift ist sodann nach den im 12. Hauptstück enthaltenen Bestimmungen zu verfahren.“

Novellierungsanordnung 37, An die Stelle der Überschrift des römisch XVIII. Hauptstückes tritt folgende Überschrift:

„14. Hauptstück
Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Schöffengericht und Rechtsmittel gegen dessen Urteile“

Novellierungsanordnung 38, § 229 lautet:

§ 229.

  1. Absatz einsDie Öffentlichkeit einer Hauptverhandlung darf von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten des Verfahrens oder eines Opfers ausgeschlossen werden:
    1. Ziffer eins
      wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit;
    2. Ziffer 2
      vor Erörterung des persönlichen Lebens- oder Geheimnisbereiches eines Angeklagten, Opfers, Zeugen oder Dritten;
    3. Ziffer 3
      zum Schutz der Identität eines Zeugen oder eines Dritten aus den in § 162 angeführten Gründen.
  2. Absatz 2Über einen Ausschluss gemäß Abs. 1 entscheidet das Schöffengericht in jeder Lage des Verfahrens mit Beschluss. Der Ausschluss kann das gesamte Verfahren oder einen Teil dessen umfassen, insoweit dies bei Überwiegen der schutzwürdigen Interessen (Abs. 1) geboten ist.
  3. Absatz 3Ein Beschluss gemäß Abs. 2 ist samt Gründen in öffentlicher Sitzung zu verkünden; gegen ihn steht ein selbständiges, die weitere Verhandlung hemmendes Rechtsmittel nicht zu.
  4. Absatz 4Die Verkündung des Urteils (§§ 259, 260) hat stets in öffentlicher Sitzung zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 39, § 230 Abs. 2 lautet:

  1. Absatz 2Richter und Staatsanwälte des Dienststandes, Richteramtsanwärter und Rechtspraktikanten sowie die in § 48 Abs. 1 Z 4 genannten Personen dürfen niemals ausgeschlossen werden. Angeklagte, Opfer, Privatbeteiligte oder Privatankläger können verlangen, dass drei Personen ihres Vertrauens der Zutritt gestattet werde. § 160 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 40, § 231 entfällt.

Novellierungsanordnung 41, In der Überschrift vor § 232 wird das Wort „Gerichtshofes“ durch das Wort „Schöffengerichts“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, Im § 234 wird das Wort „Gerichtshofes“ jeweils durch das Wort „Schöffengerichts“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, Im § 235 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:

Haben sich Angeklagte, Privatankläger, Privatbeteiligte, Opfer, Haftungsbeteiligte, Zeugen oder Sachverständige solche Äußerungen erlaubt, so kann das Schöffengericht gegen sie auf Antrag des Betroffenen oder der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen gemäß §§233 Absatz und 234 vorgehen. Gegebenenfalls ist der Betroffene über seine Rechte zu belehren.

Novellierungsanordnung 44, § 236 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 lautet der erste Halbsatz Macht sich ein Verteidiger (§48 Absatz , Z4) oder ein Vertreter (§73),; im letzten Halbsatz wird das Wort Gerichtshof durch das Wort Schöffengericht ersetzt.

b) Im Abs. 2 werden das Wort „Parteienvertreter“ durch das Wort „Vertreter“ und die Worte „die Partei“ durch die Worte „den Beteiligten“ ersetzt.

c) Im Abs. 3 wird die Wendung „der Gerichtshof zweiter Instanz“ durch die Wendung „das Oberlandesgericht“, die Wendung „des Gerichtes“ durch die Wendung „der Staatsanwaltschaft“ und das Wort „Parteienvertreter“ durch das Wort „Vertreter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, Im § 236a wird das Wort „Parteienvertreter“ durch die Wendung „Vertreter eines Beteiligten des Verfahrens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, § 237 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 entfallen im ersten Satz die Wendung „und Erkenntnisse“ und der zweite Satz.

b) Abs. 2 lautet:

  1. Absatz 2Eine in den vorstehenden Bestimmungen vorgesehene Ordnungsstrafe ist nicht zu verhängen, soweit das Verhalten den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt (§§ 278 und 279), es sei denn, dass einer der in § 71 Abs. 2 zweiter Satz oder § 92 Abs. 1 zweiter Satz erwähnten Umstände eintritt.“

c) Abs. 3 entfällt.

Novellierungsanordnung 47, § 238 lautet:

§ 238.

  1. Absatz einsÜber Beweisanträge (§ 55 Abs. 1 und 2), die in der Hauptverhandlung gestellt werden, entscheidet das Schöffengericht mit Beschluss (§ 40 Abs. 2 und § 116 Abs. 4 Geo), soweit ihnen der Vorsitzende (§ 254) nicht Folge zu geben gedenkt.
  2. Absatz 2Nach Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn von den Beteiligten des Verfahrens in der Hauptverhandlung sonst gegensätzliche Anträge gestellt werden oder der Vorsitzende einem unbestrittenen Antrag eines Beteiligten nicht Folge zu geben gedenkt.
  3. Absatz 3Der Beschluss ist samt seinen Entscheidungsgründen sofort, jedenfalls jedoch vor Schluss der Verhandlung mündlich zu verkünden. Den Beteiligten steht ein selbständiges, die weitere Verhandlung hemmendes Rechtsmittel gegen ihn nicht zu (§ 86 Abs. 3).“

Novellierungsanordnung 48, Im § 240a Abs. 1 wird das Wort „Gerichtshofes“ durch das Wort „Schöffengerichts“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 49, Im § 241 Abs. 1 entfällt der zweite Satz; der bisherige dritte und nunmehrige zweite Satz lautet:

„Der Vorsitzende hat die nach den Umständen erforderlichen Vorkehrungen zu veranlassen, um Verabredungen und Besprechungen der Zeugen zu verhindern.“

Novellierungsanordnung 50, § 242 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 hat der letzte Halbsatz zu lauten: „so kann der Vorsitzende deren unverzügliche Vorführung anordnen.“

b) Abs. 2 lautet:

  1. Absatz 2Ist die unverzügliche Vorführung nicht möglich, so ist über eine allfällige Verlesung der im Ermittlungsverfahren abgelegten Aussagen gemäß § 252 zu entscheiden oder aber die Hauptverhandlung zu vertagen.“

c) Abs. 3 lautet:

  1. Absatz 3Über den Ausgebliebenen ist mit Beschluss des Vorsitzenden eine Geldstrafe bis zu 1 000 Euro zu verhängen. Musste die Hauptverhandlung vertagt werden, so ist der Ausgebliebene überdies in diesem Beschluss zum Ersatz der durch sein Ausbleiben verursachten Kosten zu verpflichten. Soweit dies erforderlich ist, um Anwesenheit des Ausgebliebenen beim neuen Termin sicherzustellen, hat der Vorsitzende dessen Vorführung anzuordnen (§ 210 Abs. 3).“

Novellierungsanordnung 51, § 243 lautet:

§ 243.

  1. Absatz einsEine Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß § 242 Abs. 3 ist beim erkennenden Schöffengericht einzubringen; ihr kommt aufschiebende Wirkung zu.
  2. Absatz 2Der Vorsitzende hat die verhängte Strafe nachzusehen, wenn der Zeuge oder Sachverständige bescheinigt, dass ihm die Ladung zur Hauptverhandlung nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist oder dass ihn ein unvorhergesehenes und unabwendbares Hindernis von der Teilnahme an der Hauptverhandlung abgehalten hat. Der Vorsitzende kann auch eine Milderung aussprechen, wenn die Bescheinigung erbracht wird, dass die Strafe oder der Kostenersatz zur Schuld oder den Folgen des Ausbleibens unverhältnismäßig wäre.
  3. Absatz 3Wird der Beschwerde nicht durch eine im Abs. 2 erwähnten Maßnahme zur Gänze entsprochen, so hat sie der Vorsitzende dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorzulegen (§ 89). Im Übrigen ist gegen einen Beschluss gemäß Abs. 2 kein Rechtsmittel zulässig.“

Novellierungsanordnung 52, Im § 244 Abs. 1 wird die Wendung „Erkenntnis des Gerichtshofes zweiter Instanz“ durch die Wendung „Beschluss des Oberlandesgerichts“ und das Wort „dieses“ durch das Wort „dieser“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 53, § 245 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 letzter Satz lautet das Klammerzitat (§172 Absatz ,).

b) Folgender Abs. 1a wird eingefügt:

  1. Absatz eins aDer Angeklagte ist auch über die gegen ihn erhobenen privatrechtlichen Ansprüche (§§ 67 Abs. 1 und 1 Abs. 3) zu vernehmen und zur Erklärung aufzufordern, ob und in welchem Umfang er diese anerkennt (§ 69 Abs. 2).“

c) Abs. 2 lautet:

  1. Absatz 2Für die Vernehmung des Angeklagten gilt § 164 Abs. 4.“

d) Abs. 3 lautet:

  1. Absatz 3Der Angeklagte darf sich während der Hauptverhandlung mit seinem Verteidiger besprechen, jedoch nicht über die Beantwortung einzelner Fragen beraten.“

Novellierungsanordnung 54, § 247 lautet:

§ 247.

Zeugen und Sachverständige werden einzeln aufgerufen und in Anwesenheit der Beteiligten des Verfahrens vernommen. Sie sind vor ihrer Vernehmung zur Angabe der Wahrheit zu erinnern und über die Folgen einer falschen Aussage zu belehren.“

Novellierungsanordnung 55, § 248 hat zu lauten:

§ 248.

  1. Absatz einsDer Vorsitzende hat bei der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen grundsätzlich nach den für Vernehmungen im Ermittlungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzugehen. Ist zu besorgen, dass der zu vernehmende Zeuge durch die Anwesenheit von anderen Zeugen in einer freien und vollständigen Aussage beeinflusst werden könnte, so hat der Vorsitzende anzuordnen, dass die betreffenden Zeugen den Verhandlungsort verlassen.
  2. Absatz 2Zeugen und Sachverständige haben nach ihrer Vernehmung so lange in der Sitzung anwesend zu bleiben, bis sie der Vorsitzende entlässt. Zeugen dürfen einander wegen ihrer Aussagen nicht zur Rede stellen.
  3. Absatz 3Dem Angeklagten muss nach der Vernehmung eines jeden Zeugen, Sachverständigen oder Mitangeklagten die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den jeweiligen Aussagen geboten werden.“

Novellierungsanordnung 56, § 249 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 wird die Wendung „Gerichtshofes, der Ankläger, der Angeklagte und der Privatbeteiligte sowie deren Vertreter“ durch die Wendung „Schöffengerichts, die Beteiligten des Verfahrens und Opfer sowie deren Vertreter“ ersetzt.

b) Folgender Abs. 3 wird angefügt:

  1. Absatz 3Der Angeklagte kann zur Befragung eines Sachverständigen eine Person mit besonderem Fachwissen beiziehen, der ein Sitz neben dem Verteidiger zu gestatten ist. Diese darf den Verteidiger bei der Fragestellung unterstützen, ohne jedoch selbst Fragen an den Sachverständigen richten zu dürfen.“

Novellierungsanordnung 57, Im § 250 Abs. 3 werden der erste Satz durch den Satz Opfer gemäß §65 Z1 Litera , hat der Vorsitzende auf ihren Antrag auf die in §165 Absatz , beschriebene Art und Weise zu vernehmen; im Übrigen hat er bei der Vernehmung von Zeugen §165 sinngemäß anzuwenden. und im zweiten Satz das Wort Gerichtshofs durch das Wort Schöffengerichts ersetzt.

Novellierungsanordnung 58, § 251 lautet:

§ 251.

Die Beteiligten des Verfahrens können verlangen, dass sich Zeugen nach ihrer Vernehmung aus dem in § 248 Abs. 1 letzter Satz genannten Grund aus dem Sitzungssaal entfernen und später wieder aufgerufen und entweder allein oder in Gegenwart anderer Zeugen erneut vernommen werden. Der Vorsitzende kann dies auch von Amts wegen anordnen.“

Novellierungsanordnung 59, § 252 wird wie folgt geändert:

a) der Eingang des Abs. 1 lautet:

  1. Absatz einsProtokolle über die Vernehmung von Mitbeschuldigten und Zeugen, Protokolle über die Aufnahme von Beweisen, Amtsvermerke und andere amtliche Schriftstücke, in denen Aussagen von Zeugen oder Mitbeschuldigten festgehalten worden sind, Gutachten von Sachverständigen sowie Ton- und Bildaufnahmen über die Vernehmung von Mitbeschuldigten oder Zeugen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nur in den folgenden Fällen verlesen oder vorgeführt werden.“

b) Im Abs. 1 Z 2a werden das Klammerzitat (§152) durch das Klammerzitat (§§156, 157 und 158), die Worte die Parteien durch die Wendung die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte und das Klammerzitat (§§162a, 247) durch das Klammerzitat (Paragraphen 165,, 247) ersetzt.

c) Im Abs. 1 Z 3 wird das Wort „Mitschuldige“ durch das Wort „Mitangeklagte“ ersetzt.

d) Im Abs. 2 wird die Wendung Augenschein- und Befundaufnahmen durch die Wendung Amtsvermerke über einen Augenschein (§149 Absatz ,) und Befunde ersetzt.

e) Im Abs. 2a werden die Worte „Ankläger und Angeklagter“ durch die Worte „die Beteiligten des Verfahrens“, das Wort „Gerichtshofes“ durch das Wort „Schöffengericht“ und das Wort „Parteien“ durch das Wort „Beteiligten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 60, § 254 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 werden die Worte „des Anklägers oder Angeklagten“ durch die Worte „der Beteiligten des Verfahrens“ ersetzt.

b) Abs. 2 lautet:

  1. Absatz 2Der Vorsitzende kann auch neue Sachverständige bestellen oder die Aufnahme anderer Beweise anordnen, insbesondere einen Augenschein in Anwesenheit der Beteiligten des Verfahrens durchführen oder durch den beisitzenden Richter vornehmen lassen. Soweit besondere Umstände eine Durchführung der Beweisaufnahme vor dem Schöffengericht nicht zulassen, ist über die Ergebnisse in der Hauptverhandlung zu berichten.“

Novellierungsanordnung 61, Im § 256 Abs. 2 werden im ersten Satz das Wort „Gerichtshofe“ durch das Wort „Schöffengericht“ und im zweiten Satz die Worte „der Gerichtshof“ durch die Worte „das Schöffengericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 62, Im § 257 werden die Worte „der Gerichtshof“ durch die Worte „das Schöffengericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 63, Im § 258 Abs. 3 werden das Zitat „§ 166a“ durch das Zitat „§ 162“ und das Wort „Parteien“ durch das Worte „Beteiligten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 64, Im § 259 werden im Eingang das Wort „Gerichtshofes“ durch das Wort „Schöffengerichts“ und in der Z 2 und 3 die Worte „der Gerichtshof“ jeweils durch die Worte „das Schöffengericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 65, § 260 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 2 werden jeweils in der Z 1 und 2 die Wendung „strafbare Handlungen“ durch die Wendung „Straftaten“ ersetzt.

b) Im Abs. 3 werden im ersten Satz nach dem Wort nachzuholen das Klammerzitat (§32 Absatz ,) eingefügt und im zweiten Satz die Wendung den Gerichtshof zweiter Instanz durch die Wendung das Oberlandesgericht ersetzt.

Novellierungsanordnung 66, § 261 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 wird das Wort „Nichtzuständigkeit“ durch das Wort „Unzuständigkeit“ ersetzt.

b) Im Abs. 2 lautet der erste Satz:

„Sobald dieses Urteil rechtskräftig ist, hat die Staatsanwaltschaft binnen dreier Monate bei sonstigem Verlust des Verfolgungsrechts das Ermittlungsverfahren fortzuführen oder die Anordnung der Hauptverhandlung vor dem Geschworenengericht zu beantragen, wenn weitere Ermittlungen nicht erforderlich sind.“

Novellierungsanordnung 67, Im § 262 werden die Worte „der Gerichtshof“ durch die Worte „das Schöffengericht“, das Wort „Parteien“ durch die Wendung „Beteiligten des Verfahrens“ und jeweils das Wort „er“ durch das Wort „es“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 68, § 263 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 wird die Wendung „der Gerichtshof“ durch die Wendung „das Schöffengericht“ ersetzt; die Wendung „durch diese Tat Verletzten “ durch das Wort „Opfers“ ersetzt..

b) Im Abs. 2 werden die Wendung „der Gerichtshof“ durch die Wendung „das Schöffengericht“ und die Worte „strafbare Handlung“ durch das Wort „Straftat“ ersetzt.

c) Im Abs. 3 werden die Wendung „der Gerichtshof“ durch die Wendung „das Schöffengericht“, das Wort „er“ durch „es“ und die Worte „strafbaren Handlungen“ durch das Wort „Straftaten“ ersetzt.

d) Abs. 4 lautet:

  1. Absatz 4In beiden Fällen muss der Ankläger binnen dreier Monate bei sonstigem Verlust des Verfolgungsrechts von der Verfolgung zurücktreten (§ 209 Abs. 1), die Anklage einbringen oder das Ermittlungsverfahren fortführen.“

Novellierungsanordnung 69, § 264 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 werden die Worte „strafbaren Handlung“ durch das Wort „Straftat“ ersetzt.

b) Im Abs. 2 werden die Worte „der Gerichtshof“ durch die Worte „das Schöffengericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 70, Im § 265 Abs. 2 wird die Zahl römisch 28 durch die Zahl 24 ersetzt.

Novellierungsanordnung 71, Im § 267 werden die Worte der Gerichtshof durch die Worte das Schöffengericht und das Wort er durch das Wort es ersetzt und nach dem Wort wurde das Klammerzitat (§4 Absatz ,) eingefügt.

Novellierungsanordnung 72, Im § 268 werden die Worte „des Gerichtshofes“ durch die Worte „des Schöffengerichts“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 73, § 270 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 2 Z 1 wird die Wendung „des Gerichtshofes sowie den des Staatsanwaltes (Privatanklägers) und des Privatbeteiligten“ durch die Wendung „des Schöffengerichts sowie der Beteiligten des Verfahrens“ ersetzt.

b) Abs. 2 Z 4 lautet:

  1. Ziffer 4
    den Ausspruch des Schöffengerichts über die Schuld des Angeklagten, und zwar im Fall einer Verurteilung mit allen in § 260 angeführten Punkten; schließlich“

c) Im Abs. 2 Z 5 werden die Worte „der Gerichtshof“ jeweils durch die Worte „das Schöffengericht“ und im ersten Satz das Wort „er“ jeweils durch das Wort „es“ ersetzt.

d) Im Abs. 3 werden das Wort „Parteien“ durch das Wort „Beteiligten“ und die Wendung „den Gerichtshof zweiter Instanz“ durch die Wendung „das Oberlandesgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 74, § 271 wird wie folgt geändert:

a) Der Eingangssatzteil des Abs. 1 lautet:

„Über die Hauptverhandlung ist bei sonstiger Nichtigkeit ein Protokoll aufzunehmen, für das – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird - § 96 Abs. 2 und 3 anzuwenden ist; es hat insbesondere zu enthalten:“

b) Im Abs. 1 Z 2 wird die Wendung „Gerichtshofes, der Parteien“ durch die Wendung „Schöffengerichts, der Beteiligten des Verfahrens“ ersetzt.

c) Im Abs. 1 Z 3 entfällt die Wendung „samt Angabe, ob und aus welchen Gründen sie beeidigt wurden“.

d) Im Abs. 1 Z 6 und im Schlusssatz des Abs. 1 wird jeweils das Wort „Parteien“ durch die Wendung „Beteiligten des Verfahrens“ ersetzt.

e) Im Abs. 4 entfällt im ersten Halbsatz das Klammerzitat (§23 Absatz ,) und wird im zweiten Satz das Wort Gerichtshofs durch das Wort Schöffengerichts ersetzt.

f) Im Abs. 6 werden die Worte „einer Partei“ durch die Worte „eines Beteiligten des Verfahrens“ und das Wort „Parteien“ durch das Wort „Beteiligten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 75, § 271a wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 2 werden das Wort „Parteien“ durch die Wendung „Beteiligten des Verfahrens“ und die Wendung „eine Partei oder ein sonstiger Beteiligter“ durch die Wendung „ein Beteiligter“ ersetzt; der Punkt am Ende des zweiten Satzes wird durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz eingefügt:

„§ 77 Abs. 1 und 3 ist anzuwenden.“

b) Im Abs. 3 wird das Wort „Parteien“ jeweils durch die Wendung „Beteiligten des Verfahrens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 76, Im § 273 wird das Wort „Gerichtshofes“ durch das Wort „Schöffengerichts“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 77, Im § 275 werden die Worte „in der Voruntersuchung abgegebene Erklärung“ durch die Wendung „im Ermittlungsverfahren oder in einer früheren Hauptverhandlung abgelegte Aussage“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 78, § 276 lautet:

§ 276.

Für die Vertagung der Hauptverhandlung gilt § 226.“

Novellierungsanordnung 79, Im § 277 werden das Wort „verhaften“ durch das Wort „festnehmen“ und das Wort „Untersuchungsrichter“ durch die Wendung „Einzelrichter des Landesgerichts“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 80, Im § 278 Abs. 2 wird das Wort „Untersuchungsrichter“ durch die Wendung „Einzelrichter des Landesgerichts“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 81, Im § 280 werden die Wendung Gerichtshöfe erster Instanz durch die Wendung Landesgerichte als Schöffengerichte (§31 Absatz ,) und die Wendung den Gerichtshof zweiter Instanz durch die Wendung das Oberlandesgericht ersetzt.

Novellierungsanordnung 82, § 281 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 Z 1 werden die Worte „der Gerichtshof“ durch die Worte „das Schöffengericht“ und das Klammerzitat „(§§ 67 und 68)“ durch das Klammerzitat „(§§ 43 und 46)“ ersetzt.

b) Im Abs. 1 lautet die Z 2:

  1. Ziffer 2
    wenn ein Protokoll oder ein anderes amtliches Schriftstück über eine nichtige Erkundigung oder Beweisaufnahme im Ermittlungsverfahren trotz Widerspruchs des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung verlesen wurde;“

c) Im Abs. 1 lautet die Z 3:

  1. Ziffer 3
    wenn in der Hauptverhandlung eine Bestimmung verletzt oder missachtet worden ist, deren Einhaltung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit anordnet (§§ 126 Abs. 4, 140 Abs. 1, 144 Abs. 1, 155 Abs. 1, 157 Abs. 2 und 159 Abs. 3, 221 Abs. 2, 228, 240a, 250, 252, 260, 271, 427, 430 Abs. 3 und 4 sowie 439 Abs. 1 und 2);“

d) Im Abs. 1 Z 4 wird die Wendung „ein gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefälltes Zwischenerkenntnis“ durch die Wendung „einen gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefassten Beschluss“ ersetzt.

e) Im Abs. 1 Z 5 wird das Wort „Gerichtshofes“ durch das Wort „Schöffengerichts“ ersetzt und entfällt das Wort „gerichtliche“.

f) Im Abs. 1 Z 6 werden die Wendung „der Gerichtshof mit“ durch die Wendung „das Schöffengericht zu“ und das Wort „Nichtzuständigkeit“ durch das Wort „Unzuständigkeit“ ersetzt.

g) Im Abs. 1 Z 10a wird das Zitat „§ 90b“ durch das Zitat „§ 199“ ersetzt.

h) Im Abs. 1 Z 11 werden die Worte „der Gerichtshof“ durch die Worte „das Schöffengericht“ ersetzt.

i) Im Abs. 3 werden im zweiten Satz nach den Worten können sie die Wendung , abgesehen von dem im §282 Absatz , geregelten Fall, eingefügt und das Wort Gerichtshofes durch das Wort Schöffengerichts ersetzt.

Novellierungsanordnung 83, § 281a lautet:

§ 281a.

Der Umstand, dass ein unzuständiges Oberlandesgericht die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festgestellt hat (§ 215), kann mit einer gegen das Urteil gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden.“

Novellierungsanordnung 84, § 282 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 wird das Wort „Vormund“ jeweils durch die Worte „gesetzlichen Vertreter“ ersetzt.

b) Im Abs. 2 wird nach dem Wort Privatankläger die Wendung sowie vom Privatbeteiligten, jedoch von diesem nur im Fall eines Freispruchs und aus dem Grund des §281 Absatz , Z4 eingefügt; nach dem Punkt wird folgender Satz angefügt:

„Der Privatbeteiligte kann den zuvor angeführten Nichtigkeitsgrund überdies nur insoweit geltend machen, als er wegen des Freispruchs auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde und erkennbar ist, dass die Abweisung eines von ihm in der Hauptverhandlung gestellten Antrags einen auf die Geltendmachung seiner privatrechtlichen Ansprüche nachteiligen Einfluss zu üben vermochte.“

Novellierungsanordnung 85, Im § 283 Abs. 2 wird im ersten Satz nach dem Wort „Berechtigten“ die Wendung „mit Ausnahme des Privatbeteiligten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 86, Im § 284 Abs. 1 wird die Wendung „Gerichtshof erster Instanz“ durch das Wort „Landesgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 87, Im § 285 werden im Abs. 2 die Wendung „der Gerichtshof erster Instanz“ durch die Wendung „das Landesgericht“ und im Abs. 3 die Wendung „Gerichtshof erster Instanz“ durch die Wendung „Landesgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 88, § 285a wird wie folgt geändert:

a) Im Eingang wird die Wendung „Der Gerichtshof erster Instanz“ durch die Wendung „Das Landesgericht“ ersetzt;

b) In der Z 2 wird nach dem Zitat §281 Absatz , Z1 bis 11 die Wendung oder im §281a eingefügt.

c) In der Z 3 wird das Klammerzitat (§39) durch das Klammerzitat (§48 Absatz , Z4) ersetzt.

Novellierungsanordnung 89, § 285b wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 2 wird die Wendung „Gerichtshof erster Instanz“ durch das Wort „Landesgericht“ und das Wort „Eröffnung“ durch das Wort „Bekanntmachung“ ersetzt.

b) Im Abs. 5 wird das Wort „Eröffnung“ jeweils durch das Wort „Bekanntmachung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 90, § 285d Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Z 1 wird die Wendung „vom Gerichtshof erster Instanz nach“ durch das Wort „gemäß“ ersetzt.

b) In der Z 2 wird nach dem Zitat §281 Absatz , Z1 bis 8 und 11 die Wendung oder im §281a eingefügt.

Novellierungsanordnung 91, Im § 285e wird die Zahl römisch IX a durch die Zahl 11 ersetzt.

Novellierungsanordnung 92, Im § 285i werden die Wendung „den Gerichtshof erster Instanz“ durch die Wendung „das Landesgericht“ und die Wendung „der Gerichtshof zweiter Instanz“ durch die Wendung „das Oberlandesgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 93, § 286 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

  1. Absatz einsVom Termin des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung sind die Beteiligten des Verfahrens zu verständigen. Der Angeklagte, ist er jedoch bereits durch einen Verteidiger vertreten, nur sein Verteidiger sowie der allenfalls einschreitende Privatbeteiligte oder Privatankläger sind so rechtzeitig zu laden, dass ihnen eine Vorbereitungszeit von acht Tagen verbleibt. In der Ladung sind sie darauf aufmerksam zu machen, dass im Fall ihres Ausbleibens ihre Ausführungen und Beschwerden vorgetragen und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden würden.“

b) Abs. 3 entfällt.

c) Im Abs. 4 werden das Klammerzitat (§41 Absatz ,) durch das Klammerzitat (§61 Absatz ,) und das Zitat §41 Absatz , durch das Zitat §61 Absatz , ersetzt.

Novellierungsanordnung 94, Im § 287 Abs. 1 wird die Zahl „231“ durch die Zahl „230a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 95, § 288 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Z 1 wird die Wendung „an denselben oder an einen anderen Gerichtshof erster Instanz“ durch die Wendung „an dasselbe oder an ein anderes Landesgericht“ ersetzt;

b) In der Z 2 wird die Wendung „der Gerichtshof“ durch die Wendung „das Schöffengericht“ und das Wort „Nichtzuständigkeit“ durch das Wort „Unzuständigkeit“ ersetzt;

c) In der Z 2a werden die Wendung der Gerichtshof erster Instanz durch die Wendung das Schöffengericht, die Zahl römisch IX a durch die Zahl 11 und die Wendung an denselben oder an einen anderen Gerichtshof erster Instanz durch die Wendung an dasselbe oder an ein anderes Landesgericht ersetzt;

d) In der Z 3 wird die Wendung „der Gerichtshof erster Instanz“ durch die Wendung „das Schöffengericht“ und die Wendung „an denselben oder an einen anderen Gerichtshof erster Instanz“ durch die Wendung „an dasselbe oder an ein anderes Landesgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 96, Im § 288a wird die Wendung „Gerichtshof erster Instanz“ durch das Wort „Landesgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 97, Im § 291 wird die Wendung „den Gerichtshof erster Instanz“ durch die Wendung „das Landesgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 98, § 294 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 wird die Wendung „Gerichtshof erster Instanz“ durch das Wort „Landesgericht“ ersetzt;

b) Im Abs. 2 wird die Wendung „der Gerichtshof zweiter Instanz“ durch die Wendung „das Oberlandesgericht“ ersetzt;

c) Im Abs. 3 wird die Wendung „Gerichtshof zweiter Instanz vorzulegen, der“ durch die Wendung „Oberlandesgericht vorzulegen, das“ ersetzt;

d) Im Abs. 4 wird die Wendung „Der Gerichtshof zweiter Instanz“ durch die Wendung „Das Oberlandesgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 99, § 295 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 werden im ersten Satz die Wendung „Der Gerichtshof zweiter Instanz“ durch die Wendung „Das Oberlandesgericht“ und im zweiten Satz jeweils das Wort „er“ durch das Wort „es“ ersetzt;

b) Im Abs. 2 wird die Wendung „der Gerichtshof zweiter Instanz“ durch die Wendung „das Oberlandesgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 100, Im § 296a wird im Schlusssatz die Wendung „der Gerichtshof zweiter Instanz“ durch die Wendung „das Oberlandesgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 101, An die Stelle der Überschrift des römisch XIX. Hauptstückes tritt folgende Überschrift:

„15. Hauptstück

Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Geschworenengericht und Rechtsmittel gegen dessen Urteile“

Novellierungsanordnung 102, § 300 entfällt.

Novellierungsanordnung 103, § 301 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 wird die Wendung „Gerichtshof erster Instanz“ durch die Wendung „Landesgericht“ ersetzt;

b) Folgender Absatz wird angefügt:

  1. Absatz 3§ 221 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 104, Im § 302 Abs. 1 werden die Zahl römisch XVIII durch die Zahl 14 und die Wendung den Gerichtshof durch die Wendung das Schöffengericht ersetzt.

Novellierungsanordnung 105, Im § 305 Abs. 1 wird das Wort „Heiligkeit“ durch das Wort „Bedeutung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 106, § 307 entfällt.

Novellierungsanordnung 107, Im § 309 Abs. 1 entfällt nach dem Wort „abweichen“ das Klammerzitat.

Novellierungsanordnung 108, Im § 322 wird die Wendung das nach §307 vorgelesene Erkenntnis des Gerichtshofes zweiter Instanz durch die Wendung den gemäß §244 Absatz , vorgelesenen Beschluss des Oberlandesgerichts ersetzt.

Novellierungsanordnung 109, Im § 323 Abs. 2 werden das Zitat „§ 166a“ durch das Zitat „§ 162“ und das Wort „Parteien“ durch das Wort „Beteiligten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 110, Im § 326 wird im zweiten Satz das Wort „Gerichtshof“ durch das Wort „Schwurgerichtshof“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 111, Im § 343 Abs. 1 wird das Wort „Gerichtshofes“ durch das Wort „Schwurgerichtshofs“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 112, § 345 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Z 1 wird das Klammerzitat „(§§ 67, 68)“ durch das Klammerzitat „(§§ 43 und 46)“ ersetzt.

b) Z 3 lautet:

  1. Ziffer 3
    wenn ein Protokoll oder ein anderes amtliches Schriftstück über eine nichtige Erkundigung oder Beweisaufnahme im Ermittlungsverfahren trotz Widerspruchs des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung verlesen wurde;“

c) Z 4 lautet:

  1. Ziffer 4
    wenn in der Hauptverhandlung eine Bestimmung verletzt oder missachtet worden ist, deren Einhaltung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit anordnet (§§ 126 Abs. 4, 140 Abs. 1, 144 Abs. 1, 155 Abs. 1, 157 Abs. 2 und 159 Abs. 3, 221 Abs. 2, 228, 250, 252, 260, 271, 305, 310, 329, 340, 427, 430 Abs. 3 und 4 sowie 439 Abs. 1 und 2);“

d) Im Abs. 1 Z 5 wird die Wendung „ein gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefälltes Zwischenerkenntnis“ durch die Wendung „einen gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefassten Beschluss“ ersetzt.

e) In der Z 12a wird das Zitat „§ 90b“ durch das Zitat „§ 199“ ersetzt;

f) Dem Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„§ 282 Abs. 2 gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 113, Im § 347 werden die Wendung „Gerichtshof erster Instanz“ durch die Wendung „Landesgericht“ und die Wendung „den Gerichtshof zweiter Instanz“ durch die Wendung „das Oberlandesgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 114, Im § 349 Abs. 1 und im § 351 wird das Wort „Gerichtshofes“ jeweils durch das Wort „Landesgerichts“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 115, An die Stelle der Überschrift des römisch XX. Hauptstückes tritt folgende Überschrift:

„16. Hauptstück

Wiederaufnahme und Erneuerung des Strafverfahrens sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“

Novellierungsanordnung 116, § 352 lautet:

§ 352.

  1. Absatz einsAbgesehen von den Bestimmungen über die Fortführung des Ermittlungsverfahrens (§§ 193, 195 und 196), kann dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Wiederaufnahme eines Verfahrens gegen einen Beschuldigten, das durch gerichtlichen Beschluss oder einen nicht bloß vorläufigen Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung nach den im 11. Hauptstück enthaltenen Bestimmungen eingestellt wurde, nur dann stattgegeben werden, wenn die Strafbarkeit der Tat noch nicht durch Verjährung erloschen ist, und
    1. Ziffer eins
      die Einstellung durch Urkundenfälschung oder durch falsche Beweissaussage, Bestechung oder eine sonstige Straftat des Beschuldigten oder einer dritten Person herbeigeführt worden ist, oder
    2. Ziffer 2
      der Beschuldigte später ein Geständnis der ihm angelasteten Tat ablegt oder sich andere neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben, die geeignet scheinen, die Verurteilung des Beschuldigten nahe zu legen (§ 210 Abs. 1).
  2. Absatz 2Dem Privatankläger steht der Antrag auf Wiederaufnahme ausschließlich im Fall einer Einstellung gemäß § 215 Abs. 2 zu.“

Novellierungsanordnung 117, Im § 353 Z 1 wird die Wendung „Fälschung einer Urkunde oder durch falsches Zeugnis oder Bestechung oder eine sonstige strafbare Handlung“ durch die Wendung „Urkundenfälschung oder durch falsche Beweisaussage, Bestechung oder eine sonstige Straftat“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 118, Im § 354 werden die Wendung „der Staatsanwalt“ durch die Wendung „die Staatsanwaltschaft“ und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 119, § 355 lautet:

§ 355.

Die Staatsanwaltschaft oder der Privatankläger kann die Wiederaufnahme des Strafverfahrens wegen einer Handlung, hinsichtlich der der Angeklagte rechtskräftig freigesprochen worden ist, nur aus den in § 352 Abs. 1 genannten Gründen beantragen.“

Novellierungsanordnung 120, Im § 356 werden die Wendung Der Staatsanwalt durch die Wendung Die Staatsanwaltschaft und das Zitat §355 durch das Zitat §352 Absatz , ersetzt.

Novellierungsanordnung 121, § 357 lautet:

§ 357.

  1. Absatz einsDer Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist im Fall einer gerichtlichen Einstellung im Ermittlungsverfahren bei dem Landesgericht einzubringen, das die Einstellung beschlossen hat, im Falle eines nicht bloß vorläufigen Rücktritts der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung nach den im 11. Hauptstück enthaltenen Bestimmungen bei dem Landesgericht, das im Ermittlungsverfahren zuständig gewesen wäre, in den übrigen Fällen jedoch bei dem Landesgericht, das für das Hauptverfahren zuständig war.
  2. Absatz 2Das Landesgericht (§ 32 Abs. 3) hat den Antrag dem Gegner des Antragstellers mit der Belehrung zuzustellen, dass er seine Gegenäußerung binnen 14 Tagen überreichen könne. Das Landesgericht kann Ermittlungen durch die Kriminalpolizei anordnen oder Beweise selbst aufnehmen, wenn dies erforderlich ist, um die Gefahr abzuwenden, dass ein Beweismittel für eine erhebliche Tatsache verloren geht. Zum Ergebnis dieser Ermittlungen oder Beweisaufnahmen hat es Antragsteller und Antragsgegner Gelegenheit zur Äußerung binnen 14 Tagen einzuräumen. Sodann entscheidet das Landesgericht grundsätzlich nach nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss. Sofern sich jedoch die Tatsachen, durch die der Antrag begründet wird, und ihre Eignung, eine Änderung der rechtskräftigen Entscheidung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen herbeizuführen, nur durch eine unmittelbare Beweisaufnahme klären lassen, kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung anberaumen und in dieser über die Wiederaufnahme entscheiden. Die Verhandlung ist nicht öffentlich, doch hat das Gericht Antragsteller und Antragsgegner Gelegenheit zur Teilnahme und Stellungnahme zu geben.
  3. Absatz 3Der Antrag eines Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens hemmt den Vollzug der Strafe nicht, es sei denn, dass das Gericht nach Anhörung der Staatsanwaltschaft oder des Privatanklägers die Hemmung des Strafvollzuges nach den Umständen des Falles für angemessen erachtet und mit Beschluss die Hemmung ausspricht.“

Novellierungsanordnung 122, § 358 lautet:

§ 358.

  1. Absatz einsDas frühere Urteil wird in den Fällen der §§ 353 bis 356 durch die Bewilligung der Wiederaufnahme insoweit für aufgehoben erklärt, als es die Straftat betrifft, hinsichtlich der die Wiederaufnahme bewilligt wird. Die gesetzlichen Folgen der im ersten Urteil ausgesprochenen Verurteilung bleiben bis zur neuerlichen Entscheidung aufrecht. Der Vollzug der Strafe ist unverzüglich einzustellen und über die Haft des Beschuldigten nach den im 9. Hauptstück enthaltenen Bestimmungen zu entscheiden.
  2. Absatz 2Das Verfahren tritt durch die Wiederaufnahme grundsätzlich (§ 360) in den Stand des Ermittlungsverfahrens. Die Staatsanwaltschaft hat die nach Maßgabe der bewilligenden Entscheidung erforderlichen Anordnungen oder Anträge zu stellen. Die für das Ermittlungsverfahren und die Anklage geltenden Bestimmungen sind auch hier anzuwenden.
  3. Absatz 3Wird das wiederaufgenommene Ermittlungsverfahren ohne Durchführung oder außerhalb einer Hauptverhandlung eingestellt, so hat der Beschuldigte das Recht, eine Veröffentlichung der Entscheidung zu verlangen.
  4. Absatz 4Wird der Angeklagte im wiederaufgenommenen Verfahren erneut verurteilt, so ist eine bereits erlittene Strafe auf Freiheits- und Geldstrafen anzurechnen (§ 38 StGB).
  5. Absatz 5Ist die Wiederaufnahme nur zugunsten des Angeklagten bewilligt worden, so gilt das Verbot der Verschlechterung (§ 16).
  6. Absatz 6Gegen das neue Erkenntnis stehen dieselben Rechtsmittel offen wie gegen jedes andere Urteil.“

Novellierungsanordnung 123, § 359 entfällt.

Novellierungsanordnung 124, § 361 entfällt.

Novellierungsanordnung 125, Im § 362 Abs. 4 wird die Wendung „sind die §§ 358 und 359“ durch die Wendung „ist § 358“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 126, § 363 lautet:

§ 363.

Das Hauptverfahren kann unabhängig von den Voraussetzungen der Wiederaufnahme durchgeführt werden, wenn der zur Klage noch berechtigte Privatankläger die Anklage einbringt, während im früheren Verfahren die Einstellung oder ein freisprechendes Urteil lediglich wegen Mangels des nach dem Gesetz erforderlichen Antrages eines Opfers (§ 71) erfolgt ist.“

Novellierungsanordnung 127, Im § 363b Abs. 3 und im § 363c Abs. 2 wird die Wendung „Gericht erster oder zweiter Instanz“ jeweils durch die Wendung „Landesgericht oder Oberlandesgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 128, § 364 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 wird die Wendung dem Beschuldigten, gegen die Versäumung der im §46 Absatz , angeführten Verfahrenshandlungen ist dem Privatankläger durch die Wendung den Beteiligten des Verfahrens ersetzt.

b) Im Abs. 2 entfällt die Z 1.

c) Im Abs. 3 wird das Wort „Gerichtshof“ durch das Wort „Gericht“ ersetzt;

d) Abs. 5 entfällt.

Novellierungsanordnung 129, An die Stelle der Überschrift des römisch 21 . Hauptstückes tritt die Überschrift:

„17. Hauptstück

Verfahren über privatrechtliche Ansprüche“

Novellierungsanordnung 130, § 365 entfällt.

Novellierungsanordnung 131, § 366 lautet:

§ 366.

  1. Absatz einsWird der Angeklagte freigesprochen, so ist der Privatbeteiligte mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
  2. Absatz 2Wird der Angeklagte verurteilt, so ist im Urteil (§§ 260 Abs. 1 Z 5 und 270 Abs. 2 Z 4) über die privatrechtlichen Ansprüche des Privatbeteiligten zu entscheiden (§§ 395, 407 und 409 ZPO). Bieten die Ergebnisse des Strafverfahrens keine ausreichende Grundlage für eine auch nur teilweise Beurteilung des geltend gemachten privatrechtlichen Anspruchs (§ 69 Abs. 1), so ist der Privatbeteiligte auch in diesem Fall auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, es sei denn, dass die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen durch eine die Entscheidung in der Schuld- und Straffrage nicht erheblich verzögernde Beweisaufnahme ermittelt werden können.
  3. Absatz 3Wird der Privatbeteiligte trotz Verurteilung auf den Zivilrechtsweg verwiesen, so steht diesem, seinem Nachlass und seinen Erben die Berufung aus dem Grund zu, dass über den privatrechtlichen Anspruch bereits gemäß Abs. 2 hätte entschieden werden können.“

Novellierungsanordnung 132, § 367 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 werden das Wort „Privatbeteiligten“ durch das Wort „Opfer“ und das Wort „Gerichtshof“ durch das Wort „das Gericht“ ersetzt.

b) Der Eingang des Abs. 2 lautet:

„Ein solcher Gegenstand kann auch vor diesem Zeitpunkt auf Antrag des Opfers nach Anhörung des Beschuldigten und der übrigen Beteiligten, und zwar im Hauptverfahren durch das erkennende Gericht, im Ermittlungsverfahren jedoch durch die Staatsanwaltschaft zurückgestellt werden, wenn“

Novellierungsanordnung 133, Im § 368 wird das Wort „Geschädigten“ durch das Wort „Opfern“ und die Worte „der Geschädigte“ durch das Wort „das Opfer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 134, Im § 369 Abs. 1 wird das Wort „Geschädigten“ durch das Wort „Opfer“ und im Abs. 2 die Worte „dass der Geschädigte“ durch die Worte „dass das Opfer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 135, Im § 371 Abs. 2 wird das Klammerzitat (§5) durch das Klammerzitat (§§15 und 69 Absatz ,) ersetzt.

Novellierungsanordnung 136, § 373a wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 wird die Wendung „den Verletzten“ durch die Wendung „das Opfer“ ersetzt.

b) Im Abs. 3 wird die Wendung „den Geschädigten“ durch die Wendung „das Opfer“ ersetzt.

c) Im Abs. 8 werden die Wendung „den übergeordneten Gerichtshof“ durch die Wendung „das übergeordnete Gericht“ und die Wendung „den Präsidenten des Gerichtshofes zweiter Instanz“ durch die Wendung „die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien“ ersetzt.

d) In den Abs. 9 und 10 wird jeweils die Wendung „den Präsidenten des Gerichtshofes zweiter Instanz“ durch „die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 137, Im § 373b werden die Wendung „dem durch eine strafbare Handlung Geschädigten“ durch die Wendung „oder eines Verfalls nach § 20b StGB dem Opfer“ die Worte „der Geschädigte“ durch die Worte „das Opfer“ und das Wort „Geldbetrag“ durch das Wort „Vermögenswert“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 138, § 375 lautet:

§ 375.

  1. Absatz einsWerden bei einem Beschuldigten nach allem Anschein fremde Vermögenswerte aufgefunden, deren Eigentümer er nicht angeben kann oder will, so sind sie zu beschlagnahmen (§ 115 Abs. 1 Z 2) und in einem Edikt (§ 376) so zu beschreiben, dass der Eigentümer den Vermögenswert zwar als den seinen erkennen kann, jedoch der Beweis des Eigentumsrechts der Bezeichnung wesentlicher Unterscheidungsmerkmale vorbehalten wird.
  2. Absatz 2Für das Verfahren auf Grund von erhobenen Ansprüchen gelten die Bestimmungen der §§ 367 bis 369.“

Novellierungsanordnung 139, Im § 377 werden im ersten Satz nach dem Wort „Verderbens“ die Worte „oder eines sonstigen raschen Wertverlusts“ eingefügt und im dritten Satz das Wort „umständliche“ durch das Wort „genaue“ sowie die Wendung „Kaufschillings den Akten beizulegen“ durch die Wendung „Kaufpreises auf die im § 376 beschriebene Weise zu veröffentlichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 140, Im § 378 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Abs. 2.

Novellierungsanordnung 141, An die Stelle der Überschrift des römisch 22 . Hauptstückes tritt die Überschrift:

„18. Hauptstück

Kosten des Strafverfahrens“

Novellierungsanordnung 142, Im § 380 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Abs. 2.

Novellierungsanordnung 143, § 381 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. Ziffer eins
    einen Pauschalkostenbeitrag als Anteil an den im Folgenden nicht besonders angeführten Kosten des Strafverfahrens, einschließlich der Kosten der Ermittlungen der Kriminalpolizei und der zur Durchführung von Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts notwendigen Amtshandlungen;“

b) Im Abs. 1 Z 5 lautet der erste Halbsatz:

die Kosten einer Sicherstellung, einer Auskunft über Bankkonten und über Bankgeschäfte oder der Beschlagnahme von Briefen, der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung und der Überwachung von Nachrichten gemäß §§111 Absatz ,, 116 Absatz , letzter Satz und 138 Absatz ,,

c) Im Abs. 1 Z 8 wird das Wort „Parteienvertreter“ durch das Wort „Vertreter“ ersetzt.

d) Im Abs. 1 lautet die Z 9:

  1. Ziffer 9
    einen Pauschalbetrag als Anteil an den Kosten der Prozessbegleitung (§ 66 Abs. 2) bis zu 1 000 Euro.“

e) im Abs. 3 werden in der Z 1 das Wort „Geschworenengerichten“ durch die Wendung „dem Landesgericht als Geschworenengericht“, in der Z 2 das Wort „Schöffengerichten“ durch die Wendung „dem Landesgericht als Schöffengericht“ und in der Z 3 die Wendung „Gerichtshofes erster Instanz“ durch die Wendung „dem Landesgericht“ sowie in der Z 4 die Wendung „den Bezirksgerichten“ durch die Wendung „dem Bezirksgericht“ ersetzt.

f) Im Abs. 4 wird das Wort „Gerichtshof“ durch das Wort „Landesgericht“ ersetzt.

g) Im Absatz 5, wird nach dem Wort Pauschalkostenbeitrages die Wendung gemäß Absatz 3, eingefügt.

h) Nach dem Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:

  1. Absatz 5 aBei Bemessung des Pauschalbetrages gemäß Absatz eins, Ziffer 9, sind die Belastung der mit der Prozessbegleitung beauftragten Einrichtung und das Ausmaß ihrer Aufwendungen sowie die im Absatz 5, bezeichneten Umstände der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen zu berücksichtigen.“

i) Im Abs. 7 wird die Wendung „Kosten der Verwahrungs- und Untersuchungshaft“ durch die Wendung „durch eine Festnahme verursachten Kosten und die Kosten der Untersuchungshaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 144, § 382 lautet:

§ 382.

Die Gebühren der Organe der Kriminalpolizei für die Anfertigung von Kopien für Zwecke der Akteneinsicht, Zustellungen, Ladungen, Bewachung oder Beförderung des Beschuldigten oder anderer Personen werden durch besondere bundesgesetzliche Bestimmungen geregelt.“

Novellierungsanordnung 145, § 388 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 entfällt das Klammerzitat (§§90d Absatz und 90f Absatz ,) .

b) Im Abs. 2 werden die Wendung „der Staatsanwalt“ durch die Wendung „die Staatsanwaltschaft“ und das Wort „Verdächtige“ durch das Wort „Beschuldigte“ ersetzt und entfällt das Wort „außergerichtlichen“.

c) Im Abs. 3 wird das Wort „Verdächtigen“ durch „Beschuldigten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 146, § 389 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 und Abs. 2 lauten:

  1. Absatz einsIm Fall eines Schuldspruchs ist der Angeklagte auch zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens zu verpflichten (§ 260 Abs. 1 Z 5).
  2. Absatz 2Wird das Strafverfahren gegen einen Angeklagten wegen mehrerer Straftaten teils mit Schuld-, teils mit Freispruch erledigt, so ist der Angeklagte nur zum Ersatz jener Kosten zu verpflichten, die sich auf den Schuldspruch beziehen.“

b) Im Abs. 3 werden die Worte „der Gerichtshof“ durch die Worte „das Gericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 147, Im § 390 Abs. 1 werden die Wendung ein verurteilendes Erkenntnis durch die Wendung durch einen Schuldspruch, das Zitat §48 durch das Zitat §72 und die Zahl römisch IX a durch 11 ersetzt.

Novellierungsanordnung 148, § 392 entfällt.

Novellierungsanordnung 149, § 393 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1a wird das Zitat §41 Absatz , durch das Zitat §61 Absatz , ersetzt.

b) Im Abs. 2 werden das Zitat §41 Absatz , durch das Zitat §61 Absatz und das Zitat §38a Absatz , durch das Zitat §56 Absatz , dritter Satz ersetzt.

c) Abs. 3 entfällt.

d) In Abs. 4 wird das Klammerzitat „(§ 48)“ durch das Klammerzitat „(§ 72)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 150, § 393a wird wie folgt geändert:

a) Im Eingang des Abs. 1 werden das Klammerzitat (§48) durch das Klammerzitat (§72) und das Zitat §41 Absatz , durch das Zitat §61 Absatz , ersetzt.

b) Im Abs. 1 Z 1 werden das Wort „Geschworenengerichten“ durch die Wendung „Landesgerichten als Geschworenengericht“, in der Z 2 das Wort „Schöffengerichten“ durch die Wendung „Landesgerichten als Schöffengericht“ und in der Z 3 die Wendung „Gerichtshofes erster Instanz“ durch das Wort „Landesgerichts“ ersetzt.

c) Im Abs. 2 wird das Klammerzitat (§41 Absatz , Z1 und 2) durch das Klammerzitat (§61 Absatz , Z4 und 5) ersetzt.

d) Abs. 5 lautet:

  1. Absatz 5Einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem über den Antrag entschieden worden ist, kommt aufschiebende Wirkung zu.“

Novellierungsanordnung 151, Im § 394 wird die Wendung „dem Vertreter der Partei“ durch die Wendung „dem Verteidiger oder dem Vertreter gemäß § 73“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 152, § 395 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Wird über die Höhe der gemäß § 393 Abs. 4 zu ersetzenden Kosten keine Einigung erzielt, so hat das Gericht, das in erster Instanz entschieden hat, auf Antrag eines der Beteiligten die zu ersetzenden Kosten mit Beschluss zu bestimmen.“

b) Abs. 3 entfällt.

c) Abs. 4 lautet:

  1. Absatz 4Einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß Abs. 1 kommt aufschiebende Wirkung zu.“

Novellierungsanordnung 153, §  395a entfällt.

Novellierungsanordnung 154, An die Stelle der Überschrift des römisch 23 . Hauptstückes tritt die Überschrift:

„19. Hauptstück

Vollstreckung der Urteile“

Novellierungsanordnung 155, Dem § 396 wird folgender Abs. 3 angefügt:

  1. Absatz 3Die Kriminalpolizei ist durch das Gericht, das in erster Instanz entschieden hat, von der Einstellung des Verfahrens sowie von einem Freispruch zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 156, § 399 lautet:

§ 399.

Jedes Urteil gegen einen Beamten (§ 74 Abs. 1 Z 4 StGB) ist, sobald es rechtskräftig wurde, dem Leiter der Dienststelle bekannt zu machen.“

Novellierungsanordnung 157, § 400 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 entfällt der zweite Satz.

b) Im Abs. 2 werden die Zitate (§270 Absatz ,) und §270 Absatz , durch die Zitate (§270 Absatz ,) und §270 Absatz , ersetzt.

Novellierungsanordnung 158, Im § 408 Abs. 1 wird die Wendung „sonst Betroffene (§ 444)“ durch die Wendung „der Haftungsbeteiligte (§ 64)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 159, § 409a Abs. 5 entfällt.

Novellierungsanordnung 160, § 410 Abs. 2 entfällt.

Novellierungsanordnung 161, An die Stelle der Überschrift des römisch 24 . Hauptstückes tritt die Überschrift:

„20. Hauptstück
Verfahren gegen Abwesende “

Novellierungsanordnung 162, Der römisch eins. Abschnitt mit den §§ 412 bis 420 entfällt.

Novellierungsanordnung 163, Die Überschrift des römisch II Abschnittes vor § 427 wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„Abwesenheitsverfahren“

Novellierungsanordnung 164, § 427 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 und 2 lauten:

  1. Absatz einsIst der Angeklagte bei der Hauptverhandlung nicht erschienen, so darf bei sonstiger Nichtigkeit in seiner Abwesenheit die Hauptverhandlung nur dann durchgeführt und das Urteil gefällt werden, wenn es sich um ein Vergehen handelt, der Angeklagte gemäß §§ 164 oder 165 zum Anklagevorwurf vernommen wurde und ihm die Ladung zur Hauptverhandlung persönlich zugestellt wurde. Das Urteil ist in diesem Fall dem Angeklagten in seiner schriftlichen Ausfertigung zuzustellen.
  2. Absatz 2Soweit die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nicht durchgeführt werden kann, sei es, weil die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vorliegen oder der Vorsitzende die Anwesenheit des Angeklagten zur umfassenden Beurteilung des Anklagevorwurfs für erforderlich hält, so ist die Hauptverhandlung gemäß § 226 zu vertagen und gegebenenfalls die Vorführung des Angeklagten anzuordnen. Ist der Angeklagte jedoch flüchtig oder unbekannten Aufenthalts, so ist gemäß § 197 Abs. 1 vorzugehen.“

b) Im Abs. 3 werden die Wendung „Gerichtshof erster Instanz“ durch das Wort „Landesgericht“, die Wendung „der Gerichtshof zweiter Instanz nach Anhörung des Oberstaatsanwaltes“ durch die Wendung „das Oberlandesgericht nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft“ und im sechsten Satz das Wort „er“ durch das Wort „es“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 165, An die Stelle der Überschrift des römisch 25 . Hauptstückes tritt die Überschrift:

„21. Hauptstück
Verfahren bei vorbeugenden Maßnahmen und bei der Abschöpfung der Bereicherung, beim Verfall und bei der Einziehung“

Novellierungsanordnung 166, § 429 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 erster Satz werden die Worte „der Ankläger“ durch die Worte „die Staatsanwaltschaft“ ersetzt und im zweiten Satz nach dem Wort „Anklageschrift“ das Klammerzitat „(§§ 210 bis 215)“ eingefügt.

b) Im Abs. 2 lautet der Einleitungssatz:

„Für das Ermittlungsverfahren gelten folgende Besonderheiten:“

c) Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. Ziffer eins
    Der Verteidiger ist berechtigt, zugunsten des Betroffenen (§48 Absatz ,) auch gegen dessen Willen Anträge zu stellen.

d) Abs. 2 Z  3 lautet:

  1. Ziffer 3
    Zu jeder Vernehmung des Betroffenen können ein oder zwei Sachverständige beigezogen werden.“

e) Abs. 2 Z 4 lautet:

  1. Ziffer 4
    Ist anzunehmen, dass die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen wird durchgeführt werden müssen (§ 430 Abs. 5), so ist die abschließende Vernehmung des Betroffenen auf die im § 165 beschriebene Weise durchzuführen.“

f) Im Abs. 4 wird das Zitat §180 Absatz , oder 7 durch das Zitat §173 Absatz und 6 ersetzt.

g) Im Abs. 5 wird das Zitat „§§ 179 bis 182, 193 und 194“ durch das Zitat „§§ 172 bis 178“ ersetzt; der letzte Halbsatz im ersten Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 167, § 430 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 wird das Wort „Schöffengericht“ durch die Worte „Landesgericht als Schöffengericht“ ersetzt.

b) Im Abs. 2 werden die Zahlen römisch XVIII. und römisch XIX. durch die Zahlen 14. und 15. ersetzt.

c) Im Abs. 5 werden die Wendung „in der Voruntersuchung“ durch die Wendung „im Ermittlungsverfahren“ ersetzt und nach dem Wort „verlesen“ folgende Wendung eingefügt „oder die Ton- oder Bildaufnahme einer solchen Vernehmung vorzuführen“.

Novellierungsanordnung 168, § 431 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 wird die Wendung „von der Anordnung der Hauptverhandlung zu benachrichtigen“ durch die Wendung „zur Hauptverhandlung zu laden“ ersetzt.

b) Im Abs. 2 werden das Klammerzitat „(§§ 208 bis 210)“ durch das Klammerzitat „(§§ 212 bis 215)“ und das Wort „eröffnet“ durch die Worte „bekannt gemacht“ ersetzt.

c) Im Abs. 3 wird das Wort „Benachrichtigung“ durch das Wort „Ladung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 169, § 433 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 wird das Klammerzitat (§282) durch das Klammerzitat (§282 Absatz ,) ersetzt.

b) Im Abs. 2 wird die Zahl römisch XX durch die Zahl 16 ersetzt.

Novellierungsanordnung 170, § 434 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 werden das Wort „Parteien“ durch die Wendung „Staatsanwaltschaft und den Betroffenen“ und das Wort „Nichtzuständigkeit“ durch das Wort „Unzuständigkeit“ersetzt.

b) Im Abs. 2 werden die Worte „Der Ankläger“ durch die Worte „Die Staatsanwaltschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 171, § 436 lautet:

§ 436.

Für das Ermittlungsverfahren gelten im Fall des § 21 Abs. 2 StGB die im § 429 Abs. 2 Z 1 bis 3 geregelten Besonderheiten.“

Novellierungsanordnung 172, Im § 437 werden die Worte „der Ankläger“ durch die Worte „die Staatsanwaltschaft“ und das Wort „er“ durch das Wort „es“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 173, Im § 438 wird das Klammerzitat (§180 Absatz , oder 7) durch das Klammerzitat (§173 Absatz und 6) und die Worte einem gerichtlichen Gefangenenhaus durch das Wort einer Justizanstalt ersetzt.

Novellierungsanordnung 174, Im §  441 Abs. 1 werden die Worte „der Ankläger“ durch die Worte „die Staatsanwaltschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 175, Im § 442 wird das Zitat §180 Absatz , durch das Zitat §173 Absatz , ersetzt.

Novellierungsanordnung 176, § 443 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 2 erster Satz wird die Wendung „einfacher zusätzlicher Erhebungen“ durch die Wendung „von Beweisaufnahmen, die die Entscheidung in der Schuld- und Straffrage nicht erheblich verzögern,“ ersetzt.

b) Im Abs. 3 wird die Wendung „sonst von der Anordnung Betroffenen (§ 444)“ durch die Wendung „Haftungsbeteiligten (§§ 64, 444)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 177, § 444 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

  1. Absatz einsDie Hauptverhandlung und die Urteilsverkündung können in Abwesenheit des Haftungsbeteiligten (§ 64) vorgenommen werden, wenn dieser ordnungsgemäß zur Hauptverhandlung geladen wurde (§ 221 Abs. 2).“

b) Im Abs. 2 wird die Wendung die in Absatz , erwähnten Personen durch das Wort Haftungsbeteiligte ersetzt.

Novellierungsanordnung 178, Im § 445 Abs. 2 wird im ersten Satz die Wendung „der Gerichtshof erster Instanz“ durch die Wendung „das Landesgericht“, und im zweiten Satz die Wendung „Der Gerichtshof erster Instanz“ durch die Wendung „Das Landesgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 179, § 445a wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 wird jeweils das Wort „Betroffenen“ durch das Wort „Haftungsbeteiligten“ ersetzt.

b) Abs. 2 entfällt:

Novellierungsanordnung 180, Im § 446 wird das Wort „Beschuldigte“ durch das Wort „Angeklagte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 181, An die Stelle der Überschrift des römisch 26 . Hauptstückes tritt die Überschrift:

„22. Hauptstück
Verfahren vor dem Bezirksgericht“

Novellierungsanordnung 182, § 447 lautet:

§ 447.

Für das Hauptverfahren vor dem Bezirksgericht gelten die Bestimmungen für das Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.“

Novellierungsanordnung 183, Der Unterabschnitt römisch eins. mit den Bestimmungen der §§ 448 und 449 entfällt.

Novellierungsanordnung 184, Die Überschrift vor § 450 lautet:

„1. Abschnitt

Hauptverfahren“

Novellierungsanordnung 185, § 450 lautet:

§ 450.

Ist das Bezirksgericht der Ansicht, dass das Landesgericht zuständig sei, so hat es vor Anordnung der Hauptverhandlung seine sachliche Unzuständigkeit mit Beschluss auszusprechen. Sobald die Entscheidung rechtswirksam geworden ist, hat der Ankläger die für die Fortführung des Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellen.“

Novellierungsanordnung 186, § 451 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 werden der erste und zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Der Strafantrag (§ 210 Abs. 1) hat die im § 211 Abs. 1 angeführten Angaben zu enthalten.“

b) Abs. 4 entfällt.

Novellierungsanordnung 187, §§ 452 und 454 entfallen.

Novellierungsanordnung 188, § 455 lautet:

§ 455.

  1. Absatz eins§ 221 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle einer Frist von acht Tagen eine solche von drei Tagen tritt, es sei denn, dass der Angeklagte auf eine Vorbereitungsfrist verzichtet.
  2. Absatz 2Ist der Angeklagte nicht verhaftet, so kann er sich, wenn er nicht persönlich erscheinen will, bei der Verhandlung durch einen Verteidiger als Machthaber vertreten lassen. Dem Gericht steht es jedoch auch in diesem Fall zu, den Angeklagten unter Androhung der vorgesehenen Zwangsfolgen zum persönlichen Erscheinen aufzufordern.
  3. Absatz 3Lässt sich der Angeklagte durch einen Machthaber vertreten, so kommt diesem in der Hauptverhandlung die Stellung des Angeklagten zu.

Novellierungsanordnung 189, § 456 lautet:

§ 456.

In Privatanklagesachen ist die Öffentlichkeit auch auszuschließen, wenn der Ankläger einem darauf gerichteten Antrag des Angeklagten nicht entgegen tritt.“

Novellierungsanordnung 190, § 457 lautet:

§ 457.

Hat der Angeklagte keinen Verteidiger, so nimmt er dessen Rechte im Hauptverfahren selbst wahr.“

Novellierungsanordnung 191, § 458 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 entfällt.

b) Abs. 2 lautet:

  1. Absatz 2Das Verhandlungsprotokoll (§ 271) kann durch einen vom Richter zu unterschreibenden Vermerk ersetzt werden, der lediglich die in § 271 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Angaben enthält, soweit die Beteiligten des Verfahrens auf ein Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der dafür offen stehenden Frist kein Rechtsmittel anmelden. § 271a Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.“

c) Im Abs. 5 wird die Zahl römisch XVIII durch die Zahl 14 ersetzt.

Novellierungsanordnung 192, § 459 entfällt.

Novellierungsanordnung 193, Die Überschrift vor § 463 lautet:

„2. Abschnitt
Rechtsmittel gegen Urteile der Bezirksgerichte“

Novellierungsanordnung 194, Im § 463 wird die Wendung „den Gerichtshof erster Instanz“ durch die Wendung „das Landesgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 195, § 465 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 werden das Wort „Vormund“ jeweils durch die Worte „gesetzlichen Vertreter“ und die Wendung „Der öffentliche Ankläger“ durch die Wendung „Die Staatsanwaltschaft“ ersetzt.

b) Im Abs. 3 wird nach dem Wort wegen folgende Wendung eingefügt: Nichtigkeit unter den in §282 Absatz , geregelten Voraussetzungen und wegen.

Novellierungsanordnung 196, § 466 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 werden der zweite und dritte Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„§ 57 Abs. 2 gilt auch für einen Verzicht gegen einen gemeinsam mit dem Urteil verkündeten Beschluss nach den §§ 494 und 494a.“

b) Im Abs. 5 wird die Wendung „des Staatsanwaltes“ durch die Wendung „der Staatsanwaltschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 197, § 467 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 2 werden die Wendung „durch welche Punkte des Erkenntnisses“ durch die Wendung „durch welchen Ausspruch“ und die Wendung „Gerichtshof erster Instanz“ durch die Wendung „Landesgericht“ ersetzt.

b) Im Abs. 5 wird die Wendung „Gerichtshof erster Instanz“ durch die Wendung „Landesgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 198, § 468 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 Z 1 wird das Klammerzitat „(§§ 67 und 68)“ durch das Klammerzitat „(§§ 43 und 46)“ ersetzt.

b) Im Abs. 1 Z 2 wird die Wendung „Gerichtshof erster Instanz oder des Geschworenengerichtes“ durch das Wort „Landesgerichts“ ersetzt.

c) Im Abs. 1 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    wenn ein Protokoll oder ein anderes amtliches Schriftstück über eine nichtige Erkundigung oder Beweisaufnahme im Ermittlungsverfahren in der Hauptverhandlung verlesen wurde;“

c) Im Abs. 1 Z 3 lautet das Klammerzitat (§§126 Absatz ,, 140 Absatz ,, 144 Absatz ,, 155 Absatz ,, 157 Absatz und 159 Absatz ,, 221 Absatz , (455 Absatz ,), 228, 250, 252, 260, 271, 427 sowie 439 Absatz und 2).

d) Im Abs. 2 wird die Wendung im §281 durch die Wendung in den §§281 und 282 Absatz , ersetzt.

Novellierungsanordnung 199, In § 469 werden die Wendung „Der Gerichtshof“ durch die Wendung „Das Landesgericht“ und die Wendung „der Staatsanwalt“ durch die Wendung „die Staatsanwaltschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 200, In § 470 wird wie folgt geändert:

a) Im Einleitungssatz wird die Wendung „der Gerichtshof“ durch die Wendung „das Landesgericht“ ersetzt.

b) In der Z 2 wird die Wendung „den zuständigen Gerichtshof“ durch die Wendung „das zuständige Landesgericht“ ersetzt.

c) In der Z 3 wird die Zahl römisch IX a durch die Zahl 11 ersetzt.

Novellierungsanordnung 201, § 471 lautet:

§ 471.

Für die Anberaumung und Durchführung des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung sowie für die Entscheidung über die Berufung gelten §§ 286 Abs. 1, 287, 288 Abs. 2 Z 3 erster Satz, 289, 290, 293 Abs. 4, 294, 295 sowie 296a sinngemäß, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.“

Novellierungsanordnung 202, § 472 entfällt.

Novellierungsanordnung 203, § 473 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

  1. Absatz einsFür die Vernehmung des Angeklagten, von Zeugen und Sachverständigen sind die für die Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Schöffengericht geltenden Bestimmungen anzuwenden. Das Protokoll der Hauptverhandlung kann ebenso verlesen werden wie das Urteil samt den Entscheidungsgründen.“

b) Im Abs. 2 und im Abs. 5 wird jeweils die Wendung „der Gerichtshof“ durch die Wendung „das Landesgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 204, § 474 lautet:

§ 474.

Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erkennt das Landesgericht in der Sache selbst nach den für das Landesgericht als Schöffengericht geltenden Bestimmungen, es sei denn, dass die Berufung als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen wird oder sich das angerufene Landesgericht für unzuständig erklärt.“

Novellierungsanordnung 205, § 475 wird wie folgt geändert:

a) In den Abs. 1, 3 und 4 wird die Wendung „der Gerichtshof“ durch die Wendung „das Landesgericht“ ersetzt.

b) Im Abs. 2 lautet der zweite Satz:

„Für das weitere Verfahren gilt § 263 Abs. 4 sinngemäß.“

c) Im Abs. 4 wird die Wendung römisch IX a. Hauptstück (§90b) durch die Wendung 11. Hauptstück (§199) ersetzt.

Novellierungsanordnung 206, § 477 entfällt.

Novellierungsanordnung 207, § 478 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 wird die Wendung „§ 459 über Ausbleiben des Angeklagten erlassen wurde“ durch die Wendung „§ 427 in Abwesenheit des Angeklagten verkündet wurde“ ersetzt.

b) Im Abs. 2 werden die Wendung den Gerichtshof erster Instanz durch die Wendung das Landesgericht (§31 Absatz , Z1) und die Zahl 472 durch die Zahl 474 ersetzt.“

c) Im Abs. 3 wird die Wendung „der Gerichtshof“ durch die Wendung „das Landesgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 208, Im § 479 wird die Wendung „der Gerichtshöfe erster Instanz“ durch die Wendung „der Landesgerichte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 209, § 480 lautet:

§ 480.

Für die Wiederaufnahme und die Erneuerung des Strafverfahrens sowie für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten die im 16. Hauptstück enthaltenen Bestimmungen. In den Fällen der §§ 353 bis 356 entscheidet das Bezirksgericht über die Bewilligung der Wiederaufnahme.“

Novellierungsanordnung 210, § 481 entfällt.

Novellierungsanordnung 211, An die Stelle der Überschrift des römisch 27 . Hauptstückes tritt folgende Überschrift:

„23. Hauptstück
Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter“

Novellierungsanordnung 212, § 483 entfällt.

Novellierungsanordnung 213, § 484 lautet:

§ 484.

Der Strafantrag (§ 210 Abs. 1) hat die im § 211 Abs. 1 angeführten Angaben zu enthalten und jene Beweise zu bezeichnen, deren Aufnahme in der Hauptverhandlung beantragt wird. Das Gericht hat den Strafantrag dem Angeklagten, gegebenenfalls samt einer Rechtsbelehrung gemäß § 50, insbesondere der Information, ob ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben ist, unverzüglich zuzustellen. § 213 Abs. 3 gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 214, § 485 lautet:

§ 485.

  1. Absatz einsDas Gericht hat den Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen und
    1. Ziffer eins
      im Fall seiner örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit gemäß § 450 vorzugehen;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des § 212 Z 3 und 4 den Strafantrag mit Beschluss zurückzuweisen;
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des § 212 Z 1, 2 und 7 den Strafantrag mit Beschluss zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen;
    4. Ziffer 4
      im Übrigen jedoch die Hauptverhandlung nach den für das Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht geltenden Bestimmungen anzuordnen.
  2. Absatz 2Sobald ein Beschluss gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 rechtswirksam geworden ist, hat der Ankläger binnen dreier Monate bei sonstigem Verlust des Verfolgungsrechts die für die Fortführung des Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellen.“

Novellierungsanordnung 215, §§ 486 und 487 entfallen.

Novellierungsanordnung 216, § 488 lautet:

§ 488.

  1. Absatz einsFür das Hauptverfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter und für Rechtsmittel gegen dessen Urteile gelten die Bestimmungen für das Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird. Der Einzelrichter erfüllt die Aufgaben des Vorsitzenden und des Schöffengerichts.
  2. Absatz 2Hat der Angeklagte keinen Verteidiger, so nimmt er dessen Rechte im Hauptverfahren selbst wahr.
  3. Absatz 3Ist das Landesgericht als Einzelrichter der Ansicht, dass das Landesgericht als Schöffen- oder Geschworenengericht zuständig ist, so hat es, nachdem die Beteiligten des Verfahrens zu den geänderten Umständen angehört wurden, mit Urteil seine Unzuständigkeit auszusprechen. Sobald dieses Urteil rechtskräftig wurde, hat der Ankläger die zur Fortführung des Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellen.
  4. Absatz 4§ 458 Abs. 2 ist anzuwenden. Das Urteil kann unter den im § 458 Abs. 2 erster Satz umschriebenen Voraussetzungen in gekürzter Form ausgefertigt werden (§ 458 Abs. 3), es sei denn, dass eine ein Jahr übersteigende Freiheitsstrafe verhängt oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme angeordnet worden ist.“

Novellierungsanordnung 217, § 489 lautet:

§ 489.

  1. Absatz einsGegen die vom Landesgericht als Einzelrichter ausgesprochenen Urteile kann außer dem Einspruch gemäß § 427 Abs. 3 nur das Rechtsmittel der Berufung wegen der in § 281 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 6 bis 11 und § 468 Abs. 1 Z 1 und 2 aufgezählten Nichtigkeitsgründe oder gegen die im § 464 Z 2 und 3 genannten Aussprüche ergriffen werden. Für das Verfahren sind die §§ 285 Abs. 2 bis Abs. 5, 465 bis 475 und 479 sinngemäß anzuwenden. Für den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 3 gelten die in § 468 Abs. 1 Z 3 zitierten Bestimmungen.
  2. Absatz 2Die Gerichtstage zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung finden am Sitz des Oberlandesgerichts statt. Doch kann der Vorsitzende mit Rücksicht auf den Aufenthalt der Beteiligten des Verfahrens oder nach Anhörung des Anklägers und des Angeklagten auch aus anderen wichtigen Gründen anordnen, dass der Gerichtstag an einem anderen im Sprengel des Oberlandesgerichts gelegenen Ort abgehalten wird. Einer solchen Anhörung bedarf es nicht, wenn sich der Angeklagte im Sprengel des Landesgerichts in Haft befindet, bei welchem der Gerichtstag abgehalten wird.
  3. Absatz 3Von der Verhandlung und Entscheidung über eine Berufung sind auch Mitglieder des Oberlandesgerichts ausgeschlossen, die im vorangegangenen Verfahren an der Entscheidung über eine Beschwerde gegen die vom Landesgericht als Einzelrichter beschlossene Zurückweisung oder Einstellung (§ 485) beteiligt waren.“

Novellierungsanordnung 218, § 490 lautet:

§ 490.

Für die Wiederaufnahme und die Erneuerung des Strafverfahrens sowie für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten die im 16. Hauptstück enthaltenen Bestimmungen. In den Fällen der §§ 353 bis 356 entscheidet das Landesgericht als Einzelrichter über die Bewilligung der Wiederaufnahme.“

Novellierungsanordnung 219, § 491 entfällt.

Novellierungsanordnung 220, Die Überschrift des römisch 28 . Hauptstückes lautet:

„24. Hauptstück
Verfahren bei bedingter Strafnachsicht, bedingter Nachsicht von vorbeugenden Maßnahmen, Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe“

Novellierungsanordnung 221, Im § 494a Abs. 2 wird die Wendung „beim Gerichtshof erster Instanz“ durch die Wendung „beim Landesgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 222, § 496 wird wie folgt geändert:

§ 496.

Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die bedingte Nachsicht einer Strafe oder eines Strafteils widerrufen werde, und der Verurteilte aus diesem Grund flüchten werde (§ 173 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3), ist seine Festnahme zulässig, zu der die Kriminalpolizei von sich aus berechtigt ist, wenn wegen Gefahr im Verzug eine Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Für das weitere Verfahren gelten die im 9. Hauptstück enthaltenen Bestimmungen sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Haftfrist einen Monat beträgt. Über drei Monate hinaus darf die Haft in keinem Fall aufrecht erhalten werden.“

Novellierungsanordnung 223, § 498 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 entfällt.

b) Im Abs. 2 wird der zweite bis sechste Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Im Fall der mündlichen Verkündung gilt § 86 Abs. 2 und 3. In diesem Fall läuft die Frist zur Erhebung der Beschwerde ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung. Eine rechtzeitig erhobene Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, dass sie gegen einen Beschluss gemäß § 496 gerichtet ist.“

c) Im Abs. 3 letzter Halbsatz werden das Wort „der“ durch das Wort „das“ und das Wort „Gerichtshof“ durch das Wort „Gericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 224, An die Stelle der Überschrift des römisch 29 . Hauptstückes tritt die Überschrift:

„25. Hauptstück

Ausübung der Strafgerichtsbarkeit über Soldaten im Frieden“

Novellierungsanordnung 225, § 501 lautet:

§ 501.

  1. Absatz einsDie Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat ist nicht allein deshalb unzulässig, weil sie auch als Verstoß gegen eine besondere militärische Dienst- oder Standespflicht von den dafür zuständigen Behörden verfolgt werden kann.
  2. Absatz 2Wegen eines mit nicht mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens nach dem Militärstrafgesetz darf ein Strafverfahren nicht geführt oder ein bereits begonnenes Strafverfahren vorläufig nicht fortgesetzt werden (§ 197), sobald Staatsanwaltschaft oder Gericht von der zuständigen Behörde mitgeteilt wurde, dass wegen der Tat ein militärisches Disziplinarverfahren durchgeführt wird. Handelt es sich um ein mit mehr als sechsmonatiger, aber nicht mehr als zweijähriger Freiheitsstrafe bedrohtes Vergehen nach dem Militärstrafgesetz, so kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens aufschieben, wenn dies im Hinblick auf ein wegen der Tat durchgeführtes militärisches Disziplinarverfahren zweckmäßig erscheint. Nach Abschluss des Disziplinarverfahrens hat die Staatsanwaltschaft in sinngemäßer Anwendung des § 263 Abs. 4 vorzugehen. Solange ein Verfahren nach diesem Bundesgesetz nicht eingeleitet oder fortgesetzt wird, ruht die Verjährung.“

Novellierungsanordnung 226, § 502 wird wie folgt geändert:

a) Im Eingang des Abs. 1 wird die Wendung „vorläufige Verwahrung (§ 177) des einer strafbaren Handlung Verdächtigen zum Zwecke der Vorführung vor den Untersuchungsrichter“ durch die Wendung „Festnahme (§ 170) des Beschuldigten“ ersetzt.

b) Im Abs. 1 Z 1 wird das Wort „Verdächtige“ durch das Wort „Beschuldigte“ ersetzt.

c) Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. Ziffer 2
    wenn der Beschuldigte Soldat ist, einer der in § 170 Abs. 1 Z 2 bis 4 angeführten Umstände vorliegt und wegen Gefahr im Verzug eine vom Gericht bewilligte Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.“

d) Im Abs. 2 wird die Wendung §177 Absatz bis 4 gilt durch die Wendung §§170 Absatz und 172 gelten ersetzt.

Novellierungsanordnung 227, § 503 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 wird die Wendung „Verhaftung oder Enthaftung“ durch die Wendung „Festnahme oder Freilassung“ ersetzt.

b) Im Abs. 4 wird die Wendung „einem gerichtlichen Gefangenenhaus“ durch die Wendung „einer Justizanstalt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 228, Im § 504 wird die Wendung „Gerichte und Sicherheitsbehörden und ihre Organe“ durch die Wendung „Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 229, Im § 505 werden die Wendung „gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen“ durch die Wendung „Anordnungen, Entscheidungen und sonstige Schriftstücke“ und die Wendung „ohne ein besonderes darauf gerichtetes Ersuchen dem Gericht“ durch die Wendung „von Amts wegen zum Termin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 230, § 506 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 entfällt das Klammerzitat.

b) Abs. 2 lautet:

  1. Absatz 2Der Dienstgrad und der Standeskörper des Beschuldigten sind in allen Schriftstücken, die ihm oder militärischen Stellen (§ 503) zuzustellen sind oder durch die seine Fahndung veranlasst werden soll, anzuführen.“

Novellierungsanordnung 231, Die Überschrift des römisch 30 . Hauptstückes lautet:

„26. Hauptstück
Gnadenverfahren“

Novellierungsanordnung 232, Im § 513 wird die Wendung „für Amtshandlungen der Verwaltungsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege geltenden Vorschriften“ durch die Wendung „Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 233, Im § 514 wird vor dem Wort „am“ folgende Wendung eingefügt „und des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 93/2007,“.

Novellierungsanordnung 234, § 516 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 wird nach dem Wort „Strafprozessreformgesetz“ die Wendung „und das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 93/2007,“ eingefügt.

b) Folgender Abs. 4 wird angefügt:

  1. Absatz 4Am 31. 12. 2007 bestehende Eintragungen von Personen im Sinne des Paragraph 39, Absatz 3, dritter Satz in der vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes geltenden Fassung in die Verteidigerliste bleiben aufrecht; die dort eingetragenen Personen gelten bis zur Vollendung ihres 70. Lebensjahres im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, als gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte Personen. Vor diesem Zeitpunkt erteilte Mandate berechtigen bis zur rechtskräftigen Beendigung des zu Grunde liegenden Verfahrens zur Ausübung der Verteidigung in diesem Verfahren. Paragraph 39, Absatz 3, in der vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes geltenden Fassung ist für diese Eintragungen weiterhin anzuwenden.“

Artikel II
Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 56/2006 wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 42 samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 2, § 58 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 Z 2 lautet:

  1. Ziffer 2
    die Zeit zwischen der erstmaligen Vernehmung als Beschuldigter (§§ 164, 165 StPO), der Ergreifung von Fahndungsmaßnahmen durch die Staatsanwaltschaft (§ 168 Abs. 1 StPO) oder der erstmaligen Androhung oder Ausübung von Zwang gegen den Täter (§§ 93 Abs. 1, 105 Abs. 1 StPO) wegen der Tat und der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens;“

b) Dem Abs. 3 wird folgende Z 4 angefügt:

  1. Ziffer 4
    die Probezeit nach § 203 Abs. 1 StPO, die Fristen zur Zahlung eines Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung und zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich (§§ 200 Abs. 2 und 3, 201 Abs. 1 und 3 StPO), sowie die Zeit von der Stellung eines Ersuchens der Staatsanwaltschaft gemäß § 204 Abs. 3 StPO bis zur Mitteilung des Konfliktreglers über die Ausgleichsvereinbarungen und ihre Erfüllung (§ 204 Abs. 4 StPO).“

c) Im Abs. 4 entfällt die Wendung „, auf Antrag“.

Novellierungsanordnung 3, Im § 64 Abs. 1 Z 3 entfallen vor dem Klammerzitat die Worte „vor Gericht“ und wird nach dem Klammerzitat „(§ 289)“ die Wendung „in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, § 107a Abs. 3 entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 117, wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 2 wird die Wendung „der öffentliche Ankläger“durch die Wendung „die Staatsanwaltschaft“ ersetzt.

b) Im Absatz 3, wird die Wendung vom öffentlichen Ankläger durch die Wendung von der Staatsanwaltschaft ersetzt.

c) Im Absatz 4, wird im zweiten Satz die Wendung der öffentliche Anklägerdurch die Wendung die Staatsanwaltschaft ersetzt; der letzte Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Im § 118 Abs. 4 wird die Wendung „der öffentliche Ankläger“ durch die Wendung „die Staatsanwaltschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In den §§ 195 Abs. 3, 196 Abs. 2, 218 Abs. 3 und 318 Abs. 1 wird die Wendung „auf Antrag“ durch die Wendung „mit Ermächtigung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In § 287 Abs. 2 entfällt die Wendung „, auf Antrag“.

Novellierungsanordnung 9, In der Überschrift vor § 288 entfallen die Worte „vor Gericht“.

Novellierungsanordnung 10, § 288 wird folgender Absatz 4 angefügt:

  1. Absatz 4Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer als Zeuge oder Sachverständiger eine der dort genannten Handlungen in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft begeht.“

Novellierungsanordnung 11, Im § 289 wird nach dem Wort Wer folgende Wendung eingefügt: außer in den Fällen des §288 Absatz und 4.

Novellierungsanordnung 12, In §§ 290 Abs. 1 und Abs. 1a und 299 Abs. 4 wird das Wort „strafgerichtlicher“ durch das Wort „strafrechtlicher“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Im § 292 Abs. 1 entfallen die Worte „vor Gericht“.

Novellierungsanordnung 14, In den §§ 293 Abs. 1 und 295 wird jeweils nach der Wendung „verwaltungsbehördliches Verfahren“ die Wendung „oder in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, Im § 296 wird die Wendung „Gericht oder der Verwaltungsbehörde“ durch die Wendung „Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Verwaltungsbehörde oder der Kriminalpolizei (§ 18 StPO)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Im § 301 Abs. 3 werden die Worte einer Telekommunikation durch die Worte von Nachrichten und das Klammerzitat (§149m Absatz , StPO) durch das Klammerzitat (§145 Absatz , StPO) ersetzt.

Artikel III
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

Das Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988 über die Rechtspflege bei Jugendstraftaten (Jugendgerichtsgesetz 1988 – JGG), Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2006 wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, §§ 2 und 3 werden aufgehoben.

Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) An das Ende der Z 1 wird das Wort „oder“ angefügt.

b) Am Ende der Z 2 tritt an die Stelle des Beistrichs ein Punkt; das Wort „oder“ entfällt.

c) Die Z 3 entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Im § 5 Z 7 wird die Wendung „§ 42 StGB“ durch die Wendung „§ 191 StPO“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, § 6 lautet:

§ 6.

  1. Absatz einsVon der Verfolgung einer Jugendstraftat, die nur mit Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, deren Höchstmaß fünf Jahre nicht übersteigt, hat die Staatsanwaltschaft abzusehen und das Ermittlungsverfahren einzustellen, wenn ein Vorgehen gemäß den §§ 190 bis 192 StPO nicht in Betracht kommt und weitere Maßnahmen, insbesondere solche nach dem 11. Hauptstück der StPO in Verbindung mit § 7, nicht geboten erscheinen, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Ein solches Vorgehen ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn die Tat den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat.
  2. Absatz 2Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Pflegschaftsgericht den Beschuldigten über das Unrecht von Taten wie der verfolgten und deren mögliche Folgen förmlich zu belehren und danach zu verständigen, dass von der Verfolgung abgesehen worden ist. Unterbleibt ein solcher Antrag, so hat die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten unter sinngemäßer Anwendung des § 194 StPO zu verständigen, dass von der Verfolgung abgesehen worden ist.
  3. Absatz 3Unter denselben Voraussetzungen hat das Gericht nach Erhebung der Anklage bis zum Schluss der Hauptverhandlung ein Verfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung mit Beschluss einzustellen. Die Bestimmungen über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens auf Antrag des Beschuldigten (§ 108 StPO) bleiben davon unberührt.“

Novellierungsanordnung 5, § 7 samt Überschrift lautet:

„Rücktritt von der Verfolgung (Diversion)

§ 7.

  1. Absatz einsDie Staatsanwaltschaft hat nach dem 11. Hauptstück der StPO vorzugehen und von der Verfolgung einer Jugendstraftat zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 190 bis 192 StPO nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf
    1. Ziffer eins
      die Zahlung eines Geldbetrages (§ 200 StPO) oder
    2. Ziffer 2
      die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 201 StPO) oder
    3. Ziffer 3
      die Bestimmung einer Probezeit, in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (§ 203 StPO), oder
    4. Ziffer 4
      einen Tatausgleich (§ 204 StPO)
    nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.
  2. Absatz 2Ein Vorgehen gemäß Abs. 1 ist jedoch nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      die Schuld des Beschuldigten nicht als schwer (§ 32 StGB) anzusehen wäre, und
    2. Ziffer 2
      die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat, es sei denn, dass ein Angehöriger des Beschuldigten fahrlässig getötet worden ist und eine Bestrafung im Hinblick auf die durch den Tod des Angehörigen beim Beschuldigten verursachte schwere psychische Belastung nicht geboten erscheint.“

Novellierungsanordnung 6, Nach dem § 7 wird folgender § 8 samt Überschrift eingefügt:

„Besonderheiten der Anwendung der Diversion auf Jugendstraftaten

§ 8.

  1. Absatz einsDie Zahlung eines Geldbetrages (§ 200 StPO) soll nur vorgeschlagen werden, wenn anzunehmen ist, dass der Geldbetrag aus Mitteln gezahlt wird, über die der Beschuldigte selbständig verfügen darf und ohne Beeinträchtigung seines Fortkommens verfügen kann.
  2. Absatz 2Gemeinnützige Leistungen (§ 202 Abs. 1 StPO) dürfen täglich nicht mehr als sechs Stunden, wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden und insgesamt nicht mehr als 120 Stunden in Anspruch nehmen.
  3. Absatz 3Das Zustandekommen eines Tatausgleichs setzt die Zustimmung des Opfers nicht voraus (§ 204 Abs. 2 StPO).
  4. Absatz 4Bei der Schadensgutmachung und einem sonstigen Tatfolgenausgleich (§§ 200 Abs. 3, 201 Abs. 3, 202 Abs. 2 und 204 Abs. 1 StPO) ist in angemessener Weise auf die Leistungsfähigkeit des Jugendlichen und darauf zu achten, dass sein Fortkommen nicht unbillig erschwert wird.“

Novellierungsanordnung 7, § 27 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 wird die Wortfolge „Landesgericht als“ vor dem Wort „Geschworenengericht“ eingefügt.

b) Im Abs. 1 Z 1 wird die Wendung §14 Absatz , Z1 bis 10 StPO durch die Wendung §31 Absatz , Z2 bis 12 StPOersetzt.

c) Abs. 2 hat zu lauten:

  1. Absatz 2Für die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem Landesgericht als Einzelrichter und dem Landesgericht als Schöffengericht sowie zwischen Bezirksgericht und Landesgericht bleibt die Herabsetzung der Strafdrohungen nach § 5 Z 4 außer Betracht.“

Novellierungsanordnung 8, § 29 hat zu lauten:

§ 29.

Für Jugendstrafsachen ist die Staatsanwaltschaft (§ 25 StPO) oder das Gericht (§ 36 StPO) örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Beschuldigte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens (§ 1 Abs. 2 StPO) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte.“

Novellierungsanordnung 9, § 32 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

  1. Absatz einsDie Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren sind bei jugendlichen Angeklagten bei sonstiger Nichtigkeit nicht anzuwenden. Ist der Angeklagte zur Hauptverhandlung nicht erschienen, so ist diese zu vertagen und gegebenenfalls die Vorführung des Angeklagten anzuordnen. Ist der Angeklagte jedoch flüchtig oder unbekannten Aufenthalts, so ist gemäß § 197 Abs. 1 StPO vorzugehen.“

b) Abs. 3 lautet:

  1. Absatz 3Die Kriminalpolizei hat der Staatsanwaltschaft auch zu berichten (§ 100 StPO), wenn ein Unmündiger im Verdacht steht, eine strafbare Handlung begangen zu haben.“

Novellierungsanordnung 10, § 33 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

§ 33.

  1. Absatz einsDie Staatsanwaltschaft hat den Jugendwohlfahrtsträger und das Pflegschaftsgericht von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Jugendlichen zu verständigen.“

b) Abs. 2 lautet:

  1. Absatz 2Von der Beendigung des Strafverfahrens gegen einen Jugendlichen oder einen Unmündigen hat den Jugendwohlfahrtsträger und das Pflegschaftsgericht im Fall der Einstellung oder des Rücktritts von der Verfolgung (§§ 194 und 208 Abs. 4 StPO) die Staatsanwaltschaft, in den übrigen Fällen das Gericht zu verständigen.“

c) Abs. 3 lautet:

  1. Absatz 3Erfahren der Jugendwohlfahrtsträger oder das Pflegschaftsgericht, dass gegen den Beschuldigten bei verschiedenen Staatsanwaltschaften oder Gerichten Strafverfahren anhängig sind, so haben sie die beteiligten Behörden davon zu verständigen.“

d) In Abs. 6 wird die Wortfolge „§ 25 des Suchtgiftgesetzes 1951“ durch die Wortfolge „§ 24 des Suchtmittelgesetzes (SMG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, § 34 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 hat zu lauten:

  1. Absatz einsBeziehen sich eine Jugendstrafsache und eine Strafsache gegen einen Erwachsenen auf die Beteiligung an derselben Straftat, sind die Ermittlungsverfahren von der für die Jugendstrafsache zuständigen Staatsanwaltschaft und die Hauptverfahren von dem für die Jugendstrafsache zuständigen Gericht gemeinsam zu führen.“

b) In Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „strafbaren Handlung“ durch die Wortfolge „Straftat“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, § 35 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift hat zu lauten:

Festnahme und Untersuchungshaft bei jugendlichen Beschuldigten

b) In Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten:

„Wenn und sobald der Zweck der Festnahme (§§ 170 bis 172 StPO) oder der Untersuchungshaft (§ 173 StPO) durch familienrechtliche Verfügungen, allenfalls in Verbindung mit einem gelinderen Mittel (§§ 172 Abs. 2 und 173 Abs. 5 StPO), erreicht werden kann oder bereits erreicht ist, ist der Jugendliche freizulassen.“

c) Im Abs. 3 wird die Wendung „Schöffengerichtes oder des Geschworenengerichtes“ durch die Wendung „des Landesgerichts als Schöffen- oder Geschworenengericht“ ersetzt.

d) Im Abs. 4 wird das Wort „Anhaltung“ durch das Wort „Festnahme“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, § 36 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 wird im ersten Satz die Wendung „des Gefangenenhaus“ durch die Wendung „der Justizanstalt“ und im zweiten Satz das Wort „Anhaltung“ durch das Wort „Festnahme“ ersetzt.

b) Abs. 2 lautet:

  1. Absatz 2Nach Fällung des Urteils erster Instanz kann die Vollzugsdirektion anordnen, dass die Haft mit Zustimmung des Jugendlichen auch in einer Sonderanstalt für Jugendliche vollzogen wird, wenn eine dort zu vollziehende Freiheitsstrafe zu erwarten ist und Nachteile für das Strafverfahren und für den Jugendlichen nicht zu befürchten sind. Vor einer Änderung des Haftortes ist der Staatsanwaltschaft, dem Gericht und dem gesetzlichen Vertreter Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“

Novellierungsanordnung 14, § 37 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

  1. Absatz einsDer Vernehmung eines Jugendlichen (§§ 164 und 165 StPO) ist, soweit er nicht durch einen Verteidiger vertreten ist, auf Verlangen des Jugendlichen eine Person seines Vertrauens beizuziehen. Über dieses Recht ist der Jugendliche in der Rechtsbelehrung (§ 50 StPO) und in der Ladung (§ 153 Abs. 2 StPO), spätestens jedoch vor Beginn der Vernehmung (§ 164 Abs. 1 und 2 StPO) zu informieren. Erforderlichenfalls ist die Vernehmung bis zum Eintreffen des Verteidigers oder der Vertrauensperson aufzuschieben, so lange das mit dem Zweck der Vernehmung vereinbar ist, es sei denn, dass damit eine unangemessene Verlängerung einer Anhaltung verbunden wäre. § 164 Abs. 2 dritter Satz StPO gilt nicht.“

b) Abs. 3 lautet:

  1. Absatz 3§ 160 Abs. 2 dritter und vierter Satz StPO gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 15, § 38 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 hat zu lauten:

  1. Absatz einsSoweit der Beschuldigte das Recht hat, gehört zu werden oder bei Ermittlungen oder Beweisaufnahmen anwesend zu sein, steht dieses Recht auch dem gesetzlichen Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten zu. Gleiches gilt für das Recht auf Akteneinsicht, es sei denn, dass der gesetzliche Vertreter verdächtig ist, sich an der Straftat beteiligt zu haben.“

b) Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Mitteilungen nach den Paragraphen 200, Absatz 4,, 201 Absatz 4 und 203 Absatz 3, StPO und nach § 35 des Suchtmittelgesetzes sowie der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung und die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens nach den Paragraphen 201, Absatz eins,, 203 Absatz eins, StPO sowie §§ 35 und 37 des Suchtmittelgesetzes, die Anklageschrift, der Strafantrag und gerichtliche Entscheidungen, mit denen der Jugendliche einer strafbaren Handlung schuldig gesprochen, die Strafe bestimmt, die Haft verhängt, fortgesetzt oder aufgehoben oder eine bedingte Strafnachsicht oder bedingte Entlassung widerrufen wird, sind auch dem gesetzlichen Vertreter bekanntzumachen, wenn dessen Aufenthalt bekannt und im Inland gelegen ist. Unter diesen Voraussetzungen ist der gesetzliche Vertreter gegebenenfalls von der Anordnung einer mündlichen Verhandlung mit dem Beifügen zu benachrichtigen, dass seine Teilnahme empfohlen werde.“

c) Im Abs. 5 Z 2 wird die Wendung „in der Hauptverhandlung“ durch die Wendung „zu den in § 49 Z 10 StPO genannten Beweisaufnahmen und Verhandlungen“ ersetzt.

d) Im Abs. 6 wird die Wendung „vom Gericht angeordneten Untersuchungshandlung oder zur Hauptverhandlung“ durch die Wendung „im § 49 Z 10 StPO genannte Beweisaufnahme und Verhandlung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, § 39 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung (1) sowie die Absätze 2 und 3 entfallen; die Wendung §41 Absatz , StPO wird durch die Wendung §61 Absatz , StPO und die Wendung Gerichtshöfen und den Geschworenengerichten durch das Wort Landesgerichten ersetzt.

b) Z 2 lautet:

  1. Ziffer 2
    im bezirksgerichtlichen Verfahren, wenn dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem zur Wahrung der Rechte des Jugendlichen, notwendig oder zweckmäßig ist, jedenfalls aber dann, wenn kein gesetzlicher Vertreter dem Jugendlichen im Strafverfahren beistehen kann oder trotz ordnungsgemäßer Ladung kein gesetzlicher Vertreter zu den in § 49 Z 10 StPO genannten Beweisaufnahmen und Verhandlungen erschienen ist.“

Novellierungsanordnung 17, Im § 40 wird die Wendung „der Hauptverhandlung“ durch die Wendung „den in § 49 Z 10 StPO genannten Beweisaufnahmen und Verhandlungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, § 43 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 hat der letzte Satz zu lauten:

„In Zweifelsfällen ist die Untersuchung des Beschuldigten durch einen Arzt, Psychologen oder Psychotherapeuten anzuordnen.“

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „der Staatsanwalt“ durch die Wortfolge„die Staatsanwaltschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, § 44 lautet:

§ 44.

  1. Absatz einsPrivatanklagen wegen Jugendstraftaten sind unzulässig. Straftaten, die sonst nur auf Verlangen des Opfers verfolgt werden können, hat mit dessen Ermächtigung die Staatsanwaltschaft zu verfolgen, jedoch nur, wenn dies aus pädagogischen Gründen oder um berechtigter, über das Vergeltungsbedürfnis hinausgehender Interessen des Opfers willen geboten ist.
  2. Absatz 2Die Rechte gemäß §§ 72, 195 und 282 Abs. 2 StPO stehen Privatbeteiligten in Verfahren gegen jugendliche Beschuldigte nicht zu.“

Novellierungsanordnung 20, § 45 Abs. 2 lautet:

  1. Absatz 2Von einem Pauschalkostenbeitrag gemäß § 388 StPO ist abzusehen, wenn die Zahlung dieses Beitrags das Fortkommen des Jugendlichen erschweren würde.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 46, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsIst einem Rechtsbrecher die Weisung erteilt worden, sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung zu unterziehen (Paragraph 51, Absatz 3, StGB) und hat weder er selbst noch ein anderer für ihn Anspruch auf entsprechende Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlichrechtlichen Dienstgebers, so hat die Kosten der Behandlung der Bund zu übernehmen, jedoch nur bis zu dem Ausmaß, in dem die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter für die Kosten aufkäme, wenn der Rechtsbrecher in der Krankenversicherung öffentlich Bediensteter versichert wäre; einen Behandlungsbeitrag (Paragraph 63, Absatz 4, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,) hat er nicht zu erbringen. Der Bund hat die Kosten der Behandlung auch dann zu übernehmen, wenn sich ein Beschuldigter ausdrücklich bereit erklärt hat, während der Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen, die als Weisungen (§ 51 StGB) erteilt werden könnten (§ 203 Abs. 2 StPO). Die Entscheidung über die Übernahme der Kosten steht dem Gericht zu, das die Weisung erteilt hat, oder das für die Erteilung der Weisung zuständig wäre.“

Novellierungsanordnung 22, § 48 wird wie folgt geändert:

a) In der Z 2 entfällt das Wort „außergerichtlichen“.

b) In der Z 3 wird nach dem Wort „Vorschläge“ die Wendung „an das Pflegschaftsgericht oder den Jugendwohlfahrtsträger“ eingefügt.

c) In der Z 4 wird die Wendung Verhängung und Aufrechterhaltung der Verwahrungs- und Untersuchungshaft über den Beschuldigten durch die Wendung Freilassung des Beschuldigten gemäß §35 Absatz , ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In § 49 Abs. 2 wird die Wortfolge „Gerichtshöfe erster Instanz“ durch das Wort „Landesgerichte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, § 50 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 2 zweiter Satz wird die Wendung „Die Gerichte“ durch die Wendung „Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte“ ersetzt.

b) Im Abs. 3 wird das Zitat §74 Z4 durch das Zitat §74 Absatz , Z4 ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Dem Artikel VIII wird folgender Absatz 4b eingefügt.

  1. Absatz 4 bDie §§ 2 Abs. 2, 3, 4 Abs. 2, 5 Z 7, 6 bis 8, 27, 29, 32 bis 40, 43, 44, 45 Abs. 2, 48, 49 Abs. 2 und 50 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 26, Dem Artikel IX wird folgender Abs. 1a eingefügt:

  1. Absatz eins a§ 516 StPO ist sinngemäß anzuwenden.“

Artikel IV
Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2007, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift vor Paragraph 220, lautet: Zum 16. Hauptstück

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift vor Paragraph 231, lautet: Zu Paragraph 197 und zum 20. Hauptstück..

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 232, entfällt die Wendung vor den Strafgerichten.

Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift vor Paragraph 246, hat zu lauten: Zum 23. Hauptstück.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 265, wird folgender Absatz eins k, eingefügt:

  1. Absatz eins kParagraph 232, sowie die Überschriften vor den Paragraphen 220,, 231 und 246 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Artikel V
Inkrafttreten

Artikel II tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft.

Artikel VI
Übergangsbestimmung

Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.

Fischer

Gusenbauer