82. Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 und das ASFINAG-Gesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002
Das Bundesgesetz über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG), BGBl. I Nr. 109/2002, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2006, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 8 Pflichten der Fahrzeuglenker“ durch die Zeile „§ 8 Pflichten der Fahrzeuglenker und Arbeitgeber“, die Zeile „§ 21 Verletzung der Anhaltepflicht“ durch die Zeile „§ 21 Verletzung der Informations- und Anhaltepflicht“ und die Zeile „§ 30 Auskünfte aus der zentralen Kraftfahrzeugevidenz“ durch die Zeile „§ 30 Auskünfte aus der Zulassungsevidenz“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 werden Abs. 2 und 3 durch folgende Abs. 2 bis 4 ersetzt:In Paragraph eins, werden Absatz 2 und 3 durch folgende Absatz 2 bis 4 ersetzt:
„Absatz 2,(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Verkehr stehende Bundesstraßenstrecken, in deren Verlauf Anschlussstellen nicht niveaufrei ausgeführt sind, von der Mautpflicht auszunehmen.
(3)Absatz 3,Die Festlegung von Mautabschnitten gemäß § 9 Abs. 4 setzt voraus, dass die betroffene Bundesstraßenstrecke für jede Fahrtrichtung mindestens zwei Mautabschnitte umfasst.Die Festlegung von Mautabschnitten gemäß Paragraph 9, Absatz 4, setzt voraus, dass die betroffene Bundesstraßenstrecke für jede Fahrtrichtung mindestens zwei Mautabschnitte umfasst.
(4)Absatz 4,Mautpflichtige Bundesstraßen (Mautstrecken) sind deutlich und rechtzeitig als solche zu kennzeichnen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 6 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 6, wird folgender Satz angefügt:
„Sofern kein Nachweis des Eigengewichtes erbracht wird, gelten diese Fahrzeuge als solche mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 7 lautet:Paragraph 7, lautet:
„
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Maut ist durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können.
(2)Absatz 2,Für die Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut kann ein angemessener Kostenersatz gefordert werden, der mit den Anforderungen des Artikels 7 Abs. 4 und 6 der Richtlinie 1999/62/EG vereinbar ist. Andere Formen der Mautentrichtung ohne Einsatz dieser Geräte können zusätzlich zugelassen werden.Für die Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut kann ein angemessener Kostenersatz gefordert werden, der mit den Anforderungen des Artikels 7 Absatz 4 und 6 der Richtlinie 1999/62/EG vereinbar ist. Andere Formen der Mautentrichtung ohne Einsatz dieser Geräte können zusätzlich zugelassen werden.
(3)Absatz 3,Zur Mautabwicklung ist eine in Artikel 2 der Richtlinie 2004/52/EG genannte Technik zu nutzen und es ist nach Maßgabe der Artikel 2 bis 4 sowie des Anhanges der Richtlinie 2004/52/EG der europäische elektronische Mautdienst anzubieten.
(4)Absatz 4,Die näheren Bestimmungen über Geräte, deren Zulassung und Einsatz, über Abbuchung, Verrechnung und andere Formen der Mautentrichtung ohne Einsatz von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut sowie über den europäischen elektronischen Mautdienst sind in der Mautordnung zu treffen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Vor § 8 wird die Überschrift „Pflichten der Fahrzeuglenker“ durch die Überschrift „Pflichten der Fahrzeuglenker und Arbeitgeber“ ersetzt.Vor Paragraph 8, wird die Überschrift „Pflichten der Fahrzeuglenker“ durch die Überschrift „Pflichten der Fahrzeuglenker und Arbeitgeber“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 8 werden Abs. 2 und 3 durch folgende Abs. 2 bis 4 ersetzt:In Paragraph 8, werden Absatz 2 und 3 durch folgende Absatz 2 bis 4 ersetzt:
„Absatz 2,(2) Sie haben sich bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden, die Anzahl der Achsen ihres Fahrzeuges und - mit Ausnahme des Falles gemäß § 9 Abs. 3 letzter Satz - des von diesem gezogenen Anhängers auf dem Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut einzustellen und Nachweise mitzuführen, die eine Zuordnung des Fahrzeuges zu einer Tarifgruppe gemäß § 9 Abs. 5 und 6 ermöglichen.(2) Sie haben sich bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden, die Anzahl der Achsen ihres Fahrzeuges und - mit Ausnahme des Falles gemäß Paragraph 9, Absatz 3, letzter Satz - des von diesem gezogenen Anhängers auf dem Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut einzustellen und Nachweise mitzuführen, die eine Zuordnung des Fahrzeuges zu einer Tarifgruppe gemäß Paragraph 9, Absatz 5 und 6 ermöglichen.
(3)Absatz 3,Die näheren Bestimmungen über die Pflichten der Fahrzeuglenker sind in der Mautordnung zu treffen.
(4)Absatz 4,Arbeitgeber haben die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen, sofern sie diese zu Fahrten auf Mautstrecken veranlassen, über den ordnungsgemäßen Einsatz des Gerätes zur elektronischen Entrichtung der Maut zu informieren. Arbeitnehmerähnlich sind Personen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wirtschaftlich unselbständig sind.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 9 werden Abs. 4 bis 7 durch folgende Abs. 4 bis 9 ersetzt:In Paragraph 9, werden Absatz 4 bis 7 durch folgende Absatz 4 bis 9 ersetzt:
„Absatz 4,(4) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft legt in der Mautordnung für die durch Anschlussstellen und Knoten begrenzten Straßenabschnitte (Mautabschnitte) die Tarife (Mautabschnittstarife) fest. Der Berechnung der Mautabschnittstarife sind der Grundkilometertarif, die in Abs. 2 angeführten Verhältniszahlen und die auf den Hauptfahrbahnen des Mautabschnitts zurückzulegenden Wegstrecken zu Grunde zu legen. Die Beträge sind kaufmännisch auf volle Cent zu runden.(4) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft legt in der Mautordnung für die durch Anschlussstellen und Knoten begrenzten Straßenabschnitte (Mautabschnitte) die Tarife (Mautabschnittstarife) fest. Der Berechnung der Mautabschnittstarife sind der Grundkilometertarif, die in Absatz 2, angeführten Verhältniszahlen und die auf den Hauptfahrbahnen des Mautabschnitts zurückzulegenden Wegstrecken zu Grunde zu legen. Die Beträge sind kaufmännisch auf volle Cent zu runden.
(5)Absatz 5,Die Mauttarife können in der Verordnung im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, des Schutzes der Nachbarn und der Umweltverträglichkeit nach dem Zeitpunkt der Straßenbenützung oder nach Emissionskategorien nach Maßgabe des Artikels 7 Abs. 10 der Richtlinie 1999/62/EG sowie der in Anhang 0 dieser Richtlinie angeführten EURO-Emissionsklassen differenziert werden. Ab 1. Jänner 2010 hat eine Differenzierung der Mauttarife nach EURO-Emissionsklassen zu erfolgen. Die EURO-Emissionsklassen sind zu Tarifgruppen zusammenzufassen. Differenzierungen nach dem Zeitpunkt der Straßenbenützung sind auch eingeschränkt auf einzelne Mautabschnitte oder Fahrzeugkategorien zulässig.Die Mauttarife können in der Verordnung im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, des Schutzes der Nachbarn und der Umweltverträglichkeit nach dem Zeitpunkt der Straßenbenützung oder nach Emissionskategorien nach Maßgabe des Artikels 7 Absatz 10, der Richtlinie 1999/62/EG sowie der in Anhang 0 dieser Richtlinie angeführten EURO-Emissionsklassen differenziert werden. Ab 1. Jänner 2010 hat eine Differenzierung der Mauttarife nach EURO-Emissionsklassen zu erfolgen. Die EURO-Emissionsklassen sind zu Tarifgruppen zusammenzufassen. Differenzierungen nach dem Zeitpunkt der Straßenbenützung sind auch eingeschränkt auf einzelne Mautabschnitte oder Fahrzeugkategorien zulässig.
(6)Absatz 6,Fahrzeuge, die nicht den in Anhang 0 der Richtlinie 1999/62/EG angeführten EURO-Emissionsklassen unterliegen, sind jener Tarifgruppe zuzuordnen, für die der niedrigste Tarif festgesetzt wird. Sind Fahrzeuge, denen nur ein einziges Kennzeichen zugewiesen wurde, nicht derselben Tarifgruppe zuzuordnen, so gilt für alle Fahrzeuge der Tarif jener Tarifgruppe, für die der höchste Tarif festgesetzt wird. Fahrzeuge, für die kein Nachweis erfolgt, der ihre Zuordnung zu einer Tarifgruppe ermöglicht, sind jener Tarifgruppe zuzuordnen, für die der höchste Tarif festgesetzt wird.
(7)Absatz 7,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung
für Mautabschnitte, deren Herstellung, Erweiterung und bauliche und betriebliche Erhaltung überdurchschnittliche Kosten verursachen, insbesondere für die in § 10 Abs. 2 genannten Strecken, Mautabschnittstarife festsetzen, die höher sind als jene, die sich auf Grund der Berechnung gemäß Abs. 4 ergeben,für Mautabschnitte, deren Herstellung, Erweiterung und bauliche und betriebliche Erhaltung überdurchschnittliche Kosten verursachen, insbesondere für die in Paragraph 10, Absatz 2, genannten Strecken, Mautabschnittstarife festsetzen, die höher sind als jene, die sich auf Grund der Berechnung gemäß Absatz 4, ergeben,
nach Maßgabe des Artikels 7 Abs. 11 der Richtlinie 1999/62/EG die gemäß lit. a festgesetzten Mautabschnittstarife erhöhen oder den gemäß Abs. 1 festgesetzten Grundkilometertarif erhöhen,nach Maßgabe des Artikels 7 Absatz 11, der Richtlinie 1999/62/EG die gemäß Litera a, festgesetzten Mautabschnittstarife erhöhen oder den gemäß Absatz eins, festgesetzten Grundkilometertarif erhöhen,
nach Maßgabe des Artikels 9 Abs. 1a der Richtlinie 1999/62/EG und auf Grund einer besonderen gesetzlichen Regelung die gemäß lit. a festgesetzten Mautabschnittstarife erhöhen oder den gemäß Abs. 1 festgesetzten Grundkilometertarif erhöhen.nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz eins a, der Richtlinie 1999/62/EG und auf Grund einer besonderen gesetzlichen Regelung die gemäß Litera a, festgesetzten Mautabschnittstarife erhöhen oder den gemäß Absatz eins, festgesetzten Grundkilometertarif erhöhen.
(8)Absatz 8,Die Berechnung der Mauttarife hat den Bestimmungen der Artikel 2 lit. aa, Artikel 7 Abs. 9 bis 11 sowie Artikel 7a Abs. 1 und 7 der Richtlinie 1999/62/EG zu entsprechen.Die Berechnung der Mauttarife hat den Bestimmungen der Artikel 2 lit. aa, Artikel 7 Absatz 9 bis 11 sowie Artikel 7a Absatz eins und 7 der Richtlinie 1999/62/EG zu entsprechen.
(9)Absatz 9,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen jährlich, erstmals im Jahr 2008, auf Grundlage des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Harmonisierten Verbraucherpreisindex oder des an seine Stelle tretenden Index den gemäß Abs. 1 festgesetzten Grundkilometertarif und die gemäß Abs. 7 lit. a festgesetzten Mautabschnittstarife mit Verordnung anzupassen, und zwar durch Heranziehung der auf eine Dezimalstelle berechneten Rate der Veränderung des Jahresdurchschnittswertes des Vorjahres gegenüber dem entsprechenden Wert des dem Vorjahr vorangegangenen Jahres. Die so errechneten Beträge sind kaufmännisch für den Grundkilometertarif auf volle zehntel Cent und für die Mautabschnittstarife auf volle Cent zu runden. Die geänderten Tarife gelten jeweils ab 1. Mai des Jahres der Erlassung der Verordnung.“Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen jährlich, erstmals im Jahr 2008, auf Grundlage des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Harmonisierten Verbraucherpreisindex oder des an seine Stelle tretenden Index den gemäß Absatz eins, festgesetzten Grundkilometertarif und die gemäß Absatz 7, Litera a, festgesetzten Mautabschnittstarife mit Verordnung anzupassen, und zwar durch Heranziehung der auf eine Dezimalstelle berechneten Rate der Veränderung des Jahresdurchschnittswertes des Vorjahres gegenüber dem entsprechenden Wert des dem Vorjahr vorangegangenen Jahres. Die so errechneten Beträge sind kaufmännisch für den Grundkilometertarif auf volle zehntel Cent und für die Mautabschnittstarife auf volle Cent zu runden. Die geänderten Tarife gelten jeweils ab 1. Mai des Jahres der Erlassung der Verordnung.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 10 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 10, Absatz 3, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Sofern kein Nachweis des Eigengewichtes erbracht wird, gelten diese Fahrzeuge als solche mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 11 Abs. 2 lautet:Paragraph 11, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Die Jahresvignette hat eine Gültigkeit von einem Kalenderjahr und berechtigt zur Benützung aller Mautstrecken auch im Dezember des Vorjahres und im Jänner des Folgejahres. Die Zweimonatsvignette berechtigt zur Benützung aller Mautstrecken im Zeitraum von zwei Monaten. Die Gültigkeit endet mit Ablauf jenes Tages, der durch sein Tagesdatum dem ersten Gültigkeitstag entspricht. Fehlt dieser Tag im zweiten Monat, so endet die Gültigkeit mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Die Zehntagesvignette berechtigt zur Benützung aller Mautstrecken während zehn aufeinanderfolgender Kalendertage. Die Korridorvignette berechtigt ab dem gemäß Abs. 6 festzulegenden Tag bis zum Ablauf des Tages der Verkehrsfreigabe beider Röhren des Pfändertunnels zur Benützung der Strecke der A 14 Rheintal/Walgau Autobahn zwischen der Staatsgrenze bei Hörbranz und der Anschlussstelle Hohenems in einer Fahrtrichtung mit einem einspurigen Kraftfahrzeug oder mit einem mehrspurigen Kraftfahrzeug, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, während 24 Stunden ab dem auf der Korridorvignette aufgedruckten Zeitpunkt. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung zusätzlich eine Korridorvignette vorsehen, die zur Benützung dieser Strecke in beiden Fahrtrichtungen während 24 Stunden ab dem auf der Korridorvignette aufgedruckten Zeitpunkt berechtigt, und die Geltungsdauer der Korridorvignette verkürzen, sofern die Korridorvignette zu einer dauerhaften und wesentlichen Erhöhung der Verkehrsbelastung in Ortsgebieten von Gemeinden des Rheintals führt.“(2) Die Jahresvignette hat eine Gültigkeit von einem Kalenderjahr und berechtigt zur Benützung aller Mautstrecken auch im Dezember des Vorjahres und im Jänner des Folgejahres. Die Zweimonatsvignette berechtigt zur Benützung aller Mautstrecken im Zeitraum von zwei Monaten. Die Gültigkeit endet mit Ablauf jenes Tages, der durch sein Tagesdatum dem ersten Gültigkeitstag entspricht. Fehlt dieser Tag im zweiten Monat, so endet die Gültigkeit mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Die Zehntagesvignette berechtigt zur Benützung aller Mautstrecken während zehn aufeinanderfolgender Kalendertage. Die Korridorvignette berechtigt ab dem gemäß Absatz 6, festzulegenden Tag bis zum Ablauf des Tages der Verkehrsfreigabe beider Röhren des Pfändertunnels zur Benützung der Strecke der A 14 Rheintal/Walgau Autobahn zwischen der Staatsgrenze bei Hörbranz und der Anschlussstelle Hohenems in einer Fahrtrichtung mit einem einspurigen Kraftfahrzeug oder mit einem mehrspurigen Kraftfahrzeug, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, während 24 Stunden ab dem auf der Korridorvignette aufgedruckten Zeitpunkt. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung zusätzlich eine Korridorvignette vorsehen, die zur Benützung dieser Strecke in beiden Fahrtrichtungen während 24 Stunden ab dem auf der Korridorvignette aufgedruckten Zeitpunkt berechtigt, und die Geltungsdauer der Korridorvignette verkürzen, sofern die Korridorvignette zu einer dauerhaften und wesentlichen Erhöhung der Verkehrsbelastung in Ortsgebieten von Gemeinden des Rheintals führt.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 11 Abs. 3 werden nach dem Wort „führen“ das Wort „und“ und folgende Z 3 angefügt:In Paragraph 11, Absatz 3, werden nach dem Wort „führen“ das Wort „und“ und folgende Ziffer 3, angefügt:
11.Novellierungsanordnung 11, In § 11 wird folgender Abs. 6 angefügt:In Paragraph 11, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„Absatz 6,(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat den Beginn der Geltung der Korridorvignette mit Verordnung festzulegen, sobald die baulichen und organisatorischen Voraussetzungen für einen zuverlässigen Vertrieb der Korridorvignetten über Automaten im Bereich der Staatsgrenze bei Hörbranz und der Anschlussstelle Hohenems und über Verkaufsstellen entlang dieser Strecke vorliegen.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 12 Abs. 2 lautet:Paragraph 12, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Bei Jahres-, Zweimonats- und Zehntagesvignetten sind als Kategorien einspurige Kraftfahrzeuge und mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, vorzusehen. Bei der Korridorvignette ist eine einheitliche Kategorie vorzusehen.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 12 wird folgender Abs. 3 angefügt:In Paragraph 12, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„Absatz 3,(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen jährlich, erstmals im Jahr 2008, auf Grundlage des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Harmonisierten Verbraucherpreisindex oder des an seine Stelle tretenden Index die Vignettenpreise mit Verordnung anzupassen, und zwar durch Heranziehung der auf eine Dezimalstelle berechneten Rate der Veränderung des Jahresdurchschnittswertes des Vorjahres gegenüber dem entsprechenden Wert des dem Vorjahr vorangegangenen Jahres. Die so errechneten Beträge sind kaufmännisch auf volle zehn Cent zu runden. Die geänderten Preise gelten für Jahresvignetten, die in dem der Erlassung der Verordnung folgenden Jahr zur Benützung der Mautstrecken berechtigen, und für alle anderen Vignetten, die ab dem 1. Dezember des Jahres der Erlassung der Verordnung zur Benützung der Mautstrecken berechtigen.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 15 Abs. 1 Z 2 wird der Klammerausdruck „(§ 1 Abs. 3)“ durch den Klammerausdruck „(§ 1 Abs. 4)“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Klammerausdruck „(Paragraph eins, Absatz 3,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph eins, Absatz 4,)“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 15 Abs. 1 lauten Z 5 bis 8 wie folgt:In Paragraph 15, Absatz eins, lauten Ziffer 5 bis 8 wie folgt:
Bestimmungen über die Zulassung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut, ihre Anbringung am oder im Fahrzeug, ihren Einsatz sowie über den europäischen elektronischen Mautdienst (§ 7 Abs. 1, 3 und 4);Bestimmungen über die Zulassung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut, ihre Anbringung am oder im Fahrzeug, ihren Einsatz sowie über den europäischen elektronischen Mautdienst (Paragraph 7, Absatz eins, 3 und 4);
Bestimmungen über die Pflichten der Kraftfahrzeuglenker (§ 8 Abs. 2);Bestimmungen über die Pflichten der Kraftfahrzeuglenker (Paragraph 8, Absatz 2,);
die Festlegung der Mautabschnitte und der Mautabschnittstarife sowie Bestimmungen über die für die Zuordnung von Fahrzeugen zu einer Tarifgruppe erforderlichen Nachweise (§ 9);die Festlegung der Mautabschnitte und der Mautabschnittstarife sowie Bestimmungen über die für die Zuordnung von Fahrzeugen zu einer Tarifgruppe erforderlichen Nachweise (Paragraph 9,);
Informationen über die Mautkilometertarife (§ 9 Abs. 1 und 2), die Mautabschnittstarife gemäß § 9 Abs. 7 und die Vignettenpreise (§ 12);“Informationen über die Mautkilometertarife (Paragraph 9, Absatz eins und 2), die Mautabschnittstarife gemäß Paragraph 9, Absatz 7 und die Vignettenpreise (Paragraph 12,);“
16.Novellierungsanordnung 16, Nach § 15 Abs. 1 Z 15 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 16 wird angefügt:Nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 15, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 16, wird angefügt:
unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit die Festlegung der Mautkontrollplätze (§ 18 Abs. 2).“unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit die Festlegung der Mautkontrollplätze (Paragraph 18, Absatz 2,).“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 15 Abs. 2 Z 4 wird der Klammerausdruck „(§ 19 Abs. 6)“ durch den Klammerausdruck „(§ 19 Abs. 7)“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 4, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 19, Absatz 6,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 19, Absatz 7,)“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 16 Abs. 1 wird nach dem Wort „Internet“ die Wortfolge „unter der Adresse www.asfinag.at“ eingefügt.In Paragraph 16, Absatz eins, wird nach dem Wort „Internet“ die Wortfolge „unter der Adresse www.asfinag.at“ eingefügt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 18 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „festzustellen“ ein Beistrich eingefügt und danach die Wortfolge „Nachweise über das Eigengewicht des Fahrzeuges und Nachweise, die die Zuordnung von Fahrzeugen zu einer Tarifgruppe gemäß § 9 Abs. 5 und 6 ermöglichen, zu überprüfen“eingefügt.In Paragraph 18, Absatz 2, erster Satz wird nach dem Wort „festzustellen“ ein Beistrich eingefügt und danach die Wortfolge „Nachweise über das Eigengewicht des Fahrzeuges und Nachweise, die die Zuordnung von Fahrzeugen zu einer Tarifgruppe gemäß Paragraph 9, Absatz 5 und 6 ermöglichen, zu überprüfen“eingefügt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 19 Abs. 1 wird der Ausdruck „300 €“ durch den Ausdruck „250 €“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz eins, wird der Ausdruck „300 €“ durch den Ausdruck „250 €“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 19 Abs. 4 letzter Satz wird die Wortfolge „drei Wochen“ durch die Wortfolge „vier Wochen“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz 4, letzter Satz wird die Wortfolge „drei Wochen“ durch die Wortfolge „vier Wochen“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 20 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wortfolgen „Geldstrafe von 400 € bis zu 4000 €“ durch die Wortfolgen „Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 €“ ersetzt.In Paragraph 20, Absatz eins und 2 werden jeweils die Wortfolgen „Geldstrafe von 400 € bis zu 4000 €“ durch die Wortfolgen „Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 €“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, § 20 Abs. 3 lautet:Paragraph 20, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Taten gemäß Abs. 1 und 2 werden straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.“(3) Taten gemäß Absatz eins und 2 werden straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des Paragraph 19, Absatz 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 21 samt Überschrift lautet:Paragraph 21, samt Überschrift lautet:
„Verletzung der Informations- und Anhaltepflicht
§ 21.Paragraph 21,
Wer der Bestimmung des § 8 Abs. 4 zuwiderhandelt oder entgegen § 18 Abs. 2 der Aufforderung zum Anhalten nicht Folge leistet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3000 € zu bestrafen.“ Wer der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 4, zuwiderhandelt oder entgegen Paragraph 18, Absatz 2, der Aufforderung zum Anhalten nicht Folge leistet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3000 € zu bestrafen.“
25.Novellierungsanordnung 25, In § 24 Abs. 1 wird der Ausdruck „ASFINAG“ durch den Ausdruck „Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft“ ersetzt.In Paragraph 24, Absatz eins, wird der Ausdruck „ASFINAG“ durch den Ausdruck „Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, In der Überschrift vor § 30 wird die Wortfolge „zentralen Kraftfahrzeugevidenz“ durch den Ausdruck „Zulassungsevidenz“ ersetzt.In der Überschrift vor Paragraph 30, wird die Wortfolge „zentralen Kraftfahrzeugevidenz“ durch den Ausdruck „Zulassungsevidenz“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 30 Abs. 1 wird der Ausdruck „Kraftfahrzeugesetz“ durch den Ausdruck „Kraftfahrgesetz“ ersetzt.In Paragraph 30, Absatz eins, wird der Ausdruck „Kraftfahrzeugesetz“ durch den Ausdruck „Kraftfahrgesetz“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, In § 31 entfällt die Wortfolge „unter Bedachtnahme auf Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 1999/62/EG“.In Paragraph 31, entfällt die Wortfolge „unter Bedachtnahme auf Artikel 11 Absatz 3, der Richtlinie 1999/62/EG“.
29.Novellierungsanordnung 29, § 32 erhält die Bezeichnung „§ 32 (1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:Paragraph 32, erhält die Bezeichnung „§ 32 (1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„Absatz 2,(2) Die Bemautung gemäß Abs. 1 muss ohne elektronische Einrichtungen für die Mautabwicklung gewährleistet sein. Es kann aber für die Mautabwicklung zusätzlich auch ein elektronisches Mautsystem vorgesehen werden, das die Ausstattung von Fahrzeugen mit Geräten zur Mautentrichtung nicht zwingend erforderlich macht.“(2) Die Bemautung gemäß Absatz eins, muss ohne elektronische Einrichtungen für die Mautabwicklung gewährleistet sein. Es kann aber für die Mautabwicklung zusätzlich auch ein elektronisches Mautsystem vorgesehen werden, das die Ausstattung von Fahrzeugen mit Geräten zur Mautentrichtung nicht zwingend erforderlich macht.“
30.Novellierungsanordnung 30, In § 33 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:In Paragraph 33, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
„Absatz 5,(5) § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 4 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2007 treten mit 1. Mai 2008 in Kraft.(5) Paragraph 8, Absatz 4 und Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2007, treten mit 1. Mai 2008 in Kraft.
(6)Absatz 6,Die Bestimmungen des § 19 Abs. 1, des § 19 Abs. 4 letzter Satz, des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2007 sind auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden, die nach ihrem In-Kraft-Treten begangen werden.“Die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz eins,, des Paragraph 19, Absatz 4, letzter Satz, des Paragraph 20, Absatz eins und 2 und des Paragraph 21, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2007, sind auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden, die nach ihrem In-Kraft-Treten begangen werden.“
31.Novellierungsanordnung 31, In § 35 wird folgender Abs. 3 angefügt:In Paragraph 35, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„Absatz 3,(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 1999/62/EG verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge, ABl. Nr. L 187 vom 20. Juli 1999 S. 42, in der Fassung der Richtlinie 2006/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006, ABl. Nr. L 157 vom 9. Juni 2006 S. 8.“(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 1999/62/EG verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge, Amtsblatt Nummer L 187 vom 20. Juli 1999 Seite 42, in der Fassung der Richtlinie 2006/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006, Amtsblatt Nummer L 157 vom 9. Juni 2006 Seite 8.“
32.Novellierungsanordnung 32, In § 37 wird die Wortfolge „Gebühren über die Benützung“ durch die Wortfolge „Gebühren für die Benutzung“ ersetzt und nach der Wortfolge „ABl. Nr. L 187 vom 20. Juli 1999 S. 42,“ wird die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2006/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006, ABl. Nr. L 157 vom 9. Juni 2006 S. 8,“ eingefügt.In Paragraph 37, wird die Wortfolge „Gebühren über die Benützung“ durch die Wortfolge „Gebühren für die Benutzung“ ersetzt und nach der Wortfolge „ABl. Nr. L 187 vom 20. Juli 1999 S. 42,“ wird die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2006/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006, Amtsblatt Nummer L 157 vom 9. Juni 2006 Seite 8,“ eingefügt.
33.Novellierungsanordnung 33, In § 38 Z 1 wird die Wortfolge „der §§ 9 bis 12“ durch die Wortfolge „der §§ 9 bis 11 Abs. 1 bis 5, des § 12“ ersetzt.In Paragraph 38, Ziffer eins, wird die Wortfolge „der Paragraphen 9 bis 12 durch die Wortfolge „der Paragraphen 9 bis 11 Absatz eins bis 5, des Paragraph 12, ersetzt.
Änderung des ASFINAG-Gesetzes
Das ASFINAG-Gesetz, BGBl. Nr. 591/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2006, wird wie folgt geändert:Das ASFINAG-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In Artikel II lautet § 8a:In Artikel römisch zwei lautet Paragraph 8 a, :
„
§ 8a.Paragraph 8 a,
(1)Absatz eins,Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist verpflichtet, Rückstellungen im Ausmaß von 20 v.H. der auf der A 13 Brenner Autobahn nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, ab 1. Jänner 2006 bis zum Eintritt der Verpflichtung gemäß Abs. 2 eingehobenen Netto-Benützungsentgelte für die Leistung von Beiträgen zur Finanzierung des auf österreichischem Staatsgebiet zu errichtenden Teiles des Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse zu bilden.Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist verpflichtet, Rückstellungen im Ausmaß von 20 v.H. der auf der A 13 Brenner Autobahn nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, ab 1. Jänner 2006 bis zum Eintritt der Verpflichtung gemäß Absatz 2, eingehobenen Netto-Benützungsentgelte für die Leistung von Beiträgen zur Finanzierung des auf österreichischem Staatsgebiet zu errichtenden Teiles des Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse zu bilden.
(2)Absatz 2,Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist verpflichtet, die auf der A 13 Brenner Autobahn auf Grund einer Tariffestsetzung gemäß § 9 Abs. 7 lit. b des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, zusätzlich eingehobenen Netto-Benützungsentgelte zweckgebunden an den Bund als Beitrag zur Finanzierung des in Abs. 1 genannten Vorhabens zu leisten.Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist verpflichtet, die auf der A 13 Brenner Autobahn auf Grund einer Tariffestsetzung gemäß Paragraph 9, Absatz 7, Litera b, des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, zusätzlich eingehobenen Netto-Benützungsentgelte zweckgebunden an den Bund als Beitrag zur Finanzierung des in Absatz eins, genannten Vorhabens zu leisten.
(3)Absatz 3,Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist verpflichtet, die auf anderen Mautstrecken in Bergregionen auf Grund einer Tariffestsetzung gemäß § 9 Abs. 7 lit. b des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, zusätzlich eingehobenen Netto-Benützungsentgelte zweckgebunden an den Bund als Beitrag zur Finanzierung von vorrangigen, auf derselben Verkehrsachse wie die betroffenen Mautstrecken liegenden Vorhaben von europäischem Interesse gemäß Anhang III der Entscheidung Nr. 884/2004/EG zu leisten.Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist verpflichtet, die auf anderen Mautstrecken in Bergregionen auf Grund einer Tariffestsetzung gemäß Paragraph 9, Absatz 7, Litera b, des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, zusätzlich eingehobenen Netto-Benützungsentgelte zweckgebunden an den Bund als Beitrag zur Finanzierung von vorrangigen, auf derselben Verkehrsachse wie die betroffenen Mautstrecken liegenden Vorhaben von europäischem Interesse gemäß Anhang römisch drei der Entscheidung Nr. 884/2004/EG zu leisten.
(4)Absatz 4,Netto-Benützungsentgelte sind Entgelte, die der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft durch ordnungsgemäße Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut nach den Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, zufließen.Netto-Benützungsentgelte sind Entgelte, die der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft durch ordnungsgemäße Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut nach den Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, zufließen.
(5)Absatz 5,Die Netto-Benützungsentgelte sind unverzinst nach Abzug der auf sie entfallenden Gebühren, Spesen und Abschläge, die von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu tragen sind, zu überweisen.
(6)Absatz 6,Die Termine für die Überweisung der Mittel gemäß Abs. 2 und 3 sind zwischen dem Bund und der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft vertraglich zu regeln. Die gemäß Abs. 1 rückgestellten Mittel sind gemeinsam mit der ersten Überweisung der Mittel gemäß Abs. 2 zweckgebunden an den Bund zu leisten.“Die Termine für die Überweisung der Mittel gemäß Absatz 2 und 3 sind zwischen dem Bund und der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft vertraglich zu regeln. Die gemäß Absatz eins, rückgestellten Mittel sind gemeinsam mit der ersten Überweisung der Mittel gemäß Absatz 2, zweckgebunden an den Bund zu leisten.“
2.Novellierungsanordnung 2, In Artikel II lautet § 11:In Artikel römisch zwei lautet Paragraph 11 :
„
§ 11.Paragraph 11,
Die Bestimmung des § 8a dient der Umsetzung des Artikels 7 Abs. 11 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge, ABl. Nr. L 187 vom 20. Juli 1999 S. 42, in der Fassung der Richtlinie 2006/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006, ABl. Nr. L 157 vom 9. Juni 2006 S. 8.“ Die Bestimmung des Paragraph 8 a, dient der Umsetzung des Artikels 7 Absatz 11, der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge, Amtsblatt Nummer L 187 vom 20. Juli 1999 Seite 42, in der Fassung der Richtlinie 2006/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006, Amtsblatt Nummer L 157 vom 9. Juni 2006 Seite 8.“
3.Novellierungsanordnung 3, In Artikel II § 15a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:In Artikel römisch zwei Paragraph 15 a, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Netto-Benützungsentgelte, die der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auf Grund einer Tariffestsetzung gemäß § 9 Abs. 7 lit. b des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, zusätzlich zufließen, sind bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage nicht zu berücksichtigen.“
„Netto-Benützungsentgelte, die der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auf Grund einer Tariffestsetzung gemäß Paragraph 9, Absatz 7, Litera b, des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, zusätzlich zufließen, sind bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage nicht zu berücksichtigen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In Artikel XI § 2 wird die Wortfolge „7 bis 10“ durch die Wortfolge „7 bis 11“ ersetzt.In Artikel römisch elf Paragraph 2, wird die Wortfolge „7 bis 10“ durch die Wortfolge „7 bis 11“ ersetzt.
Fischer
Gusenbauer