BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 4. Dezember 2007

Teil römisch eins

90. Bundesgesetz:

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Regierungsvorlage 228 Ausschussbericht 316 Sitzung 37. Bundesrat:, Ausschussbericht 7791 Sitzung 750.)

90. Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, zwölfter Satz lautet:

„Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird.“

Novellierungsanordnung 2, Am Ende von Paragraphen 2, Absatz eins, Litera f, Sub-Litera, b, b und 6 Absatz 2, Litera e, Sub-Litera, b, b, wird jeweils der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„dabei bleiben ein zu versteuerndes Einkommen (Paragraph 33, Absatz eins, EStG 1988) sowie Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und Beihilfen durch das Arbeitsmarktservice im Sinne dieses Absatzes in einem Kalendermonat bis zur Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG außer Betracht,“

Novellierungsanordnung 3, In den Paragraphen 5, Absatz eins und 6 Absatz 3, wird jeweils der Betrag „8 725 €“ durch den Betrag „9 000 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 8, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Ab 1. Jänner 2008 erhöht sich der monatliche Gesamtbetrag an Familienbeihilfe
    1. Litera a
      für zwei Kinder um 12,8 €,
    2. Litera b
      für drei Kinder um 47,8 €,
    3. Litera c
      für vier Kinder um 97,8 €, und
    4. Litera d
      für jedes weitere Kind um 50 €.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 9 a, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „insgesamt das Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (Paragraph 45, ASVG) für einen Kalendermonat“ durch den Betrag „55 000 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 55, werden folgende Absätze 5 bis 8 angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Die Paragraphen 2, Absatz eins, Litera f, Sub-Litera, b, b und 6 Absatz 2, Litera e, Sub-Litera, b, b, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2007, treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2007, folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 6,Die Paragraphen 8, Absatz 3 und 9 a Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Die Einkommensgrenze nach Paragraph 9 a, Absatz eins, gilt erstmals in Bezug auf das Kalenderjahr 2007.
  3. Absatz 7,Die Paragraphen 5, Absatz eins und 6 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Die Einkommensgrenze gilt erstmals in Bezug auf das Kalenderjahr 2008.
  4. Absatz 8,Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, zwölfter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2007, ist ab Sommersemester 2008 anzuwenden.“

Fischer

Gusenbauer