54. Bundesgesetz, mit dem ein Tiertransportgesetz erlassen wird, und das Tierschutzgesetz und das Tierseuchengesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Bundesgesetz über den Transport von Tieren und damit zusammenhängenden Vorgängen (Tiertransportgesetz 2007-TTG 2007)
Inhaltsverzeichnis
1.Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen |
§ 1Paragraph eins | Ziel- und Geltungsbereich |
§ 2Paragraph 2 | Begriffsbestimmungen |
§ 3Paragraph 3 | Vollzug |
2. Abschnitt – Überwachung, Kontroll- und Krisenpläne |
§ 4Paragraph 4 | Kontrollorgane |
§ 5Paragraph 5 | Überwachung und Duldungspflicht |
§ 6Paragraph 6 | Kontrollpläne |
§ 7Paragraph 7 | Berichtspflichten |
§ 8Paragraph 8 | Kontaktstelle |
§ 9Paragraph 9 | Krisenpläne |
3. Abschnitt – Zulassungen und Befähigungsnachweise |
§ 10Paragraph 10 | Zulassung von Transportunternehmern |
§ 11Paragraph 11 | Zulassung von Transportunternehmern und Transportmitteln für lange Beförderungen |
§ 12Ausbildung und Ausstellung von Befähigungsnachweisen für Personen, die beim Transport mit Paragraph 12 A, u, s, b, i, l, d, u, n, g und Ausstellung von Befähigungsnachweisen für Personen, die beim Transport mit | Tieren umgehen |
§ 13Paragraph 13 | Zulassung von Schiffen zum Tiertransport |
4. Abschnitt – Besondere Bestimmungen |
§ 14Paragraph 14 | Besondere Bestimmungen für Transporte gemäß § 1 Abs. 2 Z 3Besondere Bestimmungen für Transporte gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3 |
§ 15Paragraph 15 | Tierseuchenrechtliche Mindestanforderungen |
§ 16Paragraph 16 | Zusätzliche Bestimmungen für Transporte mit Luftfahrzeugen |
§ 17Paragraph 17 | Zusätzliche Bestimmungen für Transporte mit Schienenfahrzeugen |
§ 18Paragraph 18 | Höchstdauer für innerstaatliche Beförderungen |
§ 19Paragraph 19 | Ausnahmen betreffend die Durchführungen von Beförderungen über acht Stunden |
§ 20Paragraph 20 | Vorübergehendes Beförderungsverbot |
5. Abschnitt – Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen |
§ 21Paragraph 21 | Strafbestimmungen |
§ 22Paragraph 22 | Widmung von Strafgeldern |
§ 23Paragraph 23 | Verweisungen und personenbezogene Bezeichnungen |
§ 24Paragraph 24 | In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen |
§ 25Paragraph 25 | Vollziehungsklausel |
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziel und Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Ziel dieses Bundesgesetzes sind der Schutz von Tieren beim Transport durch Kraftfahrzeug und Anhänger (in der Folge: Straßentransportmittel), Luftfahrzeug, Schienenfahrzeug oder Schiff in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit sowie die Festlegung der dabei einzuhaltenden Mindestanforderungen zur Verhinderung der Verschleppung von Tierseuchen.
(2)Absatz 2,In diesem Bundesgesetz geregelt werden
Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, ABl. L 3 vom 5.1.2005 S. 1;Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, Amtsblatt L 3 vom 5.1.2005 S. 1;
der Transport von Tieren, soweit dieser gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. a und b von einzelnen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ausgenommen ist;der Transport von Tieren, soweit dieser gemäß Artikel eins, Absatz 2, Litera a, und b von einzelnen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, ausgenommen ist;
nähere Bestimmungen für den Transport von Tieren gemäß Art. 30 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sowie für den Transport von Kopffüßern und Zehnfußkrebsen, soweit dieser in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird;nähere Bestimmungen für den Transport von Tieren gemäß Artikel 30, Absatz 8, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, sowie für den Transport von Kopffüßern und Zehnfußkrebsen, soweit dieser in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird;
zusätzliche tierseuchenrechtliche Bestimmungen, die beim Transport von Tieren einzuhalten sind.
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gelten als Begriffsbestimmungen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, gelten als Begriffsbestimmungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Vollzug
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie der unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 obliegt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde.Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie der unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, obliegt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2)Absatz 2,Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes an veterinärbehördlich zugelassenen Grenzkontrollstellen obliegt dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend.
2. Abschnitt
Überwachung, Kontroll- und Krisenpläne
Kontrollorgane
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Behörde hat sich zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und dieses Bundesgesetzes sowie darauf beruhender Verordnungen besonders geschulter Organe zu bedienen. Als besonders geschult gelten:Die Behörde hat sich zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, und dieses Bundesgesetzes sowie darauf beruhender Verordnungen besonders geschulter Organe zu bedienen. Als besonders geschult gelten:
Tierärzte mit Physikatsprüfung und
Personen, die eine durch Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegte Ausbildung absolviert haben.Personen, die eine durch Verordnung gemäß Absatz 2, festgelegte Ausbildung absolviert haben.
Diese Kontrollorgane sind als Tiertransportinspektoren zu bezeichnen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat, in Hinblick auf Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung nähere Bestimmungen über Ausbildung und Kenntnisse der Tiertransportinspektoren zu erlassen.Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat, in Hinblick auf Artikel 16, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung nähere Bestimmungen über Ausbildung und Kenntnisse der Tiertransportinspektoren zu erlassen.
(3)Absatz 3,Die Tiertransportinspektoren, die Amtstierärzte, die amtlichen Tierärzte im Sinne veterinärrechtlicher Bestimmungen insbesondere, die amtlichen Tierärzte im Sinne des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, die die Schlachttieruntersuchung durchführen, die Organe der Straßenaufsicht, soweit sie keine Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, und die Zollorgane in Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben haben bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen mitzuwirken, insbesondere durch
Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
Anordnungen und Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes sowie Art. 9 Abs. 2 lit. d sowie Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005,Anordnungen und Maßnahmen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes sowie Artikel 9, Absatz 2, Litera d, sowie Artikel 23, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005,,
Kontrollen von Transportmitteln und Tieren an Versandorten, an Ausgangsorten, auf Sammelstellen, an Kontrollstellen, an Ruhe- und Umladeorten und
Kontrollen von Transportmitteln und Tieren während des Transports auf der Straße,
Kontrollen von Transportmitteln und Tieren bei der Ankunft am Bestimmungsort,
Kontrollen der Angaben auf den Begleitdokumenten und sonstiger mit dem Transport zusammenhängender Dokumente.
Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils gemäß § 3 zuständigen Behörde.Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils gemäß Paragraph 3, zuständigen Behörde.
(4)Absatz 4,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, soweit sie Straßenaufsichtsorgane sind, haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben an der Vollziehung des § 21 Abs. 1 Z 1, 2, 6, 7, 8 erster Halbsatz, 10, 14 erster Halbsatz, 15 und 26, soweit es sich um einen Transport auf der Straße handeltDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, soweit sie Straßenaufsichtsorgane sind, haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben an der Vollziehung des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 6, 7, 8, erster Halbsatz, 10, 14 erster Halbsatz, 15 und 26, soweit es sich um einen Transport auf der Straße handelt
im Umfang des Abs. 3 Z 1, 2 und 7 mitzuwirken undim Umfang des Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 7 mitzuwirken und
Anordnungen und Maßnahmen, wie etwa die Verhinderung der Fortsetzung der Beförderung durch Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren des Fahrzeuges, Anlegen von technischen Sperren oder die Anordnung der Weiterfahrt unter Begleitung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu treffen, um das unverzügliche Einschreiten der Behörde oder eines Tiertransportinspektors zu gewährleisten.
Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils gemäß § 3 zuständigen Behörde.Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils gemäß Paragraph 3, zuständigen Behörde.
(5)Absatz 5,Außerdem haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der gemäß § 3 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.Außerdem haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der gemäß Paragraph 3, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
Überwachung und Duldungspflicht
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die zuständige Behörde und die in § 4 Abs. 1 und 3 genannten Organe sind berechtigt, jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen, ob ein Tiertransport den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sowie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und auf Grundlage dessen erlassener Verordnungen entspricht.Die zuständige Behörde und die in Paragraph 4, Absatz eins und 3 genannten Organe sind berechtigt, jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen, ob ein Tiertransport den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, sowie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und auf Grundlage dessen erlassener Verordnungen entspricht.
(2)Absatz 2,Personen, die Tiere transportieren oder Tiertransporte veranlassen oder organisieren haben den Anordnungen der Kontrollorgane unverzüglich Folge zu leisten. Sie haben insbesondere,
Kontrollen gemäß §§ 4 und 6 zu dulden,Kontrollen gemäß Paragraphen 4 und 6 zu dulden,
die Kontrollorgane in Ausübung der diesen obliegenden Aufgaben bestmöglich zu unterstützen,
die Kontrolle des Transportmittels und Einsichtnahme in die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen zu ermöglichen und
auf Verlangen den Kontrollorganen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3)Absatz 3,Stellt die Behörde fest, dass Gefahr für Leben, Gesundheit oder das Wohlbefinden der transportierten Tiere droht, weil Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht eingehalten werden oder eingehalten worden sind, so hat sie, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens, der für den Transport verantwortlichen Person die erforderlichen Maßnahmen gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen; kommt der Verpflichtete innerhalb der gesetzten Frist der Aufforderung nicht oder nicht ausreichend nach, oder liegt Gefahr im Verzug vor, so hat die Behörde die Maßnahmen gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Transportunternehmer unverzüglich durchführen zu lassen.Stellt die Behörde fest, dass Gefahr für Leben, Gesundheit oder das Wohlbefinden der transportierten Tiere droht, weil Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, nicht eingehalten werden oder eingehalten worden sind, so hat sie, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens, der für den Transport verantwortlichen Person die erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 23, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen; kommt der Verpflichtete innerhalb der gesetzten Frist der Aufforderung nicht oder nicht ausreichend nach, oder liegt Gefahr im Verzug vor, so hat die Behörde die Maßnahmen gemäß Artikel 23, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Transportunternehmer unverzüglich durchführen zu lassen.
(4)Absatz 4,Werden die Kosten gemäß Abs. 3 nicht ohne weiteres vom Verpflichteten bezahlt, so hat die Behörde ihm den Kostenersatz mit Bescheid vorzuschreiben.Werden die Kosten gemäß Absatz 3, nicht ohne weiteres vom Verpflichteten bezahlt, so hat die Behörde ihm den Kostenersatz mit Bescheid vorzuschreiben.
(5)Absatz 5,Eine Mitteilung über die festgestellten Mängel und die angeordneten Maßnahmen ist der Behörde entsprechend Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005Eine Mitteilung über die festgestellten Mängel und die angeordneten Maßnahmen ist der Behörde entsprechend Artikel 26, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1/2005
bei innerösterreichischen Transporten der Behörde, die den Zulassungsnachweis für den Transportunternehmer oder das Transportmittel oder den Befähigungsnachweis ausgestellt hat,
in allen anderen Fällen der Kontaktstelle gemäß § 8in allen anderen Fällen der Kontaktstelle gemäß Paragraph 8
schriftlich zu übermitteln. Die Behörde gemäß Z 1 und die Kontaktstelle haben derartige Meldungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren.schriftlich zu übermitteln. Die Behörde gemäß Ziffer eins und die Kontaktstelle haben derartige Meldungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Kontrollpläne
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend erstellt jährlich nach Anhörung des Tierschutzrates und mit Bezugnahme auf allfällige Stellungnahmen des Tierschutzrates für das gesamte Bundesgebiet einen Kontrollplan für stichprobenartige Kontrollen von Tiertransporten.
(2)Absatz 2,Für die Durchführung des Kontrollplanes gemäß Abs. 1 ist der Landeshauptmann zuständig.Für die Durchführung des Kontrollplanes gemäß Absatz eins, ist der Landeshauptmann zuständig.
Berichtspflichten
§ 7.Paragraph 7,
Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend bis zum 31. Jänner des jeweiligen Folgejahres einen Bericht vorzulegen, in dem aufgegliedert nach Tierarten die Anzahl aller während des vorhergehenden Kalenderjahres durchgeführten Kontrollen, die festgestellten Zuwiderhandlungen und die von der zuständigen Behörde daraufhin getroffenen Maßnahmen angegeben sind. Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend legt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einen Gesamtbericht vor und veranlasst dessen Veröffentlichung. Diese Berichte sind in den Tierschutzbericht gemäß § 42 Abs. 10 TSchG einzuarbeiten. Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend bis zum 31. Jänner des jeweiligen Folgejahres einen Bericht vorzulegen, in dem aufgegliedert nach Tierarten die Anzahl aller während des vorhergehenden Kalenderjahres durchgeführten Kontrollen, die festgestellten Zuwiderhandlungen und die von der zuständigen Behörde daraufhin getroffenen Maßnahmen angegeben sind. Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend legt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einen Gesamtbericht vor und veranlasst dessen Veröffentlichung. Diese Berichte sind in den Tierschutzbericht gemäß Paragraph 42, Absatz 10, TSchG einzuarbeiten.
Kontaktstelle
§ 8.Paragraph 8,
Kontaktstelle gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ist das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend. Sie ist zuständige Stelle für die Weiterleitung und Entgegennahme von Mitteilungen über Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gegenüber anderen Mitgliedstaaten. Kontaktstelle gemäß Artikel 24, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, ist das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend. Sie ist zuständige Stelle für die Weiterleitung und Entgegennahme von Mitteilungen über Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, gegenüber anderen Mitgliedstaaten.
Krisenpläne
§ 9.Paragraph 9,
Der Landeshauptmann hat bis zum 31. Dezember 2007 dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend Krisenpläne vorzulegen, durch die nachgewiesen wird, dass in behördlich angeordneten Fällen so schnell wie möglich Maßnahmen zum Schutz der Tiere getroffen werden können, insbesondere dass entsprechende Einrichtungen für die Versorgung und Betreuung der Tiere (Notversorgungsstellen) zur Verfügung stehen. Wenn Änderungen eintreten, sind diese vom Landeshauptmann dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend mitzuteilen.
3. Abschnitt
Zulassungen und Befähigungsnachweise
Zulassung von Transportunternehmern
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Transportunternehmer, die einer Zulassung gemäß Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 bedürfen, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Zulassung gemäß Anhang III Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zu erteilen. Für alle Betriebe, die bereits mit einer Identifikationsnummer im Veterinärinformationssystem (VIS) erfasst sind, ist diese als Zulassungsnummer zu verwenden. Für alle anderen Transportunternehmer ist die Geschäftszahl der Zulassung als Zulassungsnummer einzutragen.Transportunternehmer, die einer Zulassung gemäß Artikel 10, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, bedürfen, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Zulassung gemäß Anhang römisch drei Kapitel römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, zu erteilen. Für alle Betriebe, die bereits mit einer Identifikationsnummer im Veterinärinformationssystem (VIS) erfasst sind, ist diese als Zulassungsnummer zu verwenden. Für alle anderen Transportunternehmer ist die Geschäftszahl der Zulassung als Zulassungsnummer einzutragen.
(2)Absatz 2,Eine Verlängerung der Zulassung um jeweils weitere fünf Jahre ist zu erteilen, wenn der Transportunternehmer spätestens drei Monate und längstens sechs Monate vor Ablauf der Zulassung eine entsprechende Meldung an die zuständigen Behörde erstattet, vorausgesetzt, dass die für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen und keine Umstände eingetreten sind, die eine Verlängerung ausschließen würden.
(3)Absatz 3,Wird auf Grund von Kontrollen oder Meldungen gemäß § 5 Abs. 5 festgestellt, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen und werden etwaige Mängel oder Missstände nicht innerhalb der von der Behörde festgelegten, angemessenen Frist behoben, so ist die Zulassung bis zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, oder wenn dies nicht möglich ist, dauernd zu entziehen. In den Fällen des Entzuges hat der Transportunternehmer den Zulassungsnachweis der Behörde unverzüglich abzuliefern. Wird der Zulassungsnachweis nicht abgeliefert, ist er zwangsweise einzuziehen.Wird auf Grund von Kontrollen oder Meldungen gemäß Paragraph 5, Absatz 5, festgestellt, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen und werden etwaige Mängel oder Missstände nicht innerhalb der von der Behörde festgelegten, angemessenen Frist behoben, so ist die Zulassung bis zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, oder wenn dies nicht möglich ist, dauernd zu entziehen. In den Fällen des Entzuges hat der Transportunternehmer den Zulassungsnachweis der Behörde unverzüglich abzuliefern. Wird der Zulassungsnachweis nicht abgeliefert, ist er zwangsweise einzuziehen.
(4)Absatz 4,Zulassungen gemäß Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde so zu erfassen und evident zu halten, dass dem Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 entsprochen wird.Zulassungen gemäß Artikel 10, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde so zu erfassen und evident zu halten, dass dem Artikel 13, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, entsprochen wird.
Zulassung von Transportunternehmern und Transportmitteln für lange Beförderungen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Transportunternehmer, die einer Zulassung gemäß Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 bedürfen, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Zulassung gemäß Anhang III Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zu erteilen. Hinsichtlich der Zulassungsnummern ist im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 zu verfahren. Hinsichtlich einer Verlängerung gilt § 10 Abs 2, hinsichtlich des Entzuges § 10 Abs. 3.Transportunternehmer, die einer Zulassung gemäß Artikel 11, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, bedürfen, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Zulassung gemäß Anhang römisch drei Kapitel römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, zu erteilen. Hinsichtlich der Zulassungsnummern ist im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Satz 2 und Satz 3 zu verfahren. Hinsichtlich einer Verlängerung gilt Paragraph 10, Absatz 2,, hinsichtlich des Entzuges Paragraph 10, Absatz 3,
(2)Absatz 2,Für Zulassungen von Straßentransportmitteln gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 können erforderliche Sachverständige, insbesondere ein Sachverständiger gemäß § 125 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267 und ein Veterinärsachverständiger beigezogen werden. Hinsichtlich des Entzuges der Zulassung gilt § 10 Abs. 3 sinngemäß.Für Zulassungen von Straßentransportmitteln gemäß Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, können erforderliche Sachverständige, insbesondere ein Sachverständiger gemäß Paragraph 125, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 und ein Veterinärsachverständiger beigezogen werden. Hinsichtlich des Entzuges der Zulassung gilt Paragraph 10, Absatz 3, sinngemäß.
(3)Absatz 3,Zulassungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde so zu erfassen und evident zu halten, dass dem Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 entsprochen wird. Zulassungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie deren Verlängerung oder Entzug sind vom Landeshauptmann dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zu melden und von diesem auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend unentgeltlich zu veröffentlichen.Zulassungen nach Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde so zu erfassen und evident zu halten, dass dem Artikel 13, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, entsprochen wird. Zulassungen gemäß Absatz eins, und 2 sowie deren Verlängerung oder Entzug sind vom Landeshauptmann dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zu melden und von diesem auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend unentgeltlich zu veröffentlichen.
Ausbildung und Ausstellung von Befähigungsnachweisen für Personen, die beim Transport mit Tieren umgehen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Durchführung von Lehrgängen gemäß Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 hat durch eine Wirtschaftskammer oder durch eine Landes-Landwirtschafts- bzw. Landarbeiterkammer oder durch eine Arbeiterkammer oder durch ein Fortbildungsinstitut einer dieser Einrichtungen oder das Arbeitsmarktservice zu erfolgen.Die Durchführung von Lehrgängen gemäß Artikel 17, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, hat durch eine Wirtschaftskammer oder durch eine Landes-Landwirtschafts- bzw. Landarbeiterkammer oder durch eine Arbeiterkammer oder durch ein Fortbildungsinstitut einer dieser Einrichtungen oder das Arbeitsmarktservice zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat nach Anhörung des Tierschutzrates und in Bezugnahme auf allfällige Stellungnahmen des Tierschutzrates durch Verordnung die näheren Bestimmungen hinsichtlich eines Lehrganges gemäß Art. 17 und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 festzulegen. Dabei sind insbesondere Regelungen hinsichtlich Dauer und Umfang des Lehrganges, Durchführung des Lehrganges und der Prüfungen, Anerkennung einschlägiger Lehrgänge und Prüfungen sowie praktischer Erfahrungen im Umgang mit Tieren festzulegen.Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat nach Anhörung des Tierschutzrates und in Bezugnahme auf allfällige Stellungnahmen des Tierschutzrates durch Verordnung die näheren Bestimmungen hinsichtlich eines Lehrganges gemäß Artikel 17 und Anhang römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, festzulegen. Dabei sind insbesondere Regelungen hinsichtlich Dauer und Umfang des Lehrganges, Durchführung des Lehrganges und der Prüfungen, Anerkennung einschlägiger Lehrgänge und Prüfungen sowie praktischer Erfahrungen im Umgang mit Tieren festzulegen.
(3)Absatz 3,Die Stellen, die Lehrgänge abhalten, sind berechtigt Befähigungsnachweise gemäß Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, welche dem in Anhang III Kapitel III leg.cit. festgelegten Muster entsprechen, auszustellen.Die Stellen, die Lehrgänge abhalten, sind berechtigt Befähigungsnachweise gemäß Artikel 17, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005,, welche dem in Anhang römisch drei Kapitel römisch drei leg.cit. festgelegten Muster entsprechen, auszustellen.
(4)Absatz 4,Wird auf Grund von Kontrollen oder Meldungen gemäß § 5 Abs. 5 festgestellt, dass ein Fahrer oder Betreuer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist, gegen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 oder nationaler tierschutzrelevanter Vorschriften derart verstoßen hat, dass anzunehmen ist, dass die erforderlichen Kenntnisse und Informationen für den Transport von Tieren fehlen, so ist der Befähigungsnachweis befristet oder dauernd zu entziehen. In den Fällen des Entzuges ist der Befähigungsnachweis der Behörde unverzüglich abzuliefern. Wird der Befähigungsnachweis nicht abgeliefert, ist er zwangsweise einzuziehen. Die Behörde hat den Entzug der Stelle, die den Befähigungsnachweis ausgestellt hat, unverzüglich mitzuteilen.Wird auf Grund von Kontrollen oder Meldungen gemäß Paragraph 5, Absatz 5, festgestellt, dass ein Fahrer oder Betreuer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist, gegen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, oder nationaler tierschutzrelevanter Vorschriften derart verstoßen hat, dass anzunehmen ist, dass die erforderlichen Kenntnisse und Informationen für den Transport von Tieren fehlen, so ist der Befähigungsnachweis befristet oder dauernd zu entziehen. In den Fällen des Entzuges ist der Befähigungsnachweis der Behörde unverzüglich abzuliefern. Wird der Befähigungsnachweis nicht abgeliefert, ist er zwangsweise einzuziehen. Die Behörde hat den Entzug der Stelle, die den Befähigungsnachweis ausgestellt hat, unverzüglich mitzuteilen.
(5)Absatz 5,Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Ausstellung und Evidenthaltung der Befähigungsnachweise sowie über eine allfällige Befristung festzulegen.
Zulassung von Schiffen zum Tiertransport
§ 13.Paragraph 13,
Für Zulassungen von Transportschiffen gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ist der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zuständig. Für Zulassungen von Transportschiffen gemäß Artikel 19, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, ist der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zuständig.
4. Abschnitt
Besondere Bestimmungen
Besondere Bestimmungen für Transporte gemäß § 1 Abs. 2 Z 3Besondere Bestimmungen für Transporte gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3
§ 14.Paragraph 14,
Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend kann für den Transport von Tieren gemäß Art. 30 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sowie für den Transport von Kopffüßern und Zehnfußkrebsen unter Berücksichtigung des anerkannten Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Schutz dieser Tiere beim Transport insbesondere hinsichtlich Versorgung der Tiere während des Transports, Transportgeschwindigkeit, Platzbedarf und Ausstattung der Transportfahrzeuge oder –behältnisse sowie notwendige Kenntnisse und Fähigkeiten, der mit den Tieren umgehenden Personen und mitzuführende Bescheinigungen in Hinblick auf Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erlassen. Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend kann für den Transport von Tieren gemäß Artikel 30, Absatz 8, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, sowie für den Transport von Kopffüßern und Zehnfußkrebsen unter Berücksichtigung des anerkannten Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Schutz dieser Tiere beim Transport insbesondere hinsichtlich Versorgung der Tiere während des Transports, Transportgeschwindigkeit, Platzbedarf und Ausstattung der Transportfahrzeuge oder –behältnisse sowie notwendige Kenntnisse und Fähigkeiten, der mit den Tieren umgehenden Personen und mitzuführende Bescheinigungen in Hinblick auf Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, erlassen.
Tierseuchenrechtliche Mindestanforderungen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Unbeschadet sonstiger tierseuchenrechtlicher Regelungen sind jedenfalls folgende Bestimmungen einzuhalten:
Es dürfen nur Tiere, bei denen kein Verdacht auf eine nach dem Tierseuchengesetz oder einer auf Grund des Tierseuchengesetzes erlassenen Verordnung anzeigepflichtige Tierseuche vorliegt, transportiert werden.
Tiere, die mit demselben Transportmittel gemeinsam befördert werden, müssen – sofern sie nicht direkt in einen Schlachthof verbracht werden – in Bezug auf bundeseinheitlich geltende veterinärrechtliche Bekämpfungs- und Überwachungsprogramme denselben Gesundheitsstatus aufweisen.
Die Transportmittel und allfällige Transportbehältnisse sind nach jedem Tiertransport gründlich zu reinigen und gegebenenfalls zu desinfizieren.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend kann - in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft - nähere Bestimmungen insbesondere hinsichtlich Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln, das Vorgehen im Falle der Erkrankung oder des Verendens von Tieren während des Transports sowie über das Mitführen von Fahrtenbüchern, soweit nicht Transporte gemäß Art. 1 Abs. 2 oder Art. 6 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vorliegen, durch Verordnung erlassen.Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend kann - in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft - nähere Bestimmungen insbesondere hinsichtlich Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln, das Vorgehen im Falle der Erkrankung oder des Verendens von Tieren während des Transports sowie über das Mitführen von Fahrtenbüchern, soweit nicht Transporte gemäß Artikel eins, Absatz 2, oder Artikel 6, Absatz 7, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, vorliegen, durch Verordnung erlassen.
(3)Absatz 3,Einhufer, Wiederkäuer, Schweine oder Geflügel, die mittels Schienenfahrzeug, Schiff oder Luftfahrzeug befördert werden, sind vor der Verladung auf Kosten des Transportunternehmers von einem hiezu vom Landeshauptmann bestellten Tierarzt klinisch zu untersuchen. Hierbei ist auch die Transportfähigkeit zu prüfen. Über diese Untersuchung ist ein Zeugnis auszustellen.
(4)Absatz 4,Sonstige tierseuchenrechtliche Bestimmungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Zusätzliche Bestimmungen für Transporte mit Luftfahrzeugen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Flugplatzhalter, die ihren Flugplatz als Ort für den Versand, den Aufenthalt, die Umladung oder die bestimmungsmäßige Ankunft von Tieren anbieten, haben dafür zu sorgen, dass auf den Flugplätzen geeignete Räumlichkeiten zur Kontrolle und Versorgung der jeweiligen Tiere zur Verfügung stehen. Diese Räume sind nach jeder Benützung gründlich zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren.
(2)Absatz 2,Die Tiere sind unverzüglich nach ihrer Ankunft am Bestimmungsflugplatz schonend auszuladen und dem nach anderen gesetzlichen Bestimmungen gegebenenfalls durchzuführenden veterinär- und zollbehördlichen Kontrollverfahren zu übergeben. Bei unvermeidbaren Verzögerungen ist vom Transportunternehmer Sorge zu tragen, dass die Tiere in geeigneter Weise untergebracht und versorgt werden.
(3)Absatz 3,Die Tiere sind von der Zollbehörde vorrangig abzufertigen, damit sie so rasch wie möglich dem Empfänger übergeben werden können.
(4)Absatz 4,Nach der Ankunft auf dem Aufenthaltsflugplatz sind die Tiere tiergerecht zu versorgen. Werden die Tiere ausgeladen, hat der Transportunternehmer nach erfolgter Durchführung des gemäß anderen gesetzlichen Bestimmungen gegebenenfalls notwendigen veterinärbehördlichen Kontrollverfahrens dafür Sorge zu tragen, dass die Tiere in geeigneter Weise untergebracht werden. Werden die Tiere nicht ausgeladen, so ist dafür zu sorgen, dass die klimatischen Verhältnisse im Laderaum den Bedürfnissen und dem Wohlbefinden der Tiere entsprechen.
(5)Absatz 5,Nach der Ankunft auf dem Umladeflugplatz sind die Tiere zu versorgen und nach Durchführung des gemäß anderen gesetzlichen Bestimmungen gegebenenfalls notwendigen veterinärbehördlichen Kontrollverfahrens so rasch wie möglich weiterzutransportieren. Ist ein rascher Weitertransport nicht möglich, hat derjenige Transportunternehmer, der den weiteren Transport durchführt, dafür zu sorgen, dass die Tiere in geeigneter Weise untergebracht und versorgt werden.
(6)Absatz 6,Erkrankte oder verletzte Tiere sind von der Begleitperson unverzüglich einem Tierarzt vorzuführen. Im Falle eines unbegleiteten Transportes hat,
am Bestimmungsflugplatz der Empfänger, wenn jedoch dieser unerreichbar ist, der Transportunternehmer oder,
in allen übrigen Fällen derjenige Transportunternehmer, der den weiteren Transport durchführt,
für eine unverzügliche Betreuung der Tiere durch einen Tierarzt zu sorgen.
(7)Absatz 7,Sollen die Tiere nach ihrer Ankunft am Bestimmungs-, Aufenthalts- oder Umladeflugplatz über einen länger als sechs Stunden andauernden Zeitraum weitertransportiert werden, so ist, wenn nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine tierärztliche Untersuchung notwendig ist, eine neuerliche Bestätigung der Transportfähigkeit durch einen Tierarzt von den im Abs. 6 genannten Personen zu veranlassen.Sollen die Tiere nach ihrer Ankunft am Bestimmungs-, Aufenthalts- oder Umladeflugplatz über einen länger als sechs Stunden andauernden Zeitraum weitertransportiert werden, so ist, wenn nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine tierärztliche Untersuchung notwendig ist, eine neuerliche Bestätigung der Transportfähigkeit durch einen Tierarzt von den im Absatz 6, genannten Personen zu veranlassen.
(8)Absatz 8,Werden die Tiere im Falle eines unbegleiteten Transportes vom Empfänger am Bestimmungsflughafen nicht oder nicht rechtzeitig abgeholt, ist vom Transportunternehmer Sorge zu tragen, dass sie unter Bedachtnahme der veterinärbehördlichen Vorschriften in geeigneter Weise untergebracht und versorgt werden.
Zusätzliche Bestimmungen für Transporte mit Schienenfahrzeugen
§ 17.Paragraph 17,
Die Bestimmungen gemäß § 16 gelten sinngemäß auch für Transporte mit Schienenfahrzeugen, wobei an die Stelle des Begriffs „Flugplatz“ der Begriff „Bahnhof“ und an die Stelle des Begriffes „Flugplatzhalter“ der Begriff „Eisenbahnunternehmer“ tritt. Die Bestimmungen gemäß Paragraph 16, gelten sinngemäß auch für Transporte mit Schienenfahrzeugen, wobei an die Stelle des Begriffs „Flugplatz“ der Begriff „Bahnhof“ und an die Stelle des Begriffes „Flugplatzhalter“ der Begriff „Eisenbahnunternehmer“ tritt.
Höchstdauer für innerstaatliche Beförderungen
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Im Sinne von Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 wird für Schlachttiere eine Beförderungsdauer für innerösterreichische Transporte, bei denen Versand- und Bestimmungsort in Österreich liegen, von 4,5 Stunden festgelegt. Wenn es aus geographischen, strukturellen Gründen oder aufgrund von aufrechten Verträgen notwendig ist, darf die Beförderungsdauer auf maximal 8 oder im Falle von Transporten, bei denen aufgrund kraftfahrrechtlicher Bestimmungen Lenkerpausen einzuhalten sind, auf 8,5 Stunden verlängert werden. Im Rahmen der Pausen ist dem Wohl der Tiere bestmöglich Rechnung zu tragen.Im Sinne von Artikel eins, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, wird für Schlachttiere eine Beförderungsdauer für innerösterreichische Transporte, bei denen Versand- und Bestimmungsort in Österreich liegen, von 4,5 Stunden festgelegt. Wenn es aus geographischen, strukturellen Gründen oder aufgrund von aufrechten Verträgen notwendig ist, darf die Beförderungsdauer auf maximal 8 oder im Falle von Transporten, bei denen aufgrund kraftfahrrechtlicher Bestimmungen Lenkerpausen einzuhalten sind, auf 8,5 Stunden verlängert werden. Im Rahmen der Pausen ist dem Wohl der Tiere bestmöglich Rechnung zu tragen.
(2)Absatz 2,Im Sinne von Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 wird für Nutz- und Zuchttiere sowie Legehennen am Ende ihrer Nutzungsdauer, die für die Schlachtung vorgesehen sind, eine Höchstbeförderungsdauer für innerösterreichische Transporte, bei denen Versand- und Bestimmungsort in Österreich liegen, von acht Stunden festgelegt. Im Einzelfall ist, wenn es aufgrund der geographischen Gegebenheiten unumgänglich ist, eine Verlängerung der in Abs. 1 angeführten maximalen Beförderungsdauer auf maximal zehn Stunden zulässig. Wobei die aufgrund kraftfahrrechtlicher Bestimmungen einzuhaltenden Pausen auch zur Versorgung der transportierten Tiere einzuhalten sind.Im Sinne von Artikel eins, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, wird für Nutz- und Zuchttiere sowie Legehennen am Ende ihrer Nutzungsdauer, die für die Schlachtung vorgesehen sind, eine Höchstbeförderungsdauer für innerösterreichische Transporte, bei denen Versand- und Bestimmungsort in Österreich liegen, von acht Stunden festgelegt. Im Einzelfall ist, wenn es aufgrund der geographischen Gegebenheiten unumgänglich ist, eine Verlängerung der in Absatz eins, angeführten maximalen Beförderungsdauer auf maximal zehn Stunden zulässig. Wobei die aufgrund kraftfahrrechtlicher Bestimmungen einzuhaltenden Pausen auch zur Versorgung der transportierten Tiere einzuhalten sind.
Ausnahmen betreffend die Durchführung von Beförderungen über acht Stunden
§ 19.Paragraph 19,
Im Falle von Beförderungen im Inland oder aus dem Inland in einen benachbarten Mitgliedstaat der Europäischen Union können Straßentransportmittel, für die Erleichterungen gemäß Art. 18 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gestattet sind, verwendet werden, wenn sichergestellt ist, dass der letzte Bestimmungsort in maximal zehn Stunden erreicht werden kann. Im Falle von Beförderungen im Inland oder aus dem Inland in einen benachbarten Mitgliedstaat der Europäischen Union können Straßentransportmittel, für die Erleichterungen gemäß Artikel 18, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, gestattet sind, verwendet werden, wenn sichergestellt ist, dass der letzte Bestimmungsort in maximal zehn Stunden erreicht werden kann.
Vorübergehendes Beförderungsverbot
§ 20.Paragraph 20,
Wird auf Grund von Kontrollen oder Meldungen gemäß § 5 Abs. 5 festgestellt, dass ein nicht in Österreich zugelassener Transportunternehmer in Österreich wiederholt oder ernsthaft gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 verstoßen hat und wurden bereits alle Mittel des gegenseitigen Informationsaustausches gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ausgeschöpft, kann der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend gemäß Art. 26 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ein befristetes Beförderungsverbot durch Österreich für den betroffenen Transportunternehmer aussprechen. Wird auf Grund von Kontrollen oder Meldungen gemäß Paragraph 5, Absatz 5, festgestellt, dass ein nicht in Österreich zugelassener Transportunternehmer in Österreich wiederholt oder ernsthaft gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, verstoßen hat und wurden bereits alle Mittel des gegenseitigen Informationsaustausches gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, ausgeschöpft, kann der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend gemäß Artikel 26, Absatz 6, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, ein befristetes Beförderungsverbot durch Österreich für den betroffenen Transportunternehmer aussprechen.
5. Abschnitt
Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Wer
eine Tierbeförderung durchführt, veranlasst oder organisiert, obwohl dem Tier dadurch Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden oder
eine Tierbeförderung durchführt, veranlasst oder organisiert und dabei entgegen Art. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht vor der Beförderung alle erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen trifft, um die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten, um den Bedürfnissen, insbesondere Wohlbefinden, der Tiere während der Beförderung Rechnung zu tragen, odereine Tierbeförderung durchführt, veranlasst oder organisiert und dabei entgegen Artikel 3, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, nicht vor der Beförderung alle erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen trifft, um die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten, um den Bedürfnissen, insbesondere Wohlbefinden, der Tiere während der Beförderung Rechnung zu tragen, oder
entgegen Art. 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Tiere transportiert, die nicht transportfähig sind oderentgegen Artikel 3, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, Tiere transportiert, die nicht transportfähig sind oder
entgegen Art. 3 lit. c, d oder g der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zum Transport von Tieren Transportmittel, Ver- und Entladevorrichtungen benützt, die nicht den dort genannten Anforderungen entsprechen oderentgegen Artikel 3, Litera c, d, oder g der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, zum Transport von Tieren Transportmittel, Ver- und Entladevorrichtungen benützt, die nicht den dort genannten Anforderungen entsprechen oder
entgegen Art. 3 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 beim Transport von Tieren ohne entsprechende Kenntnisse mit Tieren umgeht oder den Umgang mit Tieren solchen Personen überlässt oderentgegen Artikel 3, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, beim Transport von Tieren ohne entsprechende Kenntnisse mit Tieren umgeht oder den Umgang mit Tieren solchen Personen überlässt oder
entgegen Art. 3 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 den Transport von Tieren nicht ohne Verzögerung durchführt oder die Tiere nicht regelmäßig kontrolliert oderentgegen Artikel 3, Litera f, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, den Transport von Tieren nicht ohne Verzögerung durchführt oder die Tiere nicht regelmäßig kontrolliert oder
entgegen Art. 3 lit. h der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 die Tiere nicht entsprechend mit Wasser und Futter versorgt oder dafür sorgt, dass die Tiere ruhen können oderentgegen Artikel 3, Litera h, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, die Tiere nicht entsprechend mit Wasser und Futter versorgt oder dafür sorgt, dass die Tiere ruhen können oder
entgegen Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 keine oder mangelhafte Transportpapiere mit sich führt oder diese nicht oder nicht rechtzeitig der Behörde zur Verfügung stellt,entgegen Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, keine oder mangelhafte Transportpapiere mit sich führt oder diese nicht oder nicht rechtzeitig der Behörde zur Verfügung stellt,
als Organisator entgegen Art. 5 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht dafür Sorge trägt, dass eine Person verantwortlich ist, die dort genannten Auskünfte zu geben oderals Organisator entgegen Artikel 5, Absatz 3, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, nicht dafür Sorge trägt, dass eine Person verantwortlich ist, die dort genannten Auskünfte zu geben oder
als Organisator oder Transportunternehmer entgegen Art. 5 Abs. 4 oder als Tierhalter entgegen Art. 8 Abs. 2 Satz 2 jeweils in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 die ihn jeweils treffenden Verpflichtungen hinsichtlich des Fahrtenbuches nicht einhält oderals Organisator oder Transportunternehmer entgegen Artikel 5, Absatz 4, oder als Tierhalter entgegen Artikel 8, Absatz 2, Satz 2 jeweils in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, die ihn jeweils treffenden Verpflichtungen hinsichtlich des Fahrtenbuches nicht einhält oder
entgegen Art. 6 Abs. 1 oder Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eine Kopie oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oderentgegen Artikel 6, Absatz eins, oder Absatz 8, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, eine Kopie oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
entgegen Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Änderungen in Bezug auf die Zulassungen nicht oder nicht rechtzeitig der Behörde meldet oderentgegen Artikel 6, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, Änderungen in Bezug auf die Zulassungen nicht oder nicht rechtzeitig der Behörde meldet oder
entgegen Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 die Tiere nicht nach Maßgabe der in Anhang I der genannten Verordnung technischen Vorschriften befördert oderentgegen Artikel 6, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, die Tiere nicht nach Maßgabe der in Anhang römisch eins der genannten Verordnung technischen Vorschriften befördert oder
entgegen Art. 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 den Befähigungsnachweis gemäß Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 beim Transport von Tieren nicht mit sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oderentgegen Artikel 6, Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 17, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, beim Transport von Tieren nicht mit sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
entgegen Art. 6 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht dafür Sorge trägt, dass jede Tiersendung durch einen Betreuer begleitet wird oderentgegen Artikel 6, Absatz 6, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, nicht dafür Sorge trägt, dass jede Tiersendung durch einen Betreuer begleitet wird oder
entgegen Art. 6 Abs. 9 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oderentgegen Artikel 6, Absatz 9, Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder
entgegen Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 lange Beförderungen mit nicht gemäß Art. 18 der genannten Verordnung dafür zugelassenen oder nach Anhang I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ausgestatteten Transportmitteln durchführt, ohne dass ein Ausnahmetatbestand nach Art. 18 Abs. 4 der genannten Verordnung vorliegt oderentgegen Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, lange Beförderungen mit nicht gemäß Artikel 18, der genannten Verordnung dafür zugelassenen oder nach Anhang römisch eins Kapitel römisch sechs der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, ausgestatteten Transportmitteln durchführt, ohne dass ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 18, Absatz 4, der genannten Verordnung vorliegt oder
als Tierhalter nicht die Bestimmungen des Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 einhält oderals Tierhalter nicht die Bestimmungen des Artikel 8, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, einhält oder
als Betreiber von Sammelstellen nicht die Bestimmungen des Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 einhält oderals Betreiber von Sammelstellen nicht die Bestimmungen des Artikel 9, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, einhält oder
entgegen den Bestimmungen des Anhangs I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 mit Tieren umgeht oderentgegen den Bestimmungen des Anhangs römisch eins Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, mit Tieren umgeht oder
als Transportunternehmer die Ruhezeiten oder Vorgaben zur Beförderungsdauer nach Anhang I Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht einhält oderals Transportunternehmer die Ruhezeiten oder Vorgaben zur Beförderungsdauer nach Anhang römisch eins Kapitel römisch fünf der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, nicht einhält oder
entgegen § 5 Abs. 2 Kontrollen nicht duldet, Kontrollorgane nicht entsprechend unterstützt, die Einsichtnahme in die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen oder erforderliche Auskünfte verweigert oderentgegen Paragraph 5, Absatz 2, Kontrollen nicht duldet, Kontrollorgane nicht entsprechend unterstützt, die Einsichtnahme in die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen oder erforderliche Auskünfte verweigert oder
als Transportunternehmer Tiere transportiert oder Tiertransporte veranlasst, ohne eine entsprechende gültige Zulassung gemäß Art. 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zu besitzen oderals Transportunternehmer Tiere transportiert oder Tiertransporte veranlasst, ohne eine entsprechende gültige Zulassung gemäß Artikel 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, zu besitzen oder
entgegen Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eine Zulassung als Transportunternehmer bei mehreren Behörden oder in mehreren Mitgliedstaaten beantragt oderentgegen Artikel 12, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, eine Zulassung als Transportunternehmer bei mehreren Behörden oder in mehreren Mitgliedstaaten beantragt oder
bei Transporten gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 entgegen der Bestimmungen einer auf § 14 basierenden Verordnung handelt oderbei Transporten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, entgegen der Bestimmungen einer auf Paragraph 14, basierenden Verordnung handelt oder
eine Tierbeförderung durchführt, veranlasst oder organisiert und dabei die in § 18 festgelegte nationale Höchstbeförderungsdauer für innerstaatliche Transporte unzulässigerweise oder in unzulässigem Ausmaß überschreitet oder die in § 19 höchstzulässige Beförderungsdauer überschreitet odereine Tierbeförderung durchführt, veranlasst oder organisiert und dabei die in Paragraph 18, festgelegte nationale Höchstbeförderungsdauer für innerstaatliche Transporte unzulässigerweise oder in unzulässigem Ausmaß überschreitet oder die in Paragraph 19, höchstzulässige Beförderungsdauer überschreitet oder
als Flugplatzhalter, Transportunternehmer oder Begleitperson bei einem Lufttransport von Tieren den Bestimmungen des § 16 zuwiderhandelt oderals Flugplatzhalter, Transportunternehmer oder Begleitperson bei einem Lufttransport von Tieren den Bestimmungen des Paragraph 16, zuwiderhandelt oder
als Eisenbahnunternehmer, Transportunternehmer oder Begleitperson bei einem Eisenbahntransport eines Tieres dem nach § 17 den Bestimmungen des sinngemäß anzuwendenden § 16 zuwiderhandelt,als Eisenbahnunternehmer, Transportunternehmer oder Begleitperson bei einem Eisenbahntransport eines Tieres dem nach Paragraph 17, den Bestimmungen des sinngemäß anzuwendenden Paragraph 16, zuwiderhandelt,
als Transportunternehmer Tiere in oder durch Österreich befördert, obwohl ein Beförderungsverbot gemäß § 20 besteht,als Transportunternehmer Tiere in oder durch Österreich befördert, obwohl ein Beförderungsverbot gemäß Paragraph 20, besteht,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen von Z 8 bis 12, 14, 16 und 24 mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro, in den Fällen der Z 2, 4 bis 6, 13, 15, 18, 19, 22, 23, 25, 27, 28 und 29 mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro und in den Fällen der Z 1, 3, 7, 17, 20, 21 und 26 mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall kann eine Geldstrafe bis zu 50 Prozent des oben angeführten Strafrahmens erhöht werden.begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen von Ziffer 8 bis 12, 14, 16 und 24 mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro, in den Fällen der Ziffer 2, 4 bis 6, 13, 15, 18, 19, 22, 23, 25, 27, 28 und 29 mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro und in den Fällen der Ziffer eins, 3, 7, 17, 20, 21 und 26 mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall kann eine Geldstrafe bis zu 50 Prozent des oben angeführten Strafrahmens erhöht werden.
(2)Absatz 2,Wer
Tiere transportiert, bei denen ein Verdacht auf eine anzeigepflichtige Tierseuche vorliegt oder
Tiere, die nicht denselben Gesundheitsstatus im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 2 aufweisen, gemeinsam befördert oderTiere, die nicht denselben Gesundheitsstatus im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, aufweisen, gemeinsam befördert oder
gegen Bestimmungen einer auf Grund des § 15 Abs. 2 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt odergegen Bestimmungen einer auf Grund des Paragraph 15, Absatz 2, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt oder
entgegen § 15 Abs. 3 Tiere ohne Untersuchung durch einen Tierarzt zur Beförderung übernimmt,entgegen Paragraph 15, Absatz 3, Tiere ohne Untersuchung durch einen Tierarzt zur Beförderung übernimmt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist bei Vorsatz mit einer Geldstrafe bis zu 4 360 Euro, im Fall der Fahrlässigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 1 450 Euro zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Strafbar nach Abs. 1 und 2 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die dort genannten Verwaltungsübertretungen im Ausland setzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Misstand bei der Beförderung im Zuge einer Kontrolle gemäß §§ 4 oder 6 festgestellt wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.Strafbar nach Absatz eins und 2 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die dort genannten Verwaltungsübertretungen im Ausland setzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Misstand bei der Beförderung im Zuge einer Kontrolle gemäß Paragraphen 4, oder 6 festgestellt wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.
(4)Absatz 4,§ 50 VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Geldstrafen bis 100 Euro sofort eingehoben werden können.Paragraph 50, VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Geldstrafen bis 100 Euro sofort eingehoben werden können.
(5)Absatz 5,Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG kann beim Verdacht einer Übertretung nach Abs. 1 und 2 ein Betrag bis zu 1 500 Euro, maximal aber 30 vH der für die jeweilige Übertretung gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe, festgesetzt werden. Der die Tiersendung begleitende Betreuer gemäß Art. 6 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gilt als Vertreter des Transportunternehmers, falls nicht dieser selbst oder eine von ihm gemäß Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 benannte verantwortliche Person bei den Amtshandlungen anwesend ist.Als vorläufige Sicherheit im Sinne des Paragraph 37 a, VStG kann beim Verdacht einer Übertretung nach Absatz eins, und 2 ein Betrag bis zu 1 500 Euro, maximal aber 30 vH der für die jeweilige Übertretung gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe, festgesetzt werden. Der die Tiersendung begleitende Betreuer gemäß Artikel 6, Absatz 6, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, gilt als Vertreter des Transportunternehmers, falls nicht dieser selbst oder eine von ihm gemäß Artikel 5, Absatz 2, Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, benannte verantwortliche Person bei den Amtshandlungen anwesend ist.
Widmung von Strafgeldern
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Die eingehobenen Strafgelder fließen dem Bundesland zu, in dessen Gebiet die Verwaltungsstrafe verhängt wird.
(2)Absatz 2,Die eingehobenen Strafgelder sind für die Überwachung der Tiertransporte, für die Ausbildung und Schulung der in § 4 Abs. 1 genannten Organe zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu verwenden.Die eingehobenen Strafgelder sind für die Überwachung der Tiertransporte, für die Ausbildung und Schulung der in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Organe zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu verwenden.
(3)Absatz 3,In dem Falle, dass die Verwaltungsübertretung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen wurde, fließen 20 vH der eingenommenen Strafgelder der Gebietskörperschaft zu, die den Personal- und Sachaufwand für diese Organe zu tragen hat.
Verweisungen und personenbezogene Bezeichnungen
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nicht anderes ausdrücklich angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Absatz 2,Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 2007 in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten folgende Bundesgesetze außer Kraft:
Tiertransportgesetz-Straße, BGBl. Nr. 411/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/2003,Tiertransportgesetz-Straße, Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2003,,
Tiertransportgesetz-Luft, BGBl. Nr. 152/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2002,Tiertransportgesetz-Luft, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002,,
Tiertransportgesetz-Eisenbahn, BGBl. I Nr. 43/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004.Tiertransportgesetz-Eisenbahn, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,.
§ 11 Tierseuchengesetz-Durchführungsverordnung, RGBl. Nr. 178/1909, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004.Paragraph 11, Tierseuchengesetz-Durchführungsverordnung, RGBl. Nr. 178 aus 1909,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,.
(3)Absatz 3,Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten folgende Verordnungen außer Kraft:
Tiertransport-Bescheinigungsverordnung, BGBl. Nr. 129/1995, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 355/2005,Tiertransport-Bescheinigungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1995,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2005,,
Tiertransport-Betreuungsverordnung, BGBl. Nr. 440/1995,Tiertransport-Betreuungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1995,,
Tiertransportmittelverordnung, BGBl. Nr. 679/1996.Tiertransportmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1996,.
(4)Absatz 4,Zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt (Abs. 1) nach den früheren Vorschriften gemäß § 24 Abs. 2 und 3 anhängige Verfahren sind von den bisher zuständigen Behörden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.Zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt (Absatz eins,) nach den früheren Vorschriften gemäß Paragraph 24, Absatz 2, und 3 anhängige Verfahren sind von den bisher zuständigen Behörden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.
(5)Absatz 5,Bestehende Zulassungen aufgrund des § 4a des Tiertransportgesetzes-Straße, sind von der Behörde bis zum 31. Dezember 2007 auf Antrag des Berechtigten ohne neuerliches Verfahren auf Zulassungen gemäß § 10 Abs. 1 umzuschreiben.Bestehende Zulassungen aufgrund des Paragraph 4 a, des Tiertransportgesetzes-Straße, sind von der Behörde bis zum 31. Dezember 2007 auf Antrag des Berechtigten ohne neuerliches Verfahren auf Zulassungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, umzuschreiben.
(6)Absatz 6,Befähigungsnachweise gemäß § 7 Abs. 3 des Tiertransportgesetzes-Straße verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2007 ihre Gültigkeit.Befähigungsnachweise gemäß Paragraph 7, Absatz 3, des Tiertransportgesetzes-Straße verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2007 ihre Gültigkeit.
(7)Absatz 7,Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen des Tiertransportgesetzes-Straße, des Tiertransportegsetzes-Luft oder des Tiertransportgesetzes-Eisenbahn verwiesen wird, erhalten diese Verweisungen ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen des Tiertransportgesetzes-Straße, des Tiertransportegsetzes-Luft oder des Tiertransportgesetzes-Eisenbahn verwiesen wird, erhalten diese Verweisungen ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005,.
(8)Absatz 8,Soweit in Verordnungen auf Grund des Tiertransportgesetzes-Straße auf Bestimmungen des Tiertransportgesetzes-Straße verwiesen wird, erhalten diese Verweisungen ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Vollziehungsklausel
§ 25.Paragraph 25,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend, und zwar
hinsichtlich des § 4 Abs. 2 im Einvernehmen und hinsichtlich des Abs. 3 gemeinsam mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz 2, im Einvernehmen und hinsichtlich des Absatz 3, gemeinsam mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
hinsichtlich des § 4 Abs. 4 und 5 gemeinsam mit dem Bundesminister für Inneres,hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz 4 und 5 gemeinsam mit dem Bundesminister für Inneres,
hinsichtlich des § 15 Abs. 2 in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschafthinsichtlich des Paragraph 15, Absatz 2, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
betraut.
Artikel IIArtikel römisch zwei
Bundesgesetz, mit dem das Tierschutzgesetz geändert wird
Das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz-TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz-TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In diesem Bundesgesetz wird die Wortfolge „für Gesundheit und Frauen“ durch die Wortfolge „für Gesundheit, Familie und Jugend“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 3 Z 2 lautet:Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:
„Ziffer 2 „2. das Tiertransportgesetz 2007, BGBl. I Nr. 54/2007,“das Tiertransportgesetz 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,,“
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 Abs. 3 Z 3 und 4 entfallen.Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, und 4 entfallen.
4.Novellierungsanordnung 4, § 11 Abs. 1 lautet:Paragraph 11, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Soweit Transporte, einschließlich der Ver- und Entladung, nicht unter die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, ABl. Nr. L 3 S. 1, oder sonst unter das Tiertransportgesetz 2007, BGBl. I Nr. 54/2007 fallen, gelten Art. 3 sowie der Anhang I Kapitel I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sinngemäß. Beim Transport von Wassertieren ist darauf zu achten, dass das Wasservolumen der Anzahl der beförderten Tiere angepasst ist, eine Erwärmung des Wassers und ein Absinken des Sauerstoffgehaltes vermieden wird und eine Fütterung unterbleibt.“(1) Soweit Transporte, einschließlich der Ver- und Entladung, nicht unter die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, Amtsblatt Nummer L 3 Seite 1, oder sonst unter das Tiertransportgesetz 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007, fallen, gelten Artikel 3, sowie der Anhang römisch eins Kapitel römisch eins, römisch zwei und römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, sinngemäß. Beim Transport von Wassertieren ist darauf zu achten, dass das Wasservolumen der Anzahl der beförderten Tiere angepasst ist, eine Erwärmung des Wassers und ein Absinken des Sauerstoffgehaltes vermieden wird und eine Fütterung unterbleibt.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 11 Abs. 3 lautet:Paragraph 11, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend kann, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen und die sonstigen allgemeinen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Größe, Beschaffenheit und Ausrüstung von Transportbehältnissen, Transportmitteln, bei der Be- und Entladung zu benützenden Hilfsmitteln sowie über die Behandlung der Tiere während des Transportes erlassen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 41 Abs. 4 Satz 1 lautet:Paragraph 41, Absatz 4, Satz 1 lautet:
„Der Tierschutzombudsmann hat in Verwaltungsverfahren einschließlich Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz Parteistellung.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 42 Abs. 2 lautet:Paragraph 42, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Dem Rat haben als Mitglieder anzugehören:
ein Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend,
ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
ein je Land namhaft gemachter Tierschutzombudsmann,
je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern und der österreichischen Tierärztekammer,
ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätiger Fachvertreter der Veterinärmedizinischen Universität,
ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätiger Fachvertreter der Universität für Bodenkultur,
ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätiger Fachvertreter von den Universitäten, an denen das Fach Zoologie in Wissenschaft und Lehre vertreten ist,
ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätiger Fachvertreter der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt Raumberg-Gumpenstein,
ein Vertreter der Österreichischen Zoo-Organisation,
ein Vertreter des Verbandes Österreichischer Tierschutzvereine,
ein Vertreter der Tierschutzorganisation, die Österreich in der Eurogroup for Animals vertritt,
die leitenden Fachorgane der Bundesländer, die mit dem Vollzug des TSchG betraut sind (Landesveterinärdirektoren).“
8.Novellierungsanordnung 8, § 42 Abs. 3 lautet:Paragraph 42, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Die Vertreter werden dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend namhaft gemacht. Für jedes Mitglied des Tierschutzrates ist ein Stellvertreter namhaft zu machen, der das Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat. Eine natürliche Person darf nur eine Mitgliedschaft ausüben. Die Vertreter gemäß Abs. 2 Z 4 bis 11 sowie deren Stellvertreter sind vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend für eine Amtsdauer von fünf Jahren als Mitglieder zu bestellen. Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend kann die Bestellung der namhaft gemachten Mitglieder sowie deren Vertreter nur verweigern oder sie ihres Amtes entheben, wenn(3) Die Vertreter werden dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend namhaft gemacht. Für jedes Mitglied des Tierschutzrates ist ein Stellvertreter namhaft zu machen, der das Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat. Eine natürliche Person darf nur eine Mitgliedschaft ausüben. Die Vertreter gemäß Absatz 2, Ziffer 4 bis 11 sowie deren Stellvertreter sind vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend für eine Amtsdauer von fünf Jahren als Mitglieder zu bestellen. Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend kann die Bestellung der namhaft gemachten Mitglieder sowie deren Vertreter nur verweigern oder sie ihres Amtes entheben, wenn
die Bestellungsvoraussetzungen nach Abs. 2 nicht oder nicht mehr mehr vorliegen oderdie Bestellungsvoraussetzungen nach Absatz 2, nicht oder nicht mehr mehr vorliegen oder
das Mitglied oder die entsendende Stelle dies beantragt oder
nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen, die sein Amt mit sich bringt, ordnungsgemäß zu erfüllen.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 42 Abs. 4 lautet:Paragraph 42, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend bestellt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und nach Anhörung des Rates. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter des Beirates werden auf vier Jahre bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich. Eine vorzeitige Abberufung des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters erfolgt durch den Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und nach Anhörung des Rates.“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 42 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:Nach Paragraph 42, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„Absatz 4 a,(4a) Zu einem Beschluss des Rates ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend erlässt die Geschäftsordnung auf Vorschlag des Rates durch Verordnung. Es können weitere Experten, die dem Rat nicht angehören, zu Beratungen beigezogen werden, entgeltliche Beratung allerdings nur mit Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 42 Abs. 5 erster Satz lautet:Paragraph 42, Absatz 5, erster Satz lautet:
„Absatz 5,(5) Die Tätigkeit der Mitglieder im Rat ist ehrenamtlich.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 42 Abs. 6 lautet:Paragraph 42, Absatz 6, lautet:
„Absatz 6,(6) Die im Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend eingerichtete Geschäftsstelle des Rates dient der Unterstützung des Vorsitzenden. Anfragen an den Tierschutzrat sowie Anfragen hinsichtlich Informationen über die Tätigkeiten und Beschlüsse des Tierschutzrates sind an das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend zu richten.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 42 Abs. 7 Z 6 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und danach folgende Z 7 angefügt:In Paragraph 42, Absatz 7, Ziffer 6, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und danach folgende Ziffer 7, angefügt:
Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen aufgrund des Tiertransportgesetzes 2007 sowie Erarbeitung von Richtlinien für die praktische Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.“Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen aufgrund des Tiertransportgesetzes 2007 sowie Erarbeitung von Richtlinien für die praktische Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005,.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 44 werden folgende Abs. 13 und 14 angefügt:Paragraph 44, werden folgende Absatz 13 und 14 angefügt:
„Absatz 13,(13) § 3 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und 3 sowie § 41 Abs. 4 Satz 1, in der Fassung von BGBl. I Nr. 54/2007, treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. § 42 Abs. 2, 3, 4, 4a, 5 erster Satz, Abs. 6 und 7 Z 7 sowie § 48 Z 5 lit. d treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.(13) Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz eins, und 3 sowie Paragraph 41, Absatz 4, Satz 1, in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,, treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Paragraph 42, Absatz 2,, 3, 4, 4a, 5 erster Satz, Absatz 6 und 7 Ziffer 7, sowie Paragraph 48, Ziffer 5, Litera d, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(14)Absatz 14,Mitglieder und deren Stellvertreter, welche dem Tierschutzrat im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2007, angehören, gelten als gemäß § 42 Abs. 3 bestellt. Die Amtsperiode dieser Mitglieder endet – sofern sie nicht gemäß § 42 Abs. 3 ihres Amtes enthoben werden – mit Ablauf des 31. Dezember 2009. Der gemäß § 42 Abs. 4 TSchG, in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2004, benannte Vorsitzende und dessen Stellvertreter bleiben bis zu Bestellung eines Vorsitzenden und Stellvertreters gemäß § 42 Abs. 4 TSchG, in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2007, im Amt.“Mitglieder und deren Stellvertreter, welche dem Tierschutzrat im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,, angehören, gelten als gemäß Paragraph 42, Absatz 3, bestellt. Die Amtsperiode dieser Mitglieder endet – sofern sie nicht gemäß Paragraph 42, Absatz 3, ihres Amtes enthoben werden – mit Ablauf des 31. Dezember 2009. Der gemäß Paragraph 42, Absatz 4, TSchG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, benannte Vorsitzende und dessen Stellvertreter bleiben bis zu Bestellung eines Vorsitzenden und Stellvertreters gemäß Paragraph 42, Absatz 4, TSchG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,, im Amt.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 48 Z 5 wird nach lit. c folgende lit d eingefügt:In Paragraph 48, Ziffer 5, wird nach Litera c, folgende Litera d, eingefügt:
hinsichtlich des § 42 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,“hinsichtlich des Paragraph 42, Absatz 4, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,“
Artikel IIIArtikel römisch drei
Bundesgesetz, mit dem das Tierseuchengesetz (TSG) geändert wird
Das Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2006, wird wie folgt geändert:Das Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177 aus 1909,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 11 samt Überschrift lautet:Paragraph 11, samt Überschrift lautet:
„Tierseuchenrechtliche Bestimmungen beim Transport mittels Schienenfahrzeugen, Schiffen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Insoweit die Beförderung von Tieren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, nicht in den Regelungsbereich des Tiertransportgesetzes 2007 fallen, sind beim Transport von Wiederkäuern, Einhufern, Schweinen und Geflügel mittels Schienenfahrzeugen, Schiffen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen folgende Mindestbedingungen einzuhalten:
die verwendeten Transportmittel müssen leicht zu reinigen und desinfizieren sein;
die Transportmittel oder Transportbehältnisse müssen undurchlässige Böden aufweisen und so beschaffen sein, dass das Herausfallen von Streu und Exkrementen und das Abfließen von Harn und Sekreten bestmöglich verhindert wird;
ohne amtstierärztliche Genehmigung oder Anordnung dürfen nur Tiere, bei denen kein Verdacht auf eine nach diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung anzeigepflichtigen Tierseuche vorliegt, transportiert werden;
Tiere, die mit demselben Transportmittel gemeinsam befördert werden, müssen – sofern sie nicht direkt in einen Schlachthof verbracht werden – in Bezug auf bundesweit geltende veterinärrechtliche Bekämpfungs- und Überwachungsprogramme denselben Gesundheitsstatus aufweisen.
Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann - in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft - nähere Bestimmungen insbesondere hinsichtlich Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln sowie das Vorgehen im Falle der Erkrankung oder des Verendens von Tieren während des Transports erlassen.
(2)Absatz 2,Wiederkäuer, Einhufer und Schweine sind vor der Verbringung in andere Mitgliedstaaten der EU nach Maßgabe der Bestimmungen des Tiergesundheitsgesetzes und der darauf erlassenen Verordnungen oder vor der Ausfuhr in Drittstaaten durch Amtstierärzte auf Kosten des Versenders zu untersuchen. Über diese Untersuchung ist ein Zeugnis auszustellen. Diese Untersuchung hat auch die Transportfähigkeit zu umfassen und ersetzt gegebenenfalls eine Verladeuntersuchung nach § 15 Abs. 3 Tiertransportgesetz 2007.Wiederkäuer, Einhufer und Schweine sind vor der Verbringung in andere Mitgliedstaaten der EU nach Maßgabe der Bestimmungen des Tiergesundheitsgesetzes und der darauf erlassenen Verordnungen oder vor der Ausfuhr in Drittstaaten durch Amtstierärzte auf Kosten des Versenders zu untersuchen. Über diese Untersuchung ist ein Zeugnis auszustellen. Diese Untersuchung hat auch die Transportfähigkeit zu umfassen und ersetzt gegebenenfalls eine Verladeuntersuchung nach Paragraph 15, Absatz 3, Tiertransportgesetz 2007.
(3)Absatz 3,Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann soweit dies nach den Vorschriften der EU geboten ist oder dies nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft zur Hintanhaltung der Verschleppung von Tierseuchen und Zoonosen oder auf eine etwaige Seuchensituation zur Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle erforderlich ist, für den Transport aller diesem Gesetz unterliegenden Tiere, sowie von Waren und Rohstoffen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können
Beschränkungen einschließlich zusätzlicher Kontrollen bei besonderer Seuchengefahr;
die Mitführung und Form von Begleitpapieren sowie Zeugnissen gemäß Abs. 2,die Mitführung und Form von Begleitpapieren sowie Zeugnissen gemäß Absatz 2,,
die Organisation und Kontrolle und Umfang von Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen,
sonstige veterinärpolizeiliche notwendige Maßnahmen
durch Verordnung festlegen.
(4)Absatz 4,Für die Untersuchung der Tiere und das Ausstellen der Zeugnisse gemäß Abs. 2 sind vom Versender Gebühren zur Deckung der der Behörde aus der Amtshandlung entstandenen Kosten zu entrichten, deren Höhe vom zuständigen Landeshauptmann zu bestimmen ist. Der Kostenersatz ist, wenn er nicht sogleich entrichtet wird, von der Bezirksverwaltungsbehörde dem Versender mit Bescheid vorzuschreiben.“Für die Untersuchung der Tiere und das Ausstellen der Zeugnisse gemäß Absatz 2, sind vom Versender Gebühren zur Deckung der der Behörde aus der Amtshandlung entstandenen Kosten zu entrichten, deren Höhe vom zuständigen Landeshauptmann zu bestimmen ist. Der Kostenersatz ist, wenn er nicht sogleich entrichtet wird, von der Bezirksverwaltungsbehörde dem Versender mit Bescheid vorzuschreiben.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 11a samt Überschrift entfällt.Paragraph 11 a, samt Überschrift entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 77 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 77, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„Absatz 11,(11) § 11 in der Fassung von BGBl. I Nr. 54/2007 tritt mit 1. August 2007 in Kraft.“(11) Paragraph 11, in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007, tritt mit 1. August 2007 in Kraft.“
Fischer
Gusenbauer