Jahrgang 2007 |
Ausgegeben am 22. Februar 2007 |
Teil I |
5. Bundesverfassungsgesetz: | Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes |
| (NR: GP XXIII IA 94/A AB 23 S. 11. BR: 7654 AB 7656 S. 742.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2005, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Art. 64 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Ein Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt nicht als Verhinderung.“
Novellierungsanordnung 2, Nach Art. 67 wird folgender Art. 67a eingefügt:
Novellierungsanordnung 3, Art. 69 Abs. 2 zweiter und letzter Satz wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Sind der Bundeskanzler und der Vizekanzler gleichzeitig verhindert, so wird der Bundeskanzler durch das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter durch das an Jahren älteste, nicht verhinderte Mitglied der Bundesregierung vertreten.“
Novellierungsanordnung 4, Art. 73 Abs. 1 lautet:
Novellierungsanordnung 5, Artikel , Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt:
„Der Bundeskanzler kann seine Angelegenheiten im Nationalrat und im Bundesrat im Einvernehmen mit dem Vizekanzler, der mit der Leitung eines Bundesministeriums betraut ist, durch einen Staatssekretär, der diesem beigegeben ist, wahrnehmen lassen. Der Vizekanzler, der mit der Leitung eines Bundesministeriums betraut ist, kann seine Angelegenheiten im Nationalrat und im Bundesrat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch einen Staatssekretär, der diesem beigegeben ist, wahrnehmen lassen.“
Fischer
Gusenbauer