BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 26. November 2007

Teil römisch eins

86. Bundesgesetz:

Änderung des Bundesvergabegesetzes 2006 – BVergG 2006

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Regierungsvorlage 127 Ausschussbericht 186 Sitzung 27. Bundesrat:, Ausschussbericht 7730 Sitzung 747.)

[CELEX-Nr.: 32004L0017, 32004L0018, 32006L0032, 32006L0097]

86. Bundesgesetz, mit dem das Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 17, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zu Paragraph 72, „Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit“ und die Überschrift zu Paragraph 73, „Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit“; die Überschrift zu Paragraph 264, lautet „Entgegennahme, Verwahrung und Öffnung der Angebote“; in der Überschrift zum 4. Teil werden nach dem Wort „Rechtsschutz“ die Worte „vor dem Bundesvergabeamt“ angefügt; die Überschrift „1. Hauptstück Bundesvergabeamt“ im 4. Teil entfällt; in den Abschnittsüberschriften des 4. Teiles wird jeweils das Wort „Abschnitt“ durch das Wort „Hauptstück“ ersetzt; in den Unterabschnittsüberschriften des 4. Teiles wird jeweils das Wort „Unterabschnitt“ durch das Wort „Abschnitt“ ersetzt; die Überschrift zu Paragraph 314, lautet „Ladungen und Zeugengebühren“; die Überschrift zu Paragraph 333, lautet „Verfahrensrechtliche Bestimmungen“; in der Überschrift zu Anhang römisch fünf wird das Zitat „§ 44 Absatz 2, Ziffer eins, durch das Zitat „§ 44 Absatz 2, ersetzt; die Überschrift zu Anhang römisch acht lautet „Angaben, die im Oberschwellenbereich in Bekanntmachungen gemäß den Paragraphen 46, 53, 54, 61, 136 und 158 Absatz 3, enthalten sein müssen“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Ziffer 14, lautet:

  1. Ziffer 14
    Bietergemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmer zum Zweck des Einreichens eines gemeinsamen Angebotes, das Leistungen auf dem Gebiet gleicher oder verschiedener Fachrichtungen zum Inhalt haben kann.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Ziffer 36,, Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 4, sowie Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 4, wird die Wortfolge „Personengesellschaften des Handelsrechts, eingetragene Erwerbsgesellschaften“ jeweils durch die Wortfolge „eingetragene Personengesellschaften“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 10, Ziffer 17, Einleitungssatz wird der Ausdruck „Unternehmer“ durch den Ausdruck „Konzessionär“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von in Anhang römisch fünf genannten Auftraggebern vergeben werden, mindestens 137 000 Euro beträgt; bei Lieferaufträgen, die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung vergeben werden, gilt dies nur für Aufträge betreffend Waren, die in Anhang römisch sechs genannt sind;“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, wird der Betrag „236 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „211 000 Euro“ ersetzt; in den Paragraphen 12, Absatz eins, Ziffer 3, 53, Absatz 4, Ziffer 3, 180, Absatz eins, Ziffer 2 und 214 Absatz 2, Ziffer 3, wird der Betrag „5 923 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „5 278 000 Euro“ ersetzt; in Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Betrag „154 000 Euro“ durch den Betrag „137 000 Euro“ ersetzt; in Paragraph 180, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, wird der Betrag „473 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „422 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 13, Absatz 4, entfällt; der bisherige Absatz 5, erhält die Bezeichnung „(4)“.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 15, Absatz eins, lautet der Einleitungssatz:

„Bei Lieferaufträgen ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 15, Absatz 2, lautet der Einleitungssatz:

„Bei regelmäßig wiederkehrenden Lieferaufträgen ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen entweder“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 16, Absatz 3, lautet der Einleitungssatz:

„Bei regelmäßig wiederkehrenden Dienstleistungsaufträgen ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen entweder“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 19, Absatz 5, zweiter Satz wird nach der Wortfolge „ökologischer Aspekte“ der Klammerausdruck „(wie etwa Endenergieeffizienz)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Sie haben den Nachweis beizubringen, dass sie vor Ablauf der Angebotsfrist einen Antrag gemäß den genannten Rechtsvorschriften eingebracht haben.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 22, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Die Wahl zwischen der Vergabe eines einzigen Auftrages oder die Vergabe mehrerer getrennter Aufträge darf nicht mit der Zielsetzung erfolgen, die Anwendung dieses Bundesgesetzes zu umgehen.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    es sich um die Lieferung von Waren handelt, die an Börsen notiert und gekauft werden, oder“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    im Rahmen eines durchgeführten Vergabeverfahrens
    1. Litera a
      kein oder kein im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignetes Angebot abgegeben oder
    2. Litera b
      keine oder keine im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignete Wettbewerbsarbeit oder Lösung eingereicht oder
    3. Litera c
      kein Teilnahmeantrag gestellt
    worden ist und die ursprünglichen Bedingungen für den Auftrag nicht grundlegend geändert werden.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 41, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Für die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Wege der Direktvergabe gelten ausschließlich der 1. Teil, die Paragraphen 3, Absatz eins, 4 bis 6, 9, 10, 13 bis 16, 19 Absatz eins, 25, Absatz 10, 42, Absatz 2, 78 und 132 Absatz 3,, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften der Absatz 2 bis 4,

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 42, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „eines Verhandlungsverfahrens,“.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 44, Absatz 2, wird durch folgende Absatz 2 und 3 ersetzt:

  1. Absatz 2,(2) Die statistischen Aufstellungen gemäß Absatz eins, haben jedenfalls die nachfolgenden Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge im Oberschwellenbereich aufgeschlüsselt nach den Warenbereichen, nach den Bauarbeiten bzw. nach den Dienstleistungen gemäß den entsprechenden Codes der CPV-Nomenklatur,
    2. Ziffer 2
      Anzahl und Wert der Vergabeverfahren, die ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt wurden, sowie
    3. Ziffer 3
      die Anzahl und den Gesamtwert jener Aufträge im Oberschwellenbereich, die auf Grund von Ausnahmeregelungen zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, ABl. Nr. L 336 vom 23. Dezember 1994, S 273, vergeben wurden.
  2. Absatz 3,Soweit die Kommission im dafür vorgesehenen Verfahren festlegt, dass die statistischen Aufstellungen weitere, gegebenenfalls auch den Unterschwellenbereich betreffende Angaben zu enthalten haben, hat die Bundesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über diese, nach den Festlegungen der Kommission erforderlichen, weiteren Angaben zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 49, erster Satz und Paragraph 210, erster Satz entfällt jeweils das Wort „unmittelbar“; in Paragraph 50, erster Satz und Paragraph 211, erster Satz entfallen jeweils die Worte „unverzüglich und unmittelbar“.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„In dieser Verordnung können auch nähere Festlegungen hinsichtlich der im Zuge der Übermittlung und der Veröffentlichung der Bekanntmachungen zu beachtenden Modalitäten und zu erbringenden Leistungen getroffen werden.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 54, Absatz eins, wird der Begriff „Wettbewerbes“ durch den Begriff „Ideenwettbewerbes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 55, lautet:

Paragraph 55,

  1. Absatz eins,Bekanntmachungen haben zumindest die in Anhang römisch fünfzehn angeführten Angaben zu enthalten, sofern diese Angaben nicht bereits in elektronisch unmittelbar abrufbaren Ausschreibungsunterlagen enthalten und zur Verfügung gestellt worden sind.
  2. Absatz 2,Bekanntmachungen haben, abhängig vom Wert und Gegenstand des Vergabeverfahrens, einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit zu gewährleisten. Der Bundeskanzler und die Landesregierungen können, sofern dies zur Gewährleistung eines ausreichenden wirtschaftlichen Wettbewerbes erforderlich ist, für den jeweiligen Vollziehungsbereich – gegebenenfalls differenziert nach der Höhe des geschätzten Auftragswertes und nach Art des Auftrages – mit Verordnung festlegen, in welchen Publikationsmedien die diesem Teil dieses Bundesgesetzes unterliegenden Auftraggeber Bekanntmachungen im Unterschwellenbereich jedenfalls zu veröffentlichen haben. In dieser Verordnung können auch nähere Festlegungen hinsichtlich der im Zuge der Übermittlung und der Veröffentlichung der Bekanntmachungen zu beachtenden Modalitäten und zu erbringenden Leistungen getroffen werden. In dieser Verordnung können auch nähere Festlegungen hinsichtlich der Übermittlung der Bekanntmachungen an das Publikationsmedium getroffen werden.
  3. Absatz 3,Bei einer Bekanntmachung durch Aushang an der Amtstafel oder auf elektronischem Weg muss die Verfügbarkeit der Inhalte zumindest bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist gewährleistet sein.
  4. Absatz 4,Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen den Auftraggebern frei.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 70, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) Im Falle der Angebotslegung durch eine Arbeitsgemeinschaft oder eine Bietergemeinschaft hat jedes Mitglied die Befugnis für den ihm konkret zufallenden Leistungsteil nachzuweisen.“

Novellierungsanordnung 25, Die Paragraphen 72 und 73 samt Überschriften lauten:

„Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit

Paragraph 72,

  1. Absatz eins,Als Nachweis für die berufliche Zuverlässigkeit gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 2, hat der Auftraggeber von Unternehmern den Nachweis zu verlangen, dass kein Ausschlussgrund gemäß Paragraph 68, Absatz eins, vorliegt. Der Auftraggeber hat überdies von für die Zuschlagserteilung in Betracht kommenden Bewerbern, Bietern und deren Subunternehmern eine Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 28 b, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, einzuholen, ob diesen eine rechtskräftige Bestrafung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG zuzurechnen ist. Diese Auskunft darf nicht älter als sechs Monate sein.
  2. Absatz 2,Der Nachweis kann für Ausschlussgründe
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 durch Vorlage eines Auszuges aus einem in Anhang römisch sieben angeführten Berufs- oder Handelsregister, dem Strafregister oder einer gleichwertigen Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes des Unternehmers, aus der hervorgeht, dass diese Ausschlussgründe nicht vorliegen, sowie
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 6, durch Vorlage des letztgültigen Kontoauszuges der zuständigen Sozialversicherungsanstalt oder die letztgültige Rückstandsbescheinigung gemäß Paragraph 229 a, Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, oder gleichwertiger Dokumente der zuständigen Behörden des Herkunftslandes des Unternehmers
    erbracht werden.
  3. Absatz 3,Werden die in Absatz 2, genannten Bescheinigungen, Rückstandsbescheinigungen, Kontoauszüge oder Dokumente im Herkunftsland des Unternehmers nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle in Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und 6 vorgesehenen Fälle erwähnt, kann der Auftraggeber eine Bescheinigung über eine eidesstattliche Erklärung oder eine entsprechende, vor einer dafür zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, vor einem Notar oder vor einer dafür qualifizierten Berufsorganisation des Herkunftslandes des Unternehmers abgegebene Erklärung des Unternehmers verlangen, dass kein Ausschlussgrund gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und 6 vorliegt.
  4. Absatz 4,Die Behörden und Stellen, welche Bescheinigungen gemäß Absatz 2 und 3 ausstellen, sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zur Weiterleitung an die Kommission und die Vertragsparteien des EWR-Abkommens bekannt zu geben. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat den Bundeskanzler über den Inhalt dieses Schreibens zu informieren.

Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit

Paragraph 73,

  1. Absatz eins,Der Auftraggeber hat der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Unternehmers insbesondere die gemäß Paragraph 72, Absatz 2, verlangten Nachweise und die gemäß Paragraph 72, Absatz eins, zweiter Satz eingeholte Auskunft zugrunde zu legen. Ergibt sich aus diesen Bescheinigungen, dass ein rechtskräftiges Urteil im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer eins, oder 4 vorliegt oder stellt der Auftraggeber aufgrund dieser Bescheinigungen eine Verfehlung im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 5, nachweislich fest oder erlangt der Auftraggeber auf andere Weise von einem solchen Urteil oder einer solchen Verfehlung nachweislich Kenntnis, so ist bei diesem Unternehmer die geforderte Zuverlässigkeit nicht gegeben, es sei denn, er macht glaubhaft, dass er trotz dieses Umstandes zuverlässig ist.
  2. Absatz 2,Zur Glaubhaftmachung im Sinne des Absatz eins, zweiter Satz letzter Halbsatz hat der Unternehmer darzulegen, dass er konkrete technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen getroffen hat, die geeignet sind, das nochmalige Setzen der betreffenden strafbaren Handlungen bzw. Verfehlungen zu verhindern. Als derartige Maßnahmen gelten etwa
    1. Ziffer eins
      die Einführung eines qualitativ hochwertigen Berichts- und Kontrollwesens,
    2. Ziffer 2
      die Einschaltung eines Organs der inneren Revision zur regelmäßigen Überprüfung der Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften,
    3. Ziffer 3
      die Einführung von internen Haftungs- und Schadenersatzregelungen zur Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften.
  3. Absatz 3,Der Auftraggeber hat das Vorbringen des Unternehmers zu prüfen und bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit die vom Unternehmer gesetzten Maßnahmen in ein Verhältnis zur Anzahl und zur Schwere der begangenen strafbaren Handlungen bzw. Verfehlungen zu setzen. Bei der Beurteilung der Schwere der rechtskräftigen Bestrafung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG ist insbesondere die Zahl der illegal beschäftigten Arbeitnehmer und die Dauer der illegalen Beschäftigung zu berücksichtigen. Liegen mehr als zwei rechtskräftige Bestrafungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vor oder erfolgten zwei rechtskräftige Bestrafungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG in kurzen Zeitabständen, ist ein strengerer Maßstab anzulegen.“

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 75, Absatz 5, entfallen die Ziffer 7 und 8, die bisherige Ziffer 9, erhält die Ziffernbezeichnung „7.“; in Paragraph 75, Absatz 6, entfällt die bisherige Ziffer 7,, die bisherige Ziffer 8, erhält die Ziffernbezeichnung „7.“.

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 88, lautet:

Paragraph 88,

  1. Absatz eins,Beim offenen Verfahren sind die Ausschreibungsunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen allen Unternehmern, die ihr Interesse an einem bestimmten offenen Verfahren dem Auftraggeber gegenüber bekundet und rechtzeitig vor Ende der Angebotsfrist die Ausschreibungsunterlagen angefordert haben, zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Beim nicht offenen Verfahren und beim Verhandlungsverfahren sind die Ausschreibungsunterlagen mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Sofern die vergebende Stelle über die technischen und sonstigen Voraussetzungen verfügt, sind die Ausschreibungsunterlagen und alle sonstigen für die Erstellung der Angebote erforderlichen Unterlagen ausschließlich elektronisch zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4,Sofern die Unterlagen nicht elektronisch zur Verfügung gestellt werden, ist bei offenen Verfahren jedem Bewerber, bei nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren jedem zum Einreichen eines Angebotes aufgeforderten Bewerber unter den gleichen Voraussetzungen die Möglichkeit zu geben, in alle zur Erstellung der Angebote erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen, Abschriften anzufertigen und, soweit es vorgesehen oder üblich ist, sie zu erwerben.
  5. Absatz 5,Die Namen und die Anzahl der Bewerber, die in Unterlagen Einsicht nehmen oder solche erwerben, sind geheim zu halten.“

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 100, ist nach dem zweiten Satz folgender neue dritte Satz einzufügen:

„Diese Angabe kann auch im Wege der Festlegung einer Marge, deren größte Bandbreite angemessen sein muss, erfolgen.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 118, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Bei offenen und bei nicht offenen Verfahren sind die Angebote am festgesetzten Ort und zur festgesetzten Zeit sowie, ausgenommen in begründeten Ausnahmefällen, unmittelbar nach Ablauf der Angebotsfrist zu öffnen.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 118, Absatz 3, zweiter Satz lautet:

„Nach Ablauf der Angebotsfrist eingelangte Angebote sind als verspätet eingelangt zu kennzeichnen und, ausgenommen dies ist zur Feststellung der Identität des Bieters für die Verständigung gemäß Paragraph 129, Absatz 3, erforderlich, nicht zu öffnen.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 121, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Bei offenen und bei nicht offenen Verfahren sind die Angebote am festgesetzten Ort und zur festgesetzten Zeit sowie, ausgenommen in begründeten Ausnahmefällen, unmittelbar nach Ablauf der Angebotsfrist zu öffnen.“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 11, lautet:

  1. Ziffer 11
    Angebote von Bietern, bei welchen dem Auftraggeber im Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung bzw. des Ablaufes der gemäß Paragraph 112, Absatz 3, gesetzten Nachfrist kein Bescheid über die Erteilung der Anerkennung bzw. den Ausspruch der Gleichhaltung gemäß den Paragraphen 373 c, 373 d und 373 e GewO 1994 oder keine Bestätigung gemäß der EWR-Architektenverordnung oder der EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung vorliegt oder die keinen Nachweis beigebracht haben, dass sie vor Ablauf der Angebotsfrist einen Antrag gemäß Paragraph 20, Absatz eins, eingebracht haben.“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 131, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    bei einem Verfahren zur Vergabe eines Auftrages mit vorheriger Bekanntmachung nur ein Angebot eingelangt oder nach dem rechtskräftigen Ausscheiden von Angeboten nur ein Angebot verblieben ist, oder“

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 140, Absatz 2, wird folgender neue dritte Satz eingefügt:

„Nach Ablauf der Teilnahmefrist in einem nicht offenen Verfahren oder einem Verhandlungsverfahren kann der Auftraggeber von einer Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung gemäß dem ersten Satz absehen und die Widerrufsentscheidung den im Verfahren verbliebenen Unternehmern nachweislich mitteilen.“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 140, Absatz 6 bis 8 wird durch folgende Absatz 6 bis 10 ersetzt:

  1. Absatz 6,(6) Vor Ablauf der Stillhaltefrist darf ein neues Vergabeverfahren über den gleichen Auftragsgegenstand nicht eingeleitet werden, soweit die Beschaffung nicht aus dringlichen zwingenden Gründen erforderlich ist. Zum widerrufenen Verfahren bereits eingelangte Angebote dürfen nach der Mitteilung oder der Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung nicht geöffnet werden.
  2. Absatz 7,Nach Ablauf der Stillhaltefrist hat der Auftraggeber die Widerrufserklärung in derselben Art wie die Widerrufsentscheidung mitzuteilen oder, sofern dies nicht möglich ist, im Internet bekannt zu machen.
  3. Absatz 8,Im Unterschwellenbereich kann der Auftraggeber von der Vorgangsweise gemäß den Absatz eins bis 7 absehen und den Widerruf unmittelbar und ohne Abwarten einer Stillhaltefrist erklären. Der Auftraggeber hat die im Vergabeverfahren verbliebenen Unternehmer, soweit dies möglich ist, unverzüglich und nachweislich zu verständigen oder die Widerrufserklärung im Internet bekannt zu machen.
  4. Absatz 9,Mit der Erklärung des Widerrufes gewinnen Auftraggeber und Bieter ihre Handlungsfreiheit wieder. Bereits eingelangte Angebote sind auf Verlangen zurückzustellen. Der Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufes ist nachweislich zu dokumentieren.
  5. Absatz 10,Wird durch eine Vergabekontrollbehörde rechtskräftig festgestellt, dass nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters um Fortführung des Verfahrens der Auftraggeber ein Verfahren zur Vergabe eines Auftrages weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat, so gilt dies als Erklärung des Widerrufs im Sinne dieses Bundesgesetzes.“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 141, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Für die Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen durch Auftraggeber gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil mit Ausnahme des Paragraph 2, Ziffer 16,, die Paragraphen 3, Absatz eins, 6, 9, 10, 12, Absatz eins und 3, 13, 16, 20 Absatz 2, 3 und 5, 21, 44, 49, 98, 132 Absatz 3 und 140 Absatz 10, sowie der 4. bis 6. Teil dieses Bundesgesetzes.“

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 141, Absatz 2, wird der Begriff „nur“ durch den Begriff „insbesondere“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 142, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 147, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,(8) Der Abbruch einer Auktion gilt als Widerruf im Sinne des Paragraph 139, Paragraph 140, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass
    1. Ziffer eins
      bei der Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung die für den Abbruch ausschlaggebenden Gründe den Bietern unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt zu geben sind, und
    2. Ziffer 2
      als Zeitpunkt der Absendung der Widerrufsentscheidung der Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit der Information gemäß Ziffer eins, im Internet gilt.“

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 150, lautet:

Paragraph 150,

Öffentliche Aufträge können auf Grund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern

  1. Ziffer eins
    die Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines Verhandlungsverfahrens gemäß den Paragraphen 28 bis 30 sowie 38 Absatz eins, ohne Zuschlagserteilung unter Beachtung der Bestimmungen des Paragraph 151, abgeschlossen wurde und
  2. Ziffer 2
    bei der Vergabe des auf der Rahmenvereinbarung beruhenden öffentlichen Auftrags Paragraph 152, beachtet wird.“

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 152, Absatz 7, wird das Zitat „§§ 139 und 140“ durch das Zitat „§§ 138 bis 140“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 153, wird das Zitat „20 Absatz eins bis 3 durch das Zitat „20 Absatz eins bis 3 und 5 ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 155, Absatz 11, lautet:

  1. Absatz 11,(11) Für den Widerruf eines Wettbewerbes gelten die Paragraphen 138 bis 140 sinngemäß mit der Maßgabe, dass Paragraph 138, für die Phase vor Vorlage der Wettbewerbsarbeiten und Paragraph 139, für die Phase nach Vorlage der Wettbewerbsarbeiten gilt.“

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 156, lautet:

Paragraph 156,

Öffentliche Aufträge können auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, sofern

  1. Ziffer eins
    das dynamische Beschaffungssystem nach Durchführung eines offenen Verfahrens ohne Zuschlagserteilung unter Beachtung der Bestimmungen des Paragraph 157, eingerichtet wurde und
  2. Ziffer 2
    bei der Vergabe des auf dem dynamischen Beschaffungssystem beruhenden öffentlichen Auftrags Paragraph 158, beachtet wird.“

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 162, Absatz 4, zweiter Satz lautet:

„Für den Zuschlag gelten die Paragraphen 131 und 132,

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 162, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,(6) Für den Widerruf eines wettbewerblichen Dialogs gelten die Paragraphen 138 bis 140 sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 47, Paragraph 166, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Besondere oder ausschließliche Rechte gemäß Absatz eins, sind Rechte, die von der zuständigen Behörde gewährt wurden und dazu führen, dass die Ausübung einer Sektorentätigkeit einem oder mehreren Unternehmen vorbehalten wird und dass die Möglichkeit anderer Unternehmen, diese Tätigkeit auszuüben, erheblich beeinträchtigt wird.“

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 175, Ziffer 14, lautet:

  1. Ziffer 14
    für Aufträge, die ein Sektorenauftraggeber zum Zweck der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergibt, vorausgesetzt, dass dem Sektorenauftraggeber kein besonderes oder ausschließliches Recht zum Verkauf oder zur Vermietung des Auftragsgegenstandes zusteht und dass andere Einrichtungen die Möglichkeit haben, ihn unter gleichen Bedingungen wie der betreffende Sektorenauftraggeber zu verkaufen oder zu vermieten, und der Sektorenauftraggeber der Kommission auf deren Verlangen alle Kategorien von Waren und Tätigkeiten mitteilt, die seines Erachtens unter diese Ausnahmeregelung fallen,“

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 177, erster Satz und in Paragraph 285, wird das Zitat „163 bis 166“ jeweils durch das Zitat „164 bis 166“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 50, Paragraph 181, Absatz 4, entfällt; der bisherige Absatz 5, erhält die Bezeichnung „(4)“.

Novellierungsanordnung 51, In Paragraph 183, Absatz eins, lautet der Einleitungssatz:

„Bei Lieferaufträgen ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:“

Novellierungsanordnung 52, In Paragraph 183, Absatz 2, lautet der Einleitungssatz:

„Bei regelmäßig wiederkehrenden Lieferaufträgen ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen entweder“

Novellierungsanordnung 53, In Paragraph 184, Absatz 3, lautet der Einleitungssatz:

„Bei regelmäßig wiederkehrenden Dienstleistungsaufträgen ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen entweder“

Novellierungsanordnung 54, Paragraph 188, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Sie haben den Nachweis beizubringen, dass sie vor Ablauf der Angebotsfrist einen Antrag gemäß den genannten Rechtsvorschriften eingebracht haben.“

Novellierungsanordnung 55, Paragraph 190, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Die Wahl zwischen der Vergabe eines einzigen Auftrages oder die Vergabe mehrerer getrennter Aufträge darf nicht mit der Zielsetzung erfolgen, die Anwendung dieses Bundesgesetzes zu umgehen.“

Novellierungsanordnung 56, In Paragraph 195, Ziffer 3, werden die Worte „bestimmten Unternehmen“ durch die Worte „einem bestimmten Unternehmer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 57, Paragraph 195, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    es sich um die Lieferung von Waren handelt, die an Börsen notiert und gekauft werden, oder“

Novellierungsanordnung 58, Paragraph 201, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Für die Vergabe von Aufträgen durch Sektorenauftraggeber im Wege der Direktvergabe gelten ausschließlich der 1. Teil, die Paragraphen 4 bis 6, 9, 164 bis 166, 175, 181 bis 184, 187 Absatz eins, 192, Absatz 9, 235 und 273 Absatz 3,, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften der Absatz 2 bis 5,

Novellierungsanordnung 59, Paragraph 205, lautet:

Paragraph 205,

  1. Absatz eins,Die Sektorenauftraggeber haben bis zum 31. August jedes Jahres – sofern es sich um Sektorenauftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, im Wege der jeweiligen Landesregierung – dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Weiterleitung an die Kommission statistische Aufstellungen über die im vorangegangenen Jahr vergebenen Aufträge zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die statistischen Aufstellungen haben im Bereich einer Sektorentätigkeit gemäß den Paragraphen 167, Absatz 3, 168 und 172 sowie im Bereich der Bereitstellung oder des Betreibens von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit automatischen Systemen, mit der Straßenbahn, mit Bus, mit Oberleitungsbussen oder mit Kabel (Seilbahnen) gemäß Paragraph 169, Absatz eins, jedenfalls die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge im Oberschwellenbereich zu enthalten.
  3. Absatz 3,Von der Verpflichtung des Absatz 2, nicht erfasst sind Aufträge, die Dienstleistungen gemäß
    1. Ziffer eins
      der Kategorie 5 des Anhanges römisch drei mit den CPC-Referenznummern 7524, 7525 und 7526,
    2. Ziffer 2
      der Kategorie 8 des Anhanges römisch drei sowie
    3. Ziffer 3
      Anhang römisch vier
    zum Gegenstand haben.
  4. Absatz 4,Soweit die Kommission im dafür vorgesehenen Verfahren nähere Festlegungen über den Inhalt der statistischen Aufstellungen sowie über die im Zuge der Übermittlung zu beachtenden Modalitäten getroffen hat, hat die Bundesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber zu erlassen, welche weiteren Angaben die statistischen Aufstellungen nach den Festlegungen der Kommission zu enthalten haben und welche Modalitäten im Zuge der Übermittlung zu beachten sind.“

Novellierungsanordnung 60, Paragraph 216, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„In dieser Verordnung können auch nähere Festlegungen hinsichtlich der im Zuge der Übermittlung und der Veröffentlichung der Bekanntmachungen zu beachtenden Modalitäten und zu erbringenden Leistungen getroffen werden.“

Novellierungsanordnung 61, In Paragraph 217, Absatz eins, wird der Begriff „Wettbewerbes“ durch den Begriff „Ideenwettbewerbes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 62, Paragraph 219, Absatz eins und 2 lauten:

  1. Absatz eins,(1) Bekanntmachungen haben zumindest die in Anhang römisch fünfzehn angeführten Angaben zu enthalten, sofern diese Angaben nicht bereits in elektronisch unmittelbar abrufbaren Ausschreibungsunterlagen enthalten und zur Verfügung gestellt worden sind.
  2. Absatz 2,Bekanntmachungen haben, abhängig vom Wert und Gegenstand des Vergabeverfahrens, einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit zu gewährleisten. Der Bundeskanzler und die Landesregierungen können, sofern dies zur Gewährleistung eines ausreichenden wirtschaftlichen Wettbewerbes erforderlich ist, für den jeweiligen Vollziehungsbereich – gegebenenfalls differenziert nach der Höhe des geschätzten Auftragswertes und nach Art des Auftrages – mit Verordnung festlegen, in welchen Publikationsmedien die diesem Teil dieses Bundesgesetzes unterliegenden Sektorenauftraggeber Bekanntmachungen im Unterschwellenbereich jedenfalls zu veröffentlichen haben. In dieser Verordnung können auch nähere Festlegungen hinsichtlich der im Zuge der Übermittlung und der Veröffentlichung der Bekanntmachungen zu beachtenden Modalitäten und zu erbringenden Leistungen getroffen werden.“

Novellierungsanordnung 63, Paragraph 229, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

„Sektorenauftraggeber gemäß Paragraph 164, können von einem Ausschluss von Unternehmern gemäß Absatz eins, Abstand nehmen, wenn

  1. Ziffer eins
    auf deren Beteiligung in begründeten Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses nicht verzichtet werden kann, oder
  2. Ziffer 2
    im Falle des Absatz eins, Ziffer 6, nur ein geringfügiger Rückstand hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben besteht, oder
  3. Ziffer 3
    ein Auftrag im Verhandlungsverfahren gemäß Paragraph 195, Ziffer 10 und 11 an einen Unternehmer vergeben werden soll, gegen den ein Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren, ein gerichtliches Ausgleichsverfahren, ein Vergleichsverfahren oder ein Zwangsausgleich eingeleitet wurde oder der sich in Liquidation befindet oder seine gewerbliche Tätigkeit einstellt, und seine Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.“

Novellierungsanordnung 64, Paragraph 231, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) Im Falle der Angebotslegung durch eine Arbeitsgemeinschaft oder eine Bietergemeinschaft hat jedes Mitglied die Befugnis für den ihm konkret zufallenden Leistungsteil nachzuweisen.“

Novellierungsanordnung 65, In Paragraph 261, Absatz eins, wird das Zitat „§ 43 Absatz eins, durch das Zitat „§ 243 Absatz eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 66, Paragraph 264, samt Überschrift lautet:

„Entgegennahme, Verwahrung und Öffnung der Angebote

Paragraph 264,

  1. Absatz eins,Die Stelle, bei der die Angebote einzureichen sind, hat alle Angebote in ein Verzeichnis einzutragen.
  2. Absatz 2,Auskünfte über die einlangenden Angebote, insbesondere über die Bieter oder über die Anzahl der abgegebenen Angebote, dürfen nicht erteilt werden.
  3. Absatz 3,Die Angebote sind bis zur Öffnung so zu verwahren, dass sie für Unbefugte unzugänglich sind.
  4. Absatz 4,Der Sektorenauftraggeber darf vom Inhalt der Angebote erst nach Ablauf der Angebotsfrist Kenntnis erhalten.
  5. Absatz 5,Bei Vergabeverfahren von Sektorenauftraggebern ist keine formalisierte Öffnung der Angebote erforderlich.“

Novellierungsanordnung 67, Paragraph 268, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Der Sektorenauftraggeber muss Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen und gemäß Absatz 3, vertieft prüfen, wenn
    1. Ziffer eins
      Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen, oder
    2. Ziffer 2
      begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen.“

Novellierungsanordnung 68, Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    Angebote von Bietern, bei welchen dem Sektorenauftraggeber im Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung bzw. des Ablaufes der gemäß Paragraph 260, Absatz 3, gesetzten Nachfrist kein Bescheid über die Erteilung der Anerkennung bzw. den Ausspruch der Gleichhaltung gemäß den Paragraphen 373 c, 373 d und 373 e GewO 1994 oder keine Bestätigung gemäß der EWR-Architektenverordnung oder der EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung vorliegt oder die keinen Nachweis beigebracht haben, dass sie vor Ablauf der Angebotsfrist einen Antrag gemäß Paragraph 188, Absatz eins, eingebracht haben.“

Novellierungsanordnung 69, Paragraph 272, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    bei einem Verfahren zur Vergabe eines Auftrages mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb nur ein Angebot eingelangt oder nach dem rechtskräftigen Ausscheiden von Angeboten nur ein Angebot verblieben ist.“

Novellierungsanordnung 70, Paragraph 276, lautet:

Paragraph 276,

  1. Absatz eins,Das Vergabeverfahren endet mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit dem Widerruf des Vergabeverfahrens.
  2. Absatz 2,Unmittelbar nach Abschluss des Verfahrens sind, außer im Fall eines noch nicht rechtskräftig entschiedenen Vergabekontrollverfahrens, auf Grund eines entsprechenden Antrages jenen Bietern, denen der Zuschlag nicht erteilt wurde, bzw. im Falle des Widerrufes allen Bewerbern oder Bietern die zurückzustellenden Ausarbeitungen zurückzugeben.“

Novellierungsanordnung 71, Paragraph 277, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Der Sektorenauftraggeber hat alle sachdienlichen Unterlagen über den Ablauf eines elektronisch durchgeführten Vergabeverfahrens bzw. alle sachdienlichen Unterlagen über jedes Vergabeverfahren, bei dem Angebote auf elektronischem Wege eingereicht wurden, mindestens vier Jahre ab der Beendigung des Vergabeverfahrens aufzubewahren. Dies betrifft insbesondere Unterlagen über die Zugriffsdokumentation gemäß Paragraph 266, Ziffer 3,

Novellierungsanordnung 72, Paragraph 279, Absatz 6 bis 8 wird durch folgende Absatz 6 bis 10 ersetzt:

  1. Absatz 6,(6) Vor Ablauf der Stillhaltefrist darf ein neues Vergabeverfahren über den gleichen Auftragsgegenstand nicht eingeleitet werden, soweit die Beschaffung nicht aus dringlichen zwingenden Gründen erforderlich ist. Zum widerrufenen Verfahren bereits eingelangte Angebote dürfen nach der Mitteilung oder der Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung nicht geöffnet werden.
  2. Absatz 7,Nach Ablauf der Stillhaltefrist hat der Sektorenauftraggeber die Widerrufserklärung in derselben Art wie die Widerrufsentscheidung mitzuteilen oder, sofern dies nicht möglich ist, im Internet bekannt zu machen.
  3. Absatz 8,Im Unterschwellenbereich kann der Sektorenauftraggeber von der Vorgangsweise gemäß den Absatz eins bis 7 absehen und den Widerruf unmittelbar und ohne Abwarten einer Stillhaltefrist erklären. Der Sektorenauftraggeber hat die im Vergabeverfahren verbliebenen Unternehmer, soweit dies möglich ist, unverzüglich und nachweislich zu verständigen oder die Widerrufserklärung im Internet bekannt zu machen.
  4. Absatz 9,Mit der Erklärung des Widerrufes gewinnen Sektorenauftraggeber und Bieter ihre Handlungsfreiheit wieder. Bereits eingelangte Angebote sind auf Verlangen zurückzustellen. Der Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufes ist nachweislich zu dokumentieren.
  5. Absatz 10,Wird durch eine Vergabekontrollbehörde rechtskräftig festgestellt, dass nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters um Fortführung des Verfahrens der Sektorenauftraggeber ein Verfahren zur Vergabe eines Auftrages weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat, so gilt dies als Erklärung des Widerrufs im Sinne dieses Bundesgesetzes.“

Novellierungsanordnung 73, Paragraph 280, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Für die Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen durch Sektorenauftraggeber gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil mit Ausnahme des Paragraph 2, Ziffer 16,, die Paragraphen 6, 9, 164 bis 166, 175, 180 Absatz eins und 3, 181, 184, 188 Absatz 2, 3 und 5, 189, 205, 210, 247, 273 Absatz 3 und 279 Absatz 10, sowie der 4. bis 6. Teil dieses Bundesgesetzes.“

Novellierungsanordnung 74, In Paragraph 280, Absatz 2, wird der Begriff „nur“ durch den Begriff „insbesondere“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 75, Paragraph 282, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,(8) Der Abbruch einer Auktion gilt als Widerruf im Sinne des Paragraph 278, Paragraph 279, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass
    1. Ziffer eins
      bei der Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung die für den Abbruch ausschlaggebenden Gründe den Bietern unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt zu geben sind, und
    2. Ziffer 2
      als Zeitpunkt der Absendung der Widerrufsentscheidung der Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit der Information gemäß Ziffer eins, im Internet gilt.“

Novellierungsanordnung 76, In Paragraph 285, wird das Zitat „188 Absatz eins bis 3 durch das Zitat „188 Absatz eins bis 3 und 5 ersetzt.

Novellierungsanordnung 77, Paragraph 287, Absatz 11, zweiter Satz lautet:

„Für den Widerruf gilt Paragraph 279, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 78, Paragraph 288, lautet:

Paragraph 288,

Aufträge können auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, sofern

  1. Ziffer eins
    das dynamische Beschaffungssystem nach Durchführung eines offenen Verfahrens ohne Zuschlagserteilung unter Beachtung der Bestimmungen des Paragraph 289, eingerichtet wurde und
  2. Ziffer 2
    bei der Vergabe des auf dem dynamischen Beschaffungssystem beruhenden Auftrags Paragraph 290, beachtet wird.“

Novellierungsanordnung 79, Paragraph 289, Absatz 10, zweiter Satz lautet:

„Für den Widerruf gilt Paragraph 279, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 80, Paragraph 290, Absatz 7, zweiter Satz lautet:

„Für den Widerruf gilt Paragraph 279, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 81, Die Überschrift des 4. Teiles lautet:

„4. Teil
Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt“

Novellierungsanordnung 82, Die Überschrift „1. Hauptstück Bundesvergabeamt“ im 4. Teil entfällt; in den Abschnittsüberschriften des 4. Teiles wird jeweils das Wort „Abschnitt“ durch das Wort „Hauptstück“ ersetzt; in den Unterabschnittsüberschriften des 4. Teiles wird jeweils das Wort „Unterabschnitt“ durch das Wort „Abschnitt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 83, Im Paragraph 292, Absatz 3, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Dieser Zeitraum verlängert sich um die in Paragraph 136 a, Absatz 2, Ziffer eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333, genannten Zeiten.“

Novellierungsanordnung 84, Paragraph 306, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

„Der Senatsvorsitzende nimmt die Aufgaben des Berichters des Senates wahr; er hat den Beisitzern alle entscheidungsrelevanten Dokumente rechtzeitig zu übermitteln, den Erledigungsentwurf auszuarbeiten, den Beschlussantrag im Senat zu stellen und die Entscheidung des Senates auszuarbeiten.“

Novellierungsanordnung 85, Paragraph 307, Absatz 2 bis 5 wird durch folgende Absatz 2 bis 7 ersetzt:

  1. Absatz 2,(2) Der Vollversammlung obliegt die Beschlussfassung über
    1. Ziffer eins
      die Geschäftsordnung,
    2. Ziffer 2
      die Geschäftsverteilung für jeweils ein Kalenderjahr,
    3. Ziffer 3
      die Annahme des Tätigkeitsberichtes,
    4. Ziffer 4
      die Amtsenthebung gemäß Paragraph 294, Absatz 3, bezüglich der sonstigen Mitglieder,
    5. Ziffer 5
      die Ergänzung der Tagesordnung der Vollversammlung aus Gründen der Dringlichkeit.
  2. Absatz 3,Beschlüsse der Vollversammlung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4 bedürfen der Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse der Vollversammlung gemäß Absatz 2, Ziffer 5, werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.
  3. Absatz 4,Die Sitzungen der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Sie sind vom Vorsitzenden zu leiten. Über den Verlauf der Sitzungen ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen.
  4. Absatz 5,Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Senatsvorsitzenden bilden die Bedienstetenversammlung. Sie ist vom Vorsitzenden einzuberufen.
  5. Absatz 6,Der Bedienstetenversammlung obliegt
    1. Ziffer eins
      die Beschlussfassung über die Amtsenthebung gemäß Paragraph 294, Absatz 3, bezüglich des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden oder eines Senatsvorsitzenden,
    2. Ziffer 2
      die Wahrnehmung der disziplinarrechtlichen Aufgaben gemäß Paragraph 297, Absatz 6, Ziffer 2,
  6. Absatz 7,Beschlüsse der Bedienstetenversammlung gemäß Absatz 6, Ziffer eins, bedürfen der Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder und einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse der Bedienstetenversammlung gemäß Absatz 6, Ziffer 2, werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig. Absatz 4, gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 86, In Paragraph 312, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wortfolge „bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der hierzu ergangenen Verordnungen“ jeweils durch die Wortfolge „bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 87, In Paragraph 312, Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, wird nach dem Wort „Bundesgesetzes“ die Wortfolge „, der hierzu ergangenen Verordnungen oder des unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 88, Paragraph 314, samt Überschrift lautet:

„Ladungen und Zeugengebühren

Paragraph 314,

  1. Absatz eins,Das Bundesvergabeamt ist berechtigt, auch solche Personen vorzuladen (Paragraph 19, AVG), die ihren Aufenthalt (Sitz) außerhalb des Bundesgebietes haben.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 51 a bis 51 c AVG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des unabhängigen Verwaltungssenates das Bundesvergabeamt tritt.“

Novellierungsanordnung 89, Paragraph 318, lautet:

Paragraph 318,

  1. Absatz eins,Für Anträge gemäß den Paragraphen 320, Absatz eins, 328, Absatz eins und Paragraph 331, Absatz eins und 2 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:
    1. Ziffer eins
      Die Pauschalgebühr ist gemäß den in Anhang römisch neunzehn festgesetzten Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten. Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten. Die Gebührensätze können nach objektiven Merkmalen abgestuft sein. Als objektive Merkmale können insbesondere der Auftragsgegenstand, die Art des durchgeführten Verfahrens sowie die Tatsache, ob es sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich oder im Unterschwellenbereich handelt, herangezogen werden.
    2. Ziffer 2
      Die in Anhang römisch neunzehn festgesetzten Gebührensätze vermindern oder erhöhen sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Juni 2007 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl ergibt. Der Bundeskanzler hat nach Verlautbarung der für Juni des laufenden Jahres maßgeblichen Indexzahl die neu festgesetzten Gebührensätze im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die neu festgesetzten Gebührensätze gelten ab dem der Kundmachung folgenden Monatsersten. Die Gebührensätze sind auf ganze Euro ab- oder aufzurunden.
    3. Ziffer 3
      Die Pauschalgebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind durch das Bundesvergabeamt nach Maßgabe der vorhandenen technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und entsprechend bekannt zu machen.
    4. Ziffer 4
      Für Anträge gemäß Paragraph 328, Absatz eins, ist eine Gebühr in der Höhe von 50 vH der festgesetzten Gebühr zu entrichten.
    5. Ziffer 5
      Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag gemäß Paragraph 320, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 331, Absatz eins, oder 2 eingebracht, so ist von diesem Antragsteller für jeden weiteren Antrag gemäß Paragraph 320, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 331, Absatz eins, oder 2 eine Gebühr in der Höhe von 80 vH der festgesetzten Gebühr zu entrichten.
    6. Ziffer 6
      Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert gemäß den Paragraphen 12 und 180 nicht erreicht, so ist lediglich die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten.
    7. Ziffer 7
      Wird ein Antrag vor Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 323, Absatz 5, oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Bescheides zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 50 vH der für den jeweiligen Antrag festgesetzten Gebühr zu entrichten. Wird ein Antrag nach Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 323, Absatz 5, aber vor Durchführung der mündlichen Verhandlung zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 80 vH der für den jeweiligen Antrag festgesetzten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind rückzuerstatten.
  2. Absatz 2,Für Anträge gemäß Absatz eins und die Verfahren vor dem Bundesvergabeamt fallen keine Gebühren nach dem Gebührengesetz an.“

Novellierungsanordnung 90, Paragraph 319, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Über den Gebührenersatz hat das Bundesvergabeamt spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.“

Novellierungsanordnung 91, Paragraph 320, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Ist die zwischen dem Zugang der Verständigung über das Ausscheiden und der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung bzw. der Widerrufsentscheidung liegende Zeitspanne kürzer als die in Paragraph 321, vorgesehene Frist, ist ein Bieter berechtigt, das Ausscheiden gemeinsam mit der Zuschlagsentscheidung oder der Widerrufsentscheidung in einem Antrag innerhalb der für die Anfechtung der Zuschlagsentscheidung bzw. der Widerrufsentscheidung eingeräumten Frist anzufechten.“

Novellierungsanordnung 92, In Paragraph 320, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „– unter Bedachtnahme auf die Paragraphen 101, Absatz 2, 104, Absatz 3, 105, Absatz 6, 249, Absatz 2, 253, Absatz 3 und 254 Absatz 6, –“.

Novellierungsanordnung 93, Paragraph 321, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    bei Verfahren, in denen die Angebotsfristen gemäß Paragraph 61 und gleichzeitig gemäß Paragraph 62, oder gemäß Paragraph 224, Absatz 2 und gleichzeitig gemäß Paragraph 225, kumuliert verkürzt wurden, sieben Tage,“

Novellierungsanordnung 94, Paragraph 321, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen sowie der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages sind,
    1. Ziffer eins
      sofern die Angebotsfrist, die Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder die Teilnahmefrist weniger als 15 Tage beträgt, spätestens drei Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder der Teilnahmefrist,
    2. Ziffer 2
      in allen übrigen Fällen spätestens sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder der Teilnahmefrist
    einzubringen. Fällt das Ende der Einbringungsfrist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der vorausgegangene Werktag letzter Tag der Frist.“

Novellierungsanordnung 95, Dem Paragraph 322, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Enthalten die Ausschreibungsunterlagen oder die Bekanntmachung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in Paragraph 321, genannten Fristen gestellt, wenn er bei der in den Ausschreibungsunterlagen oder in der Bekanntmachung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthalten die Ausschreibungsunterlagen oder die Bekanntmachung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in Paragraph 321, genannten Fristen gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.“

Novellierungsanordnung 96, Paragraph 331, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Ein Bieter, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages hatte und dem durch das Vorgehen des Auftraggebers ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, kann die Feststellung beantragen, dass der Auftraggeber nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters um Fortführung des Verfahrens ein Verfahren weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat.“

Novellierungsanordnung 97, Paragraph 332, lautet:

Paragraph 332,

  1. Absatz eins,Ein Antrag gemäß Paragraph 331, Absatz eins, 2, oder 4 hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens,
    2. Ziffer 2
      die genaue Bezeichnung des Auftraggebers,
    3. Ziffer 3
      soweit dies zumutbar ist, die genaue Bezeichnung des allfälligen Zuschlagsempfängers,
    4. Ziffer 4
      die Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss,
    5. Ziffer 5
      Angaben über den behaupteten drohenden oder eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
    6. Ziffer 6
      die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller als verletzt erachtet,
    7. Ziffer 7
      die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
    8. Ziffer 8
      ein bestimmtes Begehren und
    9. Ziffer 9
      die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
  2. Absatz 2,Das Recht auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zuschlages, des Widerrufs oder der rechtswidrigen Wahl des Vergabeverfahrens erlischt, wenn der Antrag gemäß Paragraph 331, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, oder Absatz 4, nicht binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt gestellt wird, in dem der Antragsteller vom Zuschlag, vom Widerruf bzw. von der rechtswidrigen Wahl des Vergabeverfahrens Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, nachdem der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen wurde.
  3. Absatz 3,Das Recht auf Feststellung gemäß Paragraph 331, Absatz eins, Ziffer 4, erlischt, wenn der Antrag nicht binnen einer Frist von 30 Tagen erfolgt, ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von der rechtswidrigen Zuschlagserteilung, oder ab dem Zeitpunkt, in dem man hiervon Kenntnis hätte haben können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, nachdem der Zuschlag erteilt wurde.
  4. Absatz 4,Enthalten die Ausschreibungsunterlagen oder die Bekanntmachung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in den Absatz 2 und 3 genannten Fristen gestellt, wenn er bei der in den Ausschreibungsunterlagen oder in der Bekanntmachung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthalten die Ausschreibungsunterlagen oder die Bekanntmachung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in den Absatz 2 und 3 genannten Fristen gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.
  5. Absatz 5,Ein Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 331, Absatz eins, ist unzulässig, sofern der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens gemäß den Paragraphen 320, ff hätte geltend gemacht werden können.
  6. Absatz 6,Ein Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 331, Absatz eins, oder 2 ist ferner unzulässig, wenn trotz Aufforderung zur Verbesserung der Antrag nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.“

Novellierungsanordnung 98, Paragraph 333, lautet samt Überschrift:

„Verfahrensrechtliche Bestimmungen

Paragraph 333,

  1. Absatz eins,Parteien eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 312, Absatz 3 und 4 sind der Antragsteller, der Auftraggeber und ein allfälliger Zuschlagsempfänger. Parteien eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 312, Absatz 5, sind der Antragsteller, der Auftraggeber und alle im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter.
  2. Absatz 2,Über Anträge auf Feststellung gemäß Paragraph 331, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, ist unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.“

Novellierungsanordnung 99, Paragraph 341, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Abweichend von Absatz 2, ist eine Schadenersatzklage zulässig, wenn die Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens nicht gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht verstoßen hat, aber vom Auftraggeber schuldhaft verursacht wurde. Eine derartige Schadenersatzklage ist unzulässig, sofern die behauptete Verursachung der Erklärung des Widerrufs in einem Verstoß besteht, der im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens gemäß den Paragraphen 320, ff geltend gemacht hätte werden können.“

Novellierungsanordnung 100, Dem Paragraph 345, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13,(13) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2007, neu gefassten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
    2. Ziffer 2
      Die Überschriften des 4. Teiles, Paragraph 292, Absatz 3,, Paragraph 306, Absatz 2,, Paragraph 307, Absatz 2 bis 7, Paragraph 312, Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 3, Litera b, sowie Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 314, samt Überschrift, Paragraph 318,, Paragraph 319, Absatz 3,, Paragraph 320, Absatz 2 und 4, Paragraph 321, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, Paragraph 322, Absatz 3,, Paragraph 331, Absatz 2,, Paragraph 332, sowie Paragraph 333, samt Überschrift treten mit dem zweiten der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2007, folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 349, Absatz 3, außer Kraft. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2007, beim Bundesvergabeamt anhängige Verfahren sind vom Bundesvergabeamt nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen.
    3. Ziffer 3
      Die Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Anpassung der im Bundesvergabegesetz 2006 festgesetzten Schwellenwerte – Schwellenwerteverordnung 2006, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 193, tritt mit dem in Ziffer eins, genannten Zeitpunkt außer Kraft. “

Novellierungsanordnung 101, In Paragraph 349, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Zitat „55 Absatz eins, durch das Zitat „55 Absatz 2, ersetzt; in Paragraph 349, Absatz eins, Ziffer 6, wird das Zitat „205“ durch das Zitat „205 Absatz eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 102, Paragraph 349, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 103, Paragraph 351, Ziffer 4 bis 8 werden durch folgende Ziffer 4 bis 11 ersetzt:

  1. Ziffer 4
    Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, Amtsblatt Nummer L 134 vom 30.4.2004 Seite 1, in der Fassung der Berichtigungen Amtsblatt Nummer L 358 vom 3.12.2004 Seite 35, und Amtsblatt Nummer L 305 vom 24.11.2005 Seite 46.
  2. Ziffer 5
    Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, Amtsblatt Nummer L 134 vom 30.4.2004 Seite 114, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 351 vom 26.11.2004 Seite 44, und der Richtlinie 2005/75/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 zur Berichtigung der Richtlinie 2004/18/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, Amtsblatt Nummer L 323 vom 9.12.2005 Seite 55.
  3. Ziffer 6
    Entscheidung 2005/15/EG der Kommission vom 7. Januar 2005 über die Durchführungsmodalitäten für das Verfahren nach Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, Amtsblatt Nummer L 7 vom 11.1.2005 Seite 7.
  4. Ziffer 7
    Verordnung (EG) Nr. 1564 aus 2005, der Kommission vom 7. September 2005 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß der Richtlinie 2004/17/EG und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Amtsblatt Nummer L 257 vom 01.10.2005 Seite 1.
  5. Ziffer 8
    Richtlinie 2005/51/EG der Kommission vom 7. September 2005 zur Änderung von Anhang römisch zwanzig der Richtlinie 2004/17/EG und von Anhang römisch acht der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über öffentliche Aufträge, Amtsblatt Nummer L 257 vom 01.10.2005 Seite 127.
  6. Ziffer 9
    Verordnung (EG) Nr. 2083 aus 2005, der Kommission vom 19. Dezember 2005 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für die Anwendung auf Verfahren zur Auftragsvergabe, ABl. Nr. L 333 vom 20. Dezember 2005 S 28.
  7. Ziffer 10
    Richtlinie 2006/97/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich freier Warenverkehr anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, Amtsblatt Nummer L 363 vom 20.12.2006 Seite 107.
  8. Ziffer 11
    Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates, Amtsblatt Nummer L 114 vom 27.04.2006 Seite 64.“

Novellierungsanordnung 104, Anhang römisch fünf samt Überschrift lautet:

Anhang römisch fünf

„Liste der zentralen öffentlichen Auftraggeber gemäß den , Paragraphen 12, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, 44, Absatz 2

  1. Ziffer eins
    Bundeskanzleramt
  2. Ziffer 2
    Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
  3. Ziffer 3
    Bundesministerium für Finanzen
  4. Ziffer 4
    Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend
  5. Ziffer 5
    Bundesministerium für Inneres
  6. Ziffer 6
    Bundesministerium für Justiz
  7. Ziffer 7
    Bundesministerium für Landesverteidigung *)
  8. Ziffer 8
    Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
  9. Ziffer 9
    Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz
  10. Ziffer 10
    Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
  11. Ziffer 11
    Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
  12. Ziffer 12
    Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
  13. Ziffer 13
    Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung
  14. Ziffer 14
    Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
  15. Ziffer 15
    Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft m. b. H.
  16. Ziffer 16
    Bundesanstalt für Verkehr
  17. Ziffer 17
    Bundesbeschaffung Ges. m. b. H.
  18. Ziffer 18
    Bundesrechenzentrum Ges. m. b. H

*) Vgl. dazu die Warenliste in Anhang römisch sechs.“

Novellierungsanordnung 105, In Anhang römisch sieben Teil A wird nach dem Eintrag für Belgien folgender Eintrag eingefügt:

Novellierungsanordnung 106, In Anhang römisch sieben Teil A wird nach dem Eintrag für Portugal folgender Eintrag eingefügt:

Novellierungsanordnung 107, In Anhang römisch sieben Teil B wird nach dem Eintrag für Belgien folgender Eintrag eingefügt:

Novellierungsanordnung 108, In Anhang römisch sieben Teil B wird nach dem Eintrag für Portugal folgender Eintrag eingefügt:

Novellierungsanordnung 109, In Anhang römisch sieben Teil C wird nach dem Eintrag für Belgien folgender Eintrag eingefügt:

Novellierungsanordnung 110, In Anhang römisch sieben Teil C wird nach dem Eintrag für Portugal folgender Eintrag eingefügt:

Novellierungsanordnung 111, Die Überschrift zu Anhang römisch acht lautet:

„Angaben, die im Oberschwellenbereich in Bekanntmachungen gemäß den Paragraphen 46, 53, 54, 61, 136 und 158 Absatz 3, enthalten sein müssen“

Novellierungsanordnung 112,

Novellierungsanordnung 113, In Anhang römisch fünfzehn Abschnitt B Ziffer 6 und Abschnitt C Ziffer 6, wird nach dem Zitat „§§ 113 bis 115“ jeweils das Zitat „bzw. den Paragraphen 261 und 262 eingefügt; in Anhang römisch fünfzehn Abschnitt F wird nach dem Zitat „§§ 70 ff“ das Zitat „bzw. Paragraph 231, eingefügt.

Fischer

Gusenbauer