53. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Väter- Karenzgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bezügegesetz, das Bundes- Personalvertretungsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundeslehrer- Lehrverpflichtungsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer- Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Bundesbediensteten- Sozialplangesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2007)
Der Nationalrat hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
Art."Art". | Gegenstand |
1. | Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 |
2. | Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 |
3. | Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 |
4. | Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955 |
5. | Änderung des Väter-Karenzgesetzes |
6. | Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989 |
7. | Änderung des Bezügegesetzes |
8. | Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes |
9. | Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes |
10. | Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes |
11. | Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes |
12. | Änderung des Richterdienstgesetzes |
13. | Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes |
14. | Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes |
15. | Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes |
16. | Änderung des Pensionsgesetzes 1965 |
17. | Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes |
18. | Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes |
19. | Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979 |
20. | Änderung des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes |
21. | Änderung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes |
22. | Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes |
Artikel 1
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2006 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6/2007, wird wie folgt geändert:Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2006, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift zu § 4a lautet:Die Überschrift zu Paragraph 4 a, lautet:
„Anerkennung von Ausbildungsnachweisen“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 4a Abs. 1 wird der Ausdruck „Abs. 2 bis 5“ durch den Ausdruck „Abs. 2 bis 6“ ersetzt.In Paragraph 4 a, Absatz eins, wird der Ausdruck „Abs. 2 bis 5“ durch den Ausdruck „Abs. 2 bis 6“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4a Abs. 2 wird die Wortfolge „Diplom, das“ durch die Wortfolge „Ausbildungsnachweis, der“ ersetzt.In Paragraph 4 a, Absatz 2, wird die Wortfolge „Diplom, das“ durch die Wortfolge „Ausbildungsnachweis, der“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 4a Abs. 2 Z 2 lit. a wird der Ausdruck „zusätzlicher Erfordernisse“ durch den Ausdruck „von Ausgleichsmaßnahmen“ ersetzt.In Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, wird der Ausdruck „zusätzlicher Erfordernisse“ durch den Ausdruck „von Ausgleichsmaßnahmen“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 4a Abs. 2 Z 2 lit. b wird der Ausdruck „zusätzlichen Erfordernisse“ durch den Ausdruck „Ausgleichsmaßnahmen“ ersetzt.In Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, wird der Ausdruck „zusätzlichen Erfordernisse“ durch den Ausdruck „Ausgleichsmaßnahmen“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, An die Stelle des § 4a Abs. 3 bis 5 treten folgende Bestimmungen:An die Stelle des Paragraph 4 a, Absatz 3 bis 5 treten folgende Bestimmungen:
„Absatz 3,(3) Ausbildungsnachweise nach Abs. 2 sind:(3) Ausbildungsnachweise nach Absatz 2, sind:
Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22 oderDiplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Artikel 3, Absatz eins, Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 11, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.09.2005 Seite 22 oder
den in Z 1 angeführten nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellte Ausbildungsnachweise oderden in Ziffer eins, angeführten nach Artikel 3, Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellte Ausbildungsnachweise oder
Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/2002 S. 6 (BGBl. III Nr. 133/2002).Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Artikel 9, des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, Amtsblatt Nummer L 114 aus 2002, Seite 6 Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2002,).
(4)Absatz 4,Der Leiter der Zentralstelle hat auf Antrag eines Bewerbers gemäß Abs. 1 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,Der Leiter der Zentralstelle hat auf Antrag eines Bewerbers gemäß Absatz eins, um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,
ob ein im Abs. 2 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im Wesentlichen entspricht undob ein im Absatz 2, genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im Wesentlichen entspricht und
ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung Ausgleichsmaßnahmen gemäß Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG festzulegen. Ausgleichsmaßnahmen sind ein Anpassungslehrgang gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe g in Verbindung mit Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG oder eine Eignungsprüfung gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe h in Verbindung mit Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG.ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 14, der Richtlinie 2005/36/EG festzulegen. Ausgleichsmaßnahmen sind ein Anpassungslehrgang gemäß Artikel 3, Absatz eins, Buchstabe g in Verbindung mit Artikel 14, der Richtlinie 2005/36/EG oder eine Eignungsprüfung gemäß Artikel 3, Absatz eins, Buchstabe h in Verbindung mit Artikel 14, der Richtlinie 2005/36/EG.
(5)Absatz 5,Bei der Entscheidung nach Abs. 4 Z 2 ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten. Insbesondere ist zunächst zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede, aufgrund deren die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen notwendig wäre, ganz oder teilweise ausgleichen. Wird eine Ausgleichsmaßnahme verlangt, hat der Antragsteller, ausgenommen in den Fällen des Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG, die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung. Bei Antragstellern, deren Berufsqualifikationen die Kriterien der auf Grundlage gemeinsamer Plattformen gemäß Art. 15 der Richtlinie 2005/36/EG standardisierten Ausgleichsmaßnahmen erfüllen, entfallen Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG.Bei der Entscheidung nach Absatz 4, Ziffer 2, ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten. Insbesondere ist zunächst zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede, aufgrund deren die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen notwendig wäre, ganz oder teilweise ausgleichen. Wird eine Ausgleichsmaßnahme verlangt, hat der Antragsteller, ausgenommen in den Fällen des Artikel 14, Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG, die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung. Bei Antragstellern, deren Berufsqualifikationen die Kriterien der auf Grundlage gemeinsamer Plattformen gemäß Artikel 15, der Richtlinie 2005/36/EG standardisierten Ausgleichsmaßnahmen erfüllen, entfallen Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 14, der Richtlinie 2005/36/EG.
(6)Absatz 6,Auf das Verfahren gemäß Abs. 4 und 5 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Dem Antragsteller ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Der Bescheid ist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Bewerbers zu erlassen.“Auf das Verfahren gemäß Absatz 4 und 5 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, anzuwenden. Dem Antragsteller ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Der Bescheid ist abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Bewerbers zu erlassen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 15b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 15 b, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 38a Abs. 1 und 3 wird der Ausdruck „sechs Monaten“ jeweils durch den Ausdruck „drei Monaten“ ersetzt.In Paragraph 38 a, Absatz eins und 3 wird der Ausdruck „sechs Monaten“ jeweils durch den Ausdruck „drei Monaten“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 56 Abs. 3 1. Satz wird nach dem Wort „Nebenbeschäftigung“ die Wortfolge „und jede Änderung einer solchen“ eingefügt.In Paragraph 56, Absatz 3, 1. Satz wird nach dem Wort „Nebenbeschäftigung“ die Wortfolge „und jede Änderung einer solchen“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 56 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 56, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„Absatz 6,(6) Die Ausübung einer aus den Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Abs. 5 ist von der Dienstbehörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.“(6) Die Ausübung einer aus den Gründen des Absatz 2, unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Absatz 5, ist von der Dienstbehörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 65 Abs. 7 lautet:Paragraph 65, Absatz 7, lautet:
„Absatz 7,(7) Ist dem Dienstverhältnis ein Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Bund unmittelbar vorangegangen, ist bei der Bemessung des Urlaubsausmaßes und der Anwendung des Abs. 2 so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem ersten Tag des Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses begonnen hätte. Der im vorangegangenen Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Bund verbrauchte Erholungsurlaub oder vergleichbare Freistellungsanspruch ist vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen.“(7) Ist dem Dienstverhältnis ein Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Bund unmittelbar vorangegangen, ist bei der Bemessung des Urlaubsausmaßes und der Anwendung des Absatz 2, so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem ersten Tag des Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses begonnen hätte. Der im vorangegangenen Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Bund verbrauchte Erholungsurlaub oder vergleichbare Freistellungsanspruch ist vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen.“
12.Novellierungsanordnung 12, Die Überschrift zu § 67 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 67, lautet:
„Berücksichtigung von Zeiten eines Dienstverhältnisses und des Erholungsurlaubes aus einem Dienstverhältnis“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 67 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 letzter Satz wird das Wort „Vertragsdienstverhältnisses“ durch das Wort „Dienstverhältnisses“ ersetzt.In Paragraph 67, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, letzter Satz wird das Wort „Vertragsdienstverhältnisses“ durch das Wort „Dienstverhältnisses“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 67 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 erster Satz wird das Wort „Vertragsdienstverhältnis“ durch das Wort „Dienstverhältnis“ ersetzt.In Paragraph 67, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2, erster Satz wird das Wort „Vertragsdienstverhältnis“ durch das Wort „Dienstverhältnis“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 75 Abs. 2 Z 5 wird der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 6 angefügt:In Paragraph 75, Absatz 2, Ziffer 5, wird der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:
der zum Rektor oder Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, bestellt wird,“der zum Rektor oder Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, bestellt wird,“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 75 Abs. 2 wird im Schlussabsatz nach der Wendung „einer Universität“ die Wendung „oder der Ausübung der Funktion als Rektor oder als Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule“ eingefügt.In Paragraph 75, Absatz 2, wird im Schlussabsatz nach der Wendung „einer Universität“ die Wendung „oder der Ausübung der Funktion als Rektor oder als Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule“ eingefügt.
17.Novellierungsanordnung 17, § 75c Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 75 c, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,“während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 76 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Begriff „nahen Angehörigen“ die Wortfolge „oder Kindes der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt“ eingefügt.In Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Begriff „nahen Angehörigen“ die Wortfolge „oder Kindes der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt“ eingefügt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 76 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Begriff „Pflegekindes“ ein Beistrich und die Wortfolge „Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt“ eingefügt.In Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Begriff „Pflegekindes“ ein Beistrich und die Wortfolge „Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt“ eingefügt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 76 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „Kindes, Wahl- oder Pflegekindes“ durch die Wortfolge „Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt)“ ersetzt.In Paragraph 76, Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Kindes, Wahl- oder Pflegekindes“ durch die Wortfolge „Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt)“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, Nach § 78d wird folgender § 78e samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 78 d, wird folgender Paragraph 78 e, samt Überschrift eingefügt:
„Sabbatical
§ 78e.Paragraph 78 e,
(1)Absatz eins,Der Beamte kann auf Antrag für einen Zeitraum von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vom Dienst freigestellt werden, wenn
keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
der Beamte seit mindestens fünf Jahren im Bundesdienst steht.
(2)Absatz 2,Der Antrag hat den Beginn und die Dauer der Rahmenzeit zu enthalten. Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen Antragsteller und Dienstbehörde zu vereinbaren. Die Dienstbehörde darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung voraussichtlich weder durch einen geeigneten vorhandenen Bundesbediensteten noch durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Bundesbediensteten wahrgenommen werden können wird. Kommt eine Vereinbarung aus diesem Grund nicht zustande, ist der Antrag abzuweisen.
(3)Absatz 3,Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Beamte darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(4)Absatz 4,Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Beamte entsprechend demjenigen Beschäftigungsausmaß, das für ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.
(5)Absatz 5,Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten das Sabbatical widerrufen oder beenden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(6)Absatz 6,Das Sabbatical endet bei
Karenzurlaub oder Karenz,
gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung,
Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst,
unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder
Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,
sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet.“
22.Novellierungsanordnung 22, Dem § 98 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 98, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„Absatz 5,(5) Stehen dem Leiter der Zentralstelle oder dem zuständigen Zentralausschuss zu wenige geeignete Beamte seines Ressorts für die Bestellung zu Kommissionsmitgliedern zur Verfügung, können geeignete Beamte eines anderen Ressorts bestellt werden. Vor der Bestellung von Beamten anderer Ressorts ist das Einvernehmen mit den Leitern, im Falle des Abs. 3 letzter Satz mit den Zentralausschüssen, der betreffenden Ressorts schriftlich herzustellen.“(5) Stehen dem Leiter der Zentralstelle oder dem zuständigen Zentralausschuss zu wenige geeignete Beamte seines Ressorts für die Bestellung zu Kommissionsmitgliedern zur Verfügung, können geeignete Beamte eines anderen Ressorts bestellt werden. Vor der Bestellung von Beamten anderer Ressorts ist das Einvernehmen mit den Leitern, im Falle des Absatz 3, letzter Satz mit den Zentralausschüssen, der betreffenden Ressorts schriftlich herzustellen.“
23.Novellierungsanordnung 23, Dem § 103 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 103, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„Absatz 5,(5) Stehen dem Leiter der Zentralstelle zu wenige geeignete Beamte seines Ressorts für die Bestellung zum Disziplinaranwalt zur Verfügung, können geeignete Beamte eines anderen Ressorts bestellt werden, die in dieser Eigenschaft an seine Weisungen gebunden sind. Vor der Bestellung von Beamten anderer Ressorts ist das Einvernehmen mit den Leitern der betreffenden Ressorts schriftlich herzustellen.“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 136a Abs. 2 wird am Ende der Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.In Paragraph 136 a, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 2, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 140 Abs. 4 und § 256 Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.In Paragraph 140, Absatz 4 und Paragraph 256, Absatz 3, wird jeweils die Wortfolge „auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, Dem § 153 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 153, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„Absatz 3,(3) § 78e ist auf Staatsanwälte nicht anzuwenden.“(3) Paragraph 78 e, ist auf Staatsanwälte nicht anzuwenden.“
27.Novellierungsanordnung 27, Nach § 153a wird folgender § 153b eingefügt:Nach Paragraph 153 a, wird folgender Paragraph 153 b, eingefügt:
„
§ 153b.Paragraph 153 b,
Sobald eine Staatsanwältin, die bei Justizbehörden in den Ländern, oder bei der Generalprokuratur verwendet wird, die beabsichtigte Inanspruchnahme einer Karenz nach dem MSchG meldet, kann die Ausschreibung der nach dem Allgemeinen Teil des jährlichen Stellenplans hiefür vorgesehenen Ersatzplanstelle erfolgen. Die Planstelle kann frühestens mit dem Beginn der mutterschutzbedingten Abwesenheit der Staatsanwältin besetzt werden.“
28.Novellierungsanordnung 28, In § 161 Abs. 1 und 3, § 175 Abs. 3, § 176 Abs. 1 und 3, § 178 Abs. 2c und § 194 Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 161, Absatz eins und 3, Paragraph 175, Absatz 3,, Paragraph 176, Absatz eins und 3, Paragraph 178, Absatz 2 c und Paragraph 194, Absatz 4, wird jeweils die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, In § 191 lautet die Überschrift:In Paragraph 191, lautet die Überschrift:
„Übertritt in den Ruhestand“
30.Novellierungsanordnung 30, In § 203 Abs. 2 Z 4 wird das Zitat „§§ 206 bis 207l“ durch das Zitat „§§ 207 bis 207l“ ersetzt.In Paragraph 203, Absatz 2, Ziffer 4, wird das Zitat „§§ 206 bis 207l“ durch das Zitat „§§ 207 bis 207l“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, Der Text des § 203n erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:Der Text des Paragraph 203 n, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Absatz 2 und 3 werden angefügt:
„Absatz 2,(2) Lehrer können mit ihrer Zustimmung auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit gemäß § 36 des Hochschulgesetzes 2005 zur Unterrichtserteilung in Lehrgängen herangezogen werden.(2) Lehrer können mit ihrer Zustimmung auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit gemäß Paragraph 36, des Hochschulgesetzes 2005 zur Unterrichtserteilung in Lehrgängen herangezogen werden.
(3)Absatz 3,Die Leitung der einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule gemäß § 22 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 erfolgt im Rahmen einer auf die Dauer von bis zu fünf Schuljahren vorzunehmenden Betrauung. Neuerliche Betrauungen sind zulässig.“Die Leitung der einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 erfolgt im Rahmen einer auf die Dauer von bis zu fünf Schuljahren vorzunehmenden Betrauung. Neuerliche Betrauungen sind zulässig.“
32.Novellierungsanordnung 32, Im § 204 entfällt Abs. 1; Abs. 2 lautet:Im Paragraph 204, entfällt Absatz eins,; Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Von den Planstellen für Lehrer einschließlich der Planstellen für leitende Funktionen gemäß § 207 Abs. 2 können höchstens 25% jener Planstellen, deren dauernder Bestand bei Berücksichtigung der voraussichtlichen Schülerzahlen und der Pflichtgegenstände an den betreffenden Schulen gesichert ist, als schulfest erklärt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Erfordernisse des Schulstandortes geboten erscheint.“(2) Von den Planstellen für Lehrer einschließlich der Planstellen für leitende Funktionen gemäß Paragraph 207, Absatz 2, können höchstens 25% jener Planstellen, deren dauernder Bestand bei Berücksichtigung der voraussichtlichen Schülerzahlen und der Pflichtgegenstände an den betreffenden Schulen gesichert ist, als schulfest erklärt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Erfordernisse des Schulstandortes geboten erscheint.“
33.Novellierungsanordnung 33, § 206 Abs. 1 lautet:Paragraph 206, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Die Verleihung von schulfesten Stellen gemäß § 204 Abs. 2 hat nach Maßgabe der folgenden Absätze zu erfolgen.“(1) Die Verleihung von schulfesten Stellen gemäß Paragraph 204, Absatz 2, hat nach Maßgabe der folgenden Absätze zu erfolgen.“
34.Novellierungsanordnung 34, Im 7. Abschnitt des Besonderen Teiles entfällt der 4. Unterabschnitt mit den §§ 204 bis 206 samt Überschrift.Im 7. Abschnitt des Besonderen Teiles entfällt der 4. Unterabschnitt mit den Paragraphen 204 bis 206 samt Überschrift.
35.Novellierungsanordnung 35, In § 207h Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(§ 204 Abs. 1)“.In Paragraph 207 h, Absatz eins, entfällt der Klammerausdruck „(Paragraph 204, Absatz eins,)“.
36.Novellierungsanordnung 36, In § 207h Abs. 5 entfällt der Zitatteil „§ 207h“.In Paragraph 207 h, Absatz 5, entfällt der Zitatteil „§ 207h“.
37.Novellierungsanordnung 37, In § 208 Z 2 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 165/2005“durch das Zitat „BGBl. I Nr. 30/2006“ ersetzt.In Paragraph 208, Ziffer 2, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 165/2005“durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 30/2006“ ersetzt.
38.Novellierungsanordnung 38, Nach § 213 wird folgender § 213a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 213, wird folgender Paragraph 213 a, samt Überschrift eingefügt:
„Sabbatical
§ 213a.Paragraph 213 a,
§ 78e ist auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rahmenzeit und die Freistellung volle Schuljahre zu umfassen haben. Als Schuljahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.“ Paragraph 78 e, ist auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rahmenzeit und die Freistellung volle Schuljahre zu umfassen haben. Als Schuljahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.“
39.Novellierungsanordnung 39, In § 217 Abs. 1 werden der Ausdruck „Übungsschullehrer“ durch den Ausdruck „Praxisschullehrer“ und der Ausdruck „Übungsschuloberlehrer“durch den Ausdruck „Praxisschuloberlehrer“ ersetzt.In Paragraph 217, Absatz eins, werden der Ausdruck „Übungsschullehrer“ durch den Ausdruck „Praxisschullehrer“ und der Ausdruck „Übungsschuloberlehrer“durch den Ausdruck „Praxisschuloberlehrer“ ersetzt.
40.Novellierungsanordnung 40, In § 221 Abs. 1 und § 224 wird jeweils die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.In Paragraph 221, Absatz eins und Paragraph 224, wird jeweils die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.
41.Novellierungsanordnung 41, In § 236b Abs. 1 wird in der ersten Zeile der Tabelle das Datum „30. Juni 1950“ durch das Datum „31. Dezember 1950“ ersetzt und entfällt die zweite Zeile.In Paragraph 236 b, Absatz eins, wird in der ersten Zeile der Tabelle das Datum „30. Juni 1950“ durch das Datum „31. Dezember 1950“ ersetzt und entfällt die zweite Zeile.
42.Novellierungsanordnung 42, In § 236b Abs. 2 Z 4 wird das Zitat „§§ 227a und 228a ASVG“ durch das Zitat „§§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a und 228a ASVG“ ersetzt.In Paragraph 236 b, Absatz 2, Ziffer 4, wird das Zitat „§§ 227a und 228a ASVG“ durch das Zitat „§§ 8 Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, bzw. 227a und 228a ASVG“ ersetzt.
43.Novellierungsanordnung 43, § 240 samt Überschrift entfällt.Paragraph 240, samt Überschrift entfällt.
44.Novellierungsanordnung 44, Die §§ 241c und 243a entfallen samt Überschriften.Die Paragraphen 241 c und 243 a entfallen samt Überschriften.
45.Novellierungsanordnung 45, § 242 samt Überschrift lautet:Paragraph 242, samt Überschrift lautet:
„Erholungsurlaub
§ 242.Paragraph 242,
Die §§ 65 Abs. 7 und 67 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 sind auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen begründet werden.“ Die Paragraphen 65, Absatz 7 und 67 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, sind auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen begründet werden.“
46.Novellierungsanordnung 46, In § 248 Abs. 5 wird nach dem Zitat „§ 213b“ die Wortfolge „in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung“ eingefügt.In Paragraph 248, Absatz 5, wird nach dem Zitat „§ 213b“ die Wortfolge „in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung“ eingefügt.
47.Novellierungsanordnung 47, In § 248 Abs. 5 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Beistrich ersetzt und der Halbsatz „wobei § 207n Abs. 2 nicht anzuwenden ist.“ angefügt.In Paragraph 248, Absatz 5, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Beistrich ersetzt und der Halbsatz „wobei Paragraph 207 n, Absatz 2, nicht anzuwenden ist.“ angefügt.
48.Novellierungsanordnung 48, In § 248 werden nach Abs. 6 folgende Abs. 7 und 8 angefügt:In Paragraph 248, werden nach Absatz 6, folgende Absatz 7 und 8 angefügt:
„Absatz 7,(7) Die §§ 204 und 206 in der am 31. August 2007 geltenden Fassung sind auf Verfahren zur Besetzung von schulfesten Stellen, die vor dem 1. September 2007 ausgeschrieben wurden, weiterhin anzuwenden.(7) Die Paragraphen 204 und 206 in der am 31. August 2007 geltenden Fassung sind auf Verfahren zur Besetzung von schulfesten Stellen, die vor dem 1. September 2007 ausgeschrieben wurden, weiterhin anzuwenden.
(8)Absatz 8,Der Hundertsatz gemäß § 204 Abs. 2 kann durch bis zum 31. August 2007 sowie nach Abs. 7 verliehene schulfeste Stellen überschritten werden.“Der Hundertsatz gemäß Paragraph 204, Absatz 2, kann durch bis zum 31. August 2007 sowie nach Absatz 7, verliehene schulfeste Stellen überschritten werden.“
49.Novellierungsanordnung 49, An die Stelle des § 248 Abs. 7 und 8 treten ab 1. September 2008 folgende Bestimmungen:An die Stelle des Paragraph 248, Absatz 7 und 8 treten ab 1. September 2008 folgende Bestimmungen:
„Absatz 7,(7) Die §§ 204 bis 206 in der zum Zeitpunkt der Ausschreibung geltenden Fassung sind auf Verfahren zur Besetzung von schulfesten Stellen, die vor dem 1. September 2008 ausgeschrieben wurden, weiterhin anzuwenden.(7) Die Paragraphen 204 bis 206 in der zum Zeitpunkt der Ausschreibung geltenden Fassung sind auf Verfahren zur Besetzung von schulfesten Stellen, die vor dem 1. September 2008 ausgeschrieben wurden, weiterhin anzuwenden.
(8)Absatz 8,§ 204 Abs. 3 bis 5, soweit sich diese Bestimmungen auf die Aufhebung der Schulfestigkeit beziehen, sowie § 205 sind auf Lehrer, die zum 31. August 2008 eine schulfeste Stelle inne hatten oder denen eine solche nach Abs. 7 verliehen wurde, weiterhin anzuwenden.“Paragraph 204, Absatz 3 bis 5, soweit sich diese Bestimmungen auf die Aufhebung der Schulfestigkeit beziehen, sowie Paragraph 205, sind auf Lehrer, die zum 31. August 2008 eine schulfeste Stelle inne hatten oder denen eine solche nach Absatz 7, verliehen wurde, weiterhin anzuwenden.“
50.Novellierungsanordnung 50, In § 284 Abs. 29 wird im vorletzten Satz nach dem Zitat „§§ 213a bis 213c“ die Wortfolge „in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung“ eingefügt.In Paragraph 284, Absatz 29, wird im vorletzten Satz nach dem Zitat „§§ 213a bis 213c“ die Wortfolge „in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung“ eingefügt.
51.Novellierungsanordnung 51, In § 284 Abs. 60 Z 4 wird der Ausdruck „Z 11.1 lit. a, Z 12.3 lit. j und Z 14.6 lit. e“ durch den Ausdruck „Z 11.1 lit. a und Z 12.3 lit. J“ ersetzt.In Paragraph 284, Absatz 60, Ziffer 4, wird der Ausdruck „Z 11.1 Litera a,, Ziffer 12 Punkt 3, Litera j und Ziffer 14 Punkt 6, lit. e“ durch den Ausdruck „Z 11.1 Litera a und Ziffer 12 Punkt 3, lit. J“ ersetzt.
52.Novellierungsanordnung 52, § 284 Abs. 63 bis 65 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2006 erhält die Bezeichnung „(62) bis (64)“.Paragraph 284, Absatz 63 bis 65 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2006, erhält die Bezeichnung „(62) bis (64)“.
53.Novellierungsanordnung 53, § 284 Abs. 61 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2006 erhält die Bezeichnung „(65)“.Paragraph 284, Absatz 61, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2006, erhält die Bezeichnung „(65)“.
54.Novellierungsanordnung 54, Dem § 284 werden folgende Abs. 66 und 67 angefügt:Dem Paragraph 284, werden folgende Absatz 66 und 67 angefügt:
„Absatz 66,(66) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 treten in Kraft:(66) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, treten in Kraft:
Anlage 1 Z 1.2.4 lit. k und Z 1.3.6 lit. i, soweit sich diese auf die Sektion IV (Schiene, Wasser und Verkehrs-Arbeitsinspektorat) bezieht, mit 6. Februar 2006,Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera k und Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera i,, soweit sich diese auf die Sektion römisch vier (Schiene, Wasser und Verkehrs-Arbeitsinspektorat) bezieht, mit 6. Februar 2006,
§ 75 Abs. 2 mit 1. September 2006,Paragraph 75, Absatz 2, mit 1. September 2006,
§ 140 Abs. 4, § 161 Abs. 1 und 3, § 175 Abs. 3, § 176 Abs. 1 und 3, § 178 Abs. 2c, § 194 Abs. 4, § 221 Abs. 1, § 224 und § 256 Abs. 3 sowie die Anlage 1 Z 1.2.4 lit. b, c, e, j, m, Z 1.2.5, Z 1.3.6 lit. a bis d, h und j und Z 1.3.7 lit. a bis c mit 1. März 2007,Paragraph 140, Absatz 4,, Paragraph 161, Absatz eins und 3, Paragraph 175, Absatz 3,, Paragraph 176, Absatz eins und 3, Paragraph 178, Absatz 2 c,, Paragraph 194, Absatz 4,, Paragraph 221, Absatz eins,, Paragraph 224 und Paragraph 256, Absatz 3, sowie die Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera b, c, e, j, m,, Ziffer eins Punkt 2 Punkt 5,, Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera a bis d, h und j und Ziffer eins Punkt 3 Punkt 7, Litera a bis c mit 1. März 2007,
§ 56 Abs. 3 und 6, § 76 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 4 Z 2, § 98 Abs. 5, § 103 Abs. 5 sowie die Aufhebung des § 241c samt Überschrift und des § 243a samt Überschrift, Anlage 1 Z 1.12, Z 2.11, Z 12.12 lit. a, Z 14.10 lit. c und Z 15.5 lit. c mit 1. Juli 2007,Paragraph 56, Absatz 3 und 6, Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 98, Absatz 5,, Paragraph 103, Absatz 5, sowie die Aufhebung des Paragraph 241 c, samt Überschrift und des Paragraph 243 a, samt Überschrift, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12,, Ziffer 2 Punkt 11,, Ziffer 12 Punkt 12, Litera a,, Ziffer 14 Punkt 10, Litera c und Ziffer 15 Punkt 5, Litera c, mit 1. Juli 2007,
§ 4a samt Überschrift, § 75c Abs. 2 Z 2, § 78e samt Überschrift, § 153 Abs. 3, § 153b, der Entfall des § 204 Abs. 1, § 204 Abs. 2 in der Fassung des Art. 1 Z 32, § 206 Abs. 1 in der Fassung des Art. 1 Z 33, § 207h Abs. 1 und 5, § 213a samt Überschrift sowie § 248 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Art. 1 Z 48 mit 1. September 2007,Paragraph 4 a, samt Überschrift, Paragraph 75 c, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 78 e, samt Überschrift, Paragraph 153, Absatz 3,, Paragraph 153 b,, der Entfall des Paragraph 204, Absatz eins,, Paragraph 204, Absatz 2, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 32,, Paragraph 206, Absatz eins, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 33,, Paragraph 207 h, Absatz eins und 5, Paragraph 213 a, samt Überschrift sowie Paragraph 248, Absatz 7 und 8 in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 48, mit 1. September 2007,
§ 203n Abs. 1 bis 3, § 208 Z 2, § 217 Abs. 1, Anlage 1 Z 22.1 Abs. 2, Z 23.2, Z 23.3, Z 25.1 Abs. 2, Z 26.5 und Z 27 Abs. 1 mit 1. Oktober 2007,Paragraph 203 n, Absatz eins bis 3, Paragraph 208, Ziffer 2,, Paragraph 217, Absatz eins,, Anlage 1 Ziffer 22 Punkt eins, Absatz 2,, Ziffer 23 Punkt 2,, Ziffer 23 Punkt 3,, Ziffer 25 Punkt eins, Absatz 2,, Ziffer 26 Punkt 5 und Ziffer 27, Absatz eins, mit 1. Oktober 2007,
§ 38a Abs. 1 und 3 mit 1. Jänner 2008 undParagraph 38 a, Absatz eins und 3 mit 1. Jänner 2008 und
§ 203 Abs. 2 Z 4, der Entfall des 4. Unterabschnitts des 7. Abschnitts des Besonderen Teiles mit den §§ 204 bis 206 samt Überschrift und § 248 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Art. 1 Z 49 mit 1. September 2008.Paragraph 203, Absatz 2, Ziffer 4,, der Entfall des 4. Unterabschnitts des 7. Abschnitts des Besonderen Teiles mit den Paragraphen 204 bis 206 samt Überschrift und Paragraph 248, Absatz 7 und 8 in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 49, mit 1. September 2008.
(67)Absatz 67,Anträge gemäß § 78e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an gestellt werden. Bescheide gemäß § 78e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 können vor dessen In-Kraft-Treten erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2008, bei Lehrern mit 1. September 2007, rechtswirksam werden. § 78e ist mit den in § 213a vorgesehenen Maßgaben ab 1. Jänner 2013 nur mehr auf Lehrer anzuwenden. Für alle anderen Beamten hat die Rahmenzeit im Sinne des § 78e Abs. 1 spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2012 zu enden.“Anträge gemäß Paragraph 78 e, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an gestellt werden. Bescheide gemäß Paragraph 78 e, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, können vor dessen In-Kraft-Treten erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2008, bei Lehrern mit 1. September 2007, rechtswirksam werden. Paragraph 78 e, ist mit den in Paragraph 213 a, vorgesehenen Maßgaben ab 1. Jänner 2013 nur mehr auf Lehrer anzuwenden. Für alle anderen Beamten hat die Rahmenzeit im Sinne des Paragraph 78 e, Absatz eins, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2012 zu enden.“
55.Novellierungsanordnung 55, In Anlage 1 Z 1.2.4 lit. b und Z 1.3.6 lit. b wird jeweils die Wortfolge „Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera b und Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera b, wird jeweils die Wortfolge „Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.
56.Novellierungsanordnung 56, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. c lautet:Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera c, lautet:
im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
der Präsidialsektion (Personalentwicklung und Organisationsangelegenheiten der Zentralstelle; Budget, Raum, Öffentlichkeitsarbeit; Förderungen),
der Sektion III (Personal- und Schulmanagement; Legistik),“der Sektion römisch drei (Personal- und Schulmanagement; Legistik),“
57.Novellierungsanordnung 57, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. e lautet:Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera e, lautet:
im Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend
der Sektion I (Zentrale Koordination, Gesundheits- und KV-Recht, Gesundheitsstrukturangelegenheiten),der Sektion römisch eins (Zentrale Koordination, Gesundheits- und KV-Recht, Gesundheitsstrukturangelegenheiten),
der Sektion II (Familie und Jugend),der Sektion römisch zwei (Familie und Jugend),
der Sektion III (Öffentliches Gesundheitswesen und Arzneimittelwesen),“der Sektion römisch drei (Öffentliches Gesundheitswesen und Arzneimittelwesen),“
58.Novellierungsanordnung 58, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. j lautet:Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera j, lautet:
im Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz
der Sektion I (Supportfunktionen, IT),der Sektion römisch eins (Supportfunktionen, IT),
der Sektion II (Sozialversicherung),“der Sektion römisch zwei (Sozialversicherung),“
59.Novellierungsanordnung 59, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. k lautet:Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera k, lautet:
im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
der Sektion I (Präsidium und internationale Angelegenheiten),der Sektion römisch eins (Präsidium und internationale Angelegenheiten),
der Sektion II (Straße und Luft),der Sektion römisch zwei (Straße und Luft),
der Sektion III (Innovation und Telekommunikation),“der Sektion römisch drei (Innovation und Telekommunikation),“
60.Novellierungsanordnung 60, Der Anlage 1 Z 1.2.4 wird folgende lit. m angefügt:Der Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, wird folgende Litera m, angefügt:
im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung
der Sektion I (Universitäten, Fachhochschulen),“der Sektion römisch eins (Universitäten, Fachhochschulen),“
61.Novellierungsanordnung 61, In Anlage 1 Z 1.2.5 und Z 1.3.7 lit. a wird jeweils die Wortfolge „Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 5 und Ziffer eins Punkt 3 Punkt 7, Litera a, wird jeweils die Wortfolge „Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.
62.Novellierungsanordnung 62, Anlage 1 Z 1.3.6 lit. a lautet:Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera a, lautet:
im Bundeskanzleramt
der Sektion II (Frauenangelegenheiten und Gleichstellung),der Sektion römisch zwei (Frauenangelegenheiten und Gleichstellung),
der Sektion VI (Sport),der Sektion römisch sechs (Sport),
der Sektion VII (Bundespressedienst),der Sektion römisch sieben (Bundespressedienst),
der ständige Vertreter der OECD in Paris,“
63.Novellierungsanordnung 63, Anlage 1 Z 1.3.6 lit. c und d lautet:Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera c und d lautet:
im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
der Sektion I (Allgemeinbildendes Schulwesen, Bildungsplanung und internationale Angelegenheiten),der Sektion römisch eins (Allgemeinbildendes Schulwesen, Bildungsplanung und internationale Angelegenheiten),
der Sektion II (Berufsbildendes Schulwesen),der Sektion römisch zwei (Berufsbildendes Schulwesen),
der Sektion IV (Kultur),der Sektion römisch vier (Kultur),
der Sektion V (Statistik, allgemeine pädagogische und IT-Angelegenheiten, Erwachsenenbildung),der Sektion römisch fünf (Statistik, allgemeine pädagogische und IT-Angelegenheiten, Erwachsenenbildung),
der Sektion VI (Kunstangelegenheiten),der Sektion römisch sechs (Kunstangelegenheiten),
im Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend
der Sektion IV (Verbrauchergesundheit und Gesundheitsprävention),“der Sektion römisch vier (Verbrauchergesundheit und Gesundheitsprävention),“
64.Novellierungsanordnung 64, Anlage 1 Z 1.3.6 lit. h lautet:Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera h, lautet:
im Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz
der Sektion IV (Pflegevorsorge, Behinderten-, Versorgungs- und Sozialhilfeangelegenheiten),der Sektion römisch vier (Pflegevorsorge, Behinderten-, Versorgungs- und Sozialhilfeangelegenheiten),
der Sektion V (Europäische, internationale und sozialpolitische Grundsatzfragen),“der Sektion römisch fünf (Europäische, internationale und sozialpolitische Grundsatzfragen),“
65.Novellierungsanordnung 65, Anlage 1 Z 1.3.6 lit. i und j lautet:Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera i und j lautet:
im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
der Sektion IV (Schiene, Wasser und Verkehrs-Arbeitsinspektorat),der Sektion römisch vier (Schiene, Wasser und Verkehrs-Arbeitsinspektorat),
der Sektion V (Infrastrukturpolitik und Koordination),der Sektion römisch fünf (Infrastrukturpolitik und Koordination),
im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung
der Sektion II (Wissenschaftliche Forschung; internationale Angelegenheiten – Bereich Wissenschaft),“der Sektion römisch zwei (Wissenschaftliche Forschung; internationale Angelegenheiten – Bereich Wissenschaft),“
66.Novellierungsanordnung 66, In Anlage 1 Z 1.3.7 lit. b wird die Wortfolge „Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 7, Litera b, wird die Wortfolge „Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.
67.Novellierungsanordnung 67, In Anlage 1 Z 1.3.7. lit. c entfällt die Wortfolge „der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland,“.In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 7, Litera c, entfällt die Wortfolge „der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland,“.
68.Novellierungsanordnung 68, Anlage 1 Z 1.12 samt Überschrift lautet:Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, samt Überschrift lautet:
„Hochschulbildung
1.12. Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung. Diese ist nachzuweisen durch:
den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 oderden Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 oder
den Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 5 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges, soweit dieser nicht Ernennungserfordernis einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe ist.“den Erwerb eines akademischen Grades gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Fachhochschul-Studiengesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges, soweit dieser nicht Ernennungserfordernis einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe ist.“
69.Novellierungsanordnung 69, In Anlage 1 Z 1.13 wird nach dem Wort „Bewerber“ die Wortgruppe „der Verwendungsgruppe A 2 oder einer vergleichbaren Verwendungsgruppe“ eingefügt.In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 13, wird nach dem Wort „Bewerber“ die Wortgruppe „der Verwendungsgruppe A 2 oder einer vergleichbaren Verwendungsgruppe“ eingefügt.
70.Novellierungsanordnung 70, Anlage 1 Z 2.11 Abs. 1 lautet:Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 11, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule. Als Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit. Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung wird durch ein abgeschlossenes ordentliches Universitätsstudium gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 ersetzt.“(1) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule. Als Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit. Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung wird durch ein abgeschlossenes ordentliches Universitätsstudium gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 ersetzt.“
71.Novellierungsanordnung 71, In Anlage 1 Z 12.12 lit. a wird das Zitat „Z 1.12“ durch das Zitat „Z 1.12 lit. a“ ersetzt.In Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 12, Litera a, wird das Zitat „Z 1.12“ durch das Zitat „Z 1.12 lit. a“ ersetzt.
72.Novellierungsanordnung 72, In der Anlage 1 Z 14.10 lit. c und Z 15.5 lit. c wird jeweils nach der Wortfolge „eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als“ die Wortfolge „Vertragsbediensteter gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 lit. d WG 2001,“ eingefügt.In der Anlage 1 Ziffer 14 Punkt 10, Litera c und Ziffer 15 Punkt 5, Litera c, wird jeweils nach der Wortfolge „eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als“ die Wortfolge „Vertragsbediensteter gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, WG 2001,“ eingefügt.
73.Novellierungsanordnung 73, In Anlage 1 Z 22.1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 entfällt das Wort „an“.In Anlage 1 Ziffer 22 Punkt eins, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005, entfällt das Wort „an“.
74.Novellierungsanordnung 74, In Anlage 1 Z 23.2 und Z 23.3 (Verwendung) wird der Ausdruck „Übungsschulen“ jeweils durch den Ausdruck „Praxisschulen“ ersetzt.In Anlage 1 Ziffer 23 Punkt 2 und Ziffer 23 Punkt 3, (Verwendung) wird der Ausdruck „Übungsschulen“ jeweils durch den Ausdruck „Praxisschulen“ ersetzt.
75.Novellierungsanordnung 75, In Anlage 1 Z 25.1 Abs. 2 (Erfordernis) wird nach dem Ausdruck „UniStG“ der Ausdruck „bzw.“ eingefügt.In Anlage 1 Ziffer 25 Punkt eins, Absatz 2, (Erfordernis) wird nach dem Ausdruck „UniStG“ der Ausdruck „bzw.“ eingefügt.
76.Novellierungsanordnung 76, In der Anlage 1 Z 26.3 wird in der Spalte „Verwendung“ das Wort „Leibesübungen“ durch die Wortfolge „Bewegung und Sport“ ersetzt.In der Anlage 1 Ziffer 26 Punkt 3, wird in der Spalte „Verwendung“ das Wort „Leibesübungen“ durch die Wortfolge „Bewegung und Sport“ ersetzt.
77.Novellierungsanordnung 77, In Anlage 1 Z 26.5 (Verwendung) wird der Ausdruck „Übungshorterzieher“ durch den Ausdruck „Übungshorterzieherinnen“ ersetzt.In Anlage 1 Ziffer 26 Punkt 5, (Verwendung) wird der Ausdruck „Übungshorterzieher“ durch den Ausdruck „Übungshorterzieherinnen“ ersetzt.
78.Novellierungsanordnung 78, In Anlage 1 Z 27 Abs. 1 (Erfordernis) entfällt die Wortgruppe „nach den schulrechtlichen Vorschriften“.In Anlage 1 Ziffer 27, Absatz eins, (Erfordernis) entfällt die Wortgruppe „nach den schulrechtlichen Vorschriften“.
Artikel 2
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 166/2006, wird wie folgt geändert:Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 12 Abs. 2 Z 1 lit. b wird am Ende der sublit. cc das Wort „oder“ und folgende sublit. dd angefügt:In Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, wird am Ende der Sub-Litera, c, c, das Wort „oder“ und folgende Sub-Litera, d, d, angefügt:
an einer Pädagogischen Hochschule oder Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 12 Abs. 2 Z 7 wird der Strichpunkt am Ende der lit. b durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. c angefügt:In Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 7, wird der Strichpunkt am Ende der Litera b, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera c, angefügt:
eines abgeschlossenen Studiums an einer Pädagogischen Hochschule oder Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien, das für den Beamten Ernennungserfordernis gewesen ist, sowie die zurückgelegte Berufspraxis, wenn sie nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften für die Erlangung der Lehrbefähigung für eine Verwendung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgeschrieben war, in beiden Fällen bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums;“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 12 Abs. 2 wird am Ende der Z 8 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 angefügt:In Paragraph 12, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 8, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 9, angefügt:
die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Fachhochschule (Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993), das für den Beamten in der Verwendungsgruppe A1 Ernennungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums.“die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Fachhochschule (Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,), das für den Beamten in der Verwendungsgruppe A1 Ernennungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 12 Abs. 2f Z 3 entfällt die Wortfolge „nach dem 1. Juni 2002“.In Paragraph 12, Absatz 2 f, Ziffer 3, entfällt die Wortfolge „nach dem 1. Juni 2002“.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 12 Abs. 2f wird am Ende der Z 3 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 angefügt:In Paragraph 12, Absatz 2 f, wird am Ende der Ziffer 3, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:
bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder bei einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, zurückgelegt worden sind.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 12g lautet samt Überschrift:Paragraph 12 g, lautet samt Überschrift:
„Bezüge während des Sabbaticals
§ 12g.Paragraph 12 g,
(1)Absatz eins,Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 78e BDG 1979 oder nach § 75f RDG gebührt dem Beamten der Monatsbezug in dem Ausmaß, dasFür die Dauer der Rahmenzeit nach Paragraph 78 e, BDG 1979 oder nach Paragraph 75 f, RDG gebührt dem Beamten der Monatsbezug in dem Ausmaß, das
seiner besoldungsrechtlichen Stellung und
dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit
entspricht.
(2)Absatz 2,Der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen und Verwendungsabgeltungen besteht während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn kein Sabbatical nach § 78e BDG 1979 gewährt worden wäre. Während der Freistellung besteht – abgesehen von einer allfälligen Jubiläumszuwendung - kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen und Verwendungsabgeltungen.Der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen und Verwendungsabgeltungen besteht während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn kein Sabbatical nach Paragraph 78 e, BDG 1979 gewährt worden wäre. Während der Freistellung besteht – abgesehen von einer allfälligen Jubiläumszuwendung - kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen und Verwendungsabgeltungen.
(3)Absatz 3,Besteht während der Dienstleistungszeit ein unterschiedliches Ausmaß der Wochendienstzeit oder ändert sich dieses während der Dienstleistungszeit, ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Monatsbezug während der (restlichen) Dienstleistungszeit bei möglichst gleichmäßiger Aufteilung über die (restliche) Rahmenzeit höchstens in dem Ausmaß gebührt, das der jeweiligen tatsächlichen Wochendienstzeit entspricht. Wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die Bezüge entsprechend der Dauer der abgelaufenen Rahmenzeit abzurechnen. Gegen eine sich daraus allenfalls ergebende Bundesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.Besteht während der Dienstleistungszeit ein unterschiedliches Ausmaß der Wochendienstzeit oder ändert sich dieses während der Dienstleistungszeit, ist Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Monatsbezug während der (restlichen) Dienstleistungszeit bei möglichst gleichmäßiger Aufteilung über die (restliche) Rahmenzeit höchstens in dem Ausmaß gebührt, das der jeweiligen tatsächlichen Wochendienstzeit entspricht. Wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die Bezüge entsprechend der Dauer der abgelaufenen Rahmenzeit abzurechnen. Gegen eine sich daraus allenfalls ergebende Bundesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
(4)Absatz 4,Wird das Sabbatical vorzeitig beendet, sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zur Beendigung tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Bundesforderung ist, sofern möglich, unter Anwendung des § 13a bzw. § 39 des Pensionsgesetzes 1965 durch Abzug von den Bezügen bzw. Ruhebezügen des Beamten hereinzubringen. Gegen eine solche Bundesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Ist eine Hereinbringung durch Abzug von den Bezügen oder Ruhebezügen nicht möglich, so ist die Ersatzpflicht durch Bescheid festzusetzen. Solche Bescheide sind nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zu vollstrecken. Besteht wegen Karenz kein Anspruch auf Bezüge, ist die Bundesforderung auf Antrag bis zum Wiederantritt des Dienstes zu stunden.Wird das Sabbatical vorzeitig beendet, sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zur Beendigung tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Bundesforderung ist, sofern möglich, unter Anwendung des Paragraph 13 a, bzw. Paragraph 39, des Pensionsgesetzes 1965 durch Abzug von den Bezügen bzw. Ruhebezügen des Beamten hereinzubringen. Gegen eine solche Bundesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Ist eine Hereinbringung durch Abzug von den Bezügen oder Ruhebezügen nicht möglich, so ist die Ersatzpflicht durch Bescheid festzusetzen. Solche Bescheide sind nach dem VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, zu vollstrecken. Besteht wegen Karenz kein Anspruch auf Bezüge, ist die Bundesforderung auf Antrag bis zum Wiederantritt des Dienstes zu stunden.
(5)Absatz 5,Die Abs. 1 bis 4 sind auf Lehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:Die Absatz eins bis 4 sind auf Lehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
An die Stelle der Wochendienstzeit tritt die Lehrverpflichtung.
Auf die nach Abschnitt V dieses Bundesgesetzes gebührenden Dienstzulagen und Ergänzungszulagen und auf die Erzieherzulage ist die Aliquotierungsbestimmung des Abs. 1 nicht anzuwenden.Auf die nach Abschnitt römisch fünf dieses Bundesgesetzes gebührenden Dienstzulagen und Ergänzungszulagen und auf die Erzieherzulage ist die Aliquotierungsbestimmung des Absatz eins, nicht anzuwenden.
Während der Freistellung gebühren die in Z 2 angeführten Zulagen nicht.Während der Freistellung gebühren die in Ziffer 2, angeführten Zulagen nicht.
(6)Absatz 6,Abs. 5 Z 2 und 3 ist auch auf die Dienstzulage nach § 52 Abs. 1 anzuwenden.Absatz 5, Ziffer 2 und 3 ist auch auf die Dienstzulage nach Paragraph 52, Absatz eins, anzuwenden.
(7)Absatz 7,Die Abs. 1 bis 4 sind auf Richter mit der Abweichung anzuwenden, dass an die Stelle der Wochendienstzeit der regelmäßige Dienst beziehungsweise der auf die Hälfte ermäßigte Dienst (Herabsetzung der Auslastung) tritt.“Die Absatz eins bis 4 sind auf Richter mit der Abweichung anzuwenden, dass an die Stelle der Wochendienstzeit der regelmäßige Dienst beziehungsweise der auf die Hälfte ermäßigte Dienst (Herabsetzung der Auslastung) tritt.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 21b werden mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2005 die Worte „im Inland“ durch die Worte „in Wien“ ersetzt.In Paragraph 21 b, werden mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2005 die Worte „im Inland“ durch die Worte „in Wien“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 21b lautet mit Wirksamkeit vom 1. August 2007:Paragraph 21 b, lautet mit Wirksamkeit vom 1. August 2007:
„
§ 21b.Paragraph 21 b,
(1)Absatz eins,Dem Beamten gebührt, solange für seinen ausländischen Dienstort ein Hundertsatz nach Abs. 2 festgesetzt ist, eine Kaufkraftausgleichszulage im Ausmaß dieses Hundertsatzes seines Monatsbezuges, seiner Sonderzahlung und seiner Auslandsverwendungszulage.Dem Beamten gebührt, solange für seinen ausländischen Dienstort ein Hundertsatz nach Absatz 2, festgesetzt ist, eine Kaufkraftausgleichszulage im Ausmaß dieses Hundertsatzes seines Monatsbezuges, seiner Sonderzahlung und seiner Auslandsverwendungszulage.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler für Dienstorte im Ausland, an denen die Kaufkraft des Euro geringer ist als in Wien, durch Verordnung monatliche Hundertsätze für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen festzusetzen. Der kundgemachte Hundertsatz gilt jeweils für den in der Verordnung festgesetzten Monat.
(3)Absatz 3,Zum Zwecke der Festsetzung der monatlichen Hundertsätze nach Abs. 2 sind die Ergebnisse von wirtschaftswissenschaftlichen Kaufkrafterhebungs- und Kaufkraftberechnungsverfahren heranzuziehen, die auf möglichst zeitnahen Wirtschaftsdaten beruhen. Können für einzelne Dienstorte Kaufkrafterhebungen und Kaufkraftberechnungen auf Grund außerordentlicher Ereignisse im Aufenthaltsland nicht oder nur unter Aufbietung unverhältnismäßig hoher Mittel durchgeführt werden, sind für diese Dienstorte mit Bedacht auf die Gegebenheiten des jeweiligen Landes Hundertsätze näherungsweise festzusetzen.“Zum Zwecke der Festsetzung der monatlichen Hundertsätze nach Absatz 2, sind die Ergebnisse von wirtschaftswissenschaftlichen Kaufkrafterhebungs- und Kaufkraftberechnungsverfahren heranzuziehen, die auf möglichst zeitnahen Wirtschaftsdaten beruhen. Können für einzelne Dienstorte Kaufkrafterhebungen und Kaufkraftberechnungen auf Grund außerordentlicher Ereignisse im Aufenthaltsland nicht oder nur unter Aufbietung unverhältnismäßig hoher Mittel durchgeführt werden, sind für diese Dienstorte mit Bedacht auf die Gegebenheiten des jeweiligen Landes Hundertsätze näherungsweise festzusetzen.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 21c Abs. 2 wird die Wortfolge „bis zum Bezug oder bis zur Erlangung einer Wohnung“ durch die Wortfolge „aus zwingenden Gründen“ ersetzt.In Paragraph 21 c, Absatz 2, wird die Wortfolge „bis zum Bezug oder bis zur Erlangung einer Wohnung“ durch die Wortfolge „aus zwingenden Gründen“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 21e letzter Halbsatz lautet:Paragraph 21 e, letzter Halbsatz lautet:
„für die er zum Zeitpunkt der Versetzung vom Inland ins Ausland Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 21a Z 7 oder 8 hat.“
„für die er zum Zeitpunkt der Versetzung vom Inland ins Ausland Anspruch auf einen Zuschlag gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 7, oder 8 hat.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 21g Abs. 3 2. Satz lautet:Paragraph 21 g, Absatz 3, 2. Satz lautet:
„Die Bundesregierung kann die anspruchsbegründenden Umstände und die Bemessung der Zulagen und Zuschüsse gemäß den §§ 21a und 21c bis 21f durch Verordnung näher regeln.“
„Die Bundesregierung kann die anspruchsbegründenden Umstände und die Bemessung der Zulagen und Zuschüsse gemäß den Paragraphen 21 a und 21 c bis 21 f durch Verordnung näher regeln.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 21g Abs. 4 lautet:Paragraph 21 g, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) Festzusetzen sind
die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse gemäß § 21d Z 2 bis 4 und § 21e in Pauschalbeträgen unddie Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse gemäß Paragraph 21 d, Ziffer 2, bis 4 und Paragraph 21 e, in Pauschalbeträgen und
die Zuschüsse gemäß § 21c, § 21d Z 1 und § 21f im jeweils zu bemessenden Betrag.“die Zuschüsse gemäß Paragraph 21 c,, Paragraph 21 d, Ziffer eins und Paragraph 21 f, im jeweils zu bemessenden Betrag.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 21g Abs. 6 lautet:Paragraph 21 g, Absatz 6, lautet:
„Absatz 6,(6) Der Anspruch auf die Zulagen und Zuschüsse gemäß den §§ 21a bis 21f wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht der Funktionszuschlag gemäß § 21a Z 2 von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Tag an bis zum letzten Tag der Abwesenheit vom Dienst. Innerhalb dieses Ruhenszeitraumes ruhen weiters die Auslandsverwendungszulage und die Kaufkraftausgleichszulage jeweils für Zeiträume, in denen sich der Beamte nicht am ausländischen Dienst- und Wohnort aufhält.“(6) Der Anspruch auf die Zulagen und Zuschüsse gemäß den Paragraphen 21 a bis 21 f wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht der Funktionszuschlag gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 2, von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Tag an bis zum letzten Tag der Abwesenheit vom Dienst. Innerhalb dieses Ruhenszeitraumes ruhen weiters die Auslandsverwendungszulage und die Kaufkraftausgleichszulage jeweils für Zeiträume, in denen sich der Beamte nicht am ausländischen Dienst- und Wohnort aufhält.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 21g Abs. 8 lautet:Paragraph 21 g, Absatz 8, lautet:
„Absatz 8,(8) Die Auslandsverwendungszulage ist mit dem Tag einer wesentlichen Änderung des ihrer Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes neu zu bemessen.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 21h lautet:Paragraph 21 h, lautet:
„
§ 21h.Paragraph 21 h,
(1)Absatz eins,Wenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn es zweckmäßig ist, können mit Zustimmung des Bundeskanzlers sämtliche Bezüge ganz oder teilweise in einer ausländischen Währung ausgezahlt werden.
(2)Absatz 2,Dem Beamten kann – unbeschadet des § 23 – auf seinen Antrag,Dem Beamten kann – unbeschadet des Paragraph 23, – auf seinen Antrag,
wenn besondere Verhältnisse es erfordern, ein Vorschuss bis zur Höhe des Dreifachen oder,
wenn ihm aus Anlass der Anmietung einer Wohnung für ortsübliche Mietvorauszahlungen oder Kautionen nachweislich höhere Kosten entstanden sind, ein Vorschuss bis zur Höhe des Sechsfachen
seiner Auslandsverwendungszulage und Kaufkraftausgleichszulage ausgezahlt werden. Ein Vorschuss nach Z 1 ist längstens binnen einem Jahr, nach Z 2 längstens binnen zwei Jahren durch Abzug von den gebührenden Bezügen hereinzubringen.“seiner Auslandsverwendungszulage und Kaufkraftausgleichszulage ausgezahlt werden. Ein Vorschuss nach Ziffer eins, ist längstens binnen einem Jahr, nach Ziffer 2, längstens binnen zwei Jahren durch Abzug von den gebührenden Bezügen hereinzubringen.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 22 Abs. 12 wird nach dem Zitat „§ 213a oder § 213b BDG 1979“ die Wortfolge „in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung bzw. § 78e BDG 1979“ eingefügt.In Paragraph 22, Absatz 12, wird nach dem Zitat „§ 213a oder Paragraph 213 b, BDG 1979“ die Wortfolge „in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung bzw. Paragraph 78 e, BDG 1979“ eingefügt.
17.Novellierungsanordnung 17, § 27 Abs. 4 lautet:Paragraph 27, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) Wird ein Beamter, der gemäß § 26 Abs. 3 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Bund die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß § 26 Abs. 3 erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.“(4) Wird ein Beamter, der gemäß Paragraph 26, Absatz 3, aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Bund die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 26, Absatz 3, erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 50a Abs. 4 Z 1 entfällt die Wortfolge „nach dem 7. November 1968“.In Paragraph 50 a, Absatz 4, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „nach dem 7. November 1968“.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 58 Abs. 8 werden die Ausdrücke „Übungsschulen der Pädagogischen Akademien“ sowie „Übungsschulen der Religionspädagogischen Akademien“ jeweils durch den Ausdruck „Praxisschulen an Pädagogischen Hochschulen“ ersetzt.In Paragraph 58, Absatz 8, werden die Ausdrücke „Übungsschulen der Pädagogischen Akademien“ sowie „Übungsschulen der Religionspädagogischen Akademien“ jeweils durch den Ausdruck „Praxisschulen an Pädagogischen Hochschulen“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, § 59 Abs. 2 lautet:Paragraph 59, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Lehrern, die mit der Leitung eines Instituts einer Pädagogischen Hochschule oder einer Praxisschule, die einer Pädagogischen Hochschule eingegliedert ist, betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 500 Euro.“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 59 Abs. 5 Z 1 wird der Ausdruck „Übungsschule“ durch den Ausdruck „einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule“ ersetzt.In Paragraph 59, Absatz 5, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Übungsschule“ durch den Ausdruck „einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, § 59a Abs. 4 lautet:Paragraph 59 a, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) Eine Dienstzulage gebührt
Klassenlehrern der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder L 2a 2 an Volksschulen, die mit der Führung einer ganzjährig praxisschulmäßig eingerichteten Praxisschulklasse betraut sind, sowie Religionslehrern der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder L 2a 2, die als Praxisschullehrer an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Religionsunterrichts betraut sind,
Klassenlehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1 an Volksschulen, die mit der Führung einer ganzjährig praxisschulmäßig eingerichteten Praxisschulklasse betraut sind, sowie Religionslehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die als Praxisschullehrer an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Religionsunterrichts betraut sind,
Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2, die
an Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts im Umfang des Unterrichts an Praxisschulen betraut sind,
als Praxisschullehrer an Pädagogischen Hochschulen oder als Religionslehrer an Praxisschulen der Pädagogischen Hochschulen verwendet werden,
an Berufsschulen mit der Führung einer lehrgangsmäßig oder ganzjährig praxisschulmäßig eingerichteten Berufsschulklasse sowie an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen mit der Führung einer ganzjährig praxisschulmäßig eingerichteten Praxisschulklasse betraut sind,
Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Hauptschulen, an Polytechnischen Schulen oder an Sonderschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts in den im Rahmen der Hauptschullehrer- oder Sonderschullehrer-Ausbildung vorgesehenen Gegenständen „Textiles Werken“ und „Ernährung und Haushalt“ oder an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts in dem im Rahmen der Volksschullehrer-Ausbildung vorgesehenen Gegenstand „Textiles Werken“ jeweils im Umfang des Unterrichts an Praxisschulen betraut sind,
Lehrern der Verwendungsgruppen
die an Volks- oder Hauptschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts in einer Fremdsprache im Umfang des Unterrichts an Praxisschulen betraut sind oder
Lehrern der Verwendungsgruppen
die an allgemein bildenden Pflichtschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts als Religionslehrer (für Studierende der Pädagogischen Hochschulen) betraut sind.“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 59a Abs. 5 wird der Ausdruck „Übungsschulen“ durch den Ausdruck „den Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen“ und in Abs. 5a Z 3 der Ausdruck „Übungsschule“ durch den Ausdruck „einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule“ ersetzt.In Paragraph 59 a, Absatz 5, wird der Ausdruck „Übungsschulen“ durch den Ausdruck „den Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen“ und in Absatz 5 a, Ziffer 3, der Ausdruck „Übungsschule“ durch den Ausdruck „einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 60 Abs. 7 wird der Ausdruck „übungsschulmäßige“ jeweils durch den Ausdruck „praxisschulmäßige“ und in Abs. 8 der Ausdruck „Übungsschule“ durch den Ausdruck „Praxisschule“ ersetzt.In Paragraph 60, Absatz 7, wird der Ausdruck „übungsschulmäßige“ jeweils durch den Ausdruck „praxisschulmäßige“ und in Absatz 8, der Ausdruck „Übungsschule“ durch den Ausdruck „Praxisschule“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 61a Abs. 2 und § 61b Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „Übungsschulen“ jeweils durch den Ausdruck „Praxisschulen, die einer Pädagogischen Hochschule eingegliedert sind,“ ersetzt.In Paragraph 61 a, Absatz 2 und Paragraph 61 b, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Ausdruck „Übungsschulen“ jeweils durch den Ausdruck „Praxisschulen, die einer Pädagogischen Hochschule eingegliedert sind,“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, Dem § 61e Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „bei Führung der Klassenvorstandsgeschäfte für mehr als drei Klassen in der jeweils doppelten Höhe,“ angefügt.Dem Paragraph 61 e, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „bei Führung der Klassenvorstandsgeschäfte für mehr als drei Klassen in der jeweils doppelten Höhe,“ angefügt.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 61e Abs. 1 Z 2 lit. e und Abs. 2 Z 3 lit. a wird jeweils das Wort „Leibesübungen“ durch die Wortfolge „Bewegung und Sport“ ersetzt.In Paragraph 61 e, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e und Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, wird jeweils das Wort „Leibesübungen“ durch die Wortfolge „Bewegung und Sport“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, § 90 Abs. 4 lautet:Paragraph 90, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) Wird eine Militärperson auf Zeit innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des befristeten Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat sie dem Bund die anlässlich der Beendigung des bisherigen befristeten Dienstverhältnisses erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.“
29.Novellierungsanordnung 29, Nach § 101a Abs. 11 wird folgender Abs. 11a eingefügt:Nach Paragraph 101 a, Absatz 11, wird folgender Absatz 11 a, eingefügt:
„Absatz 11 a,(11a) Abs. 11 ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß Abs. 8 Z 2 auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde.“(11a) Absatz 11, ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß Absatz 8, Ziffer 2, auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde.“
30.Novellierungsanordnung 30, § 113a Abs. 1 Z 4 lautet:Paragraph 113 a, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
gemäß § 12 Abs. 2f Z 1 oder 4“. gemäß Paragraph 12, Absatz 2 f, Ziffer eins, oder 4“.
31.Novellierungsanordnung 31, § 113a Abs. 3 entfällt.Paragraph 113 a, Absatz 3, entfällt.
32.Novellierungsanordnung 32, § 114a samt Überschrift wird aufgehoben.Paragraph 114 a, samt Überschrift wird aufgehoben.
33.Novellierungsanordnung 33, In § 116b Abs. 1 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 165/2005“durch das Zitat „BGBl. I Nr. 30/2006“ ersetzt. In der Z 4 wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 5 angefügt:In Paragraph 116 b, Absatz eins, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 165/2005“durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 30/2006“ ersetzt. In der Ziffer 4, wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:
Betrauung des Lehrers mit der Leitung einer Praxisschule gemäß § 22 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005.“Betrauung des Lehrers mit der Leitung einer Praxisschule gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005.“
34.Novellierungsanordnung 34, In § 132a wird das Datum „31. Dezember 2006“ durch das Datum „31. Dezember 2007“ ersetzt.In Paragraph 132 a, wird das Datum „31. Dezember 2006“ durch das Datum „31. Dezember 2007“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, In § 167 wird die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.In Paragraph 167, wird die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.
36.Novellierungsanordnung 36, In § 175 Abs. 41 entfällt der Satz „§ 12g und § 22 Abs. 12 treten mit Ablauf des 31. August 2013 außer Kraft.“.In Paragraph 175, Absatz 41, entfällt der Satz „§ 12g und Paragraph 22, Absatz 12, treten mit Ablauf des 31. August 2013 außer Kraft.“.
37.Novellierungsanordnung 37, Dem § 175 werden folgende Abs. 56 und 57 angefügt:Dem Paragraph 175, werden folgende Absatz 56 und 57 angefügt:
„Absatz 56,(56) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 treten in Kraft:(56) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, treten in Kraft:
§ 21b in der Fassung des Art. 2 Z 7 mit 1. Jänner 2005,Paragraph 21 b, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 7, mit 1. Jänner 2005,
§ 167 mit 1. März 2007,Paragraph 167, mit 1. März 2007,
§ 12 Abs. 2, § 12 Abs. 2f Z 4, § 21c Abs. 2, § 21e, § 21g Abs. 3, 4, 6 und 8, § 21h, § 27 Abs. 4, § 90 Abs. 4, § 101a Abs. 11a und § 113a Abs. 1 Z 4 mit 1. Juli 2007,Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz 2 f, Ziffer 4,, Paragraph 21 c, Absatz 2,, Paragraph 21 e,, Paragraph 21 g, Absatz 3, 4, 6 und 8, Paragraph 21 h,, Paragraph 27, Absatz 4,, Paragraph 90, Absatz 4,, Paragraph 101 a, Absatz 11 a und Paragraph 113 a, Absatz eins, Ziffer 4, mit 1. Juli 2007,
§ 21b in der Fassung des Art. 2 Z 8 mit 1. August 2007,Paragraph 21 b, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 8, mit 1. August 2007,
§ 12g samt Überschrift und § 22 Abs. 12 mit 1. September 2007,Paragraph 12 g, samt Überschrift und Paragraph 22, Absatz 12, mit 1. September 2007,
§ 50a Abs. 4 Z 1, § 58 Abs. 8, § 59 Abs. 2 und Abs. 5 Z 1, § 59a Abs. 4, 5 und 5a Z 3, § 60 Abs. 7 und 8, § 61a Abs. 2, § 61b Abs. 1 Z 3, § 116b Abs. 1 sowie Anlage 2 lit. A Z 4 mit 1. Oktober 2007,Paragraph 50 a, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 8,, Paragraph 59, Absatz 2 und Absatz 5, Ziffer eins,, Paragraph 59 a, Absatz 4, 5 und 5 a Ziffer 3,, Paragraph 60, Absatz 7 und 8, Paragraph 61 a, Absatz 2,, Paragraph 61 b, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 116 b, Absatz eins, sowie Anlage 2 lit. A Ziffer 4, mit 1. Oktober 2007,
die Aufhebung des § 114a mit Ablauf des 30. September 2010.die Aufhebung des Paragraph 114 a, mit Ablauf des 30. September 2010.
(57)Absatz 57,§ 12g ist ab 1. Jänner 2013 nur mehr auf Lehrer anzuwenden.“Paragraph 12 g, ist ab 1. Jänner 2013 nur mehr auf Lehrer anzuwenden.“
38.Novellierungsanordnung 38, In Anlage 2 lit. A Z 4 wird der Klammerausdruck „(ausgenommen an Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien)“ durch den Klammerausdruck „(ausgenommen an Pädagogischen Hochschulen)“ ersetzt.In Anlage 2 lit. A Ziffer 4, wird der Klammerausdruck „(ausgenommen an Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien)“ durch den Klammerausdruck „(ausgenommen an Pädagogischen Hochschulen)“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 166/2006, wird wie folgt geändert:Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis
a) werden nach der den § 20 betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:a) werden nach der den Paragraph 20, betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:
„§ 20a. | Sabbatical |
§ 20b.Paragraph 20 b, | Bezüge während des Sabbaticals“ |
b) tritt an die Stelle der die §§ 47a bis 47c betreffenden Zeilen folgende Zeile:b) tritt an die Stelle der die Paragraphen 47 a bis 47 c betreffenden Zeilen folgende Zeile:
c) lautet die den § 82b betreffende Zeile:c) lautet die den Paragraph 82 b, betreffende Zeile:
d) entfallen die die §§ 82c und 83a betreffenden Zeilen.d) entfallen die die Paragraphen 82 c und 83 a betreffenden Zeilen.
e) wird nach der den § 84 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:e) wird nach der den Paragraph 84, betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 20 werden folgende §§ 20a und 20b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 20, werden folgende Paragraphen 20 a und 20 b samt Überschrift eingefügt:
„Sabbatical
§ 20a.Paragraph 20 a,
(1)Absatz eins,Mit einem Vertragsbediensteten kann eine Dienstfreistellung in der Dauer von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Kürzung der Bezüge innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vereinbart werden, wenn
keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
der Vertragsbedienstete seit mindestens fünf Jahren im Bundesdienst steht.
(2)Absatz 2,Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen Vertragsbediensteten und Personalstelle zu vereinbaren. Die Personalstelle darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn für die Dauer der Freistellung voraussichtlich eine Vertretung erforderlich sein wird und nicht gewährleistet ist, dass die erforderliche Vertretung entweder durch einen geeigneten vorhandenen Bundesbediensteten oder durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Bundesbediensteten wahrgenommen werden können wird.
(3)Absatz 3,Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Vertragsbedienstete darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(4)Absatz 4,Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Vertragsbedienstete entsprechend demjenigen Beschäftigungsausmaß, das für ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.
(5)Absatz 5,Auf Ansuchen des Vertragsbediensteten kann das Sabbatical beendet werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(6)Absatz 6,Das Sabbatical endet bei
Karenzurlaub oder Karenz,
gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung,
Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst,
unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder
Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,
sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet.
Bezüge während des Sabbaticals
§ 20b.Paragraph 20 b,
(1)Absatz eins,Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 20a gebührt dem Vertragsbediensteten das Monatsentgelt in dem Ausmaß, dasFür die Dauer der Rahmenzeit nach Paragraph 20 a, gebührt dem Vertragsbediensteten das Monatsentgelt in dem Ausmaß, das
seiner besoldungsrechtlichen Stellung und
dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit
entspricht.
(2)Absatz 2,Der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen besteht während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn kein Sabbatical nach § 20a gewährt worden wäre. Während der Freistellung besteht kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen abgesehen von einer allfälligen Jubiläumszuwendung.Der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen besteht während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn kein Sabbatical nach Paragraph 20 a, gewährt worden wäre. Während der Freistellung besteht kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen abgesehen von einer allfälligen Jubiläumszuwendung.
(3)Absatz 3,Besteht während der Dienstleistungszeit ein unterschiedliches Beschäftigungsausmaß oder ändert sich dieses während der Dienstleistungszeit, ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Monatsentgelt während der (restlichen) Dienstleistungszeit bei möglichst gleichmäßiger Aufteilung über die (restliche) Rahmenzeit höchstens in dem Ausmaß gebührt, das dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß entspricht. Wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die Bezüge entsprechend der Dauer der abgelaufenen Rahmenzeit abzurechnen. Gegen eine sich daraus allenfalls ergebende Bundesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.Besteht während der Dienstleistungszeit ein unterschiedliches Beschäftigungsausmaß oder ändert sich dieses während der Dienstleistungszeit, ist Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Monatsentgelt während der (restlichen) Dienstleistungszeit bei möglichst gleichmäßiger Aufteilung über die (restliche) Rahmenzeit höchstens in dem Ausmaß gebührt, das dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß entspricht. Wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die Bezüge entsprechend der Dauer der abgelaufenen Rahmenzeit abzurechnen. Gegen eine sich daraus allenfalls ergebende Bundesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
(4)Absatz 4,Wird das Sabbatical vorzeitig beendet, sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zur Beendigung tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Bundesforderung ist, sofern möglich, durch Abzug von den Bezügen des Vertragsbediensteten hereinzubringen. Gegen eine solche Bundesforderung kann Verbrauch in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Besteht wegen Karenz kein Anspruch auf Bezüge, ist die Bundesforderung auf Antrag bis zum Wiederantritt des Dienstes zu stunden.
(5)Absatz 5,Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Vertragsbedienstete unmittelbar nach Beendigung des vertraglichen Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen wird. In diesem Fall ist das Sabbatical nach den für Beamte geltenden Bestimmungen weiterzuführen.“Absatz 4, ist nicht anzuwenden, wenn der Vertragsbedienstete unmittelbar nach Beendigung des vertraglichen Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen wird. In diesem Fall ist das Sabbatical nach den für Beamte geltenden Bestimmungen weiterzuführen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 26 Abs. 2 Z 1 lit. b wird am Ende der sublit. cc das Wort „oder“ und folgende sublit. dd angefügt:In Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, wird am Ende der Sub-Litera, c, c, das Wort „oder“ und folgende Sub-Litera, d, d, angefügt:
an einer Pädagogischen Hochschule oder Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien“.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 26 Abs. 2 Z 7 wird am Ende der lit. b der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. c angefügt:In Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 7, wird am Ende der Litera b, der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera c, angefügt:
eines abgeschlossenen Studiums an einer Pädagogischen Hochschule oder Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien, das für den Vertragsbediensteten Aufnahmeerfordernis gewesen ist, sowie die zurückgelegte Berufspraxis, wenn sie nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften für die Erlangung der Lehrbefähigung für eine Verwendung in der Entlohnungsgruppe l 2a 2 vorgeschrieben war, in beiden Fällen bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums;“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 26 Abs. 2 wird am Ende der Z 8 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 angefügt:In Paragraph 26, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 8, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 9, angefügt:
die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Fachhochschule (Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993), das für den Vertragsbediensteten in der Entlohnungsgruppe v1 Aufnahmeerfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums.“die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Fachhochschule (Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,), das für den Vertragsbediensteten in der Entlohnungsgruppe v1 Aufnahmeerfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 26 Abs. 2f Z 3 entfällt die Wortfolge „nach dem 1. Juni 2002“.In Paragraph 26, Absatz 2 f, Ziffer 3, entfällt die Wortfolge „nach dem 1. Juni 2002“.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 26 Abs. 2f wird am Ende der Z 3 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 angefügt:In Paragraph 26, Absatz 2 f, wird am Ende der Ziffer 3, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:
bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder bei einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, zurückgelegt worden sind.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 27a Abs. 7 lautet:Paragraph 27 a, Absatz 7, lautet:
„Absatz 7,(7) Ist dem Dienstverhältnis ein Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Bund unmittelbar vorangegangen, ist bei der Bemessung des Urlaubsausmaßes und der Anwendung des Abs. 2 so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem ersten Tag des früheren Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses begonnen hätte. Der im vorangegangenen Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Bund verbrauchte Erholungsurlaub oder vergleichbare Freistellungsanspruch ist vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen.“(7) Ist dem Dienstverhältnis ein Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Bund unmittelbar vorangegangen, ist bei der Bemessung des Urlaubsausmaßes und der Anwendung des Absatz 2, so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem ersten Tag des früheren Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses begonnen hätte. Der im vorangegangenen Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Bund verbrauchte Erholungsurlaub oder vergleichbare Freistellungsanspruch ist vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 29b Abs. 2 Z 5 wird der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 6 angefügt:In Paragraph 29 b, Absatz 2, Ziffer 5, wird der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:
der zum Rektor oder Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, bestellt wird,“der zum Rektor oder Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, bestellt wird,“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 29b Abs. 2 wird im Schlussabsatz nach der Wendung „einer Universität“ die Wendung „oder der Ausübung der Funktion als Rektor oder als Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule“ eingefügt.In Paragraph 29 b, Absatz 2, wird im Schlussabsatz nach der Wendung „einer Universität“ die Wendung „oder der Ausübung der Funktion als Rektor oder als Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 29e Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 29 e, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,“während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 29f Abs. 1 Z 1 wird nach dem Begriff „nahen Angehörigen“ die Wortfolge „oder Kindes der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt“ eingefügt.In Paragraph 29 f, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Begriff „nahen Angehörigen“ die Wortfolge „oder Kindes der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt“ eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 29f Abs. 1 Z 2 wird nach dem Begriff „Pflegekindes“ ein Beistrich und die Wortfolge „Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt“ eingefügt.In Paragraph 29 f, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Begriff „Pflegekindes“ ein Beistrich und die Wortfolge „Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt“ eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 29f Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „Kindes, Wahl- oder Pflegekindes“ durch die Wortfolge „Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt)“ ersetzt.In Paragraph 29 f, Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Kindes, Wahl- oder Pflegekindes“ durch die Wortfolge „Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt)“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 36a Abs. 1 wird nach dem Wort „Berufsvorbildung“ die Wortfolge „oder Schulbildung“ eingefügt und treten an die Stelle der Z 4 und 5 folgende Bestimmungen:In Paragraph 36 a, Absatz eins, wird nach dem Wort „Berufsvorbildung“ die Wortfolge „oder Schulbildung“ eingefügt und treten an die Stelle der Ziffer 4 und 5 folgende Bestimmungen:
Abschluss einer mittleren Schule,
Lehrabschluss nach dem Berufsausbildungsgesetz oder
16.Novellierungsanordnung 16, In § 36b Abs. 1 wird die Wortfolge „v1, v2 oder v3“ durch die Wortfolge „v1, v2, v3 oder v4“ ersetzt und treten an die Stelle der Z 1 bis 3 folgende Bestimmungen:In Paragraph 36 b, Absatz eins, wird die Wortfolge „v1, v2 oder v3“ durch die Wortfolge „v1, v2, v3 oder v4“ ersetzt und treten an die Stelle der Ziffer eins bis 3 folgende Bestimmungen:
Universitätsabsolventen und Absolventen eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges gemäß § 5 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes zur Entlohnungsgruppe v1,Universitätsabsolventen und Absolventen eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Fachhochschul-Studiengesetzes zur Entlohnungsgruppe v1,
sonstige Fachhochschulabsolventen und Maturanten zur Entlohnungsgruppe v2,
Absolventen einer mittleren Schule oder nach Erlernung eines Lehrberufes zur Entlohnungsgruppe v3 und
sonstige Verwaltungspraktikanten zur Entlohnungsgruppe v4.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 37a Abs. 1 lautet:Paragraph 37 a, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Der Besetzung einer freien Planstelle (einschließlich Leiterstellen) eines Vertragslehrers des Entlohnungsschemas I L oder II L hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die §§ 203 bis 203l und 207 bis 207m BDG 1979 nach Maßgabe der folgenden Absätze sinngemäß anzuwenden.“(1) Der Besetzung einer freien Planstelle (einschließlich Leiterstellen) eines Vertragslehrers des Entlohnungsschemas I L oder II L hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die Paragraphen 203 bis 203 l und 207 bis 207 m BDG 1979 nach Maßgabe der folgenden Absätze sinngemäß anzuwenden.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 40 Abs. 3 Z 1 lautet:Paragraph 40, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:
bei Verwendung als Lehrer an Berufsschulen, für den Fachunterricht an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten sowie für Werken und den praktischen Unterricht an Werkschulheimen: Personen, die die entsprechende Lehrbefähigung noch nicht erlangt haben, jedoch die Zulassungsvoraussetzungen nach § 51 des Hochschulgesetzes 2005 erfüllen,“bei Verwendung als Lehrer an Berufsschulen, für den Fachunterricht an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten sowie für Werken und den praktischen Unterricht an Werkschulheimen: Personen, die die entsprechende Lehrbefähigung noch nicht erlangt haben, jedoch die Zulassungsvoraussetzungen nach Paragraph 51, des Hochschulgesetzes 2005 erfüllen,“
19.Novellierungsanordnung 19, Nach § 47 wird folgender § 47a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 47, wird folgender Paragraph 47 a, samt Überschrift eingefügt:
„Sabbatical
§ 47a.Paragraph 47 a,
Die §§ 20a und 20b sind auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L mit folgenden Abweichungen anzuwenden: Die Paragraphen 20 a und 20 b sind auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
Die Rahmenzeit und die Freistellung haben grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Als Schuljahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.
Auf die nach Abschnitt V des Gehaltsgesetzes 1956 gebührenden Dienstzulagen und Ergänzungszulagen und auf die Erzieherzulage ist die Aliquotierungsbestimmung des § 20b Abs. 1 nicht anzuwenden.Auf die nach Abschnitt römisch fünf des Gehaltsgesetzes 1956 gebührenden Dienstzulagen und Ergänzungszulagen und auf die Erzieherzulage ist die Aliquotierungsbestimmung des Paragraph 20 b, Absatz eins, nicht anzuwenden.
Während der Freistellung gebühren die in Z 2 angeführten Zulagen nicht.“Während der Freistellung gebühren die in Ziffer 2, angeführten Zulagen nicht.“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 49f Abs. 8 wird die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 49 f, Absatz 8, wird die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 75 Abs. 3 Z 4 entfällt das Wort „fünfjährige“.In Paragraph 75, Absatz 3, Ziffer 4, entfällt das Wort „fünfjährige“.
22.Novellierungsanordnung 22, § 82a Abs. 1 Z 4 lautet:Paragraph 82 a, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
gemäß § 26 Abs. 2f Z 1 oder 4“. gemäß Paragraph 26, Absatz 2 f, Ziffer eins, oder 4“.
23.Novellierungsanordnung 23, § 82a Abs 3 entfällt.Paragraph 82 a, Absatz 3, entfällt.
24.Novellierungsanordnung 24, § 82b samt Überschrift lautet:Paragraph 82 b, samt Überschrift lautet:
„Erholungsurlaub
§ 82b.Paragraph 82 b,
§ 27a Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 ist auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmung begründet werden.“ Paragraph 27 a, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, ist auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmung begründet werden.“
25.Novellierungsanordnung 25, Die §§ 82c und 83a entfallen samt Überschriften.Die Paragraphen 82 c und 83 a entfallen samt Überschriften.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 84 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt:In Paragraph 84, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 4, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:
auf Vertragsbedienstete, deren Dienstzeiten in einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft für die Vorrückung angerechnet werden, wenn bei Beendigung des Dienstverhältnisses keine Abfertigung gebührte oder diese rückerstattet worden ist. Dies gilt nicht, wenn das frühere Dienstverhältnis in einer Weise beendet worden ist, durch die ein Abfertigungsanspruch erloschen ist, oder, falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre.“auf Vertragsbedienstete, deren Dienstzeiten in einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft für die Vorrückung angerechnet werden, wenn bei Beendigung des Dienstverhältnisses keine Abfertigung gebührte oder diese rückerstattet worden ist. Dies gilt nicht, wenn das frühere Dienstverhältnis in einer Weise beendet worden ist, durch die ein Abfertigungsanspruch erloschen ist, oder, falls Absatz 2, auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre.“
27.Novellierungsanordnung 27, § 84 Abs. 7 lautet:Paragraph 84, Absatz 7, lautet:
„Absatz 7,(7) Wird ein Vertragsbediensteter, der gemäß Abs. 3(7) Wird ein Vertragsbediensteter, der gemäß Absatz 3
das Dienstverhältnis gekündigt oder
seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt hat,
innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Bund oder der Universität die Abfertigung, die er anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses bzw. Arbeitsverhältnisses erhalten hat, zurückzuerstatten.“
28.Novellierungsanordnung 28, Nach § 84 wird folgender § 84a eingefügt:Nach Paragraph 84, wird folgender Paragraph 84 a, eingefügt:
„
§ 84a.Paragraph 84 a,
Bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund nach dem 30. Juni 2007, auf das dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, ist § 54 Abs. 3 GehG nicht anzuwenden.“ Bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund nach dem 30. Juni 2007, auf das dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, ist Paragraph 54, Absatz 3, GehG nicht anzuwenden.“
29.Novellierungsanordnung 29, § 92c Abs. 5 lautet:Paragraph 92 c, Absatz 5, lautet:
„Absatz 5,(5) Ist ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden und wird er innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Bund die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.“
30.Novellierungsanordnung 30, In § 100 Abs. 18 wird im letzten Satz nach der Wortfolge „sie sind jedoch“ die Wortfolge „in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung“ eingefügt.In Paragraph 100, Absatz 18, wird im letzten Satz nach der Wortfolge „sie sind jedoch“ die Wortfolge „in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung“ eingefügt.
31.Novellierungsanordnung 31, Dem § 100 werden folgende Abs. 46 und 47 angefügt:Dem Paragraph 100, werden folgende Absatz 46 und 47 angefügt:
„Absatz 46,(46) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 treten in Kraft:(46) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, treten in Kraft:
§ 29b Abs. 2 mit 1. September 2006,Paragraph 29 b, Absatz 2, mit 1. September 2006,
§ 49f Abs. 8 mit 1. März 2007,Paragraph 49 f, Absatz 8, mit 1. März 2007,
§ 26 Abs. 2f Z 4, § 29f Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 4 Z 2 und § 82a Abs. 1 Z 4, § 84 Abs. 7, § 84a, § 92c Abs. 5 mit 1. Juli 2007,Paragraph 26, Absatz 2 f, Ziffer 4,, Paragraph 29 f, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 4, Ziffer 2 und Paragraph 82 a, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 84, Absatz 7,, Paragraph 84 a,, Paragraph 92 c, Absatz 5, mit 1. Juli 2007,
die die §§ 20a, 20b und 47a betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, § 20a samt Überschrift, § 20b samt Überschrift, § 29e Abs. 2 Z 2, § 37a Abs. 1 und § 47a samt Überschrift mit 1. September 2007 unddie die Paragraphen 20 a, 20 b und 47 a betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 20 a, samt Überschrift, Paragraph 20 b, samt Überschrift, Paragraph 29 e, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 37 a, Absatz eins und Paragraph 47 a, samt Überschrift mit 1. September 2007 und
§ 40 Abs. 3 Z 1 mit 1. Oktober 2007.Paragraph 40, Absatz 3, Ziffer eins, mit 1. Oktober 2007.
(47)Absatz 47,Vereinbarungen gemäß § 20a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an geschlossen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2008, bei Vertragslehrern des Entlohnungsschemas I L mit 1. September 2007, rechtswirksam werden. Die §§ 20a und 20b sind mit den in § 47a vorgesehenen Maßgaben ab 1. Jänner 2013 nur mehr auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L anzuwenden. Für alle anderen Vertragsbediensteten hat die Rahmenzeit im Sinne des § 20a Abs. 1 spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2012 zu enden.“Vereinbarungen gemäß Paragraph 20 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an geschlossen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2008, bei Vertragslehrern des Entlohnungsschemas I L mit 1. September 2007, rechtswirksam werden. Die Paragraphen 20 a und 20 b sind mit den in Paragraph 47 a, vorgesehenen Maßgaben ab 1. Jänner 2013 nur mehr auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L anzuwenden. Für alle anderen Vertragsbediensteten hat die Rahmenzeit im Sinne des Paragraph 20 a, Absatz eins, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2012 zu enden.“
Artikel 4
Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2005, wird wie folgt geändert:Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 1 Z 2 lit. h sublit. aa und bb lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera h, Sub-Litera, a, a und b, b lautet:
der Verwendungsgruppe M BUO 2 der Funktionsgruppe 2 ab der Gehaltsstufe 18,
der Verwendungsgruppe M BUO 1 ab der Gehaltsstufe 13,“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 1 Z 3 lit. h sublit. aa und bb lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, Sub-Litera, a, a und b, b lautet:
der Verwendungsgruppe M BO 2 der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 ab der Gehaltsstufe 18, der Funktionsgruppen 3 bis 8 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (erstes bis viertes Jahr), der Funktionsgruppe 9 in den Gehaltsstufen 16 bis 18,
der Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppe 1 in den Gehaltsstufen 11 bis 16 und der Funktionsgruppen 2 bis 6 in den Gehaltsstufen 11 und 12,“
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 Abs. 1 Z 4 lit. g sublit. aa bis cc lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, Sub-Litera, a, a bis c, c lautet:
der Verwendungsgruppe M BO 2 der Funktionsgruppen 3 bis 8 ab der Gehaltsstufe 19 (fünftes Jahr) und der Funktionsgruppe 9 in der Gehaltsstufe 19,
der Verwendungsgruppe M BO 1 der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppe 1 ab der Gehaltsstufe 17,
der Verwendungsgruppe M BO 1 der Funktionsgruppen 2 bis 6 ab der Gehaltsstufe 13 und der Funktionsgruppen 7, 8 und 9,“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 49a Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien“ durch den Ausdruck „Pädagogischen Hochschulen“ und im Abs. 2 Z 2 der Ausdruck „, an Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien“ durch den Ausdruck „und Pädagogischen Hochschulen“ ersetzt.In Paragraph 49 a, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Ausdruck „Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien“ durch den Ausdruck „Pädagogischen Hochschulen“ und im Absatz 2, Ziffer 2, der Ausdruck „, an Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien“ durch den Ausdruck „und Pädagogischen Hochschulen“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 49a Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „Schulveranstaltungen“ durch den Ausdruck „Veranstaltungen“ und in Abs. 2 der Ausdruck „Schulveranstaltung“ jeweils durch den Ausdruck „Schulveranstaltung bzw. Veranstaltung“ ersetzt.In Paragraph 49 a, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Ausdruck „Schulveranstaltungen“ durch den Ausdruck „Veranstaltungen“ und in Absatz 2, der Ausdruck „Schulveranstaltung“ jeweils durch den Ausdruck „Schulveranstaltung bzw. Veranstaltung“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 77 wird folgender Abs. 26 angefügt:Dem Paragraph 77, wird folgender Absatz 26, angefügt:
„Absatz 26,(26) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 treten in Kraft:(26) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, treten in Kraft:
§ 3 Abs. 1 Z 2 lit. h sublit. aa und bb, § 3 Abs. 1 Z 3 lit. h sublit. aa und bb und § 3 Abs. 1 Z 4 lit. g sublit. aa bis cc mit 1. Jänner 2006 undParagraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera h, Sub-Litera, a, a und b, b, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, Sub-Litera, a, a und b, b und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, Sub-Litera, a, a bis c, c mit 1. Jänner 2006 und
§ 49a Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 mit 1. Oktober 2007.“Paragraph 49 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, mit 1. Oktober 2007.“
Artikel 5
Änderung des Väter-Karenzgesetzes
Das Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2004, wird wie folgt geändert:Das Väter-Karenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 10 Abs. 10 Z 7 wird nach der Wortfolge „auf Antrag des Beamten“ die Wortfolge „eine Änderung des Ausmaßes oder“ eingefügt.In Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer 7, wird nach der Wortfolge „auf Antrag des Beamten“ die Wortfolge „eine Änderung des Ausmaßes oder“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 10 Abs. 10 Z 7 entfällt die lit. a sowie die Literabezeichnung „b)“.In Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer 7, entfällt die Litera a, sowie die Literabezeichnung „b)“.
Artikel 6
Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989
Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, wird wie folgt geändert:Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Z 2 lautet:Paragraph 3, Ziffer 2, lautet:
im Bereich des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten: Kulturforen,“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Z 4 wird die Wortfolge „soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.In Paragraph 3, Ziffer 4, wird die Wortfolge „soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 Z 8 lautet:Paragraph 3, Ziffer 8, lautet:
im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:
Streitkräfteführungskommando,
Kommando Einsatzunterstützung,
Landesverteidigungsakademie,
Theresianische Militärakademie,
Heeresgeschichtliches Museum,“
4.Novellierungsanordnung 4, § 3 Z 10 lautet:Paragraph 3, Ziffer 10, lautet:
im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur: Bundesdenkmalamt,“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 3 erhalten die bisherigen Ziffern 11 und 12 die Ziffernbezeichnungen „12.“und „13.“.In Paragraph 3, erhalten die bisherigen Ziffern 11 und 12 die Ziffernbezeichnungen „12.“und „13.“.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 3 wird folgende Z 11 eingefügt:In Paragraph 3, wird folgende Ziffer 11, eingefügt:
im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung:
Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,
Geologische Bundesanstalt,“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 3 Z 13 wird das Zitat „Z 1 bis 11“ durch das Zitat „Z 1 bis 12“ ersetzt.In Paragraph 3, Ziffer 13, wird das Zitat „Z 1 bis 11“ durch das Zitat „Z 1 bis 12“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 5 Abs. 2 lautet für die Zeit vom 1. Jänner 2008 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009:Paragraph 5, Absatz 2, lautet für die Zeit vom 1. Jänner 2008 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009:
„Absatz 2,(2) Die Ausschreibung hat neben den allgemeinen Voraussetzungen jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen von den Bewerberinnen und Bewerbern erwartet werden. Diese besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Übereinstimmung mit den in der Geschäftseinteilung vorgesehenen Aufgaben der jeweiligen Organisationseinheit festzulegen. In der Ausschreibung ist anzuführen, mit welcher Gewichtung die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Beurteilung der Eignung jeweils berücksichtigt werden. Die Ausschreibung hat darüber hinaus über die Aufgaben der Inhaberin oder des Inhabers der ausgeschriebenen Funktion oder des Arbeitsplatzes Aufschluss zu geben. Handelt es sich bei der Funktion oder dem Arbeitsplatz um eine gemäß § 1 Abs. 3 Inländerinnen und Inländern vorbehaltene Verwendung, ist in der Ausschreibung darauf hinzuweisen.“(2) Die Ausschreibung hat neben den allgemeinen Voraussetzungen jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen von den Bewerberinnen und Bewerbern erwartet werden. Diese besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Übereinstimmung mit den in der Geschäftseinteilung vorgesehenen Aufgaben der jeweiligen Organisationseinheit festzulegen. In der Ausschreibung ist anzuführen, mit welcher Gewichtung die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Beurteilung der Eignung jeweils berücksichtigt werden. Die Ausschreibung hat darüber hinaus über die Aufgaben der Inhaberin oder des Inhabers der ausgeschriebenen Funktion oder des Arbeitsplatzes Aufschluss zu geben. Handelt es sich bei der Funktion oder dem Arbeitsplatz um eine gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Inländerinnen und Inländern vorbehaltene Verwendung, ist in der Ausschreibung darauf hinzuweisen.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 5 Abs. 2 lautet ab 1. Jänner 2010:Paragraph 5, Absatz 2, lautet ab 1. Jänner 2010:
„Absatz 2,(2) Die Ausschreibung hat neben den allgemeinen Voraussetzungen jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen von den Bewerberinnen und Bewerbern erwartet werden. Diese besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Übereinstimmung mit den in der Geschäftseinteilung vorgesehenen Aufgaben der jeweiligen Organisationseinheit festzulegen. Die Ausschreibung hat darüber hinaus über die Aufgaben der Inhaberin oder des Inhabers der ausgeschriebenen Funktion oder des Arbeitsplatzes Aufschluss zu geben. Handelt es sich bei der Funktion oder dem Arbeitsplatz um eine gemäß § 1 Abs. 3 Inländerinnen und Inländern vorbehaltene Verwendung, ist in der Ausschreibung darauf hinzuweisen.“(2) Die Ausschreibung hat neben den allgemeinen Voraussetzungen jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen von den Bewerberinnen und Bewerbern erwartet werden. Diese besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Übereinstimmung mit den in der Geschäftseinteilung vorgesehenen Aufgaben der jeweiligen Organisationseinheit festzulegen. Die Ausschreibung hat darüber hinaus über die Aufgaben der Inhaberin oder des Inhabers der ausgeschriebenen Funktion oder des Arbeitsplatzes Aufschluss zu geben. Handelt es sich bei der Funktion oder dem Arbeitsplatz um eine gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Inländerinnen und Inländern vorbehaltene Verwendung, ist in der Ausschreibung darauf hinzuweisen.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 7 Abs. 2 lautet:Paragraph 7, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Die Begutachtungskommissionen haben aus vier Mitgliedern zu bestehen. Die Leiterin/der Leiter der zuständigen Zentralstelle hat ein weibliches und ein männliches Mitglied zu bestellen. Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und der zuständige Zentralausschuss haben je ein Mitglied zu entsenden.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 8 Z 2 lautet:Paragraph 8, Ziffer 2, lautet:
„Ziffer 2 „2. Für jedes Mitglied ist für den Fall seiner Verhinderung und um eine dem § 7 Abs. 2 zweiter und dritter Satz entsprechende Zusammensetzung der Begutachtungskommission zu ermöglichen die erforderliche Zahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.“jedes Mitglied ist für den Fall seiner Verhinderung und um eine dem Paragraph 7, Absatz 2, zweiter und dritter Satz entsprechende Zusammensetzung der Begutachtungskommission zu ermöglichen die erforderliche Zahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 10 lautet für die Zeit vom 1. Jänner 2008 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009:Paragraph 10, lautet für die Zeit vom 1. Jänner 2008 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009:
„
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Begutachtungskommission hat nach den erforderlichen Erhebungen und unter Berücksichtigung ihrer Ergebnisse der ausschreibenden Stelle ein begründetes Gutachten zu erstatten. Das Gutachten hat zu enthalten:
die Angabe, welche der Bewerberinnen und Bewerber als nicht geeignet und welche Bewerberinnen und Bewerber als geeignet anzusehen sind und
welche von den geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern bezogen auf die in der Ausschreibung gewichteten besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten in höchstem, welche in hohem und welche in geringerem Ausmaß geeignet sind.
(2)Absatz 2,Die Begutachtungskommission hat auf der Internethomepage der Zentralstelle, in deren (Ressort)Bereich sie eingerichtet ist, zu veröffentlichen:
geschlechterweise aufgeschlüsselt die Anzahl der in ihrem Gutachten für die Ausübung der ausgeschriebenen Funktion oder die Erfüllung der Aufgaben des ausgeschriebenen Arbeitsplatzes als geeignet angesehenen Bewerberinnen und Bewerber gegliedert nach dem Ausmaß ihrer Eignung nach Abs. 1 Z 2,geschlechterweise aufgeschlüsselt die Anzahl der in ihrem Gutachten für die Ausübung der ausgeschriebenen Funktion oder die Erfüllung der Aufgaben des ausgeschriebenen Arbeitsplatzes als geeignet angesehenen Bewerberinnen und Bewerber gegliedert nach dem Ausmaß ihrer Eignung nach Absatz eins, Ziffer 2,,
die Namen der Mitglieder der Begutachtungskommission.
Diese Veröffentlichungen haben unverzüglich nach Erstattung des Gutachtens an die ausschreibende Stelle zu erfolgen.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 10 lautet ab 1. Jänner 2010:Paragraph 10, lautet ab 1. Jänner 2010:
„
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Begutachtungskommission hat nach den erforderlichen Erhebungen und unter Berücksichtigung ihrer Ergebnisse der ausschreibenden Stelle ein begründetes Gutachten zu erstatten. Das Gutachten hat zu enthalten:
die Angabe, welche der Bewerberinnen und Bewerber als nicht geeignet und welche Bewerberinnen und Bewerber als geeignet anzusehen sind und
welche von den geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern in höchstem, welche in hohem und welche in geringerem Ausmaß geeignet sind.
(2)Absatz 2,Die Begutachtungskommission hat auf der Internethomepage der Zentralstelle, in deren (Ressort)Bereich sie eingerichtet ist, zu veröffentlichen:
geschlechterweise aufgeschlüsselt die Anzahl der in ihrem Gutachten für die Ausübung der ausgeschriebenen Funktion oder die Erfüllung der Aufgaben des ausgeschriebenen Arbeitsplatzes als geeignet angesehenen Bewerberinnen und Bewerber gegliedert nach dem Ausmaß ihrer Eignung nach Abs. 1 Z 2,geschlechterweise aufgeschlüsselt die Anzahl der in ihrem Gutachten für die Ausübung der ausgeschriebenen Funktion oder die Erfüllung der Aufgaben des ausgeschriebenen Arbeitsplatzes als geeignet angesehenen Bewerberinnen und Bewerber gegliedert nach dem Ausmaß ihrer Eignung nach Absatz eins, Ziffer 2,,
die Namen der Mitglieder der Begutachtungskommission.
Diese Veröffentlichungen haben unverzüglich nach Erstattung des Gutachtens an die ausschreibende Stelle zu erfolgen.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 12 wird folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 12, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„Absatz eins a,(1a) Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen oder eine von ihr oder ihm namhaft gemachte weibliche Bedienstete hat das Recht, an den Sitzungen der Begutachtungskommission mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Bestimmungen über die Mitgliedschaft und Vertraulichkeit gelten auch für Bedienstete mit beratender Stimme.“
15.Novellierungsanordnung 15, Dem § 15 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„Absatz 4,(4) Die ausschreibende Stelle hat auf der Internethomepage der Zentralstelle, in deren (Ressort)Bereich sie eingerichtet ist, die Veröffentlichung gemäß § 10 Abs. 2 durch Angabe des Namens der Person zu ergänzen, die mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz betraut wurde. Die Veröffentlichungen gemäß § 10 Abs. 2 und § 15 Abs. 4 erster Satz haben gleichzeitig mindestens einen Monat auf der Internethomepage ersichtlich zu bleiben.“(4) Die ausschreibende Stelle hat auf der Internethomepage der Zentralstelle, in deren (Ressort)Bereich sie eingerichtet ist, die Veröffentlichung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, durch Angabe des Namens der Person zu ergänzen, die mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz betraut wurde. Die Veröffentlichungen gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 15, Absatz 4, erster Satz haben gleichzeitig mindestens einen Monat auf der Internethomepage ersichtlich zu bleiben.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 30 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Absatz eins,(1) Der Leiter oder die Leiterin der Zentralstelle hat ein weibliches und ein männliches Mitglied zu bestellen.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 35 wird folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 35, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„Absatz eins a,(1a) Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen oder eine von ihr oder ihm namhaft gemachte weibliche Bedienstete hat das Recht, an den Sitzungen der Aufnahmekommission mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Bestimmungen über die Mitgliedschaft und Vertraulichkeit gelten auch für Bedienstete mit beratender Stimme.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 83 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.In Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, § 83 Abs. 2 lautet:Paragraph 83, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Abschnitt VII ist ferner auf die Besetzung von Planstellen nicht anzuwenden, die vom Ressort ausschließlich für begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, vorgesehen sind.“(2) Abschnitt römisch sieben ist ferner auf die Besetzung von Planstellen nicht anzuwenden, die vom Ressort ausschließlich für begünstigte Behinderte im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, vorgesehen sind.“
20.Novellierungsanordnung 20, Am Ende des § 90 Abs. 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 27 angefügt:Am Ende des Paragraph 90, Absatz 2, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 27, angefügt:
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,
§ 3 Z 2, 4, 10, 11, 12, 13 und § 83 Abs. 1 Z 3 mit 1. März 2007,Paragraph 3, Ziffer 2, 4, 10, 11, 12, 13 und Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 3, mit 1. März 2007,
§ 3 Z 8, § 5 Abs. 2 in der Fassung der Z 8, § 7 Abs. 2 (nicht für den Militärischen Dienst), § 8 Z 2, § 10 in der Fassung der Z 12, § 12 Abs. 1a, § 15 Abs. 4, § 30 Abs. 1 erster Satz und § 35 Abs. 1a mit 1. Jänner 2008,
Paragraph 3, Ziffer 8,, Paragraph 5, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 8,, Paragraph 7, Absatz 2, (nicht für den Militärischen Dienst), Paragraph 8, Ziffer 2,, Paragraph 10, in der Fassung der Ziffer 12,, Paragraph 12, Absatz eins a,, Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz und Paragraph 35, Absatz eins a, mit 1. Jänner 2008,
§ 7 Abs. 2 für den Militärischen Dienst mit 1. Jänner 2009,
Paragraph 7, Absatz 2, für den Militärischen Dienst mit 1. Jänner 2009,
§ 5 Abs. 2 in der Fassung der Z 9 und § 10 in der Fassung der Z 13 mit 1. Jänner 2010.“
Paragraph 5, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 9 und Paragraph 10, in der Fassung der Ziffer 13, mit 1. Jänner 2010.“
21.Novellierungsanordnung 21, Dem § 90 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 90, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„Absatz 6,(6) Für am 1. Jänner 2008 anhängige Verfahren sind auf die Zusammensetzung der Kommissionen § 7 Abs. 2 und § 30 Abs. 1, jeweils in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, anzuwenden. Zur Herstellung der ab 1. Jänner 2008 geltenden Zusammensetzung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 2 und § 29 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 sind die Kommissionsmitglieder und Ersatzmitglieder bei Bedarf entsprechend neu zu bestellen. Für den Militärischen Dienst gelten diese Regelungen jeweils um ein Jahr später.“(6) Für am 1. Jänner 2008 anhängige Verfahren sind auf die Zusammensetzung der Kommissionen Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 30, Absatz eins,, jeweils in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, anzuwenden. Zur Herstellung der ab 1. Jänner 2008 geltenden Zusammensetzung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2 und Paragraph 29, in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, sind die Kommissionsmitglieder und Ersatzmitglieder bei Bedarf entsprechend neu zu bestellen. Für den Militärischen Dienst gelten diese Regelungen jeweils um ein Jahr später.“
Artikel 7
Änderung des Bezügegesetzes
Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2006, wird wie folgt geändert:Das Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 34 Abs. 2 wird das Zitat „§ 28 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 28 Abs. 2 und 3 und des § 29c“ ersetzt.In Paragraph 34, Absatz 2, wird das Zitat „§ 28 Absatz 2, durch das Zitat „§ 28 Absatz 2 und 3 und des Paragraph 29 c, ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 42 Abs. 2 wird das Zitat „§ 28 Abs. 2 und 3“ durch das Zitat „§ 28 Abs. 2 und 3 und des § 29c“ ersetzt.In Paragraph 42, Absatz 2, wird das Zitat „§ 28 Absatz 2 und 3 durch das Zitat „§ 28 Absatz 2 und 3 und des Paragraph 29 c, ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 45 wird folgender Abs. 23 angefügt:Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 23, angefügt:
„Absatz 23,(23) § 34 Abs. 2 und § 42 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.(23) Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 42, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.
Artikel 8
Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2006 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6/2007, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2006, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 2 Z 4 lautet:Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:
Landeslehrer an Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006.“Landeslehrer an Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 9 Abs. 3 wird am Ende der lit. m der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. n angefügt:In Paragraph 9, Absatz 3, wird am Ende der Litera m, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera n, angefügt:
welche Arten von personenbezogenen Daten der Bediensteten automationsunterstützt aufgezeichnet und welche Verarbeitungen und Übermittlungen vorgesehen werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 11 Abs. 1 Z 5 entfällt in lit. b der Ausdruck „Pädagogischen Instituten sowie“ und in lit. c der Klammerausdruck „(mit Ausnahme der Pädagogischen Institute)“.In Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, entfällt in Litera b, der Ausdruck „Pädagogischen Instituten sowie“ und in Litera c, der Klammerausdruck „(mit Ausnahme der Pädagogischen Institute)“.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 11 Abs. 1 Z 6 wird die Bezeichnung „Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ durch die Bezeichnung „Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 6, wird die Bezeichnung „Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ durch die Bezeichnung „Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 11 Abs. 1 Z 10 und 11 lautet:Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 10 und 11 lautet:
beim Streitkräfteführungskommando je einer für dessen Bedienstete im örtlichen Wirkungsbereich eines jeden Militärkommandos, ausgenommen die Bediensteten des Kommandos Luftraumüberwachung und der diesem nachgeordneten Dienststellen und des Kommandos Luftunterstützung und der diesem nachgeordneten Dienststellen,“
beim Streitkräfteführungskommando einer und zwar für die Bediensteten des Kommandos Luftunterstützung und der diesem nachgeordneten Dienststellen, des Kommandos Luftraumüberwachung und der diesem nachgeordneten Dienststellen, des Materialstabes Luft und der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule,“
6.Novellierungsanordnung 6, § 13 Abs. 1 Z 3 und 4 lautet:Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 lautet:
beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur vier, und zwar je einer für
die Bundeslehrer an allgemein bildenden Schulen und die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
die Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung und die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
die Bundeslehrer an Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 sowie an Einrichtungen gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005,die Bundeslehrer an Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Hochschulgesetz 2005 sowie an Einrichtungen gemäß Paragraph 4, Hochschulgesetz 2005,
die beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten (ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrer und Bundeserzieher und die an Pädagogischen Hochschulen und Einrichtungen gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 verwendeten Bundeslehrer) sowie Beamte an den Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek,die beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten (ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrer und Bundeserzieher und die an Pädagogischen Hochschulen und Einrichtungen gemäß Paragraph 4, Hochschulgesetz 2005 verwendeten Bundeslehrer) sowie Beamte an den Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek,
beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zwei, und zwar je einer für
die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer der Ämter der Universitäten,
die beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung, an den nachgeordneten Dienststellen und an den wissenschaftlichen Anstalten (mit Ausnahme der Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek) verwendeten Bundesbediensteten, Bedienstete der Ämter der Universitäten mit Ausnahme der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 14 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„Absatz 3,(3) Bei der Einführung von Kontrollmaßnahmen bezüglich des Umgangs von Bediensteten mit automationsunterstützten Datenverarbeitungssystemen ist mit dem Zentralausschuss im Sinne des § 10 das Einvernehmen herzustellen. Näheres wird durch Verordnung der Bundesregierung geregelt.“(3) Bei der Einführung von Kontrollmaßnahmen bezüglich des Umgangs von Bediensteten mit automationsunterstützten Datenverarbeitungssystemen ist mit dem Zentralausschuss im Sinne des Paragraph 10, das Einvernehmen herzustellen. Näheres wird durch Verordnung der Bundesregierung geregelt.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 35 Abs. 1 wird das Wort „Schule“durch den Ausdruck„Schule (Pädagogischen Hochschule)“ersetzt.In Paragraph 35, Absatz eins, wird das Wort „Schule“durch den Ausdruck„Schule (Pädagogischen Hochschule)“ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 35 Abs. 3 und 4 lautet:Paragraph 35, Absatz 3 und 4 lautet:
„Absatz 3,(3) Wenn der betreffende Rechtsträger zustimmt, können diese Bundeslehrer auch Vertrauenspersonen an der Schule oder der Einrichtung gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 wählen, der sie zur Dienstleistung zugeteilt sind. Für die Anzahl und die Aufgaben der Vertrauenspersonen gelten die Bestimmungen über den Dienststellenausschuss, für die Wahl der Vertrauenspersonen die Bestimmungen über den Dienststellenwahlausschuss.(3) Wenn der betreffende Rechtsträger zustimmt, können diese Bundeslehrer auch Vertrauenspersonen an der Schule oder der Einrichtung gemäß Paragraph 4, Hochschulgesetz 2005 wählen, der sie zur Dienstleistung zugeteilt sind. Für die Anzahl und die Aufgaben der Vertrauenspersonen gelten die Bestimmungen über den Dienststellenausschuss, für die Wahl der Vertrauenspersonen die Bestimmungen über den Dienststellenwahlausschuss.
(4)Absatz 4,Hat der Rechtsträger der Wahl von Vertrauenspersonen nicht zugestimmt und besteht daher kein Wahlausschuss nach Abs. 3, so obliegen die Aufgaben des DienststellenwahlausschussesHat der Rechtsträger der Wahl von Vertrauenspersonen nicht zugestimmt und besteht daher kein Wahlausschuss nach Absatz 3,, so obliegen die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses
für die Bundeslehrer an Einrichtungen gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 dem entsprechenden Zentralwahlausschuss beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur undfür die Bundeslehrer an Einrichtungen gemäß Paragraph 4, Hochschulgesetz 2005 dem entsprechenden Zentralwahlausschuss beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur und
für die Bundeslehrer an Privatschulen dem zuständigen Fachwahlausschuss beim Landesschulrat.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 39 Abs. 1 und § 41b wird die Bezeichnung „Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport“ durch die Bezeichnung „Bundeskanzleramt“ ersetzt.In Paragraph 39, Absatz eins und Paragraph 41 b, wird die Bezeichnung „Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport“ durch die Bezeichnung „Bundeskanzleramt“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 39 Abs. 5 und 6 und § 41c wird die Bezeichnung „Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“ jeweils durch die Bezeichnung „Bundeskanzler“ ersetzt.In Paragraph 39, Absatz 5 und 6 und Paragraph 41 c, wird die Bezeichnung „Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“ jeweils durch die Bezeichnung „Bundeskanzler“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 42b wird folgender § 42c samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 42 b, wird folgender Paragraph 42 c, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 53/2007
„Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,
Weiterführung der Geschäfte
§ 42c.Paragraph 42 c,
(1)Absatz eins,Für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane nimmt der gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 lit. c in der bis zum 30. September 2007 geltenden Fassung beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eingerichtete Zentralausschuss für die Bundeslehrer an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Instituten, land- und forstwirtschaftlichen Berufspädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Instituten nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, sowie an Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Instituten im Sinne des § 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, die Aufgaben weiter wahr, die dem ab 1. Oktober 2007 gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 lit. c beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eingerichteten Zentralausschuss für die Bundeslehrer an Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 sowie an Einrichtungen gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 zukommen.Für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane nimmt der gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, in der bis zum 30. September 2007 geltenden Fassung beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eingerichtete Zentralausschuss für die Bundeslehrer an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Instituten, land- und forstwirtschaftlichen Berufspädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Instituten nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, sowie an Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Instituten im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, die Aufgaben weiter wahr, die dem ab 1. Oktober 2007 gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eingerichteten Zentralausschuss für die Bundeslehrer an Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Hochschulgesetz 2005 sowie an Einrichtungen gemäß Paragraph 4, Hochschulgesetz 2005 zukommen.
(2)Absatz 2,Für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane nehmen die im Bereich der Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Institute, land- und forstwirtschaftlichen Berufspädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Institute nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, am 30. September 2007 eingerichteten Dienststellenausschüsse die Aufgaben weiter wahr, die den Dienststellenausschüssen bei den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 zukommen.“Für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane nehmen die im Bereich der Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Institute, land- und forstwirtschaftlichen Berufspädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Institute nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, am 30. September 2007 eingerichteten Dienststellenausschüsse die Aufgaben weiter wahr, die den Dienststellenausschüssen bei den Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Hochschulgesetz 2005 zukommen.“
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 45 wird folgender Abs. 30 angefügt:Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 30, angefügt:
„Absatz 30,(30) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 treten in Kraft:(30) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, treten in Kraft:
§ 11 Abs. 1 Z 10 und 11 mit 1. Jänner 2007,Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 10 und 11 mit 1. Jänner 2007,
§ 11 Abs. 1 Z 6 mit 1. März 2007,Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 6, mit 1. März 2007,
§ 9 Abs. 3 und § 14 Abs. 3 mit 1. Juli 2007 undParagraph 9, Absatz 3 und Paragraph 14, Absatz 3, mit 1. Juli 2007 und
§ 1 Abs. 2 Z 4, § 11 Abs. 1 Z 5, § 13 Abs. 1 Z 3 und 4, § 35 Abs. 1, 3 und 4 und § 42c samt Überschrift mit 1. Oktober 2007.“Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3 und 4, Paragraph 35, Absatz eins, 3 und 4 und Paragraph 42 c, samt Überschrift mit 1. Oktober 2007.“
Artikel 9
Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6/2007, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis
a) wird in der den § 12 betreffenden Zeile die Bezeichnung „Gesundheit und Frauen“ durch die Bezeichnung „Frauen, Medien und öffentlichen Dienst“ ersetzt.a) wird in der den Paragraph 12, betreffenden Zeile die Bezeichnung „Gesundheit und Frauen“ durch die Bezeichnung „Frauen, Medien und öffentlichen Dienst“ ersetzt.
b) wird nach der in der Überschrift zu den §§ 35 und 36 enthaltenen Bezeichnung „Kontaktfrauen“ der Klammerausdruck „(Frauenbeauftragte)“ eingefügt.b) wird nach der in der Überschrift zu den Paragraphen 35 und 36 enthaltenen Bezeichnung „Kontaktfrauen“ der Klammerausdruck „(Frauenbeauftragte)“ eingefügt.
c) wird nach der die §§ 35 und 36 betreffenden Zeilen enthaltenen Bezeichnung „Kontaktfrauen“ jeweils der Klammerausdruck „(Frauenbeauftragten)“ eingefügt.c) wird nach der die Paragraphen 35 und 36 betreffenden Zeilen enthaltenen Bezeichnung „Kontaktfrauen“ jeweils der Klammerausdruck „(Frauenbeauftragten)“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 12 samt Überschrift, § 22 Abs. 4 und 5, § 22b Abs. 3, § 24 Abs. 6, § 30 Abs. 2 und § 32 Abs. 4 wird die Bezeichnung „Gesundheit und Frauen“ jeweils durch die Bezeichnung „Frauen, Medien und öffentlichen Dienst“ ersetzt.In Paragraph 12, samt Überschrift, Paragraph 22, Absatz 4 und 5, Paragraph 22 b, Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz 6,, Paragraph 30, Absatz 2 und Paragraph 32, Absatz 4, wird die Bezeichnung „Gesundheit und Frauen“ jeweils durch die Bezeichnung „Frauen, Medien und öffentlichen Dienst“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 21 Z 5, § 27 Abs. 3, § 35 samt Überschriften, § 36 samt Überschrift, § 37 Abs. 1, 4 und 5, § 38 Abs. 1 und § 39 Abs. 2 Z 7 wird nach der Bezeichnung „Kontaktfrauen“ jeweils der Klammerausdruck „(Frauenbeauftragten)“ eingefügt.In Paragraph 21, Ziffer 5,, Paragraph 27, Absatz 3,, Paragraph 35, samt Überschriften, Paragraph 36, samt Überschrift, Paragraph 37, Absatz eins, 4 und 5, Paragraph 38, Absatz eins und Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 7, wird nach der Bezeichnung „Kontaktfrauen“ jeweils der Klammerausdruck „(Frauenbeauftragten)“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 22 Abs. 1, § 24 Abs. 7 und § 32 Abs. 1 wird die Bezeichnung „Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ jeweils durch die Bezeichnung „Bundeskanzleramt“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz 7 und Paragraph 32, Absatz eins, wird die Bezeichnung „Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ jeweils durch die Bezeichnung „Bundeskanzleramt“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 22 Abs. 2 Z 1, § 22b Abs. 2 Z 1 und § 23a Abs. 10 wird die Bezeichnung „Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen“ jeweils durch die Bezeichnung „Bundeskanzleramtes“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 23 a, Absatz 10, wird die Bezeichnung „Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen“ jeweils durch die Bezeichnung „Bundeskanzleramtes“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 35 Abs. 1 erster Satz wird nach der Bezeichnung „Kontaktfrau“ der Klammerausdruck „(Frauenbeauftragten)“ eingefügt.In Paragraph 35, Absatz eins, erster Satz wird nach der Bezeichnung „Kontaktfrau“ der Klammerausdruck „(Frauenbeauftragten)“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 35 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2, § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 3 und § 39 Abs. 1 wird nach der Bezeichnung „Kontaktfrau“ jeweils der Klammerausdruck „(Frauenbeauftragte)“ eingefügt.In Paragraph 35, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 2,, Paragraph 38, Absatz 3 und Paragraph 39, Absatz eins, wird nach der Bezeichnung „Kontaktfrau“ jeweils der Klammerausdruck „(Frauenbeauftragte)“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 39 Abs. 3 wird nach der Bezeichnung „Kontaktfrauen“ der Klammerausdruck „(Frauenbeauftragte)“ eingefügt.In Paragraph 39, Absatz 3, wird nach der Bezeichnung „Kontaktfrauen“ der Klammerausdruck „(Frauenbeauftragte)“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 47 wird folgender Abs. 15 angefügt:Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„Absatz 15,(15) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 treten in Kraft:(15) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, treten in Kraft:
§ 12 samt Überschrift, § 22 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 4, § 22b Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 23a Abs. 10, § 24 Abs. 6 und 7, § 30 Abs. 2 und § 32 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 mit 1. März 2007 undParagraph 12, samt Überschrift, Paragraph 22, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4,, Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3,, Paragraph 23 a, Absatz 10,, Paragraph 24, Absatz 6 und 7, Paragraph 30, Absatz 2 und Paragraph 32, Absatz eins und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, mit 1. März 2007 und
die Überschrift zu den §§ 35 und 36 des Inhaltsverzeichnisses, die die §§ 35 und 36 betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, § 21 Z 5, § 27 Abs. 3, § 35 samt Überschriften, § 36 samt Überschrift, § 37, § 38 und § 39 mit 1. Juli 2007.“die Überschrift zu den Paragraphen 35 und 36 des Inhaltsverzeichnisses, die die Paragraphen 35 und 36 betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 21, Ziffer 5,, Paragraph 27, Absatz 3,, Paragraph 35, samt Überschriften, Paragraph 36, samt Überschrift, Paragraph 37,, Paragraph 38 und Paragraph 39, mit 1. Juli 2007.“
Artikel 10
Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes
Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2006, wird wie folgt geändert:Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 18 Abs. 2 wird die Bezeichnung „Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz 2, wird die Bezeichnung „Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 93 wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 93, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„Absatz 12,(12) § 18 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 tritt mit 1. März 2007 in Kraft.(12) Paragraph 18, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, tritt mit 1. März 2007 in Kraft.
Artikel 11
Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes
Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG), BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2006, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis zum 7. Abschnitt zu den §§ 77 und 78 wird jeweils die Wortfolge „des arbeitsmedizinischen Zentrums“ durch die Wortfolge „der Arbeitsmediziner“ ersetzt.Im Inhaltsverzeichnis zum 7. Abschnitt zu den Paragraphen 77 und 78 wird jeweils die Wortfolge „des arbeitsmedizinischen Zentrums“ durch die Wortfolge „der Arbeitsmediziner“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 4 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „eines arbeitsmedizinischen Zentrums“.In Paragraph 4, Absatz 6, entfällt die Wortfolge „eines arbeitsmedizinischen Zentrums“.
3.Novellierungsanordnung 3, § 11 Abs. 5 erster Satz lautet:Paragraph 11, Absatz 5, erster Satz lautet:
„Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind zur etwaigen Hinzuziehung externer Präventivdienste im Voraus zu hören und vor der Bestellung und Abberufung von Sicherheitsfachkräften, von Arbeitsmedizinern sowie von für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen zu informieren.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 11 Abs. 6 wird am Ende der Z 3 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und treten an die Stelle der Z 4 folgende Bestimmungen:In Paragraph 11, Absatz 6, wird am Ende der Ziffer 3, das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und treten an die Stelle der Ziffer 4, folgende Bestimmungen:
die Sicherheitsvertrauenspersonen über Auflagen, Vorschreibungen, Bewilligungen und behördliche Informationen auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes zu informieren und zu den Informationen, die sich aus den Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ergeben, im Voraus anzuhören,
die Sicherheitsvertrauenspersonen zu den Informationen über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Allgemeinen und für die einzelnen Arten von Arbeitsplätzen bzw. Aufgabenbereichen im Voraus anzuhören,
die Sicherheitsvertrauenspersonen zur Information der Arbeitgeber von betriebsfremden Arbeitnehmern über die in Z 5 genannten Punkte sowie über die für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung gesetzten Maßnahmen, im Voraus anzuhören.“die Sicherheitsvertrauenspersonen zur Information der Arbeitgeber von betriebsfremden Arbeitnehmern über die in Ziffer 5, genannten Punkte sowie über die für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung gesetzten Maßnahmen, im Voraus anzuhören.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 15 Abs. 2 wird vor dem Punkt am Satzende der Halbsatz „und sie nach Benutzung an dem dafür vorgesehenen Platz zu lagern“ eingefügt.In Paragraph 15, Absatz 2, wird vor dem Punkt am Satzende der Halbsatz „und sie nach Benutzung an dem dafür vorgesehenen Platz zu lagern“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 25 Abs. 4 entfällt das Wort „erforderlichenfalls“.In Paragraph 25, Absatz 4, entfällt das Wort „erforderlichenfalls“.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 26 Abs. 3 wird der Satzteil „Werden in einer Arbeitsstätte regelmäßig mindestens fünf Bedienstete beschäftigt,“ durch das Wort „Es“ ersetzt.In Paragraph 26, Absatz 3, wird der Satzteil „Werden in einer Arbeitsstätte regelmäßig mindestens fünf Bedienstete beschäftigt,“ durch das Wort „Es“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 73 Abs. 1 lautet:Paragraph 73, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Der Dienstgeber hat für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) zu bestellen. Diese Verpflichtung ist gemäß folgender Z 1 oder - wenn der Dienstgeber an der betreffenden Dienststelle nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt - gemäß folgender Z 2 oder 3 zu erfüllen:(1) Der Dienstgeber hat für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) zu bestellen. Diese Verpflichtung ist gemäß folgender Ziffer eins, oder - wenn der Dienstgeber an der betreffenden Dienststelle nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt - gemäß folgender Ziffer 2, oder 3 zu erfüllen:
durch Beschäftigung von Sicherheitsfachkräften im Rahmen eines Dienstverhältnisses (eigene Sicherheitsfachkräfte) oder
durch Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte oder
durch Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums gemäß § 75 ASchG, das in der aktuellen Liste der sicherheitstechnischen Zentren des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit enthalten ist.“durch Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums gemäß Paragraph 75, ASchG, das in der aktuellen Liste der sicherheitstechnischen Zentren des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit enthalten ist.“
9.Novellierungsanordnung 9, An die Stelle des § 76 Abs. 2 treten folgende Bestimmungen:An die Stelle des Paragraph 76, Absatz 2, treten folgende Bestimmungen:
„Absatz 2,(2) Diese Verpflichtung ist gemäß folgender Z 1 oder - wenn der Dienstgeber an der betreffenden Dienststelle nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt - gemäß folgender Z 2 oder 3 zu erfüllen:(2) Diese Verpflichtung ist gemäß folgender Ziffer eins, oder - wenn der Dienstgeber an der betreffenden Dienststelle nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt - gemäß folgender Ziffer 2, oder 3 zu erfüllen:
durch Beschäftigung von geeigneten Ärzten im Rahmen eines Dienstverhältnisses (eigene Arbeitsmediziner) oder
durch Inanspruchnahme externer Arbeitsmediziner oder
durch Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums gemäß § 80 ASchG.durch Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums gemäß Paragraph 80, ASchG.
(3)Absatz 3,Als Arbeitsmediziner dürfen nur Personen bestellt werden, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, berechtigt sind und eine vom Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung gemäß § 38 des Ärztegesetzes 1998 absolviert haben.Als Arbeitsmediziner dürfen nur Personen bestellt werden, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, berechtigt sind und eine vom Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung gemäß Paragraph 38, des Ärztegesetzes 1998 absolviert haben.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 bleiben unberührt.
(5)Absatz 5,Der Dienstgeber ist verpflichtet, das für die arbeitsmedizinische Betreuung notwendige Fach- und Hilfspersonal zu beschäftigen.
(6)Absatz 6,Der Dienstgeber ist verpflichtet, für die notwendige Fortbildung des von ihm beschäftigten Fachpersonals während der Dienstzeit zu sorgen.
(7)Absatz 7,Der Dienstgeber ist verpflichtet, die für die arbeitsmedizinische Betreuung notwendigen Räume, Ausstattung und Mittel zur Verfügung zu stellen.
(8)Absatz 8,Bei Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums entfällt die Verpflichtung des Dienstgebers zur Beschäftigung von Fach- und Hilfspersonal und zur Bereitstellung der notwendigen Ausstattung und Mittel. Bei Inanspruchnahme externer Arbeitsmediziner entfällt diese Verpflichtung des Dienstgebers insoweit, als diese Arbeitsmediziner nachweislich das notwendige Fach- und Hilfspersonal und die notwendige Ausstattung und die notwendigen Mittel beistellen.“
10.Novellierungsanordnung 10, In den Überschriften der §§ 77 und 78 wird die Wortfolge „des arbeitsmedizinischen Zentrums“ durch die Wortfolge „der Arbeitsmediziner“ ersetzt.In den Überschriften der Paragraphen 77 und 78 wird die Wortfolge „des arbeitsmedizinischen Zentrums“ durch die Wortfolge „der Arbeitsmediziner“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 77 Abs. 1 wird die Wortfolge„Das arbeitsmedizinische Zentrum hat“durch die Wortfolge„Die Arbeitsmediziner haben“ersetzt.In Paragraph 77, Absatz eins, wird die Wortfolge„Das arbeitsmedizinische Zentrum hat“durch die Wortfolge„Die Arbeitsmediziner haben“ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 77 Abs. 2 wird die Wortfolge „dem arbeitsmedizinischen Zentrum“durch die Wortfolge „den Arbeitsmedizinern“und die Wortfolge „Das arbeitsmedizinische Zentrum ist“durch die Wortfolge „Die Arbeitsmediziner sind“ ersetzt.In Paragraph 77, Absatz 2, wird die Wortfolge „dem arbeitsmedizinischen Zentrum“durch die Wortfolge „den Arbeitsmedizinern“und die Wortfolge „Das arbeitsmedizinische Zentrum ist“durch die Wortfolge „Die Arbeitsmediziner sind“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 77 Abs. 3 wird die Wortfolge „das arbeitsmedizinische Zentrum“durch die Wortfolge „die Arbeitsmediziner“ersetzt.In Paragraph 77, Absatz 3, wird die Wortfolge „das arbeitsmedizinische Zentrum“durch die Wortfolge „die Arbeitsmediziner“ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In den §§ 77 Abs. 4, 78 Abs. 1 und 4 und 84 Abs. 3 Z 4 entfällt jeweils die Wortfolge „des arbeitsmedizinischen Zentrums“.In den Paragraphen 77, Absatz 4, 78, Absatz eins und 4 und 84 Absatz 3, Ziffer 4, entfällt jeweils die Wortfolge „des arbeitsmedizinischen Zentrums“.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 79 Abs. 1 entfälltdie Wortfolge „der arbeitsmedizinischen Zentren“.In Paragraph 79, Absatz eins, entfälltdie Wortfolge „der arbeitsmedizinischen Zentren“.
16.Novellierungsanordnung 16, § 85 samt Überschrift lautet:Paragraph 85, samt Überschrift lautet:
„Gefahrenklassenverordnung
§ 85.Paragraph 85,
Die Bundesregierung hat durch Verordnung zu regeln, welche der unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen (Dienststellenteile) ein hohes, mittleres oder geringes Gefährdungspotential aufweisen.“
17.Novellierungsanordnung 17, In der Überschrift des § 102 wird die Wortfolge „arbeitsmedizinischen Zentren“ durch das Wort „Arbeitsmedizinern“ ersetzt.In der Überschrift des Paragraph 102, wird die Wortfolge „arbeitsmedizinischen Zentren“ durch das Wort „Arbeitsmedizinern“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, § 102 Abs. 1 und 4 entfällt. Die bisherigen Abs. 2, 3 und 5 erhalten die Bezeichnungen „(1)“, „(2)“ und „(3)“ und im neu bezeichneten Abs. 3 entfällt das Zitat „Z 2“ .Paragraph 102, Absatz eins und 4 entfällt. Die bisherigen Absatz 2, 3 und 5 erhalten die Bezeichnungen „(1)“, „(2)“ und „(3)“ und im neu bezeichneten Absatz 3, entfällt das Zitat „Z 2“ .
19.Novellierungsanordnung 19, Dem § 107 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 107, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„Absatz 7,(7) Das Inhaltsverzeichnis zum 7. Abschnitt, § 4 Abs. 6, § 11 Abs. 5 und 6, § 15 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 3, § 73 Abs. 1, § 76 Abs. 2 bis 8, die Überschriften der §§ 77 und 78, § 77 Abs. 1 bis 4, § 78 Abs. 1 und 4, § 79 Abs. 1, § 84 Abs. 3 Z 4, § 85 samt Überschrift und § 102 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 treten mit 1. September 2007 in Kraft.“(7) Das Inhaltsverzeichnis zum 7. Abschnitt, Paragraph 4, Absatz 6,, Paragraph 11, Absatz 5 und 6, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz 4,, Paragraph 26, Absatz 3,, Paragraph 73, Absatz eins,, Paragraph 76, Absatz 2 bis 8, die Überschriften der Paragraphen 77 und 78, Paragraph 77, Absatz eins bis 4, Paragraph 78, Absatz eins und 4, Paragraph 79, Absatz eins,, Paragraph 84, Absatz 3, Ziffer 4,, Paragraph 85, samt Überschrift und Paragraph 102, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, treten mit 1. September 2007 in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des Richterdienstgesetzes
Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 166/2006, wird wie folgt geändert:Das Richterdienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 32 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„Absatz 7,(7) Unverzüglich nach Einlangen der Besetzungsvorschläge sind auf der Internethomepage des Bundesministeriums für Justiz zu veröffentlichen:
geschlechterweise aufgeschlüsselt die Anzahl der für die Ausübung der ausgeschriebenen Funktion oder die Erfüllung der Aufgaben des ausgeschriebenen Arbeitsplatzes als geeignet angesehenen Bewerberinnen und Bewerber und
die Namen der Mitglieder des Personalsenates, die an diesem Besetzungsvorschlag mitgewirkt haben.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 49 Abs. 8 und 9 lauten:Paragraph 49, Absatz 8 und 9 lauten:
„Absatz 8,(8) Mitteilungen über Beratung und Abstimmung im Zusammenhang mit Besetzungsvorschlägen sind untersagt.
(9)Absatz 9,Das Bundesministerium für Justiz hat die Veröffentlichung gemäß § 32 Abs. 7 durch die Angabe des Namens derjenigen Person zu ergänzen, die mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz betraut wurde. Beide Veröffentlichungen haben gleichzeitig mindestens einen Monat auf der Internethomepage ersichtlich zu bleiben.“Das Bundesministerium für Justiz hat die Veröffentlichung gemäß Paragraph 32, Absatz 7, durch die Angabe des Namens derjenigen Person zu ergänzen, die mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz betraut wurde. Beide Veröffentlichungen haben gleichzeitig mindestens einen Monat auf der Internethomepage ersichtlich zu bleiben.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 63 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 63, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„Absatz 7,(7) Die Ausübung einer aus den Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung ist von der Dienstbehörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.“(7) Die Ausübung einer aus den Gründen des Absatz 2, unzulässigen Nebenbeschäftigung ist von der Dienstbehörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 75c Abs. 1 Z 1 wird nach dem Begriff „nahen Angehörigen“ die Wortfolge „oder Kindes der Person, mit der der Richter in Lebensgemeinschaft lebt“ eingefügt.In Paragraph 75 c, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Begriff „nahen Angehörigen“ die Wortfolge „oder Kindes der Person, mit der der Richter in Lebensgemeinschaft lebt“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 75c Abs. 1 Z 2 wird nach dem Begriff „Pflegekindes“ ein Beistrich und die Wortfolge „Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Richter in Lebensgemeinschaft lebt“ eingefügt.In Paragraph 75 c, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Begriff „Pflegekindes“ ein Beistrich und die Wortfolge „Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Richter in Lebensgemeinschaft lebt“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 75c Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „Kindes, Wahl- oder Pflegekindes“ durch die Wortfolge „Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der Richter in Lebensgemeinschaft lebt)“ ersetzt.In Paragraph 75 c, Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Kindes, Wahl- oder Pflegekindes“ durch die Wortfolge „Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der Richter in Lebensgemeinschaft lebt)“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 166d Abs. 1 wird in der ersten Zeile der Tabelle das Datum „30. Juni 1950“ durch das Datum „31. Dezember 1950“ ersetzt und entfällt die zweite Zeile.In Paragraph 166 d, Absatz eins, wird in der ersten Zeile der Tabelle das Datum „30. Juni 1950“ durch das Datum „31. Dezember 1950“ ersetzt und entfällt die zweite Zeile.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 166d Abs. 2 Z 4 wird das Zitat „§§ 227a und 228a ASVG“ durch das Zitat „§§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a und 228a ASVG“ ersetzt.In Paragraph 166 d, Absatz 2, Ziffer 4, wird das Zitat „§§ 227a und 228a ASVG“ durch das Zitat „§§ 8 Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, bzw. 227a und 228a ASVG“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 173 wird folgender Abs. 46 angefügt:Dem Paragraph 173, wird folgender Absatz 46, angefügt:
„Absatz 46,(46) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 treten in Kraft:(46) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, treten in Kraft:
§ 63 Abs. 7, § 75c Abs. 1 Z 1 und 2 und § 75c Abs. 4 Z 2 mit 1. Juli 2007 undParagraph 63, Absatz 7,, Paragraph 75 c, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Paragraph 75 c, Absatz 4, Ziffer 2, mit 1. Juli 2007 und
§ 32 Abs. 7 und § 49 Abs. 8 und 9 mit 1. Jänner 2008.“Paragraph 32, Absatz 7 und Paragraph 49, Absatz 8 und 9 mit 1. Jänner 2008.“
Artikel 13
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 166/2006, wird wie folgt geändert:Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 8 Abs. 2 entfällt.Paragraph 8, Absatz 2, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 13 Abs. 4 entfällt die Wortgruppe „gemäß § 24 Abs. 1“ und das Zitat „§ 26“ wird durch das Zitat „§ 26a“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 4, entfällt die Wortgruppe „gemäß Paragraph 24, Absatz eins und das Zitat „§ 26“ wird durch das Zitat „§ 26a“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 13 Abs. 4 wird das Zitat „§ 26a“ durch das Zitat „§ 26“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 4, wird das Zitat „§ 26a“ durch das Zitat „§ 26“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 15 Abs. 4 wird das Zitat „, § 21 und § 25“ durch das Zitat „und § 21“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz 4, wird das Zitat „, Paragraph 21 und Paragraph 25, durch das Zitat „und Paragraph 21, ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 19 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „, sofern er jedoch eine schulfeste Stelle inne hat, nur in den Fällen des § 25“.In Paragraph 19, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „, sofern er jedoch eine schulfeste Stelle inne hat, nur in den Fällen des Paragraph 25,
6.Novellierungsanordnung 6, In § 19 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „und der keine schulfeste Stelle inne hat“.In Paragraph 19, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „und der keine schulfeste Stelle inne hat“.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 24 entfällt Abs. 1; Abs. 2 und 3 lauten:In Paragraph 24, entfällt Absatz eins,; Absatz 2 und 3 lauten:
„Absatz 2,(2) Von den Lehrerstellen einschließlich Leiterstellen an Volks-, Haupt- und Sonderschulen, an Polytechnischen Schulen und Berufsschulen sind jene zu ermitteln, deren dauernder Bestand bei Berücksichtigung der voraussichtlichen Schülerzahlen gesichert ist.
(3)Absatz 3,Von den gemäß Abs. 2 ermittelten Stellen können höchstens 25% jeder einzelnen Schule als schulfest erklärt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Erfordernisse des Schulstandortes geboten erscheint. Die Verleihung solcher schulfester Stellen hat nach § 26, im Fall von Schulleitern nach § 26a zu erfolgen.“Von den gemäß Absatz 2, ermittelten Stellen können höchstens 25% jeder einzelnen Schule als schulfest erklärt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Erfordernisse des Schulstandortes geboten erscheint. Die Verleihung solcher schulfester Stellen hat nach Paragraph 26,, im Fall von Schulleitern nach Paragraph 26 a, zu erfolgen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 24 samt Überschrift und § 25 entfallen.Paragraph 24, samt Überschrift und Paragraph 25, entfallen.
9.Novellierungsanordnung 9, § 26 Abs. 3, 4 und 10 entfällt.Paragraph 26, Absatz 3, 4 und 10 entfällt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 26a samt Überschrift lautet:Paragraph 26 a, samt Überschrift lautet:
„Schulleiter
§ 26a.Paragraph 26 a,
(1)Absatz eins,Bei der Besetzung von Leiterstellen der Volksschulen, der Hauptschulen und der als selbstständige Schulen geführten Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie der Berufsschulen ist – ausgenommen im Falle des Diensttausches (§ 20) von Inhabern solcher Stellen oder im Falle von Betrauungen gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz – das Verfahren nach § 26 sinngemäß mit folgenden Abweichungen und mit der Maßgabe anzuwenden, dass Leiterstellen auch Landeslehrern im provisorischen Dienstverhältnis, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen, verliehen werden können.Bei der Besetzung von Leiterstellen der Volksschulen, der Hauptschulen und der als selbstständige Schulen geführten Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie der Berufsschulen ist – ausgenommen im Falle des Diensttausches (Paragraph 20,) von Inhabern solcher Stellen oder im Falle von Betrauungen gemäß Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz – das Verfahren nach Paragraph 26, sinngemäß mit folgenden Abweichungen und mit der Maßgabe anzuwenden, dass Leiterstellen auch Landeslehrern im provisorischen Dienstverhältnis, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen, verliehen werden können.
(2)Absatz 2,Die freigewordenen Leiterstellen, ausgenommen die durch Betrauungen gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz gebundenen, sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben.Die freigewordenen Leiterstellen, ausgenommen die durch Betrauungen gemäß Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz gebundenen, sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben.
(3)Absatz 3,Leiterstellen, die durch Übertritt ihres Inhabers in den Ruhestand (§ 11) oder wegen Versetzung in den Ruhestand (§§ 12 bis 13b) frei werden, sind, außer es soll eine Betrauung gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz erfolgen, so zeitgerecht auszuschreiben, dass sie nach Möglichkeit im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.Leiterstellen, die durch Übertritt ihres Inhabers in den Ruhestand (Paragraph 11,) oder wegen Versetzung in den Ruhestand (Paragraphen 12 bis 13 b) frei werden, sind, außer es soll eine Betrauung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz erfolgen, so zeitgerecht auszuschreiben, dass sie nach Möglichkeit im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.
(4)Absatz 4,Vor der Reihung gemäß § 26 Abs. 7 sind die Bewerbungen der die Erfordernisse erfüllenden Bewerber dem Schulforum und/oder dem Schulgemeinschaftsausschuss der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, zu übermitteln. Das Schulforum und/oder der Schulgemeinschaftsausschuss haben das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.Vor der Reihung gemäß Paragraph 26, Absatz 7, sind die Bewerbungen der die Erfordernisse erfüllenden Bewerber dem Schulforum und/oder dem Schulgemeinschaftsausschuss der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, zu übermitteln. Das Schulforum und/oder der Schulgemeinschaftsausschuss haben das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.
(5)Absatz 5,Unterbleibt die Verleihung der ausgeschriebenen Stelle, so ist diese bis zur ordnungsgemäßen Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auszuschreiben.
(6)Absatz 6,Ernennungen zu Schulleitern sind zunächst auf einen Zeitraum von vier Jahren wirksam. In diesen Zeitraum sind bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten einzurechnen, die bereits auf einer Planstelle eines Schulleiters oder auf Grund einer Betrauung mit einer solchen Funktion zurückgelegt worden sind.
(7)Absatz 7,Voraussetzung für den Entfall der zeitlichen Begrenzung nach Abs. 6 ist die Bewährung als Schulleiter und die erfolgreiche Teilnahme am Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang. Wird dem Inhaber der leitenden Funktion nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Zeitraumes gemäß Abs. 6 mitgeteilt, dass er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, entfällt die zeitliche Begrenzung aus dem Grund der Bewährung kraft Gesetzes. Ein Ausspruch der Nichtbewährung ist nur auf Grund von derartigen Gutachten sowohl zumindest der Schulbehörde erster Instanz als auch des Schulforums oder des Schulgemeinschaftsausschusses zulässig.Voraussetzung für den Entfall der zeitlichen Begrenzung nach Absatz 6, ist die Bewährung als Schulleiter und die erfolgreiche Teilnahme am Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang. Wird dem Inhaber der leitenden Funktion nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Zeitraumes gemäß Absatz 6, mitgeteilt, dass er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, entfällt die zeitliche Begrenzung aus dem Grund der Bewährung kraft Gesetzes. Ein Ausspruch der Nichtbewährung ist nur auf Grund von derartigen Gutachten sowohl zumindest der Schulbehörde erster Instanz als auch des Schulforums oder des Schulgemeinschaftsausschusses zulässig.
(8)Absatz 8,Endet die Leitungsfunktion gemäß Abs. 7 und verbleibt deren Inhaber im Dienststand, so ist er kraft Gesetzes auf jene Planstelle übergeleitet, die er zuletzt vor der Ernennung unbefristet innehatte. In diesem Fall richtet sich seine Lehrverpflichtung nach seiner tatsächlichen Verwendung.Endet die Leitungsfunktion gemäß Absatz 7 und verbleibt deren Inhaber im Dienststand, so ist er kraft Gesetzes auf jene Planstelle übergeleitet, die er zuletzt vor der Ernennung unbefristet innehatte. In diesem Fall richtet sich seine Lehrverpflichtung nach seiner tatsächlichen Verwendung.
(9)Absatz 9,Hatte der Inhaber der leitenden Funktion im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, so ist er mit dem Ende der Funktion kraft Gesetzes auf eine Planstelle eines Lehrers ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der er als Inhaber der Leitungsfunktion angehört hat.
(10)Absatz 10,Ferner endet die Innehabung der leitenden Funktion im Falle eines diesbezüglichen Disziplinarerkenntnisses, bei Privatschulen auch im Falle der Abberufung durch den Privatschulerhalter.“
11.Novellierungsanordnung 11, Die §§ 26 und 26a lauten samt Überschrift:Die Paragraphen 26 und 26 a lauten samt Überschrift:
„Schulleiter
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Leiterstellen der Volksschulen, der Hauptschulen und der als selbstständige Schulen geführten Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie der Berufsschulen sind - ausgenommen im Falle des Diensttausches (§ 20) von Inhabern solcher Stellen oder im Falle von Betrauungen gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz - im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen.Leiterstellen der Volksschulen, der Hauptschulen und der als selbstständige Schulen geführten Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie der Berufsschulen sind - ausgenommen im Falle des Diensttausches (Paragraph 20,) von Inhabern solcher Stellen oder im Falle von Betrauungen gemäß Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz - im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen.
(2)Absatz 2,Die freigewordenen Leiterstellen, ausgenommen die durch Betrauungen gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz gebundenen, sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben.Die freigewordenen Leiterstellen, ausgenommen die durch Betrauungen gemäß Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz gebundenen, sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben.
(3)Absatz 3,Leiterstellen, die durch Übertritt ihres Inhabers in den Ruhestand (§ 11) oder wegen Versetzung in den Ruhestand (§§ 12 bis 13b) frei werden, sind, außer es soll eine Betrauung gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz erfolgen, so zeitgerecht auszuschreiben, dass sie nach Möglichkeit im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.Leiterstellen, die durch Übertritt ihres Inhabers in den Ruhestand (Paragraph 11,) oder wegen Versetzung in den Ruhestand (Paragraphen 12 bis 13 b) frei werden, sind, außer es soll eine Betrauung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz erfolgen, so zeitgerecht auszuschreiben, dass sie nach Möglichkeit im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.
(4)Absatz 4,Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb der Bewerbungsfrist, die nicht kürzer als zwei Wochen sein darf, im Dienstweg einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.
(5)Absatz 5,Für jede einzelne ausgeschriebene Stelle sind von den landesgesetzlich hiezu berufenen Organen aus den Bewerbungsgesuchen Besetzungsvorschläge zu erstatten.
(6)Absatz 6,In jeden Besetzungsvorschlag sind bei mehr als drei Bewerbern drei, bei drei oder weniger solchen Bewerbern alle diese Bewerber aufzunehmen und zu reihen. Bei der Auswahl und Reihung ist zunächst auf die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, dann auf die Leistungsfeststellung und auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können. Weiters können die vorschlagsberechtigten Kollegien der Schulbehörden des Bundes in den Ländern nähere Bestimmungen sowie zusätzliche Auswahlkriterien durch Richtlinien für die Erstellung ihrer Besetzungsvorschläge festlegen, wobei allfällige landesgesetzliche Vorschriften zu beachten sind. Bei weniger als drei geeigneten Bewerbern kann die neuerliche Ausschreibung der Stelle vorgeschlagen werden.
(7)Absatz 7,Die Leiterstelle kann von der zur Verleihung zuständigen Behörde nur einem in den Besetzungsvorschlag, sofern jedoch mehrere Besetzungsvorschläge landesgesetzlich vorgesehen sind, in alle Besetzungsvorschläge aufgenommenen Bewerber verliehen werden.
(8)Absatz 8,Die Verleihung hat erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Ernennung oder unter gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende Schule oder unter gleichzeitiger Ernennung und Zuweisung zu erfolgen.
(9)Absatz 9,Unterbleibt die Verleihung der ausgeschriebenen Stelle, so ist diese bis zur ordnungsgemäßen Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auszuschreiben.
(10)Absatz 10,Das Besetzungsverfahren ist unverzüglich durchzuführen.
§ 26a.Paragraph 26 a,
(1)Absatz eins,Vor der Reihung gemäß § 26 Abs. 6 sind die Bewerbungen der die Erfordernisse erfüllenden Bewerber dem Schulforum und/oder dem Schulgemeinschaftsausschuss der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, zu übermitteln. Das Schulforum und/oder der Schulgemeinschaftsausschuss haben das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.Vor der Reihung gemäß Paragraph 26, Absatz 6, sind die Bewerbungen der die Erfordernisse erfüllenden Bewerber dem Schulforum und/oder dem Schulgemeinschaftsausschuss der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, zu übermitteln. Das Schulforum und/oder der Schulgemeinschaftsausschuss haben das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.
(2)Absatz 2,Ernennungen zu Schulleitern sind zunächst auf einen Zeitraum von vier Jahren wirksam. In diesen Zeitraum sind bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten einzurechnen, die bereits auf einer Planstelle eines Schulleiters oder auf Grund einer Betrauung mit einer solchen Funktion zurückgelegt worden sind.
(3)Absatz 3,Voraussetzung für den Entfall der zeitlichen Begrenzung nach Abs. 2 ist die Bewährung als Schulleiter und die erfolgreiche Teilnahme am Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang. Wird dem Inhaber der leitenden Funktion nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Zeitraumes gemäß Abs. 2 mitgeteilt, dass er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, entfällt die zeitliche Begrenzung aus dem Grund der Bewährung kraft Gesetzes. Ein Ausspruch der Nichtbewährung ist nur auf Grund von derartigen Gutachten sowohl zumindest der Schulbehörde erster Instanz als auch des Schulforums oder des Schulgemeinschaftsausschusses zulässig.Voraussetzung für den Entfall der zeitlichen Begrenzung nach Absatz 2, ist die Bewährung als Schulleiter und die erfolgreiche Teilnahme am Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang. Wird dem Inhaber der leitenden Funktion nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Zeitraumes gemäß Absatz 2, mitgeteilt, dass er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, entfällt die zeitliche Begrenzung aus dem Grund der Bewährung kraft Gesetzes. Ein Ausspruch der Nichtbewährung ist nur auf Grund von derartigen Gutachten sowohl zumindest der Schulbehörde erster Instanz als auch des Schulforums oder des Schulgemeinschaftsausschusses zulässig.
(4)Absatz 4,Endet die Leitungsfunktion gemäß Abs. 3 und verbleibt deren Inhaber im Dienststand, so ist er kraft Gesetzes auf jene Planstelle übergeleitet, die er zuletzt vor der Ernennung unbefristet innehatte. In diesem Fall richtet sich seine Lehrverpflichtung nach seiner tatsächlichen Verwendung.Endet die Leitungsfunktion gemäß Absatz 3 und verbleibt deren Inhaber im Dienststand, so ist er kraft Gesetzes auf jene Planstelle übergeleitet, die er zuletzt vor der Ernennung unbefristet innehatte. In diesem Fall richtet sich seine Lehrverpflichtung nach seiner tatsächlichen Verwendung.
(5)Absatz 5,Hatte der Inhaber der leitenden Funktion im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, so ist er mit dem Ende der Funktion kraft Gesetzes auf eine Planstelle eines Lehrers ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der er als Inhaber der Leitungsfunktion angehört hat.
(6)Absatz 6,Ferner endet die Innehabung der leitenden Funktion im Falle eines diesbezüglichen Disziplinarerkenntnisses, bei Privatschulen auch im Falle der Abberufung durch den Privatschulerhalter.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 40 Abs. 3 1. Satz wird nach dem Wort „Nebenbeschäftigung“ die Wortfolge „und jede Änderung einer solchen“ eingefügt.In Paragraph 40, Absatz 3, 1. Satz wird nach dem Wort „Nebenbeschäftigung“ die Wortfolge „und jede Änderung einer solchen“ eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 40 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 40, wird nach Absatz 6, folgender Absatz 7, angefügt:
„Absatz 7,(7) Die Ausübung einer aus den Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Abs. 5 ist von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.“(7) Die Ausübung einer aus den Gründen des Absatz 2, unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Absatz 5, ist von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 43 Abs. 3 Z 3 lautet:Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:
für die Vertretung eines an der Erfüllung seiner Unterrichtsverpflichtung verhinderten Landeslehrers zur Betreuung der Schülerinnen und Schüler zehn zu erbringende Jahresstunden,“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 58 Abs. 2 Z 3 wird der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 4 angefügt:In Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 3, wird der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:
der zum Rektor oder Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, bestellt wird,“der zum Rektor oder Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, bestellt wird,“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 58 Abs. 2 wird im Schlussabsatz nach der Wendung „zum Vizepräsidenten“ die Wendung „oder der Ausübung der Funktion als Rektor oder als Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule“ eingefügt.In Paragraph 58, Absatz 2, wird im Schlussabsatz nach der Wendung „zum Vizepräsidenten“ die Wendung „oder der Ausübung der Funktion als Rektor oder als Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule“ eingefügt.
17.Novellierungsanordnung 17, § 58c Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 58 c, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,“während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,“
18.Novellierungsanordnung 18, Nach § 58c wird folgender § 58d samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 58 c, wird folgender Paragraph 58 d, samt Überschrift eingefügt:
„Sabbatical
§ 58d.Paragraph 58 d,
(1)Absatz eins,Der Landeslehrer kann auf Antrag ein Schuljahr gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Schuljahren vom Dienst freigestellt werden, wenn
keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
ein Dienstverhältnis als Landeslehrer bereits zumindest seit fünf Jahren besteht.
Als Schuljahr gilt der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.
(2)Absatz 2,Der Antrag hat den Beginn und die Dauer der Rahmenzeit zu enthalten. Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen dem Antragsteller und der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu vereinbaren. Diese darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung voraussichtlich weder durch einen geeigneten vorhandenen Landeslehrer oder Landesvertragslehrer noch durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Landesvertragslehrer wahrgenommen werden können wird. Kommt eine Vereinbarung aus diesem Grund nicht zustande, ist der Antrag abzuweisen.
(3)Absatz 3,Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Landeslehrer darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(4)Absatz 4,Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Landeslehrer entsprechend der Jahresnorm bzw. der Lehrverpflichtung, die für ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.
(5)Absatz 5,Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde kann auf Antrag des Landeslehrers das Sabbatical widerrufen oder beenden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(6)Absatz 6,Das Sabbatical endet bei:
Karenzurlaub oder Karenz,
gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung,
Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst,
unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder
Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,
sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 59 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Begriff „nahen Angehörigen“ die Wortfolge „oder Kindes der Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt“ eingefügt.In Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Begriff „nahen Angehörigen“ die Wortfolge „oder Kindes der Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt“ eingefügt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 59 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Begriff „Pflegekindes“ ein Beistrich und die Wortfolge „Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt“ eingefügt.In Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Begriff „Pflegekindes“ ein Beistrich und die Wortfolge „Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt“ eingefügt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 59 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „Kindes, Wahl- oder Pflegekindes“ durch die Wortfolge „Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt)“ ersetzt.In Paragraph 59, Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Kindes, Wahl- oder Pflegekindes“ durch die Wortfolge „Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt)“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, Dem § 115 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:Dem Paragraph 115, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:
„Absatz 6,(6) Auf Verfahren zur Besetzung von schulfesten Stellen, die vor dem 1. September 2007 ausgeschrieben wurden, finden die §§ 24, 26 und 26a in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.(6) Auf Verfahren zur Besetzung von schulfesten Stellen, die vor dem 1. September 2007 ausgeschrieben wurden, finden die Paragraphen 24, 26 und 26 a in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(7)Absatz 7,Der Hundertsatz gemäß § 24 Abs. 3 kann durch bis zum 31. August 2007 sowie nach Abs. 6 verliehene schulfeste Stellen überschritten werden.“Der Hundertsatz gemäß Paragraph 24, Absatz 3, kann durch bis zum 31. August 2007 sowie nach Absatz 6, verliehene schulfeste Stellen überschritten werden.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 115 Abs. 6 und 7 lautet:Paragraph 115, Absatz 6 und 7 lautet:
„Absatz 6,(6) Auf Verfahren zur Besetzung von schulfesten Stellen, die vor dem 1. September 2008 ausgeschrieben wurden, finden die §§ 24 bis 26a in der zum Zeitpunkt der Ausschreibung geltenden Fassung weiterhin Anwendung.(6) Auf Verfahren zur Besetzung von schulfesten Stellen, die vor dem 1. September 2008 ausgeschrieben wurden, finden die Paragraphen 24 bis 26 a in der zum Zeitpunkt der Ausschreibung geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(7)Absatz 7,Auf Lehrer, die am 31. August 2008 eine schulfeste Stelle inne hatten oder denen eine solche gemäß Abs. 6 verliehen wurde, sind § 8 Abs. 2, § 13 Abs. 4, § 15 Abs. 4, § 19 Abs. 2 und 4, § 24 Abs. 4 und 5 und die §§ 25 bis 26a, soweit sich diese Bestimmungen auf die Schulfestigkeit beziehen, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“Auf Lehrer, die am 31. August 2008 eine schulfeste Stelle inne hatten oder denen eine solche gemäß Absatz 6, verliehen wurde, sind Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz 4,, Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 19, Absatz 2 und 4, Paragraph 24, Absatz 4 und 5 und die Paragraphen 25 bis 26 a, soweit sich diese Bestimmungen auf die Schulfestigkeit beziehen, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 115d Abs. 1 wird in der ersten Zeile der Tabelle das Datum „30. Juni 1950“ durch das Datum „31. Dezember 1950“ ersetzt und entfällt die zweite Zeile.In Paragraph 115 d, Absatz eins, wird in der ersten Zeile der Tabelle das Datum „30. Juni 1950“ durch das Datum „31. Dezember 1950“ ersetzt und entfällt die zweite Zeile.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 115d Abs. 2 Z 4 wird das Zitat „§§ 227a und 228a ASVG“ durch das Zitat „§§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a und 228a ASVG“ ersetzt.In Paragraph 115 d, Absatz 2, Ziffer 4, wird das Zitat „§§ 227a und 228a ASVG“ durch das Zitat „§§ 8 Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, bzw. 227a und 228a ASVG“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 115e Abs. 4 erster Satz werden nach dem Wort „Rahmenzeit“ die Wortgruppe „eines Sabbaticals oder“ und nach dem Zitat „§ 58e“ die Wortgruppe „in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung“ eingefügt.In Paragraph 115 e, Absatz 4, erster Satz werden nach dem Wort „Rahmenzeit“ die Wortgruppe „eines Sabbaticals oder“ und nach dem Zitat „§ 58e“ die Wortgruppe „in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung“ eingefügt.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 115e Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt „wobei § 13a Abs. 2 nicht anzuwenden ist.“In Paragraph 115 e, Absatz 4, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt „wobei Paragraph 13 a, Absatz 2, nicht anzuwenden ist.“
28.Novellierungsanordnung 28, In § 123 Abs. 26 wird vor dem letzten Satz der Satz eingefügt:In Paragraph 123, Absatz 26, wird vor dem letzten Satz der Satz eingefügt:
„Die §§ 58d bis 58f in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung sind jedoch auf Rahmenzeiten, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind, bis zu deren Ablauf weiterhin anzuwenden.“
„Die Paragraphen 58 d bis 58 f in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung sind jedoch auf Rahmenzeiten, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind, bis zu deren Ablauf weiterhin anzuwenden.“
29.Novellierungsanordnung 29, Dem § 123 wird folgender Abs. 56 angefügt:Dem Paragraph 123, wird folgender Absatz 56, angefügt:
„Absatz 56,(56) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 treten in Kraft:(56) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, treten in Kraft:
§ 58 Abs. 2 mit 1. September 2006,Paragraph 58, Absatz 2, mit 1. September 2006,
§ 40 Abs. 3 und Abs. 7, § 59 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 4 Z 2 mit 1. Juli 2007,Paragraph 40, Absatz 3 und Absatz 7,, Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 4, Ziffer 2, mit 1. Juli 2007,
§ 13 Abs. 4 in der Fassung des Art. 13 Z 2, § 24 in der Fassung des Art. 13 Z 7, § 26 in der Fassung des Art. 13 Z 9, § 26a in der Fassung des Art. 13 Z 10, § 43 Abs. 3 Z 3, § 58c Abs. 2 Z 2, § 58d samt Überschrift, § 115 Abs. 6 und 7 in der Fassung des Art. 13 Z 22, § 123 Abs. 26, Anlage Artikel I Abs. 6 bis 11 und Anlage Artikel II Z 5 mit 1. September 2007 undParagraph 13, Absatz 4, in der Fassung des Artikel 13, Ziffer 2,, Paragraph 24, in der Fassung des Artikel 13, Ziffer 7,, Paragraph 26, in der Fassung des Artikel 13, Ziffer 9,, Paragraph 26 a, in der Fassung des Artikel 13, Ziffer 10,, Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 58 c, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 58 d, samt Überschrift, Paragraph 115, Absatz 6 und 7 in der Fassung des Artikel 13, Ziffer 22,, Paragraph 123, Absatz 26,, Anlage Artikel römisch eins Absatz 6 bis 11 und Anlage Artikel römisch zwei Ziffer 5, mit 1. September 2007 und
§ 8 Abs. 2, § 13 Abs. 4 in der Fassung des Art. 13 Z 3, § 15 Abs. 4, § 19 Abs. 2 und 4, der Entfall des § 24 samt Überschrift und des § 25, § 26 und § 26a in der Fassung des Art. 13 Z 11 und § 115 Abs. 6 und 7 in der Fassung des Art. 13 Z 23 mit 1. September 2008.Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz 4, in der Fassung des Artikel 13, Ziffer 3,, Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 19, Absatz 2 und 4, der Entfall des Paragraph 24, samt Überschrift und des Paragraph 25,, Paragraph 26 und Paragraph 26 a, in der Fassung des Artikel 13, Ziffer 11 und Paragraph 115, Absatz 6 und 7 in der Fassung des Artikel 13, Ziffer 23, mit 1. September 2008.
Anträge gemäß § 58d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 dürfen bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an gestellt werden. Bescheide gemäß § 58d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 können vor dessen In-Kraft-Treten erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit 1. September 2007 rechtswirksam werden.“Anträge gemäß Paragraph 58 d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, dürfen bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an gestellt werden. Bescheide gemäß Paragraph 58 d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, können vor dessen In-Kraft-Treten erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit 1. September 2007 rechtswirksam werden.“
30.Novellierungsanordnung 30, In § 124 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.In Paragraph 124, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, In der Anlage Art. I Abs. 6 wird der Ausdruck „Abs. 7 bis 10“ durch den Ausdruck „Abs. 7 bis 11“ ersetzt.In der Anlage Artikel römisch eins, Absatz 6, wird der Ausdruck „Abs. 7 bis 10“ durch den Ausdruck „Abs. 7 bis 11“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, In Anlage Art. I Abs. 7 wird die Wortfolge „Diplom, das“ durch die Wortfolge „Ausbildungsnachweis, der“ ersetzt.In Anlage Artikel römisch eins, Absatz 7, wird die Wortfolge „Diplom, das“ durch die Wortfolge „Ausbildungsnachweis, der“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, In Anlage Art. I Abs. 7 Z 2 lit. a wird der Ausdruck „zusätzlicher Erfordernisse“ durch den Ausdruck „von Ausgleichsmaßnahmen“ ersetzt.In Anlage Artikel römisch eins, Absatz 7, Ziffer 2, Litera a, wird der Ausdruck „zusätzlicher Erfordernisse“ durch den Ausdruck „von Ausgleichsmaßnahmen“ ersetzt.
34.Novellierungsanordnung 34, In Anlage Art. I Abs. 7 Z 2 lit. b wird der Ausdruck „zusätzlichen Erfordernisse“ durch den Ausdruck „Ausgleichsmaßnahmen“ ersetzt.In Anlage Artikel römisch eins, Absatz 7, Ziffer 2, Litera b, wird der Ausdruck „zusätzlichen Erfordernisse“ durch den Ausdruck „Ausgleichsmaßnahmen“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, An die Stelle der Anlage Art. I Abs. 8 bis 10 treten folgende Bestimmungen:An die Stelle der Anlage Artikel römisch eins, Absatz 8 bis 10 treten folgende Bestimmungen:
„Absatz 8,(8) Ausbildungsnachweise nach Abs. 7 sind:(8) Ausbildungsnachweise nach Absatz 7, sind:
Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22 oderDiplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Artikel 3, Absatz eins, Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 11, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.09.2005 Seite 22 oder
den in Z 1 angeführten nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellte Ausbildungsnachweise oderden in Ziffer eins, angeführten nach Artikel 3, Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellte Ausbildungsnachweise oder
Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/2002 S. 6 (BGBl. III Nr. 133/2002).Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Artikel 9, des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, Amtsblatt Nummer L 114 aus 2002, Seite 6 Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2002,).
(9)Absatz 9,Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde hat auf Antrag eines Bewerbers gemäß Abs. 6 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde hat auf Antrag eines Bewerbers gemäß Absatz 6, um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,
ob ein im Abs. 7 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im Wesentlichen entspricht undob ein im Absatz 7, genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im Wesentlichen entspricht und
ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung Ausgleichsmaßnahmen gemäß Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG festzulegen. Ausgleichsmaßnahmen sind ein Anpassungslehrgang gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe g in Verbindung mit Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG oder eine Eignungsprüfung gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe h in Verbindung mit Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG.ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 14, der Richtlinie 2005/36/EG festzulegen. Ausgleichsmaßnahmen sind ein Anpassungslehrgang gemäß Artikel 3, Absatz eins, Buchstabe g in Verbindung mit Artikel 14, der Richtlinie 2005/36/EG oder eine Eignungsprüfung gemäß Artikel 3, Absatz eins, Buchstabe h in Verbindung mit Artikel 14, der Richtlinie 2005/36/EG.
(10)Absatz 10,Bei der Entscheidung nach Abs. 9 Z 2 ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten. Insbesondere ist zunächst zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede, aufgrund deren die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen notwendig wäre, ganz oder teilweise ausgleichen. Wird eine Ausgleichsmaßnahme verlangt, hat der Antragsteller, ausgenommen in den Fällen des Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG, die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung. Bei Antragstellern, deren Berufsqualifikationen die Kriterien der auf Grundlage gemeinsamer Plattformen gemäß Art. 15 der Richtlinie 2005/36/EG standardisierten Ausgleichsmaßnahmen erfüllen, entfallen Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG.Bei der Entscheidung nach Absatz 9, Ziffer 2, ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten. Insbesondere ist zunächst zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede, aufgrund deren die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen notwendig wäre, ganz oder teilweise ausgleichen. Wird eine Ausgleichsmaßnahme verlangt, hat der Antragsteller, ausgenommen in den Fällen des Artikel 14, Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG, die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung. Bei Antragstellern, deren Berufsqualifikationen die Kriterien der auf Grundlage gemeinsamer Plattformen gemäß Artikel 15, der Richtlinie 2005/36/EG standardisierten Ausgleichsmaßnahmen erfüllen, entfallen Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 14, der Richtlinie 2005/36/EG.
(11)Absatz 11,Auf das Verfahren gemäß Abs. 9 und 10 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Dem Antragsteller ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Der Bescheid ist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Bewerbers zu erlassen.“Auf das Verfahren gemäß Absatz 9 und 10 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, anzuwenden. Dem Antragsteller ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Der Bescheid ist abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Bewerbers zu erlassen.“
36.Novellierungsanordnung 36, In Anlage Art. II Z 5 (Erfordernis) entfällt die Wortgruppe „nach den schulrechtlichen Vorschriften“.In Anlage Artikel römisch zwei, Ziffer 5, (Erfordernis) entfällt die Wortgruppe „nach den schulrechtlichen Vorschriften“.
Artikel 14
Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2006, wird wie folgt geändert:Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In den §§ 2 und 3 werden die Ausdrücke „Übungsschule“, „Übungsschulen“ und „Übungsschullehrer“ durchgängig durch die Ausdrücke „Praxisschule“,„Praxisschulen“ und „Praxisschullehrer“ersetzt.In den Paragraphen 2 und 3 werden die Ausdrücke „Übungsschule“, „Übungsschulen“ und „Übungsschullehrer“ durchgängig durch die Ausdrücke „Praxisschule“,„Praxisschulen“ und „Praxisschullehrer“ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 3 Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt:Nach Paragraph 3, Absatz 7, wird folgender Absatz 7 a, eingefügt:
Absatz 7 a,„(7a) Leiter von Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen mit mehr als sieben Klassen sind von der Unterrichtserteilung befreit. Sie sind jedoch verpflichtet, an einer Praxisschule mit acht oder neun Klassen abwesende Praxisschullehrer bis zum Ausmaß von zwei Unterrichtsstunden sowie an einer Praxisschule mit zehn bis zwölf Klassen abwesende Praxisschullehrer bis zum Ausmaß von einer Unterrichtsstunde pro Woche zu vertreten. Hiefür gebührt ihnen abweichend von § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 keine Vergütung. Die Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Praxisschule mit weniger als acht Klassen vermindert sich beim Leiter einer als Praxisschule eingerichteten Volksschule um eine Wochenstunde für die Leitung der Schule sowie um jeweils eine weitere Wochenstunde für jede an der Schule geführte Klasse sowie beim Leiter einer als Praxisschule eingerichteten Hauptschule um zwei Wochenstunden für die Leitung der Schule sowie um jeweils 1,5 weitere Wochenstunden für jede an der Schule geführte Klasse.“
Leiter von Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen mit mehr als sieben Klassen sind von der Unterrichtserteilung befreit. Sie sind jedoch verpflichtet, an einer Praxisschule mit acht oder neun Klassen abwesende Praxisschullehrer bis zum Ausmaß von zwei Unterrichtsstunden sowie an einer Praxisschule mit zehn bis zwölf Klassen abwesende Praxisschullehrer bis zum Ausmaß von einer Unterrichtsstunde pro Woche zu vertreten. Hiefür gebührt ihnen abweichend von Paragraph 61, des Gehaltsgesetzes 1956 keine Vergütung. Die Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Praxisschule mit weniger als acht Klassen vermindert sich beim Leiter einer als Praxisschule eingerichteten Volksschule um eine Wochenstunde für die Leitung der Schule sowie um jeweils eine weitere Wochenstunde für jede an der Schule geführte Klasse sowie beim Leiter einer als Praxisschule eingerichteten Hauptschule um zwei Wochenstunden für die Leitung der Schule sowie um jeweils 1,5 weitere Wochenstunden für jede an der Schule geführte Klasse.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 9 Abs. 2e wird jeweils der Ausdruck „Übungshauptschulen“ durch den Ausdruck „Praxishauptschulen“ ersetzt.
In Paragraph 9, Absatz 2 e, wird jeweils der Ausdruck „Übungshauptschulen“ durch den Ausdruck „Praxishauptschulen“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 11 Abs. 5 Z 1 wird die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz 5, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.
5.InNovellierungsanordnung 5In, § 15 Abs. 13 zweiter Satz wird das Datum „31. August 2007“ durch das Datum „31. August 2008“ ersetzt.Paragraph 15, Absatz 13, zweiter Satz wird das Datum „31. August 2007“ durch das Datum „31. August 2008“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 15 wird folgender Abs. 24 angefügt:Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 24, angefügt:
„Absatz 24,(24) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 treten in Kraft:(24) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, treten in Kraft:
§ 11 Abs. 5 Z 1 mit 1. März 2007 undParagraph 11, Absatz 5, Ziffer eins, mit 1. März 2007 und
§ 2 Abs. 4, der Entfall des § 2 Abs. 9 bis 11, § 3 Abs. 7a und § 9 Abs. 2 mit 1. Oktober 2007.Paragraph 2, Absatz 4,, der Entfall des Paragraph 2, Absatz 9 bis 11, Paragraph 3, Absatz 7 a und Paragraph 9, Absatz 2, mit 1. Oktober 2007.
Artikel 15
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2006, wird wie folgt geändert:Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 8 Abs. 2 entfällt.Paragraph 8, Absatz 2, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 13 Abs. 4 entfällt die Wortgruppe„gemäß § 24 Abs. 1“ und das Zitat „§ 26“ wird durch das Zitat „26a“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 4, entfällt die Wortgruppe„gemäß Paragraph 24, Absatz eins und das Zitat „§ 26“ wird durch das Zitat „26a“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 13 Abs. 4 wird das Zitat „§ 26a“ durch das Zitat „§ 26“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 4, wird das Zitat „§ 26a“ durch das Zitat „§ 26“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 15 Abs. 4 wird die Wortfolge „, § 21 und § 25“ durch die Wortfolge „und § 21“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz 4, wird die Wortfolge „, Paragraph 21 und Paragraph 25, durch die Wortfolge „und Paragraph 21, ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 19 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „, sofern er jedoch eine schulfeste Stelle inne hat, nur in den Fällen des § 25“.In Paragraph 19, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „, sofern er jedoch eine schulfeste Stelle inne hat, nur in den Fällen des Paragraph 25,
6.Novellierungsanordnung 6, In § 19 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „und der keine schulfeste Stelle inne hat“.In Paragraph 19, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „und der keine schulfeste Stelle inne hat“.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 24 entfällt Abs. 1; Abs. 2 und 3 lauten:In Paragraph 24, entfällt Absatz eins,; Absatz 2 und 3 lauten:
„Absatz 2,(2) Von den Lehrerstellen einschließlich Leiterstellen an land- und forstwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen sind jene zu ermitteln, deren dauernder Bestand bei Berücksichtigung der voraussichtlichen Schülerzahlen gesichert ist.
(3)Absatz 3,Von den gemäß Abs. 2 ermittelten Stellen können höchstens 25% jeder einzelnen Schule als schulfest erklärt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Erfordernisse des Schulstandortes geboten erscheint. Die Verleihung solcher schulfester Stellen hat nach § 26, im Fall von Schulleitern nach § 26a zu erfolgen.“Von den gemäß Absatz 2, ermittelten Stellen können höchstens 25% jeder einzelnen Schule als schulfest erklärt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Erfordernisse des Schulstandortes geboten erscheint. Die Verleihung solcher schulfester Stellen hat nach Paragraph 26,, im Fall von Schulleitern nach Paragraph 26 a, zu erfolgen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 24 samt Überschrift und § 25 entfallen.Paragraph 24, samt Überschrift und Paragraph 25, entfallen.
9.Novellierungsanordnung 9, § 26 Abs. 3, 4 und 9 entfällt.Paragraph 26, Absatz 3, 4 und 9 entfällt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 26a samt Überschrift lautet:Paragraph 26 a, samt Überschrift lautet:
„Schulleiter
§ 26a.Paragraph 26 a,
(1)Absatz eins,Bei der Besetzung von Leiterstellen der land- und forstwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen ist – ausgenommen im Falle des Diensttausches (§ 20) von Inhabern solcher Stellen oder im Falle von Betrauungen gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz – das Verfahren nach § 26 sinngemäß mit folgenden Abweichungen und mit der Maßgabe anzuwenden, dass Leiterstellen auch Landeslehrern im provisorischen Dienstverhältnis, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen, verliehen werden können.Bei der Besetzung von Leiterstellen der land- und forstwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen ist – ausgenommen im Falle des Diensttausches (Paragraph 20,) von Inhabern solcher Stellen oder im Falle von Betrauungen gemäß Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz – das Verfahren nach Paragraph 26, sinngemäß mit folgenden Abweichungen und mit der Maßgabe anzuwenden, dass Leiterstellen auch Landeslehrern im provisorischen Dienstverhältnis, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen, verliehen werden können.
(2)Absatz 2,Die freigewordenen Leiterstellen, ausgenommen die durch Betrauungen gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz gebundenen, sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben.Die freigewordenen Leiterstellen, ausgenommen die durch Betrauungen gemäß Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz gebundenen, sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben.
(3)Absatz 3,Leiterstellen, die durch Übertritt ihres Inhabers in den Ruhestand (§ 11) oder wegen Versetzung in den Ruhestand (§§ 12 bis 13b) frei werden, sind, außer es soll eine Betrauung gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz erfolgen, so zeitgerecht auszuschreiben, dass sie nach Möglichkeit im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.Leiterstellen, die durch Übertritt ihres Inhabers in den Ruhestand (Paragraph 11,) oder wegen Versetzung in den Ruhestand (Paragraphen 12 bis 13 b) frei werden, sind, außer es soll eine Betrauung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz erfolgen, so zeitgerecht auszuschreiben, dass sie nach Möglichkeit im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.
(4)Absatz 4,Die Bewerbungen der die Erfordernisse erfüllenden Bewerber dem Schulforum und/oder dem Schulgemeinschaftsausschuss der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, zu übermitteln. Das Schulforum und/oder der Schulgemeinschaftsausschuss der betreffenden Schule haben das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.
(5)Absatz 5,Unterbleibt die Verleihung der ausgeschriebenen Stelle, so ist diese bis zur ordnungsgemäßen Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auszuschreiben.
(6)Absatz 6,Die Ernennung zum Schulleiter ist vorerst vier Jahre wirksam. Vorangehende Zeiten der Betrauung mit der Funktion eines Schulleiters sind bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren in diesen Vierjahreszeitraum einzurechnen, wenn diese Zeiten nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.
(7)Absatz 7,Nach Ablauf der Befristung gilt die Ernennung auf Dauer, wenn
der Schulleiter erfolgreich an einem Schulmanagementkurs - Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang teilgenommen hat und
die Dienstbehörde dem Schulleiter nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Befristung mitteilt, dass er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat. Vor dem Ausspruch der Nichtbewährung ist die Schulaufsicht zu hören. Sofern landesgesetzlich ein Schulgemeinschaftsausschuss oder ein Schulforum eingerichtet ist, ist dieser/dieses ebenfalls zu hören, und der Ausspruch der Nichtbewährung ist nur auf Grund negativer Stellungnahmen beider Gremien zulässig.
Ist landesgesetzlich kein Schulgemeinschaftsausschuss oder Schulforum eingerichtet, hat vor dem Ausspruch der Nichtbewährung die Schulaufsicht eine begründete Stellungnahme abzugeben.
(8)Absatz 8,Endet die Leitungsfunktion gemäß Abs. 7 und verbleibt deren Inhaber im Dienststand, so ist er kraft Gesetzes auf jene Planstelle übergeleitet, die er zuletzt vor der Ernennung unbefristet innehatte. In diesem Fall richtet sich seine Lehrverpflichtung nach seiner tatsächlichen Verwendung.Endet die Leitungsfunktion gemäß Absatz 7 und verbleibt deren Inhaber im Dienststand, so ist er kraft Gesetzes auf jene Planstelle übergeleitet, die er zuletzt vor der Ernennung unbefristet innehatte. In diesem Fall richtet sich seine Lehrverpflichtung nach seiner tatsächlichen Verwendung.
(9)Absatz 9,Hatte der Inhaber der leitenden Funktion im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, so ist er mit dem Ende der Funktion kraft Gesetzes auf eine Planstelle eines Lehrers ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der er als Inhaber der Leitungsfunktion angehört hat.
(10)Absatz 10,Ferner endet die Innehabung der leitenden Funktion im Falle eines diesbezüglichen Disziplinarerkenntnisses, bei Privatschulen auch im Falle der Abberufung durch den Privatschulerhalter.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 26 und § 26a lauten samt Überschrift:Paragraph 26 und Paragraph 26 a, lauten samt Überschrift:
„Schulleiter
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Leiterstellen der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sind - ausgenommen im Falle des Diensttausches (§ 20) von Inhabern solcher Stellen oder im Falle von Betrauungen gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz - im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen.Leiterstellen der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sind - ausgenommen im Falle des Diensttausches (Paragraph 20,) von Inhabern solcher Stellen oder im Falle von Betrauungen gemäß Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz - im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen.
(2)Absatz 2,Die freigewordenen Leiterstellen, ausgenommen die durch Betrauungen gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz gebundenen, sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben.Die freigewordenen Leiterstellen, ausgenommen die durch Betrauungen gemäß Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz gebundenen, sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben.
(3)Absatz 3,Leiterstellen, die durch Übertritt ihres Inhabers in den Ruhestand (§ 11) oder wegen Versetzung in den Ruhestand (§§ 12 bis 13b) frei werden, sind, außer es soll eine Betrauung gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz erfolgen, so zeitgerecht auszuschreiben, dass sie nach Möglichkeit im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.Leiterstellen, die durch Übertritt ihres Inhabers in den Ruhestand (Paragraph 11,) oder wegen Versetzung in den Ruhestand (Paragraphen 12 bis 13 b) frei werden, sind, außer es soll eine Betrauung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz erfolgen, so zeitgerecht auszuschreiben, dass sie nach Möglichkeit im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.
(4)Absatz 4,Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb der Bewerbungsfrist, die nicht kürzer als zwei Wochen sein darf, im Dienstweg einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.
(5)Absatz 5,Für die Besetzung der schulfesten Stellen ist die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde zuständig.
(6)Absatz 6,Bei der Besetzung der schulfesten Stellen ist zunächst auf die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, dann auf die Leistungsfeststellung sowie auf den Vorrückungsstichtag und auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können. Lehrer, die ihre schulfeste Stelle durch Auflassung der Planstelle verloren haben oder nach Aufhebung der schulfesten Stelle versetzt worden sind (§ 25), sind bevorzugt zu reihen.Bei der Besetzung der schulfesten Stellen ist zunächst auf die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, dann auf die Leistungsfeststellung sowie auf den Vorrückungsstichtag und auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können. Lehrer, die ihre schulfeste Stelle durch Auflassung der Planstelle verloren haben oder nach Aufhebung der schulfesten Stelle versetzt worden sind (Paragraph 25,), sind bevorzugt zu reihen.
(7)Absatz 7,Die Verleihung hat erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Ernennung oder unter gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende Schule oder unter gleichzeitiger Ernennung und Zuweisung zu erfolgen.
(8)Absatz 8,Unterbleibt die Verleihung der ausgeschriebenen Stelle, so ist diese bis zur ordnungsgemäßen Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auszuschreiben.
(9)Absatz 9,Das Besetzungsverfahren ist unverzüglich durchzuführen.
§ 26a.Paragraph 26 a,
(1)Absatz eins,Die Bewerbungen der die Erfordernisse erfüllenden Bewerber sind dem Schulforum und/oder dem Schulgemeinschaftsausschuss der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, zu übermitteln. Das Schulforum und/oder der Schulgemeinschaftsausschuss haben das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.
(2)Absatz 2,Ernennungen zu Schulleitern sind zunächst auf einen Zeitraum von vier Jahren wirksam. In diesen Zeitraum sind bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten einzurechnen, die bereits auf einer Planstelle eines Schulleiters oder auf Grund einer Betrauung mit einer solchen Funktion zurückgelegt worden sind.
(3)Absatz 3,Voraussetzung für den Entfall der zeitlichen Begrenzung nach Abs. 2 ist die Bewährung als Schulleiter und die erfolgreiche Teilnahme am Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang. Wird dem Inhaber der leitenden Funktion nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Zeitraumes gemäß Abs. 2 mitgeteilt, dass er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, entfällt die zeitliche Begrenzung aus dem Grund der Bewährung kraft Gesetzes. Ein Ausspruch der Nichtbewährung ist nur auf Grund von derartigen Gutachten sowohl zumindest der Schulbehörde erster Instanz als auch des Schulforums oder des Schulgemeinschaftsausschusses zulässig.Voraussetzung für den Entfall der zeitlichen Begrenzung nach Absatz 2, ist die Bewährung als Schulleiter und die erfolgreiche Teilnahme am Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang. Wird dem Inhaber der leitenden Funktion nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Zeitraumes gemäß Absatz 2, mitgeteilt, dass er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, entfällt die zeitliche Begrenzung aus dem Grund der Bewährung kraft Gesetzes. Ein Ausspruch der Nichtbewährung ist nur auf Grund von derartigen Gutachten sowohl zumindest der Schulbehörde erster Instanz als auch des Schulforums oder des Schulgemeinschaftsausschusses zulässig.
(4)Absatz 4,Endet die Leitungsfunktion gemäß Abs. 3 und verbleibt deren Inhaber im Dienststand, so ist er kraft Gesetzes auf jene Planstelle übergeleitet, die er zuletzt vor der Ernennung unbefristet innehatte. In diesem Fall richtet sich seine Lehrverpflichtung nach seiner tatsächlichen Verwendung.Endet die Leitungsfunktion gemäß Absatz 3 und verbleibt deren Inhaber im Dienststand, so ist er kraft Gesetzes auf jene Planstelle übergeleitet, die er zuletzt vor der Ernennung unbefristet innehatte. In diesem Fall richtet sich seine Lehrverpflichtung nach seiner tatsächlichen Verwendung.
(5)Absatz 5,Hatte der Inhaber der leitenden Funktion im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, so ist er mit dem Ende der Funktion kraft Gesetzes auf eine Planstelle eines Lehrers ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der er als Inhaber der Leitungsfunktion angehört hat.
(6)Absatz 6,Ferner endet die Innehabung der leitenden Funktion im Falle eines diesbezüglichen Disziplinarerkenntnisses, bei Privatschulen auch im Falle der Abberufung durch den Privatschulerhalter.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 40 Abs. 3 1. Satz wird nach dem Wort „Nebenbeschäftigung“ die Wortfolge „und jede Änderung einer solchen“ eingefügt.In Paragraph 40, Absatz 3, 1. Satz wird nach dem Wort „Nebenbeschäftigung“ die Wortfolge „und jede Änderung einer solchen“ eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 40 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 40, wird nach Absatz 6, folgender Absatz 7, angefügt:
„Absatz 7,(7) Die Ausübung einer aus den Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Abs. 5 ist von der Dienstbehörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.“(7) Die Ausübung einer aus den Gründen des Absatz 2, unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Absatz 5, ist von der Dienstbehörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 55 Abs. 2 Z 3 und in der Anlage Art. II Z 4.2 in der Spalte „Verwendung“wird das Wort „Leibesübungen“ jeweils durch die Wortfolge „Bewegung und Sport“ ersetzt.In Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 3 und in der Anlage Artikel römisch zwei, Ziffer 4 Punkt 2, in der Spalte „Verwendung“wird das Wort „Leibesübungen“ jeweils durch die Wortfolge „Bewegung und Sport“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, Nach § 65c wird folgender § 65d samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 65 c, wird folgender Paragraph 65 d, samt Überschrift eingefügt:
„Sabbatical
§ 65d.Paragraph 65 d,
(1)Absatz eins,Der Lehrer kann auf Antrag ein Schuljahr gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Schuljahren vom Dienst freigestellt werden, wenn
keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
ein Dienstverhältnis als Lehrer bereits zumindest seit fünf Jahren besteht.
Als Schuljahr gilt der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.
(2)Absatz 2,Der Antrag hat den Beginn und die Dauer der Rahmenzeit zu enthalten. Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen Antragsteller und Dienstbehörde zu vereinbaren. Diese darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung voraussichtlich weder durch einen geeigneten vorhandenen Lehrer oder Vertragslehrer noch durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Vertragslehrer wahrgenommen werden können wird. Kommt eine Vereinbarung aus diesem Grund nicht zustande, ist der Antrag abzuweisen.
(3)Absatz 3,Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Lehrer darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(4)Absatz 4,Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Lehrer entsprechend der Lehrverpflichtung, die für ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.
(5)Absatz 5,Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Lehrers das Sabbatical widerrufen oder beenden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(6)Absatz 6,Das Sabbatical endet bei:
Karenzurlaub oder Karenz,
gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung,
Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst,
unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder
Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,
sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 66 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Begriff „nahen Angehörigen“ die Wortfolge „oder Kindes der Person, mit der der Lehrer in Lebensgemeinschaft lebt“ eingefügt.In Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Begriff „nahen Angehörigen“ die Wortfolge „oder Kindes der Person, mit der der Lehrer in Lebensgemeinschaft lebt“ eingefügt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 66 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Begriff „Pflegekindes“ ein Beistrich und die Wortfolge „Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Lehrer in Lebensgemeinschaft lebt“ eingefügt.In Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Begriff „Pflegekindes“ ein Beistrich und die Wortfolge „Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Lehrer in Lebensgemeinschaft lebt“ eingefügt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 66 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „Kindes, Wahl- oder Pflegekindes“ durch die Wortfolge „Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der Lehrer in Lebensgemeinschaft lebt)“ ersetzt.In Paragraph 66, Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Kindes, Wahl- oder Pflegekindes“ durch die Wortfolge „Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der Lehrer in Lebensgemeinschaft lebt)“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 124d Abs. 1 wird in der ersten Zeile der Tabelle das Datum „30. Juni 1950“ durch das Datum „31. Dezember 1950“ ersetzt und entfällt die zweite Zeile.In Paragraph 124 d, Absatz eins, wird in der ersten Zeile der Tabelle das Datum „30. Juni 1950“ durch das Datum „31. Dezember 1950“ ersetzt und entfällt die zweite Zeile.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 124d Abs. 2 Z 4 wird das Zitat „§§ 227a und 228a ASVG“ durch das Zitat „§§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a und 228a ASVG“ ersetzt.In Paragraph 124 d, Absatz 2, Ziffer 4, wird das Zitat „§§ 227a und 228a ASVG“ durch das Zitat „§§ 8 Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, bzw. 227a und 228a ASVG“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 124e Abs. 4 erster Satz werden nach dem Wort „Rahmenzeit“ die Wortgruppe „eines Sabbaticals oder“und nach dem Zitat „§ 65e“ die Wortgruppe „in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung“ eingefügt.In Paragraph 124 e, Absatz 4, erster Satz werden nach dem Wort „Rahmenzeit“ die Wortgruppe „eines Sabbaticals oder“und nach dem Zitat „§ 65e“ die Wortgruppe „in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung“ eingefügt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 124e Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt „wobei § 13a Abs. 2 nicht anzuwenden ist.“.In Paragraph 124 e, Absatz 4, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt „wobei Paragraph 13 a, Absatz 2, nicht anzuwenden ist.“.
23.Novellierungsanordnung 23, Dem § 125c wird folgender § 125d angefügt:Dem Paragraph 125 c, wird folgender Paragraph 125 d, angefügt:
„
§ 125d.Paragraph 125 d,
(1)Absatz eins,Auf Verfahren zur Besetzung von schulfesten Stellen, die vor dem 1. September 2007 ausgeschrieben wurden, finden die §§ 24, 26 und 26a in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.Auf Verfahren zur Besetzung von schulfesten Stellen, die vor dem 1. September 2007 ausgeschrieben wurden, finden die Paragraphen 24, 26 und 26 a in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(2)Absatz 2,Der Hundertsatz gemäß § 24 Abs. 3 kann durch bis zum 31. August 2007 sowie nach Abs. 1 verliehene schulfeste Stellen überschritten werden.“Der Hundertsatz gemäß Paragraph 24, Absatz 3, kann durch bis zum 31. August 2007 sowie nach Absatz eins, verliehene schulfeste Stellen überschritten werden.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 125d lautet:Paragraph 125 d, lautet:
„
§ 125d.Paragraph 125 d,
(1)Absatz eins,Auf Verfahren zur Besetzung von schulfesten Stellen, die vor dem 1. September 2008 ausgeschrieben wurden, finden die §§ 24 bis 26a in der zum Zeitpunkt der Ausschreibung geltenden Fassung weiterhin Anwendung.Auf Verfahren zur Besetzung von schulfesten Stellen, die vor dem 1. September 2008 ausgeschrieben wurden, finden die Paragraphen 24 bis 26 a in der zum Zeitpunkt der Ausschreibung geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(2)Absatz 2,Auf Lehrer, die am 31. August 2008 eine schulfeste Stelle inne hatten oder denen eine solche gemäß Abs. 1 verliehen wurde, sind § 8 Abs. 2, § 13 Abs. 4, § 15 Abs. 4, § 19 Abs. 2 und 4, § 24 Abs. 4 und 5 und die §§ 25 bis 26a, soweit sich diese Bestimmungen auf die Schulfestigkeit beziehen, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“Auf Lehrer, die am 31. August 2008 eine schulfeste Stelle inne hatten oder denen eine solche gemäß Absatz eins, verliehen wurde, sind Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz 4,, Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 19, Absatz 2 und 4, Paragraph 24, Absatz 4 und 5 und die Paragraphen 25 bis 26 a, soweit sich diese Bestimmungen auf die Schulfestigkeit beziehen, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
25.Novellierungsanordnung 25, In § 127 Abs. 20 wird vor dem letzten Satz der Satz eingefügt:In Paragraph 127, Absatz 20, wird vor dem letzten Satz der Satz eingefügt:
„Die §§ 65d bis 65f in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung sind jedoch auf Rahmenzeiten, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind, bis zu deren Ablauf weiterhin anzuwenden.“
„Die Paragraphen 65 d bis 65 f in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung sind jedoch auf Rahmenzeiten, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind, bis zu deren Ablauf weiterhin anzuwenden.“
26.Novellierungsanordnung 26, Dem § 127 wird folgender Abs. 42 angefügt:Dem Paragraph 127, wird folgender Absatz 42, angefügt:
„Absatz 42,(42) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 treten in Kraft:(42) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, treten in Kraft:
§ 40 Abs. 3 und Abs. 7, § 66 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 4 Z 2 mit 1. Juli 2007,Paragraph 40, Absatz 3 und Absatz 7,, Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 4, Ziffer 2, mit 1. Juli 2007,
§ 13 Abs. 4 in der Fassung des Art. 15 Z 2, § 24 in der Fassung des Art. 15 Z 7, § 26 in der Fassung des Art. 15 Z 9, § 26a in der Fassung der Z 10, § 65d, § 125d in der Fassung des Art. 15 Z 23 und Anlage Artikel I Abs. 5 bis 10 mit 1. September 2007 undParagraph 13, Absatz 4, in der Fassung des Artikel 15, Ziffer 2,, Paragraph 24, in der Fassung des Artikel 15, Ziffer 7,, Paragraph 26, in der Fassung des Artikel 15, Ziffer 9,, Paragraph 26 a, in der Fassung der Ziffer 10,, Paragraph 65 d,, Paragraph 125 d, in der Fassung des Artikel 15, Ziffer 23 und Anlage Artikel römisch eins Absatz 5 bis 10 mit 1. September 2007 und
§ 8 Abs. 2, § 13 Abs. 4 in der Fassung des Art. 15 Z 3, § 15 Abs. 4, § 19 Abs. 2 und 4, der Entfall des § 24 samt Überschrift, § 25, § 26 und § 26a in der Fassung des Art. 15 Z 11, § 125d in der Fassung des Art 15 Z 24, mit 1. September 2008.Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz 4, in der Fassung des Artikel 15, Ziffer 3,, Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 19, Absatz 2 und 4, der Entfall des Paragraph 24, samt Überschrift, Paragraph 25,, Paragraph 26 und Paragraph 26 a, in der Fassung des Artikel 15, Ziffer 11,, Paragraph 125 d, in der Fassung des Artikel 15, Ziffer 24,, mit 1. September 2008.
Anträge gemäß § 65d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 dürfen bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an gestellt werden. Bescheide gemäß § 65d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 können vor dessen In-Kraft-Treten erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit 1. September 2007 rechtswirksam werden.“Anträge gemäß Paragraph 65 d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, dürfen bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an gestellt werden. Bescheide gemäß Paragraph 65 d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, können vor dessen In-Kraft-Treten erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit 1. September 2007 rechtswirksam werden.“
27.Novellierungsanordnung 27, In der Anlage Art. I Abs. 5 wird der Ausdruck „Abs. 6 bis 9“ durch den Ausdruck „Abs. 6 bis 10“ ersetzt.In der Anlage Artikel römisch eins, Absatz 5, wird der Ausdruck „Abs. 6 bis 9“ durch den Ausdruck „Abs. 6 bis 10“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, In der Anlage Art. I Abs. 6 wird die Wortfolge „Diplom, das“ durch die Wortfolge „Ausbildungsnachweis, der“ ersetzt.In der Anlage Artikel römisch eins, Absatz 6, wird die Wortfolge „Diplom, das“ durch die Wortfolge „Ausbildungsnachweis, der“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, In der Anlage Art. I Abs. 6 Z 2 lit. a wird der Ausdruck „zusätzlicher Erfordernisse“ durch den Ausdruck „von Ausgleichsmaßnahmen“ ersetzt.In der Anlage Artikel römisch eins, Absatz 6, Ziffer 2, Litera a, wird der Ausdruck „zusätzlicher Erfordernisse“ durch den Ausdruck „von Ausgleichsmaßnahmen“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, In der Anlage Art. I Abs. 6 Z 2 lit. b wird der Ausdruck „zusätzlichen Erfordernisse“ durch den Ausdruck „Ausgleichsmaßnahmen“ ersetzt.In der Anlage Artikel römisch eins, Absatz 6, Ziffer 2, Litera b, wird der Ausdruck „zusätzlichen Erfordernisse“ durch den Ausdruck „Ausgleichsmaßnahmen“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, An die Stelle der Anlage Art. I Abs. 7 bis 9 treten folgende Bestimmungen:An die Stelle der Anlage Artikel römisch eins, Absatz 7 bis 9 treten folgende Bestimmungen:
„Absatz 7,(7) Ausbildungsnachweise nach Abs. 6 sind:(7) Ausbildungsnachweise nach Absatz 6, sind:
Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22 oderDiplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Artikel 3, Absatz eins, Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 11, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.09.2005 Seite 22 oder
den in Z 1 angeführten nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellte Ausbildungsnachweise oderden in Ziffer eins, angeführten nach Artikel 3, Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellte Ausbildungsnachweise oder
Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/2002, S. 6 (BGBl. III Nr. 133/2002).Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Artikel 9, des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, Amtsblatt Nummer L 114 aus 2002,, Seite 6 Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2002,).
(8)Absatz 8,Die Dienstbehörde hat auf Antrag eines Bewerbers gemäß Abs. 5 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,Die Dienstbehörde hat auf Antrag eines Bewerbers gemäß Absatz 5, um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,
ob ein im Abs. 6 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im Wesentlichen entspricht undob ein im Absatz 6, genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im Wesentlichen entspricht und
ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung Ausgleichsmaßnahmen gemäß Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG festzulegen. Ausgleichsmaßnahmen sind ein Anpassungslehrgang gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe g in Verbindung mit Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG oder eine Eignungsprüfung gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe h in Verbindung mit Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG.ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 14, der Richtlinie 2005/36/EG festzulegen. Ausgleichsmaßnahmen sind ein Anpassungslehrgang gemäß Artikel 3, Absatz eins, Buchstabe g in Verbindung mit Artikel 14, der Richtlinie 2005/36/EG oder eine Eignungsprüfung gemäß Artikel 3, Absatz eins, Buchstabe h in Verbindung mit Artikel 14, der Richtlinie 2005/36/EG.
(9)Absatz 9,Bei der Entscheidung nach Abs. 8 Z 2 ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten. Insbesondere ist zunächst zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede, aufgrund deren die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen notwendig wäre, ganz oder teilweise ausgleichen. Wird eine Ausgleichsmaßnahme verlangt, hat der Antragsteller, ausgenommen in den Fällen des Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG, die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung. Bei Antragstellern, deren Berufsqualifikationen die Kriterien der auf Grundlage gemeinsamer Plattformen gemäß Art. 15 der Richtlinie 2005/36/EG standardisierten Ausgleichsmaßnahmen erfüllen, entfallen Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG.Bei der Entscheidung nach Absatz 8, Ziffer 2, ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten. Insbesondere ist zunächst zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede, aufgrund deren die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen notwendig wäre, ganz oder teilweise ausgleichen. Wird eine Ausgleichsmaßnahme verlangt, hat der Antragsteller, ausgenommen in den Fällen des Artikel 14, Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG, die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung. Bei Antragstellern, deren Berufsqualifikationen die Kriterien der auf Grundlage gemeinsamer Plattformen gemäß Artikel 15, der Richtlinie 2005/36/EG standardisierten Ausgleichsmaßnahmen erfüllen, entfallen Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 14, der Richtlinie 2005/36/EG.
(10)Absatz 10,Auf das Verfahren gemäß Abs. 8 und 9 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Dem Antragsteller ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Der Bescheid ist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Bewerbers zu erlassen.“Auf das Verfahren gemäß Absatz 8 und 9 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, anzuwenden. Dem Antragsteller ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Der Bescheid ist abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Bewerbers zu erlassen.“
Artikel 16
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2006, wird wie folgt geändert:Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 4 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:Nach Paragraph 4, Absatz 2, werden folgende Absatz 2 a und 2 b eingefügt:
„Absatz 2 a,(2a) Die Beitragsgrundlage für die Zeit eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge zur Pflege eines behinderten Kindes nach § 75c BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat 1 350 Euro und für jeden restlichen Tag den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren.(2a) Die Beitragsgrundlage für die Zeit eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge zur Pflege eines behinderten Kindes nach Paragraph 75 c, BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat 1 350 Euro und für jeden restlichen Tag den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer eins, zu addieren.
(2b)Absatz 2 b,An die Stelle des Betrages von 1 350 Euro in den Abs. 2 und 2a tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.“An die Stelle des Betrages von 1 350 Euro in den Absatz 2 und 2 a tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins, ASVG) vervielfachte Betrag.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 5 Abs. 2a lautet:Paragraph 5, Absatz 2 a, lautet:
„Absatz 2 a,(2a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15b BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,12 Prozentpunkte pro Monat, bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 0,14 Prozentpunkte pro Monat.“(2a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 b, BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Absatz 2, 0,12 Prozentpunkte pro Monat, bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 c, BDG 1979 0,14 Prozentpunkte pro Monat.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 5 Abs. 2b wird die Jahreszahl „2008“ durch die Jahreszahl „2011“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 2 b, wird die Jahreszahl „2008“ durch die Jahreszahl „2011“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 15b Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9 ASVG“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6 ASVG“ ersetzt.In Paragraph 15 b, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 108 Absatz 9, ASVG“ durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 6, ASVG“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 17 Abs. 5 letzter Satz lautet:Paragraph 17, Absatz 5, letzter Satz lautet:
„Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, das sich in Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich während der Schul-, Hochschul- oder Universitätsferien ausgeübten Beschäftigung bezieht. Als Beschäftigung während der Ferien gilt dabei auch eine Beschäftigung im Zeitraum von jeweils sieben Tagen vor oder nach den Ferien, wenn über diesen Zeitraum hinaus keine weitere Beschäftigung ausgeübt wird.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 35 Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 entfallen. Abs. 3a erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.Paragraph 35, Absatz 3, letzter Satz und Absatz 4, entfallen. Absatz 3 a, erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 39 wird folgender § 39a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 39, wird folgender Paragraph 39 a, samt Überschrift eingefügt:
„Anrechnung von Pensionsleistungen auf Aktivbezüge
§ 39a.Paragraph 39 a,
Wird ein Ruhestandsversetzungsbescheid nach Eintritt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung aufgehoben, sind die während des Ruhestandes empfangenen Geldleistungen auf die rückwirkend gebührenden Aktivbezüge anzurechnen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 41b Abs. 3 zweiter Satz lautet:Paragraph 41 b, Absatz 3, zweiter Satz lautet:
„Ergibt sich jedoch auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor und der Einmalzahlung nach Abs. 1 ein höherer Betrag als auf Grund der Erhöhung der Ergänzungszulagenrichtsätze mit 1. Jänner 2007, so ist der Unterschiedsbetrag als besondere Einmalzahlung auszuzahlen.“
„Ergibt sich jedoch auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor und der Einmalzahlung nach Absatz eins, ein höherer Betrag als auf Grund der Erhöhung der Ergänzungszulagenrichtsätze mit 1. Jänner 2007, so ist der Unterschiedsbetrag als besondere Einmalzahlung auszuzahlen.“
9.Novellierungsanordnung 9, In der Überschrift zu § 81 wird die Bezeichnung „des Bundespensionsamtes“ durch die Bezeichnung „der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 81, wird die Bezeichnung „des Bundespensionsamtes“ durch die Bezeichnung „der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 90 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 90, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„Absatz eins a,(1a) Für die Anwendung des Abs. 1 sind die im § 113 Abs. 6 und 7 des Gehaltsgesetzes 1956 genannten Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.“(1a) Für die Anwendung des Absatz eins, sind die im Paragraph 113, Absatz 6 und 7 des Gehaltsgesetzes 1956 genannten Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 90a Abs. 1a wird das Zitat „§ 5 Abs. 2“ jeweils durch das Zitat „§ 5 Abs. 2a“ ersetzt.In Paragraph 90 a, Absatz eins a, wird das Zitat „§ 5 Absatz 2, jeweils durch das Zitat „§ 5 Absatz 2 a, ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 97a Abs. 1 entfällt der Ausdruck „in der Fassung dieses Bundesgesetzes“.In Paragraph 97 a, Absatz eins, entfällt der Ausdruck „in der Fassung dieses Bundesgesetzes“.
13.Novellierungsanordnung 13, Nach § 98 wird folgender § 98a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 98, wird folgender Paragraph 98 a, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 53/2007
„Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,
§ 98a.Paragraph 98 a,
(1)Absatz eins,§ 4 Abs. 2a gilt für ab 1. Jänner 2005 neu angetretene Karenzurlaube nach § 75c BDG 1979.Paragraph 4, Absatz 2 a, gilt für ab 1. Jänner 2005 neu angetretene Karenzurlaube nach Paragraph 75 c, BDG 1979.
(2)Absatz 2,Die §§ 5 Abs. 2a und 17 Abs. 5 gelten auch für Personen, die am 30. Juni 2007 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.“Die Paragraphen 5, Absatz 2 a und 17 Absatz 5, gelten auch für Personen, die am 30. Juni 2007 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.“
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 100 Abs. 3 wird folgende Z 3 angefügt:Dem Paragraph 100, Absatz 3, wird folgende Ziffer 3, angefügt:
Die Beitragsgrundlage für die Zeit eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge zur Pflege eines behinderten Kindes nach § 75c BDG 1979 entspricht jener nach § 4 Abs. 2a und 2b.“Die Beitragsgrundlage für die Zeit eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge zur Pflege eines behinderten Kindes nach Paragraph 75 c, BDG 1979 entspricht jener nach Paragraph 4, Absatz 2 a und 2 b,
15.Novellierungsanordnung 15, In § 109 Abs. 49 Z 3 wird die Jahreszahl „2008“ durch die Jahreszahl „2011“ ersetzt.In Paragraph 109, Absatz 49, Ziffer 3, wird die Jahreszahl „2008“ durch die Jahreszahl „2011“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, Dem § 109 wird folgender Abs. 58 angefügt:Dem Paragraph 109, wird folgender Absatz 58, angefügt:
„Absatz 58,(58) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 treten in Kraft:(58) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, treten in Kraft:
§ 90 Abs. 1a rückwirkend mit 1. Jänner 2004,Paragraph 90, Absatz eins a, rückwirkend mit 1. Jänner 2004,
§ 4 Abs. 2a und 2b, § 15b Abs. 1, § 98a Abs. 1 und § 100 Abs. 3 rückwirkend mit 1. Jänner 2005,Paragraph 4, Absatz 2 a und 2 b, Paragraph 15 b, Absatz eins,, Paragraph 98 a, Absatz eins und Paragraph 100, Absatz 3, rückwirkend mit 1. Jänner 2005,
§ 5 Abs. 2a und § 17 Abs. 5 mit 1. Juli 2007.“Paragraph 5, Absatz 2 a und Paragraph 17, Absatz 5, mit 1. Juli 2007.“
Artikel 17
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2006, wird wie folgt geändert:Das Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 2e Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 2 e, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Bundestheaterbediensteten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 5b Abs. 2a lautet:Paragraph 5 b, Absatz 2 a, lautet:
„Absatz 2 a,(2a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 2e beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,12 Prozentpunkte pro Monat, bei einer Ruhestandsversetzung nach § 2f 0,14 Prozentpunkte pro Monat.“(2a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 2 e, beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Absatz 2, 0,12 Prozentpunkte pro Monat, bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 2 f, 0,14 Prozentpunkte pro Monat.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 5b Abs. 2b wird die Jahreszahl „2008“ durch die Jahreszahl „2011“ ersetzt.In Paragraph 5 b, Absatz 2 b, wird die Jahreszahl „2008“ durch die Jahreszahl „2011“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 18g Abs. 1 wird in der ersten Zeile der Tabelle das Datum „30. Juni 1950“ durch das Datum „31. Dezember 1950“ ersetzt und entfällt die zweite Zeile.In Paragraph 18 g, Absatz eins, wird in der ersten Zeile der Tabelle das Datum „30. Juni 1950“ durch das Datum „31. Dezember 1950“ ersetzt und entfällt die zweite Zeile.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 18g Abs. 2 Z 5 wird das Zitat „§§ 227a und 228a ASVG“ durch den Ausdruck „§§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a und 228a ASVG“ ersetzt.In Paragraph 18 g, Absatz 2, Ziffer 5, wird das Zitat „§§ 227a und 228a ASVG“ durch den Ausdruck „§§ 8 Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, bzw. 227a und 228a ASVG“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 18l wird folgender § 18m samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 18 l, wird folgender Paragraph 18 m, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 53/2007
„Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,
§ 18m.Paragraph 18 m,
§ 5b Abs. 2a gilt auch für Personen, die am 30. Juni 2007 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.“ Paragraph 5 b, Absatz 2 a, gilt auch für Personen, die am 30. Juni 2007 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 22 Abs. 26 Z 4 wird die Jahreszahl „2008“ durch die Jahreszahl „2011“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz 26, Ziffer 4, wird die Jahreszahl „2008“ durch die Jahreszahl „2011“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 22 wird folgender Abs. 31 angefügt:Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 31, angefügt:
„Absatz 31,(31) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 treten in Kraft:(31) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, treten in Kraft:
§ 18g Abs. 2 Z 5 rückwirkend mit 1. Jänner 2005,Paragraph 18 g, Absatz 2, Ziffer 5, rückwirkend mit 1. Jänner 2005,
§ 5b Abs. 2a mit 1. Juli 2007.“Paragraph 5 b, Absatz 2 a, mit 1. Juli 2007.“
Artikel 18
Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2006, wird wie folgt geändert:Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 2a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 2 a, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 5 Abs. 3 lautet:Paragraph 5, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 2a beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,15% pro Monat, bei einer Ruhestandsversetzung nach § 2b 0,175% pro Monat.“(3) Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 2 a, beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Absatz 2, 0,15% pro Monat, bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 2 b, 0,175% pro Monat.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 14b Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9 ASVG“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6 ASVG“ ersetzt.In Paragraph 14 b, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 108 Absatz 9, ASVG“ durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 6, ASVG“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 16 Abs. 11 letzter Satz lautet:Paragraph 16, Absatz 11, letzter Satz lautet:
„Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, das sich in Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich während der Schul-, Hochschul- oder Universitätsferien ausgeübten Beschäftigung bezieht. Als Beschäftigung während der Ferien gilt dabei auch eine Beschäftigung im Zeitraum von jeweils sieben Tagen vor oder nach den Ferien, wenn über diesen Zeitraum hinaus keine weitere Beschäftigung ausgeübt wird.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 37a Abs. 3 zweiter Satz lautet:Paragraph 37 a, Absatz 3, zweiter Satz lautet:
„Ergibt sich jedoch auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor und der Einmalzahlung nach Abs. 1 ein höherer Betrag als auf Grund der Erhöhung der Ergänzungszulagenrichtsätze mit 1. Jänner 2007, so ist der Unterschiedsbetrag als besondere Einmalzahlung auszuzahlen.“
„Ergibt sich jedoch auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor und der Einmalzahlung nach Absatz eins, ein höherer Betrag als auf Grund der Erhöhung der Ergänzungszulagenrichtsätze mit 1. Jänner 2007, so ist der Unterschiedsbetrag als besondere Einmalzahlung auszuzahlen.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 60 wird folgender Abs. 11 angefügt:In Paragraph 60, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„Absatz 11,(11) Die §§ 5 Abs. 3 und 16 Abs. 11 gelten auch für Personen, die am 30. Juni 2007 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.“(11) Die Paragraphen 5, Absatz 3 und 16 Absatz 11, gelten auch für Personen, die am 30. Juni 2007 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 62 wird folgender Abs. 16 angefügt:Dem Paragraph 62, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„Absatz 16,(16) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 treten in Kraft:(16) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, treten in Kraft:
§ 14b Abs. 1 rückwirkend mit 1. Jänner 2005,Paragraph 14 b, Absatz eins, rückwirkend mit 1. Jänner 2005,
§ 5 Abs. 3 und § 16 Abs. 11 mit 1. Juli 2007.“Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 16, Absatz 11, mit 1. Juli 2007.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 66 in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2004 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 65a.“.Paragraph 66, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2004, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 65a.“.
Artikel 19
Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979
Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2004, wird wie folgt geändert:Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
In § 23 Abs. 8 Z 7 entfällt die lit. a sowie die Literabezeichnung „b)“.In Paragraph 23, Absatz 8, Ziffer 7, entfällt die Litera a, sowie die Literabezeichnung „b)“.
Artikel 20
Änderung des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes
Das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, BGBl. I Nr. 138/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, wird wie folgt geändert:Das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
Dem § 24 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 24, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Anträge nach § 22e Z 1 können auch nach dem 31. Dezember 2006 gestellt werden.“
„Anträge nach Paragraph 22 e, Ziffer eins, können auch nach dem 31. Dezember 2006 gestellt werden.“
Artikel 21
Änderung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes
Das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 66/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:Das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 29 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „sofern während ihrer“ das Wort „jeweiligen“ eingefügt.In Paragraph 29, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „sofern während ihrer“ das Wort „jeweiligen“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 32 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„Absatz 10,(10) § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.“(10) Paragraph 29, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.“
Artikel 22
Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes
Das Staatsanwaltschaftsgesetz, BGBl. Nr. 164/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2005, wird wie folgt geändert:Das Staatsanwaltschaftsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 19 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:Dem Paragraph 19, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„Absatz 4,(4) Unverzüglich nach Einlangen der Vorschläge sind auf der Internethomepage des Bundesministeriums für Justiz zu veröffentlichen:
geschlechterweise aufgeschlüsselt die Anzahl der für die Ausübung der ausgeschriebenen Funktion oder die Erfüllung der Aufgaben des ausgeschriebenen Arbeitsplatzes als geeignet angesehenen Bewerberinnen und Bewerber und
die Namen der Mitglieder der Personalkommission, die an diesem Vorschlag mitgewirkt haben.
(5)Absatz 5,Das Bundesministerium für Justiz hat die Veröffentlichung gemäß Abs. 4 durch die Angabe des Namens derjenigen Person zu ergänzen, die mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz betraut wurde. Beide Veröffentlichungen haben gleichzeitig mindestens einen Monat auf der Internethomepage ersichtlich zu bleiben.“Das Bundesministerium für Justiz hat die Veröffentlichung gemäß Absatz 4, durch die Angabe des Namens derjenigen Person zu ergänzen, die mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz betraut wurde. Beide Veröffentlichungen haben gleichzeitig mindestens einen Monat auf der Internethomepage ersichtlich zu bleiben.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 21 Abs. 2 lautet:Paragraph 21, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Die Bundesministerin für Justiz hat in die Personalkommission beim Bundesministerium für Justiz ein weibliches und ein männliches Mitglied zu entsenden und dabei eines dieser Mitglieder zum Vorsitzenden der Personalkommission zu bestimmen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 42 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 42, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„Absatz 7,(7) § 19 Abs. 4 und 5 und § 21 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“(7) Paragraph 19, Absatz 4 und 5 und Paragraph 21, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“
Fischer
Gusenbauer