36. Bundesgesetz, mit dem das Austria Wirtschaftsservice-Gesetz, das Österreichische ForschungsförderungsgesellschaftmbH – Errichtungsgesetz, das Garantiegesetz 1977 und das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz geändert werden (Forschungs- und Wirtschaftsförderungsrechtsnovelle 2007)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel I Artikel römisch eins | Änderung des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes |
Artikel IIArtikel römisch zwei | Änderung des Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetzes |
Artikel IIIArtikel römisch drei | Änderung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes |
Artikel IV Artikel römisch vier | Änderung des Garantiegesetzes 1977 |
Artikel IArtikel römisch eins
Änderung des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes
Das Bundesgesetz, mit dem die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet wird, BGBl. I Nr. 130/2002, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 119/2004, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz, mit dem die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 8 dritter Satz lautet:Paragraph eins, Absatz 8, dritter Satz lautet:
„Die Gesellschafterrechte sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemeinsam auszuüben.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 9 dritter Satz lautet wie folgt:Paragraph eins, Absatz 9, dritter Satz lautet wie folgt:
„Diese Rücklagen dürfen nur für Garantiezahlungen verwendet werden, es sei denn die Generalversammlung beschließt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen eine Verwendung für andere Zwecke.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 Abs. 2 lit. b lautet:Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, lautet:
die Innovationsvermittlung und die Innovationsberatung zum Nutzen der österreichischen Wirtschaft, die Förderung von und Mitwirkung an der Erlangung, Verwertung und Durchsetzung geistiger Schutzrechte sowie die Fortführung sonstiger Aufgaben der Innovationsagentur;“
4.Novellierungsanordnung 4, § 2 Abs. 2 lit. e lautet:Paragraph 2, Absatz 2, Litera e, lautet:
die Vergabe und Abwicklung von Förderungen und sonstigen Finanzierungen sowie die Übernahme von Geschäftsbesorgungen, die der Gesellschaft durch Gesetz oder Abwicklungsvertrag übertragen werden; der Abschluss von Abwicklungsverträgen mit Dritten oder mit dem Bund, sofern dieser dabei nicht durch einen der Eigentümervertreter gem. § 1 Abs. 8 selbst vertreten wird, bedürfen der einvernehmlichen Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie;“die Vergabe und Abwicklung von Förderungen und sonstigen Finanzierungen sowie die Übernahme von Geschäftsbesorgungen, die der Gesellschaft durch Gesetz oder Abwicklungsvertrag übertragen werden; der Abschluss von Abwicklungsverträgen mit Dritten oder mit dem Bund, sofern dieser dabei nicht durch einen der Eigentümervertreter gem. Paragraph eins, Absatz 8, selbst vertreten wird, bedürfen der einvernehmlichen Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie;“
5.Novellierungsanordnung 5, § 2 Abs. 2 lit. g. lautet:Paragraph 2, Absatz 2, Litera g, lautet:
die Erstellung von Vorschlägen für die Mehrjahresprogramme und die Umsetzung der gemäß § 5 genehmigten Mehrjahresprogramme.“die Erstellung von Vorschlägen für die Mehrjahresprogramme und die Umsetzung der gemäß Paragraph 5, genehmigten Mehrjahresprogramme.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 3 Abs. 1 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat besteht aus zehn Mitgliedern. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit entsendet den Vorsitzenden sowie zwei weitere Mitglieder, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den stellvertretenden Vorsitzenden sowie zwei weitere Mitglieder. Die Bundesminister haben bei der Ausübung ihrer Entsendungsrechte darauf zu achten, dass jeweils zumindest eines der zu entsendenden Mitglieder über unternehmerische Erfahrung verfügt. Je ein Aufsichtsratsmitglied wird von der Vereinigung der Österreichischen Industrie, der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeiterkammer, sowie dem Österreichischen Gewerkschaftsbund entsandt.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 4 Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellen je ein Mitglied der Geschäftsführung.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 5 Abs. 1 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Die Gesellschaft hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einen Vorschlag für ein mehrjähriges Programm für die Umsetzung der in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a bis f genannten Ziele und Aufgaben zur Genehmigung vorzulegen. Die Bundesminister haben hinsichtlich der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 lit. a erster Halbsatz (Garantiegesetz) jedenfalls und hinsichtlich der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 lit. a zweiter Halbsatz (KMU-Förderungsgesetz) insoweit die Vergabe von Garantien vorgesehen ist, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.“(1) Die Gesellschaft hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einen Vorschlag für ein mehrjähriges Programm für die Umsetzung der in Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 2, Litera a bis f genannten Ziele und Aufgaben zur Genehmigung vorzulegen. Die Bundesminister haben hinsichtlich der Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, erster Halbsatz (Garantiegesetz) jedenfalls und hinsichtlich der Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, zweiter Halbsatz (KMU-Förderungsgesetz) insoweit die Vergabe von Garantien vorgesehen ist, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 5 Abs. 3 lautet:Paragraph 5, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Die Gesellschaft hat das gemäß Abs. 1 genehmigte Mehrjahresprogramm nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bereitgestellten Mittel umzusetzen.“(3) Die Gesellschaft hat das gemäß Absatz eins, genehmigte Mehrjahresprogramm nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bereitgestellten Mittel umzusetzen.“
10.Novellierungsanordnung 10, Vor der Überschrift zu § 11 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:Vor der Überschrift zu Paragraph 11, wird folgender Paragraph 10 a, samt Überschrift eingefügt:
„Inanspruchnahme von Leistungen der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung
§ 10a.Paragraph 10 a,
Die Gesellschaft ist berechtigt, gegen Entgelt Leistungen der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Anspruch zu nehmen.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 12 Abs. 3 lautet:Paragraph 12, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2007 ist unverzüglich eine Neubestellung des Aufsichtsrates gem. § 3 Abs. 1 Austria Wirtschaftsservice-Gesetz vorzunehmen, wobei die Mitglieder des bestehenden Aufsichtsrates gleichzeitig aus ihrem Amt scheiden.“(3) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2007, ist unverzüglich eine Neubestellung des Aufsichtsrates gem. Paragraph 3, Absatz eins, Austria Wirtschaftsservice-Gesetz vorzunehmen, wobei die Mitglieder des bestehenden Aufsichtsrates gleichzeitig aus ihrem Amt scheiden.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 14 lautet:Paragraph 14, lautet:
„
§ 14.Paragraph 14,
Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich der §§ 7 und 8 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;hinsichtlich der Paragraphen 7 und 8 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
hinsichtlich des § 9 der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 9, der Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich des § 2 Abs. 2 lit. a und des § 5 Abs. 1 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 2, Absatz 2, Litera a und des Paragraph 5, Absatz eins, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Finanzen;
im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
Änderung des ForschungsförderungsgesellschaftmbH-Errichtungsgesetzes
Das Bundesgesetz zur Errichtung der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. I Nr. 73/2004, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz zur Errichtung der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“durch die Wortfolge „Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 2, wird die Wortfolge „Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“durch die Wortfolge „Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 2, erster Satz, lautet:Paragraph 3, Absatz 2,, erster Satz, lautet:
„Die Gesellschaft ist zur Durchführung und Abwicklung von jeglichen Maßnahmen und Tätigkeiten auf nationaler und internationaler Ebene, die der FTE-Förderung dienen, berechtigt.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 6 Abs. 2 lautet:Paragraph 6, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie entsendet den Vorsitzenden sowie zwei weitere Mitglieder, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den stellvertretenden Vorsitzenden sowie zwei weitere Mitglieder des Aufsichtsrates. Die Bundesminister haben bei der Ausübung ihrer Entsendungsrechte darauf zu achten, dass jeweils zumindest eines der zu entsendenden Mitglieder über unternehmerische Erfahrung verfügt. Je ein Aufsichtsratsmitglied wird von der Vereinigung der Österreichischen Industrie, der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeiterkammer, sowie dem Österreichischen Gewerkschaftsbund entsandt.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge
„Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“
durch die Wortfolge
„Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“
ersetzt.
In Paragraph 8, Absatz 3, wird die Wortfolge
„Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“
durch die Wortfolge
„Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“
ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 18 Abs. 1 Z 3 wird der Wortlaut
„oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur oder der Bundesminister für Finanzen“
gestrichen und in Z 5 wird die Wortfolge
„Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“
durch die Wortfolge
„Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“
ersetzt.
In Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Wortlaut
„oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur oder der Bundesminister für Finanzen“
gestrichen und in Ziffer 5, wird die Wortfolge
„Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“
durch die Wortfolge
„Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“
ersetzt.
Artikel IIIArtikel römisch drei
Änderung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 Abs. 1 lit. c letzter Halbsatz wird die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, letzter Halbsatz wird die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 4a Abs. 2 lautet:Paragraph 4 a, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Die Programme sind den Aufsichtsbehörden zur Genehmigung vorzulegen; für die Arbeitsprogramme hat das bis zum 30. September eines jeden Jahres zu erfolgen. Das Mehrjahresprogramm ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und dem Präsidenten des Nationalrates zur Information der Abgeordneten zu übermitteln.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 5a Abs. 1 erster bis vierter Satz lautet:Paragraph 5 a, Absatz eins, erster bis vierter Satz lautet:
„Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern. Vier Mitglieder werden von der Delegiertenversammlung gewählt, je zwei Mitglieder werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung entsendet. Ein weiteres Mitglied wird von den acht Mitgliedern des Aufsichtsrates einvernehmlich bestellt. Kommt es innerhalb von sechs Wochen nach Bestellung der acht Mitglieder zu keiner einvernehmlichen Bestellung des weiteren Mitglieds, haben die Aufsichtsbehörden eine angemessene Nachfrist zu setzen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 5a Abs. 1 fünfter Satz wird die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 5 a, Absatz eins, fünfter Satz wird die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 5a Abs. 4 lit. e lautet:Paragraph 5 a, Absatz 4, Litera e, lautet:
Beschlussfassung über eine angemessene Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Präsidiums und des Aufsichtsrates sowie die Referentinnen und Referenten;“
6.Novellierungsanordnung 6, § 6 Abs. 1 lit. d lautet:Paragraph 6, Absatz eins, Litera d, lautet:
vier von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ernannte Vertreterinnen oder Vertreter aus dem Bereich der außeruniversitären Forschungseinrichtungen, je ein/e weitere/r von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ernannte/r Vertreter/in sowie“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 6 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz wird die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 17a Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 erster Satz sowie in § 17g Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 17 a, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, erster Satz sowie in Paragraph 17 g, Absatz 3, wird jeweils die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 18 Abs. 1 dritter Satz lautet:Paragraph 18, Absatz eins, dritter Satz lautet:
„Die erteilten Förderungen sind gemäß § 7 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1981 über die Forschungsorganisation in Österreich und über Änderungen des Forschungsförderungsgesetzes (Forschungsorganisationsgesetz – FOG), BGBl. Nr. 314/1981, der Bundesministerin oder dem Bundesminister fürVerkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zur Kenntnis zu bringen.“
„Die erteilten Förderungen sind gemäß Paragraph 7, des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1981 über die Forschungsorganisation in Österreich und über Änderungen des Forschungsförderungsgesetzes (Forschungsorganisationsgesetz – FOG), Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, der Bundesministerin oder dem Bundesminister fürVerkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zur Kenntnis zu bringen.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 22 Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Den Mitgliedern des Aufsichtsrates gemäß § 5a Abs. 1 und des Kuratoriums gemäß § 7 Abs. 1 kann zusätzlich zu Fahrtkosten- und Auslagenersatz eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden.“
„Den Mitgliedern des Aufsichtsrates gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins und des Kuratoriums gemäß Paragraph 7, Absatz eins, kann zusätzlich zu Fahrtkosten- und Auslagenersatz eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 25 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“ersetzt.In Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 25 Abs. 1 dritter Satz wird die Wortfolge „Aufsichtsbehörde hat“ durch die Wortfolge „Aufsichtsbehörden haben“ ersetzt.In Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz wird die Wortfolge „Aufsichtsbehörde hat“ durch die Wortfolge „Aufsichtsbehörden haben“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 25 Abs. 3 lautet:Paragraph 25, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Die Aufsichtsbehörden haben das Recht, an den Sitzungen von Delegiertenversammlung und Kuratorium teilzunehmen. Die Protokolle über die Sitzungen der Organe des Wissenschaftsfonds sind den Aufsichtsbehörden unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Den Aufsichtsbehörden sind auf deren Wunsch die Akten über die von diesen bezeichneten Gegenstände vorzulegen und die von diesen gewünschten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere hat die Geschäftsführung des Wissenschaftsfonds der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung alle für die Erfüllung der Pflichten der Republik Österreich nach dem Beihilfenrecht der EU erforderlichen Berichte, Meldungen und Auskünfte sowie die für die Förderungsdokumentation und –information notwendigen Daten fristgerecht und vollständig zur Verfügung zu stellen. Sie hat Organen oder Beauftragten des Bundes und der EU die Überprüfung der Gebarung mit den Förderungsmitteln und deren widmungsgemäße Verwendung zu ermöglichen und alle Unterlagen zehn Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung aufzubewahren.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 31 Z 3 wird die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 31, Ziffer 3, wird die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 31 erhält Z 5 die Bezeichnung „Z 6“; folgende Z 5 wird eingefügt:In Paragraph 31, erhält Ziffer 5, die Bezeichnung „Z 6“; folgende Ziffer 5, wird eingefügt:
hinsichtlich der §§ 2 bis 10, 18 bis 25 sowie 27 bis 30 die Bundesministerin oder der Bundesminister fürVerkehr, Innovation und Technologie sowie die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im jeweiligen Einvernehmen mit Ausnahme der individuellen Mitgliederentsendungen gemäß § 5 Abs.1 zweiter Satz und der individuellen Delegiertenernennungen gemäß § 6 Abs. 1 lit. d.“hinsichtlich der Paragraphen 2 bis 10, 18 bis 25 sowie 27 bis 30 die Bundesministerin oder der Bundesminister fürVerkehr, Innovation und Technologie sowie die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im jeweiligen Einvernehmen mit Ausnahme der individuellen Mitgliederentsendungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz und der individuellen Delegiertenernennungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, lit. d.“
Artikel IVArtikel römisch vier
Änderung des Garantiegesetzes 1977
Das Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2004, wird wie folgt geändert:Das Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 3, § 11 Abs. 4 und § 14 Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „die Gesellschaft“ durch die Wortfolge ,,der Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz 4 und Paragraph 14, Absatz 3, wird jeweils die Wortfolge „die Gesellschaft“ durch die Wortfolge ,,der Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 3 und § 11 Abs. 4 entfällt jeweils die Wortfolge ,,der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen bedürfen und“.In Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz 4, entfällt jeweils die Wortfolge ,,der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen bedürfen und“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1b Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.In Paragraph eins b, Absatz eins, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 7 Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.In Paragraph 7, Absatz eins, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 14 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „ die der Zustimmung durch den Bundesminister für Finanzen bedürfen“.In Paragraph 14, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „ die der Zustimmung durch den Bundesminister für Finanzen bedürfen“.
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 14 werden folgender § 14a und folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:Nach Paragraph 14, werden folgender Paragraph 14 a und folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
„
§ 14a.Paragraph 14 a,
Der Bundesminister für Finanzen hat vor Erlassung der Richtlinien gemäß § 1 Abs. 3, § 11 Abs. 4 und § 14 Abs. 3 die mit der Eigentümervertretung der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrauten Bundesminister anzuhören. Die Richtlinien gemäß § 1 Abs. 3, § 11 Abs. 4 und § 14 Abs. 3 sind im ,,Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Aus besonderen in der Eigenart der betreffenden Garantien gelegenen Gründen, insbesondere wegen des Umfanges solcher Richtlinien, kann die Kundmachung auf den Hinweis beschränkt werden, dass Richtlinien erlassen wurden und wo in diese Einsicht genommen werden kann oder wo diese erhältlich sind. Die Gesellschaft hat die Richtlinien auch im Internet zur Abfrage bereit zu halten. Der Bundesminister für Finanzen hat vor Erlassung der Richtlinien gemäß Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz 4 und Paragraph 14, Absatz 3, die mit der Eigentümervertretung der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrauten Bundesminister anzuhören. Die Richtlinien gemäß Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz 4 und Paragraph 14, Absatz 3, sind im ,,Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Aus besonderen in der Eigenart der betreffenden Garantien gelegenen Gründen, insbesondere wegen des Umfanges solcher Richtlinien, kann die Kundmachung auf den Hinweis beschränkt werden, dass Richtlinien erlassen wurden und wo in diese Einsicht genommen werden kann oder wo diese erhältlich sind. Die Gesellschaft hat die Richtlinien auch im Internet zur Abfrage bereit zu halten.