78. Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006, wird wie folgt geändert:Das Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 2 lit. a lautet:Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, lautet:
Ausländer, denen der Status eines Asylberechtigten (§ 3 des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005) oder der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005) zuerkannt wurde;“Ausländer, denen der Status eines Asylberechtigten (Paragraph 3, des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) oder der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, AsylG 2005) zuerkannt wurde;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 2 lit. e lautet:Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, lautet:
Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Besatzungsmitglieder (§ 4 der Schiffsbesatzungsverordnung, BGBl. II Nr. 518/2004) in der grenzüberschreitenden See- und Binnenschifffahrt;“Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Besatzungsmitglieder (Paragraph 4, der Schiffsbesatzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2004,) in der grenzüberschreitenden See- und Binnenschifffahrt;“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 1 Abs. 2 lit. f wird die Wortfolge „ihre drittstaatsangehörigen Ehegatten und Kinder (lit. l)“durch die Wortfolge „ihre Ehegatten und Kinder“ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz 2, Litera f, wird die Wortfolge „ihre drittstaatsangehörigen Ehegatten und Kinder (Litera l,)“durch die Wortfolge „ihre Ehegatten und Kinder“ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 1 Abs. 2 lit. i lautet:Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, lautet:
Ausländer in öffentlichen und privaten Einrichtungen und Unternehmen hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst und deren Ehegatten und Kinder;“
5.Novellierungsanordnung 5, In den §§ 2 Abs. 3 lit. d und 13 Abs. 2 wird jeweils der Ausdruck „§ 18 Abs. 12 bis 16“ durch den Ausdruck „§ 18 Abs. 12“ ersetzt.In den Paragraphen 2, Absatz 3, Litera d und 13 Absatz 2, wird jeweils der Ausdruck „§ 18 Absatz 12 bis 16 durch den Ausdruck „§ 18 Absatz 12, ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 2 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„Absatz 11,(11) Für Kinder sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die jeweiligen Altersgrenzen gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 und Abs. 4 NAG und § 52 Z 2 NAG heranzuziehen.“(11) Für Kinder sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die jeweiligen Altersgrenzen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9 und Absatz 4, NAG und Paragraph 52, Ziffer 2, NAG heranzuziehen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 4 Abs. 3 Z 7 entfällt die Wortfolge „oder über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 verfügt“.Im Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, entfällt die Wortfolge „oder über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 verfügt“.
8.Novellierungsanordnung 8, § 4 Abs. 3 Z 15 entfällt.Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 15, entfällt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 4 Abs. 8 lautet:Paragraph 4, Absatz 8, lautet:
„Absatz 8,(8) Die Arbeitsmarktprüfung gemäß Abs. 1 und 2 entfällt(8) Die Arbeitsmarktprüfung gemäß Absatz eins und 2 entfällt
bei Ausländern gemäß Abs. 6 Z 4a, sofern sie bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen sind, undbei Ausländern gemäß Absatz 6, Ziffer 4 a,, sofern sie bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen sind, und
bei niedergelassenen Ehegatten und Kindern von Schlüsselkräften, sofern die Schlüsselkraft eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. i ausübt.“bei niedergelassenen Ehegatten und Kindern von Schlüsselkräften, sofern die Schlüsselkraft eine Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, ausübt.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 5 Abs. 3 lautet:Paragraph 5, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen von Kontingenten gemäß Abs. 1 Z 1 sind mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten zu erteilen. Ausländer, die bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen oder Niederlassungsfreiheit haben, sind zu bevorzugen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung eine Verlängerung um höchstens sechs Monate einräumen, wenn der Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers weiter besteht und nicht anderweitig abgedeckt werden kann. Für Ausländer, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents gemäß Abs. 1 Z 1 im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren und den Übergangsbestimmungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a), können in diesem Wirtschaftszweig Beschäftigungsbewilligungen von vornherein bis zu einer Gesamtdauer von neun Monaten erteilt werden.“(3) Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen von Kontingenten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten zu erteilen. Ausländer, die bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen oder Niederlassungsfreiheit haben, sind zu bevorzugen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung eine Verlängerung um höchstens sechs Monate einräumen, wenn der Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers weiter besteht und nicht anderweitig abgedeckt werden kann. Für Ausländer, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents gemäß Absatz eins, Ziffer eins, im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren und den Übergangsbestimmungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a,), können in diesem Wirtschaftszweig Beschäftigungsbewilligungen von vornherein bis zu einer Gesamtdauer von neun Monaten erteilt werden.“
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 5 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 5, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„Absatz 3 a,(3a) Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen von Erntehelferkontingenten gemäß Abs. 1 Z 2 sind mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Wochen zu erteilen und nicht verlängerbar.“(3a) Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen von Erntehelferkontingenten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Wochen zu erteilen und nicht verlängerbar.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 5 Abs. 4 lautet:Paragraph 5, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) Für einen Ausländer dürfen Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen von Kontingenten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 nur für eine Gesamtdauer von zwölf Monaten innerhalb von 14 Monaten erteilt werden.“(4) Für einen Ausländer dürfen Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen von Kontingenten gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 nur für eine Gesamtdauer von zwölf Monaten innerhalb von 14 Monaten erteilt werden.“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 5 Abs. 5 wird die Wortfolge „gemäß Abs. 1 und 2“ durch die Wortfolge„gemäß Abs. 1 Z 1 und 2“ ersetzt.Im Paragraph 5, Absatz 5, wird die Wortfolge „gemäß Absatz eins und 2 durch die Wortfolge„gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 14d samt Überschrift entfällt.Paragraph 14 d, samt Überschrift entfällt.
15.Novellierungsanordnung 15, § 15 Abs. 3 lautet:Paragraph 15, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Die Voraussetzung der dreijährigen Erwerbstätigkeit eines niedergelassenen Elternteils gemäß Abs. 1 Z 2 entfällt, wenn der erwerbstätige Elternteil verstorben ist.“(3) Die Voraussetzung der dreijährigen Erwerbstätigkeit eines niedergelassenen Elternteils gemäß Absatz eins, Ziffer 2, entfällt, wenn der erwerbstätige Elternteil verstorben ist.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 18 Abs. 12 lautet:
Paragraph 18, Absatz 12, lautet:
„Absatz 12,(12) Für Ausländer, die von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, ist keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erforderlich, wenn
sie ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung nach Österreich hinaus zugelassen und beim entsendenden Unternehmen rechtmäßig beschäftigt sind und
die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäß § 7b Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäß Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 2, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.
Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat die Meldung über die Beschäftigung betriebsentsandter Ausländer gemäß § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zwei Wochen ab Einlangen der Meldung dem Unternehmen und dem Auftraggeber, der die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung zu untersagen. Unbeschadet der Meldepflicht gemäß § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG darf die Beschäftigung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne EU-Entsendebestätigung begonnen werden.“Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat die Meldung über die Beschäftigung betriebsentsandter Ausländer gemäß Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 AVRAG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zwei Wochen ab Einlangen der Meldung dem Unternehmen und dem Auftraggeber, der die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung zu untersagen. Unbeschadet der Meldepflicht gemäß Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 AVRAG darf die Beschäftigung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne EU-Entsendebestätigung begonnen werden.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 26 Abs. 5 lautet:Paragraph 26, Absatz 5, lautet:
„Absatz 5,(5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice jeweils innerhalb von drei Tagen Beginn und Ende der Beschäftigung eines im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 bewilligten Ausländers zu melden.“(5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice jeweils innerhalb von drei Tagen Beginn und Ende der Beschäftigung eines im Rahmen von Kontingenten gemäß Paragraph 5, bewilligten Ausländers zu melden.“
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 27 Abs. 4 wird der Klammerausdruck „(§ 26 Abs. 5 Z 2)“ durch den Klammerausdruck „(§ 26 Abs. 5)“ ersetzt.Im Paragraph 27, Absatz 4, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 26, Absatz 5, Ziffer 2,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 26, Absatz 5,)“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, § 28 Abs. 1 Z 3 entfällt.Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt.
20.Novellierungsanordnung 20, § 28 Abs. 1 Z 5 lautet:Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:
wer
entgegen § 18 Abs. 12 als Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes einen Ausländer im Inland beschäftigt oderentgegen Paragraph 18, Absatz 12, als Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes einen Ausländer im Inland beschäftigt oder
entgegen § 18 Abs. 12 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, in Anspruch nimmt,entgegen Paragraph 18, Absatz 12, die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, in Anspruch nimmt,
obwohl § 18 Abs. 12 Z 1 oder 2 nicht erfüllt ist und – im Fall der lit. b – auch keine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis 50 000 Euro;“obwohl Paragraph 18, Absatz 12, Ziffer eins, oder 2 nicht erfüllt ist und – im Fall der Litera b, – auch keine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis 50 000 Euro;“
21.Novellierungsanordnung 21, § 31 lautet:Paragraph 31, lautet:
„
§ 31.Paragraph 31,
Befreiungsscheine, die für Jugendliche gemäß § 19 Abs. 7 von Amts wegen ausgestellt werden, sind von Gebühren befreit.“ Befreiungsscheine, die für Jugendliche gemäß Paragraph 19, Absatz 7, von Amts wegen ausgestellt werden, sind von Gebühren befreit.“
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 34 erhält der Abs. 32 die Absatzbezeichnung „(33)“; folgender Abs. 34 wird angefügt:Im Paragraph 34, erhält der Absatz 32, die Absatzbezeichnung „(33)“; folgender Absatz 34, wird angefügt:
„Absatz 34,(34) Die §§ 1 Abs. 2 lit. a, e, f und i, 2 Abs. 3 lit. d und Abs. 11, 4 Abs. 3 Z 7 und Abs. 8, 5 Abs. 3, 3a, 4 und 5, 13 Abs. 2, 15 Abs. 3, 18 Abs. 12, 26 Abs. 5, 27 Abs. 4, § 28 Abs. 1 Z 5 und § 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2007 ereignen. Die §§ 4 Abs. 3 Z 15, 14d und 28 Abs. 1 Z 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.“(34) Die Paragraphen eins, Absatz 2, Litera a, e, f und i, 2 Absatz 3, Litera d und Absatz 11, 4, Absatz 3, Ziffer 7 und Absatz 8, 5, Absatz 3, 3 a, 4 und 5, 13 Absatz 2, 15, Absatz 3, 18, Absatz 12, 26, Absatz 5, 27, Absatz 4,, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 31, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2007 ereignen. Die Paragraphen 4, Absatz 3, Ziffer 15, 14 d und 28 Absatz eins, Ziffer 3, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes
Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2006, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 7b Abs. 4 Z 4 lautet:Paragraph 7 b, Absatz 4, Ziffer 4, lautet:
die Namen, Geburtsdaten und Sozialversicherungsnummern sowie die Staatsangehörigkeit der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer,“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 7b Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 9 und 10 angefügt:Im Paragraph 7 b, Absatz 4, wird der Punkt am Ende der Ziffer 8, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 9 und 10 angefügt:
sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung,
sofern die entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung.“
2a.Novellierungsanordnung 2a, Dem § 7b Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 7 b, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
„Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 7b Abs. 9 wird die Wortfolge „von bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall von 360 Euro bis zu 1 450 Euro“durch die Wortfolge „bis zu 1 200 Euro, im Wiederholungsfall von 800 Euro bis 2 400 Euro“ersetzt.Im Paragraph 7 b, Absatz 9, wird die Wortfolge „von bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall von 360 Euro bis zu 1 450 Euro“durch die Wortfolge „bis zu 1 200 Euro, im Wiederholungsfall von 800 Euro bis 2 400 Euro“ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Z 20 angefügt:Dem Paragraph 19, Absatz eins, wird folgende Ziffer 20, angefügt:
§ 7b Abs. 4 Z 4, 9 und 10 und Abs. 5 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2007 ereignen.“Paragraph 7 b, Absatz 4, Ziffer 4, 9 und 10 und Absatz 5 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2007, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2007 ereignen.“
Fischer
Gusenbauer