BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 9. Juli 2007

Teil römisch eins

41. Bundesgesetz:

Jugendwohlfahrtsgesetz-Novelle 2007

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Regierungsvorlage 87 Ausschussbericht 103 Sitzung 25. Bundesrat:, Ausschussbericht 7710 Sitzung 746.)

41. Bundesgesetz, mit dem das Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 geändert wird (Jugendwohlfahrtsgesetz-Novelle 2007)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Jugendwohlfahrtsgesetz 1989, BGBl. Nr. 161, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 6, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 37, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Behörden, Organe der öffentlichen Aufsicht sowie Einrichtungen zur Betreuung oder zum Unterricht von Minderjährigen haben dem Jugendwohlfahrtsträger über alle bekannt gewordenen Tatsachen Meldung zu erstatten, die zur Vermeidung oder zur Abwehr einer konkreten Gefährdung eines bestimmten Kindes erforderlich sind.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 37, Absatz 2, wird im ersten Nebensatz das Wort „die“ durch die Wortfolge „selbst wenn sie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 42, wird folgender Absatz 4 angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Paragraph 37, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2007, tritt mit ...... in Kraft.“

Fischer

Gusenbauer