62. Bundesgesetz, mit dem das Öffnungszeitengesetz 2003 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Öffnungszeitengesetz 2003, BGBl. I Nr. 48, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004, wird wie folgt geändert:Das Öffnungszeitengesetz 2003, BGBl. römisch eins Nr. 48, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Z 2 lautet:Paragraph 2, Ziffer 2, lautet:
der Warenverkauf im Rahmen eines Gastgewerbes in dem im § 111 Abs. 4 Z 4 GewO 1994 bezeichneten Umfang und eines Konditorgewerbes in dem im § 150 Abs. 11 GewO 1994 bezeichneten Umfang;“der Warenverkauf im Rahmen eines Gastgewerbes in dem im Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 4, GewO 1994 bezeichneten Umfang und eines Konditorgewerbes in dem im Paragraph 150, Absatz 11, GewO 1994 bezeichneten Umfang;“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 2 Z 3 wird vor dem Strichpunkt folgende Wortgruppe eingefügt: „nach Maßgabe des § 157 Abs. 2 GewO 1994“.Im Paragraph 2, Ziffer 3, wird vor dem Strichpunkt folgende Wortgruppe eingefügt: „nach Maßgabe des Paragraph 157, Absatz 2, GewO 1994“.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 3 wird die Zeitangabe „an Montagen bis 5 Uhr“ durch die Zeitangabe „an Montagen bis 6 Uhr“ ersetzt.Im Paragraph 3, wird die Zeitangabe „an Montagen bis 5 Uhr“ durch die Zeitangabe „an Montagen bis 6 Uhr“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 4 samt Überschrift lautet:Paragraph 4, samt Überschrift lautet:
„Allgemeine Offenhaltezeiten an Werktagen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Verkaufsstellen (§ 1) dürfen, soweit sich nicht nach den folgenden Bestimmungen anderes ergibt, an Montagen bis Freitagen von 6 Uhr bis 21 Uhr, an Samstagen von 6 Uhr bis 18 Uhr offen gehalten werden.Die Verkaufsstellen (Paragraph eins,) dürfen, soweit sich nicht nach den folgenden Bestimmungen anderes ergibt, an Montagen bis Freitagen von 6 Uhr bis 21 Uhr, an Samstagen von 6 Uhr bis 18 Uhr offen gehalten werden.
(2)Absatz 2,Bäckereibetriebe dürfen ab 5.30 Uhr offen gehalten werden, soweit der Landeshauptmann keine Festlegung der Offenhaltezeiten gemäß § 4a Abs. 1 Z 1 trifft.Bäckereibetriebe dürfen ab 5.30 Uhr offen gehalten werden, soweit der Landeshauptmann keine Festlegung der Offenhaltezeiten gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer eins, trifft.
(3)Absatz 3,Die Gesamtoffenhaltezeit gemäß Abs. 1 und 2 darf innerhalb einer Kalenderwoche 72 Stunden nicht überschreiten.“Die Gesamtoffenhaltezeit gemäß Absatz eins und 2 darf innerhalb einer Kalenderwoche 72 Stunden nicht überschreiten.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, samt Überschrift eingefügt:
„Besondere Offenhaltezeiten für Pendler/innen, Tourismusgebiete und Einkaufsevents
§ 4a.Paragraph 4 a,
(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann kann nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie unter Berücksichtigung der Einkaufsbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch der am Pendelverkehr zwischen Wohn- und Arbeitsort teilnehmenden Berufstätigen, und der Einkaufsbedürfnisse der Touristen sowie besonderer regionaler und örtlicher Gegebenheiten mit Verordnung festlegen, dass die Verkaufsstellen an Werktagen ausgenommen Samstag
ab 5 Uhr offen gehalten werden dürfen oder
in besonders wichtigen Tourismusorten oder touristisch besonders wichtigen Teilen von Orten über 21 Uhr hinaus offen gehalten werden dürfen oder
aus Anlass von Orts- und Straßenfesten insbesondere in historischen Orts- oder Stadtkernen oder in Gebieten, in denen bedeutende Veranstaltungen stattfinden, am Tag der Veranstaltung über 21 Uhr hinaus offen gehalten werden dürfen oder
sofern sie in unmittelbarer Nähe eines für den Kleinverkauf bestimmten Marktes nach § 286 GewO 1994 gelegen sind, für den Verkauf von Waren, die Gegenstand des Marktverkehrs sind, während der Marktzeit offen gehalten werden dürfen, wobei Markttag, -zeit und Gemeinde anzuführen sind.sofern sie in unmittelbarer Nähe eines für den Kleinverkauf bestimmten Marktes nach Paragraph 286, GewO 1994 gelegen sind, für den Verkauf von Waren, die Gegenstand des Marktverkehrs sind, während der Marktzeit offen gehalten werden dürfen, wobei Markttag, -zeit und Gemeinde anzuführen sind.
(2)Absatz 2,Für Verkaufsstellen von Bäckereibetrieben, Verkaufsstellen für Naturblumen, Verkaufsstellen für Süßwaren und Verkaufsstellen für Obst und Gemüse kann der Landeshauptmann durch Verordnung eine 72 Stunden übersteigende wöchentliche Gesamtoffenhaltezeit festlegen; in einer solchen Verordnung kann der Landeshauptmann auch bestimmen, dass die genannten Verkaufsstellen am Samstag nach 18 Uhr offen gehalten werden dürfen.
(3)Absatz 3,Soweit eine gebietsmäßige Abgrenzung nicht erforderlich ist, können Verordnungen gemäß Abs. 1 und 2 sich auf das ganze Land oder auf ein bestimmtes Teilgebiet erstrecken. Soweit sich eine Verordnung nicht auf das ganze Land erstreckt, sind die betroffenen Gemeinden anzuhören. Die Verordnungen können weiters für das ganze Jahr oder nur saisonal oder für bestimmte Tage sowie beschränkt auf bestimmte Waren erlassen werden. “Soweit eine gebietsmäßige Abgrenzung nicht erforderlich ist, können Verordnungen gemäß Absatz eins und 2 sich auf das ganze Land oder auf ein bestimmtes Teilgebiet erstrecken. Soweit sich eine Verordnung nicht auf das ganze Land erstreckt, sind die betroffenen Gemeinden anzuhören. Die Verordnungen können weiters für das ganze Jahr oder nur saisonal oder für bestimmte Tage sowie beschränkt auf bestimmte Waren erlassen werden. “
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 5 Abs. 1 und 2 werden die Zeitangaben „an Montagen bis 5 Uhr“ jeweils durch die Zeitangaben „an Montagen bis 6 Uhr“ ersetzt.Im Paragraph 5, Absatz eins und 2 werden die Zeitangaben „an Montagen bis 5 Uhr“ jeweils durch die Zeitangaben „an Montagen bis 6 Uhr“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 6 Abs. 1 wird die Zeitangabe „von 5 Uhr bis 14 Uhr“ durch die Zeitangabe „von 6 Uhr bis 14 Uhr“ ersetzt.Im Paragraph 6, Absatz eins, wird die Zeitangabe „von 5 Uhr bis 14 Uhr“ durch die Zeitangabe „von 6 Uhr bis 14 Uhr“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 6 Abs. 2 wird die Zeitangabe „von 5 Uhr bis 17 Uhr“ durch die Zeitangabe „von 6 Uhr bis 17 Uhr“ ersetzt.Im Paragraph 6, Absatz 2, wird die Zeitangabe „von 5 Uhr bis 17 Uhr“ durch die Zeitangabe „von 6 Uhr bis 17 Uhr“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 11 werden nach den Worten „dieses Bundesgesetzes“ die Worte „oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen“ eingefügt.Im Paragraph 11, werden nach den Worten „dieses Bundesgesetzes“ die Worte „oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„Absatz 4,(4) § 2 Z 2 und 3, § 3, § 4, § 4a, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 und 2 und § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“(4) Paragraph 2, Ziffer 2 und 3, Paragraph 3,, Paragraph 4,, Paragraph 4 a,, Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 6, Absatz eins und 2 und Paragraph 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“
Fischer
Gusenbauer