90. Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007, wird wie folgt geändert:Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 1 lit. b zwölfter Satz lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, zwölfter Satz lautet:
„Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird.“
2.Novellierungsanordnung 2, Am Ende von §§ 2 Abs. 1 lit. f sublit. bb und 6 Abs. 2 lit. e sublit. bb wird jeweils der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:Am Ende von Paragraphen 2, Absatz eins, Litera f, Sub-Litera, b, b und 6 Absatz 2, Litera e, Sub-Litera, b, b, wird jeweils der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„dabei bleiben ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) sowie Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und Beihilfen durch das Arbeitsmarktservice im Sinne dieses Absatzes in einem Kalendermonat bis zur Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 1 ASVG außer Betracht,“
„dabei bleiben ein zu versteuerndes Einkommen (Paragraph 33, Absatz eins, EStG 1988) sowie Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und Beihilfen durch das Arbeitsmarktservice im Sinne dieses Absatzes in einem Kalendermonat bis zur Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG außer Betracht,“
3.Novellierungsanordnung 3, In den §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 3 wird jeweils der Betrag „8 725 €“ durch den Betrag „9 000 €“ ersetzt.In den Paragraphen 5, Absatz eins und 6 Absatz 3, wird jeweils der Betrag „8 725 €“ durch den Betrag „9 000 €“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 8 Abs. 3 lautet:Paragraph 8, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Ab 1. Jänner 2008 erhöht sich der monatliche Gesamtbetrag an Familienbeihilfe
für zwei Kinder um 12,8 €,
für drei Kinder um 47,8 €,
für vier Kinder um 97,8 €, und
für jedes weitere Kind um 50 €.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 9a Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „insgesamt das Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 ASVG) für einen Kalendermonat“ durch den Betrag „55 000 €“ ersetzt.In Paragraph 9 a, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „insgesamt das Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (Paragraph 45, ASVG) für einen Kalendermonat“ durch den Betrag „55 000 €“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 55 werden folgende Absätze 5 bis 8 angefügt:Dem Paragraph 55, werden folgende Absätze 5 bis 8 angefügt:
„Absatz 5,(5) Die §§ 2 Abs. 1 lit. f sublit. bb und 6 Abs. 2 lit. e sublit. bb in der Fassung des BGBl. I Nr. 90/2007 treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2007 folgenden Tag in Kraft.(5) Die Paragraphen 2, Absatz eins, Litera f, Sub-Litera, b, b und 6 Absatz 2, Litera e, Sub-Litera, b, b, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2007, treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2007, folgenden Tag in Kraft.
(6)Absatz 6,Die §§ 8 Abs. 3 und 9a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Die Einkommensgrenze nach § 9a Abs. 1 gilt erstmals in Bezug auf das Kalenderjahr 2007.Die Paragraphen 8, Absatz 3 und 9 a Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Die Einkommensgrenze nach Paragraph 9 a, Absatz eins, gilt erstmals in Bezug auf das Kalenderjahr 2007.
(7)Absatz 7,Die §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Die Einkommensgrenze gilt erstmals in Bezug auf das Kalenderjahr 2008.Die Paragraphen 5, Absatz eins und 6 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Die Einkommensgrenze gilt erstmals in Bezug auf das Kalenderjahr 2008.
(8)Absatz 8,§ 2 Abs. 1 lit. b zwölfter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2007 ist ab Sommersemester 2008 anzuwenden.“Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, zwölfter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2007, ist ab Sommersemester 2008 anzuwenden.“
Fischer
Gusenbauer