BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 22. Februar 2007

Teil römisch eins

6. Bundesgesetz:

Bundesministeriengesetz-Novelle 2007

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 IA 95/A Ausschussbericht 22 Sitzung 11. Bundesrat:, Ausschussbericht 7655 Sitzung 742.)

6. Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird (Bundesministeriengesetz-Novelle 2007)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 – BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1987,, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987,, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1991,, Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1992,, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1993,, Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993,, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,, Bundesgesetzblatt Nr. 1105 aus 1994,, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995,, Bundesgesetzblatt Nr. 820 aus 1995,, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 1997,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1997,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1999,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2000,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2003,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2004,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Bundesministerien im Sinne des Artikel 77, B-VG sind:
    1. Ziffer eins
      das Bundeskanzleramt,
    2. Ziffer 2
      das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten,
    3. Ziffer 3
      das Bundesministerium für Finanzen,
    4. Ziffer 4
      das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend,
    5. Ziffer 5
      das Bundesministerium für Inneres,
    6. Ziffer 6
      das Bundesministerium für Justiz,
    7. Ziffer 7
      das Bundesministerium für Landesverteidigung,
    8. Ziffer 8
      das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
    9. Ziffer 9
      das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz,
    10. Ziffer 10
      das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur,
    11. Ziffer 11
      das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie,
    12. Ziffer 12
      das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit,
    13. Ziffer 13
      das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 12, wird nach dem Wort „Kanzleiordnung“ der Ausdruck „(Büroordnung)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 15 und in Ziffer 2, des Teiles 1 der Anlage zu Paragraph 2, werden die Worte „Auswärtige Angelegenheiten“ durch die Worte „europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 8, wird das Wort „Allhöchster“ durch das Wort „Allerhöchster“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Der dem Paragraph 17, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, angefügte Absatz 16, erhält die Absatzbezeichnung „(16a)“ und wird nach Paragraph 17 b, Absatz 16, eingereiht.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 17 b, wird folgender Absatz 18, angefügt:

  1. Absatz 18,(18) Für das In-Kraft-Treten durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2007,, neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außer-Kraft-Treten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten Paragraphen 16 und 16 a sowie die folgenden Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 12,, Paragraph 15,, Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 8,, Ziffer 2, des Teiles 1 der Anlage zu Paragraph 2, sowie Abschnitt A Ziffer 14 bis 17, die Überschrift des Abschnitts B, die Bezeichnungen der neuen Abschnitte J, C, D, E, F, G, H und römisch eins, Abschnitt C (neu) Ziffer 2,, die Überschrift des Abschnitts D (neu), Abschnitt D (neu) Ziffer 2 bis 4 und Ziffer 7 bis 13, Abschnitt E (neu) Ziffer 3,, Abschnitt G (neu), Abschnitt H (neu) Ziffer 4,, die Überschrift des Abschnitts römisch eins (neu), Abschnitt römisch eins (neu) Ziffer 5, 6, 7 und 8, Abschnitt J (neu), Abschnitt K Ziffer 13,, Abschnitt L Ziffer eins und 5 sowie Abschnitt M des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, treten mit 1. März 2007 in Kraft. Zugleich tritt der bisherige Abschnitt J Ziffer 7 bis 11, 13 und 14 des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, außer Kraft.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 17 b, Absatz 16 a, tritt mit 29. September 2004 in Kraft.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 16, Ziffer 6, ist bezüglich
      1. Litera a
        der aus dem Bundeskanzleramt in das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur,
      2. Litera b
        der aus dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur in das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung,
      3. Litera c
        der aus dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in das Bundeskanzleramt sowie
      4. Litera d
        der aus dem Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz in das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend
                    übernommenen Bediensteten anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 7, Abschnitt A Ziffer 14 bis 16 des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, werden durch folgende Ziffer 14 bis 17 ersetzt:

  1. Ziffer 14
    Koordination in Angelegenheiten der Frauen- und Gleichstellungspolitik.
  2. Ziffer 15
    Koordination in Angelegenheiten des Gender Mainstreaming.
  3. Ziffer 16
    Angelegenheiten der Gleichstellung der Frauen auf dem Arbeitsmarkt; Angelegenheiten der Gleichbehandlungskommission und der Anwaltschaft für Gleichbehandlungsfragen; Angelegenheiten der Bundes-Gleichbehandlungskommission und der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen.
  4. Ziffer 17
    Angelegenheiten des Sports.

Novellierungsanordnung 8, Die Überschrift des Abschnitts B des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, lautet:

„B. Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten“

Novellierungsanordnung 9, Abschnitte C bis J des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, werden wie folgt neu bezeichnet und alphabetisch gereiht:

a) Abschnitt C als neuer Abschnitt J,

b) Abschnitt D als neuer Abschnitt C,

c) Abschnitt E als neuer Abschnitt D,

d) Abschnitt F als neuer Abschnitt E,

e) Abschnitt G als neuer Abschnitt F,

f) Abschnitt H als neuer Abschnitt G,

g) Abschnitt römisch eins als neuer Abschnitt H,

h) Abschnitt J als neuer Abschnitt römisch eins.

Im Folgenden werden nur die neuen Abschnittsbezeichnungen verwendet.

Novellierungsanordnung 10, In Abschnitt C (neu) Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, wird nach der Wortfolge „Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben und Beiträge, soweit diese Abgaben und Beiträge von Abgabenbehörden des Bundes verwaltet werden“ der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und der Ausdruck „Angelegenheiten der Bundesverwaltungsabgaben.“ angefügt.

Novellierungsanordnung 11, Die Überschrift des Abschnitts D (neu) des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, lautet:

„D. Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend“

Novellierungsanordnung 12, Abschnitt D (neu) Ziffer 2 bis 4 des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Angelegenheiten des Veterinärwesens.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Angelegenheiten der Anwendung von veterinärmedizinischen Arzneimitteln und tierärztlichen Mitteln, Desinfektionsmitteln und Tierimpfstoffen.
    Angelegenheiten der Tierkörperbeseitigung.
    Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Veterinärverwaltung.
    Angelegenheiten der Tierärzte und der sonstigen Veterinärpersonen einschließlich der Angelegenheiten ihrer beruflichen Vertretung.
    Allgemeine Angelegenheiten des Tierschutzes sowie Angelegenheiten des Schutzes von Tieren beim Transport.
  2. Ziffer 3
    Angelegenheiten des Sanitäts- und Veterinärpersonals.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Angelegenheiten der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Dentisten, Hebammen, klinischen Psychologen, Gesundheitspsychologen, Psychotherapeuten und der sonstigen Sanitäts- und Veterinärpersonen einschließlich der Angelegenheiten ihrer beruflichen Vertretung.
    Aus-, Fort- und Weiterbildung der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Pharmazeuten nach ihrer Graduierung sowie der sonstigen Sanitäts- und Veterinärpersonen.
  3. Ziffer 4
    Angelegenheiten der Nahrungsmittelkontrolle.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Angelegenheiten des Verkehrs mit Lebensmitteln, Verzehrprodukten, Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen.
    Angelegenheiten der Schlachttier- und Fleischuntersuchung.
    Nahrungsmittelhygiene.
    Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Nahrungsmittelkontrolle.“

Novellierungsanordnung 13, Abschnitt D (neu) Ziffer 7 und 8 des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, wird durch folgende Ziffer 7 bis 13 ersetzt:

  1. Ziffer 7
    Allgemeine Angelegenheiten der Familienpolitik einschließlich der Koordination der Familienpolitik und der Familienförderung sowie Bevölkerungspolitik in Angelegenheiten der Familie und Jugend.
  2. Ziffer 8
    Angelegenheiten des Familienpolitischen Beirates.
  3. Ziffer 9
    Angelegenheiten der Familienberatungsförderung.
  4. Ziffer 10
    Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches.
  5. Ziffer 11
    Familienpolitische Angelegenheiten auf folgenden Sachgebieten:
    1. Litera a
      Wohnungswesen;
    2. Litera b
      öffentliche Abgaben;
    3. Litera c
      Ehe- und Kindschaftsrecht, Vormundschafts-, Pflegschafts- und Sachwalterrecht, Unterhaltsvorschussrecht und Resozialisierung einschließlich des Rechts der Bewährungshilfe;
    4. Litera d
      Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung, Mutterschutz, allgemeine und besondere Fürsorge sowie Behindertenhilfe;
    5. Litera e
      Volksbildung.
  6. Ziffer 12
    Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Angelegenheiten handelt.
  7. Ziffer 13
    Angelegenheiten der außerschulischen Jugenderziehung, soweit es sich nicht um außerschulische Berufsausbildung handelt.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Allgemeine Angelegenheiten und Koordination der Jugendpolitik.
    Ideelle und finanzielle Förderung von Einrichtungen und Veranstaltungen der außerschulischen Jugenderziehung.
    Ausbildung und Fortbildung von Mitarbeitern der außerschulischen Jugenderziehung, soweit sie nicht in Schulen erfolgt.“

Novellierungsanordnung 14, In Abschnitt E (neu) Ziffer 3, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, entfällt der Ausdruck „ , der Zollwache“.

Novellierungsanordnung 15, In Abschnitt G (neu) des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, entfällt im Untertatbestand „Angelegenheit der militärischen Sperrgebiete, soweit sie militärische Belange betreffen.“ der Ausdruck „ , soweit sie militärische Belange betreffen“ und wird dem Abschnitt folgender Untertatbestand angefügt:

„Angelegenheiten der Europäischen Verteidigungsagentur.“

Novellierungsanordnung 16, In Abschnitt H (neu) Ziffer 4, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, entfällt der Punkt nach dem Wort „Ausfuhr“.

Novellierungsanordnung 17, Die Überschrift des Abschnitts römisch eins (neu) des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, lautet:

„Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz“

Novellierungsanordnung 18, In Abschnitt römisch eins (neu) des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, entfallen die Ziffer 7 bis 11, 13 und 14, Die bisherigen Ziffer 12, 15 und 16 erhalten die Bezeichnungen „5.“, „6.“ und „7.“ und werden nach Ziffer 4, eingereiht. Nach Ziffer 7, (neu) wird folgender Tatbestand angefügt:

  1. Ziffer 8
    Koordination in Pflegeangelegenheiten.

Novellierungsanordnung 19, Abschnitt J (neu) des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, lautet:

„J. Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur

  1. Ziffer eins
    Schulwesen einschließlich Schulerhaltung, Schulerrichtung und Schulauflassung mit Ausnahme der Schulerhaltung, Schulerrichtung und Schulauflassung der land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen, Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime; Aus- und Weiterbildung sowie Dienstprüfung der Lehrer, soweit diese nicht schon durch Ziffer 3, des Teiles 1 erfasst ist; Mitwirkung des Bundes in Angelegenheiten des Dienstrechts und der Erstellung der Stellenpläne für Landeslehrer, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fällt; Kindergarten- und Hortwesen.
  2. Ziffer 2
    Angelegenheiten der Pädagogischen Hochschulen.
  3. Ziffer 3
    Angelegenheiten der Kunst; Bundestheater.
  4. Ziffer 4
    Angelegenheiten der Filmförderung.
  5. Ziffer 5
    Angelegenheiten der Museen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres oder des Bundesministeriums für Landesverteidigung fallen; Angelegenheiten des Denkmalschutzes; Angelegenheiten der Österreichischen Nationalbibliothek, der Österreichischen Phonothek und der Hofmusikkapelle.
  6. Ziffer 6
    Angelegenheiten des Kultus.
  7. Ziffer 7
    Angelegenheiten der Volksbildung.
  8. Ziffer 8
    Angelegenheiten der schulischen, kulturellen und kirchlichen Stiftungen und Fonds.

Novellierungsanordnung 20, Abschnitt K Ziffer 13, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, lautet:

  1. Ziffer 13
    Angelegenheiten der wirtschaftlich-technischen Forschung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung oder des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit fallen.
    Dazu gehören insbesondere auch die Angelegenheiten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH und der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, und zwar jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, die Angelegenheiten des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, diese im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung, sowie die Angelegenheiten des Innovations- und Technologiefonds.“

Novellierungsanordnung 21, In Abschnitt L Ziffer eins, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, wird der Untertatbestand „Gewerbliche und industrielle Forschung; Angelegenheiten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH.“ durch den folgenden ersetzt:

„Gewerbliche und industrielle Forschung. Angelegenheiten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH und der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, und zwar jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie.“

Novellierungsanordnung 22, In Abschnitt L Ziffer 5, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, wird der Ausdruck „soziale Sicherheit und Generationen“ durch „Gesundheit, Familie und Jugend“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Nach Abschnitt L des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, wird folgender Abschnitt angefügt:

„M. Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

  1. Ziffer eins
    Angelegenheiten der Wissenschaften, insbesondere der wissenschaftlichen Forschung und Lehre.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Angelegenheiten der Universitäten, einschließlich betriebswirtschaftlicher Angelegenheiten sowie Angelegenheiten der Kostenbeteiligung des Bundes an der Errichtung, Ausgestaltung und dem Betrieb von Universitätskliniken.
    Angelegenheiten der Fachhochschulen (Fachhochschul-Studiengänge).
    Angelegenheiten anderer wissenschaftlicher Anstalten und Forschungseinrichtungen einschließlich der österreichischen Akademie der Wissenschaften.
    Angelegenheiten der wissenschaftlichen Berufsvorbildung, Berufsausbildung und Berufs-fortbildung.
    Angelegenheiten des wissenschaftlichen Bibliotheks-, Dokumentations- und Informations-wesens.
    Angelegenheiten der studentischen Interessenvertretung und der Studienbeihilfen und Stipendien.
    Angelegenheiten der Studentenmensen sowie der Förderung des Baus von Studentenheimen.
    Angelegenheiten der wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen.
    Angelegenheiten der wissenschaftlichen Forschung und der internationalen Mobilitätsprogramme sowie europäischen Rahmenprogramme.
  2. Ziffer 2
    Lebenswissenschaften und Förderung von Ersatzmethoden zum Tierversuch.
  3. Ziffer 3
    Angelegenheiten der wissenschaftlichen Stiftungen und Fonds.
    Dazu gehören insbesondere auch die Angelegenheiten des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie.“

Fischer

Gusenbauer