BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 31. Juli 2007

Teil römisch eins

63. Bundesgesetz:

Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG-Novelle 2007)

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Regierungsvorlage 138 Ausschussbericht 168 Sitzung 28. Bundesrat:, Ausschussbericht 7743 Sitzung 747.)

[CELEX-Nr.: 32006L0089, 32006L0090]

63. Bundesgesetz, mit dem das Gefahrgutbeförderungsgesetz geändert wird (GGBG-Novelle 2007)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Das Gefahrgutbeförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, zuletzt geändert durch die GGBG-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis erhält der 4. Abschnitt folgenden Wortlaut:

4. Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

Paragraph 13

Besondere Pflichten von Beteiligten

Paragraph 14

Besondere Ausbildung der Lenker

Paragraph 15

Kontrollen auf der Straße

Paragraph 15 a

Mängeleinstufung

Paragraph 16

Anordnung der Unterbrechung der Beförderung

Paragraph 17

Genehmigung der weiteren Beförderung, Einschränkung oder Untersagung der Beförderung

Paragraph 20

Kontrollen in Unternehmen

Paragraph 21

Amtshilfe

Paragraph 22

Kontrollberichte

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Ziffer eins, wird der Ausdruck „BGBl. römisch drei Nr. 156/2004“ ersetzt durch „BGBl. römisch drei Nr. 21/2007“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    für die Beförderung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2
    das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2006,, Anhang C - Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), in der Fassung der Änderung der Anlage, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 14 aus 2007, und der hierzu kundgemachten Fehlerberichtigungen;“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Ziffer 5, wird der Ausdruck „Edition 2005-2006“ ersetzt durch „Edition 2007-2008“.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 8, Absatz 3 bis 8 lauten:

  1. Absatz 3,(3) Der Antrag hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die genaue Bezeichnung und Beschreibung der zur Beförderung bestimmten gefährlichen Güter, insbesondere hinsichtlich ihrer chemischen und physikalischen Beschaffenheit,
    2. Ziffer 2
      alle in den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften jeweils vorgeschriebenen Angaben und Bescheinigungen sowie
    3. Ziffer 3
      Angaben darüber, wann und wo die Beförderungen stattfinden sollen.
  2. Absatz 4,Reichen die gemäß Absatz 3, vorgelegten Unterlagen zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes zur Entscheidung über den Antrag nicht aus, so hat der Antragsteller auf Verlangen der Behörde Nachweise der Eignung der vorgesehenen Umschließungsmittel, Fahrzeuge und Beförderungsstrecken oder sonst erforderliche Beweismittel beizubringen.
  3. Absatz 5,Die Beförderungsgenehmigung ist zu erteilen, wenn die Zulässigkeit der Beförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes gegeben ist. Sie ist, wenn dies nach der Art und Gefährlichkeit der zu befördernden Güter oder wegen anderer Gegebenheiten erforderlich ist, unter den entsprechenden Auflagen sowie zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Die Genehmigung kann für eine einzelne Beförderung oder für eine begrenzte oder unbegrenzte Anzahl von Beförderungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes erteilt werden. Ein Anspruch auf Genehmigung der Beförderung für eine bestimmte Beförderungsstrecke besteht nicht.
  4. Absatz 6,Ist es zum Schutz der Beförderung vor unbefugten Eingriffen Dritter, zur Wahrung der äußeren und inneren Sicherheit Österreichs, zur Einhaltung der von Österreich übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtungen oder um den Schutz von Menschen, fremden Sachen oder sonstigen wichtigen Rechtsgütern zu sichern erforderlich, so hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres die Überwachung der Beförderung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anzuordnen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat in diesem Fall die Landeshauptmänner und die Landesregierungen, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Beförderung(en) erfolgen soll(en), und die örtlich zuständigen Sicherheitsdirektoren von der Erteilung der Beförderungsgenehmigung unverzüglich zu verständigen und diesen eine Gleichschrift des Genehmigungsbescheides zuzustellen.
  5. Absatz 7,Für die Gültigkeitserklärung von im Ausland erteilten Beförderungsgenehmigungen auf Grund der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften gelten die Absatz eins bis 6 sinngemäß.
  6. Absatz 8,Die Beförderungsgenehmigung ist unverzüglich zu entziehen oder einzuschränken, wenn oder insoweit die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind oder sich die darin festgelegten Vorschriften oder Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Beförderung als unzureichend erweisen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 12 a, lautet:

Paragraph 12 a,

Sind auf Grund der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften Ereignisse mit gefährlichen Gütern an die zuständige Behörde zu melden, sind diese Meldungen im Falle der Vorschriften gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, an die Austro Control GmbH, sonst an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu richten.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen;“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 16, lautet die Überschrift „Anordnung der Unterbrechung der Beförderung“.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt die Wortfolge „an Ort und Stelle (Paragraph 15, Absatz 5,)“.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 16, entfallen die Absatz 5 bis 7,

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 17, lautet die Überschrift „Genehmigung der weiteren Beförderung, Einschränkung oder Untersagung der Beförderung“.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 17, lautet:

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Wurde die Anordnung der Unterbrechung der Beförderung nicht gemäß Paragraph 16, aufgehoben, so hat die Behörde unverzüglich zu prüfen, ob die weitere Beförderung einzuschränken oder zu untersagen ist. Hierfür hat der Lenker auf ihr Verlangen alle Nachweise und sonstigen Unterlagen, die bei der Beförderung mitgeführt werden müssen, vorzulegen. Wenn dies ohne Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt möglich und nach den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist, sind ihr außerdem auf Verlangen die für die Prüfung notwendige Mengen oder Teile beförderter Stoffe ohne Anspruch auf Entschädigung zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Je nach Ergebnis der Prüfung gemäß Absatz eins, hat die Behörde mit Bescheid
    1. Ziffer eins
      die weitere Beförderung zu genehmigen, wenn diese ohne zusätzliche Auflagen oder Bedingungen ohne unmittelbare Gefährdung möglich ist, oder
    2. Ziffer 2
      die weitere Beförderung unter Auflagen und Bedingungen zu genehmigen, wenn die unmittelbare Gefährdung nur durch diese Auflagen oder Bedingungen beseitigt werden kann, oder
    3. Ziffer 3
      die Beförderung gefährlicher Güter zu untersagen, wenn die weitere Beförderung nicht ohne unmittelbare Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich ist.
  3. Absatz 3,Bei der Einschränkung oder Untersagung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 ist auszusprechen, welche Maßnahmen, insbesondere zum Schutz der Sicherheit des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Sicherheit von Sachen und der Umwelt, zu treffen sind. Bei der Untersagung gemäß Absatz 2, Ziffer 3, ist auch anzuordnen, auf welche Weise und unter welchen Maßnahmen die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, oder die gefährlichen Güter auf kürzestem Weg von den Straßen mit öffentlichem Verkehr zu entfernen sind. Hierbei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese Entfernung unter möglichster Vermeidung von unmittelbaren Gefahren für Personen, Sachen oder die Umwelt erfolgen kann und transportwirtschaftlich zumutbar ist.
  4. Absatz 4,Wurde ein Bescheid gemäß Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 erlassen, so ist dieser vom Lenker während der weiteren Beförderung bei den Begleitpapieren mitzuführen und auf Verlangen eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesem auszuhändigen.
  5. Absatz 5,Der Lenker gilt hinsichtlich der gemäß Paragraphen 16 und 17 erlassenen Anordnungen und Bescheide als Vertreter des Beförderers, wenn nicht dieser selbst oder ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter an der Beförderung teilnimmt.
  6. Absatz 6,Rechtsmittel gegen einen auf Grund des Absatz 2, erlassenen Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 18, entfällt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 25, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Bei Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 sind die Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des Paragraph 27, von den Bezirksverwaltungsbehörden zu führen.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 26, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Bei der Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge gemäß den in Paragraph 2, Ziffer eins, GGBG angeführten Vorschriften haben Prüfstellen und Sachverständige gemäß Absatz eins, in dem dafür vorgesehenen Feld eine Bescheinigungsnummer einzutragen, die folgendermaßen lautet: A/X – Y. Dabei steht römisch zehn für eine vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Prüfstelle oder dem Sachverständigen auf Antrag zu diesem Zweck zugewiesene Identifizierungsnummer und Y für eine von der Prüfstelle oder dem Sachverständigen zur Registrierung frei gewählte numerische oder alphanumerische Zeichenfolge. Diese Zulassungsbescheinigungen sind öffentliche Urkunden. Werden sie nicht vom Aussteller verlängert, sind sie neu auszustellen. Über Ausstellung und Verlängerung sowie die zugrundeliegenden Untersuchungen hat der Aussteller ein Verzeichnis zu führen, das mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und den mit Angelegenheiten des Kraftfahr- oder Gefahrgutwesens befassten Behörden auf Verlangen vorzulegen ist. Enthalten Genehmigungsbescheide auf Grund außer Kraft getretener Bestimmungen auch Angaben, die in den Zulassungsbescheinigungen enthalten sein müssen oder mussten, wie insbesondere Fahrzeugbezeichnung, Tankcodierung und Wirkung der Dauerbremsanlage, so sind diese unbeachtlich.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 27, Absatz 2 und 3 lauten:

  1. Absatz 2,(2) Wer
    1. Ziffer eins
      als Absender gefährliche Güter entgegen Paragraph 7, Absatz 3, oder Paragraph 13, Absatz eins, oder Paragraph 23, Absatz eins, zur Beförderung übergibt oder
    2. Ziffer 2
      als Auftraggeber gefährliche Güter entgegen Paragraph 7, Absatz 4, befördern lässt oder
    3. Ziffer 3
      als Verpacker entgegen Paragraph 7, Absatz 5, gefährliche Güter verpackt oder Versandstücke mit gefährlichen Gütern zur Beförderung vorbereitet oder
    4. Ziffer 4
      als Befüller entgegen Paragraph 7, Absatz 6,, Paragraph 23, Absatz 3, oder Paragraph 24 a, Absatz 3, Tanks, Ladetanks, Batterie- Fahrzeuge, Batteriewagen oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Fahrzeuge oder Container für Güter in loser Schüttung befüllt oder die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet oder Fahrzeuge nicht kontrolliert oder
    5. Ziffer 5
      als Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens entgegen Paragraph 7, Absatz 7, nicht für die Einhaltung der ihn betreffenden Bestimmungen sorgt oder
    6. Ziffer 6
      als Verlader gefährliche Güter entgegen Paragraph 7, Absatz 8, oder Paragraph 24 a, Absatz 4, verlädt oder übergibt oder
    7. Ziffer 7
      als Empfänger entgegen Paragraph 7, Absatz 9, oder Paragraph 24 a, Absatz 5, die ihn betreffenden Bestimmungen nicht einhält oder
    8. Ziffer 8
      als Beförderer gefährliche Güter entgegen Paragraph 13, Absatz eins a, oder Paragraph 23, Absatz 2, oder Paragraph 24 a, Absatz eins, befördert oder
    9. Ziffer 9
      als Lenker entgegen Paragraph 13, Absatz 2 bis 4, Paragraph 15, Absatz 5 und 6 oder Paragraph 17, Absatz eins und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder nicht die in Paragraph 17, Absatz eins, angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder nicht den Bescheid gemäß Paragraph 17, Absatz 4, mitführt oder diesen nicht auf Verlangen aushändigt,
    begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist,
    1. Litera a
      wenn gemäß Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6000 Euro oder
    2. Litera b
      wenn gemäß Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro oder
    3. Litera c
      wenn gemäß Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch drei einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 80 Euro,
    im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß Litera a, oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß Litera c, können auch durch Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG eingehoben werden.
  2. Absatz 3,Wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 11, Absatz eins, keinen oder einen nicht ausreichend qualifizierten Gefahrgutbeauftragten benennt oder einen Gefahrgutbeauftragten benennt oder einsetzt, obwohl dieser entgegen Paragraph 11, Absatz 5, keinen gültigen Schulungsnachweis besitzt, oder
    2. Ziffer 2
      als Unternehmensleiter entgegen Paragraph 11, Absatz 2, seine Verantwortung hinsichtlich des Gefahrgutbeauftragten nicht wahrnimmt oder
    3. Ziffer 3
      als Gefahrgutbeauftragter entgegen Paragraph 11, Absatz 2, seine Aufgaben nicht wahrnimmt oder
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 16, Absatz 2, erster Satz eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt oder
    5. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 16, Absatz 4, letzter Satz die getroffenen Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet oder Anordnungen nicht befolgt oder
    6. Ziffer 6
      die gemäß Paragraph 17, Absatz 2 und 3 angeordneten Maßnahmen nicht trifft oder nicht befolgt oder
    7. Ziffer 7
      in sonstiger Weise den in Paragraph 2, Ziffer eins bis 4 angeführten Vorschriften oder den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt oder
    8. Ziffer 8
      den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt oder
    9. Ziffer 9
      den Auflagen eines auf Grund der in Paragraph 2, Ziffer eins bis 4 angeführten Vorschriften, dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung erlassenen Bescheides zuwiderhandelt,
    begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 27, Absatz 4, erster Satz lautet:

„Als vorläufige Sicherheit im Sinne des Paragraph 37 a, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, kann bei Verdacht einer Übertretung gemäß Absatz 2, ein Betrag festgesetzt werden, der im Falle der Litera a, Ziffer eins bis 8 7 500 Euro, im Falle der Ziffer 9, sowie der Litera b, 2 500 Euro und im Falle der Litera c, das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigt, und bei Verdacht einer Übertretung gemäß Absatz 3, ein Betrag bis 2 500 Euro festgesetzt werden.“

Novellierungsanordnung 17a, Paragraph 27, Absatz 7, lautet wie folgt:

  1. Absatz 7,(7) In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 8, gilt als Tatort der Ort der Betretung.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 29, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Bis 30. November 2007 dürfen Zulassungsbescheinigungen gemäß Paragraph 26, Absatz 4, unter Verwendung von Kurzbezeichnungen gemäß Paragraph 26, Absatz 3, anstelle der vorgesehenen Identifizierungsnummern ausgestellt werden.
  2. Absatz 4,Verfahren gemäß den Paragraphen 16 bis 18 sind nach deren bisheriger Fassung zu Ende zu führen, wenn zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2007, bereits eine vorläufige Untersagung erlassen worden ist.“

Artikel 2
Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG

Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, Amtsblatt Nummer L 204 vom 21.7.1998, Seite 37 in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, Amtsblatt Nummer L 217 vom 5.8.1998, Seite 18, unter der Notifikationsnummer 2007/168/A notifiziert.

Artikel 3
Bezugnahme auf Richtlinien

Es werden in österreichisches Recht umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    durch Artikel 1 Ziffer eins, dieses Bundesgesetzes die Richtlinie 2006/89/EG zur sechsten Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße an den technischen Fortschritt, Amtsblatt Nummer L 305 vom 4.11.2006, Seite 4 und
  2. Ziffer 2
    durch Artikel 1 Ziffer 2, dieses Bundesgesetzes die Richtlinie 2006/90/EG zur siebten Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter an den technischen Fortschritt, Amtsblatt Nummer L 305 vom 4.11.2006, Seite 6.

Fischer

Gusenbauer