BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 4. Dezember 2007

Teil römisch eins

91. Bundesgesetz:

Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Regierungsvorlage 227 Ausschussbericht 315 Sitzung 37. Bundesrat:, Ausschussbericht 7792 Sitzung 750.)

91. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Alleiniger Gründer und Eigentümer der Gesellschaft ist der Bund. Dieser wird für diese Zwecke, einschließlich der Ausübung der Gesellschafterrechte und der Verwaltung der Anteilsrechte von dem/der Bundesminister/in für Gesundheit, Familie und Jugend vertreten.“

Novellierungsanordnung 2, In den Paragraphen 3, Absatz 3,,  4 Absatz eins und 6 Absatz eins, wird die Wortfolge „dem/der Bundesminister/in für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „dem/der zuständigen Bundesminister/in gemäß Paragraph eins, Absatz 4, ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Der/Die jeweils zuständige Bundesminister/in gemäß Paragraph eins, Absatz 4, kann der Geschäftsführung allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 5, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Nach Kundmachung dieses Gesetzes ist ein Aufsichtsrat einzurichten, der aus 4 Mitgliedern besteht, deren Funktionsperiode bis zu vier Jahre beträgt. In den Aufsichtsrat entsenden der/die jeweils zuständige Bundesminister/in gemäß Paragraph eins, Absatz 4, ein Mitglied, welches zur/zum Vorsitzenden ernannt wird und der/die Bundeskanzler/in, der/die Bundesminister/in für Soziales und Konsumentenschutz sowie der/die Bundesminister/in für Wirtschaft und Arbeit je ein Mitglied.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 20, wird die Wortfolge „der/die Bundesminister/in für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „der/die Bundesminister/in für Gesundheit, Familie und Jugend“ ersetzt.

Fischer

Gusenbauer