BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 1. Oktober 2007

Teil römisch eins

68. Bundesgesetz:

Vermarktungsnormengesetz – VNG

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Regierungsvorlage 38 Ausschussbericht 134 Sitzung 24. Bundesrat:, Ausschussbericht 7711 Sitzung 746.)

68. Bundesgesetz über die Einstufung und Kennzeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für Zwecke der Vermarktung (Vermarktungsnormengesetz – VNG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

Grundsätze und Anforderungen an landwirtschaftliche Erzeugnisse

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins

Zielbestimmung und Geltungsbereich

Paragraph 2

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3

Mitteilungen nach Gemeinschaftsrecht

2. Abschnitt
Vermarktungsnormen

Paragraph 4

Produkteigenschaften

Paragraph 5

Weitere Vorschriften

Paragraph 6

Klassifizierung

Paragraph 7

Ausnahmen vom Geltungsbereich der Verordnungen

2. Hauptstück

Kontrollen

1. Abschnitt
Einfuhr-, Ausfuhr- und Inlandskontrolle

Paragraph 8

Einfuhrkontrolle

Paragraph 9

Ausfuhrkontrolle

Paragraph 10

Inlandskontrolle

2. Abschnitt
Kontrollorgane

Paragraph 11

Zuständigkeit

Paragraph 12

Anforderungen an Kontrollorgane

3. Abschnitt
Durchführung der Kontrollen

Paragraph 13

Befugnisse und Pflichten der Kontrollorgane

Paragraph 14

Umfang der Kontrolle

Paragraph 15

Probennahme

Paragraph 16

Besondere Untersuchungen

Paragraph 17

Heranziehung von Sachverständigen

Paragraph 18

Pflichten der Verfügungsberechtigten

Paragraph 19

Maßnahmen

Paragraph 20

Gebühren

3. Hauptstück

Straf- und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt
Strafbestimmungen

Paragraph 21

Tatbestände

Paragraph 22

Verfall

Paragraph 23

Informationspflicht

2. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Paragraph 24

Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften

Paragraph 25

Verhältnis zu anderen gesetzlichen Vorschriften

Paragraph 26

In-Kraft-Treten und Vorbereitung der Vollziehung

Paragraph 27

Außer-Kraft-Treten

Paragraph 28

Übergangsbestimmung

Paragraph 29

Verweisungen in anderen Rechtsvorschriften

Paragraph 30

Überleitung der Kontrollorgane

Paragraph 31

Personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 32

Vollzugsklausel

Anlage römisch eins

Anlage römisch zwei

1. Hauptstück

Grundsätze und Anforderungen an landwirtschaftliche Erzeugnisse

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Zielbestimmung und Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Ziel dieses Bundesgesetzes ist
    1. Ziffer eins
      eine verbesserte Marktübersicht und Markttransparenz durch die Standardisierung landwirtschaftlicher Erzeugnisse hinsichtlich ihrer Produktionsbedingungen, ihrer äußeren Beschaffenheitsmerkmale, ihrer Verpackung und ihrer Kennzeichnung im Rahmen eines lauteren Wettbewerbs und
    2. Ziffer 2
      die Förderung der Herstellung und Verbesserung von Qualitätsprodukten unter laufender Anpassung an den Stand der Wissenschaft und Technik.
  2. Absatz 2,Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung und Durchführung von unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über Qualitätsnormen und Handelsklassen, Verkaufs- oder Vermarktungsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse.
  3. Absatz 3,Dieses Bundesgesetz dient ferner der Standardisierung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Bezug auf deren Produktionsbedingungen und Beschaffenheitsmerkmale sowie deren Verpackung und Kennzeichnung zum Zwecke der Vermarktung, wenn für diese keine unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften bestehen.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind die Erzeugnisse des Teil 1 sowie die Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur des Teil 2 der Anlage. Sie werden, wenn sie dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden, Erzeugnisse oder Waren genannt.
  2. Ziffer 2
    Vermarktungsnormen sind Vorschriften über Qualitätsnormen und Handelsklassen, Verkaufs- oder Vermarktungsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse.
  3. Ziffer 3
    Klassen sind nach dem Grad der Güte abgestufte und auf jeder Stufe nach Beschaffenheitsmerkmalen zu einer Einheit zusammengefasste Gruppen von Qualitäts-, Güte-, Handels- oder Vermarktungsklassen, denen landwirtschaftliche Erzeugnisse entsprechen müssen, um unter einer bestimmten Bezeichnung in Verkehr gebracht werden zu dürfen.
  4. Ziffer 4
    Abhof-Verkauf ist die Abgabe landwirtschaftlicher Erzeugnisse vom Erzeuger unmittelbar von seiner Betriebs- oder Produktionsstätte an einen Endverbraucher. Ein Abhof-Verkauf liegt hingegen nicht vor, wenn der Erzeuger die Erzeugnisse im Umherziehen (ambulanter Handel) oder auf Märkten in Verkehr bringt.
  5. Ziffer 5
    Inverkehrbringen ist das Inverkehrbringen gemäß Artikel 3, Ziffer 8, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, Amtsblatt Nummer L 31 vom 01.02.2002 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 100 vom 08.04.2006 Seite 3. Die in der Anlage unter den KN-Codes 0201, 0202, 0203 und 0204 angeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse (Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen oder Ziegen) gelten mit der Schlachtung der Tiere in einem Schlachtbetrieb als in Verkehr gebracht.
  6. Ziffer 6
    Verarbeitungsbetrieb ist ein Betrieb, in dem eine wesentliche Veränderung der Ware vorgenommen werden soll.
  7. Ziffer 7
    Einfuhrkontrolle ist die Überwachung der Einhaltung der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft betreffend Vermarktungsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen beim Verbringen von Waren aus Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören, in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes anlässlich der Abfertigung durch die Zollbehörde.
  8. Ziffer 8
    Ausfuhrkontrolle ist die Überwachung der in Ziffer 7, genannten Bestimmungen beim Verbringen von Gemeinschaftswaren aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes in Drittländer entweder am Ort der Verpackung und Verladung oder auf der Versandstufe.
  9. Ziffer 9
    Inlandskontrolle ist die Überwachung der in Ziffer 7, genannten Bestimmungen einschließlich damit verbundener Zulassungen und Registrierungen von Betrieben sowie die Kontrolle der Klassifizierungstätigkeit bei Betrieben, die Erzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes in Verkehr bringen, sowie die Überwachung der Verbraucherinformation im Rahmen der Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur der Europäischen Gemeinschaft.

Mitteilungen nach Gemeinschaftsrecht

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, die Erstattung von Meldungen oder Berichten oder die Erteilung von Auskünften an Organe der Europäischen Gemeinschaft oder an Drittländer durch eine koordinierende oder zentrale Stelle vorgesehen sind, ist dafür der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig.
  2. Absatz 2,Die in Paragraph 11, Absatz eins und 2 genannten Behörden haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die hiefür erforderlichen Informationen und Auskünfte zu erteilen sowie die entsprechenden Daten zu übermitteln.

2. Abschnitt
Vermarktungsnormen

Produkteigenschaften

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      erforderliche ergänzende oder begleitende Vorschriften zur Durchführung und Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Regelungen im Sinne von Paragraph eins, Absatz 2,, soweit diese gemeinschaftsrechtlich bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind, erlassen und
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Vermarktungsnormen für Erzeugnisse, für welche keine unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften bestehen, festlegen.
  2. Absatz 2,In Verordnungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, mit denen Vermarktungsnormen festgelegt werden, ist eingangs zu bestimmen, ob diese ein bestimmtes Erzeugnis zur Gänze erfassen oder ob sie sich nur auf bestimmte nach Kriterien gemäß Absatz 4, abgegrenzte Gruppen eines Erzeugnisses beziehen.
  3. Absatz 3,Sofern für ein Erzeugnis verschiedene Klassen bestimmt werden, ist deren Bezeichnung zur Unterscheidung so zu wählen, dass über den jeweiligen Grad der Güte kein Irrtum entstehen kann.
  4. Absatz 4,Die Mindesteigenschaften eines Erzeugnisses sowie die Abstufung seiner unterschiedlichen Güte sind anhand von unterscheidbaren Merkmalen vorzunehmen. Als Kriterien hiefür können insbesondere bestimmt werden:
    1. Ziffer eins
      Qualität,
    2. Ziffer 2
      Herkunft oder Ursprung,
    3. Ziffer 3
      Art und Weise sowie Zeitpunkt der Erzeugung, Gewinnung, Herstellung und Behandlung,
    4. Ziffer 4
      Reinheit und Zusammensetzung,
    5. Ziffer 5
      Größe (Abmessungen oder Gewicht),
    6. Ziffer 6
      Angebotszustand oder Verpackung oder
    7. Ziffer 7
      Sortierung.
  5. Absatz 5,Beziehen sich Vermarktungsnormen nur auf bestimmte Gruppen eines Erzeugnisses (Absatz 2,), so kann angeordnet werden, dass die hievon nicht erfassten Gruppen dieses Erzeugnisses allein zum Zwecke der Verarbeitung oder, wenn diese auch hiefür nicht geeignet sind, überhaupt nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.
  6. Absatz 6,Soweit die Beschaffenheit der Ware gesonderte Einstufungen nach unterschiedlichen Kriterien erfordert, sind hiefür gesonderte Einteilungen von Klassen vorzusehen. Die Klassen sind zu unterteilen, wenn es zur Kennzeichnung besonderer Merkmale zweckmäßig erscheint.

Weitere Vorschriften

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Soweit es zur Erreichung der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Ziele erforderlich ist, sind in Verordnungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Vorschriften zu treffen bezüglich:
    1. Ziffer eins
      der Angabe der Klasse und des Ursprungs in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren, ausgenommen in solchen des Einzelhandels, unter der die Waren in Verkehr gebracht worden sind, oder die Angabe von anderen Hinweisen im Sinne von Ziffer 3 und 4;
    2. Ziffer 2
      der Werbung in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, wobei jedoch nicht ohne Angabe der Klasse geworben werden darf, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit oder Stückzahl beziehen;
    3. Ziffer 3
      amtlicher oder gesetzlicher Preisnotierungen oder Preisfeststellungen durch Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte oder sonstige Stellen, wobei sich diese Notierungen oder Feststellungen auf die Klassen zu erstrecken oder, soweit Vorschriften im Sinne dieses Bundesgesetzes oder entsprechende Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft erlassen sind, diese zugrunde zu legen haben;
    4. Ziffer 4
      der Verpackung und der Aufmachung;
    5. Ziffer 5
      der Art und Weise der Kennzeichnung der Verpackungseinheit eines Erzeugnisses oder der Art und Weise der Kennzeichnung am Erzeugnis selbst, wobei die diesfalls in der Beschriftung anzugebende jeweilige Klasse insbesondere durch Hinweise, die über bestimmte Beschaffenheitsmerkmale (Paragraph 4, Absatz 4,) oder die Menge Auskunft geben oder zur Identifizierung der Ware erforderlich sind, sowie durch Angaben über Produktionsmethoden in Verbindung mit dem Produktionsbetrieb oder über die regionale Herkunft ergänzt werden kann;
    6. Ziffer 6
      Aufzeichnungen oder Protokolle über Angaben gemäß Ziffer 5, sowie solche, die sich aus spezifischen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen im Sinne von Paragraph eins, Absatz 2, ergeben;
    7. Ziffer 7
      Mengen- und Größeneinheiten einschließlich der Festlegung von Toleranzen;
    8. Ziffer 8
      der Zulassung und Registrierung von Erzeugerbetrieben, Verpackungsbetrieben oder Packstellen, insbesondere der Vergabe von betrieblichen Kennnummern.
  2. Absatz 2,Sollen Erzeugnisse unmittelbar an den Verbraucher in bloß geringfügigen Mengen abgegeben werden, so kann durch Verordnung gestattet werden, dass die Abgabe ohne Verpackung oder ohne Kennzeichnung erfolgen darf. Dies ist jedoch nur dann zulässig, wenn es nach der Natur des Erzeugnisses nicht den Interessen des Verbrauchers zuwiderläuft. Ebenso kann durch Verordnung angeordnet werden, dass unverpackte Waren direkt an den Verbraucher ohne Kennzeichnung abgegeben werden dürfen, wenn sie zu diesem Zwecke zugerichtet sind.

Klassifizierung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Für Erzeugnisse, die gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, von Schlachtbetrieben in Verkehr gebracht werden, deren Schlachtungen im Jahresdurchschnitt eine durch Verordnung festzulegende geringfügige Anzahl übersteigen, kann mit Verordnung bestimmt werden, dass die Einstufung und Kennzeichnung der Erzeugnisse (Klassifizierung) nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen ausschließlich durch Angehörige von durch die Agrarmarkt Austria (AMA) zugelassenen Klassifizierungsdiensten (Klassifizierer) zu erfolgen hat und Aufzeichnungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, zu führen sind.
  2. Absatz 2,Schlachtbetriebe, deren Schlachtungen im Jahresdurchschnitt eine innerhalb der durch einschlägige gemeinschaftsrechtliche Regelungen im Sinne von Paragraph eins, Absatz 2, vorgegebenen Höchstgrenzen durch Verordnung festzulegende Anzahl nicht übersteigt, können mit Verordnung von der Verpflichtung zur Klassifizierung ausgenommen werden.
  3. Absatz 3,Die AMA hat Richtlinien für die Durchführung der Klassifizierung einschließlich der Festlegung objektiver Systeme zur Erhöhung der Qualität derselben sowie für die Zulassung geeigneter Klassifizierungsdienste zu erlassen und in diesen die diesbezüglichen Regelungen für Kosten, die auf Seiten der AMA entstehen, zu treffen. Die Kundmachung der Richtlinien hat gemäß Paragraph 32, des AMA-Gesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992,, zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Daten, die von der AMA im Rahmen der Vollziehung von gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, des AMA-Gesetzes 1992 übertragenen Aufgaben ermittelt und verarbeitet werden, dürfen im Rahmen der in Absatz 3, genannten Systeme innerhalb der AMA mit jenen der von den zugelassenen Klassifizierungsdiensten erhobenen Daten wechselweise abgeglichen werden.
  5. Absatz 5,Die Angehörigen der Klassifizierungsdienste haben ihre fachliche Eignung nachzuweisen durch
    1. Ziffer eins
      den erfolgreichen Besuch eines von der AMA veranstalteten oder anerkannten Lehrkurses sowie
    2. Ziffer 2
      die regelmäßige Teilnahme an von der AMA veranstalteten vergleichenden Klassifizierungstests (Vergleichsklassifizierungen).

Ausnahmen vom Geltungsbereich der Verordnungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Vom Geltungsbereich der Verordnungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, sind Erzeugnisse ausgenommen, die
    1. Ziffer eins
      im Rahmen des Abhof-Verkaufs,
    2. Ziffer 2
      vom Erzeuger an Lagerungsstellen oder Sortierungs- und Verpackungsstellen eines Handelsbetriebes oder einer Absatzeinrichtung der Erzeuger,
    3. Ziffer 3
      von Lagerungsstellen an Sortierungs- und Verpackungsstellen oder
    4. Ziffer 4
      an Verarbeitungsbetriebe abgegeben werden.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, ist der Geltungsbereich durch Verordnung auf die gemäß Absatz eins, in Verkehr gebrachten Erzeugnisse auszudehnen, wenn dies nach den in Paragraph eins, Absatz eins, festgelegten Zielen erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Soweit Gemeinschaftsrecht nicht entgegensteht und es mit den Zielen des Paragraph eins, Absatz eins, vereinbar ist, kann durch Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, eine Ausnahme nach Absatz eins, vorgesehen werden.

2. Hauptstück

Kontrollen

1. Abschnitt
Einfuhr-, Ausfuhr- und Inlandskontrolle

Einfuhrkontrolle

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Einfuhrkontrolle unterliegen Waren, soweit für sie Vermarktungsnormen gelten und in diesen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, ausgenommen Waren, für die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (Zollbefreiungsverordnung), Amtsblatt Nummer L 105 vom 23.04.1983 Seite 1, zuletzt geändert durch die Beitrittsakte Amtsblatt Nummer L 236 vom 23.09.2003 Seite 940 und des Abschnittes E des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, Zollfreiheit gewährt wird.
  2. Absatz 2,In einer nach Paragraph 4, Absatz eins, erlassenen Verordnung kann, wenn dadurch die Einfuhrkontrolle beschleunigt werden kann, angeordnet werden, dass auch Waren, die zur vorübergehenden Verwendung oder aktiven Veredelung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex), Amtsblatt Nummer L 302 vom 19.10.1992 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 363 vom 20.12.2006 Seite 1, abgefertigt werden, der Einfuhrkontrolle unterliegen.
  3. Absatz 3,Die Einfuhr von Waren, die den in Paragraph 2, Ziffer 7, genannten Bestimmungen nicht entsprechen, ist, soweit Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz nicht anderes vorsieht, unzulässig.
  4. Absatz 4,Soweit begleitende oder ergänzende Vorschriften zu Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, erforderlich sind, ist durch auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, erlassene Verordnung anzuordnen, dass
    1. Ziffer eins
      im Falle einer Beanstandung die Ergebnisse der Kontrolle über den Zustand der Ware oder die festgestellten Mängel bestimmten Stellen des ausführenden Staates mitgeteilt werden und
    2. Ziffer 2
      auf Wunsch dieser Stellen eine Überprüfung der Ware unter Beiziehung eines fachlichen Organs, das vom ausführenden Staat namhaft gemacht wird, stattfinden kann.
  5. Absatz 5,Nähere Bestimmungen über die Einfuhrkontrolle sind durch Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Insbesondere kann angeordnet werden, dass
    1. Ziffer eins
      die Zollbehörde oder der Anmelder im Sinne des Artikel 4, Ziffer 18, des Zollkodex das Einlangen der Waren, die der Einfuhrkontrolle unterliegen, an der Grenze oder am Ort der Zollabfertigung dem Kontrollorgan anzuzeigen hat,
    2. Ziffer 2
      die Einfuhr nur über bestimmte Zollstellen (Einfuhrstellen) zulässig ist,
    3. Ziffer 3
      die Kontrolle am Ort der zollamtlichen Abfertigung oder, wenn sie mit Kontrollen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen an der Grenze verbunden werden kann, an dieser durchzuführen ist.

Ausfuhrkontrolle

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Ausfuhrkontrolle unterliegen Waren, soweit für sie Vermarktungsnormen gelten und die Ausfuhrkontrolle
    1. Ziffer eins
      auf Grund dieser Vorschriften angeordnet ist oder
    2. Ziffer 2
      vom Inhaber des ausführenden Betriebes beantragt wird.
  2. Absatz 2,Nähere Bestimmungen über die Ausfuhrkontrolle sind durch Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Insbesondere kann angeordnet werden, dass
    1. Ziffer eins
      die Zollbehörde oder der Anmelder im Sinne des Artikel 4, Ziffer 18, des Zollkodex das Einlangen der Waren, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen, an der Grenze oder am Ort der Zollabfertigung dem Kontrollorgan anzuzeigen hat,
    2. Ziffer 2
      die Ausfuhr nur über bestimmte Zollstellen (Ausfuhrstellen) zulässig ist,
    3. Ziffer 3
      die Kontrolle am Ort der zollamtlichen Abfertigung oder, wenn sie mit Kontrollen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen an der Grenze verbunden werden kann, an dieser durchzuführen ist.

Inlandskontrolle

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Inlandskontrolle unterliegen Waren auf sämtlichen Handelsstufen soweit für sie Vermarktungsnormen gelten, Regelungen zur Verbraucherinformation bestehen und nicht die Bestimmungen über die Ein- und Ausfuhrkontrolle anzuwenden sind.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, soweit dies zur Gewährleistung einer regelmäßigen und flächendeckenden Kontrolle erforderlich ist, durch Verordnung nach Paragraph 4, Absatz eins, unter Berücksichtigung der effektiven Erreichung der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Ziele nähere Bestimmungen über die Anzahl der durchzuführenden Inlandskontrollen treffen.
  3. Absatz 3,Im Bereich der Klassifizierung gemäß Paragraph 6, kann der Verfügungsberechtigte die Überprüfung der durch den Klassifizierer vorgenommenen Einstufung der Erzeugnisse durch ein Kontrollorgan gemäß Paragraph 11, Absatz 3, verlangen, wenn er an der Richtigkeit der Einstufung begründete Zweifel geltend macht.

2. Abschnitt
Kontrollorgane

Zuständigkeit

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Durchführung der Ein- und Ausfuhrkontrolle obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES).
  2. Absatz 2,Die Durchführung der Inlandskontrolle obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese ist zuständige Stelle oder Kontrollstelle im Sinne der in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, soweit sich aus anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt. Die Überwachung der Verbraucherinformation im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur obliegt hingegen dem BAES.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann für den Bereich der Inlandskontrolle nach Anhörung des Landeshauptmannes für ein Bundesland zur Durchführung der Inlandskontrolle besondere Bundesorgane bestellen, wenn deren Bestellung für größere Konsumzentren oder Gebiete mit größerem Anfall von für den Markt bestimmten Erzeugnissen im Interesse einer reibungslosen und vereinheitlichten Kontrolle liegt. Diese Bundesorgane unterstehen dem Weisungsrecht des Landeshauptmannes.
  4. Absatz 4,Zur Durchführung der Kontrollen haben sich die Behörden nach Absatz eins und 2 fachlich befähigter Organe im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, (Kontrollorgane) zu bedienen. Sie sind in hinreichender Anzahl, insbesondere für Erhebungen an Ort und Stelle, zu bestellen. Die gemäß Absatz 3, bestellten besonderen Bundesorgane haben dieselbe fachliche Qualifikation aufzuweisen.
  5. Absatz 5,Zur Überprüfung der Kennzeichnung nach Produktionsmethoden oder nach der regionalen Herkunft im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, kann sich die Bezirksverwaltungsbehörde auch fachlich befähigter Personen privater Organisationen bedienen. Diese sind hierbei an die Weisungen der Bezirksverwaltungsbehörde gebunden.

Anforderungen an Kontrollorgane

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Als Kontrollorgane können Personen bestellt werden,
    1. Ziffer eins
      die
      1. Litera a
        mindestens eine berufsbildende mittlere Schule der entsprechenden Fachrichtung absolviert haben oder
      2. Litera b
        als nach den Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) vom 20. Jänner 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, bestellte oder beauftragte Aufsichtsorgane tätig sind oder
      3. Litera c
        sonst eine Betätigung in der Dauer von mindestens zwei Jahren ausgeübt haben, die erwarten lässt, dass sie die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten in der Warenkunde erworben haben und
    2. Ziffer 2
      die überdies den erfolgreichen Besuch eines vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veranstalteten oder anerkannten Lehrkurses nachweisen können, in dem die für eine Kontrolle erforderlichen Rechts- und Warenkenntnisse vermittelt werden.
  2. Absatz 2,Die Befugnisse der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, genannten Organe, die ihnen nach dem LMSVG zustehen, bleiben unberührt.
  3. Absatz 3,Den Kontrollorganen ist durch die zuständige Behörde eine Ausweisurkunde auszustellen. Im Fall der Kontrollorgane gemäß Paragraph 11, Absatz 3, hat dies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu besorgen. Vor der Ausstellung dieser Urkunde hat das Kontrollorgan zu geloben, dass es seine Pflichten getreu erfüllen wird.
  4. Absatz 4,Die Kontrollorgane sind verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und sich mit dem letzten Stand der einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat daher zur Gewährleistung einer einheitlichen Kontrolle und zur Sicherstellung der Einhaltung der jeweils aktuellen Anforderungen an die Kontrolle für geeignete Fortbildungsmaßnahmen Vorsorge zu treffen.

3. Abschnitt
Durchführung der Kontrollen

Befugnisse und Pflichten der Kontrollorgane

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Kontrollorgane sind im Rahmen des erteilten Auftrages verpflichtet, diejenigen Amtshandlungen vorzunehmen, die ihnen auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über Vermarktungsnormen oder auf Grund dieses Bundesgesetzes und danach erlassener Verordnungen übertragen sind.
  2. Absatz 2,Die Kontrollorgane sind berechtigt, während der üblichen Betriebszeiten, im Fall der Kontrolle von Transportmittel sowie bei dringendem Verdacht einer Verwaltungsübertretung im Sinne dieses Bundesgesetzes, auch außerhalb der üblichen Betriebszeiten, alle für die Kontrolle der Einhaltung der in Absatz eins, angeführten Bestimmungen maßgeblichen Erhebungen anzustellen und dabei insbesondere
    1. Ziffer eins
      die notwendigen Auskünfte, wie insbesondere solche betreffend Paragraph 4, Absatz 4 und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 6,, zu verlangen,
    2. Ziffer 2
      die entsprechenden Grundstücke, Gebäude, Räume und Transportmittel zu betreten,
    3. Ziffer 3
      in alle einschlägigen Geschäftsunterlagen, insbesondere Rechnungen, Lieferscheine, Korrespondenzen, Aufzeichnungen und Protokolle gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6,, Einsicht zu nehmen,
    4. Ziffer 4
      Hilfestellung bei der Durchführung der Kontrolle zu verlangen und
    5. Ziffer 5
      Packstücke in der erforderlichen Anzahl zu öffnen oder öffnen zu lassen und unentgeltlich Proben zur Kost sowie Proben gemäß Paragraph 15, einschließlich ihrer Verpackungen, Etiketten und Werbematerialien im erforderlichen Ausmaß zu entnehmen.
  3. Absatz 3,Anlässlich der Ein- und Ausfuhrkontrolle bezieht sich das dem Kontrollorgan gemäß Absatz 2, Ziffer 3, eingeräumte Recht auch auf die Einsichtnahme in sämtliche Begleitpapiere der Ware. Das Vorliegen einer Kontrollbescheinigung steht einer Nachprüfung der Ware nicht entgegen.
  4. Absatz 4,Die Kontrollorgane haben eine Ausweisurkunde gemäß Paragraph 12, Absatz 3, mit sich zu führen und diese auf Verlangen vorzuweisen.
  5. Absatz 5,Die Kontrollorgane haben unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Verfügungsberechtigten bei der Kontrolle Störungen des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden.
  6. Absatz 6,Die Kontrollorgane haben über jede Amtshandlung einen Kontrollbericht anzufertigen und dem Verfügungsberechtigten auf Verlangen eine Ausfertigung auszuhändigen. Im Fall der Kontrolle der Klassifizierungstätigkeit gemäß Paragraph 6, erhält auch der Klassifizierungsdienst auf Verlangen eine Ausfertigung.
  7. Absatz 7,Die Kontrollorgane sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins bis 4 des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333, sind sinngemäß anzuwenden.
  8. Absatz 8,Bei anstandslosem Ergebnis im Rahmen der Ein- oder Ausfuhrkontrolle hat das Kontrollorgan eine Kontrollbescheinigung (Ein- oder Ausfuhrbescheinigung) auszustellen, in der bestätigt wird, dass die Ein- oder Ausfuhr nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässig ist. Diese Kontrollbescheinigung ist dem Anmelder auszufolgen. Sie ist eine für die beantragte Zollabfertigung erforderliche Unterlage gemäß Artikel 62, Absatz 2, des Zollkodex und ist den Beförderungspapieren beizugeben.
  9. Absatz 9,Die Inlandskontrolle hat in der Regel ohne Vorankündigung stattzufinden. Die Durchführung der Amtshandlung kann erzwungen werden, wenn deren Duldung verweigert wird. Die Organe der Bundespolizei haben den Kontrollorganen diesfalls über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung ihrer Befugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Umfang der Kontrolle

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Bei der Durchführung der Kontrolle hat die Überprüfung eine solche Menge von Waren zu erfassen und sich auf solche Kontrollhandlungen zu beschränken, die notwendig sind, um ein sicheres Urteil darüber zu ermöglichen, ob die Waren den Vermarktungsnormen sowie Vorschriften dieses Bundesgesetzes und danach erlassener Verordnungen entsprechen.
  2. Absatz 2,Der nähere Vorgang der Kontrolle ist unter Beachtung der Bestimmungen des Absatz eins, durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu regeln. Insbesondere sind nähere Bestimmungen zu treffen über
    1. Ziffer eins
      die Menge der Packstücke, die zur Überprüfung zu öffnen oder auszupacken sind,
    2. Ziffer 2
      den Vorgang bei der Entnahme von Proben zur Untersuchung,
    3. Ziffer 3
      deren Aufbewahrung, Sicherung, Bezeichnung und
    4. Ziffer 4
      den technischen Vorgang bei der Untersuchung.

Probennahme

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Bei Waren, zu deren Überprüfung Untersuchungen erforderlich sind, deren technische Durchführung an Ort und Stelle nicht möglich ist, ist das Kontrollorgan sowohl bei der Ein- und Ausfuhr- als auch der Inlandskontrolle berechtigt, Proben zur Untersuchung zu entnehmen.
  2. Absatz 2,Die entnommene Probe ist in zwei gleichartige Probenteile zu teilen, von denen jeder nach zweckdienlicher Verpackung oder sonstiger Sicherung der Identität und Beschaffenheit der Ware mit dem amtlichen Siegel und das Probenbegleitschreiben mit Unterschrift der Partei zu versehen ist. Ein Probenteil ist der Partei amtlich versiegelt zu Beweiszwecken zurückzulassen. Der andere Probenteil dient der amtlichen Untersuchung. Von der Bereitstellung einer Parteienprobe kann abgesehen werden, wenn die verfügbare Warenmenge nur für die amtliche Untersuchung ausreicht oder wenn die Partei mit Unterschrift am Probenbegleitschreiben ausdrücklich darauf verzichtet.
  3. Absatz 3,Über jede entnommene Probe ist der Partei ein Probenbegleitschreiben auszufolgen.
  4. Absatz 4,Für die anlässlich der Einfuhr- oder der Inlandskontrolle entnommene und in amtliche Verwahrung genommene Hälfte der Probe hat der Bund eine Entschädigung zu leisten, deren Höhe bei Proben anlässlich der Einfuhr durch das BAES, anlässlich der Inlandskontrolle durch die Bezirksverwaltungsbehörde bestimmt wird. Die Entschädigung ist in der Höhe des Gestehungspreises, höchstens jedoch des Verkaufspreises am Ort und zur Zeit der Probeentnahme, festzustellen. Sie entfällt in den Fällen gemäß Paragraph 13, Absatz 9 und Paragraph 19, Absatz 2, oder, wenn sie den Betrag von 20,00 € nicht übersteigt.
  5. Absatz 5,Die Entschädigung ist, wenn sie nicht gemäß Absatz 4, letzter Satz zu entfallen hat, nach Abschluss des Verfahrens der Partei auf Antrag zu überweisen.

Besondere Untersuchungen

Paragraph 16,

Soweit die Kontrolle von Waren besondere Untersuchungen erfordert, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, erlassene Verordnung

  1. Ziffer eins
    fachlich geeignete Stellen zur Durchführung der Untersuchungen und
  2. Ziffer 2
    die anzuwendenden Untersuchungsverfahren
festzulegen.

Heranziehung von Sachverständigen

Paragraph 17,

Das Kontrollorgan, das die Proben entnommen hat, sowie jene Personen, die mit der Untersuchung oder Begutachtung einer beanstandeten Ware amtlich befasst waren, und – falls diese einer Untersuchungsanstalt angehören – der Leiter der Untersuchungsanstalt dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht zu Sachverständigen in einem über die Beschaffenheit dieser Ware durchzuführenden Verfahren bestellt werden.

Pflichten der Verfügungsberechtigten

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die Verfügungsberechtigten sind verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      Anordnungen der Kontrollorgane unverzüglich Folge zu leisten,
    2. Ziffer 2
      Kontrollvorgänge gemäß Paragraph 13, zu dulden,
    3. Ziffer 3
      die erforderlichen Hilfeleistungen unentgeltlich zu erbringen und Personen, die mit dem Unternehmen vertraut sind, zwecks Auskünften zur Verfügung zu stellen,
    4. Ziffer 4
      die zur Kontrolle maßgeblichen Auskünfte, insbesondere solche betreffend die Betriebszeiten sowie betreffend Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 6,, zu erteilen,
    5. Ziffer 5
      die Waren so darzulegen, dass die Kontrolle unbehindert vorgenommen werden kann, wobei insbesondere die erforderlichen Handleistungen, wie das Öffnen, Abwiegen und Verschließen der Packstücke, auf eigene Kosten und Gefahr zu besorgen sind. Wenn jedoch zur Verrichtung von Handleistungen Hilfskräfte amtlich bestellt sind, hat sich der Verfügungsberechtigte ausschließlich ihrer Dienste zu bedienen.
  2. Absatz 2,Die Verfügungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass Pflichten im Sinne von Absatz eins, auch während ihrer Abwesenheit zu den üblichen Betriebszeiten erfüllt werden.
  3. Absatz 3,Das Einlangen von Waren, die der Einfuhrkontrolle unterliegen, ist durch den Anmelder im Sinne des Artikel 4, Ziffer 18, des Zollkodex anzuzeigen, sofern dies gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer eins, bestimmt wird.
  4. Absatz 4,Die Ausfuhrkontrolle ist durch den Inhaber des ausführenden Betriebes oder durch den Anmelder im Sinne des Artikel 4, Ziffer 18, des Zollkodex zu beantragen. Der Antrag hat die für die Identifizierung der Ware und ordnungsgemäße Durchführung der Kontrolle erforderlichen Angaben sowie Angaben über den Ort und den Zeitraum des geplanten Versands sowie die vorgesehene Bestimmung zu enthalten.
  5. Absatz 5,Kommt der Antragsteller den Verpflichtungen gemäß Absatz 3, nicht nach, gilt der Antrag als zurückgezogen.

Maßnahmen

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Ergibt die Kontrolle, dass die Waren den unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft betreffend Vermarktungsnormen sowie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der danach erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, hat das Kontrollorgan unbeschadet Paragraphen 21 und 22 die beanstandeten Mängel im Kontrollbericht auszuweisen und dem Verfügungsberechtigten, das ist im Fall der Ein- und Ausfuhrkontrolle der Anmelder, oder seinem Vertreter eine Ausfertigung auszuhändigen.
  2. Absatz 2,Der Kontrollbericht hat im Fall des Absatz eins, den Hinweis zu enthalten, dass die Waren bei Unterbleiben einer normgerechten Nachbesserung durch den Verfügungsberechtigten nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Eine Einfuhr ist hingegen dann zuzulassen, wenn die Waren einer anderen Verwendung zugeführt werden können und der Einfuhr zu dieser Verwendung keine anderen gemeinschaftsrechtlichen oder gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.
  3. Absatz 3,Im Fall einer normgerechten Nachbesserung durch den Anmelder ist gemäß Paragraph 13, Absatz 8,, andernfalls gemäß Absatz 2, vorzugehen.
  4. Absatz 4,Wird im Rahmen der Kontrolle der Klassifizierungstätigkeit festgestellt, dass eine ordnungsgemäße Klassifizierung in der Schlachtstätte nicht gewährleistet werden kann, hat das Kontrollorgan unbeschadet Paragraphen 21 und 22 dem Inhaber der Schlachtstätte die beanstandeten Mängel schriftlich anzuzeigen.
  5. Absatz 5,Sorgt der Inhaber der Schlachtstätte nicht für die Behebung der beanstandeten Mängel, so hat das Kontrollorgan den Kontrollbericht unter Angabe der von ihm beanstandeten Mängel auszustellen, welcher Grundlage für weitere behördliche Anordnungen ist, die auch die Einstellung der Klassifizierungstätigkeit zum Inhalt haben können.

Gebühren

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Das BAES hat im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Paragraph 11, mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen nach Maßgabe eines Tarifs gemäß Paragraph 6, Absatz 6, des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,, kostendeckende Gebühren festzusetzen, soweit Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der in Absatz eins, genannten Gebühren ist Paragraph 19, Absatz 15, GESG anzuwenden, soweit die Gebühren nicht nach Absatz 4, zweiter Satz dem Bundesminister für Finanzen für Tätigkeiten in diesem Bereich zufließen.
  3. Absatz 3,Die Gebühren gemäß Absatz eins, sind dem Gebührenschuldner
    1. Ziffer eins
      von den Zollämtern nach Maßgabe der übertragenden Aufgaben gemäß Paragraph 9, Absatz eins, ZollR-DG oder
    2. Ziffer 2
      vom BAES hinsichtlich der sonstigen Aufgaben
    mittels Bescheid vorzuschreiben.
  4. Absatz 4,Die Gebühren anlässlich der Ein- und Ausfuhr sind bei den Zollämtern zu erlegen und von diesen zu vereinnahmen. Diese Gebühren sind anteilsmäßig nach Aufwand zugunsten der Österreichischen Agentur für Gesundheit- und Ernährungssicherheit (AGES) und des Bundesministers für Finanzen zu verrechnen. Alle anderen Gebühren sind beim BAES zu erlegen und sind ausschließliche Einnahmen der AGES.
  5. Absatz 5,Wenn die anlässlich der Ein- und Ausfuhrkontrolle zu entrichtende Gebühr nicht sogleich beim Zollamt erlegt wird, ist die Freigabe der Sendung durch das Kontrollorgan nur dann zulässig, wenn ein Zahlungsaufschub gemäß Artikel 226, des Zollkodex bewilligt ist.
  6. Absatz 6,In den Fällen, in denen die Zollämter Gebühren nach Maßgabe des Tarifs gemäß Absatz eins, vorschreiben, haben diese das Zollrecht anzuwenden. Die durch die Zollämter zu erhebenden Gebühren gelten als Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,.
  7. Absatz 7,Für die Überprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, hat der Verfügungsberechtigte eine Kontrollgebühr zu entrichten.
  8. Absatz 8,Die Höhe der Gebühr nach Absatz 7, ist durch Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zu regeln.
  9. Absatz 9,Wird bei der Vornahme von Kontrollen und Untersuchung von entnommenen Proben festgestellt, dass Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht eingehalten wurden, können die angefallenen Kosten im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben werden.

3. Hauptstück

Straf- und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt
Strafbestimmungen

Tatbestände

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      Waren entgegen Bestimmungen über Sortierung, Kennzeichnung, Verpackung oder Beförderung von auf Grund der Paragraph 4, Absatz eins, sowie Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 ergangenen Verordnungen in Verkehr bringt,
    2. Ziffer 2
      Waren entgegen Paragraphen 4 bis 6 und der auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen in Verkehr bringt,
    3. Ziffer 3
      Waren entgegen Paragraph 8, Absatz eins, einführt,
    4. Ziffer 4
      Waren trotz Unterbleiben einer normgerechten Nachbesserung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz einführt,
    5. Ziffer 5
      Waren entgegen Paragraph 9, Absatz eins, ohne Ausfuhrbescheinigung ausführt,
    6. Ziffer 6
      Aufzeichnungen gemäß Paragraph 5, Ziffer 6, nicht, mangelhaft oder unrichtig führt,
    7. Ziffer 7
      als Inhaber eines Schlachtbetriebes entgegen Paragraph 6 und einer auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnung Klassifizierer nicht oder nicht rechtzeitig beizieht,
    8. Ziffer 8
      als Klassifizierungsdienst entgegen Paragraph 6, Absatz 3, ohne Zulassung klassifiziert oder Zulassungsauflagen nicht einhält oder
    9. Ziffer 9
      als Verfügungsberechtigter den Bestimmungen des Paragraph 18, zuwiderhandelt,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.900 €, im Wiederholungsfall bis zu 21.800 € zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Eine nach Absatz eins, zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer einer nach Paragraph 4, oder Paragraph 5, erlassenen Verordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweist, zuwiderhandelt.
  3. Absatz 3,Der Versuch ist strafbar.

Verfall

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Wird mit einer Ware wiederholt eine Übertretung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 begangen, so ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Maßgabe des Paragraph 17, Verwaltungsstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950, der Verfall der Ware auszusprechen.
  2. Absatz 2,Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so kann die gemäß Absatz eins, zulässige Verfügung selbständig getroffen werden. Gegen die Verfügung, die allen Parteien bekannt zu geben ist, steht jeder Partei das Rechtsmittel der Berufung zu. Dieser kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.

Informationspflicht

Paragraph 23,

Die anzeigende Kontrollbehörde gemäß Paragraph 11, sowie die AMA sind nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit von den Verwaltungsbehörden über den Ausgang der bei ihnen wegen einer Verwaltungsübertretung anhängig gemachten Strafverfahren in Kenntnis zu setzen.

2. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften

Paragraph 24,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere bundesgesetzliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Verhältnis zu anderen gesetzlichen Vorschriften

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Wer den in Paragraph 21, angeführten Bestimmungen zuwiderhandelt, kann unbeschadet einer Strafverfolgung auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Der Anspruch kann nur im ordentlichen Rechtswege geltend gemacht werden. Die Bestimmungen der Paragraphen 14 bis 18 und 20 bis 28 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 23. November 1984, BGBl. Nr. 448 und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1994, sind entsprechend anzuwenden.
  2. Absatz 2,Wurden für Erzeugnisse Vermarktungsnormen eingeführt, so sind, so lange und in dem Umfang, als Verordnungen nach diesem Bundesgesetz in Geltung stehen, die Bestimmungen der Paragraphen 32,, 33 und 35 bis 37 UWG hinsichtlich dieser Erzeugnisse nicht anzuwenden. Im Übrigen bleiben dessen Bestimmungen unberührt.
  3. Absatz 3,Das LMSVG und das Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177 aus 1909,, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

In-Kraft-Treten und Vorbereitung der Vollziehung

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  2. Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie treten jedoch frühestens mit den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft.

Außer-Kraft-Treten

Paragraph 27,

Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetz treten außer Kraft:

  1. Ziffer eins
    Qualitätsklassengesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2003,,
  2. Ziffer 2
    Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft mit der die örtliche Zuständigkeit von besonderen Bundesorganen nach dem Qualitätsklassengesetz festgelegt wird, Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1968,,
  3. Ziffer 3
    Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die schrittweise Einführung der gemeinsamen Qualitätsnormen für Obst und Gemüse, Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1995,.

Übergangsbestimmung

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Folgende auf Grund des Qualitätsklassengesetzes 1967 erlassene Verordnungen bleiben als Bundesgesetze weiterhin in Kraft, bis eine ihren Gegenstand regelnde, auf Grund dieses Gesetzes ergangene Verordnung in Wirksamkeit getreten ist:
    1. Ziffer eins
      Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Durchführung der Qualitätskontrolle, Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2004,,
    2. Ziffer 2
      Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsnormen für Blumenbulben, -zwiebel und –knollen sowie frische Schnittblumen und frisches Blattwerk, Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1995,,
    3. Ziffer 3
      Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Kücken von Hausgeflügel, Bundesgesetzblatt Nr. 580 aus 1995,,
    4. Ziffer 4
      Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 372 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2003,,
    5. Ziffer 5
      Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Vermarktungsnormen für Eier, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 2004,,
    6. Ziffer 6
      Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 2002,,
    7. Ziffer 7
      Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsklassen für Speisekartoffeln, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 404 aus 2003,,
    8. Ziffer 8
      Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Handelsklassen für Rinderschlachtkörper, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2005,,
    9. Ziffer 9
      Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Handelsklassen für Schweineschlachtkörper, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2005,.
  2. Absatz 2,Treten die in Absatz 2, genannten Verordnungen durch In- Kraft-Treten von Verordnungen auf Grund des VNG außer Kraft, so ist dies in den betreffenden Verordnungen festzustellen.

Verweisungen in anderen Rechtsvorschriften

Paragraph 29,

Bezugnahmen auf das Qualitätsklassengesetz 1967 in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften gelten als Bezugnahmen auf dieses Bundesgesetz.

Überleitung der Kontrollorgane

Paragraph 30,

Kontrollorgane gemäß Paragraphen 12 und 21 Qualitätsklassengesetz 1967 gelten als Kontrollorgane im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 31,

Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Vollzugsklausel

Paragraph 32,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich des Paragraph 13, Absatz 9, zweiter und dritter Satz der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich des Paragraph 25, Absatz eins, die Bundesministerin für Justiz,
  3. Ziffer 3
    hinsichtlich der Paragraph 8, Absatz 2 und 3, Paragraph 9, Absatz 2, sowie Paragraph 20, Absatz 7 und 8 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  4. Ziffer 4
    hinsichtlich der Paragraph 4,, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz eins und 2, Paragraph 7,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 14, sowie Paragraph 16, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
  5. Ziffer 5
    hinsichtlich des Paragraph 20, Absatz eins bis 6 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  6. Ziffer 6
    hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Fischer

Gusenbauer

Anlage

Landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, sind die unter den folgenden KN-Codes der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, Amtsblatt Nummer L 256 vom 07.09.1987 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1930 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 406 vom 30.12.2006 Seite 9, angeführten Waren:

Teil 1

KN-Code              Warenbezeichnung

ex 0105

Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend, mit einem Gewicht von 185 g oder weniger

0201

Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

0202

Fleisch von Rindern, gefroren

0203

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

0204

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

0205

Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

ex 2106

Milchfette, gemischte pflanzliche und/oder tierische Fette

0207

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren

0401

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette

ex 0407

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht, von Hausgeflügel einschließlich Bruteier

0409

Natürlicher Honig

0601 10

Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend

0603

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch

ex 0604 91

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch

0701

Kartoffeln, frisch oder gekühlt

0702

Tomaten, frisch oder gekühlt

0703

Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt

0704

Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt

0705

Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt

0706

Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt

0707

Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt

0708

Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt

0709

Andere Gemüse, frisch oder gekühlt

0713

Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert

0802

Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

0803

Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet

0804 20 10

Feigen, frisch

0804 30

Ananas

0804 40

Avocadofrüchte

0804 50

Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte

0805

Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet

0806

Weintrauben, frisch oder getrocknet

0807

Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch

0808

Äpfel, Birnen und Quitten, frisch

0809

Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch

0810

Andere Früchte, frisch

ex 0813 50

Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802

1212 99 30

Johannisbrot

1509

Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

ex 1517

Fette, gemischte pflanzliche und/oder tierische Fette

1510 00

Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509

Teil 2

KN-Code              Warenbezeichnung

0301

Fische, lebend

0302

Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilet und anderes Fischfleisch der Position 0304

0303

Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

0304

Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

0305

Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

0306

Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

0307

Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstiere, genießbar

ex 1604

Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen