91. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“, BGBl. I Nr. 3/2006, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 4 lautet:Paragraph eins, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) Alleiniger Gründer und Eigentümer der Gesellschaft ist der Bund. Dieser wird für diese Zwecke, einschließlich der Ausübung der Gesellschafterrechte und der Verwaltung der Anteilsrechte von dem/der Bundesminister/in für Gesundheit, Familie und Jugend vertreten.“
2.Novellierungsanordnung 2, In den §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „dem/der Bundesminister/in für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „dem/der zuständigen Bundesminister/in gemäß § 1 Abs. 4“ ersetzt.In den Paragraphen 3, Absatz 3,, 4 Absatz eins und 6 Absatz eins, wird die Wortfolge „dem/der Bundesminister/in für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „dem/der zuständigen Bundesminister/in gemäß Paragraph eins, Absatz 4, ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 4 Abs. 2 lautet:Paragraph 4, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Der/Die jeweils zuständige Bundesminister/in gemäß § 1 Abs. 4 kann der Geschäftsführung allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen.“(2) Der/Die jeweils zuständige Bundesminister/in gemäß Paragraph eins, Absatz 4, kann der Geschäftsführung allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 5 Abs. 1 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Nach Kundmachung dieses Gesetzes ist ein Aufsichtsrat einzurichten, der aus 4 Mitgliedern besteht, deren Funktionsperiode bis zu vier Jahre beträgt. In den Aufsichtsrat entsenden der/die jeweils zuständige Bundesminister/in gemäß § 1 Abs. 4 ein Mitglied, welches zur/zum Vorsitzenden ernannt wird und der/die Bundeskanzler/in, der/die Bundesminister/in für Soziales und Konsumentenschutz sowie der/die Bundesminister/in für Wirtschaft und Arbeit je ein Mitglied.“(1) Nach Kundmachung dieses Gesetzes ist ein Aufsichtsrat einzurichten, der aus 4 Mitgliedern besteht, deren Funktionsperiode bis zu vier Jahre beträgt. In den Aufsichtsrat entsenden der/die jeweils zuständige Bundesminister/in gemäß Paragraph eins, Absatz 4, ein Mitglied, welches zur/zum Vorsitzenden ernannt wird und der/die Bundeskanzler/in, der/die Bundesminister/in für Soziales und Konsumentenschutz sowie der/die Bundesminister/in für Wirtschaft und Arbeit je ein Mitglied.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 20 wird die Wortfolge „der/die Bundesminister/in für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „der/die Bundesminister/in für Gesundheit, Familie und Jugend“ ersetzt.Im Paragraph 20, wird die Wortfolge „der/die Bundesminister/in für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „der/die Bundesminister/in für Gesundheit, Familie und Jugend“ ersetzt.
Fischer
Gusenbauer